Heizöl alle, Bürgergeld gesperrt – das eigene Haus ist nutzlos. Das Jobcenter stoppte alle Leistungen, weil die Familie nicht mitwirkte: Der Wohngeldantrag blieb liegen, denn die Mutter leidet an einer schizoaffektiven Störung – der Antrag überforderte sie. Was rettet die Familie vor der Kälte?
Die rechtliche Grundlage für schnellen gerichtlichen Schutz im Sozialrecht bildet der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Das ist ein Eilverfahren, um schwere Nachteile bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptprozess zu verhindern. Ein solcher Schritt erfordert stets die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes. Das bedeutet konkret: Man muss dem Gericht darlegen, dass einem die Leistung rechtlich zusteht (Anspruch) und die Sache so eilbedürftig ist, dass ein Abwarten unzumutbar wäre (Grund). Für diese Glaubhaftmachung reicht es aus, wenn die Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sind – ein lückenloser Beweis ist im Eilstadium noch nicht nötig. Die grundsätzliche Leistungsberechtigung richtet sich dabei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II. Besteht Unklarheit über eine mögliche dauerhafte Erwerbsminderung, bleibt der bisherige Träger nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II in der Pflicht, bis ein anderer Träger die Leistungen übernimmt.
Wie diese rechtlichen Vorgaben in einer akuten Notlage greifen, zeigte sich vor dem Hessischen Landessozialgericht, das am 23. April 2026 unter dem Aktenzeichen L 6 AS 233/26 B entschied. Eine Familie – bestehend aus einem Ehepaar und ihrem 2019 geborenen Kind – stritt mit der zuständigen Behörde um existenzsichernde Leistungen für ihr Eigenheim. Der Ehemann leidet an einer schizoaffektiven Störung, steht unter rechtlicher Betreuung und bezieht eine Erwerbsminderungsrente von 1.283,93 Euro netto. Für das Kind wird ein Kindergeld von 259 Euro gezahlt. Das Sozialgericht Kassel hatte der Familie in der Vorinstanz am 27. März 2026 zunächst vorläufige Leistungen ab dem 12. Februar 2026 zugesprochen. In der Beschwerdeinstanz – also der nächsthöheren gerichtlichen Ebene, die die erste Entscheidung überprüft – hatte die Behörde nur teilweise Erfolg: Das Landessozialgericht beschränkte die Zuschüsse zwar auf die Monate Februar und Mai 2026, bestätigte aber im Übrigen die vorläufigen Leistungen sowie ein dringend benötigtes Darlehen für Heizöl.
Behörden stützen Versagungsbescheide wegen fehlender Mitwirkung in der Regel auf § 66 Abs. 1 SGB I. Solche Bescheide sind im Katalog des § 39 Nr. 1 SGB II nicht explizit aufgeführt. Das führt dazu, dass ein Widerspruch gegen einen solchen Versagungsbescheid gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung entfaltet, sofern die Behörde keinen sofortigen Vollzug angeordnet hat.
Diese aufschiebende Wirkung verhinderte bei der betroffenen Familie einen vollständigen Leistungsstopp. Die Behörde hatte die Zahlungen mit einem Bescheid vom 19. März 2026 rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 komplett versagt. Als Begründung führte sie eine angeblich fehlende Mitwirkung bei der Beantragung von Wohngeld und Kinderzuschlag nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II an. Das Gericht stellte jedoch klar, dass dieser Bescheid im Eilverfahren keine nachteiligen Folgen entfalten darf. Wegen des laufenden Widerspruchs war die Versagung rechtlich noch nicht bindend umsetzbar.
Bedarfe für die Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. In bestimmten Konstellationen kommt auch eine darlehensweise Gewährung in Betracht, um akute Notsituationen abzuwenden. Das Gericht prüft dabei stets das Zusammenwirken von Unterkunfts- und Heizkosten als Teil des existenziellen Gesamtbedarfs.
Bei der Familie aus dem Schwalm-Eder-Kreis ging es um erhebliche Summen für die Beheizung ihres Eigenheims. Die Familie forderte die Übernahme von 1.500 Litern Heizöl beziehungsweise der entsprechenden Kosten in Höhe von 2.050,37 Euro. Das Landessozialgericht bestätigte schließlich ein Darlehen für 500 Liter Heizöl, wobei das Geld direkt an den Lieferanten ausgezahlt werden sollte. Die Behörde hatte zuvor ohne Erfolg gerügt, dass für ein solches Heizöldarlehen die Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 8 SGB II fehle. Zudem verwies der Leistungsträger auf den hohen Verbrauch und bereits getätigte Käufe für fast 4.000 Euro seit Ende Oktober 2025. Das Gericht erkannte die hohen Ausgaben zwar an, berücksichtigte aber, dass die Familie das Öl teils in kleinen, teureren Mengen kaufen musste und die Behörde zuvor kein formelles Kostensenkungsverfahren durchgeführt hatte. Anträge auf eine rückwirkende Erstattung bereits bezahlter Heizölrechnungen in Höhe von 1.308,47 Euro lehnte das Gericht hingegen ab. Für die Vergangenheit lag schlichtweg kein Anordnungsgrund vor, da die Notlage durch die bereits erfolgte Zahlung abgewendet war.
Nach § 5 Abs. 3 SGB II können Leistungsträger Anträge auf vorrangige Leistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag selbst stellen, wenn die Betroffenen dies versäumen. Die bloße Nichtrealisierung dieser vorrangigen Ansprüche führt jedoch nicht automatisch zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II. Entscheidend für den Anspruch ist immer die Frage, ob dem Antragsteller im jeweiligen Monat tatsächlich bereite Mittel zur Deckung des Existenzminimums zur Verfügung stehen.
Die fehlenden bereiten Mittel gaben auch in der rechtlichen Bewertung des Landessozialgerichts den Ausschlag zugunsten der Familie. Der Schwalm-Eder-Kreis und die Familienkasse hatten das Wohngeld und den Kinderzuschlag wegen fehlender Mitwirkung zuvor abgelehnt. Die SGB-II-Behörde argumentierte daraufhin, der Anspruch auf Bürgergeld entfalle aufgrund der langjährigen Weigerung, diese vorrangigen Leistungen zu beantragen. Das Gericht widersprach dieser Sichtweise deutlich: Gerade durch die Versagung der vorrangigen Leistungen standen der Familie keine Mittel zur Verfügung, um ihren täglichen Bedarf zu decken. Die Hilfebedürftigkeit war somit weiterhin real existent.
Eine einstweilige Anordnung dient ausschließlich der Behebung einer gegenwärtigen, akuten Notlage. Leistungen werden in diesem Rahmen in der Regel nur für Zeiträume zugesprochen, in denen eine konkrete Hilfebedürftigkeit und eine besondere Dringlichkeit nachgewiesen sind. Die gerichtliche Anordnung kann daher zeitlich auf bestimmte Monate beschränkt werden, in denen finanzielle Bedarfe – beispielsweise durch die Fälligkeit von Rechnungen – tatsächlich anfallen.
Das Landessozialgericht wandte dieses Prinzip strikt an und änderte den erstinstanzlichen Beschluss entsprechend ab. Die Richter beschränkten die Zuschussleistungen auf die Monate Februar und Mai 2026. Der Grund für diese enge zeitliche Eingrenzung lag in den Grundbesitzabgaben für das Eigenheim, die nur in diesen beiden Monaten fällig wurden und somit eine akute Hilfebedürftigkeit auslösten. Unter Grundbesitzabgaben versteht man laufende Kosten für Immobilieneigentümer, wie etwa die Grundsteuer oder Gebühren für Müllabfuhr und Abwasser. Für die Monate März, Juni und Juli 2026 sah der Senat hingegen keinen Anordnungsanspruch. In diesen Zeiträumen reichten die Erwerbsminderungsrente des Ehemannes und das Kindergeld aus, um die übrigen Bedarfe der Familie vollständig zu decken.
Dieser Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 6 AS 233/26 B) ist eine wegweisende Entscheidung für den Eilrechtsschutz im SGB II. Als obergerichtlicher Beschluss hat er eine hohe Signalwirkung für Sozialgerichte bundesweit. Das bedeutet konkret: Da eine höhere Instanz entschieden hat, werden sich andere Gerichte bei ähnlichen Streitfällen meist an dieser Rechtsauffassung orientieren. Er bestätigt den Grundsatz der „bereiten Mittel“: Das Jobcenter darf Sie nicht auf andere Leistungen wie Wohngeld verweisen, wenn diese aktuell nicht auf Ihrem Konto eingehen. Das Urteil ist damit auf fast alle Fälle übertragbar, in denen Behörden die Zahlung wegen angeblich vorrangiger Ansprüche oder fehlender Mitwirkung einstellen.
