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Elternbeiträge für den Kindergarten: Ohne Betreuung nur zwei Monate

Der Kita-Platz ist zugesagt, die Eingewöhnung verzögert sich Woche um Woche. Während das Kind zu Hause wartet, bucht die Stadt Bremen die vollen Elternbeiträge ab. Darf eine Kommune monatelang für eine reine Vorhalteleistung kassieren?
Ein einzelner, ungenutzter Kita-Platz mit Brotdose und Geschirr in einer belebten Kindertagesstätte.
Gerichte prüfen die Zulässigkeit von Elternbeiträgen, wenn die tatsächliche Betreuung erst Monate nach dem offiziellen Platzbeginn startet. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 K 2874/24

Das Wichtigste im Überblick

VG Bremen kippt Elternbeitrag nur für Oktober 2024 wegen verspäteter Eingewöhnung.
  • Für August und September blieb der Beitrag bestehen.
  • Das Gericht sah erst im Oktober eine unzumutbare Belastung.
  • Eine spätere Eingewöhnung senkt den Jahresbeitrag nicht automatisch.
  • Die Verpflegungspauschale zählt hier wie der Betreuungsbeitrag.

  • Gericht: VG Bremen
  • Datum: 09.06.2026
  • Aktenzeichen: 3 K 2874/24
  • Verfahren: Klage gegen Elternbeiträge für Kindertageseinrichtung
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Kinder- und Jugendhilfe, Beitragsrecht
  • Relevant für: Eltern, Kitas, Kommunen bei Kita-Beiträgen

Wann beginnen Elternbeiträge für den Kindergarten formal?

Nach § 2 Abs. 1 des Bremer Ortsgesetzes beginnt der Beitragszeitraum für Kindertagesstätten regulär mit dem jeweiligen Kindergartenjahr. Die Kostenbeteiligungen sind juristisch als Jahresbeiträge ausgestaltet, weshalb sie auch während der Schließzeiten weiterlaufen. Eine Inanspruchnahme im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII liegt aus rechtlicher Perspektive bereits mit der generellen Aufnahme und der Platzbelegung vor. Ein tatsächlicher Besuch der Einrichtung ist dafür zunächst nicht erforderlich.

Das Verwaltungsgericht Bremen (Az. 3 K 2874/24) verhandelte am 9. Juni 2026 den Fall einer Familie, die für ihre 2021 geborene Tochter Beiträge zahlen sollte, obwohl der Kita-Alltag physisch noch fern war. Die betreuende Einrichtung verlangte von den Eltern ab dem 1. August 2024 für die folgenden drei Monate jeweils 287,00 Euro. In ihrem Urteil gaben die Richter den Eltern teilweise recht: Für den August und den September bleibt die Forderung bestehen, die Beiträge für den Oktober entfallen jedoch vollständig. Die zuständige Senatorin für Kinder und Bildung berief sich im Prozess darauf, dass die Fixkosten für das Personal und die Räumlichkeiten als Vorhaltedienstleistung unabhängig von dem individuellen Start der Eingewöhnung anfallen.

Das bedeutet konkret: Die Kita erbringt mit der Vorhaltedienstleistung bereits eine Leistung, indem sie Personal bereithält und Räume freihält – unabhängig davon, ob das einzelne Kind den Platz schon nutzt oder erst später mit der Eingewöhnung beginnt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die rechtliche Inanspruchnahme eines Kindertagesstättenplatzes beginnt bereits mit der generellen Aufnahme und Platzbelegung, weshalb eine Beitragspflicht auch vor dem tatsächlichen Betreuungsstart entstehen kann. Verzögert sich der Beginn der Eingewöhnung aus satzungsbedingten oder organisatorischen Gründen, bleibt die Erhebung von Elternbeiträgen für eine Dauer von bis zu zwei Monaten sachlich gerechtfertigt.
  2. Überschreitet die Wartezeit bis zum faktischen Beginn der Eingewöhnung einen Zeitraum von zwei vollen Monaten aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Eltern liegen, führt dies zu einer unzumutbaren Störung des Ausgleichsverhältnisses. Die Erhebung von Betreuungs- und Verpflegungsbeiträgen für die darüber hinausgehende Vorhaltezeit ist rechtlich unzulässig.
Infografik (Gegenüberstellung): Vergleich der Kita-Zahlungspflicht. Bis 2 Monate zulässig, ab 3 Monaten unzulässig.
Wartezeit bei Kitas: Wann Sie Nicht-Betreuung bezahlen müssen

Darf man Elternbeiträge für den Kindergarten einklagen?

