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Ehegatteneinkommen darf den Grundrentenzuschlag kürzen

Die eigene Rente deckt kaum die Miete, der Grundrentenzuschlag wäre eine dringend benötigte Aufstockung – doch das Ehegatteneinkommen blockiert die Zahlung. Ob das verfassungswidrig ist, hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden. Die Antwort könnte viele Paare überraschen.
Älteres Ehepaar am Küchentisch prüft besorgt einen Rentenbescheid und Gehaltsabrechnungen mit einem Taschenrechner.
Die Anrechnung des Ehegatteneinkommens mindert oft den Grundrentenzuschlag, wie das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil bestätigte. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 5 R 9/24 R

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht erlaubt die Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag auch für Ehegatten.
  • Die Klägerin bekommt keinen höheren Rentenanteil ohne Anrechnung ihres Ehemann-Einkommens.
  • Das Gericht sieht den Zuschlag als soziale Zusatzleistung, nicht als volle Versicherungsrente.
  • Ehegatten dürfen anders behandelt werden, weil sie meist wirtschaftlich enger verbunden sind.
  • Auch der Angriff auf die Gesetzesbegründung scheitert; das Gesetz bleibt wirksam.

  • Gericht: Bundessozialgericht
  • Datum: 27.11.2025
  • Aktenzeichen: B 5 R 9/24 R
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenrecht, Verfassungsrecht
  • Relevant für: Rentner, Ehepaare, Sozialversicherungsträger

Wie erfolgt die Anrechnung des Ehegatteneinkommens?

Die Auszahlung des sogenannten Grundrentenzuschlags richtet sich nach § 97a SGB VI, der zwingend eine Einkommensanrechnung vorschreibt. Bei der behördlichen Prüfung des Anspruchs wird nicht nur das Einkommen der berechtigten Person, sondern auch das ihres Ehegatten herangezogen. Der gesetzgeberische Kernzweck dieser Regelung ist es, die steuerfinanzierte Leistung konsequent auf Haushalte zu beschränken, die einer wirtschaftlichen Aufbesserung bedürfen.

Im juristischen Ringen bis vor das Bundessozialgericht (BSG, Az. B 5 R 9/24 R) musste sich eine 1960 geborene Rentnerin mit exakt dieser Systematik auseinandersetzen, wobei ihre abschließende Revision im November 2025 zurückgewiesen wurde – sie erhält keine höhere Altersrente ohne Einkommensanrechnung ihres Ehemanns. Die schwerbehinderte Frau bezog ab Mai 2022 ihre Rente. Die Rentenversicherung ermittelte für sie eine solide Basisleistung: Aus 537 Kalendermonaten an Grundrentenzeiten und 517 Monaten mit Bewertungszeiten errechnete die Behörde einen Durchschnittswert von 0,0635 Entgeltpunkten. Dies entsprach einem Grundrentenzuschlag von 1,1760 Entgeltpunkten. Umgerechnet ergab das für die Bezieherin ab Mai 2022 einen gesonderten Rentenanteil von 35,86 Euro monatlich, der nach einer Neufestsetzung ab Januar 2023 auf 37,78 Euro anstieg.

Entgeltpunkte sind die zentrale Rechengröße der gesetzlichen Rente: Sie messen, wie das eigene Einkommen im Vergleich zum Durchschnitt aller Versicherten in einem Jahr war – am Ende bestimmt die Summe aller gesammelten Punkte die monatliche Rentenhöhe. Der Grundrentenzuschlag erhöht diese Punktzahl für Menschen, die viele Jahre eingezahlt, aber unterdurchschnittlich verdient haben.

Finanzielle Absicherung der Ehepartner ausschlaggebend

Trotz der akribischen Berechnung weigerte sich die Rentenbehörde, diese Summe auszuzahlen. Der Grund: Das gemeinsame monatliche Einkommen der Eheleute belief sich zunächst auf 1.121,25 Euro und später auf 1.000,65 Euro, womit der Anspruch aufgezehrt war. Nachdem die Betroffene bereits 2022 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen und Anfang 2024 vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gescheitert war, bestätigten nun auch die höchsten Sozialrichter die Verwaltungspraxis. Sie argumentierten, dass Ehegatten durch die gesetzlichen Unterhaltspflichten nach den §§ 1360 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegenseitig wirtschaftlich deutlich besser abgesichert seien. Daher sei es rechtmäßig, diese finanzielle Gemeinschaftsstruktur bei der Auszahlung sozialer Ausgleichsleistungen zu berücksichtigen.

