➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: S 38 SO 23/24 ER | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
Übersicht
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Rentnerin muss Vermögenswerte vor Heimkostenübernahme einsetzen
- ✔ Der Fall vor dem Sozialgericht Lüneburg
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- Was sind die Voraussetzungen für einen Schenkungsrückforderungsanspruch bei Heimkosten?
- Welche Vermögenswerte können bei der Berechnung der Heimkosten berücksichtigt werden?
- Wie wird ein Schenkungsrückforderungsanspruch geltend gemacht und welche Fristen müssen beachtet werden?
- Welche Rolle spielen die Kinder des Schenkers bei einem Schenkungsrückforderungsanspruch zur Deckung von Heimkosten?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, wenn das Gericht einen Antrag auf Kostenübernahme ablehnt?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom Sozialgericht Lüneburg
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Das Gericht hat entschieden, den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erstattung ungedeckter Heimkosten abzulehnen.
- Die Antragstellerin verfügte über Einkommen und Vermögen, das vorrangig zur Deckung ihrer Heimkosten eingesetzt werden muss.
- Das Gericht stellte fest, dass ein Eilrechtsschutz nicht notwendig sei, da die Klägerin keine ausreichende Notlage glaubhaft gemacht hat.
- Ein rechtlicher Anspruch auf die sofortige Erstattung der Heimkosten durch die Antragsgegnerin wurde nicht anerkannt.
- Die Klägerin hätte zunächst ihr vorhandenes Einkommen und Vermögen aufbrauchen müssen, bevor sie Unterstützung geltend machen kann.
- Die Entscheidung basiert auf den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, die die Selbsthilfe vor Fremdhilfe betonen.
- Das Urteil verdeutlicht, dass erst nach dem Verbrauch eigener finanzieller Mittel ein erneuter Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden darf.
- Die Auswirkungen dieser Entscheidung sind, dass ähnliche Anträge erst nach Ausschöpfung der eigenen Mittel Aussicht auf Erfolg haben.
Rentnerin muss Vermögenswerte vor Heimkostenübernahme einsetzen
Oft müssen Angehörige oder andere Personen für die Kosten in einem Pflegeheim aufkommen, wenn ein Familienmitglied oder ein nahestehender Mensch nicht mehr selbständig leben kann. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob und wie Vermögenswerte, die in der Vergangenheit verschenkt wurden, zur Deckung dieser Heimkosten herangezogen werden können.
Das Sozialrecht sieht in bestimmten Fällen die Möglichkeit vor, Schenkungen von Vermögenswerten rückgängig zu machen, um die daraus resultierende Summe für die Finanzierung der Heimkosten zu verwenden. Wann genau ein solcher Rückforderungsanspruch besteht und wie er geltend gemacht werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt und analysiert, in dem es um die Verwertung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs zur Deckung von Heimkosten ging.
Heimkosten & Schenkungsrückforderung – Wir helfen Ihnen weiter!
Sind Sie mit den hohen Kosten für die Pflege eines Angehörigen konfrontiert und fragen sich, ob eine Schenkung rückgängig gemacht werden kann? Wir verstehen die Komplexität dieser Situation und die damit verbundene emotionale Belastung. Unser erfahrenes Team von Rechtsexperten ist auf Fälle wie Ihren spezialisiert und bietet Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer individuellen Situation an. Zögern Sie nicht, den ersten Schritt zu machen und kontaktieren Sie uns noch heute. Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu kennen, ist entscheidend, um die bestmögliche Lösung für Sie und Ihre Familie zu finden.
✔ Der Fall vor dem Sozialgericht Lüneburg
Ungedeckte Heimkosten einer Rentnerin – Gericht lehnt einstweilige Anordnung ab
In dem vorliegenden Fall geht es um eine 1922 geborene Antragstellerin, die in einem Pflegeheim lebt. Die Kosten für das Pflegeheim sind jedoch nicht vollständig gedeckt. Daher stellte die Antragstellerin beim Sozialgericht Lüneburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner (vermutlich den zuständigen Sozialhilfeträger) zu verpflichten, die ungedeckten Heimkosten zu übernehmen.
Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab. Es sah weder einen Anordnungsgrund, also die Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung, noch einen Anordnungsanspruch, sprich einen Rechtsanspruch auf die begehrte Kostenübernahme.