Mütter und Väter können die Aufhebung von Beitragsbescheiden verlangen, wenn eine behördliche Festsetzung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Rechtswidrig ist eine solche Forderung allerdings erst dann, wenn eine „gröbliche“ Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der angebotenen Leistung und dem Beitrag vorliegt. Die juristische Basis für die Kostenbeteiligung der Familien bilden die §§ 90 und 24 SGB VIII. Hinzu kommen die jeweiligen regionalen Verordnungen wie die §§ 19 und 19b BremKTG.

Dieses sogenannte Äquivalenzprinzip verlangt ein faires Gleichgewicht zwischen dem gezahlten Beitrag und der tatsächlichen Gegenleistung der Kita. Ist dieses Verhältnis gravierend gestört – etwa weil über Monate keine Betreuung stattfindet –, darf die Behörde den vollen Beitrag nicht mehr verlangen.

Leistungsstörungen wegen Schlecht- oder Nichterfüllung führen erst dann zwingend zu einer Ermäßigung oder Aufhebung der Beitragsfestsetzung, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Beitrag und Wert der Verwaltungsleistung „gröblich“ gestört ist. – so das Verwaltungsgericht Bremen

Wichtig: Wer einen Beitragsbescheid anfechten will, muss innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen. Verstreicht diese Frist, wird der Bescheid bestandskräftig — das bedeutet: Er kann nicht mehr vor Gericht angefochten werden und die Beiträge müssen dann bezahlt werden, unabhängig davon, ob das Kind tatsächlich betreut wurde.

Aus Verärgerung über die fehlende Betreuungsleistung wehrten sich die Eltern am 11. November 2024 mit einer Klage gegen den Gebührenbescheid aus dem Vormonat. Sie hielten die veranschlagten Summen für nicht haltbar, da ihr Kind in den ersten drei Monaten des laufenden Kindergartenjahres weder betreut noch verpflegt wurde. Das Verwaltungsgericht prüfte die Verhältnismäßigkeit dieser Vorabkosten und gab dem Anliegen für den Monat Oktober statt. Die monatlichen Forderungen für den August und den September wiesen die Richter hingegen ab.

Ist die Verpflegungspauschale bei Nichtnutzung rechtens?

Die Verpflegung ist aus juristischer Sicht unmittelbar als Teil der Betreuungsleistung nach § 90 SGB VIII einzuordnen. Gemäß § 3 Abs. 4 des entsprechenden Ortsgesetzes wird für das Kita-Essen oftmals ein zusätzlicher Beitrag erhoben und berechnet. Die gesonderte Ausweisung einer Verpflegungspauschale auf der Gebührenrechnung ändert an dieser rechtlichen Struktur jedoch nichts. Die Verpflegungs- und Betreuungskosten werden vor Gericht demnach weitgehend identisch bewertet.

Besondere Kritik äußerten die Eltern an der pauschalen Abrechnung der Mahlzeiten, weil ein abwesendes Kind ganz offensichtlich in der Einrichtung nicht essen kann. Es schien der Familie nicht verhältnismäßig, monatlich 35,00 Euro für nie ausgegebene Mittagsgerichte zu überweisen. Das Verwaltungsgericht wandte bei der Beurteilung dieses Streitpunkts die exakt gleichen Maßstäbe an wie bei den reinen Betreuungskosten. Da das Essen ein fester Bestandteil der Leistung ist, blieb die Pauschale für den August sowie den September rechtmäßig und wurde im Endurteil lediglich für den Oktober kassiert.

Wie wirkt sich eine verspätete Kita-Eingewöhnung aus?