In eigener Sache müssen Sie jedoch die strikte zeitliche Begrenzung beachten. Das Gericht gewährt Hilfe nur für Monate, in denen Sie eine konkrete Unterdeckung nachweisen können. Reichen Sie daher zusammen mit Ihrem Eilantrag nicht nur Kontoauszüge, sondern auch konkrete Belege über die Fälligkeit von Großausgaben (z. B. Heizöl-Angebote oder Grundsteuerbescheide) ein, um eine zeitliche Befristung der Leistungen wie im vorliegenden Fall zu vermeiden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Hessisches Landessozialgericht
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 27. März 2026 abgeändert und die einstweilige Anordnung aus Ziffer 1 des angegriffenen Beschlusses auf die Monate Februar und Mai 2026 beschränkt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat den Antragstellern für das Beschwerdeverfahren drei Viertel der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Der 1969 geborene Antragsteller zu 1., die 1985 geborene Antragstellerin zu 2. und der 2019 geborene Antragsteller zu 3. – das gemeinsame Kind der miteinander verheirateten Antragsteller zu 1. und 2. – leben gemeinsam in einem Eigenheim in A-Stadt im Landkreis Schwalm-Eder. Für den Antragsteller zu 1. ist eine (Berufs-)Betreuerin bestellt; zudem besteht eine notarielle Vorsorgevollmacht vom 19. August 2020, die es der Antragstellerin zu 2. ermöglicht, ihn sowohl in Vermögensangelegenheit wie in persönlichen Angelegenheiten zu vertreten. Der Antragsteller zu 1. bezieht eine Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund, die seit 1. Oktober 2025 monatlich laufend in Höhe von 1.283,93 Euro netto gezahlt wird; für den Antragsteller zu 3. ist Kindergeld bewilligt, aktuell in Höhe von 259,- Euro monatlich.
Der Antragsgegner hatte den Antragstellern auf entsprechenden Weiterbewilligungsantrag durch Bescheid vom 11. März 2025 in Gestalt eines Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2025 – aufstockend – Bürgergeld für die Zeit vom 1. Februar 2025 bis zum 1. Januar 2026 bewilligt, hob die Bewilligung allerdings mit Bescheid vom 10. September 2025 ab 1. Oktober 2025 auf, da er auf Grund der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente vom Wegfall der Hilfebedürftigkeit ausging. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 194 ff. der elektronisch geführten Leistungsakte des Antragsgegners – eLA – Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle angeführten Dokumente.
Bereits zuvor hatten sich die Antragsteller mit Schreiben vom 15. September 2025 an den Antragsgegner gewandt und um Übernahme von Kosten für die Belieferung mit Heizöl gebeten (eLA Bl. 203 f.). Im Zuge eines nachfolgend wegen der Leistungsaufhebung, der Heizkostenbedarfe und eines Überbrückungsdarlehens nach § 24 Abs. 4 SGB II bis zum Einsetzen der laufenden Rentenzahlungen geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Kassel – S 13 AS 152/25 ER – bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern mit Bescheid vom 21. Oktober 2025 auf der Grundlage von § 24 Abs. 4 SGB II darlehensweise Leistungen für den Monat Oktober 2025 in Höhe von insgesamt 1.114,- Euro (eLA Bl. 255 ff.). Zudem gewährte er ihnen wegen der Heizkostenbedarfe durch Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2025 für September 2025 1.444,07 Euro mehr als bis dahin bewilligt (eLA Bl. 273 ff.). Mit Beschluss vom 5. November 2025 lehnte das Sozialgericht Kassel den weitergehenden Eilantrag der Antragsteller ab (eLA Bl. 295 ff.).
Weil der Antragsteller zu 1. entgegen diesbezüglicher Aufforderungen selbst keine entsprechenden Anträge gestellt hatte, beantragte der Antragsgegner auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 SGB II für diesen unter dem 30. Oktober 2025 bei der Wohngeldbehörde des Schwalm-Eder-Kreises und bei der Familienkasse Anträge „auf Sozialleistung“ (eLA Bl. 278 f.). Mit weiteren Schreiben an die Antragstellerin zu 2. ebenfalls vom 30. Oktober 2025, in denen er über die bei der Wohngeldstelle und der Familienkasse gestellten Anträge informierte und die er (wohl) auch an die Betreuerin des Antragstellers zu 1. übermittelte, wies der Antragsgegner darauf hin, dass bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber anderen Trägern im Rahmen der Bewilligung von Leistungen, die diese zu erbringen hätten, auch eine Versagung der Leistungen nach dem SGB II gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II in Betracht komme (eLA Bl. 280 ff.).
Der Schwalm-Eder-Kreis erließ am 10. Dezember 2025 gegenüber dem Antragsteller zu 1. auf der Grundlage von § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) einen Versagungsbescheid hinsichtlich der Gewährung von Wohngeld, da dieser seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I nicht nachgekommen sei (eLA Bl. 304 f.). Die Familienkasse teilte dem Antragsgegner am 6. Februar 2026 (eLA Bl. 313) mit, der Antragsteller sei mit Schreiben vom 2. Januar 2026 mit Fristsetzung bis zum 1. Februar 2026 und Hinweis auf mögliche nachteilige Rechtsfolgen „zur Antragstellung“ aufgefordert worden. Ein Antrag sei nicht eingegangen. Die vorliegenden Angaben reichten nicht aus, um über einen möglichen Anspruch auf Kinderzuschlag abschließend entscheiden zu können. Der Kinderzuschlag sei mit Bescheid vom 6. Februar 2026, zur Post am 9. Februar 2026, versagt worden.
Unterdessen hatten die Antragsteller mit Schreiben vom 5. Januar 2026 bei dem Antragsgegner (erneut) die Übernahme von Aufwendungen für den Erwerb von Heizöl beantragt, da sie über keine Heizölvorräte mehr verfügten (eLA Bl. 311 f.).
Mit Eingang am 12. Februar 2026 (und nochmals am 19. Februar 2026) haben die Antragsteller beim Sozialgericht Kassel erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (elektronische Gerichtsakte – eGA SG – Bl. 1 ff. und Bl. 72 ff.).
Während des Verfahrens hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 19. März 2026 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen mangelnder Mitwirkung gegenüber dem Wohngeldamt und der Familienkasse für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 66 Abs. 1 SGB I in vollem Umfang versagt (eGA SG Bl. 183 f.).
Hinsichtlich des Gegenstandes des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist das Sozialgericht – ausgehend von dem wiederholt erweiterten Vorbringen der Antragsteller – von einem sinngemäß formulierten Begehren ausgegangen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, (1.) den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II inklusive der Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen, (2.) die Kosten für bereits bestellte [aber, soweit ersichtlich, nachfolgend nicht beschaffte] 1.500 Liter an Heizöl in Höhe von 2.050,37 Euro zu bewilligen, (3.) bereits entstandene Kosten für beschafftes Heizöl am 7. Januar 2026 (670,22 Euro), am 19. Februar 2026 (125,63 Euro), am 24. Februar 2026 (128,52 Euro), am 6. März 2026 (159,58 Euro), am 13. März 2026 (111,03 Euro) und am 20. März 2026 (113,49 Euro), insgesamt 1.308,47 Euro, zu erstatten, (4.) Forderungen der Gemeinde A-Stadt als Kosten der Unterkunft („Nebenkosten/Hausgeld“) für die letzten beiden Quartale von insgesamt 993,42 Euro zu bewilligen, (5.) jährliche Kfz-Steuer- und Versicherungskosten von insgesamt 554,- Euro zu bewilligen sowie (6.) unverzüglich auf eine Entscheidung der Wohngeldstelle und der Familienkasse (Kinderzuschlag) hinzuwirken und die entsprechenden Verfahren zu beschleunigen.