Renteneinkommen und mögliches Vermögen der Antragstellerin
Das Gericht führte aus, dass die Antragstellerin sowohl über Einkommen als auch über Vermögen verfüge, das sie zunächst zur Deckung der Heimkosten einsetzen müsse, bevor öffentliche Leistungen in Anspruch genommen werden können.
Das Einkommen der Rentnerin setzt sich laut Gericht wie folgt zusammen:
- Rente in Höhe von 471,20 € monatlich
- Witwenrente in Höhe von 981 € pro Monat
- Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg über 169,65 € monatlich
- Blindengeld in Höhe von 205 € pro Monat
Ob darüber hinaus noch ein Wohngeldanspruch besteht, ließ das Gericht offen.
Als mögliches verwertbares Vermögen sah das Gericht einen Schenkungsrückforderungsanspruch der Antragstellerin gegen ihre Kinder gemäß § 528 Abs. 1 BGB an. Die Rentnerin hatte im Mai 2018 ihr hälftiges Grundstückseigentum sowie ihren Erbteil nach ihrem verstorbenen Mann unentgeltlich an ihre Kinder übertragen. Das Grundstück hatte einen Wert von 154.000 €.
Schenkungsrückforderung zur Deckung des Lebensunterhalts
§ 528 BGB gewährt dem Schenker ein Rückforderungsrecht, wenn er nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dieses Recht ist aber ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung bereits 10 Jahre vergangen sind (§ 529 BGB). Diese Frist war vorliegend noch nicht abgelaufen. Die beschenkten Kinder können die Herausgabe des Geschenks vermeiden, indem sie stattdessen den für den Unterhalt erforderlichen Betrag zahlen.
Das Gericht sah es als nicht ausreichend dargetan an, dass die Antragstellerin aufgrund ihres hohen Alters nicht in der Lage wäre, den Rückforderungsanspruch geltend zu machen. Es sei ihre Pflicht, vorrangig ihr eigenes Vermögen zu verwerten, bevor Sozialhilfe gewährt werden könne.
Dem Argument, dass die bevollmächtigten Kinder den Rückforderungsanspruch wegen eines Verbots des Insichgeschäfts nach § 181 BGB nicht durchsetzen könnten, erteilte das Gericht eine Absage. Denn die Kinder waren von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Zudem wäre es kein verbotenes Insichgeschäft, wenn die Kinder den laufenden Unterhalt der Mutter bis zur Höhe des Schenkungswertes übernähmen, um so die Rückabwicklung der Schenkung abzuwenden.
Das Gericht sah daher die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht als gegeben an. Die Rechtssache bleibt nun einem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem noch offene Fragen einer weiteren Aufklärung bedürfen. Eine Kostenerstattung wurde nicht angeordnet.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Die Entscheidung verdeutlicht den Grundsatz, dass eigenes Einkommen und Vermögen vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen beansprucht werden können. Dazu zählt auch die Pflicht, Schenkungen notfalls zurückzufordern, sofern die Voraussetzungen eines Schenkungsrückforderungsanspruchs nach § 528 BGB vorliegen. Das hohe Alter entbindet den Bedürftigen nicht von dieser Obliegenheit, die Verwertung seines Vermögens zu betreiben, um seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Das Thema: Heimkosten & Schenkungsrückforderung wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.
- Was sind die Voraussetzungen für einen Schenkungsrückforderungsanspruch bei Heimkosten?
- Welche Vermögenswerte können bei der Berechnung der Heimkosten berücksichtigt werden?
- Wie wird ein Schenkungsrückforderungsanspruch geltend gemacht und welche Fristen müssen beachtet werden?
- Welche Rolle spielen die Kinder des Schenkers bei einem Schenkungsrückforderungsanspruch zur Deckung von Heimkosten?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, wenn das Gericht einen Antrag auf Kostenübernahme ablehnt?
Was sind die Voraussetzungen für einen Schenkungsrückforderungsanspruch bei Heimkosten?
Ein Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB kann geltend gemacht werden, wenn der Schenker nach der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies ist besonders relevant, wenn Heimkosten finanziert werden müssen.
Wesentliche Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind:
- Verarmung des Schenkers: Der Schenker muss nach der Schenkung außerstande sein, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dies bedeutet, dass er nicht genügend Mittel hat, um seine grundlegenden Lebensbedürfnisse zu decken, einschließlich der Kosten für ein Pflegeheim.