Die Anrechnung des Einkommens des Ehemanns der Klägerin auf den Rentenanteil des Grundrentenzuschlags sei gerechtfertigt, weil Ehegatten aufgrund ihrer wechselseitigen unterhaltsrechtlichen Verpflichtung wirksamer versorgt seien als Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. – so das Bundessozialgericht

Wer verheiratet ist und Grundrentenzuschlag erwartet, sollte das gemeinsame monatliche Einkommen prüfen. Bereits ein kombiniertes Einkommen von rund 1.000 bis 1.100 Euro kann den gesamten Zuschlag aufzehren. Fordern Sie Ihren aktuellen Rentenbescheid an und vergleichen Sie den dort ausgewiesenen Einkommensfreibetrag mit Ihrem gemeinsamen steuerpflichtigen Einkommen. Liegt das Einkommen über der Grenze, entfällt der Zuschlag vollständig – ein Widerspruch gegen diese Berechnung ist nach diesem Urteil aussichtslos.

Infografik (Checkliste): Erklärt die Rechtmäßigkeit der Ehegattenanrechnung beim Grundrentenzuschlag nach BSG-Urteil.
Ehegattenanrechnung beim Zuschlag rechtlich sauber

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten auf den Grundrentenzuschlag verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder den Schutz der Ehe, da Ehepaare aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden, die eine unterschiedliche Behandlung gegenüber unverheirateten Lebensgemeinschaften bei steuerfinanzierten sozialen Ausgleichsleistungen sachlich rechtfertigt.
  2. Ein möglicher Eingriff in die Eigentumsgarantie durch die Einkommensanrechnung ist verfassungsgemäß und verhältnismäßig, da die auf eigenen Beiträgen basierende originäre Versicherungsrente in voller Höhe unangetastet bleibt und die Kürzung ausschließlich den gesondert gewährten, aus Steuermitteln finanzierten Zuschlag betrifft.
  3. Die Verfassung stellt an den Gesetzgeber bei der Einführung von steuerfinanzierten Sozialleistungen keine lückenlosen Anforderungen an die Dichte der parlamentarischen Gesetzesbegründung, sodass ein hieraus abgeleiteter formaler Begründungsmangel keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot auslöst.

Ist die Berechnung des Grundrentenzuschlags verfassungsgemäß?

Bei der Ausgestaltung von sozialstaatlichen, rein aus Steuergeldern finanzierten Rentenleistungen räumt die Verfassung dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Dennoch müssen alle entworfenen Regelungen den verfassungsrechtlichen Leitplanken standhalten – insbesondere dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG sowie der Handlungsfreiheit und dem Eigentumsschutz. Um solch massenhafte Verwaltungsvorgänge praktikabel zu halten, ist eine Typisierung zulässig, sofern sachliche, nachvollziehbare Kriterien für eine unterschiedliche Behandlung vorliegen.

An diese verfassungsrechtliche Grenze tastete sich die Rentnerin heran, indem sie mangelnde rechtliche Gleichbehandlung reklamierte. Ihre Argumentation zielte darauf ab, dass das Gesetz verheiratete Paare gegenüber unverheirateten Partnern einer Lebensgemeinschaft benachteilige, da bei Letzteren das Einkommen nicht in dieser Form angerechnet werde, obwohl die erbrachte Lebens- und Vorleistung für die Rente völlig identisch sei. Das Gericht wies diesen Vorwurf der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung ab. Da der Grundrentenzuschlag ganz bewusst als einkommensabhängige soziale Ausgleichsleistung konzipiert wurde, existieren sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung. Unverheiratete Partner unterliegen schlichtweg nicht den bindenden gesetzlichen Unterhaltspflichten, die eine Ehe ausmachen.

