SG Wiesbaden – Az.: S 6 EG 5/18 – Beschluss vom 28.05.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Tatbestand
Die Klägerin streitet mit dem Beklagten um höheres Elterngeld. Konkret begehrt sie die Ausklammerung eines Kalendermonats mit Mutterschaftsgeldbezug bei der Bestimmung des Bemessungszeitraumes sowie die Zugrundelegung einer anderen Steuerklasse bei der Berechnung des Elterngeldes.
Die Klägerin beantragte am 15.02.2018 Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer 2017 geborenen Tochter. Bereits in dem dazugehörigen Anschreiben vom 08.02.2018 bat die Klägerin den Beklagten um Beachtung, dass ab dem 01.05.2017 für sie die Steuerklasse III gelte. Außerdem beantragte sie, den Monat Oktober 2017 in die Elterngeldberechnung einzubeziehen; sie sprach einen Verzicht auf den „Verschiebetatbestand des Mutterschaftsgeldbezug“ aus. Sie hatte in der Zeit vom 18.10.2017 bis 31.12.2017 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro kalendertäglich bezogen.
Mit Bescheid vom 16.03.2018 wurde der Klägerin das beantragte Elterngeld unter Zugrundelegung des Bemessungszeitraums Oktober 2016 bis September 2017 und der Steuerklasse I bewilligt: Wegen der Anrechnung von Mutterschaftsgeld wurde das Elterngeld für den ersten Lebensmonat der Tochter auf 0 Euro und für den 2. Lebensmonat auf 300 Euro festgesetzt, für den dritten bis zwölften Lebensmonat des Kindes wurde Elterngeld in Höhe von jeweils 1.004,07 Euro bewilligt.
Hiergegen legte die Klägerin am 11.04.2018 Widerspruch mit der Begründung ein, dass ausdrücklich ein Verzicht auf den „Verschiebetatbestand des Mutterschaftsgeldbezuges“ für den Oktober 2017 erklärt, dieser aber nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem sei der Elterngeldberechnung die Steuerklasse III zugrunde zu legen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2018 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber Tatbestände aufgeführt habe, die zur Zurückverlegung des Bemessungszeitraums führten. Dies gelte auch für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezogen habe. Es sei bereits höchstrichterlich entschieden worden, dass die Regelung zwingend anzuwenden sei; ein Verzicht auf die Ausklammerung von Bemessungsmonaten sei nach der neuen Rechtslage nicht mehr möglich. Es sei der Elterngeldberechnung auch richtigerweise die Steuerklasse I zugrunde gelegt worden, da die in der Mehrzahl der für den Bemessungszeitraum vorgelegten Entgeltabrechnungen die Steuerklasse I ausgewiesen sei.
Am 29.05.2018 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass der Gesetzgeber durch die neue gesetzliche Regelung nichts habe an der auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützten Verwaltungspraxis ändern wollen, wonach auf die Ausklammerung verzichtet werden konnte. Bei entsprechender Zugrundelegung des Bemessungszeitraums ergebe sich dann auch ein Anspruch auf Zugrundelegung der Steuerklasse III.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2018 zu verurteilen, ihr Elterngeld unter Zugrundelegung des Bemessungszeitraums November 2016 bis Oktober 2017 sowie der Steuerklasse III zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die von ihm getroffene Entscheidung mit der Begründung, dass das Bundessozialgericht seine frühere Rechtsprechung zur Ausklammerung von Bemessungsmonaten nicht mehr fortsetze. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums durch einen Verzicht auf Ausklammerung des Monats Oktober 2017 sei rechtlich nicht mehr möglich. In dem richtigerweise festgestellten Bemessungszeitraum habe überwiegend die Steuerklasse I gegolten, weshalb diese der Elterngeldberechnung auch zugrunde zu legen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten sind vorher hierzu angehört worden und haben keine Bedenken geäußert.
Der Bescheid vom 16.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Festlegung des Bemessungszeitraums der Monat Oktober 2017 ausgeklammert und bei der Elterngeldberechnung die Steuerklasse III zugrunde gelegt wird.
§ 1 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sieht vor, dass Anspruch auf Elterngeld hat, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Diese Voraussetzungen liegen vorliegend alle unstreitig vor. Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass der Klägerin ein Anspruch auf Elterngeld zusteht. Streitig ist allein die Höhe des zu zahlenden Elterngeldes.
Nach § 2 Abs. 1 S.1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird das Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 BEEG errechnet sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Einkommenssteuergesetzes (Nummer 1), Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 des Einkommenssteuergesetzes (Nummer 2), die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in den Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 hat.
§ 2b BEEG bestimmt den Bemessungszeitraum. Nach § 2b Abs. 1 S. 1 sind für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Nach Satz 2 dieser Vorschrift in der hier einschlägigen, vom 01.01.2015 bis 31.12.2017 geltenden Fassung bleiben solche Kalendermonate bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschaftsgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat. Die Klägerin hat ab dem 18.10.2017 Mutterschaftsgeld bezogen, sodass der Kalendermonat Oktober 2017 nach der zitierten Vorschrift auszuklammern ist. In solchen Fällen sind die letzten zwölf Monate vor dem Bezug des Mutterschaftsgeldes maßgebend (siehe hierzu auch BT-Drucksache 16/1889 S. 20). Das Bundessozialgericht hat – im Unterschied zu seiner früheren Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG a.F. – entschieden, dass Monate mit Mutterschaftsgeldbezug zwingend auszuklammern sind (Urteil des BSG vom 16.03.2017 – B 10 EG 9/15 R). Das Bundessozialgericht führt hierzu aus, dass die Verwaltung weder einen Ermessensspielraum habe noch existiere eine Ausnahmevorschrift oder eine Härtefallregelung. Gegen den unmissverständlichen Wortlaut sei die bei der Vorgängervorschrift durchgeführte teleologische Reduktion in Fällen, in denen der Elterngeldberechtigte durch die Ausklammerung finanziell schlechter gestellt wird, nun nicht mehr möglich (BSG, a.a.O.). Dieser am klaren Wortlaut orientieren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt sich das Gericht in vollem Umfang an.
Da der Bemessungszeitraum (Oktober 2016 bis September 2017) zutreffend festgesetzt wurde, ist auch die Entscheidung des Beklagten, bei der Elterngeldberechnung die Steuerklasse I zugrunde zu legen, rechtmäßig, da dieser Bemessungszeitraum dann auch für die Bestimmung der Steuerklasse nach § 2c Abs. 3 S. 2 BEEG gilt. Hiernach ist das Abzugsmerkmal zugrunde zu legen, das in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat, hier die Steuerklasse I.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Gemäß § 105 Abs. 2 S. 1 i. V. m. §§ 143, 144 SGG ist die Berufung zulässig.