- Unentgeltlichkeit der Schenkung: Die Schenkung muss unentgeltlich erfolgt sein, das heißt, der Beschenkte hat keine angemessene Gegenleistung erbracht. Ein Beispiel hierfür wäre der Verzicht auf ein Wohnrecht, ohne dass der Beschenkte dafür eine adäquate Gegenleistung erbracht hat.
- Zeitraum der Schenkung: Die Schenkung muss innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eintritt der Bedürftigkeit erfolgt sein. Dies bedeutet, dass Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, nicht zurückgefordert werden können.
- Deckung des Unterhaltsbedarfs: Der Rückforderungsanspruch ist auf den Betrag begrenzt, der zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist. Der Beschenkte kann die Herausgabe des Geschenks durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.
- Beispiel: Ein Vater schenkt seinem Sohn ein Haus und verzichtet auf sein Wohnrecht. Später muss der Vater in ein Pflegeheim und kann die Kosten nicht selbst tragen. Der Sozialhilfeträger kann dann den Rückforderungsanspruch des Vaters auf sich überleiten und vom Sohn die Rückgabe des Hauses oder die Zahlung eines entsprechenden Betrags verlangen, um die Heimkosten zu decken.
- Rechtliche Rahmenbedingungen: Der Anspruch auf Rückforderung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 528 geregelt. Dieser Paragraph sieht vor, dass der Beschenkte die Herausgabe des Geschenks durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden kann. Zudem haftet bei mehreren Beschenkten der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
- Ermessensausübung: Bei der Überleitung eines solchen Anspruchs auf den Sozialhilfeträger muss dieser sein Ermessen pflichtgemäß ausüben. Dies bedeutet, dass alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen, einschließlich der familiären Verhältnisse und der ideellen Motive der Schenkung.
Diese rechtlichen Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Schenkungsrückforderungsanspruch erfolgreich geltend gemacht werden kann.
Welche Vermögenswerte können bei der Berechnung der Heimkosten berücksichtigt werden?
Bei der Berechnung der Heimkosten werden verschiedene Vermögenswerte berücksichtigt. Dazu zählen insbesondere Immobilien, Geldanlagen und Schenkungsrückforderungsansprüche.
- Immobilien: Wenn eine pflegebedürftige Person eine Immobilie besitzt, die nicht mehr vom Ehepartner bewohnt wird, muss diese Immobilie zur Finanzierung der Heimkosten eingesetzt werden. Eine selbst genutzte Immobilie bleibt jedoch unangetastet, solange der Ehepartner darin wohnt.
- Geldanlagen: Alle Arten von Geldanlagen, wie Sparbücher, Aktien oder andere Kapitalanlagen, müssen zur Deckung der Heimkosten verwendet werden. Es gibt jedoch ein sogenanntes Schonvermögen, das nicht angetastet wird. Dieses beträgt 10.000 Euro pro Person und 20.000 Euro für Ehepaare.
- Schenkungsrückforderungsansprüche: Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit vorgenommen wurden, können vom Sozialamt zurückgefordert werden. Dies gilt, wenn die Schenkung zur Verarmung des Schenkers geführt hat. Das Sozialamt prüft dabei genau, ob größere Geldbewegungen stattgefunden haben und kann diese zurückfordern, um die Pflegekosten zu decken.
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn eine Person vor acht Jahren eine größere Geldsumme an ein Familienmitglied verschenkt hat und nun pflegebedürftig wird, kann das Sozialamt diese Schenkung zurückfordern, um die Heimkosten zu finanzieren.
Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass zunächst das eigene Vermögen zur Deckung der Pflegekosten herangezogen wird, bevor staatliche Unterstützung in Anspruch genommen wird.
Wie wird ein Schenkungsrückforderungsanspruch geltend gemacht und welche Fristen müssen beachtet werden?
Ein Schenkungsrückforderungsanspruch wird geltend gemacht, wenn der Schenker nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dies ist insbesondere relevant, wenn der Schenker pflegebedürftig wird und Heimkosten nicht mehr selbst tragen kann. Der Anspruch ergibt sich aus § 528 BGB.