Zur Begründung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz haben die Antragsteller insbesondere geltend gemacht, der Antragsgegner habe ihnen Leistungen nach dem SGB II (Regelbedarfe sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung) im Wege eines Eilverfahrens ab dem 10. Februar 2026 zu gewähren; hierzu zählten auch Kosten der Heizung in Form von Heizöllieferung. Im Laufe der Zeit hätten sie Heizöl vorfinanziert in Höhe von 670,22 Euro; dieser Betrag sei vom Antragsgegner zu erstatten sei; dazu haben sie eine Rechnung vom 7. Januar 2026, auf dem eine entsprechende Barzahlung quittiert ist, zu den Akten des Sozialgerichts gereicht (eGA SG Bl. 5). Darüber hinaus habe der Antragsgegner auch das „Hausgeld“ (Grundbesitzabgaben) für das von ihnen bewohnte Haus zu übernehmen; hierzu haben sie einen Grundbesitzabgabenbescheid der Gemeinde A-Stadt über am 15. Februar 2026, am 15. Mai 2026, am 15. August 2026 und am 15. November 2026 fällige Abgaben in Höhe von jeweils 510,69 Euro und eine am 14. Februar 2026 fällige Zahlung von 31,35 Euro sowie eine Mahnung der Gemeinde vom 5. März 2026 vorgelegt (eGA SG Bl. 8 ff. und Bl. 135 f.). Diesbezüglich haben die Antragsteller darauf verwiesen, es seien Forderungen der Gemeinde A-Stadt in Höhe von insgesamt 993,42 Euro offen. Im Laufe des Antragsverfahrens haben die Antragsteller weiterhin geltend gemacht, sie hätten nunmehr mit Hilfe von Heizölkanistern am 19. Februar 2026 (eGA SG Bl. 101), am 24. Februar 2026 (eGA SG Bl. 99 f.), am 6. März 2026 (eGA SG Bl. 124 f.) jeweils 90 Liter Heizöl sowie am 13. März 2026 (eGA SG Bl. 167) und am 20. März 2026 (eGA SG Bl. 177 f.) jeweils 60 Liter Heizöl gekauft. Hinsichtlich der Stromversorgung sei eine Sperrung durch den Stromversorger konkret angedroht (vgl. die Mahnungen des Stromversorgers vom 6. Januar 2026 und vom 16. März 2026; eGA SG Bl. 43 f. und Bl. 189.G). Zudem haben sie ein an den Antragsgegner gerichtetes Schreiben (bereits) vom 9. Dezember 2025 vorgelegt, in dem sie die Übernahme der Kfz-Steuer, der Kfz-Haftpflichtversicherung und die Deckung der Kosten der Unterkunft und Heizung beantragt hatten (eGA SG Bl. 22 f.) Ferner seien offene Telefon- und DSL-Kosten in Höhe von 191,56 Euro und ein privates Darlehen von 500 Euro zu bedienen. Sie seien dringend auf die Leistungsgewährung angewiesen. Der Antragsteller zu 1. leide an schweren chronischen Erkrankungen; hierzu haben die Antragsteller eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E. vom 15. Oktober 2025 vorgelegt haben, wonach der Antragsteller zu 1. an einer schizoaffektiven Störung und einer depressiven Störung mit massiven Schlafstörungen leide (eGA SG Bl. 38). Er stehe deswegen unter Betreuung. Ihre Mitwirkungspflichten gegenüber der Wohngeldstelle und der Familienkasse nähmen sie ausdrücklich ernst.
Zur Stützung ihres Vorbringens haben die Antragsteller zudem aktuelle Kontoauszüge zu den Akten gereicht (vgl. die mit Antragstellung eingereichten Auszüge für die Zeit vom 9. November 2025 bis zum 9. Februar 2026, eGA SG Bl. 12 ff., sowie die nachgereichten Auszüge für die Zeit vom 2. März 2026 bis zum 23. März 2026, eGA SG Bl. 189.H ff.).
Der Antragsgegner hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, mit der Erwerbsminderungsrente sei der Bedarf der Antragsteller grundsätzlich gedeckt. Soweit vorrangige Ansprüche auf Kindergeld und Wohngeld bestünden, hätten die Antragsteller hierzu Antragsverpflichtungen. Sie seien jedoch ihrer Mitwirkungspflicht gegenüber den entsprechenden Behörden nicht nachgekommen. Soweit Bedarfe hinsichtlich der Nebenkosten für das Grundstück und der Kosten der Heizung anfielen, so entstünden sie im Zeitpunkt der Entstehung. Dies könne zu einem Bedarf nach dem SGB II führen. Der hohe Heizbedarf der Antragsteller sei nicht zu erklären. Es sei nicht glaubhaft gemacht, woraus die hohen Heizkosten resultierten. Ferner hat sich der Antragsgegner auf seinen am 19. März 2026 für die Zeit ab 1. Januar 2026 erlassenen Versagensbescheid bezogen. Darüber hinaus habe die DRV Bund eine hohe Nachzahlung von 30.438,91 Euro aus der rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente errechnet, wobei unklar geblieben sei, wann dieser Betrag ausgezahlt worden sei.
Das Gericht hat zum letztgenannten Vorbringen eine Auskunft der DRV Bund vom 13. März 2026 angefordert. Danach ist dem Antragsteller zu 1. aus der Rentennachzahlung von 30.438,91 Euro nach Befriedigung vorrangiger Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger am 6. Oktober 2025 lediglich ein Betrag von 1.643,11 Euro ausgezahlt worden (eGA SG Bl. 158).
Das Sozialgericht hat den Antragsgegner durch den angegriffenen Beschluss vom 27. März 2026 (eGA SG Bl. 198 ff.) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, (1.) den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II (Regelbedarf sowie Kosten der Unterkunft und Heizung) für die Zeit ab dem 12. Februar 2026 dem Grunde nach zu gewähren und (2.) ihnen als Kosten der Heizung eine Liefermenge von 500 Litern Heizöl unter Direktzahlung an den Heizöl-Lieferanten vorläufig darlehensweise zu bewilligen. Im Übrigen hat es den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
Zur Begründung hat das Sozialgericht insbesondere ausgeführt, der Antrag der Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz habe insoweit Erfolg, als ihnen Leistungen nach dem SGB II in Form des Regelbedarfes und der Kosten der Unterkunft und Heizung ab Antragstellung bei Gericht am 12. Februar 2026 vorläufig zuzusprechen seien; dem stehe der Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 19. März 2026 nicht entgegen.
Die Antragstellerin zu 2. sei Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht habe, erwerbsfähig und hilfebedürftig sei und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Über einen Leistungsausschluss sei der Kammer nichts bekannt. Der Antragsteller zu 1. erhalte Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II, weil er mit der Antragstellerin zu 2. in einer Bedarfsgemeinschaft lebe und nicht dauerhaft erwerbsgemindert sei, sodass ein Anspruch nach dem SGB XII ausscheide (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Der Antragsteller zu 3. falle gleichermaßen unter § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Die Antragsteller hätten auch einen Anspruch auf Bürgergeld gemäß § 19 Abs. 1 SGB II glaubhaft gemacht. Dieser umfasse den Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. Hierbei habe das Gericht nach überschlägiger Berechnung den Leistungsanspruch der Antragsteller zu bejahen. Dies ergebe sich aus dem aktuellen Regelbedarf für beide erwachsene Antragsteller von jeweils 506,- Euro und dem Regelbedarf für das minderjährige Kind in Höhe von 357,- Euro, somit insgesamt 1.271,- Euro monatlich. Hierauf anzurechnen seien das Kindergeld von 259,- Euro und die Erwerbsminderungsrente des Antragstellers in Höhe von rund 1.284,- Euro monatlich, sodass grundsätzlich der Regelbedarf gedeckt sei. Allerdings fielen offenkundig weitere Kosten der Unterkunft in Form der Grundstücksabgaben an, die von den Antragstellern mit 496,71 Euro pro Quartal, somit 165,57 Euro monatlich, angegeben würden. Darüber hinaus fielen offenkundig Kosten der Heizung in Form von Heizöl an, wie sich aus den vorgelegten Abrechnungen der Antragsteller ergebe. Damit ergebe sich nach überschlägiger Berechnung ein Anspruch der Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
Angesichts dieses voraussichtlich bestehenden Leistungsanspruchs sei die Verpflichtung des Antragsgegners zur Deckung des Existenzminimums der Antragsteller geboten. Hierbei sei dem Antragsgegner die Berechnung des konkreten monatlichen Leistungsanspruches in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu überlassen. Die Glaubhaftigkeit der aktuellen Notlage ergebe sich aus den von den Antragstellern vorgelegten Kontoauszügen, nach denen weitere Einnahmen als die Rentenzahlung der DRV Bund und das Kindergeld nicht erkennbar seien. Angesichts der Kontoauszüge, des Vortrags der Antragsteller und des lediglich in Höhe von 1.643,11 Euro bereits am 6. Oktober 2025 gezahlten Nachzahlungsbetrages aus der Rentenleistung könne die Kammer auch nicht auf ein gegebenenfalls vorrangig einzusetzendes Vermögen der Antragsteller schließen.