Eine in Etappen gestaffelte Eingewöhnung von mehreren Kindern zu Beginn des Kindergartenjahres gilt als organisatorisch unabdingbar. Ein zweimonatiger Zeitraum ohne tatsächliche Betreuungsleistung stellt aufgrund dieses Vorlaufs noch keine „gröbliche“ Störung des Äquivalenzprinzips dar. Übersteigt der Zeitraum ohne stattfindende Eingewöhnung jedoch zwei volle Monate, kippt diese Verhältnismäßigkeit ins Negative. In diesem Fall wird die fortlaufende Beitragszahlung für die betroffenen Familien vor dem Gesetz unzumutbar.

Im verhandelten Sachverhalt startete die Tochter der Familie erst am 4. November 2024 mit ihrer Eingewöhnung.

Die Grenze der Zumutbarkeit

Aufgrund der unzumutbar langen Verzögerung entschied das Gericht, dass der Gebührenbescheid ab Oktober entfallen muss. Nach dem Ablauf von zwei Monaten sahen die Richter die rechtliche Obergrenze für reine Vorhaltekosten erreicht, für den dritten Monat durfte die Stadt kein Geld verlangen. Als gerichtlichen Vergleichsmaßstab zog die Kammer die Regelung aus § 6 Abs. 1 des Ortsgesetzes heran. Diese Vorschrift sieht vor, dass Erziehungsberechtigte bereits nach einem zehn Tage andauernden Betreuungsstreik ohne Notdienst einen Anspruch auf eine Kostenerstattung haben. Der Ausfall von knapp drei Monaten lag nach dieser Logik weit jenseits des Tolerierbaren, obwohl die lange Verzögerung nicht auf das Verhalten der Eltern zurückzuführen war. Am Ende des Verfahrens teilte das Gericht die finanzielle Last für das gerichtskostenfreie Verfahren auf: Die Familie trägt zwei Drittel, die Behörde übernimmt ein Drittel.

Eine Zeitspanne von zwei Monaten erscheint ausreichend, um die Eingewöhnung sämtlicher neuer Kinder zumindest begonnen zu haben. Den Eltern ist es nicht zuzumuten, den vollen Elternbeitrag für einen darüber hinausgehenden Zeitraum zu zahlen, obwohl die Betreuung ihres Kindes aus weder in ihrem Verantwortungs- noch in ihrem Einflussbereich liegenden Faktoren nicht erfolgt. – so das Verwaltungsgericht Bremen

Das bedeutet konkret: In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten fallen zwar keine Gerichtskosten an, wohl aber gegebenenfalls Anwaltskosten und sonstige Auslagen. Dass die Familie zwei Drittel dieser Kosten selbst tragen muss, zeigt: Auch ein teilweiser Erfolg vor Gericht kann am Ende teuer werden.

Was Eltern aus dem Urteil lernen

Das Verwaltungsgericht Bremen hat als erste Instanz entschieden — das bedeutet, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und könnte in einer höheren Instanz (Oberverwaltungsgericht) angefochten werden. Es bindet formal nur die Verfahrensbeteiligten, entfaltet aber deutliche Signalwirkung für alle Bremer Familien mit ähnlich gelagerten Beitragsbescheiden. Die Kernaussage ist klar: Eine Vorhaltezeit von bis zu zwei Monaten ist hinzunehmen, darüber hinaus wird die Beitragspflicht unzumutbar. Familien in anderen Bundesländern können sich auf das gleiche Äquivalenzprinzip berufen, müssen jedoch ihre jeweiligen kommunalen Beitragssatzungen heranziehen, da die Ausgestaltung der Elternbeiträge regional abweicht.

Für die Praxis bedeutet das: Wer nachweislich länger als zwei Monate auf die Eingewöhnung gewartet hat, hat gute Argumente für einen Widerspruch. Allerdings zeigt die Kostenentscheidung des Gerichts — zwei Drittel der Verfahrenskosten zu Lasten der Familie —, dass ein nur teilweiser Erfolg vor Gericht teuer werden kann. Wägen Sie deshalb vor einer Klage ab, wie viele Monate Sie tatsächlich erstattet bekommen und ob dieser Betrag das Kostenrisiko rechtfertigt. Sichern Sie sich frühzeitig eine schriftliche Bestätigung der Kita über das tatsächliche Startdatum der Eingewöhnung, um den Zeitraum ohne Betreuung im Streitfall lückenlos belegen zu können.

