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Das Schwerbehindertenrecht – Rechtsverhältnisse von Schwerbehinderten in Deutschland

Um was geht es beim Schwerbehindertenrecht?

Unter das Schwerbehindertenrecht in Deutschland fallen alle rechtlichen Regelungen, die sich mit Menschen mit einer Schwerbehinderung auseinandersetzen. Das Ziel, dass das Bundessozialgericht damit verfolgt, ist, dass Betroffenen ein selbstbestimmtes sowie gleichberechtigtes Leben geboten wird und somit Benachteiligungen besonders im Bereich der Erwerbstätigkeit und des alltäglichen Lebens vermieden werden. Daher enthält das Schwerbehindertenrecht Regelungen über Nachteilsausgleiche, die für die schwerbehinderten Menschen Vorteile darstellen. Besonders relevant ist hier die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung sowie das Feststellens des Grades der Behinderung.

Feststellung der Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung von 50

Doch ab wann genau gilt man als schwerbehindert? Wenn die körperliche, geistige oder seelische Gesundheit eines Menschen länger als sechs Monate von dem Zustand abweicht, der den Umständen des Lebensalters entsprechend wäre, und die Betroffenen dadurch nur eingeschränkt am sozialen oder beruflichen Leben teilnehmen können, spricht man zunächst generell von einer Behinderung. Die Schwere der Behinderung wird dabei in Graden zwischen 20 und 100 festgelegt. Wird der Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgelegt, gilt man als schwerbehindert.

Achtung: Normale Alterserscheinungen können nicht als Behinderung angesehen werden.

Zur Ermittlung dieses Grades werden die Versorgungsmedizinischen Grundsätze herangezogen. Dazu überprüft das Landesverwaltungsamt – Referat Versorgungsamt Schwerbehindertenrecht alle medizinischen Befunde. Im Ergebnis dieser Beurteilung wird schließlich der Grad der Behinderung festgestellt und ein dazugehöriger Behindertenausweis inklusive möglicher Nachteilsausgleiche ausgestellt.

Schwerbehindertenrecht
Unter das Schwerbehindertenrecht fallen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben. Foto: Minerva Studio/Bigstock

Merkzeichen und ihr Nachteilsausgleich

Mit der Feststellung eines Merkzeichens, das auf dem Behindertenausweis festgehalten wird, erhält der Betreffende Nachteilsausgleiche.

Es gibt folgende Merkzeichen:

  • „G“: Gehbehinderung
  • „B“: Notwendigkeit ständiger Begleitung
  • „aG“: Außergewöhnliche Gehbehinderung
  • „RF“: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
  • „H“: Hilflosigkeit
  • „Bl“: Blindheit
  • „Gl“: Gehörlosigkeit

Im Einzelnen bewirken diese Merkzeichen folgende Ausgleichsvoraussetzungen:

  • Merkzeichen G: Das Merkzeichen G charakterisiert die Eigenschaft, im Straßenverkehr durch die eingeschränkte Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt zu sein. Geringe Entfernungen, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden können, können ohne eine erhebliche Gefahr nicht mehr bestritten werden. Vorausgesetzt ist dafür grundsätzlich eine Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, sowie innere Hirnleiden, die die Bewegungsfähigkeit stark beeinträchtigen. Auch bei Sehbehinderten kann diese Eigenschaft anerkannt werden, sofern diese einen Grad von 70 oder mehr erfüllt.
  • Merkzeichen B: Mit dem Merkzeichen B wird die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen. Auf eine Begleitperson angewiesen sind solche Schwerbehinderte, die die öffentlichen Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung nicht ohne Hilfe nutzen können. Voraussetzung dafür ist, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und zusätzlich das Merkzeichen G oder H erfüllt ist.
  • Merkzeichen aG: Mit dem Merkzeichen aG wird eine außergewöhnliche Gehbehinderung ausgeschrieben. Darunter fallen nur solche Personen, die wegen der Schwere ihres Leidens dauerhaft sich nur mit fremder Hilfe und mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen können. Zu diesen Menschen gehören vor allem Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte und einseitig Oberschenkelamputierte, sowie andere, die aufgrund ihrer Behinderung diesem Personenkreis zuzuordnen sind.
  • Merkzeichen H: Das Merkzeichen H erhalten hilflose Menschen. Die Voraussetzung für die Einstufung in das Merkzeichen H ist, dass täglich mindestens zwei Stunden fremde Hilfe für alltägliche Tätigkeiten benötigt wird.
  • Merkzeichen RF: Durch das Merkzeichen RF werden Behinderte, die aufgrund ihrer Erkrankung auch nicht mit fremder Hilfe oder durch technische Hilfsmittel an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Ihnen wird eine Ermäßigung der Rundfunkgebühr nachgewiesen. Dieses Merkzeichen erhalten zudem Seh- wie auch Hörbehinderte.
  • Merkzeichen Bl: Bei Blindheit oder starker Sehbehinderung wird das Merkzeichen Bl festgestellt. Bind ist nach allgemeiner Definition, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Auch bei Personen mit schweren Störungen des Sehvermögens wird dieses Merkzeichen zugerechnet.
  • Merkzeichen Gl: Im Fall einer Gehörlosigkeit wird das Merkzeichen Gl vergeben. Dazu zählen jedoch nicht nur vollständig Gehörlose, bei denen also eine Taubheit vorliegt, sondern auch solche mit einer starken Schwerhörigkeit.

