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Diabetes Typ 1: Schwerbehinderung ja, Merkzeichen B nein – Warum?

Eine junge Schülerin erhielt im Frühjahr 2020 die Diagnose Diabetes Typ 1, die ihr Leben fortan prägte und starke Einschränkungen bedeutete. Obwohl sie im Alltag umfassende Unterstützung benötigte und ihre Familie die Anerkennung als schwerbehindert forderte, verweigerte die zuständige Behörde eine höhere Einstufung. Dieser Widerspruch führte die Betroffene vor Gericht, wo sich eine entscheidende Frage auftat, die selbst das „Alleinefahren“ mit Bus und Bahn betraf.

Zum vorliegenden Urteil Az.: S 24 SB 195/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Sozialgericht Halle (Saale)
  • Datum: 05.12.2023
  • Aktenzeichen: S 24 SB 195/22
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Behindertenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine junge Frau mit Diabetes mellitus Typ 1. Sie forderte die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) und des Merkzeichens B (Berechtigung zur ständigen Begleitung).
  • Beklagte: Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Es hatte einen GdB von 40 und das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) festgestellt, lehnte aber einen GdB von 50 und das Merkzeichen B ab.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Klägerin leidet an Diabetes Typ 1. Sie beantragte einen höheren Grad der Behinderung (GdB) und das Merkzeichen B, was die Behörde ablehnte.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Sollte bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 50 (Schwerbehinderteneigenschaft) anerkannt und das Merkzeichen B zugesprochen werden?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Der Grad der Behinderung wird auf 50 erhöht; die Klage bezüglich des Merkzeichens B wird abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Die schwer einstellbare Diabeteserkrankung führt zu gravierenden Einschnitten in die psychische und soziale Entwicklung der Klägerin in der Jugendphase, was über den üblichen Therapieaufwand hinausgeht.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin wird als schwerbehindert anerkannt, erhält aber nicht das Merkzeichen B; der Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Der Fall vor Gericht


Welche Belastungen prägten den Alltag einer Jugendlichen mit Diabetes?

Stellen Sie sich den Alltag einer jungen Frau vor, die gerade erst ins Teenageralter gekommen ist und deren Leben plötzlich von einer chronischen Krankheit bestimmt wird. So erging es einer Schülerin, als bei ihr im Frühjahr 2020 Diabetes mellitus Typ 1 festgestellt wurde. Eine Diagnose, die weitreichende Folgen für ihr Leben und das ihrer Familie hatte. Wenige Monate nach dieser gravierenden Nachricht, im Oktober 2021, entschlossen sich ihre Eltern, für sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde in Mitteldeutschland zu stellen. Ziel war es, den Grad ihrer Behinderung (GdB) feststellen zu lassen – ein Maß, das angibt, wie stark die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung eingeschränkt ist.

Eine besorgte junge Frau studiert auf einem Notizblock die Unterlagen für die GdB-Feststellung eines Mädchens, das mit Diabetes Typ 1 und seinem Teddybär im Bett liegt.
Intensive Fürsorge prägt den Alltag mit Typ-1-Diabetes: Eine Mutter wacht sorgsam über ihre erschöpfte Tochter und die lebenswichtige Insulinpumpe. Wie verändert dauerhafte medizinische Betreuung das Familienleben? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Behörde reagierte und erkannte der jungen Frau einen Grad der Behinderung von 40 zu. Zudem erhielt sie das Merkzeichen H, das auf eine besondere Hilfebedürftigkeit hinweist. Doch für die Familie reichte dies nicht aus. Sie waren überzeugt, dass die Auswirkungen der Krankheit auf das Leben der Jugendlichen gravierender waren als von der Behörde angenommen. Sie strebten eine höhere Einstufung an, nämlich die Anerkennung als schwerbehindert (ein GdB von mindestens 50), und zusätzlich das Merkzeichen B, welches die Berechtigung zur ständigen Begleitung im öffentlichen Verkehr bedeutet.

Warum lehnte die Behörde zunächst eine höhere Anerkennung ab?

