Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Sind die Dialysesachkostenpauschalen im EBM zu niedrig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann ist die Dialysesachkostenpauschale im EBM rechtswidrig?
- Wie erfolgt die Anfechtung der Abrechnungsbescheide?
- Ist die ambulante Dialyseversorgung finanziell gefährdet?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich gegen zu niedrige Pauschalen klagen, ohne meine gesamte Buchhaltung offenzulegen?
- Reicht der Nachweis gestiegener Materialkosten für eine Erhöhung der Dialysepauschale aus?
- Muss die Sachkostenpauschale meine tatsächlichen Ausgaben für die Dialyse immer voll decken?
- Gilt meine Praxis bereits als existenzgefährdet, wenn nur die Dialyseabteilung Verluste schreibt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 16 KA 88/24
Das Wichtigste im Überblick
SG Dortmund weist Klage zu Dialysesachkostenpauschalen ab.
- Die Klägerin verliert komplett und trägt die Prozesskosten.
- Das Gericht sieht keinen Anreizbruch in der Dialyseversorgung.
- Auch die Kostensteigerung reicht ohne eigene Zahlen nicht aus.
- Kostenerstattung heißt nicht automatisch volle Kostendeckung.
- Gericht: SG Dortmund
- Datum: 17.06.2026
- Aktenzeichen: S 16 KA 88/24
- Verfahren: Klage gegen Honorarbescheide; Neubescheidung
- Rechtsbereiche: Vertragsarztrecht, Honorarrecht, Sozialrecht
- Relevant für: Dialysepraxen, Krankenkassen, Vertragsärzte
Sind die Dialysesachkostenpauschalen im EBM zu niedrig?
Der EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) ist die Gebührenordnung für alle Vertragsärzte in Deutschland. Er regelt, welche ambulanten Leistungen zu welchem Preis bei den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden können.
Ein Anspruch auf weitere Vergütung gemäß § 87b Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGB V unterliegt in der ärztlichen Versorgung engen gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Rechtsverletzung nach § 72 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG liegt erst dann vor, wenn in einem fachlichen oder örtlichen Bereich kein ausreichender finanzieller Anreiz für die vertragsärztliche Tätigkeit mehr besteht. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit: Der Staat darf die Rahmenbedingungen nicht so gestalten, dass die Ausübung des Arztberufs wirtschaftlich faktisch unmöglich wird. Zudem muss nachgewiesen sein, dass die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch die aktuelle Honorargestaltung massiv gefährdet ist. Erst dann greifen Schutzmechanismen für die medizinischen Leistungserbringer.
Ein subjektives Recht auf höheres Honorar kommt erst dann in Betracht, wenn in einem fachlichen und/oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist. – so das Sozialgericht Dortmund
Wer als Praxisbetreiber höhere Pauschalen einklagen will, muss beide Hürden gleichzeitig nehmen: den Wegfall des finanziellen Anreizes und die massive Gefährdung der Versorgungsfähigkeit. Allgemeine Verweise auf gestiegene Betriebskosten oder wirtschaftliche Schwierigkeiten reichen dafür nicht aus — das Gericht verlangt den konkreten Nachweis einer existenzbedrohenden Unterfinanzierung der eigenen Praxis.
