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Chronische Schmerzstörung – rheumatischen Erkrankung – GdB

SG Osnabrück – Az.: S 9 SB 485/14 – Urteil vom 18.05.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Beklagte hat 20 v. H. der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand

Im Streit steht noch die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

Die 1981 geborene Klägerin beantragte am 18.3.2014 beim Beklagten, den GdB festzustellen und ihr die Merkzeichen „G“, „aG“ und „H“ zuzuerkennen. Als Gesundheitsstörungen machte sie geltend: „Bandscheibenvorfall + starke Abnutzung, Spondylodese und PLIT L5/S1, Rheuma, Depressionen“.

Der Beklagte holte verschiedene Befundberichte mit weiteren Arztbriefen ein (Facharzt für und Unfallchirurgie Dr. D. vom 21.3.2014, Fachärztin für Anästhesie Dr. B. vom 25.4.2014, Facharzt für und Unfallchirurgie F. vom 27.3.2014 und 1.7.2014, Facharzt für und Unfallchirurgie C. vom 24.3.2014 und 3.7.2014, Dr. G. vom 1.4.2014, psychologischer Psychotherapeut D. vom 1.7.2014) und zog einen Entlassungsbericht der E. -Klinik, Fachklinik für Psychiatrie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie vom 10.3.2014 bei. Für den Ärztlichen Dienst des Beklagten gelangte Dr. F. unter dem 17.7.2014 zu der Einschätzung, bei der Klägerin liege eine als „chronisches Schmerzsyndrom, somatisierte Depression“ zu bezeichnende Funktionsbeeinträchtigung vor, die einen GdB von 30 bedinge. Daneben bestehe eine „Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Zustand nach Operation“, die mit einem GdB von 10 zu bewerten sei. Der Gesamt-GdB betrage 30. Sie führte weiter aus, es handele sich um eine ausgeprägte Schmerzerkrankung mit Konzentration auf die Wirbelsäule ohne neurologische Ausfälle. Die Schmerzerkrankung sei auch nach durchgeführter Operation nicht gebessert. Eine psychotherapeutische Behandlung sei bereits eingeleitet, der Erfolg bleibe abzuwarten.

Hierauf gestützt, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 21.7.2014 ab 18.3.2014 den GdB mit 30 fest. Zugleich lehnte er es ab, Merkzeichen zuzuerkennen.

Am 29.7.2014 erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Es seien ein GdB von mindestens 50 festzustellen und das Merkzeichen „G“ zuzuerkennen. Die Klägerin leide an den im Feststellungsbescheid genannten Funktionseinschränkungen, wobei allerdings deren Gewichtung fehlerhaft sei. Sie leide seit dem Jahre 2006/2007 an Rückenschmerzen. Erst 2014 sei erkannt worden, dass sich Wirbel abgeschliffen hätten. Seit der folgenden Operation sei die Klägerin nur noch eingeschränkt bewegungsfähig. Die Klägerin leide außerdem seit Jahren an einer Fibromyalgie. Betroffen seien Hände und Füße. Sie müsse sich einer Schmerztherapie unterziehen und leide unter nachhaltigen Einschlafstörungen. Zudem leide die Klägerin an den Folgen der Operation nach Verwachsungen im Darm- und Bauchbereich als Folgen zweier Geburten mittels Kaiserschnitt. Die Klägerin sei aufgrund des Wirbelsäulenleidens nicht in der Lage, sich in gleicher Weise fortzubewegen, wie dies ein gesunder Mensch über eine längere Wegstrecke könne. Sie müsse nach kürzester Wegstrecke bereits ihre Fortbewegung unterbrechen und sich erholen, weil sie sonst schmerzbedingt nicht in der Lage sei, sich weiter zu bewegen. Ihr sei daher das Merkzeichen „G“ zuzuerkennen.