Praxis-Hinweis: Entscheidender Faktor Zivilstatus

Das Urteil macht den Zivilstatus zum Kipppunkt der Bedarfsprüfung: Weil Ehegatten gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind (§§ 1360 ff. BGB), wird ihr Einkommen als gemeinsame wirtschaftliche Basis behandelt. Das bedeutet für Sie: Sind Sie verheiratet, entscheidet das gemeinsame steuerpflichtige Einkommen über den Zuschlag – selbst wenn Ihre eigene Rente niedrig ist. Bei unverheirateten Lebensgemeinschaften bleibt das Partnereinkommen hingegen unberücksichtigt, da hier die gesetzliche Einstandspflicht fehlt.

Keine verbotene Diskriminierung der Ehe

Ebenso verneinten die Richter den Vorwurf, der Staat würde die Ehe entgegen Art. 6 Abs. 1 GG diskriminieren. Die Verfassung verbietet demnach nicht jede rechtliche Berücksichtigung des Ehestands bei staatlichen Leistungen. Eine Diskriminierung der Institution Ehe als solcher liege nicht vor, vielmehr knüpfe der Gesetzgeber lediglich an die real existierende, rechtlich abgesicherte Einstandspflicht der Partner an. Den Vorhalt der Rentnerin, die Normen zum Grundrentenzuschlag wiesen einen wesentlichen parlamentarischen Begründungsmangel auf und verletzten so das Rechtsstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG, ließen die Richter in diesem Zuge ebenfalls ins Leere laufen.

Wann greift Art. 14 GG bei der Auszahlung der Grundrente?

Im juristischen Diskurs ist bisher nicht abschließend geklärt, ob der neu geschaffene Grundrentenzuschlag überhaupt den strengen Schutzbereich der Eigentumsgarantie unter Art. 14 Abs. 1 GG eröffnet. Verfassungsrechtlich verortet wird die Leistung als eine versicherungsfremde, nicht durch Beiträge der Versicherten gedeckte Zahlung aus dem Bundeshaushalt. Solche Konstrukte erlauben weitreichende Schrankenbestimmungen durch den Gesetzgeber, solange die Kürzungen für die Bürger nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen.

Das bedeutet konkret: Der Grundrentenzuschlag wird nicht aus den Beiträgen des Versicherten finanziert, sondern aus Steuergeldern – er ist eine staatliche Sozialleistung und keine eigene Versicherungsleistung. Das ist rechtlich entscheidend, denn bei beitragsfinanzierten Renten baut der Versicherte durch seine Zahlungen eine Eigentumsposition auf, die das Grundgesetz besonders stark schützt. Beim steuerfinanzierten Zuschlag hat der Gesetzgeber hingegen deutlich mehr Spielraum, die Leistung zu kürzen oder an Bedingungen zu knüpfen – was die gesamte nachfolgende Eigentumsprüfung des Gerichts erklärt.

Aus der höchstrichterlichen Entscheidung vom 27. November 2025 lässt sich deutlich ablesen, wie Gerichte diese Belastung in der Lebensrealität bewerten. Die Klägerin hatte moniert, ihr mühsam erarbeiteter Rentenanteil aus dem Zuschlag sei eigentumsrechtlich geschützt und der fiskalische Eingriff durch die Anrechnung des Partnereinkommens greife unverhältnismäßig in diese abgesicherte Position ein. Das Bundessozialgericht umging die generelle Klärung der Eigentumsfrage, stellte jedoch unmissverständlich klar, dass die Kürzungssystematik in jedem Fall als verhältnismäßige Eigentumsschranke zulässig sei.

Der Grundrentenzuschlag wird nicht aus den Beiträgen des Versicherten finanziert, sondern aus Steuergeldern – er ist eine staatliche Sozialleistung und keine eigene Versicherungsleistung. – so das Bundessozialgericht

Der eigentliche Rentenanspruch bleibt gesichert

Besonders gewichtig für das Urteil war die Tatsache, dass der originäre Rentenanspruch in voller Höhe unangetastet blieb. Die Anrechnung beschneidet ausschließlich den separierten, aus dem Zuschlag gebildeten Rentenanteil. Zusätzlich attestierten die Richter dem Gesetzgeber Verhältnismäßigkeit, weil dieser gestaffelte Einkommensgrenzen aufgebaut habe, feste Freibeträge garantiere und die Rechengrößen verlässlich an den aktuellen Rentenwert anpasse. Deshalb urteilte das BSG abschließend, dass die Weigerung, der Frau ihre 35,86 Euro beziehungsweise 37,78 Euro unter Einbeziehung des Ehegatteinkommens auszuzahlen, rechtens war.