Auf ebendiese Voraussetzungen berief sich eine Berufsausübungsgemeinschaft, die aus drei Gesellschaften bestand und medizinische Versorgungszentren für Nierenerkrankungen in den Städten D, E und F betreibt. Die spezialisierte Praxis wehrte sich gegen die Abrechnungsbescheide für die Quartale 1 bis 4 des Jahres 2023 und forderte auf dem Rechtsweg eine Neubescheidung. Die Ärztegesellschaft scheiterte mit der Klage jedoch vollständig vor Gericht. Die Betreiber der Versorgungszentren rügten, dass die Sach- und Dienstleistungsaufwendungen in der nephrologischen Fachpraxis in den vergangenen Jahren um über 19 Prozent gestiegen seien, während die zuständige Stelle die Pauschalen nach Abschnitt 40.14 EBM zum 1. Januar 2023 lediglich um 2 Prozent erhöht habe. Da die Patientenzahlen nahezu gleichbleibend seien, fehle jegliche Möglichkeit, diese Diskrepanz durch Menge auszugleichen. Aus Sicht der Mediziner bestand schlicht kein finanzieller Anreiz mehr, in der ambulanten Dialyse tätig zu bleiben. Das Sozialgericht Dortmund wies das Begehren unter dem Aktenzeichen S 16 KA 88/24 dennoch vollumfänglich ab und urteilte am 17. Juni 2026 zugunsten der abrechnenden Körperschaft.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein genereller Anspruch auf vollständige Kostendeckung durch isoliert betrachtete Kostenerstattungstatbestände besteht im vertragsärztlichen Vergütungssystem nicht.
- Wer eine unzureichende Vergütung rügt, muss eine konkrete und existenzbedrohende Unterfinanzierung durch die lückenlose Offenlegung der eigenen betriebswirtschaftlichen Zahlen nachweisen; pauschale Verweise auf allgemeine Kostensteigerungen oder Strukturveränderungen in der Branche genügen dafür nicht.

Wann ist die Dialysesachkostenpauschale im EBM rechtswidrig?
Der zuständige Bewertungsausschuss — ein Gremium aus Vertretern der Ärzteschaft und der Krankenkassen, das die Vergütungshöhen im EBM festlegt — verfügt bei der Festlegung medizinischer Pauschalen grundsätzlich über einen weiten Beurteilungsspielraum. Das bedeutet konkret: Gerichte prüfen nur, ob das Gremium offensichtlich willkürlich gehandelt oder seinen Auftrag klar überschritten hat, nicht ob die Pauschale aus Sicht der Ärzte optimal kalkuliert ist. Das Gesetz verlangt nicht zwingend, dass jeder Erstattungstatbestand für sich allein betrachtet die aufgewendeten Summen bis in das kleinste Detail deckt. Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach reine Kostenerstattungstatbestände isoliert betrachtet stets voll kostendeckend kalkuliert sein müssen.
Einen Rechtssatz dahingehend, dass Kostenerstattungstatbestände stets kostendeckend ausgestaltet sein müssten und dies isoliert überprüfbar sei, gibt es nicht. – so das Sozialgericht Dortmund
Den weiten Ermessensspielraum der Ausschüsse wollte die Betreibergesellschaft der Versorgungszentren nicht unkommentiert lassen und wies hartnäckig auf die Besonderheiten der eigenen Leistungen hin.
Streit um die Gewinnanteile
Die Praxisbetreiber argumentierten, dass der Ausschuss seinen Beurteilungsspielraum unzulässig überschritten habe. Da es sich bei der Dialysesachkostenpauschale um einen reinen Kostenerstattungsanspruch ohne jegliche Gewinnanteile handle, müsse diese zwingend isoliert kostendeckend ausgestaltet sein. Das heißt: Die Pauschale enthält anders als reguläre ärztliche Leistungen keinen unternehmerischen Gewinnanteil, sondern soll nur die tatsächlichen Sachkosten erstatten. Das Gericht verwarf diese strenge Sichtweise jedoch deutlich. Die Kammer stellte klar, dass eine isolierte Überprüfbarkeit auf die reine Kostendeckung rechtlich überhaupt nicht vorgesehen ist.
Für Praxisinhaber bedeutet das: Die Argumentation, einzelne Sachkostenpositionen müssten für sich genommen vollständig kostendeckend sein, trägt vor Gericht nicht. Der Bewertungsausschuss darf Pauschalen mit weitem Ermessen gestalten. Wer gegen zu niedrige Pauschalen vorgehen will, sollte daher nicht die Kalkulation einzelner Positionen angreifen, sondern die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Gesamtvergütung für die eigene Praxis belegen.
