Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum scheiterte die Erhöhung auf GdB 50?
- Weshalb Existenzängste den GdB nicht erhöhen
- Wann das künstliche Kniegelenk den GdB erhöht
- Warum Einzelwerte den Gesamt-GdB nicht immer steigern
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Anspruch auf GdB 50 auch, wenn ich noch in einer stabilen Partnerschaft lebe?
- Kann ich trotz GdB 40 die gleichen Rechte wie ein schwerbehinderter Mensch erhalten?
- Wie muss mein Arzt Kniebeschwerden beschreiben, um über den gesetzlichen Mindest-GdB zu kommen?
- Was kann ich tun, wenn das Gericht die Revision gegen meine GdB-Ablehnung nicht zulässt?
- Sollte ich im Gutachtertermin auch gute Tage erwähnen oder schadet das meiner geplanten GdB-Erhöhung?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 2 SB 8/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
- Datum: 22.08.2025
- Aktenzeichen: L 2 SB 8/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Schwerbehindertenrecht
- Relevant für: Menschen mit Behinderung, Antragsteller in GdB-Verfahren
Ein Kläger erhält keinen Schwerbehindertenstatus, weil seine kombinierten Leiden den Gesamtwert von 50 nicht erreichen.
- Die Psyche und der Rücken bestimmen hier den Gesamtwert der Behinderung.
- Höhere Werte setzen voraus, dass sich verschiedene Leiden gegenseitig erheblich verstärken.
- Der Kläger behält den Wert 40 und verfehlt damit den Schwerbehindertenstatus.
- Berufliche Sorgen oder Existenzängste zählen nicht bei der Einstufung einer Behinderung.
- Ein künstliches Kniegelenk ohne Komplikationen führt meist nur zum gesetzlichen Mindestwert.
Warum scheiterte die Erhöhung auf GdB 50?
Die rechtliche Grundlage für die Feststellung eines Grades der Behinderung bilden die Regelungen aus § 152 Abs. 1 und 3 SGB IX. Dabei erfolgt die konkrete medizinische und juristische Bewertung strikt nach der Versorgungsmedizin-Verordnung. Innerhalb dieser Verordnung sind vor allem die sogenannten Versorgungsmedizinischen Grundsätze maßgeblich, welche die Einstufung einzelner körperlicher und seelischer Leiden detailliert vorgeben.
Genau diese Frage musste das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht klären.
Ein 1963 geborener Mann beantragte im Februar 2022 eine Neufeststellung seiner gesundheitlichen Einschränkungen, da zu einer bestehenden psychischen Erkrankung neue Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und in einem Knie hinzugekommen waren. Das Gericht wies die Berufung endgültig zurück, wodurch es bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 bleibt und die erhoffte Schwerbehinderteneigenschaft nicht zuerkannt wird. Das bedeutet konkret: Erst ab einem Grad von 50 gilt eine Person rechtlich als schwerbehindert und profitiert von maßgeblichen Rechten wie einem besonderen Kündigungsschutz oder Zusatzurlaub. Der Betroffene hatte ursprünglich das Ziel verfolgt, eine Anhebung auf 50 zu erreichen. In dem Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 2 SB 8/24 (Urteil vom 22.08.2025) ging es um die Frage, ob die Summe seiner Leiden diesen höheren Wert rechtfertigt. Das zuständige Bundesland hatte eine Steigerung verweigert. Zuvor hatte das Sozialgericht Lübeck in einem Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2024 den Wert bereits von 30 auf 40 angehoben, was dem Patienten jedoch nicht ausreichte.
Weshalb Existenzängste den GdB nicht erhöhen
Bei der rechtlichen Einordnung psychischer Leiden richten sich Behörden und Gerichte nach einem speziellen Katalog, konkret nach Teil B Nr. 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Entscheidend für die Bewertung ist dabei ausschließlich das konkrete Ausmaß, in dem die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt wird. Berufliche Einschränkungen oder arbeitsplatzbezogene Belastungen dürfen bei der gesetzlichen Bildung des Grades der Behinderung hingegen nicht berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Sachverhalt zeigte sich diese strikte Trennung von privaten und beruflichen Umständen sehr deutlich.
Existenzängste rechtfertigen keinen höheren Wert
Der betroffene Mann argumentierte in dem Verfahren, dass seine psychische Belastung deutlich höher eingestuft werden müsse. Er verwies dabei auf schwere und wiederkehrende Existenz- sowie Zukunftsängste, die ihn infolge des Verlusts seines Arbeitsplatzes quälten. Das Gericht stufte die psychische Erkrankung zwar als eine stärker behindernde Störung ein und vergab hierfür einen Einzelwert von 30. Dennoch verweigerte der Senat eine weitere Erhöhung wegen der beruflichen Sorgen. Die Richter begründeten dies damit, dass die seelische Störung therapeutischen Maßnahmen weiterhin zugänglich sei. Zudem sei der 62-Jährige trotz seiner Belastungen in der Lage, eine stabile Partnerbeziehung zu führen, was gegen eine noch gravierendere Einschränkung der gesellschaftlichen Teilhabe spreche.
Insgesamt kann von einer stärker behindernden Störung ausgegangen werden, die therapeutischer Intervention aber zugänglich ist. So ist berichtet worden, dass die wiederholt in Anspruch genommene Psychotherapie Erfolge gezeitigt hat, und der Kläger über einen längeren Zeitraum in der Lage war ohne Therapie seinen Alltag zu gestalten. – so das LSG Schleswig-Holstein
Praxis-Hinweis: Berufliche Sorgen vs. private Teilhabe
Der entscheidende Hebel bei psychischen Leiden ist die strikte Trennung: Existenzängste durch Jobverlust zählen rechtlich nicht als Behinderung. Wer belegen möchte, dass sein GdB höher einzustufen ist, muss nachweisen, dass die Teilhabe im privaten und gesellschaftlichen Bereich – also beispielsweise der Rückzug aus Hobbys oder Isolation – massiv gestört ist. Eine stabile Partnerschaft werteten die Richter hier als klares Zeichen gegen eine schwerere Störung.