Ein Leistungsanspruch bestehe insbesondere auf die Kosten der Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Form von Heizöllieferungen. Hierbei habe sich die Kammer hinsichtlich des Ausspruches zur Hauptsache über die Gewährung eines Darlehens von 500,- Euro in analoger Anwendung von § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II zugunsten der Heizölbeschaffung der Antragsteller im Rahmen der in dieser vorläufigen Regelung zu treffenden Anordnungen von folgenden Maßstäben leiten lassen: Die Antragsteller hätten nach den vorgelegten Rechnungen Barkäufe von Heizöl von dreimal 90 Liter und zweimal 60 Liter am 19. Februar 2026, 24. Februar 2026 und 6. März 2026 beziehungsweise am 13. März 2006 und 20. März 2026 getätigt. Nach menschlichem Ermessen ergebe sich kein Gesichtspunkt, der daran zweifeln lassen könnte, dass dieses Heizöl, welches die Antragsteller nach den vorliegenden Belegen mit Leihkanistern beschafft hätten, zur Beheizung des Hauses erforderlich gewesen sei. Auch der Antragsgegner selbst habe keine anderweitige Erklärung. Die Kammer halte es daher für hinreichend glaubhaft gemacht von Seiten der Antragsteller, dass ein Heizölbedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestehe, der angesichts der aktuell herrschenden Temperaturen auch nachvollziehbar sei. Soweit mit Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 2025 im vorangegangenen Eilverfahren bei dem Sozialgericht Kassel Heizölkosten in Höhe von 1.444,07 Euro bewilligt worden seien, so liege dieser Zeitpunkt nahezu ein halbes Jahr und über den gesamten Winter zurück, sodass ein Verbrauch von 1.500 Litern Heizöl in dieser Zeit jedenfalls nicht denknotwendig ausgeschlossen sei. Die Kammer gehe daher von einem entsprechenden Bedarf der Antragsteller aus. Hierbei erscheine es der Kammer zur Abwendung der Notlage allerdings ausreichend, wenn eine Lieferung im Umfang von 500 Litern Heizöl erfolge. Dies dürfte hinreichend sein, um die aktuell noch existierenden kühlen Temperaturen geraume Zeit aufzufangen und so den Bedarf der Antragsteller zu decken. Die Belieferung mit Heizöl in einem weiteren Umfang erscheine zum derzeitigen Zeitpunkt angesichts der Vorläufigkeit dieses Eilverfahrens nicht geboten. Dabei habe das Gericht zur Sicherung des Erfolgs des Darlehens die Direktzahlung an den Heizöl-Lieferanten für geboten erachtet, um die Geldmittel tatsächlich ausschließlich hierfür und nur zur Abwendung dieser konkreten Notlage zu verwenden. Zur Umsetzung könne der Antragsgegner nach seiner Wahl vorgehen, gegebenenfalls mit einer zusichernden Entscheidung zur Vorlage beim Heizöl-Lieferanten.
Zu einer Erstattung der im Zuge dieses Eilverfahrens bzw. vor Eingang dieses Eilverfahrens bei Gericht bereits angefallenen Kosten für Heizöl durch den Antragsgegner sehe die Kammer in diesem Eilverfahren keinen Anlass, da insoweit ein Anordnungsgrund nicht bestehe. Diese Kosten seien bereits angefallen und hätten offenkundig von den Antragstellern aufgebracht werden können, sodass eine Eilbedürftigkeit für die Erstattung im Sinne eines Anordnungsgrundes nicht gegeben sei. Bei einer Leistungsbewilligung könnten die vorliegenden Kosten in die Berechnung einfließen.
Schließlich sei in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass das Verfahren durch den Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 19. März 2026 mit Wirkung ab 1. Januar 2026 eine rechtliche Weiterung erfahren habe. Ein Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid vom 19. März 2026 sei der Kammer nicht bekannt. Der Versagungsbescheid hindere das Gericht jedoch nicht an den aus dem Tenor ersichtlichen Maßnahmen. Da die Widerspruchsfrist von einem Monat seit dem Erlass des Bescheides aktuell noch nicht verstrichen sei und ein Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 19. März 2026 aufschiebende Wirkung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGG entfalte, weil eine Leistungsversagung nicht unter die Vorschrift des § 39 Nr. 1 SGB II falle (Aubel/Senger in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB II, § 39 Rn. 15), bestehe kein Hinderungsgrund für das Gericht, auf die Anträge im Rahmen dieser einstweiligen Anordnung eine den Antragsgegner verpflichtende Entscheidung zu treffen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seine Versagung einer Entscheidung erst im laufenden Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung getroffen habe, obwohl ihm dies längst möglich gewesen wäre, nachdem die Wohngeldbehörde und die Familienkasse bereits im vergangenen Jahr ihre Versagungsentscheidungen getroffen hätten. Damit dürfe nach diesem Zeitablauf, der die Antragsteller nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nahezu zur Unzeit treffe, diesen nicht die Möglichkeit genommen werden, einerseits im Wege dieser einstweiligen Anordnung ihre Interessen weiterzuverfolgen und andererseits den Versagungsbescheid vom 19. März 2026 noch innerhalb der Widerspruchsfrist mit einem Widerspruch anzufechten. Angesichts der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit und der von den Antragstellern nunmehr auch geltend gemachten Stromsperre aufgrund rückständiger Beträge sei ein weiteres Abwarten für eine Sachentscheidung im vorliegenden Fall nicht mehr geboten.
Die weiteren Anträge der Antragsteller über die dem Tenor zu entnehmende Verpflichtung des Antragsgegners hinaus seien abzulehnen gewesen. Der Antrag zu 1. habe insoweit Erfolg, als die vorläufige Übernahme des Regelbedarfes und der Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des gesamten Antrages auf Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach erfolge, wobei die weitere Berechnung dem Antragsgegner obliege. Hierfür lägen die Belege der Antragsteller über Grundstücksaufwendungen und Heizkosten jedenfalls in diesem Verfahren nunmehr nach Aktenlage vor und ermöglichten dem Antragsgegner die entsprechende Leistungsberechnung; das Einkommen im Sinne von § 11 SGB II sei gleichermaßen bekannt. Soweit der Antragsgegner im Rahmen dieses Eilverfahrens bis zum Erlass des Versagungsbescheides vom 19. März 2026 die Auffassung vertreten habe, die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz und ein Kinderzuschlag seien vorrangig, sei dies im Rahmen nicht bereiter Mittel im Rahmen der Leistungen zur Existenzsicherung nicht von Belang, da der Antragsgegner Erstattung von den anderen Leistungsträgern verlangen könne und diese bei seiner eigenen Antragstellung nach § 5 Abs. 3 SGB II auch bereits geltend gemacht habe. Die fortwährende Leistungsverweigerung allein aufgrund dieser Einlassung des Antragsgegners sei rechtlich angesichts einer denkbaren Existenzgefährdung der Antragsteller nicht haltbar.
Der Antrag zu 2. auf Übernahme von 1.500 Litern Heizöl zu 2.050,37 Euro sei zur Überzeugung der Kammer im Rahmen dieses Eilverfahrens zu weitgehend, da bereits mit einem Umfang von 500 Litern dem Antragsbegehren der Antragsteller ausreichend Rechnung getragen werden könne. Die entstandenen Kosten für gekauftes Heizöl in Höhe von 1.308,47 Euro [Antrag zu 3.] seien in Höhe von 670,22 Euro bereits am 7. Januar 2026 und damit vor Antragstellung bei Gericht entstanden, so dass bereits aus diesem Grund wegen des Anfalls der Kosten in der Vergangenheit kein Anordnungsgrund bestehe. Die übrigen Kosten für die Heizölbeschaffung hätten die Antragsteller im Laufe des vorliegenden Eilverfahrens selbst aufbringen können, sodass die Kammer für eine rückwirkende Erstattung – jedenfalls im Rahmen dieses Eilverfahrens – keinen Anlass sehe. Ein Anordnungsgrund liege insoweit nicht vor.