Der Prozess beginnt damit, dass der Schenker oder, falls dieser Sozialleistungen bezieht, die zuständige Sozialbehörde den Beschenkten zur Rückgabe des Geschenks auffordert. Der Beschenkte kann die Rückgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Die Behörde prüft zunächst, ob der Schenker sich selbst helfen kann, bevor sie den Rückforderungsanspruch auf sich überleitet (§ 93 SGB XII).
Wichtig ist die Zehnjahresfrist: Der Rückforderungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind (§ 529 BGB). Diese Frist beginnt mit dem Vollzug der Schenkung, also beispielsweise mit der Eintragung ins Grundbuch bei Immobilien.
Falls der Beschenkte das Geschenk nicht mehr besitzt, aber noch über dessen Wert verfügt, ist er nicht entreichert und muss den Wert herausgeben. Anstandsschenkungen, wie Geschenke zu besonderen Anlässen, sind von der Rückforderung ausgenommen.
Beispiel: Eine Mutter schenkt ihrem Sohn ein Haus. Sechs Jahre später wird sie pflegebedürftig und kann die Heimkosten nicht selbst tragen. Das Sozialamt übernimmt die Kosten und fordert den Sohn zur Rückgabe des Hauses oder zur Zahlung des entsprechenden Wertes auf. Der Sohn kann die Rückgabe durch Zahlung des erforderlichen Betrags abwenden.
Fristen: Der Beschenkte hat nach Erhalt des Überleitungsbescheids einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Wird der Widerspruch abgelehnt, kann der Beschenkte Klage vor dem Sozialgericht erheben.
Eine frühzeitige Beratung durch einen Anwalt ist ratsam, um keine Fristen zu versäumen und die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage zu prüfen.
Welche Rolle spielen die Kinder des Schenkers bei einem Schenkungsrückforderungsanspruch zur Deckung von Heimkosten?
Kinder des Schenkers spielen eine zentrale Rolle bei einem Schenkungsrückforderungsanspruch zur Deckung von Heimkosten. Wenn Eltern pflegebedürftig werden und ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken, kann der Sozialhilfeträger einspringen. In diesem Fall prüft der Sozialhilfeträger, ob in den letzten zehn Jahren vor Eintritt der Bedürftigkeit Schenkungen erfolgt sind. Falls ja, kann der Sozialhilfeträger diese Schenkungen zurückfordern, um die Pflegekosten zu decken.
Gemäß § 528 BGB kann der Schenker die Rückgabe des Geschenks verlangen, wenn er nach der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dieser Anspruch kann auf den Sozialhilfeträger übergehen, der dann die Rückforderung durchsetzt. Der Rückforderungsanspruch ist jedoch auf zehn Jahre nach der Schenkung begrenzt.
Kinder, die Beschenkte sind, müssen unter bestimmten Bedingungen die Schenkung zurückgeben. Dies gilt insbesondere, wenn die Schenkung noch einen wirtschaftlichen Wert hat, wie etwa ein Auto oder Schmuck. Wenn das Geschenk jedoch bereits ausgegeben wurde und kein wirtschaftlicher Vorteil mehr besteht, kann dies gegen eine Rückforderung sprechen. Zudem darf die Rückforderung nicht den angemessenen Unterhalt des Beschenkten gefährden.
Kinder können auch zur Zahlung von Elternunterhalt herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt. In diesem Fall müssen sie im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zur Deckung der Heimkosten beitragen. Der eigene Lebensstandard der Kinder und ihrer Familien soll dabei nicht beeinträchtigt werden.
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn eine Mutter ihrem Kind vor sechs Jahren 10.000 Euro geschenkt hat und nun pflegebedürftig wird, kann der Sozialhilfeträger diese 10.000 Euro zurückfordern, um die Pflegekosten zu decken. Hat das Kind das Geld jedoch bereits für eine Kreuzfahrt ausgegeben und keinen wirtschaftlichen Vorteil mehr davon, könnte dies gegen eine Rückforderung sprechen.
Kinder können den Unterhalt der Eltern übernehmen, um die Rückabwicklung der Schenkung zu vermeiden. Dies bedeutet, dass sie die Heimkosten direkt zahlen, anstatt die Schenkung zurückzugeben. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Rückgabe des Geschenks den eigenen Unterhalt gefährden würde.