Die Behörde blieb bei ihrer Einschätzung. Sie wies den Widerspruch der Familie zurück und erklärte, der bereits festgestellte Grad der Behinderung von 40 sei angemessen. Obwohl sie den hohen Aufwand für die Therapie anerkannte, sahen sie keine schweren Unter- oder Überzuckerungen, die eine höhere Einstufung gerechtfertigt hätten. Auch das Merkzeichen B lehnte die Behörde ab, da dafür ein Grad der Behinderung von 50 erforderlich sei – eine Schwelle, die nach ihrer Auffassung nicht erreicht war. Für die Behörde war der Fall mit der Feststellung des GdB von 40 und des Merkzeichens H hinreichend berücksichtigt. Sie vertrat die Meinung, die vorhandenen Blutzuckerschwankungen seien noch nicht gravierend genug, um eine höhere Einstufung zu rechtfertigen.

Doch die junge Frau und ihre Familie gaben nicht auf. Sie waren sich sicher, dass die Behörde die tatsächlichen Belastungen und Einschränkungen, die der Diabetes mit sich brachte, unterschätzte. Mit der Unterstützung ihrer Eltern beschloss die Schülerin, den Rechtsweg zu beschreiten und reichte Klage bei einem Sozialgericht ein.

Was forderte die Betroffene vor Gericht?

Vor dem Sozialgericht schilderten die junge Frau und ihre Anwälte detailliert die Schwierigkeiten des Alltags. Trotz des Einsatzes einer modernen Insulinpumpe, die das Leben eigentlich erleichtern sollte, sei der Therapieaufwand enorm. Die Pumpe dürfe beispielsweise nur für kurze Zeit abgenommen werden, etwa beim Duschen oder Sport. Darüber hinaus musste sie ständig kalibriert werden, wofür die Schülerin auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen war. Die Mutter übernahm sogar die nächtliche Überwachung per Babyphon, da die Tochter im Falle eines Alarms orientierungslos wäre.

Ein zentraler Punkt der Argumentation war die schlechte Blutzuckereinstellung, die sich in einem überhöhten Langzeitwert (HbA1c) zeigte und täglich viele Insulingaben erforderte. Die Insulinpumpe konnte die nötigen Korrekturen nicht selbstständig vornehmen, was eine hohe Abhängigkeit von der Mutter zur Folge hatte. Diese ständige Überwachung und die Notwendigkeit der Hilfe führten zu einem gravierenden Mangel an Privatsphäre und Selbstständigkeit. Die junge Frau selbst berichtete, wie schwierig sie es fand, ständig von ihrer Mutter beaufsichtigt zu werden. Sie traue sich nicht zu, alleine bei Freundinnen zu übernachten, da sie im Notfall auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen sei. Klassenfahrten oder Übernachtungen bei Freundinnen seien aufgrund der fehlenden medizinischen Überwachung schlicht unmöglich. Gleichzeitig betonte sie, Bus und Bahn alleine nutzen zu können.

Die Forderung an das Gericht war klar: Die Aufhebung der behördlichen Entscheidung und die Verpflichtung der Behörde, einen Grad der Behinderung von 50 sowie das Merkzeichen B festzustellen.

Welche Regeln gelten für die Bewertung von Behinderungen?

Das Gericht, das über diesen Fall zu entscheiden hatte, stützte sich auf klare rechtliche Vorgaben. Grundlage für die Beurteilung des Grades der Behinderung (GdB) und die Anerkennung weiterer Merkmale ist das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch. Die Festsetzung des GdB ist keine willkürliche Entscheidung, sondern eine sorgfältige Bewertung, die sowohl medizinische als auch persönliche und gesellschaftliche Umstände berücksichtigt.

Für diese Bewertung gibt es spezielle Richtlinien: die Versorgungsmedizin-Verordnung und die darin enthaltenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Diese Grundsätze können als eine Art fachärztliche Gutachten verstanden werden, die allgemeingültige Maßstäbe für die Bewertung verschiedener Krankheiten und deren Auswirkungen festlegen. Besonders relevant für den Fall der jungen Diabetikerin war hierbei Ziffer B 15.1 der VMG, die sich spezifisch mit der Einstufung des GdB bei Diabetes mellitus befasst. Die Richter des Sozialgerichts mussten also prüfen, ob die konkrete Situation der Schülerin den Vorgaben dieser Richtlinien entsprach und welche Schlussfolgerungen sich daraus ergaben.

