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Entscheidung zu Erwerbsminderungsrente bei COPD und Krebserkrankung

Krankheit trifft Erwerbsfähigkeit: Entscheidung zu Erwerbsminderungsrente bei COPD und Krebserkrankung

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten gegen ein vorheriges Urteil abgewiesen und entschieden, dass eine Klägerin mit schwerer COPD und einer Krebserkrankung Anrecht auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie auf eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung hat. Dies begründet sich darauf, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage ist, einer regelmäßigen Arbeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nachzugehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 21 R 885/20 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Das Landessozialgericht NRW bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg, die Klägerin hat Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
  2. Die Klägerin, ehemals in der Handyfertigung tätig, leidet unter schwerer COPD und einer Krebserkrankung.
  3. Trotz Krebserkrankung und COPD wurde der Erwerbsminderungsrentenantrag zunächst abgelehnt.
  4. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nicht mehr Vollzeit arbeitsfähig ist.
  5. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird dauerhaft gewährt, die wegen voller Erwerbsminderung befristet.
  6. Die Klägerin wurde zuletzt als vollschichtig arbeitsfähig entlassen, was vom Gericht nicht bestätigt wurde.
  7. Die Pflege der Eltern und Reha-Entlassungsberichte widerlegen nicht die Erwerbsminderung.
  8. Die Entscheidung beruht auf detaillierten medizinischen Gutachten und der historischen Arbeitsfähigkeit der Klägerin.

Wenn Schicksalsschläge zur Erwerbsminderung führen – Entscheidung zu Erwerbsminderungsrente bei COPD und Krebserankung

Wenn körperliche und psychische Belastungen den Arbeitsalltag erschweren und sogar die Arbeitsfähigkeit massiv einschränken, kann das zu einer Erwerbsminderung führen. Die Bedeutung derartiger Beschlüsse wird durch die Problematik verdeutlicht: Eine Erwerbsminderungsrente stellt nicht nur eine finanzielle Absicherung dar, sondern auch einen Ausweg aus der ohnehin bereits belastenden Situation. Im Zusammenhang mit Krebserkrankungen und COPD wird die Problematik verständlicherweise noch verstärkt – in vielen Fällen führen diese Krankheiten zum dauerhaften Ausscheiden aus dem Arbeitsleben. Der Bundesgerichtshof hat in einem solchen Fall entschieden, dass die Rente bewilligt werden muss.

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Der lange Weg zur Anerkennung der Erwerbsminderung

Eine Betroffene, die nach langjähriger Tätigkeit in der Handyfertigung und anschließendem Ausscheiden aus dem Berufsleben aufgrund gesundheitlicher Probleme, darunter eine schwere chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) sowie eine Krebserkrankung, um ihre Erwerbsminderungsrente kämpfte, stand im Mittelpunkt eines Verfahrens vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Die Frau, die ihre Erwerbstätigkeit bereits 2006 aufgrund der COPD beendete und später an Krebs erkrankte, beantragte 2016 erstmals eine Rente wegen Erwerbsminderung, die von der Rentenversicherung zunächst abgelehnt wurde. Es folgte ein langwieriger Rechtsstreit, der mit dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen eine entscheidende Wende erfuhr.

Medizinische Gutachten als Dreh- und Angelpunkt

Zentral für das Urteil waren die umfassenden medizinischen Gutachten, die die gesundheitliche Situation der Klägerin detailliert beleuchteten. Schon früh wurde sie wegen ihrer COPD behandelt, die im Verlauf zu einer erheblichen Einschränkung ihrer Lungenfunktion führte. Diese Einschränkung wurde durch den FEV1-Wert, ein Maß für die Lungenfunktion, dokumentiert, der deutlich unterhalb der Norm lag. Trotz der zusätzlichen Belastung durch die Krebserkrankung und einer operativen Entfernung eines Lungenkarzinoms blieb ihre Lungenfunktion im Wesentlichen unverändert schlecht. Experten bestätigten, dass die Klägerin aufgrund dieser Einschränkungen nicht mehr in der Lage sei, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Juristische Argumentation und Urteilsbegründung

Das Landessozialgericht stützte sich in seiner Entscheidung maßgeblich auf die dargelegten medizinischen Fakten und widerlegte die Einschätzung der Rentenversicherung, die Klägerin sei voll erwerbsfähig. Die Richter folgten der Argumentation, dass die COPD bereits vor der Krebserkrankung zu einer signifikanten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit geführt hatte. Zudem wurde festgestellt, dass die Pflege der Eltern und die von der Rentenversicherung angeführten Reha-Entlassungsberichte die Einschätzung der Erwerbsminderung nicht entkräften könnten.