Der Antrag zu 4. (Forderung der Gemeinde A-Stadt) sei im Rahmen der grundsätzlichen Leistungen nach dem SGB II im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II von Seiten des Antragsgegners zu berücksichtigen.
Für jährliche Kfz-Steuer und Kfz-Versicherungskosten in Höhe von 554,- Euro (Antrag zu 5.) existiere eine Anspruchsgrundlage nach dem SGB II nicht, sodass dieser Antrag abzulehnen sei; diese Kosten seien im Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II enthalten.
Eine Anweisung des Jobcenters (Antrag zu 6.), unverzüglich auf eine Entscheidung der Wohngeldstelle sowie der Familienkasse hinzuwirken, entbehre ebenfalls einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Zu einer solchen Anweisung sei das Gericht gegenüber dem Jobcenter nicht berechtigt.
Schließlich hätten die Antragsteller zwar vorgetragen, ihnen drohe wegen Zahlungsrückständen eine Stromsperre des Versorgers. Sie hätten hierzu jedoch keinen konkreten Antrag gestellt. Selbst wenn ein solcher Antrag gewünscht sein sollte, wäre er jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Haushaltsstrom bestehe – über deren Berücksichtigung im Rahmen des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 1 SGB II hinaus – nicht. Zudem sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller sich um die Abwendung einer ggf. drohenden Stromunterbrechung bemüht hätten, gegebenenfalls durch ein Angebot von Ratenzahlung gegenüber dem Versorger.
Der Antragsgegner hat am 1. April 2026 Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt (elektronische Gerichtsakte des Senats – eGA LSG – Bl. 2 ff.).
Während des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller durch Schreiben der Antragstellerin zu 2. vom 7. April 2026 Widerspruch gegen den Versagensbescheid vom 19. März 2026 eingelegt (eGA LSG Bl. 119 ff.).
Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Antragsgegner insbesondere geltend, der einstweiligen Anordnung fehle die notwendige zeitliche Begrenzung. Weiter ergebe sich aus dem SGB II für eine vorläufige darlehnsweise Bewilligung [für den Kauf] von Heizöl, wie sie in Ziffer 2 des angegriffenen Beschlusses vorgesehen sei, keine rechtliche Grundlage. Eine analoge Anwendung des § 22 Abs. 8 SGB II komme hier nicht in Betracht. Zum einen mangele es an einer Regelungslücke, zum anderen fehle es auch an den Grundlagen für eine Analogie. § 22 Abs. 8 SGB II umfasse Fälle, in denen Unterkunftsschulden bestünden. Hier handele es sich um einen künftigen Bedarf. Er, der Antragsgegner, sehe insoweit die Gefahr, dass es sich bei Umsetzung des Beschlusses um einen „verlorenen Zuschuss“ handeln werde und eine Erstattung des Darlehens mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich wäre. Weiter seien die Leistungen mit Bescheid vom 19. März 2026 rechtmäßig versagt worden. Dies müsse ungeachtet der Möglichkeit der Widerspruchseinlegung nach seiner Auffassung auch Auswirkungen auf die Entscheidung im hiesigen Verfahren haben. Insoweit sei die Antragstellerseite 2024 aufgefordert worden, Kinderzuschlag und Wohngeld zu beantragen. Sie kämen ihrer Mitwirkungspflicht seit über einem Jahr nicht nach. Der Antragsgegner sehe die Gefahr, dass die Antragsteller auch in Zukunft Ansprüche geltend machten und eine Klärung der Angelegenheit ausbleibe, wenn die einstweilige Anordnung Bestand habe. Schließlich hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass die Antragsteller seit Oktober 2025 insgesamt Heizöl für 3.886,08 Euro gekauft hätten. Dies stelle einen unverhältnismäßig hohen Verbrauch dar.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 27. März 2026 abzuändern und den Antrag der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz in vollem Umfang abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit diese zu ihren Gunsten ergangen ist. Ergänzend haben sie (unter anderem) eine Rechnung vom 7. April 2026 über den Erwerb von 500 Litern Heizöl zu einem Preis von brutto 830,62 Euro zu den Akten gereicht (eGA LSG Bl. 140 f.). Mit einer zeitlichen Begrenzung der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache haben sie sich ausdrücklich einverstanden erklärt. Zur Stützung ihres Vorbringens haben sie Unterlagen zu ihrer Mitwirkung gegenüber der Familienkasse und der Wohngeldbehörde vorgelegt.
Der Berichterstatter hat unter dem 10. April 2026 und dem 15. April 2026 richterliche Hinweise erteilt (eGA LSG Bl. 168 ff. und Bl. 184 ff.).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der zu den Antragstellern geführten Leistungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die (nur) vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht hat diesen nach Auffassung des Senats grundsätzlich zu Recht zur Verpflichtung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verpflichtet.
Allerdings hat das Sozialgericht, wie sich aus Ziffer 2 und 3 der angegriffenen Entscheidung in Zusammenhang mit deren Gründen ergibt, dabei die vom Antragsgegner zu berücksichtigenden Heizkostenbedarfe und die mit Rücksicht hierauf zu erbringenden Leistungen auf die Gewährung eines Darlehens für den Kauf von 500 Litern Heizöl beschränkt. Hieran ist der Senat, nachdem nur der Antragsgegner Beschwerde eingelegt hat, gebunden.
Nachdem der Senat dies zugrunde zu legen hat, liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in den Monaten vor, in denen die Antragsteller Grundbesitzabgaben zu zahlen haben. Die einstweilige Anordnung aus Ziffer 1 war daher auf die Monate Februar und Mai 2026 zu beschränken. (Jedenfalls) hinsichtlich möglicher Leistungen ab August 2026 liegt derzeit ein Anordnungsgrund (noch) nicht vor. Im Übrigen hat das Sozialgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht entsprochen; die Beschwerde des Antragsgegners ist daher im Übrigen zurückzuweisen.
1. Da nur der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 27. März 2026 eingelegt hat, ist dieser Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur insoweit, als er zu Lasten des Antragsgegners ergangen ist. Da auch Entscheidungen über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und deren Ablehnung der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich sind (vgl. nur LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. November 2016 – L 9 SO 132/16 B –, juris und Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 44a), ist der Beschluss im Übrigen, also soweit er zu Lasten der Antragsteller ergangen ist, auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung von § 141 SGG bindend geworden.
Grundsätzlich erfasst dabei die Bindungswirkung nur die Entscheidungsformel. Im hiesigen Zusammenhang relevante Ausnahmen gelten aber namentlich für Bescheidungsurteile auf der Grundlage von § 131 Abs. 3 SGG – beziehungsweise „Bescheidungsbeschlüsse“, soweit es sich um Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz mit entsprechendem Inhalt handelt – und abweisende Entscheidungen, da die Bestimmung von deren Reichweite regelmäßig nur unter Heranziehung der Entscheidungsgründe möglich ist (vgl. allg. BSG, Urteil vom 28. März 2019 – B 3 KR 2/18 R –, BSGE 127, 288 Rn. 35 und Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 141 Rn. 7a).