Fehlende wirtschaftliche Offenlegung
Ein entscheidender Aspekt für die Abweisung der Forderung war das Prozessverhalten der Mediziner selbst. Das Sozialgericht bemängelte, dass das Dialysezentrum zu den ganz konkreten eigenen Einnahmen und Ausgaben in den vier streitgegenständlichen Quartalen des Jahres 2023 keinerlei Zahlen vorgelegt hatte. Ohne diese detaillierte wirtschaftliche Offenlegung der Praxisabrechnungen ließ sich eine tatsächliche Unterfinanzierung oder eine unzumutbare Belastung durch die monierten Bescheide nicht ansatzweise belegen.
Das Dialysezentrum scheiterte, weil es keine eigenen Quartalszahlen vorlegte. Wer eine Klage gegen als zu niedrig empfundene Sachkostenpauschalen plant, muss vor der Klageerhebung die vollständige wirtschaftliche Dokumentation der betroffenen Quartale zusammenstellen: konkrete Einnahmen, sämtliche Personal- und Sachkosten sowie die Gesamtkostenstruktur der Praxis. Erst mit diesen Zahlen lässt sich vor Gericht eine tatsächliche Unterkompensation der eigenen Praxis überhaupt darlegen.
Praxis-Hürde: Konkrete Wirtschaftlichkeitsdarlegung
Wer gegen aus seiner Sicht zu niedrige Sachkostenpauschalen klagt, kann sich vor Gericht nicht auf allgemeine Kostensteigerungen oder Branchentrends berufen. Das Gericht verlangt den Blick in die eigenen Bücher: Nur wer seine konkreten Einnahmen und Ausgaben für die streitgegenständlichen Quartale detailliert offenlegt und daraus eine unzumutbare Belastung der eigenen Praxis nachweist, kann eine Unterkompensation überhaupt erst justiziabel machen.
Wie erfolgt die Anfechtung der Abrechnungsbescheide?
Die formelle Anfechtung von Honorarbescheiden im medizinischen Bereich kann über eine sogenannte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 und § 56 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erfolgen. Damit erreicht der Kläger zweierlei: Der alte Bescheid wird aufgehoben und gleichzeitig wird die Behörde verpflichtet, einen neuen, rechtmäßigen Bescheid zu erlassen. Im Rahmen von vertragsärztlichen Vergütungsstreitigkeiten wird diese rechtliche Verteidigungsstrategie oft als Neubescheidungsklage gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGG ausgestaltet. Dabei wird das zuständige Gericht aufgefordert, die Verwaltung zu einer erneuten rechtmäßigen Entscheidung über das Honorar zu verpflichten.
Den formalisierten Reklamationsweg beschritt auch das Dialysezentrum, nachdem erste rechtliche Einwände bei der Abrechnungsstelle erfolglos geblieben waren.
Vom Widerspruch zur gerichtlichen Klage
Die Berufsausübungsgemeinschaft wehrte sich schrittweise gegen die quartalsmäßigen Abrechnungsbescheide, die ihr am 17. Juli und 17. Oktober des Jahres 2023 sowie am 17. Januar und 17. April des Jahres 2024 zugestellt worden waren. Nachdem die verantwortliche Honorarstelle den anfänglichen Widerspruch mit einem offiziellen Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2024 zurückgewiesen hatte, reichte die Ärztegesellschaft am 26. August 2024 formell Klage ein. Dieses Widerspruchsverfahren ist im Sozialrecht ein verpflichtender Zwischenschritt: Bevor man vor Gericht ziehen kann, muss die Behörde ihren eigenen Bescheid noch einmal intern überprüfen. Das erklärte Ziel der Praxis war es, die Körperschaft rechtlich zur Neubescheidung zu verpflichten, sodass die Honoraransprüche unter der Beachtung der erhofften Rechtsauffassung des Gerichts neu berechnet würden. Die urteilende Kammer stellte während des Verfahrens keine verfahrensrechtlichen Hindernisse fest und verzichtete auf eine formelle Beiladung weiterer Parteien aus dem Gesundheitssystem, da das Gericht eine Beiladung im vorliegenden Rechtsstreit nicht für veranlasst hielt. Die streitende Betreibergesellschaft verlor den Prozess am Ende gänzlich und muss nun die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Die unterlegene Praxis muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Wer eine Neubescheidungsklage erwägt, sollte dieses finanzielle Risiko vorab realistisch einschätzen: Im Fall einer Niederlage fallen neben den eigenen Anwaltskosten auch die Gerichtskosten und die Kosten der gegnerischen Seite an. Angesichts der hohen Hürden für einen erfolgreichen Nachweis der Unterfinanzierung lohnt sich eine anwaltliche Erfolgsaussichten-Prüfung vor der Klageerhebung.