Rentenanspruch und gesellschaftliche Bedeutung

Das Urteil des Landessozialgerichts bestätigte den Anspruch der Klägerin auf eine dauerhafte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer individuellen und ganzheitlichen Betrachtung des Gesundheitszustandes von Antragstellern auf Erwerbsminderungsrente. Sie zeigt auf, dass die juristische Auseinandersetzung mit den Sozialversicherungsträgern für Betroffene ein Mittel sein kann, um zu ihrem Recht zu kommen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Urteil einen wichtigen Beitrag zur Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente geleistet. Die detaillierte Auseinandersetzung mit den medizinischen und juristischen Aspekten dieses Falles dient als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle und betont die Notwendigkeit einer fairen Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Versicherten.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was sind die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente in Deutschland?

Um in Deutschland eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen bestimmte versicherungsrechtliche und medizinische Voraussetzungen erfüllt sein. Hier sind die wichtigsten Punkte:

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen:

  • Wartezeit: Der Versicherte muss eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
  • Pflichtbeiträge: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet worden sein.
  • Regelaltersgrenze: Die Regelaltersgrenze für die Altersrente darf noch nicht erreicht sein.

Medizinische Voraussetzungen:

  • Voll erwerbsgemindert: Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.
  • Teilweise erwerbsgemindert: Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können.
  • Arbeitsmarkt: Manchmal wird eine volle Erwerbsminderungsrente auch dann gezahlt, wenn Versicherte zwar noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten könnten, aber aufgrund der Arbeitsmarktlage keinen Teilzeitjob finden.

Hinzuverdienstgrenzen:

  • Für eine volle Erwerbsminderungsrente liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 6.300 Euro pro Kalenderjahr.
  • Bei teilweiser Erwerbsminderung wird die Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet und liegt im Jahr 2023 bei mindestens 35.650 Euro.

Befristung und Verlängerung:

  • Erwerbsminderungsrenten sind in der Regel auf drei Jahre befristet. Bei anhaltender Erwerbsminderung muss rechtzeitig ein Antrag auf Weiterzahlung gestellt werden.

Besonderheiten:

  • Es gibt Schutzregelungen für ältere Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind.
  • Ab Juli 2024 gelten verbesserte Regeln für die Erwerbsminderungsrente.

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragen möchte, sollte sich rechtzeitig an die Deutsche Rentenversicherung wenden und die individuellen Voraussetzungen prüfen lassen.

Wie wird der Grad der Erwerbsminderung festgestellt?

Der Grad der Erwerbsminderung wird im Rahmen eines sozialmedizinischen Begutachtungsverfahrens festgestellt. Dieses Verfahren wird von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt, wenn ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt wird.

Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage von medizinischen Gutachten, die von Ärzten oder Psychiatern erstellt werden. Diese Gutachter bewerten die Leistungsfähigkeit des Antragstellers im Erwerbsleben. Dabei wird geprüft, ob und in welchem Umfang der Antragsteller aufgrund von Krankheit oder Behinderung in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Gutachter müssen dabei sämtliche Aspekte der Erkrankung erfassen und beurteilen, auch die Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Erkrankungen.

Die Erwerbsminderung wird in zwei Kategorien eingeteilt: volle Erwerbsminderung und teilweise Erwerbsminderung. Voll erwerbsgemindert sind Personen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens sechs Stunden täglich tätig sein können. Teilweise erwerbsgemindert sind diejenigen, die zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten können.

Die Rentenversicherungsträger entscheiden auf der Grundlage des Gutachtens über den Rentenantrag. Dabei wird auch berücksichtigt, ob Rehabilitationsmaßnahmen oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sinnvoll und erfolgversprechend sind.