Insgesamt ist die Rückforderung von Schenkungen ein komplexer Prozess, der von vielen Faktoren abhängt, einschließlich der finanziellen Situation der Kinder und der Art der Schenkung.
Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, wenn das Gericht einen Antrag auf Kostenübernahme ablehnt?
Wenn ein Gericht einen Antrag auf Kostenübernahme ablehnt, gibt es mehrere rechtliche Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen. Zunächst kann ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt werden. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich erfolgen. Es ist ratsam, den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, um den fristgerechten Eingang nachweisen zu können.
Sollte der Widerspruch ebenfalls abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. Hierbei kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, um die Kosten für den Rechtsanwalt zu decken. Diese Hilfe wird gewährt, wenn die finanziellen Mittel des Klägers begrenzt sind und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Ein weiterer Schritt kann die Beratung durch einen Anwalt für Sozialrecht sein. Anwälte können helfen, die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage einzuschätzen und die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten. Es gibt auch die Möglichkeit, sich an Sozialverbände wie den VdK oder den SoVD zu wenden, die rechtliche Beratung und Unterstützung anbieten.
Im speziellen Fall der Deckung von Heimkosten durch die Verwertung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs nach § 528 BGB, kann der Schenker die Rückgabe des Geschenks verlangen, wenn er nach der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dieser Anspruch kann durch Zahlung des erforderlichen Betrags abgewendet werden. Wenn die Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgt ist, kann dieser Anspruch geltend gemacht werden.
Es ist wichtig, alle relevanten Unterlagen und Beweise, wie ärztliche Gutachten und Bescheinigungen, sorgfältig zu sammeln und dem Widerspruch oder der Klage beizufügen. Eine fundierte Begründung, warum die Kostenübernahme notwendig ist, erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG): Ermöglicht dem Gericht, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zu erlassen, um einen vorläufigen Zustand in einem streitigen Rechtsverhältnis zu regeln. Wichtig, da hier geprüft wird, ob es einen zwingenden Eilbedarf für die Deckung der Heimkosten gibt.
- § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII): Besagt, dass zunächst eigenes Einkommen und Vermögen zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit eingesetzt werden müssen, bevor staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Bedeutend, da das vorhandene Vermögen der Antragstellerin, inklusive etwaiger Rückforderungsansprüche, entscheidend für die Kostenübernahme ist.
- § 528 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Gibt dem Schenker das Recht, von den Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zu verlangen, wenn dieser nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Relevanz, da die Antragstellerin möglicherweise einen Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber ihren Kindern hat, um die Heimkosten zu decken.
- § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO): Erfordert die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch für einstweilige Verfügungen. Bedeutend, da der Antrag auf einstweilige Anordnung nur bei glaubhaft gemachtem Eilbedarf und rechtlichem Anspruch Erfolg haben kann.
- Sozialhilfe/Heimkosten (Kapitel 4 SGB XII): Klärt die Zuständigkeit der Sozialhilfeträger für die Deckung von Heimkosten, falls eigene Mittel nicht ausreichen. Relevant für die Hauptsacheentscheidung, ob und wann ein neuer Antrag gestellt werden kann.
- Blindengeld nach Landesrecht: Zusätzliche Leistung zur Unterstützung Blinder. Es ist Teil des Einkommens der Antragstellerin und muss bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt werden.
- Renteneinkünfte und Zusatzversorgung: Mit dem Einkommen aus Rente und Zusatzversorgung müssen die ungedeckten Heimkosten zunächst bestritten werden. Diese Einkünfte sind für die finanzielle Situation der Antragstellerin entscheidend.
- Recht auf Wohngeld: Möglicherweise Anspruch auf Wohngeld nach Landesrecht NRW. Ob der Anspruch besteht, bleibt noch zu klären und könnte die finanzielle Entlastung der Antragstellerin beeinflussen.
⇓ Das vorliegende Urteil vom Sozialgericht Lüneburg
SG Lüneburg – Az.: S 38 SO 23/24 ER – Beschluss vom 21.05.2024
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, den Antragsgegner zu verurteilen, die ungedeckten Heimkosten der {1922 geborenen Antragstellerin} zu erstatten, hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Gemessen an diesen Vorgaben ist Eilrechtsschutz zu versagen. Denn bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat die Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat sowohl Einkommen als auch Vermögen, dass sie vorrangig zur Beseitigung ihrer Hilfebedürftigkeit einzusetzen hat, § 2 Abs. 1 SGB XII. Erst nach dessen Verbrauch kann ggfs. ein erneuter Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt werden.