Die gute Nachricht für betroffene Ehepaare: Ihre reguläre Rente aus eigenen Beiträgen bleibt in voller Höhe unangetastet – egal wie hoch das Einkommen des Partners ausfällt. Die Kürzung betrifft ausschließlich den separat berechneten Grundrentenzuschlag. Prüfen Sie auf Ihrem Rentenbescheid, welcher Betrag auf den Zuschlag entfällt: Nur dieser Teil ist durch das Partnereinkommen gefährdet, nicht Ihre eigentliche Altersrente.

Gilt das Rechtsstaatsgebot bei der Grundrentenberechnung?

Das fundamentale Rechtsstaatsgebot formt sich aus Art. 20 Abs. 3 GG und fordert eine prinzipielle Bindung der staatlichen Gewalten an Recht und Gesetz. Spezifische verfassungsrechtliche Anforderungen an die inhaltliche Qualität einer Gesetzesbegründung existieren auf dieser Ebene jedoch nicht. Es gibt keine bindende Verpflichtung für den Gesetzgeber, im parlamentarischen Verfahren lückenlos und für den Bürger erschöpfend darzulegen, warum einzelne soziale Wohltaten an bestimmte Modalitäten oder Einkommensgrenzen geknüpft werden.

Diese Klarstellung war notwendig, da die betroffene Rentnerin massive handwerkliche Fehler bei der Entstehung des Grundrentengesetzes behauptete. Sie argumentierte intensiv, es fehle im Gesetzestext an jedweder vernünftigen Erklärung, weshalb der offizielle Zweck der Norm – der Respekt vor der Lebensleistung – nicht allen Versicherten nach identischen Maßstäben zugutekäme. Dass die Behörde zur Ermittlung des Anspruchs auch noch automatisiert auf Jahre vergangener Steuerveranlagungszeiträume zurückgriff, anstatt den exakten, tagesaktuellen Eigenbedarf detailliert zu ermitteln, hielt sie für rechtlich völlig unverhältnismäßig.

Automatisierte Einkommensprüfung ist zulässig

Auf diese grundlegenden Bedenken antworteten die obersten Sozialrichter unmissverständlich. Es liege kein wesentlicher Begründungsmangel des Gesetzes vor, da das Parlament grundsätzlich nicht detailliert vorschreiben müsse, wie umfassend und wann genau Erklärungen im normativen Prozess abzugeben seien. Die Entscheidung bekräftigte, dass der Rückgriff auf das zu versteuernde Einkommen samt ergänzend erfasster Einkunftsarten einen außerordentlich sachgerechten und geeigneten Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit darstelle. Ein zweifelsfrei milderes und zugleich gleichermaßen taugliches Mittel als diese unbürokratische Einkommensprüfung sei schlicht nicht ersichtlich.

Die Entscheidung bekräftigte, dass der Rückgriff auf das zu versteuernde Einkommen samt ergänzend erfasster Einkunftsarten einen außerordentlich sachgerechten und geeigneten Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit darstelle. – so das Bundessozialgericht

Warum scheiterte die Klage?

Das Bundessozialgericht hat als oberste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit abschließend entschieden – alle nachinstanzlichen Gerichte sind an diese Rechtsauffassung gebunden. Das Urteil betrifft sämtliche verheirateten Bezieher des Grundrentenzuschlags und ist kein Einzelfall: Die Einkommensanrechnung des Ehepartners ist verfassungsgemäß und verstößt weder gegen das Gleichbehandlungsgebot noch gegen den Schutz der Ehe oder das Eigentumsrecht. Weitere Klagen gegen diese Systematik haben vor den Sozialgerichten keine Aussicht auf Erfolg.

Verheiratete Rentner sollten daher nicht auf eine gerichtliche Korrektur hoffen, sondern konkret rechnen: Prüfen Sie auf Ihrem Rentenbescheid, ob und in welcher Höhe der Grundrentenzuschlag durch das gemeinsame Einkommen gekürzt wird. Ihre reguläre Rente aus Beitragszeiten bleibt dabei immer vollständig erhalten. Wer in einer unverheirateten Lebensgemeinschaft lebt, ist von dieser Anrechnung nicht betroffen. Kostenpflichtige Klageverfahren gegen die Einkommensanrechnung sind nach dieser Entscheidung nicht mehr ratsam.