Warum erhöhte das Gericht den Grad der Behinderung auf 50?

Nach eingehender Prüfung der Akten, medizinischer Berichte und der persönlichen Anhörung der Betroffenen kam das Sozialgericht zu einer teilweise anderen Einschätzung als die Behörde. Es bestätigte, dass die Schülerin an Diabetes mellitus Typ 1 leidet und eine Insulintherapie – zunächst mit Spritzen, dann mit einer Insulinpumpe – seit der Diagnose im Jahr 2020 erforderlich war. Dieser hohe Therapieaufwand war unbestritten.

Entscheidend für die Erhöhung des Grades der Behinderung auf 50 war für das Gericht die Feststellung, dass trotz des Einsatzes der Insulinpumpe keine stabile Blutzuckerlage erreicht werden konnte. Der Langzeitwert (HbA1c) lag konstant über dem Zielbereich, und die junge Frau benötigte durchschnittlich viele Insulingaben pro Tag. Besonders gravierend war, dass die Insulinpumpe die notwendigen Korrekturen nicht automatisch vornehmen konnte, sondern ständige manuelle Eingriffe durch die Mutter erforderlich waren. Diese Tatsachen wurden durch die Aussagen der behandelnden Ärztin und der Klassenlehrerin bestätigt.

Zudem berücksichtigte das Gericht dokumentierte kritische Situationen, wie Überzuckerungen, die stationäre Krankenhausaufenthalte notwendig machten. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen führt die reguläre Insulintherapie bei Typ-1-Diabetes zu einem GdB von 40. Für einen GdB von 50 – und damit die Anerkennung als schwerbehindert – ist jedoch entweder eine „außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellage“ oder das Vorliegen „erheblicher Einschnitte gravierend in der Lebensführung“ zusätzlich zum Therapieaufwand erforderlich.

Das Gericht befand, dass die rein medizinische Schwere der Stoffwechsellage (gemessen an der Häufigkeit akuter Notfälle) allein noch nicht ausreichte, um einen GdB von 50 zu begründen. Die dokumentierten Fälle von Überzuckerungen waren nicht häufig genug, um die Stoffwechsellage als generell außergewöhnlich schwer regulierbar einzustufen. Doch hier kam ein anderer, entscheidender Aspekt ins Spiel.

Welche Rolle spielte die Lebensphase der Klägerin für die Entscheidung?

Der Knackpunkt für die Erhöhung des Grades der Behinderung auf 50 lag für das Gericht in den weitreichenden Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensführung der Jugendlichen. Es hob hervor, dass sich die junge Frau in der Adoleszenz befindet – einer entscheidenden Lebensphase, in der es um die Entwicklung von Eigenständigkeit, Privatsphäre und eine eigene Identität geht. Die Diabeteserkrankung führte jedoch dazu, dass sie in dieser wichtigen Zeit eine extrem enge und zwangsläufige Bindung an ihre Mutter hatte. Die Mutter musste ständig Behandlungsmaßnahmen durchführen, die Insulinpumpe überprüfen und sogar nachts den Schlaf der Tochter überwachen.

Diese fortwährende Abhängigkeit und die fehlende Möglichkeit, intime und private Räume für sich zu schaffen, standen der normalen psychischen und sozialen Entwicklung der jungen Frau entgegen. Sie konnte nicht an Klassenfahrten teilnehmen oder bei Freundinnen übernachten, da die medizinische Überwachung außerhalb des elterlichen Zuhauses nicht gewährleistet war. Die junge Frau selbst hatte im Gerichtstermin eindringlich geschildert, wie sehr sie unter dieser fehlenden Privatsphäre und der Abhängigkeit litt, obwohl sie sich im Notfall auf ihre Mutter verlassen musste.