Das Einkommen der Antragstellerin besteht ausweislich des Rentenbescheides betreffend die Rentenanpassung zum 1. Juli 2022 aus einer Rente in Höhe von 471,20 € sowie einer Witwenrente in Höhe von 981 € monatlich. Beide Beträge dürften sich inzwischen erhöht haben. Darüber hinaus erhält die Antragstellerin ausweislich einer Versorgungsmitteilung der Freien und Hansestadt Hamburg eine Zusatzversorgung in Höhe von 169,65 € (letzte Änderung Januar 2023). Darüber hinaus gewährt die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Blindengeld in Höhe von monatlich 205 €. Ob der Antragstellerin darüber hinaus ein Anspruch auf Wohngeld nach den Landesvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zusteht, wie die Antragsgegnerin es behauptet, kann derzeit dahinstehen und bleibt einer Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Denn neben diesem Einkommen, was vollständig einzusetzen ist, kann die Antragstellerin auch über ihr Vermögen verfügen. Dieses besteht nach summarischer Prüfung in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB gegenüber ihren Kindern.
Nach § 528 Abs. 1 BGB kann der Schenker von den Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen, wenn er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Die Beschenkten können die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden. Der Anspruch ist erst ausgeschlossen, wenn zehn Jahre seit der Schenkung vergangen sind, § 529 Abs. 1 BGB. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
Ausweislich der vorgelegten notariellen Grundstücksübertragung mit Auflassung vom 18. Mai 2018 hat die Antragstellerin ihr hälftiges Grundstückseigentum sowie darüber hinaus ihren Anteil an der Erbengemeinschaft nach ihrem Mann unentgeltlich an ihre Kinder übertragen, wobei letztlich die Tochter alleinige Eigentümerin wurde und im Gegenzug ihre beiden Brüder mit einer Abfindung von jeweils 51.000 € ausbezahlt hat. Der Wert des Grundstücks ist im notariellen Vertrag mit 154.000 € angegeben. Hiervon haben der Antragstellerin die Hälfte sowie darüber hinaus ihr Anteil an der Erbengemeinschaft, der im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft sowie der gesetzlichen Erbfolge in Höhe der Hälfte der weiteren Hälfte bestehen dürfte, vergleiche § 1931 Abs. 3 BGB, § 1371 BGB, gehört. Die Höhe des Anteils an der Erbengemeinschaft ist derzeit allerdings nicht streitentscheidend und bleibt einer Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Es ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin tatsächlich nicht in der Lage ist, den Schenkungsrückforderungsanspruch geltend zu machen. Allein das hohe Alter der Antragstellerin ist kein ausreichender Grund für die Annahme, dass sie ihre rechtlichen Angelegenheiten weder überblicken noch regeln kann. Zur Verwertung ihres Vermögens ist sie aber verpflichtet, da auf steuerfinanzierte Mittel der Sozialhilfe nur zurückgegriffen werden kann, soweit eigenes Einkommen oder Vermögen nicht vorhanden sind, um den Lebensunterhalt zu sichern, § 2 Abs. 1 SGB XII. Solange die Antragstellerin nicht damit beginnt, ihr Vermögen zu verwerten, kommt auch eine darlehensweise Gewährung nach § 91 SGB XII bis zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche nicht in Betracht (Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB XII, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 91 SGB 12, Rz. 24).
Der anlässlich dieser Problematik gemachte Vortrag, ihr Sohn {Jan-Peter} und ihre Tochter als Vollmachtnehmer betreffend die Vermögenssorge könnten den Schenkungsrückforderungsanspruch nicht geltend machen, weil es sich um ein In-sich-Geschäft im Sinne von § 181 BGB handele, geht fehl, da beide ausweislich der vorgelegten Vollmachten von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind. Im Übrigen wäre es kein In-sich-Geschäft, wenn die Anspruchsverpflichteten zur Abwendung der Schenkungsrückforderung den laufenden Unterhalt der Antragstellerin bis zur Höhe des Wertes der Schenkung übernähmen.
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 193, 183 SGG.