Was Sie jetzt tun sollten: Nehmen Sie Ihren aktuellen Beitragsbescheid zur Hand und vergleichen Sie den offiziellen Beitragsstart mit dem tatsächlichen Datum der ersten Eingewöhnung. Liegen dazwischen mehr als zwei volle Monate, ist der Bescheid für die darüber hinausgehenden Monate angreifbar. Legen Sie in diesem Fall Widerspruch ein und fordern Sie die zu viel gezahlten Beiträge gezielt für die Monate zurück, die jenseits der Zwei-Monats-Grenze liegen. Je länger Sie warten, desto mehr erstattungsfähige Monate verfallen möglicherweise.

Praxis-Hinweis: Die Zwei-Monats-Grenze

Das Urteil benennt eine konkrete Schwelle: Bleibt Ihr Kind länger als zwei volle Monate ohne tatsächliche Betreuung oder Eingewöhnung, obwohl der Platz bereits zugewiesen ist, wird die Beitragszahlung unzumutbar. Wer innerhalb der ersten zwei Monate des Kindergartenjahres einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen kann, liegt hingegen in der zumutbaren Vorhaltezeit. Prüfen Sie in Ihrem Fall, ab welchem Datum die Eingewöhnung tatsächlich begann, und zählen Sie die Monate ohne Betreuungsleistung ab dem offiziellen Beitragsstart.


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Beitragsbescheid prüfen lassen

Experten-Kommentar

Viele scheuen das rechtliche Vorgehen gegen Gebührenbescheide aus Sorge, das Verhältnis zur Kita nachhaltig zu belasten. In der Realität trennen Kitas und Ämter das Finanzielle meiner Erfahrung nach recht strikt von der pädagogischen Arbeit vor Ort. Zudem spekulieren Kommunen bei rechtswidrigen Beiträgen oft damit, dass Eltern den rechtlichen Aufwand scheuen.

Ich rate Betroffenen daher, den Widerspruch sachlich zu begründen und direkt an die Sachbearbeitung der Behörde zu senden. Eine rein formelle Abwicklung auf Amtsebene schützt das Vertrauensverhältnis im Kita-Alltag. So bleibt der eigene Anspruch gewahrt, ohne dass finanzielle Spannungen das Kind belasten.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich Kita-Gebühren zahlen, wenn die Eingewöhnung wegen Personalmangel erst verzögert startet?

Ja, für die ersten zwei Monate müssen Sie die Kita-Gebühren grundsätzlich zahlen, obwohl die Eingewöhnung wegen Personalmangels noch nicht begonnen hat. Der freigehaltene Platz, das bereitgehaltene Personal und die organisatorische Vorhaltung gelten rechtlich als ausreichende Leistung der Kita.

Die Gebühr knüpft nicht erst an den ersten tatsächlichen Betreuungstag an, sondern bereits an die Platzbelegung und die Vorhaltung der Einrichtung nach § 90 SGB VIII. Verzögert sich die Eingewöhnung aus Gründen innerhalb des Kita-Betriebs, bleibt die Zahlung für eine begrenzte Vorhaltezeit sachlich gerechtfertigt. Personalmangel ist dabei ein Risiko der Einrichtung und nicht der Eltern. Nach der hier zugrunde liegenden Rechtsprechung ist diese Wartezeit bis zu zwei vollen Monaten zumutbar.

Ab dem dritten Monat ohne tatsächliche Eingewöhnung sind die Beiträge wegen einer gröblichen Störung des Äquivalenzprinzips regelmäßig rechtswidrig. Dann steht die gezahlte Gebühr nicht mehr in einem fairen Verhältnis zur ausbleibenden Leistung, sodass ein Erstattungsanspruch für die darüber hinausgehenden Monate in Betracht kommt. Wichtig ist aber, dass Sie die Zahlung nicht einfach eigenmächtig einstellen, sondern den Beitragsbescheid fristgerecht schriftlich angreifen. Maßgeblich sind das Bescheiddatum und der tatsächliche Start der Eingewöhnung.


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Habe ich Anspruch auf Erstattung, wenn mein Kind wegen Streiks gar nicht betreut wird?

Ja, bei einem Betreuungsstreik von mehr als zehn Tagen ohne Notdienst haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenerstattung. § 6 Abs. 1 des Ortsgesetzes setzt hier die Grenze der Zumutbarkeit und schützt Eltern vor längeren, vollständigen Ausfällen der Betreuung.