Diese gravierende zusätzliche Belastung, die eine direkte Folge der schwierig einzustellenden Stoffwechsellage war, wertete das Gericht als einen „erheblichen Einschnitt, der gravierend die Lebensführung beeinträchtigt“. Dieser Aspekt war ausschlaggebend, um den Grad der Behinderung auf 50 zu erhöhen. Das Gericht betonte, dass diese besondere Situation mit zunehmendem Alter der jungen Frau in den Hintergrund treten könnte und bei einer späteren erneuten Prüfung berücksichtigt werden müsste. Andere gesundheitliche Probleme, wie eine Herz- oder leichte Augenerkrankung, wurden vom Gericht als nicht relevant für den Grad der Behinderung eingestuft.

Warum wurde das Merkzeichen für die ständige Begleitung nicht zuerkannt?

Obwohl das Gericht den Grad der Behinderung erhöhte und damit der jungen Frau in ihrem Hauptanliegen Recht gab, lehnte es die Zuerkennung des Merkzeichens B ab. Dieses Merkzeichen ist dafür vorgesehen, Menschen zu kennzeichnen, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe benötigen.

Das Gericht stellte fest, dass die junge Frau zwar das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) erhalten hatte und in vielen Lebensbereichen auf die Unterstützung anderer angewiesen war – insbesondere auf die ihrer Mutter. Doch die entscheidende Voraussetzung für das Merkzeichen B, die Notwendigkeit einer regelmäßigen fremden Hilfe speziell bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, konnte nicht belegt werden. Die junge Frau selbst hatte im Erörterungstermin bestätigt, dass sie in der Lage war, alleine Bus und Bahn zu nutzen. Da diese spezifische Voraussetzung für das Merkzeichen B nicht erfüllt war, sah das Gericht keine Grundlage für dessen Zuerkennung.

So endete der Fall mit einem geteilten Ergebnis: Die junge Frau erhielt die Anerkennung als schwerbehindert, die sie so dringend für ihre Lebenssituation als notwendig empfand, musste jedoch auf das Merkzeichen für die ständige Begleitung verzichten. Das Gericht verpflichtete die beklagte Behörde, zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Wichtigste Erkenntnisse

Die Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) berücksichtigt nicht nur medizinische Befunde, sondern auch die individuellen Auswirkungen einer Erkrankung auf die Lebensführung, besonders in prägenden Entwicklungsphasen.

  • Grad der Behinderung: Die Feststellung des Grades der Behinderung bewertet nicht ausschließlich die medizinische Diagnose, sondern bezieht stets die konkreten Beeinträchtigungen im Alltag und die Auswirkungen auf die persönliche Entwicklung mit ein.
  • Lebensführung als entscheidendes Kriterium: Bei der Einstufung einer Behinderung kann die erhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung, insbesondere während sensibler Entwicklungsphasen wie der Adoleszenz, ausschlaggebend für einen höheren Grad der Behinderung sein, selbst wenn die rein medizinische Schwere allein nicht ausreicht.
  • Spezifische Anforderungen für Merkzeichen: Die Zuerkennung von Merkzeichen wie „B“ (Begleitperson) erfordert spezifische, nachweisbare Einschränkungen in den dafür vorgesehenen Lebensbereichen, unabhängig von einer allgemeinen Hilfebedürftigkeit in anderen Bereichen.

Ein Gericht würdigt die komplexen Interaktionen zwischen Krankheit, Therapie und individueller Lebenswirklichkeit, um eine gerechte und umfassende Bewertung der Behinderung vorzunehmen.


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Das Urteil in der Praxis

Wie viel Eigenständigkeit darf eine chronische Krankheit einem jungen Menschen in der sensiblen Phase der Adoleszenz rauben? Dieses Urteil liefert eine bemerkenswert nuancierte Antwort. Es ist ein klares Signal, dass Gerichte bei der GdB-Einstufung nicht blind auf reine Messwerte oder die Häufigkeit akuter Notfälle starren, sondern die tiefgreifenden Einschnitte in die Lebensführung – hier der Mangel an Privatsphäre und Autonomie – entscheidend gewichten.