Durch die Kennzeichnung durch die Merkzeichen sollen die Nachteile, die Behinderte wegen ihrer gesundheitlichen Lage erleiden, durch Vorteile ausgeglichen werden. Dabei gibt es sowohl gesetzlich festgeschriebene Ausgleiche, sowie freiwillige. Gesetzlich festgeschrieben ist zum Beispiel die Ermäßigung der Rundfunkgebühren. Freiwillige Ausgleichsleistungen lassen sich häufig in Schwimmbädern oder Kinos finden. Hier werden Schwerbehinderten Ermäßigungen gutgeschrieben.

Schwerbehinderte unterliegen einem speziellen Kündigungsschutz

 Schwerbehindertengesetz (SchwbG)
Das Schwerbehindertengesetz (kurz: SchwbG) ist ein
Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft – Foto: pasiphae/Bigstock

Besonders im Bereich der Erwerbstätigkeit gelten spezielle Regelungen für Schwerbehinderte. Grundsätzlich müssen diese beim Vorstellungsgespräch keine Angaben zu ihrer Behinderung gegenüber dem Arbeitgeber abgeben. Trotzdem wird geraten, diese Information so schnell es geht nach der Probezeit mitzuteilen. Grund dafür ist zunächst, dass Schwerbehinderte einem gesonderten Kündigungsschutz unterliegen. Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist somit die vorherige Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes erforderlich. Dazu stehen einem Schwerbehinderten zusätzliche Urlaubstage (ca. 5 Werktage) extra zu.

Schwerbehinderten steht grundsätzlich immer das gute Recht zu, eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Jeder Arbeitgeber mit 20 oder mehr Arbeitsplätzen ist daher verpflichtet 5% seiner Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine öffentlich-rechtliche Pflicht. Sie gibt dem einzelnen Schwerbehinderten somit keinen direkten Anspruch auf eine Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber.

Weitere Nachteilsausgleiche

Bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen stehen beispielsweise Nachteilsausgleiche wie Steuerfreibeträge, kostenfreie Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, oder Vergünstigungen bei der Kfz-Steuer zu.

Schwerbehinderte mit den Merkzeichen aG, Gl, einer beidseitigen Amelie oder Phokomelie, sowie vergleichbaren Funktionseinschränkungen haben zudem das Recht auf Nutzung der Parkplätze für behinderte Menschen. Für diese Personen wird ein EU- einheitlicher Parkausweis ausgestellt. Der Schwerbehindertenausweis allein reicht dafür nicht aus.

Antrag auf Gleichstellung

Spezielle Regelungen gelten für Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 30-49. Sie können bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung einreichen, wenn sie mithilfe der Gleichstellung ihren alten Arbeitsplatz behalten können und ohne diese keinen neuen Arbeitsplatz finden würden. Dadurch wird das Recht vergeben, dieselben Hilfen in Anspruch zu nehmen, wie Schwerbehinderte. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, Behinderte gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern vor Nachteilen zu schützen.

Möchten Sie einen Antrag auf einen Behindertenausweis stellen und mögliche Nachteilsausgleichsansprüche geltend machen, so informieren Sie sich gerne bei einem unserer Anwälte für Sozialrecht. Hier kann Ihnen schnell und effektiv mit ihren Fragen und Problemen geholfen werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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