Ist die ambulante Dialyseversorgung finanziell gefährdet?
Eine rechtliche Gefährdung der vertragsärztlichen Versorgung wird von Sozialgerichten nur unter strengen Voraussetzungen anerkannt. Sie erschließt sich dem Gericht erst dann, wenn in einem spezifischen fachlichen oder örtlichen Teilbereich der finanzielle Anreiz zur Teilnahme an dem System entfällt. Der bloße Hinweis auf strukturelle Marktveränderungen im Gesundheitssystem oder allgemeine Praxisschließungen in der Region reicht für den rechtssicheren Nachweis einer solchen flächendeckenden Gefährdung nicht aus.
An dieser hohen juristischen Hürde scheiterten die Nephrologen mit der dargelegten Argumentationslinie durch alle Instanzen hindurch.
Mengenentwicklung als Ausgleich?
Die Praxisbetreiber versuchten zu belegen, dass die Versorgung chronisch kranker Menschen kurz vor einem Kollaps stehe. Sie erklärten, dass die behandelten Patientenzahlen in den Versorgungszentren faktisch stagnieren würden und somit erhebliche Kostensteigerungen bei den Dienstleistungsaufwendungen schlichtweg nicht mehr durch eine positive Mengenentwicklung abgefangen werden könnten. Es wurde eingeworfen, dass unter solchen Rahmenbedingungen schlichtweg kein Anreiz bestehe, den Betrieb aufrechtzuerhalten.
Keine Belege für unzumutbare Härte
Obwohl die medizinischen Betreiber explizit auf aktuelle Praxisschließungen in ihrer Branche hinwiesen, zog die 16. Kammer einen sehr nüchternen Schluss. Für den speziellen Bereich der Nephrologie, inklusive der dortigen Dialysebehandlung, stellte das Gericht keine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der ärztlichen Versorgung fest. Mangels eines handfesten Nachweises über eine tatsächlich existenzbedrohende wirtschaftliche Belastung lehnte das Sozialgericht den Anspruch auf höhere und angepasste Dialysesachkostenpauschalen vollumfänglich ab. Die Abrechnungsbescheide behalten damit ihre Gültigkeit.
Warum scheiterte die Dialyseklage?
Das Sozialgericht Dortmund hat als erstinstanzliches Gericht entschieden — also als erste und hier letzte Instanz ohne Berufungsmöglichkeit —, das Urteil entfaltet keine bindende Wirkung für andere Sozialgerichte, zeigt aber deutlich, welche Nachweishürden Gerichte in Dialyse-Vergütungsstreitigkeiten anlegen. Die Kammer verlangt von klagenden Praxen eine lückenlose wirtschaftliche Offenlegung der eigenen Quartalszahlen und lässt allgemeine Branchentrends oder Verweise auf Praxisschließungen in der Region als Nachweis einer Versorgunggefährdung nicht genügen. Eine Klage wird ohne diese konkrete Substanziierung abgewiesen — das bedeutet: Der Kläger muss seine Behauptungen mit konkreten Zahlen und Fakten untermauern, statt nur pauschal auf Branchentrends zu verweisen.
Praxisbetreiber, die gegen aus ihrer Sicht zu niedrige Sachkostenpauschalen vorgehen wollen, sollten vor einer Klage die eigenen Quartalsabschlüsse vollständig aufbereiten und die wirtschaftliche Belastung der eigenen Praxis konkret beziffern. Ohne diese Grundlage wird jede Klage wegen fehlender Substanziierung abgewiesen. Angesichts des vollen Kostenrisikos im Unterliegensfall ist eine vorherige anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten dringend ratsam.