Für die Praxis bedeutet das: Die Argumentation im Schwerbehindertenrecht muss künftig stärker die individuellen Belastungen und die altersgerechte Entwicklung berücksichtigen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen. Ein wegweisendes Urteil, das über die reine Medizin hinausblickt.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird der Grad der Behinderung (GdB) in Deutschland grundsätzlich festgestellt?

Der Grad der Behinderung (GdB) in Deutschland wird festgestellt, indem man bewertet, wie stark eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Teilhabe einer Person am gesellschaftlichen Leben einschränkt. Dieser Prozess ist wie die Beurteilung der Fahrtauglichkeit eines Autos: Es geht nicht nur darum, welche Motorschäden es hat (die Diagnose), sondern vielmehr, wie gut es sich im Straßenverkehr bewegen lässt, wie sicher es bremst und lenkt – also, wie es im Alltag funktioniert.

Die Grundlage für diese Bewertung bildet das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Besondere Bedeutung haben dabei die Versorgungsmedizin-Verordnung und die darin enthaltenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Diese Richtlinien legen fachärztliche Maßstäbe für die Bewertung von Krankheiten und deren konkreten Auswirkungen fest.

Die zuständige Behörde, wie beispielsweise das Versorgungsamt, prüft einen Antrag auf Feststellung des GdB. Sie zieht dabei medizinische Berichte und ärztliche Gutachten heran. Wichtig ist, dass die Bewertung nicht die reine medizinische Diagnose betrachtet, sondern auch die funktionellen Auswirkungen der Erkrankung auf den Alltag und die gesamte Lebensführung der betroffenen Person. Eine solche ganzheitliche Betrachtung ist entscheidend, um die tatsächlichen Einschränkungen einer Person zu erfassen. Diese sorgfältige Bewertung schützt das Vertrauen in faire und umfassende Verfahren zur Anerkennung von Behinderungen.


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Welche Rolle spielen persönliche Lebensumstände und das Alter bei der Bewertung des Grades der Behinderung?

Bei der Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) spielen persönliche Lebensumstände und das Alter eine entscheidende Rolle, da sie die individuellen Auswirkungen einer Erkrankung auf die Lebensführung und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben widerspiegeln. Man kann sich das wie die Bewertung eines Hauses vorstellen: Es zählt nicht nur, wie viele Zimmer es hat oder aus welchen Materialien es gebaut ist (vergleichbar mit der reinen medizinischen Diagnose), sondern auch, wie gut man darin leben kann, ob es barrierefrei ist und ob es den Bedürfnissen der Bewohner entspricht.

Dies bedeutet, dass die Festsetzung des GdB nicht ausschließlich auf der medizinischen Schwere einer Krankheit basiert, sondern auch berücksichtigt, welche konkreten Einschränkungen sich daraus im Alltag ergeben. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen ist ihre jeweilige Entwicklungsphase von großer Bedeutung. In jungen Jahren geht es stark um die Entwicklung von Eigenständigkeit, Privatsphäre und sozialer Integration.

Eine chronische Erkrankung kann hier gravierende Einschnitte verursachen: Wenn zum Beispiel ständige Überwachung und Hilfe durch Elternteile nötig sind, fehlen Privatsphäre und die Möglichkeit, an altersgerechten Aktivitäten wie Klassenfahrten oder Übernachtungen bei Freunden teilzunehmen. Solche Belastungen, die die normale psychische und soziale Entwicklung behindern, gelten nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen als „erhebliche Einschnitte, die gravierend die Lebensführung beeinträchtigen“. Diese umfassende Betrachtung stellt sicher, dass die Einstufung des GdB die volle Lebenswirklichkeit einer Person erfasst.


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Was sind die Unterschiede zwischen verschiedenen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis und wofür stehen sie?

Merkzeichen sind spezielle Zusätze im Schwerbehindertenausweis, die über den Grad der Behinderung (GdB) hinaus bestimmte Einschränkungen beschreiben und somit weitere Nachteilsausgleiche ermöglichen. Der Hauptunterschied zwischen den Merkzeichen liegt in ihren jeweils sehr präzisen Voraussetzungen, die genau definierte Hilfebedarfe abbilden.