Vorliegend hat das Sozialgericht in Ziffer 1 der angegriffenen Entscheidung eine (vorläufige) Verpflichtung des Antragsgegners nur dem Grunde nach ausgesprochen und sich in den Gründen seiner Entscheidung zu den dabei zu beachtenden Bedarfen geäußert und insofern den Inhalt der Verpflichtung konkretisiert. Dies ist im Ausgangspunkt auch bei einer einstweiligen Anordnung unproblematisch möglich (vgl. nur LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2023 – L 9 AS 797/23 B ER –, BeckRS 2023, 35380 Rn. 22 und BeckOGK/Kallert, SGB II, § 39 Rn. 191): Ein Grundurteil und ebenso ein entsprechender Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, auch wenn – wie hier – auch (oder nur) die Höhe der Leistung im Streit steht (zum Grundurteil im Höhenstreit allg.: BSG, Urteil vom 18. Mai 2010 – B 7 AL 49/08 R –, SozR 4-4300 § 122 Nr. 8). Jedenfalls wenn das Gericht in einem solchen Fall Vorgaben zu den bei der Bemessung der Leistungshöhe zu beachtenden Umständen macht, bekommt eine entsprechende Entscheidung den Charakter eines Bescheidungsurteils beziehungsweise vorliegend eines „Bescheidungsbeschlusses“ (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2008 – B 6 KA 45/07 R –, SozR 4-2500 § 106a Nr. 5, Rn. 35). In diesem Fall erstreckt sich die Bindungswirkung der Entscheidung, wenn sie rechtskräftig wird, auch auf die – sich regelmäßig erst aus den Entscheidungsgründen ergebende – Rechtsauffassung des Gerichts, die der Bescheidung zugrunde zu legen ist (vgl. § 131 Abs. 3 SGG; hierzu etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 – B 6 KA 27/06 R –, SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 und Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 141 Rn. 11a). Vergleichbare Überlegungen gelten für die Frage, inwieweit eine (höhere) Leistungsgewährung auf Grund einer (hier: im Übrigen) ablehnenden Entscheidung ausscheidet: Auch insoweit bedarf es zur Bestimmung der Reichweite der (ablehnenden) Entscheidung der Heranziehung der Entscheidungsgründe, die in diesem Umfang an der Rechtskraft teilhaben.
Im konkreten Fall hat dies nach Auffassung des Senats zur Folge, dass der Antragsgegner auf Grund der – insoweit mangels Anfechtung durch die Antragsteller bindenden – Entscheidung des Sozialgerichts bei der Bemessung der zuschussweise zu erbringenden vorläufigen Leistungen nach Ziffer 1 des Tenors der angegriffenen Entscheidung weder den Bedarf für die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehende Belieferung mit Heizöl noch für die bereits angefallenen Aufwendungen durch den kanisterweisen Erwerb von Heizöl zu berücksichtigen hat. Diesbezüglich hat das Sozialgericht ausgeführt, zur Abwendung der Notlage erscheine es ausreichend, wenn Leistungen für die Lieferung von 500 Litern Heizöl in Darlehensform erfolgten. Für eine Erstattung der im Verlauf des Eilverfahrens bereits angefallenen Kosten für [den kanisterweisen Erwerb von] Heizöl (und der bereits vor Eingang dieses Eilverfahrens bei Gericht angefallenen Kosten hierfür) durch den Antragsgegner sehe die Kammer in diesem Eilverfahren keinen Anlass, da insoweit ein Anordnungsgrund nicht bestehe.
Damit wird deutlich, dass Heizölbedarfe im Rahmen der Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen zuschussweisen Leistungserbringung aus Ziffer 1 der angegriffenen Entscheidung keine Berücksichtigung finden sollen, vielmehr von der Antragsabweisung im Übrigen erfasst sind, soweit der Antragsgegner hierfür nicht nach Ziffer 2 vorläufig ein Darlehen zu erbringen hat. Das steht zwar in einem Spannungsverhältnis zu dem Umstand, dass es sich, worauf der Antragsgegner im Ausgangspunkt zu Recht hingewiesen hat, bei diesen Bedarfen für den Erwerb von Heizöl – (auch) ausgehend vom Beginn des von Ziffer 1 erfassten Zeitraums – um aktuelle und damit unter § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II fallende Bedarfe handelt. Zudem sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Leistungen auf die Heizkostenbedarfe nicht von den Leistungen auf die (sonstigen) Unterkunftsbedarfe abtrennbar (vgl. grundlegend: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –, BSGE 97, 217 Rn. 18 ff.; seither ständige Rechtsprechung); im Ausgangspunkt sind daher (auch) aktuelle Heizkostenbedarfe systematisch von der Verpflichtung in Ziffer 1 der angegriffenen Entscheidung erfasst – wie das Sozialgericht dort im Übrigen auch formuliert hat –, so dass insbesondere in einem Hauptsacheverfahren sehr fraglich erscheinen müsste, ob hinsichtlich dieser Bedarfe Raum für eine eigenständige Regelung über Leistungen in Darlehensform und für die vollständige Ausscheidung bestimmter Aufwendungen – hier für den kanisterweisen Erwerb von Heizöl – aus der Bedarfsbemessung bestünde (soweit diese nicht auf Grund möglicher Unangemessenheit unberücksichtigt bleiben könnten).
Allerdings ist das Sozialgericht bei der Ausgestaltung einer einstweiligen Anordnung deutlich freier als bei einer Hauptsacheentscheidung, soweit es um den Umfang der zu berücksichtigenden Bedarfe und die Art ihrer Befriedigung geht, so dass viel dafür spricht, dass die sozialgerichtliche Entscheidung hierin ihre Rechtfertigung finden kann. Letztlich kann der Senat dies sogar offenlassen: Jedenfalls besteht bei der gebotenen Auslegung der angegriffenen Entscheidung im Ergebnis kein Zweifel, dass das Sozialgericht nur eine entsprechend begrenzte Entscheidung getroffen hat. Da nur der Antragsgegner hiergegen Beschwerde eingelegt hat, ist der Senat insoweit unabhängig von ihrer Richtigkeit an diese Entscheidung gebunden, nachdem sich Reichweite und Grenzen der vom Sozialgericht erlassenen einstweiligen Anordnung unter Heranziehung der Entscheidungsgründe bestimmen lassen, ohne dass Entscheidungssatz und -gründe in unauflösbarem Widerspruch zueinander stünden, und auch sonst kein Grund ersichtlich ist, der die Bindungswirkung entfallen ließe.
Gegenstand des Verfahrens ist die Entscheidung im Ergebnis nur, soweit der Antragsgegner in Ziffer 1 und Ziffer 2 in dem unter Heranziehung der Entscheidungsgründe näher bestimmten Umfang zur (vorläufigen) Leistungserbringung verpflichtet worden ist. Dabei hat der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift als Beteiligten des Rechtsstreits auf Aktivseite nur den Antragsteller zu 1. aufgeführt; aus dem Beschwerdeschreiben im Übrigen wird jedoch hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner den Beschluss in vollem Umfang – und damit auch, soweit er zu Leistungen an die Antragstellerin zu 2. und den Antragsteller zu 3. verpflichtet worden ist – angreifen wollte.
2. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie angesichts der Höhe der streitigen Leistungen und der fehlenden zeitlichen Begrenzung der Verpflichtung, gegen die sich der Antragsgegner wehrt, nach § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG statthaft. Die Vorgaben zu Frist und Form aus § 173 Satz 1 in Verbindung mit § 65d Satz 1 und § 65a SGG sind eingehalten.
3. Die Beschwerde ist allerdings nur in dem aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; überwiegend kann sie keinen Erfolg haben.
a) Das Sozialgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ausgegangen, nachdem das Begehren der Antragsteller auf eine Erweiterung ihrer Rechtsposition zielt.
Der Senat kann im Übrigen – trotz der nicht erkennbaren Mitwirkung der für ihn bestellten Betreuerin – offenlassen, ob der Antragsteller zu 1. prozessfähig ist. Jedenfalls liegt dem Senat eine (Vorsorge-)Vollmacht vor, die der Antragstellerin zu 2. ermöglicht, auch für ihn zu handeln.
b) Das Sozialgericht hat den Antragsgegner im Ausgangspunkt zu Recht zur (vorläufigen) Erbringung von Grundsicherungsleistungen für den Lebensunterhalt verpflichtet. Nur hinsichtlich des Umfangs der sich aus Ziffer 1 der angegriffenen Entscheidung ergebenden Verpflichtung ist nach Auffassung des Senats eine Änderung geboten.
aa) Wegen des rechtlichen Maßstabs nimmt der Senat auf der Grundlage von § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht.
bb) Mit dem Sozialgericht ist der Senat weiter der Auffassung, dass die Antragsteller – mit den sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergebenden Einschränkungen hinsichtlich ihrer Hilfebedürftigkeit – einen Anordnungsanspruch auf die zuschussweise Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausreichend glaubhaft gemacht haben.
(1.) Ein (Anordnungs-)Anspruch auf Gewährung von Bürgergeld ergibt sich in den Monaten, in denen nach den nachfolgenden Ausführungen Hilfebedürftigkeit vorliegt, für die Antragstellerin zu 2. aus §§ 7 ff. in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II und für die Antragsteller zu 1. und 3. – aufgrund ihres Zusammenlebens in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II mit der Antragstellerin zu 2. – aus § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Auch insoweit nimmt der Senat auf der Grundlage von § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts.