Die Rentenversicherung greift bei der automatisierten Prüfung auf Ihr zu versteuerndes Einkommen aus dem Steuerbescheid von zwei Jahren zurück. Verdienen Sie aktuell deutlich weniger als im maßgeblichen Veranlagungsjahr, ändert das zunächst nichts an der Berechnung. Sammeln Sie Ihre Steuerbescheide der vergangenen Jahre und prüfen Sie, welches Einkommen die Behörde heranzieht. Wer erst kürzlich in Rente gegangen ist und noch keine Steuerbescheide für den relevanten Zeitraum vorliegen hat, sollte die automatische Berechnung besonders sorgfältig kontrollieren.


Unsicher, ob Ihr Grundrentenzuschlag gekürzt wird?

Das BSG hat die Anrechnung des Ehegatteneinkommens bestätigt – Ihre reguläre Rente bleibt aber unangetastet. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Rentenbescheid auf die korrekte Berechnung des Zuschlags und identifizieren mögliche Einsparpotenziale. Gerade bei aktuell veränderten Einkommensverhältnissen lohnt sich eine genaue Analyse des Steuerbescheids, den die Behörde heranzieht.

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Experten-Kommentar

Hier droht im Alltag ein völlig unterschätztes Verwaltungschaos: Die automatisierte Abfrage zwischen Rentenversicherung und Finanzamt läuft in der Praxis extrem fehleranfällig. Oft reichen schon kleine Verzögerungen beim Steuerbescheid des Ehegatten, und die Behörde stellt die Zahlung des Zuschlags vorläufig ein oder fordert später horrende Summen zurück.

Wer hier blind auf die fehlerlose Technik der Behörden vertraut, zahlt am Ende oft bitteres Lehrgeld. Betroffene sollten die jährlichen Steuerdaten des Partners akribisch mit den Rentenmitteilungen abgleichen und Abweichungen sofort selbst melden. Nur durch dieses eigene Controlling lassen sich überraschende Rückforderungsbescheide im Ruhestand effektiv verhindern.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf die Rentenversicherung das Partnereinkommen anrechnen, wenn wir eine Gütertrennung vereinbart haben?

Ja, die Rentenversicherung darf das Partnereinkommen auch bei Gütertrennung anrechnen, weil die Gütertrennung nur das Vermögen, nicht aber die gesetzliche Unterhaltspflicht in der Ehe regelt. Maßgeblich ist für die Einkommensanrechnung nicht der Ehevertrag, sondern der bestehende Ehestatus mit seinen Unterhaltswirkungen nach §§ 1360 ff. BGB.

Die Rentenversicherung stellt bei solchen Leistungen auf die wirtschaftliche Absicherung der Ehegatten als gemeinsame Haushaltsgemeinschaft ab. Eine Gütertrennung trennt lediglich Eigentum und Vermögenszuordnung während der Ehe, hebt aber die Pflicht zum gegenseitigen Unterhalt nicht auf. Genau deshalb darf das Einkommen des Ehepartners rechtlich weiterhin berücksichtigt werden, wenn die Leistung an die finanzielle Bedürftigkeit des Haushalts anknüpft. Der Gedanke dahinter ist, dass verheiratete Partner nicht wie zwei völlig getrennte Personen behandelt werden, solange das Gesetz sie wechselseitig zum Unterhalt verpflichtet.

Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn die Ehe rechtlich nicht mehr besteht oder die maßgebliche Leistung ausdrücklich ohne Rückgriff auf Ehegatteneinkommen ausgestaltet ist. Gegen die Anrechnung hilft daher meist kein Verweis auf den Ehevertrag, sondern nur eine Prüfung, ob der Bescheid die gesetzlichen Einkommensregeln korrekt angewendet hat.


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Wird mein Rentenzuschlag auch dann gekürzt, wenn ich von meinem Ehepartner dauernd getrennt lebe?

Nein, bei nachweisbar dauerndem Getrenntleben wird der Rentenzuschlag in der Regel nicht mehr wegen des Ehegatteneinkommens gekürzt. Maßgeblich ist, dass die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dann rechtlich und tatsächlich aufgehoben ist, sodass die Einstandspflicht nach §§ 1360 ff. BGB nicht mehr trägt.