Der Anspruch entsteht nicht automatisch, sondern muss auf die konkrete Streiksituation gestützt werden. Entscheidend ist, dass die Einrichtung über zehn Tage hinweg gar keine Betreuung anbieten konnte oder wollte und auch kein Notdienst für Ihr Kind zur Verfügung stand. Dann ist die Gegenleistung für den gezahlten Beitrag so weit entfallen, dass eine Erstattung rechtlich gerechtfertigt ist. Das gilt nicht nur für reine Betreuungskosten, sondern regelmäßig auch für mit der Betreuung verbundene Entgelte wie Verpflegung, wenn diese als Teil des Beitrags erhoben werden.

Wichtig ist die Dokumentation der Ausfalltage, weil Sie den Anspruch gegenüber Kita-Leitung oder Träger belegen müssen. Fordern Sie deshalb eine schriftliche Bestätigung über die exakten Streiktage und das fehlende Notdienstangebot an. Eine automatische Rückzahlung erfolgt in der Regel nicht.


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Verliere ich meinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge, wenn ich die Widerspruchsfrist verpasse?

Ja, verpassen Sie die einmonatige Widerspruchsfrist, wird der Beitragsbescheid bestandskräftig und Ihr Anspruch auf Erstattung ist grundsätzlich verloren. Dann darf die Behörde den festgesetzten Betrag behalten, selbst wenn die Betreuung tatsächlich noch nicht oder nur verspätet begonnen hat.

Der Grund ist die Bestandskraft eines Verwaltungsakts: Nach § 70 VwGO muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden, sonst wird der Bescheid unanfechtbar. Ab diesem Zeitpunkt prüft die Behörde die inhaltliche Rechtmäßigkeit regelmäßig nicht mehr neu, und auch ein späteres Gericht kann den Bescheid nicht mehr normal aufheben. Deshalb hilft es nicht, nur mündlich bei der Kita nachzufragen oder eine formlose E-Mail an die Einrichtung zu schicken; entscheidend ist der fristgerechte Widerspruch bei der zuständigen Behörde.

Nur in engen Ausnahmefällen kann die Frist durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO noch gerettet werden, etwa bei unverschuldeter Fristversäumnis. Dafür gelten jedoch hohe Anforderungen, und der Hinderungsgrund muss glaubhaft gemacht werden. Wenn Sie noch innerhalb der Monatsfrist sind, sollten Sie sofort das Zugangsdatum des Bescheids prüfen und schriftlich Widerspruch einlegen.


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Darf die Stadt Beiträge fordern, wenn das Jugendamt meinen Antrag auf Kostenübernahme noch bearbeitet?

Ja, die Stadt darf die Beiträge vorerst fordern. Ein laufender Antrag beim Jugendamt auf Kostenübernahme nach § 90 SGB VIII setzt die Fälligkeit des Kita-Bescheids nicht automatisch aus und stoppt auch nicht die Widerspruchsfrist.

Der Grund ist, dass der Beitragsbescheid der Stadt und das Hilfeverfahren beim Jugendamt rechtlich getrennt laufen. Die Stadt stellt mit dem Bescheid die Zahlung für den bereitgehaltenen Platz fest, während das Jugendamt nur prüft, ob Sie wegen Ihrer finanziellen Lage eine Ermäßigung oder Übernahme bekommen. Solange darüber noch nicht entschieden ist, bleibt der Bescheid wirksam und kann grundsätzlich auch vollstreckt werden. Wenn Sie nichts unternehmen, wird er nach Ablauf der Monatsfrist bestandskräftig.

Sie sollten deshalb trotzdem fristgerecht Widerspruch gegen den Beitragsbescheid einlegen und den Nachweis über den laufenden Antrag beim Jugendamt beifügen. Nur so verhindern Sie, dass die Forderung allein wegen Zeitablaufs fest wird, während das Jugendamt noch prüft. Die spätere Bewilligung kann die Belastung zwar wirtschaftlich auffangen, sie beseitigt die Fristversäumnis aber nicht rückwirkend.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


VG Bremen – Az.: 3 K 2874/24 – Urteil vom 09.06.2026




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