Ergänzend weist der Senat nur daraufhin, dass jedenfalls für das hiesige Eilverfahren offenbleiben kann, ob der Antragsteller zu 1. dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne von § 41 Abs. 3 SGB XII ist und ihm daher ein (vorrangiger) Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung zusteht. Jedenfalls bis zu einer Übernahme des Falles durch den dann zuständigen Träger bleibt der Antragsgegner zu einer Leistungsgewährung auf der Grundlage von § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II auch ihm gegenüber verpflichtet.
(2.) Weiter ist der Senat mit dem Sozialgericht der Auffassung, dass der Versagensbescheid vom 19. März 2026 dem geltend gemachten (Anordnungs-)Anspruch nicht entgegensteht. Versagensbescheide nach § 66 Abs. 1 SGB I sind in § 39 Nr. 1 SGB II nicht genannt (und auch sonst in keiner Vorschrift, aus der sich ihr gesetzlicher Sofortvollzug ergäbe); auch hat der Antragsgegner den Sofortvollzug des Bescheides vom 19. März 2026 nicht im Einzelfall angeordnet. Unter diesen Umständen entfaltet der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch auf der Grundlage von § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung (vgl. für viele: Hess. LSG – erkennender Senat –, Beschluss vom 17. März 2020 – L 6 AS 143/20 B ER –, BeckRS 2020, 5343 Rn. 3 und für weitere Nachweise: BeckOGK/Kallert, SGB II, § 39 Rn. 249). Diese tritt von Gesetzes wegen ein. Der Umstand, dass die Antragsteller ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach Erlass des Versagensbescheides vom 19. März 2026 nicht auf diesen erweitert haben, ändert daher an ihrem Eintritt nichts; ein hierauf gerichteter Antrag wäre vielmehr wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses sogar unzulässig, nachdem der Antragsgegner den Eintritt der aufschiebenden Wirkung als solchen nicht bestreitet.
Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung hat – unabhängig von der Frage, wie diese dogmatisch zu fassen ist – zur Folge, dass nachteilige Konsequenzen aus dem angegriffenen Verwaltungsakt umfassend zu vermeiden sind, also keine nachteiligen Folgerungen aus dem Bescheid gezogen werden dürfen, solange die aufschiebende Wirkung andauert (vgl. für viele: BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 6 KA 15/08 R –, SozR 4-2500 § 96 Nr. 1). Der Senat ist daher – anders als der Antragsgegner meint – nicht gehalten oder auch nur befugt zu prüfen, ob der Versagungsbescheid rechtmäßig ist, und, wenn dies der Fall wäre, den geltend gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deswegen abzulehnen. Nur der Sache nach findet eines solche Prüfung der für einen Versagungsbescheid relevanten Tatsache im Rahmen einer der Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung zwar bei Umständen statt, die man untechnisch als „doppelrelevant“ bezeichnen könnte: So wird regelmäßig die unzureichende Mitwirkung bei der Klärung der Hilfebedürftigkeit von Bedeutung für einen hierauf bezogenen Versagungsbescheid, aber zugleich auch für die Prüfung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund in einem parallelen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sein; auch insoweit wird aber nicht der Versagensbescheid als solcher zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung.
Vorliegend hat der Antragsgegner die Versagung jedoch gar nicht darauf gestützt, dass die Antragsteller im Zusammenhang mit der unmittelbaren Feststellung einer Leistungsvoraussetzung unzureichend mitgewirkt hätten, sondern auf die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II, die dafür sorgt, dass die unzureichende Mitwirkung gegenüber einem Träger vorrangiger Leistungen zu einer Versagung auch von Leistungen nach dem SGB II führen kann. Für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus §§ 7 ff. SGB II ist dies jedoch nicht erheblich: Vielmehr führt die Versagung der vorrangigen Leistungen gerade dazu, dass insoweit keine bereiten, zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit führenden Mittel im Sinne des Grundsicherungsrechts zur Verfügung stehen. Die unmittelbaren Voraussetzungen des im hiesigen Verfahren geltend gemachten Anordnungsanspruchs aus §§ 7 ff. SGB II stehen dementsprechend aufgrund der nach Auffassung des Antragsgegners unzureichenden Mitwirkung der Antragsteller gegenüber der Familienkasse und der Wohngeldstelle nicht in Frage. Eine Auswirkung auf den Anspruch auf Bürgergeld könnte sich vor diesem Hintergrund nur unmittelbar aus dem auf § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II gestützten Versagungsbescheid ergeben, auf den sich aber, wie ausgeführt, aufgrund der aufschiebenden Wirkung nachteilige Wirkungen für die Antragsteller gegenwärtig nicht stützen lassen.
Nur ergänzend weist der Senat vor diesem Hintergrund darauf hin, dass jedenfalls Bedenken bestehen, ob die Versagensentscheidung Bestand haben kann, da aufgrund der Erkrankung des Antragstellers zu 1. und der deshalb für ihn eingerichteten Betreuung fraglich erscheint, ob eine unzureichende Mitwirkung von seiner Seite zu einer Versagung führen kann.
Umgekehrt sind die Antragsteller – und angesichts der Erkrankung des Antragstellers zu 1. namentlich dessen Betreuerin und die Antragstellerin zu 2. – mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass es in ihrem eigenen Interesse liegt, an der Leistungsgewährung durch die Wohngeldstelle und die Familienkasse effektiv mitzuwirken: Zum einen dürften die ihnen von dort zustehenden Leistungen insgesamt höher sein als das vom Antragsgegner zu gewährende Bürgergeld; zum anderen bestehen zwar die soeben angesprochenen Zweifel, ob bislang die Voraussetzungen für eine auf § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II gestützte Versagung vorliegen; jedenfalls auf die Dauer und bei einer an die Antragstellerin zu 2. gerichteten Mitwirkungsaufforderung sowohl von Seiten des Antragsgegners wie zuvor von Seiten der vorrangigen Leistungsträgers müssen die Antragsteller aber doch damit rechnen, dass eine rechtmäßige (teilweise) Versagung erfolgen könnte.
(3.) Weiter hat das Sozialgericht – vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen zur Zuordnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung – die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller zu Recht bejaht. Auch insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung. Namentlich ist auch für den Senat kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass ihnen – über die Erwerbsminderungsrente und das Kindergeld hinaus – Einkommen zur Verfügung stünde, das ihre Hilfebedürftigkeit entfallen lassen könnte. Gleiches gilt für das (Fehlen von) Vermögen.
(4.) Der Senat ist allerdings – unter Berücksichtigung der Bindungswirkung der angegriffenen Entscheidung, soweit sie zu Lasten der Antragsteller ergangen ist – der Auffassung, dass die vom Sozialgericht erlassene einstweilige Anordnung zur Erbringung zuschussweiser Leistungen gemäß Ziffer 1 der angegriffenen Entscheidung nur für die Monate Februar und Mai 2025 Bestand haben kann. Nur insoweit ist ein Anordnungsanspruch ersichtlich.
Das Sozialgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass das Einkommen der Antragsteller ausreicht, um ihre Regelbedarf vollständig zu decken. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass dem 2019 geborenen Antragsteller zu 3. inzwischen ein Regelbedarf von 390,- Euro monatlich zustehen dürfte. Mehrbedarfe sind vorliegend wieder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insoweit nimmt der Senat – abgesehen von der Höhe des Regelbedarfs des Antragstellers zu 3. – erneut Bezug auf die angegriffene Entscheidung.
Hilfebedürftigkeit und damit ein Anspruch auf Bürgergeld besteht daher nur in den Monaten, in denen zudem Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der Heizkostenbedarf hat der Senat dabei, wie ausgeführt, aufgrund der Bindungswirkung der angegriffenen Entscheidung davon auszugehen, dass die Bedarfe für den bereits erfolgten und den anstehenden Erwerb von Heizöl bei der Ausfüllung der Verpflichtung dem Grunde nach aus deren Ziffer 1 nicht beziehungsweise nur im Umfang und in der Form des in Ziffer 2 vorgesehenen Darlehens zu berücksichtigen sind.