Vergütungsklage geplant? Zuerst die wirtschaftliche Basis prüfen lassen
Das Sozialgericht Dortmund hat hohe Hürden für Neubescheidungsklagen aufgezeigt: Ohne lückenlose Offenlegung der betriebswirtschaftlichen Quartalszahlen scheitert jede Klage. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Praxiszahlen im Vorfeld einer Klage und bewerten Ihre konkreten Erfolgsaussichten – für eine fundierte Entscheidung ohne unnötiges Kostenrisiko.
Experten-Kommentar
Viele Praxisbetreiber scheuen sich verständlicherweise, ihre gesamte Buchhaltung vor Gericht transparent offenzulegen. Oft herrscht die Sorge, dass eine detaillierte Einnahmen-Überschuss-Rechnung unbequeme Fragen von Betriebsprüfern nach sich zieht oder profitable Privatliquidationen offenbart, die das Argument der Existenzbedrohung im Gesamten entkräften. Man will den EBM-Streit gewinnen, aber nicht das gesamte Geschäftsmodell nackt ausziehen.
Wer diesen Klageweg einschlagen will, muss daher zuerst eine ehrliche Kosten-Nutzen-Analyse der eigenen Transparenzbereitschaft machen. Es bringt nichts, prozessualen Druck aufzubauen, wenn man am Ende vor der Offenlegung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen zurückschreckt. Ich empfehle, die Zahlen vorab von einem Steuerberater so aufzubereiten, dass die Unterdeckung der Sachkosten isoliert, aber plausibel im Gesamtgefüge hergeleitet wird.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich gegen zu niedrige Pauschalen klagen, ohne meine gesamte Buchhaltung offenzulegen?
NEIN, eine Klage gegen zu niedrige Pauschalen ist ohne eine konkrete Offenlegung Ihrer eigenen Buchhaltungszahlen regelmäßig erfolglos. Ein Gericht verlangt nicht nur den Hinweis auf Inflation oder steigende Branchenkosten, sondern den Nachweis einer eigenen existenzbedrohenden Unterfinanzierung.
Der Grund dafür liegt im sozialgerichtlichen Beweismaßstab: Wer eine höhere Vergütung verlangt, muss zeigen, dass die Pauschale in der eigenen Praxis tatsächlich nicht mehr ausreicht und die Tätigkeit wirtschaftlich unzumutbar wird. Dafür reichen allgemeine Marktbeobachtungen nicht aus, weil das Gericht nur anhand konkreter Quartalszahlen prüfen kann, ob Einnahmen, Personalaufwand und Sachkosten zusammen eine untragbare Belastung ergeben. Ohne diese Zahlen fehlt die Substantiierung, und die Klage wird typischerweise abgewiesen. Praktisch bedeutet das, dass Sie Ihre Einnahmen- und Kostenentwicklung der streitigen Quartale vollständig dokumentieren müssen.
Ausnahmen bestehen allenfalls dann, wenn schon ohne vollständige Offenlegung aus anderen Beweismitteln eine klare Rechtsverletzung erkennbar wäre; bei Vergütungsstreitigkeiten um Pauschalen ist das aber selten der Fall. Je stärker Sie sich nur auf allgemeine Kostensteigerungen stützen, desto geringer sind die Erfolgsaussichten.
Reicht der Nachweis gestiegener Materialkosten für eine Erhöhung der Dialysepauschale aus?
Nein, der bloße Nachweis gestiegener Materialkosten reicht für eine Erhöhung der Dialysepauschale nicht aus. Im EBM gibt es keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine einzelne Pauschale isoliert vollständig kostendeckend ausgestaltet sein muss.