Es ist wichtig, dass der Antragsteller alle relevanten medizinischen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt, um eine genaue Beurteilung zu ermöglichen. Dazu gehören ärztliche Befunde, Messwerte, Röntgen- und Laborberichte sowie Informationen über bisherige Behandlungen und den aktuellen Gesundheitszustand.

Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel befristet bewilligt, kann aber bei dauerhafter Erwerbsminderung auch unbefristet gewährt werden. Bei einer befristeten Rente ist es notwendig, rechtzeitig einen Antrag auf Weiterzahlung zu stellen.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 43 Abs. 1 SGB VI
    Regelt den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Voraussetzungen sind unter anderem eine teilweise Erwerbsminderung, drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung und die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit.
  • § 43 Abs. 2 SGB VI
    Definiert die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Versicherten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf nicht absehbare Zeit mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können.
  • § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG
    Legt fest, unter welchen Umständen ein Kläger durch einen Bescheid beschwert ist und somit Klage erheben kann. Dies ist der Fall, wenn der Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt.
  • § 99 Abs. 1 Satz 2, 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI
    Bestimmen den Rentenbeginn. Die Rente beginnt mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen für die Rente erstmals erfüllt sind, spätestens jedoch mit dem Antragsmonat.
  • § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI
    Erläutert die Dauer der Rentengewährung bei teilweiser Erwerbsminderung. Die Rente wird auf Dauer gewährt, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
  • § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI
    Besagt, dass der Anspruch auf Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ruht, soweit gleichzeitig Anspruch auf Zahlung der höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht. Dies regelt die Koordination verschiedener Rentenansprüche innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung.

Diese Paragraphen sind zentral für das Verständnis der rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Gewährung von Erwerbsminderungsrenten in Deutschland und spielen eine wichtige Rolle in dem diskutierten Urteil.


Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 21 R 885/20 – Urteil vom 24.02.2023

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.9.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 00.0.0000 geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter eines 0000 geborenen Kindes. Sie absolvierte die Hauptschule und war langjährig bis ca. 2006 in der Handyfertigung tätig. Ab 2008 war sie in lungenfachärztlicher Behandlung bei J. wegen einer COPD. Sie pflegte ihre Eltern bis zu deren Versterben 2013 bzw. 2014. Bei dem Vater wurde 2010 die Pflegestufe 1 festgestellt, bei der Mutter 2011. Die Mutter erlitt Mitte April 2014 einen Schlaganfall. Ende April 2014 wurde bei ihr die Pflegestufe 2 festgestellt. Im Mai 2014 verstarb sie. Die Klägerin befand sich im März/April 2016 in stationärer Rehabilitationsbehandlung in der P. V. mit den Diagnosen COPD Grad 4 nach Gold mit respiratorischer Partialinsuffizienz, Lungenemphysem und arterieller Hypertonie. Ihre letzte Tätigkeit („bis 2006 angelernte Feinmechanikerin, jetzt Hausfrau“) könne sie werktäglich nur noch unter drei Stunden ausüben, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dagegen über sechs Stunden. Ende Dezember 2016 wurde bei der Klägerin ein Lungenkarzinom festgestellt und operativ entfernt. Lymphknoten waren nicht befallen. Im Dezember 2017/Januar 2018 befand sich die Klägerin in stationärer Rehabilitationsbehandlung in der L.-Klinik am N. mit den Diagnosen Lungenkarzinom rechter Oberlappen, S3-Resektion mit radikaler Lymphadenektomie. Ihre letzte Tätigkeit („Feinmechanikerin, seit 2003 Hausfrau“) könne sie ebenso wie Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werktäglich über sechs Stunden ausüben.

Am 8.10.2016 beantragte die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung wegen eines Leistungsfalls am 3.3.2008. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31.1.2017 ab. Zwischen 2011 und 2016 fehle es an der sog. 3/5 Belegung. Außerdem lägen die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente nicht vor. Die Klägerin legte am 2.3.2017 Widerspruch ein, machte Versicherungszeiten aufgrund der Pflege ihrer Eltern geltend und verwies auf die unlängst festgestellte Krebserkrankung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.4.2018 zurück. Es fehle weiterhin an Pflichtbeitragszeiten zwischen 2011 und 2016. Die Klägerin sei zudem aus der zuletzt durchgeführten Rehabilitationsbehandlung als vollschichtig leistungsfähig entlassen worden.