Für die Zeit ab 10. Februar 2026, also dem Tag, an dem die vom Sozialgericht erlassene einstweilige Einordnung einsetzt, ergeben sich, hiervon ausgehend, zu berücksichtigende Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur aus den Grundbesitzabgaben. Diese sind nach Auffassung des Senats allerdings nicht anteilig in jedem Monat zu berücksichtigen, sondern – dafür vollständig – im Monat ihrer jeweiligen Fälligkeit, also im Februar 2026 und im Mai 2026 (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 61/10 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 44 Rn. 14).
Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der auf der Grundlage von Ziffer 1 der angegriffenen Entscheidung zu erbringenden Leistungen weitere Bedarfe bestünden, die eine einstweilige Anordnung auch für die Monate März und Juni 2026 (und auch Juli 2026) rechtfertigen könnten, sieht der Senat nicht; solche werden auch von den Antragstellern nicht geltend gemacht. Namentlich entsteht ein die Einkünfte aus der Erwerbsminderungsrente und dem Kindergeld übersteigender Bedarf für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zwar auch im April 2026 aufgrund des Erwerbs von Heizöl in dem vom Sozialgericht zugebilligten (und von den Antragstellern inzwischen realisierten) Umfang von 500 Litern. Wie ausgeführt, hat das Sozialgericht insoweit jedoch – den Senat bindend – den Antragsgegner (nur) verpflichtet, für diesen Bedarf ein Darlehen zur Verfügung zu stellen. Da die Antragsteller keine doppelte Berücksichtigung der Aufwendungen für den Erwerb von 500 Litern Heizöl, einmal im Rahmen von Ziffer 1 der sozialgerichtlichen Entscheidung, einmal im Rahmen von deren Ziffer 2, verlangen können und sich aus den Entscheidungsgründen der angegriffenen Entscheidung bindend ergibt, dass diese Bedarfe nicht bei der Bemessung der Leistungen nach Ziffer 1 einzubeziehen sind, ist auch für April 2026 nicht ersichtlich, dass die Antragsteller einen Bedarf hätten, den sie nicht aus der Erwerbsminderungsrente und dem Kindergeld (zuzüglich des Darlehens) decken könnten.
(5.) Auch hinsichtlich des Vorliegens eines Anordnungsgrundes hat der Senat wie bereits das Sozialgericht keine durchgreifenden Bedenken. Insoweit kann daher zunächst nochmals auf dessen Entscheidung Bezug genommen werden.
Allerdings kann die einstweilige Anordnung aufgrund ihrer Funktion, einer aktuell bestehenden Notlage abzuhelfen, nicht zeitlich unbegrenzt ergehen. Vor diesem Hintergrund ist eine über Juni oder maximal Juli 2026 – für die jedoch, wie ausgeführt, Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt – hinausreichende einstweilige Anordnung nicht gerechtfertigt. Zwar dürften, sofern sich an den tatsächlichen und rechtlichen Umständen bis dahin nichts ändern sollte, im August 2026 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bürgergeld wieder bestehen; entsprechende Bedarfe sind aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht hinreichend dringlich, um schon jetzt den Erlass einer einstweiligen Anordnung hierfür zu rechtfertigen. Zudem erscheint es nicht fernliegend, dass sich bis dahin bei entsprechendem Bemühen der Antragsteller die Ansprüche auf Wohngeld und Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz realisieren lassen. Andernfalls müssten die Antragsteller – sofern der Antragsgegner dann nicht freiwillig zur Erbringung vorläufiger Leistungen bereit sein sollte – einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.
Im Ergebnis kann und muss die Beschwerde des Antragsgegners hinsichtlich der Verpflichtung aus Ziffer 1 des angegriffenen Beschlusses Erfolg haben, insoweit das Sozialgericht ihn durch eine einstweilige Anordnung auch für März 2026 und Juni 2026 und – mangels Regelung eines Enddatums – auch über diesen hinaus zur Leistung verpflichtet hat. Im Übrigen muss die Beschwerde dagegen ohne Erfolg bleiben.
cc) Das gilt auch, soweit sich der Antragsgegner gegen die Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens für den Erwerb von 500 Litern Heizöl wendet.
Dabei steht zunächst der – im Ausgangspunkt sicherlich nachvollziehbare – Hinweis des Antragsgegners auf den erheblichen Umfang der seit Ende Oktober 2025 angefallenen Aufwendungen für Heizöl den Voraussetzungen einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung und namentlich eines Anordnungsanspruchs im Ergebnis nicht entgegen. Zum einen ist insofern einzubeziehen, dass die Antragsteller – gerade auch vor dem Hintergrund des hiesigen (Rechts-)Streits – Heizöl zum Teil in sehr kleinen Mengen gekauft haben und auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation nachvollziehbar haben kaufen müssen, was zu einer merklichen Erhöhung des Preises pro Liter geführt haben dürfte. Zum anderen und vor allem ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsgegner nicht geltend gemacht, dass diesbezüglich bereits ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt worden wäre. Bedenken hinsichtlich des Anordnungsanspruchs bestehen daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
Weiter spricht nach Auffassung des Senats zwar einiges dafür, dass die Antragsteller insoweit in der Sache (sogar) einen Anspruch auf Gewährung zuschussweiser Leistungen haben dürften, nachdem es sich um Bedarfe handeln dürfte, die § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zuzuordnen sind. Die Gewährung (nur) eines Darlehens stellt sich vor diesem Hintergrund, wie ausgeführt, als Ausgestaltung der vom Sozialgericht erlassenen einstweiligen Anordnung dar, an die der Senat gebunden ist, nachdem nur von Seiten des Antragsgegners Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt worden ist. Der Antragsgegner hat den entsprechenden Bedarf daher, wie ebenfalls bereits ausgeführt, nicht bei der Bemessung der zuschussweise zu erbringenden Leistungen nach Ziffer 1 des angegriffenen Beschlusses zu berücksichtigen. Umso weniger Anlass besteht allerdings, ihn auch von der Verpflichtung zur Erbringung eines Darlehens freizustellen, nachdem die Antragsteller auch nach Auffassung des Senats einen diesbezüglichen bestehenden dringlichen und zur Existenzsicherung notwendigen Bedarf glaubhaft gemacht haben. Insoweit nimmt der Senat nochmals Bezug auf die angegriffene Entscheidung.
Der Umstand, dass der Antragsgegner befürchtet, dass eine Rückforderung des Darlehens nicht wird erfolgen können, steht dieser Verpflichtung im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung bei einer nicht abschließend geklärten Sach- und Rechtslage nicht entgegen: Vorbehaltlich einer Hauptsacheentscheidung, im Rahmen derer den Antragstellern (doch noch) zuschussweise Leistungen zugesprochen werden, ist zunächst die Ausgestaltung der einstweiligen Anordnung in Ziffer 2 der angegriffenen Entscheidung ausreichender (Rechts-)Grund für die Erbringung (nur) eines Darlehens und also auch für dessen Rückforderung, so dass die Befürchtungen des Antragsgegners letztlich nicht durchgreifen dürften. Zum anderen spricht, wie ausgeführt, ohnehin nicht wenig dafür, dass er den Antragstellern letztlich (auch) insoweit zuschussweise Leistungen wird gewähren müssen, so dass seine Interessen bei einer Abwägung mit den grundrechtlich geschützten Interessen der Antragsteller an einer Gewährung wenigstens darlehensweiser Leistungen nur gering ins Gewicht fallen. Schließlich geht es vorliegend nur um die Gewährung vorläufiger Leistungen: Sollte der Antragsgegner daher in der Hauptsache Erfolg haben, wären die Leistungen schon aus diesem Grunde und unabhängig von ihrer Gewährung als (vorläufiger) Zuschuss oder als Darlehen zurückzugewähren; sollte sich dagegen der Anspruch der Antragsteller auf die Gewährung von Leistungen in der Hauptsache bestätigen, so wäre eine Rückforderung ohnehin nur gerechtfertigt, wenn sich gerade auch die Gewährung in Darlehensform bestätigen sollte. Aus der Verpflichtung zur Erbringung von vorläufigen Leistungen (nur) als Darlehen ergibt sich also jedenfalls keine Schlechterstellung des Antragsgegners, so dass seine Beschwerde insoweit keinen Erfolg haben kann.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt nach Ausübung des dem Senat diesbezüglich eingeräumten Ermessens der Entscheidung in der Sache.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.