Der Beklagte veranlasste eine weitere Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes, die am 22.8.2014 von Dr. G. abgegeben wurde. Dieser bestätigte hierin die bisherige Einschätzung. Er führte unter anderem aus, dass das seelische Leiden mit einem GdB von 30 zutreffend bemessen worden sei. Ein schwerwiegendes organisches Leiden liege nicht vor. Eine rheumatische Erkrankung sei ausgeschlossen worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.8.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 23 9. 2014 hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten vor dem Sozialgericht Osnabrück Klage erhoben. Der Beklagte hat am 28.11.2016 (Schriftsatz vom 23.11.2016) ein Teilanerkenntnis abgegeben, wonach der GdB ab 18.3.2014 aufgrund der Funktionsbeeinträchtigung „chronisches Schmerzsyndrom bei Depression“ mit 40 sowie das Vorliegen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit festgestellt werde. Mit Bescheid vom 2.1.2017 hat der Beklagte das Teilanerkenntnis ausgeführt. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis nicht zur Erledigung des Rechtsstreits angenommen. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und macht ergänzend geltend:

Die vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen rechtfertigten einen GdB von mindestens 50. Neben dem psychischen Leiden seien die Beeinträchtigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und ein Zervikobrachialsyndrom zu berücksichtigen. Die Klägerin leide zudem unter schweren Kopfschmerzen. Sie verweist zudem auf zuletzt erforderliche akutstationäre Behandlungen wegen Verschlimmerung der Schmerzzustände (H. Hospital I. vom 16.2.2017).

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 21.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.8.2014 in der Fassung des Bescheids vom 2.1.2017 zu verpflichten, den GdB mit mindestens 50 festzustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält seine Entscheidung – nach Abgabe des Teilanerkenntnisses – für zutreffend. Er verweist insbesondere auf die Stellungnahmen seines Ärztlichen Dienstes.

Die Kammer hat zur Aufklärung des Sachverhalts weitere Befundberichte eingeholt (Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. J. vom 27.11.2014 mit umfangreichen Anlagen sowie Dr. G. vom 27.7.2015 und Facharzt für und Unfallchirurgie Dr. K. vom 8.9.2015, jeweils mit weiteren Arztbriefen) sowie ein für die Deutsche Rentenversicherung (DRV) durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. erstattetes Gutachten vom 7.10.2014 beigezogen. Weiter hat die Kammer schriftliche Gutachten eingeholt, die jeweils nach ambulanter Untersuchung der Klägerin durch den Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C. (eingegangen am 5.8.2016 nebst am 13.3.2017 eingegangener ergänzender Stellungnahme) sowie auf Antrag der Klägerin durch den Facharzt für Unfallchirurgie und Rheumatologie Dr. D. (vom 18.1.2018) erstattet worden sind.

Dr. C. hat zusammenfassend ausgeführt, dass bei der Klägerin ein komplexes Krankheitsbild bestehe, wobei körperliche und psychische Faktoren im Zusammenhang stünden und sich gegenseitig bedingten. Neben der Schmerzstörung seien die depressive Störung und die Ängste zu berücksichtigen. Weiter zu berücksichtigen sei die körperliche Symptomatik, wobei die Problematik im Bereich der Lendenwirbelsäule im Vordergrund stehe. Es liege eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor, die zu einem GdB von 40 führe. Im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme hat Dr. C. ergänzend ausgeführt, die Symptomatik spreche aktuell nicht für das Vorliegen einer sozialen Phobie. Vielmehr bestimme die komplexe Schmerzsymptomatik zunehmend das Krankheitsbild. Hinsichtlich des geltend gemachten Kopfschmerzes sei festzustellen, dass dieser vorwiegend als im Nacken- und Hinterkopf bestehend geschildert worden sei. Die Symptomatik spreche insoweit für einen Muskelkontraktionskopfschmerz, wobei ein eigenständiger Charakter aber nicht mit Sicherheit festzustellen sei. Die Kopfschmerzsymptomatik sei vielmehr im Zusammenhang mit der komplexen Schmerzsymptomatik und dementsprechend nicht als eigenständige Funktionsbeeinträchtigung zu sehen.

Dr. D. hat seinem Gutachten weitere, von ihm in Bezug genommene medizinische Unterlagen beigefügt (insbesondere Entlassungsberichte der Rheuma-Klinik Dr. M. vom 5.10.2017 und des N. -Hospitals D-Stadt vom 15.11.2017). Er ist zusammenfassend zu der Einschätzung gelangt, bei der Klägerin liege als Funktionsbeeinträchtigung zunächst eine „rezidivierende depressive Störung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ vor, die einen Einzel-GdB von 30 bedinge. Weiter lägen „chronifizierte Rückenschmerzen mit funktioneller Einbuße mittleren Ausmaßes bei Zustand nach Verblockungsoperation L5/S1 ohne neurologische Ausfälle“, die einem Wirbelsäulenschaden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt entsprächen, sowie eine „entzündlich-rheumatische Erkrankung im Sinne eines Overlapping-Syndroms mit Restentzündungssymptomatik mit geringen funktionellen Einbußen“ vor. Diese Funktionsbeeinträchtigungen bedingten jeweils einen Einzel-GdB von 20. Insgesamt sei der GdB mit 50 einzuschätzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Gutachten Bezug genommen.