Am 1.6.2018 hat die Klägerin gegen den ihren Bevollmächtigten am 2.5.2018 zugestellten Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht Duisburg erhoben.

Sie hat unter Vorlage von Behandlungsunterlagen von J. vorgetragen, sie sei bereits 2008 nicht mehr vollschichtig leistungsfähig gewesen.

Die Beklagte hat unter Vorlage beratungsärztlicher Stellungnahmen der Kinder- und Jugendpsychiaterin F. sowie eines Bescheides vom 27.1.2017 über versicherungsrechtliche Zeiten vorgetragen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hätten zuletzt im Januar 2011 vorgelegen. 2013 und 2014 habe keine Versicherungspflicht der Klägerin als Pflegeperson bestanden. Aus beiden Reha-Entlassungsberichten ergebe sich eine vollschichtige Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Pflege der Eltern spreche ebenfalls gegen ein aufgehobenes Leistungsvermögen zur damaligen Zeit. Nach Auswertung des vom Sozialgericht eingeholten Gutachtens von E. könne ein aufgehobenes Leistungsvermögen ab der Diagnose der Krebserkrankung Ende 2016 angenommen werden. Es sei eine Angststörung hinzugekommen. Auch die Hausärztin G. bestätige in ihrem Befundbericht für das Sozialgericht eine Verschlimmerung in den letzten drei Jahren. Dass das Leistungsvermögen schon 2011 aufgehoben gewesen sein soll, erschließe sich jedoch nicht.

Das Sozialgericht hat Behandlungsunterlagen von J., G. sowie dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie C. beigezogen und ein Sachverständigengutachten aufgrund ambulanter Untersuchung am 5.3.2020 vom Arzt für Innere Medizin, Lungenheilkunde, E. eingeholt. J. hat mitgeteilt, aus seiner Sicht sei die Klägerin schon 2008 nicht mehr in der Lage gewesen, auch nur leichte Tätigkeiten auszuüben. Schon damals habe eine schwere COPD mit respiratorischer Partialinsuffizienz vorgelegen. E. hat insbesondere eine COPD im Stadium 3 nach Gold mit hochgradiger Lungenüberblähung und Z.n. Bronchialkarzinom diagnostiziert. Eine Verschlechterung der Lungenfunktion sei durch den Tumor nicht eingetreten. Die Lungenfunktion sei seit 2008 im Wesentlichen gleich eingeschränkt. Die Klägerin könne körperlich leichte Tätigkeiten drei bis maximal sechs Stunden täglich ausüben. Im 6-Minuten-Gehtest habe sie nur 270 Meter geschafft. Sie habe sich zwar adaptiert, benötige aber für sämtliche Tätigkeiten eine weit höhere Anstrengung und weit häufigere Pausen als Gesunde. Er stimme mit J. überein.

Das Sozialgericht hat nach Zustimmung der Beteiligten mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 16.9.2020 die Beklagte unter Auferlegung der Kosten verurteilt, der Klägerin ab dem 1.11.2015 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer und für den Zeitraum November 2015 bis Oktober 2021 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes zu gewähren. Die teilweise Erwerbsminderung – und zwar rückwirkend ab 2011 – ergebe sich aus dem überzeugenden Gutachten von E. und decke sich mit der Einschätzung von J.. Die Tumorerkrankung 2016 und die darauf zurückgehende Angststörung seien für die festgestellte Einschränkung nicht ausschlaggebend. Insofern sei es auch kein Widerspruch, dass die Hausärztin zuletzt eine Verschlechterung angegeben habe. Schließlich stehe die Pflege der Eltern der Annahme eines teilweise eingeschränkten Leistungsvermögens nicht entgegen. Während die teilweise Erwerbsminderung auf Dauer bestehe, sei die Arbeitsmarktrente zu befristen. Die Rente stehe ab November 2015 zu, da der Reha-Antrag aus November 2015 als Rentenantrag gelte. In dem Zeitraum, in dem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zustehe, werde gemäß § 89 SGB VI nur diese geleistet.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 29.9.2020 zugestellte Urteil am 20.10.2020 Berufung eingelegt.

Einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung hat sie zwischenzeitlich zurückgenommen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen unter Vorlage einer weiteren Stellungnahme von F.. Die Pflege der Eltern und die Reha-Entlassungsberichte stünden der Annahme eines relevant eingeschränkten Leistungsvermögens entgegen. Die Klägerin habe sich mit der Leistungseinschätzung nach der letzten Reha-Behandlung ausweislich des Entlassungsberichts ausdrücklich einverstanden erklärt. In den Unterlagen von J. sei wiederholt dokumentiert, dass es ihr subjektiv gut gehe. Die erhobenen Messwerte, die Ergebnisse der Ergometrie und die Ergebnisse der Gehtests ließen keinen Rückschluss auf eine relevante Leistungseinschränkung zu. Die vom Senat gehörte Sachverständige Z. begründe nicht überzeugend, warum gerade 2011 eine solche Leistungseinschränkung vorgelegen haben sollte. Wären die Klägerin und ihre Ärzte von einem früheren Leistungsfall ausgegangen, hätte sie entsprechend früher und nicht erst 2016 einen Rentenantrag gestellt. Erst mit Hinzutreten der Krebserkrankung und der damit verbundenen Angststörung sei ein aufgehobenes Leistungsvermögen plausibel.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.9.2020 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verweist auf die Gutachten von U. und Z.. Ihre Mutter sei 2014 nach dem Schlaganfall ins Krankenhaus gekommen und von dort direkt ins Hospiz, wo sie verstorben sei.

Der Senat hat mit Einverständnis der Klägerin Pflegegutachten betreffend die Eltern der Klägerin beigezogen und eine ergänzende Stellungnahme nach Aktenlage von E. sowie ein Sachverständigengutachten aufgrund ambulanter Untersuchung am 9.6.2022 von der Ärztin für Innere Medizin, Lungenheilkunde, Z. eingeholt. E. hat ausgeführt, die Lungenfunktionswerte schwankten seit 2008 nur gering. Während die Klägerin in Ruhe wenig Beschwerden habe, führten sämtliche Belastungen zu deutlicher Luftnot. Soweit pflegerische Tätigkeiten keine körperliche Anstrengung erforderten, seien sie durchaus möglich. Z. hat ausgeführt, die Klägerin habe zu Fuß vier Etagen auf dem Weg zu ihrer Praxis überwinden müssen und dafür acht Minuten benötigt. Es liege eine COPD im Stadium 3b nach Gold vor. Die Lungenfunktionsparameter zeigten einen seit 2010 weitgehend gleichbleibenden Befund. Sie stimme mit E. überein, dass leichte Tätigkeiten werktäglich nur noch drei bis unter sechs Stunden ausgeübt werden könnten. In einer ergänzenden Stellungnahme hat sie ausgeführt, dass sie vergessen habe im Gutachten anzugeben, dass die Belastungsuntersuchung vor Erreichen der altersabhängigen Belastungsgrenze wegen erkennbarer Erschöpfung habe abgebrochen werden müssen. Die Einschätzungen in den Reha-Entlassungsberichten seien unverständlich, zumal jedenfalls für den zweiten Aufenthalt kaum aussagekräftige Befunde dokumentiert seien. Die Pflege von Angehörigen, bei denen die Pflegestufe 1 festgestellt worden sei, stehe einer relevanten Leitungseinschränkung nicht entgegen.

Am 13.1.2023 ist ein Erörterungstermin durchgeführt worden.

Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und § 151 Abs. 1 SGG fristgerechte Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat auf die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die Beklagte zu Recht zur Gewährung einer dauerhaften Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und zur Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes verurteilt. Die Klage ist insofern zulässig und begründet, wobei der Senat wie das Sozialgericht davon ausgeht, dass das klägerische Begehren im Hinblick auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht auf eine befristete Rentengewährung beschränkt war. Die Klägerin ist durch die ablehnenden Bescheide der Beklagten im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da diese rechtswidrig sind.

Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. § 43 Abs. 2 SGB VI regelt die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin im Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – Ende Januar 2011 – dauerhaft teilweise erwerbsgemindert war und weiterhin ist.

Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Ergänzend und unter Würdigung des Beteiligtenvorbringen sowie der Sachaufklärung im Berufungsverfahren ergibt sich eine teilweise Erwerbsminderung ab 2011 aus Folgendem:

Nach den übereinstimmenden Gutachten von E. und Z. liegt durchgängig eine schwergradige COPD im Stadium 3 bis 4 nach Gold vor. Diagnose und Schweregrad werden vom langjährig behandelnden Pulmologen J. sowie der 2016 behandelnden Reha-Klinik geteilt. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten.

Dass diese Erkrankung mit diesem Schweregrad auch bereits zu Beginn der Behandlung durch den Pulmologen J. im Jahr 2008 vorlag, ergibt sich aus dessen zahlreichen und detaillierten Behandlungsunterlagen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der FEV1-Wert (forciertes expiratorisches Volumen bzw. Sekundenkapazität). Dessen Relevanz erkennt auch die Beklagte in ihren Leitlinien zur sozialmedizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit bei COPD und Asthma bronchiale an (siehe Leitlinien von von Januar 2010, Abschnitt 5.2.1, S. 28). Der FEV1-Wert schwankte durchgehend zwischen 32% (bei J. 2008, aber auch bei Z. 2022) und 43% bei E. (2020).

J., E. und Z. führen vor dem Hintergrund dieser Werte überzeugend aus, dass unbeschadet einer gewissen Adaption die Schwere der Erkrankung im Wesentlichen unverändert war und ist. So gewichtig die 2016 diagnostizierte Krebserkrankung für den Gesamtzustand der Klägerin auch war, so war sie für die Lungenfunktion nicht von wesentlicher Bedeutung. Reseziert wurde laut Operationsbericht vom 3.1.2017 (nur) ein Segment des rechten Lungenflügels. Die Lungenfunktionswerte vor und nach der Operation waren ausweislich des Nachsorgeberichts vom 12.1.2017 vergleichbar.

Wiederum entsprechend der übereinstimmenden Einschätzung von J., E. und Z. war der Klägerin mit dieser Erkrankung – auch Anfang 2011 – die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft nicht mehr im Umfang von sechs Stunden täglich möglich. Immerhin nennt auch die Beklagte in ihren bereits zitierten Leitlinien als einen Indikator für ein aufgehobenes (!) Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten eine Einsekundenkapazität von unter 50% (siehe Leitlinien von Januar 2010, Abschnitt 5.2.2, S. 36). Die hier dokumentierten Werte lagen seit 2008 durchgehend und deutlich unter 50%.

Der gegenteiligen Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch die Beklagte kommt schon insofern geringeres Gewicht zu, als die Beklagte im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren keine Begutachtung in Auftrag gegeben, im gerichtlichen Verfahren keine lungenfachärztliche bzw. internistische Stellungnahme und zuletzt gar keine ärztliche Stellungnahme mehr vorgelegt hat.

Angaben der Klägerin gegenüber ihrem behandelnden Arzt zu ihrem subjektiven Befinden, die ohnehin relativ zur Grunderkrankung zu verstehen sein dürften, sind ebensowenig wie der Zeitpunkt der Rentenantragstellung geeignet, die dargestellten medizinischen Befunde zu entkräften.

Auch die Pflege der Eltern ist bei einer Pflegestufe 1 kein ausreichend gewichtiges Argument gegen eine relevant geminderte Leistungsfähigkeit. Abgesehen davon, dass Familienpflege sich von Erwerbsarbeit unterscheidet, wurde der Umfang der pflegerischen Tätigkeit der Klägerin für den Vater im Gutachten aus 2010 mit unter 14 Stunden pro Woche angegeben. Passend dazu wurden grundpflegerischer und hauswirtschaftlicher Hilfebedarf mit jeweils ca. 45 Minuten täglich angesetzt. Auch bei Verdoppelung dieses Werts für die gleichzeitige Pflege der Mutter mit gleicher Pflegestufe läge die Tätigkeit – passend zur Einschätzung der Sachverständigen – noch im Korridor von werktäglich drei bis unter sechs Stunden. Zu einer Pflege der Mutter nach deren Schlaganfall mit Bettlägerigkeit ist es nach den unbestrittenen und in zeitlicher Hinsicht plausiblen Angaben der Klägerin nie gekommen.