Der Grundrentenzuschlag nach § 97a SGB VI knüpft an die wirtschaftliche Absicherung innerhalb der Ehe an. Solange Ehegatten als Gemeinschaft mit gegenseitiger Unterhaltspflicht behandelt werden, kann das Einkommen des Partners bei der Prüfung berücksichtigt werden. Leben Sie jedoch dauerhaft getrennt, fehlt diese gemeinsame wirtschaftliche Grundlage, und das Partnereinkommen darf sozialrechtlich regelmäßig nicht mehr wie bei zusammenlebenden Ehepartnern angesetzt werden.

Wichtig ist aber, dass die Deutsche Rentenversicherung das dauernde Getrenntleben nicht automatisch immer erkennt, wenn etwa noch gemeinsame steuerliche Unterlagen vorliegen. Sie sollten den Status daher aktiv mitteilen und mit geeigneten Nachweisen belegen, etwa durch getrennte Haushalte, getrennte Lebensführung oder eine entsprechende Erklärung zum Trennungszeitpunkt.


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Was passiert mit meinem Grundrentenzuschlag im Todesjahr meines Ehepartners nach der Einkommensprüfung?

Im Todesjahr wird der Grundrentenzuschlag meist noch nach dem bisherigen Einkommen geprüft und daher vorerst weiter gekürzt. Die Rentenversicherung arbeitet dabei automatisiert mit dem Steuerbescheid von vor zwei Jahren, sodass das Einkommen des verstorbenen Ehepartners zunächst noch mitwirken kann.

Rechtlich folgt das aus der festen Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI und dem vereinfachten Rückgriff auf den Einkommensteuerbescheid als Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Stirbt der Ehepartner, ändert das die bereits laufende Berechnung nicht sofort, weil die Behörde den Todesfall erst verarbeiten und den Rentenfall neu feststellen muss. Bis dahin bleibt die bisherige Kürzung des Grundrentenzuschlags regelmäßig bestehen, auch wenn sich die tatsächliche Haushaltslage sofort verändert hat.

Nach Vorlage der Sterbeurkunde sollte deshalb eine Neufeststellung der Rente verlangt werden, damit der geänderte Familienstand berücksichtigt wird. Für die Zeit nach der Umstellung zählt dann grundsätzlich nur noch das verbleibende anrechenbare Einkommen im neuen Status, während der alte Ehegattenbezug nicht dauerhaft fortwirkt.


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Zählen Kapitalerträge meines Partners ebenfalls als Einkommen, das meine eigene Grundrente mindert?

Ja, Kapitalerträge zählen grundsätzlich zum zu versteuernden Einkommen und werden deshalb beim Grundrentenzuschlag berücksichtigt. Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne des Ehepartners können den Zuschlag also mindern, weil die Rentenversicherung auf das steuerlich erfasste Einkommen abstellt.

Rechtlich ist entscheidend, dass § 97a SGB VI für die Einkommensanrechnung nicht nur laufenden Arbeitslohn oder Rentenbeträge erfasst, sondern auf das zu versteuernde Einkommen zurückgreift. Kapitalerträge gehören im Steuerrecht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und erhöhen damit regelmäßig die steuerliche Bemessungsgrundlage. Was im Steuerbescheid Ihres Partners als Einkommen ausgewiesen ist, kann deshalb auch den Grundrentenzuschlag schmälern. Maßgeblich ist nicht, ob das Geld monatlich zufließt oder aus Erspartem stammt, sondern ob es steuerlich als Einkommen zählt.

Bei Ehegatten wird zusätzlich das gemeinsame wirtschaftliche Einstandsniveau betrachtet, sodass auch Einkünfte des Partners für die Anrechnung relevant sind. Praktisch lässt sich die Kürzung am Steuerbescheid nachvollziehen, weil dort das zu versteuernde Einkommen und die entsprechenden Einkunftsarten ausgewiesen sind. Unberücksichtigt bleiben nur Beträge, die steuerlich nicht als Einkommen gelten, etwa reines Vermögen ohne Ertrag.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Bundessozialgericht – Az.: B 5 R 9/24 R – Urteil vom 27.11.2025




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