Neben der Gerichtsakte hat der Kammer die Schwerbehindertenakte vorgelegen, deren jeweiliger Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist und der Entscheidung zugrunde liegt. Wegen des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Gegenstand des Rechtsstreits sind der Bescheid vom 21.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.8.2014 in der Fassung des Bescheids vom 2.1.2017 lediglich noch insoweit, als der Beklagte hiernach den GdB lediglich mit 40 festgestellt hat. Soweit die Klägerin zunächst auch die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ begehrt hat, hat sie die Klage zurückgenommen (Schriftsatz vom 29.1.2018).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Entscheidung des Beklagten erweist sich nicht als rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte einen höheren GdB als 40 feststellt.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist nunmehr § 152 Abs. 1 S. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) i. d. seit dem 1.1.2018 geltenden Neufassung des Gesetzes vom 23.12.2016, der inhaltlich den bis zum 31.12.2017 anwendbaren Regelungen des § 69 Abs. 1 S. 1; Abs. 3 SGB IX a. F. entspricht. Danach stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Dabei werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 S. 5 SGB IX). Eine Feststellung ist dabei nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 S. 6 SGB IX).

Maßstab für die Feststellung des GdB sind dabei die „versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VMG), die als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) auf der Grundlage des § 30 Abs. 16 BVG erlassen wurden und als solche bis zu einer Neuregelung aufgrund der parlamentsgesetzlichen Verordnungsermächtigung (§ 152 Abs. 1 und 2 SGB IX) weiterhin gelten (§ 241 Abs. 5 SGB IX).

Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX).

Chronische Schmerzstörung - rheumatischen Erkrankung - GdB
(Symbolfoto: Von BLACKDAY/Shutterstock.com)

Auch insoweit enthalten die VMG (Teil A Nr. 3) nähere Vorgaben: Danach ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen ist dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird und ob deshalb ggf. der erste GdB um 10 oder 20 oder mehr zu erhöhen ist, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die einzelnen GdB-Werte dürfen dabei nicht addiert werden. Von – im vorliegenden Fall nicht einschlägigen – Ausnahmefällen abgesehen führen zusätzliche leichtere Gesundheitsstörungen, die für sich betrachtet lediglich einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme der Gesamtbeeinträchtigung. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Bei der Klägerin liegt in erster Linie eine Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des Nervensystems und der Psyche vor, welche die Sachverständigen Dr. C. und Dr. D. im Wesentlichen übereinstimmend als rezidivierende depressive Störung und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bezeichnen und als stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit i. S. d. Teils B Nr. 3.7 VMG einordnen. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung, die bei leicht abweichender Leidensbezeichnung im Ergebnis auch bereits vom Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegt wurde, an. Sie ist insbesondere auch deshalb plausibel, weil dieser Einschätzung entsprechende Diagnosen und Krankheitsauswirkungen in den vorliegenden ärztlichen Berichten über einen langen Zeitraum dokumentiert werden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass bei der Klägerin – wie es insbesondere Dr. C. herausgestellt hat – die komplexe Schmerzsymptomatik i. S. einer chronischen Schmerzstörung deutlich im Vordergrund steht, wobei die depressive Störung mit Ängsten hinzutritt. Die chronische Schmerzstörung bewirkt nach den Ausführungen insbesondere des Dr. C. Schmerzen im gesamten Körper, wobei neben einer Kopfschmerzsymptomatik vor allem die Gelenke der Füße und Hände und der Rücken betroffen sind. Diese Funktionsbeeinträchtigung führt im Ergebnis zu einer bereits wesentlichen Einschränkung der Teilhabefähigkeit der Klägerin, insbesondere auch im Sinn einer herabgesetzten körperlichen Beweglichkeit. Hiernach kann einerseits zwar noch nicht vom Vorliegen einer schweren Störung mit mindestens mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten i. S. des Teils B Nr. 3.7 VMG ausgegangen werden, weil die Auswirkungen der bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigung noch nicht mit denen einer schweren Zwangskrankheit – die dort beispielhaft als Vergleichsmaßstab angeführt ist – gleichzusetzen sind. Es handelt sich aber jedenfalls um eine ausgeprägte somatoforme Störung i. S. des Teils B Nr. 3.7 VMG, so dass insoweit ein GdB von 30 bis 40 in Betracht kommt. Auch nach Auffassung der Kammer ist der obere Wert dieses Rahmens jedenfalls dann angemessen, wenn hierdurch die gesamten Auswirkungen einschließlich der die Bewegungsfähigkeit einschränkenden Schmerzen abgebildet werden, wie es Dr. C. in seinen begründenden Ausführungen dargelegt hat.