Der Bewertungsausschuss hat bei der Festlegung von Pauschalen einen weiten Beurteilungsspielraum, den Gerichte nur eingeschränkt prüfen. Deshalb genügt es rechtlich nicht, allein auf eine Differenz zwischen 19 Prozent steigenden Sachkosten und nur 2 Prozent höherer Vergütung zu verweisen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gesamtvergütung die vertragsärztliche Tätigkeit wirtschaftlich noch tragbar macht. Eine Anpassung kommt erst in Betracht, wenn die Unterfinanzierung nachweisbar die Funktionsfähigkeit der Praxis ernsthaft gefährdet.
Für einen erfolgreichen Angriff braucht es daher mehr als eine Kostensteigerung einzelner Positionen. Erforderlich ist eine belastbare Gesamtkalkulation mit konkreten Quartalszahlen, aus der eine existenzbedrohende Unterdeckung der eigenen Praxis hervorgeht.
Muss die Sachkostenpauschale meine tatsächlichen Ausgaben für die Dialyse immer voll decken?
Nein, die Sachkostenpauschale muss Ihre tatsächlichen Ausgaben für die Dialyse nicht immer voll decken. Im EBM gibt es keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass eine einzelne Kostenerstattungsposition isoliert vollständig kostendeckend sein muss.
Das vertragsärztliche Vergütungssystem wird nicht auf Ebene jeder einzelnen Position, sondern nach seinem Gesamtzuschnitt beurteilt. Der Bewertungsausschuss hat bei der Festlegung von Pauschalen einen weiten Gestaltungsspielraum, solange die Regelung nicht offensichtlich willkürlich ist oder die Berufsausübung wirtschaftlich unzumutbar beeinträchtigt. Deshalb kann auch eine reine Sachkostenpauschale unter den tatsächlichen Ausgaben liegen, ohne schon deshalb rechtswidrig zu sein. Entscheidend ist nicht die Nullsumme bei einer Einzelposition, sondern ob die Gesamtvergütung Ihrer Praxis noch tragfähig bleibt.
Eine rechtlich angreifbare Unterdeckung liegt erst eher dann vor, wenn die Vergütung insgesamt keine wirtschaftlich zumutbare Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mehr ermöglicht. Für einen solchen Angriff reichen allgemeine Kostensteigerungen regelmäßig nicht aus; nötig sind konkrete betriebswirtschaftliche Zahlen Ihrer Praxis und ein nachvollziehbarer Nachweis einer unzumutbaren Gesamtbelastung.
Gilt meine Praxis bereits als existenzgefährdet, wenn nur die Dialyseabteilung Verluste schreibt?
Nein, Verluste nur in der Dialyseabteilung reichen für sich allein noch nicht aus, um die gesamte Praxis rechtlich als existenzgefährdet einzuordnen. Entscheidend ist, ob die wirtschaftliche Tragfähigkeit des gesamten MVZ oder der Berufsausübungsgemeinschaft so beeinträchtigt ist, dass die vertragsärztliche Tätigkeit faktisch unzumutbar wird.
Sozialgerichte verlangen dafür nicht nur rote Zahlen in einem Teilbereich, sondern eine konkrete Gesamtbetrachtung der Einnahmen, Kosten und verbleibenden Ertragskraft. Maßgeblich ist, ob in dem betroffenen fachlichen Bereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht und dadurch die Funktionsfähigkeit der Versorgung ernsthaft gefährdet wird. Wenn andere Leistungsbereiche die Defizite auffangen, liegt regelmäßig noch keine existenzgefährdende Unterfinanzierung vor. Wer sich auf Art. 12 Abs. 1 GG und § 72 Abs. 2 SGB V beruft, muss deshalb die wirtschaftliche Unzumutbarkeit mit belastbaren Gesamtzahlen belegen.
Eine Ausnahme kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Dialyseabteilung wirtschaftlich so isoliert ist, dass ihr Fortbestand das Gesamtunternehmen tatsächlich nachweisbar kippen würde. Bloße Befürchtungen oder einzelne Quartalsverluste genügen dafür nicht; erforderlich ist eine nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Darstellung der Gesamtpraxis.
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Das vorliegende Urteil
SG Dortmund – Az.: S 16 KA 88/24 – Urteil vom 17.06.2026
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