Man kann sich das wie verschiedene Sportarten vorstellen: Für jede Sportart gibt es eigene Regeln und Disziplinen. Ein guter Läufer ist nicht automatisch ein guter Schwimmer, selbst wenn beide Spitzensportler sind. Ähnlich beschreiben Merkzeichen sehr spezifische Hilfebedarfe, die über eine allgemeine Beeinträchtigung hinausgehen.

Das Merkzeichen H weist beispielsweise auf eine besondere Hilfebedürftigkeit hin. Dagegen steht das Merkzeichen B für die Berechtigung zur ständigen Begleitung, jedoch mit einer sehr spezifischen Voraussetzung: Es bescheinigt die Notwendigkeit regelmäßiger fremder Hilfe speziell bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine allgemeine Hilfebedürftigkeit oder sogar das Merkzeichen H reichen für die Zuerkennung des Merkzeichens B nicht aus. Wenn eine Person etwa in der Lage ist, Bus und Bahn alleine zu nutzen, erfüllt sie die genaue Bedingung für das Merkzeichen B nicht, selbst bei einem hohen Grad der Behinderung.

Diese genaue Abgrenzung und die spezifischen Kriterien stellen sicher, dass Nachteilsausgleiche zielgerichtet und passgenau zur jeweiligen Einschränkung gewährt werden.


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Welche besonderen Herausforderungen ergeben sich für Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen im Alltag?

Chronische Erkrankungen stellen Kinder und Jugendliche im Alltag vor erhebliche Herausforderungen, die ihre Selbstständigkeit, Privatsphäre und soziale Entwicklung stark beeinträchtigen können. Diese jungen Menschen erleben oft eine ständige Abhängigkeit von Betreuungspersonen und müssen weitreichende Einschränkungen in ihrer Lebensführung hinnehmen.

Stellen Sie sich vor, ein Fußballspieler muss während des gesamten Spiels ständig von einem Trainer begleitet werden, der jeden seiner Schritte kontrolliert und jede Entscheidung für ihn trifft. Dies verhindert, dass der Spieler eigene Fähigkeiten entwickelt und unabhängig agiert.

Der Alltag chronisch kranker Kinder und Jugendlicher ist häufig von intensivem Therapieaufwand geprägt, wie der ständigen Überwachung von Werten oder der Notwendigkeit manueller Eingriffe durch Bezugspersonen, selbst nachts. Dies führt zu einem erheblichen Mangel an Autonomie und verhindert, dass die Betroffenen intime und private Räume für sich schaffen können.

Soziale Aktivitäten wie Klassenfahrten oder Übernachtungen bei Freunden sind oft unmöglich, da die medizinische Überwachung außerhalb des Elternhauses nicht gewährleistet ist. Gerade in der Adoleszenz, einer wichtigen Phase der Identitätsfindung und Eigenständigkeit, stehen diese Zwänge einer normalen psychischen und sozialen Entwicklung entgegen und können eine gravierende psychische Belastung darstellen. Die Anerkennung dieser besonderen Belastungen ist entscheidend, um die individuellen Auswirkungen chronischer Erkrankungen auf die Lebensqualität junger Menschen umfassend zu verstehen und zu würdigen.


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Was können Betroffene tun, wenn sie mit der Feststellung ihres Grades der Behinderung nicht einverstanden sind?

Betroffene, die mit der Feststellung ihres Grades der Behinderung (GdB) nicht einverstanden sind, können gegen den Bescheid der Behörde Widerspruch einlegen. Stellen Sie sich vor, ein Schiedsrichter hat eine Entscheidung getroffen, mit der eine Mannschaft nicht einverstanden ist. Sie kann Einspruch einlegen und ihre Argumente erneut vorbringen, um eine Überprüfung zu erreichen.