Als weitere Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparats ist eine entzündlich-rheumatische Erkrankung zu berücksichtigen. Diese bedingt einen Einzel-GdB von 20. Die Kammer folgt insoweit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. D.. Nach Teil 18.2.1 VMG bedingen entzündlich-rheumatische Erkrankungen der Gelenke und/oder der Wirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und mit leichten Beschwerden einen GdB von 10. Bei geringen Auswirkungen bedingen sie einen GdB zwischen 20 und 40. Geringe Auswirkungen werden hierbei umschrieben als „leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“. Im Fall der Klägerin ist von einer Funktionsbeeinträchtigung mit i. d. S. bereits geringen Auswirkungen auszugehen. Einerseits weist zwar Dr. EI. in der für den Beklagten erstellten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 2.5.2018 zutreffend darauf hin, dass Dr. D. im Rahmen der von ihm vorgenommenen Untersuchung keine entzündliche Veränderung der Gelenke oder Funktionseinbußen festgestellt hat (Hand- und Fingergelenke: Bewegung frei, kein Druckschmerz, keine nachweisbaren Schwellungen; Fuß: keine Zehendeformität, freie Beweglichkeit der Sprunggelenke) und zudem lediglich von einer Restentzündungssymptomatik ausgeht. Allein auf der Grundlage dieses Befunds ergibt sich ein GdB von 20 noch nicht. Andererseits kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Rheuma-Klinik O. in ihrem Entlassungsbericht vom 5.10.2017 diagnostisch von einem Overlapping-Syndrom mit Arthralgien und Arthritiden, einer entzündlichen Laborkonstellation und einer (seronegativen) Spondylarthritis psoriatica ausgegangen ist und zumindest bildgebend entzündliche bzw. arthrotische Veränderungen im Bereich der Hände und Finger bzw. Füße und Zehengelenke festgestellt hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ausweislich dieses Berichts neben einer gezielten schmerzsymptomatischen Behandlung auch eine Basistherapie u. a. mit Methotrexat (MTX) – einem immunmodulierend wirkenden, zur Gruppe der Zytostatika zählenden Medikament – eingeleitet wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Dr. D., es sei insoweit von einem Einzel-GdB von 20 auszugehen, zumindest dann plausibel, wenn insoweit auch die im Bereich des Rückens auftretenden Beschwerden als Auswirkung (auch) einer Spondylarthritis psoriatica angesehen werden.

Die Kammer kann insoweit im Ergebnis offenlassen, ob bei der Klägerin weitergehend tatsächlich auch eine Kollagenose vorliegt. Eine abweichende Beurteilung ergäbe sich in diesem Fall gegenwärtig nicht. Nach Teil B Nr. 18.2.2 VMG richtet sich der GdB bei einer Kollagenose nach der Art und dem Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelkrankheiten in Betracht kommen kann. Damit lässt sich, zumindest bei Annahme eines Overlapping-Syndroms als Mischform symptomatischer Anteile einer systemischen wie rheumatisch-entzündlichen Erkrankung, sachgerecht der GdB auch insoweit lediglich nach den sich tatsächlich darstellenden funktionellen Auswirkungen der Erkrankung und ggf. der Medikation bewerten. Dies ergibt sich im Ergebnis auch aus den Ausführungen des Dr. D., der die Diagnose eines Overlapping-Syndroms kritisch erörtert und dieser auch alternative Erklärungen für den Beschwerdekomplex der Klägerin gegenübergestellt hat. Er hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich und zutreffend darauf hingewiesen, dass die Einschätzung des GdB sich auch insoweit nach den funktionellen Defiziten richte und die genaue diagnostische Einordnung insoweit nicht entscheidend sei.