Überraschend sind allerdings die Leistungsbeurteilungen in den Reha-Entlassungsberichten aus 2016 und 2018. Dies gilt umso mehr, als etwa im Bericht aus 2016 ebenfalls eine „schwergradige Einschränkung der FEV1“ gesehen und für die letzte Tätigkeit – die im zweiten Bericht als (nur) leicht bis mittelschwer eingestuft wird – ein aufgehobenes Leistungsvermögen angenommen wird. Im Hinblick auf den zweiten Bericht kritisiert Z. zutreffend, dass kaum spezifische Befunde erhoben wurden. Die zu Beginn und Ende der Maßnahme durchgeführte Ergometerbelastung erfolgte nur bis 40 Watt. Damit sind die Berichte nicht geeignet, die Beurteilungen der Sachverständigen zu entkräften.

Der Rentenbeginn richtet sich nach §§ 99 Abs. 1 Satz 2, 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, also dem Monat der Beantragung der ersten Rehabilitationsmaßnahme, hier November 2015. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird gemäß § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI auf Dauer gewährt, da nach den übereinstimmenden und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Sachverständigen unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

Die Klägerin, die über keinen Arbeitsplatz verfügt, hat darüber hinaus einen befristeten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes (vgl. dazu ausführlich Freudenberg, in: jurisPK-SGB VI, § 43 (Stand: 1.4.2021) Rn. 265 ff., 303, 412).

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ruht gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI der Anspruch auf Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, soweit gleichzeitig Anspruch auf der Zahlung der höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht (vgl. zu § 89 SGB VI als Ruhensvorschrift Jentsch in: jurisPK-SGB VI, § 89 (Stand: 1.4.2021) Rn. 7; Wehrhahn, in: BeckOGK-SGB VI, § 89 (Stand: 1.3.2019) Rn. 4; Dankelmann, in: Kreikebohm u.a., SGB VI, 2021, § 89 Rn. 3; Lambert, Die Systematik der Renten wegen Erwerbsminderung und die Folgen für die sachgerechte Antragstellung im sozialgerichtlichen Verfahren, SGb 2007, 394, 396).

Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass für die Dauer des gleichzeitigen Vorliegens der (dauerhaften) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der (befristeten) Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes nur letztere auszuzahlen ist, sah sich der Senat zu einer entsprechenden Korrektur des Tenors des SG-Urteils nicht veranlasst und lässt es in diesem konkreten Verfahren dahinstehen, ob in einem zusprechenden Urteilstenor für den Zeitraum des gleichzeitigen Vorliegens nur eine Verurteilung zur Gewährung der höheren Rente zu erfolgen hat.

Für eine solche zeitabschnittsweise Tenorierung spricht, dass ein Grundurteil in der Konstellation einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, wie es hier ergangen ist, voraussetzt, dass der jeweilige Leistungsanspruch tatsächlich besteht und nicht ruht (vgl. hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2020, § 130 Rn. 2b; Hübschmann, in: BeckOGK-SGG, § 130 (Stand: 1.11.2022) Rn. 27; Bolay in: Berchtold, SGG, 2021, § 130 Rn. 8; BSG vom 20.4.1999 – B 1 KR 15/98 R, Rn. 17-18; vgl. auch jeweils den Tenor in LSG NRW vom 30.1.2004 – L 14 RJ 175/03, juris und LSG NRW vom 15.7.2003 – L 18 KN 73/02, juris).

Der Senat geht aufgrund der Einlassung der Beklagten im Erörterungstermin am 13.1.2023 davon aus, dass die Beklagte nach Rechtskraft der Entscheidung des Sozialgerichts auch über den vom Sozialgericht ausgeurteilten Zeitpunkt hinaus eine (wiederum befristete) Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes gewähren wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.

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