Man reicht diesen Widerspruch in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids bei der zuständigen Behörde ein. Es ist entscheidend, den Widerspruch gut zu begründen. Man sollte ihn idealerweise mit aktuellen medizinischen Berichten und einer detaillierten Beschreibung der tatsächlichen Einschränkungen im Alltag untermauern, um die eigenen Belastungen deutlich zu machen.

Wird der Widerspruch von der Behörde abgelehnt, besteht als nächster Schritt die Möglichkeit, Klage vor dem zuständigen Sozialgericht einzureichen. Eine umfassende Dokumentation der gesundheitlichen Situation und der damit verbundenen Einschränkungen ist dabei von großer Bedeutung. Gegebenenfalls kann auch die Konsultation eines Fachanwalts für Sozialrecht hilfreich sein, um die eigenen Argumente fundiert vorzubringen.

Dieses Vorgehen ermöglicht es, für die Anerkennung der tatsächlichen Belastungen zu kämpfen und stellt sicher, dass die behördliche Entscheidung den persönlichen Einschränkungen gerecht wird.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


**Bildtyp:** Editorial-Foto

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- SOZIALRECHT GLOSSAR
- Fachbegriffe einfach erklärt.
- KINDERGELD
- ALG I ANTRAG
- PFLEGEGRAD EINSTUFUNG.
- BEWILLIGT

**Wesentliche Bildelemente:** Buch, Lupe, Kugelschreiber

**Bildbeschreibung:** Das Bild zeigt eine büroähnliche Umgebung mit einem Schreibtisch. Auf dem Tisch liegen ein geöffnetes Buch, eine Lupe und Kugelschreiber. Ein Ordner mit der Aufschrift "BEWILLIGT" und ein Aktenkorb mit beschrifteten Unterlagen sind ebenfalls sichtbar.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grad der Behinderung (GdB)

Der Grad der Behinderung (GdB) beschreibt in Deutschland, wie stark die Teilhabe einer Person am gesellschaftlichen Leben durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung eingeschränkt ist. Dieser Wert ist keine reine medizinische Diagnose, sondern eine Einschätzung der funktionellen Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf den Alltag. Er dient dazu, Nachteilsausgleiche und Unterstützungsleistungen zu ermöglichen.

Beispiel: Die junge Frau beantragte die Feststellung ihres GdB, um eine offizielle Anerkennung ihrer Einschränkungen durch Diabetes zu erhalten. Die Behörde setzte ihren GdB zunächst auf 40 fest, das Gericht erhöhte ihn später auf 50.

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Merkzeichen B

Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis bedeutet, dass eine Person berechtigt ist, eine ständige Begleitung im öffentlichen Verkehr mitzunehmen, ohne dass die Begleitperson extra zahlen muss. Dieses Merkzeichen wird nur zuerkannt, wenn eine Person speziell bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist und nicht alleine reisen kann. Es soll die Mobilität von Menschen mit sehr spezifischen und starken Einschränkungen fördern.

Beispiel: Die Familie der jungen Frau beantragte das Merkzeichen B, damit die Mutter sie beispielsweise bei Klassenfahrten begleiten könnte. Das Gericht lehnte dies jedoch ab, da die junge Frau selbst bestätigte, alleine Bus und Bahn nutzen zu können.

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Merkzeichen H

Das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis kennzeichnet eine Person als besonders hilfebedürftig, weil sie für zahlreiche alltägliche Verrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen ist. Es wird vergeben, wenn jemand wegen der Schwere seiner Behinderung nicht in der Lage ist, grundlegende Alltagsaktivitäten wie Körperpflege, Ernährung oder Mobilität ohne Unterstützung zu bewältigen. Dieses Merkzeichen ist wichtig für verschiedene Nachteilsausgleiche im sozialen Bereich.

Beispiel: Die Behörde erkannte der jungen Frau neben einem GdB von 40 auch das Merkzeichen H zu, weil sie aufgrund ihrer Diabeteserkrankung, insbesondere in Bezug auf die Insulintherapie und Überwachung, stark auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen war.