Weitere Funktionsbeeinträchtigungen, die einen Einzel-GdB von mindestens 20 erreichen und demnach nach den o. g. Grundsätzen für die Bildung des Gesamt-GdB bedeutsam sein können, liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere auch für die Funktionsbeeinträchtigung im Bereich der Wirbelsäule. Insoweit vermag sich die Kammer der Einschätzung des Dr. D., die von ihm als chronifizierte Rückenschmerzen mit funktioneller Einbuße mittleren Ausmaßes bezeichnete Funktionsbeeinträchtigung führe zu einem Einzel-GdB von bereits 20, nicht anzuschließen. Ein GdB in dieser Höhe setzt nach Teil B Nr. 18.9 VMG Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Abschnitt der Wirbelsäule voraus. Wesentliche Bewegungseinschränkungen, die eine mittlere Ausprägung erreichen, lassen sich vorliegend nicht feststellen. Nach dem von Dr. D. erhobenen Befund ist die Halswirbelsäule normwertig beweglich. Für die Rumpfwirbelsäule hat der Befund eine mäßige Einschränkung der Entfaltbarkeit der Lendenwirbelsäule (Zeichen nach Schober 10-13) und stärker im Bereich der – funktional allerdings weniger bedeutsamen – Brustwirbelsäule (Zeichen nach Ott 30-31), ergeben. Hinsichtlich der Seitneigung (beidseits 40°) und Drehfähigkeit (beidseits 35°) hat sich keine Einschränkung gezeigt. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich auch mit Blick auf die in den vorliegenden Unterlagen wiederholt dokumentierten Wirbelsäulensyndrome, insbesondere der Lendenwirbelsäule, kein Anlass dafür, den Einzel-GdB mit mehr als 10 zu bemessen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die vorbeschriebenen Rückenschmerzen nicht losgelöst von der bestehenden chronischen Schmerzerkrankung und der entzündlich-rheumatischen Erkrankung mit der Ausprägung einer Spondylarthritis psoriatica zu sehen sind. Insoweit erscheint die zuletzt von Dr. EI. abgegebene versorgungsärztliche Einschätzung plausibel, so dass sich die Kammer dieser anschließen kann.

Die von der Klägerin geltend gemachte Kopfschmerzsymptomatik ist nach den Ausführungen des Dr. C., welchen sich die Kammer anschließt, im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzstörung zu sehen und jedenfalls in ihren Auswirkungen durch die Bewertung dieser Funktionsbeeinträchtigung hinreichend abgebildet.

In der Gesamtschau ergibt sich kein höherer GdB als 40. Zwar tritt zu der psychischen Funktionsbeeinträchtigung die entzündlich-rheumatische Erkrankung hinzu. Insoweit ist es einerseits nachvollziehbar, wenn Dr. D. darauf verweist, dass sich die Schmerzhaftigkeit der Gelenke noch steigere und sich insoweit eine Verstärkung der Auswirkungen ergebe. Zu berücksichtigen ist aber andererseits, dass die Kammer – anders als Dr. D. in seiner zusammenfassenden Bewertung – insoweit bereits von einem GdB von 40 für die psychische Funktionsbeeinträchtigung ausgeht und diese Bewertung gerade deshalb gerechtfertigt ist, weil sie die Auswirkungen des Schmerzerlebens gerade auch im Bereich der Gelenke und des Rückens mitumfasst. Insoweit mag sich eine gewisse negative Beeinflussung der zugrundeliegenden Erkrankungen ergeben. Gewichtiger erscheint der Kammer allerdings, dass sich die berücksichtigten Funktionsbeeinträchtigungen in ihren Auswirkungen maßgeblich überschneiden. Denn die Bewertung der rheumatisch-entzündlichen Erkrankung mit einem GdB von bereits 20 ist bei fehlendem Nachweis hierauf beruhender dauerhafter Einbußen der Gelenkfunktion nur zu begründen, wenn neben den Auswirkungen der erforderlichen Basistherapie auch die der Grunderkrankung zugeschriebenen Schmerzzustände berücksichtigt werden. Diese Auswirkungen werden aber bereits durch die Bewertung der führenden Funktionsbeeinträchtigung mit einem GdB von 40 erfasst, so dass die Auswirkungen der entzündlich-rheumatischen Erkrankung das sich hieraus ergebende Ausmaß der Einschränkung der Teilhabefähigkeit nicht mehr wesentlich vergrößert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie berücksichtigt den erzielten Teilerfolg, insbesondere die Feststellung des steuerrechtlich bedeutsamen gesundheitlichen Merkmals des Vorliegens einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit, angemessen.

 

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