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Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG)

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) sind detaillierte medizinische Richtlinien und gutachterliche Maßstäbe, die festlegen, wie der Grad der Behinderung (GdB) und andere Merkzeichen bei verschiedenen Krankheiten und Beeinträchtigungen einheitlich bewertet werden. Sie sind in der Versorgungsmedizin-Verordnung enthalten und dienen den Behörden und Gerichten als verbindliche Arbeitsgrundlage, um eine faire und nachvollziehbare Einschätzung der Beeinträchtigung vorzunehmen, indem sie sowohl medizinische Befunde als auch die Auswirkungen auf die Lebensführung berücksichtigen.

Beispiel: Im Fall der jungen Diabetikerin musste das Sozialgericht prüfen, ob ihre Situation den Vorgaben der VMG, insbesondere Ziffer B 15.1 für Diabetes mellitus, entsprach, um den GdB korrekt zu beurteilen und die Einschnitte in ihrer Lebensführung zu bewerten.

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Widerspruch

Ein Widerspruch ist ein offizieller Einspruch gegen eine behördliche Entscheidung, wenn man mit dieser nicht einverstanden ist und deren Überprüfung wünscht. Er ist der erste rechtliche Schritt im Verwaltungsrecht, um eine behördliche Entscheidung – bevor man vor Gericht zieht – intern überprüfen zu lassen. Man legt seine Gründe dar, warum die Entscheidung falsch ist, und die Behörde muss den Fall erneut prüfen.

Beispiel: Nachdem die Behörde den GdB der jungen Frau auf 40 festgesetzt hatte, legte ihre Familie Widerspruch ein, weil sie eine höhere Einstufung für die Auswirkungen der Diabeteserkrankung als angemessen empfand. Die Behörde wies diesen Widerspruch jedoch zurück.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG) für Diabetes mellitus (Ziffer B 15.1 VMG)
    Diese Richtlinien legen fest, wie der Grad der Behinderung bei verschiedenen Krankheiten, insbesondere Diabetes, medizinisch bewertet wird.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese spezifische Vorschrift diente dem Gericht als Leitfaden, um die Schwere des Diabetes der jungen Frau und den damit verbundenen Therapieaufwand zu beurteilen und eine erste Einstufung des GdB vorzunehmen.

  • Ganzheitliche Bewertung der Lebensführung bei der GdB-Feststellung (Versorgungsmedizinische Grundsätze)
    Bei der Feststellung des Grades der Behinderung müssen nicht nur medizinische Fakten, sondern auch die individuellen Auswirkungen einer Erkrankung auf die persönliche Lebensführung und Entwicklung berücksichtigt werden.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die rein medizinische Stoffwechsellage allein nicht für einen GdB von 50 ausreichte, erhöhte das Gericht den GdB aufgrund der gravierenden Einschnitte in die altersgerechte Entwicklung und Selbstständigkeit der Jugendlichen, die als „erheblicher Einschnitt gravierend in der Lebensführung“ gewertet wurden.

  • Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) (§ 152 Abs. 1 SGB IX)
    Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch bildet die rechtliche Grundlage dafür, den Grad einer Behinderung festzustellen, um Nachteilsausgleiche zu ermöglichen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Paragraph ermächtigte die zuständige Behörde und später das Gericht überhaupt, den Grad der Behinderung der jungen Frau festzusetzen und damit ihre Teilhabeeinschränkung offiziell anzuerkennen.

  • Voraussetzungen für das Merkzeichen B (§ 152 Abs. 4 SGB IX)
    Ein Merkzeichen kennzeichnet zusätzliche besondere Beeinträchtigungen und berechtigt zu weiteren Nachteilsausgleichen, wobei für das Merkzeichen B die regelmäßige Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen muss.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die junge Frau einen GdB von 50 erreichte, lehnte das Gericht das Merkzeichen B ab, da sie selbst angab, Bus und Bahn alleine nutzen zu können und somit die spezifische Voraussetzung der Begleitungsbedürftigkeit im öffentlichen Nahverkehr nicht erfüllt war.


Das vorliegende Urteil


SG Halle (Saale) – Az.: S 24 SB 195/22 – Gerichtsbescheid vom 05.12.2023


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