Wann das künstliche Kniegelenk den GdB erhöht
Wenn Patienten ein künstliches Kniegelenk erhalten, sieht Teil B Nr. 18.12 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze hierfür einen festen Mindestwert von 20 vor. Die exakte Bewertung etwaiger verbleibender Funktionseinschränkungen richtet sich dabei nach weiteren speziellen Unterpunkten der medizinischen Richtlinien. Ein künstliches Gelenk führt demnach nicht automatisch zu einem massiv erhöhten Gesamtgrad, sondern wird streng an den tatsächlichen Bewegungseinschränkungen gemessen.
Nach Implantation einer Totalendoprothese des Kniegelenks ist der GdB gemäß Teil B Nr. 18.12 VmG mit mindestens 20 zu bemessen. Der Mindest-GdB beansprucht Geltung bei bestmöglichem Behandlungsergebnis. Bei eingeschränkter Versorgungsqualität sind höhere Werte angemessen. – so das Gericht
Ein Blick auf den medizinischen Verlauf des Patienten verdeutlicht, wie diese rechtlichen Regeln in der Praxis angewandt werden.
Guter Heilungsverlauf nach der Operation
Während des laufenden Verfahrens wurde dem Antragsteller im Oktober 2022 eine sogenannte Totalendoprothese im rechten Knie implantiert. Der Mann forderte für dieses Knieleiden einen Einzelwert von 30 bis 40 und behauptete, er leide weiterhin unter starken Reizerscheinungen und Bewegungseinschränkungen. Das Gericht holte daraufhin medizinische Einschätzungen ein und kam zu einem anderen Schluss. Der behandelnde Orthopäde hatte im Juli 2024 bestätigt, dass die Therapie überaus erfolgreich verlaufen sei und keine relevante Bewegungseinschränkung mehr vorliege. Der Senat stellte fest, dass bei dem Patienten lediglich eine prothesenübliche, endgradige Funktionseinschränkung bestehe. Das bedeutet konkret: Das Kniegelenk lässt sich nur in den äußersten Randbereichen seiner normalen Beweglichkeit nicht mehr vollständig beugen oder strecken, was im normalen Alltag jedoch kaum stört. Daher bewerteten die Richter das Knieleiden lediglich als einen schwachen Einzelwert von 20, was exakt dem gesetzlichen Mindestwert nach einer derartigen Implantation entspricht.
Sprechen Sie daher zwingend vor einem Neufeststellungsantrag mit Ihrem behandelnden Orthopäden. Lassen Sie sich ärztlich detailliert attestieren, ob bei Ihnen überdurchschnittliche Schmerzen, chronische Reizerscheinungen oder gravierende Bewegungseinschränkungen nach der Knie-OP verblieben sind. Ohne einen solchen expliziten Nachweis erhalten Sie für ein künstliches Kniegelenk standardmäßig nur den GdB-Mindestwert von 20, der für eine Erhöhung des Gesamtwertes meist nicht ausreicht.
Warum Einzelwerte den Gesamt-GdB nicht immer steigern
Die Bildung des Gesamtwertes erfolgt nach Teil A Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze durch eine genaue Prüfung der wechselseitigen Beziehungen der Beschwerden zueinander. Ein zusätzlicher Einzelwert von 20 führt rechtlich nicht zwingend zu einer Erhöhung des Gesamtwertes. Auch wenn in den gesetzlichen Vorgaben der Begriff vielfach verwendet wird, lässt sich daraus kein rechtliches Regel-Ausnahmeverhältnis für eine automatische Steigerung herleiten.
Bei Behinderungen, die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sind, ist im Hinblick auf die […] mögliche, in vielen Fällen aber auch nicht anzunehmende erhöhende Wirkung auf den Gesamt-GdB auch zu berücksichtigen, ob es sich um sogenannte „schwache“ oder „starke“ 20er-Werte handelt. – aus dem Urteil des LSG Schleswig-Holstein
Wie komplex die Gewichtung einzelner Leiden bei dieser Berechnungsmethode ausfällt, demonstrierte das Gericht in seinem finalen Beschluss.

Starke und schwache Werte im Zusammenspiel
Der juristische Vertreter des Mannes hatte in der mündlichen Verhandlung versucht, eine zwingende Erhöhung des Gesamtwertes durchzusetzen, da die Lendenwirbelsäulenschäden einen unabhängigen Körperbereich darstellten. Das Gericht analysierte die Werte jedoch detailliert und differenzierte strikt zwischen starken und schwachen Werten. Die Wirbelsäulenschäden des Patienten, welche durch eine deutliche Fehlstellung der Brustwirbelsäule geprägt waren, bildeten einen starken 20er-Wert mit einer klaren Tendenz zur 30. Dieser starke Wert reichte aus, um den psychischen Basiswert anzuheben, nämlich von 30 auf einen Gesamtwert von 40. Das bedeutet konkret: Bei der Berechnung des Gesamt-GdB werden die Einzelwerte der Krankheiten nicht einfach addiert. Die Gutachter gehen stattdessen stets von der schwerwiegendsten Einzelerkrankung – dem sogenannten Basiswert – aus und prüfen erst danach, ob weitere Leiden dieses Hauptproblem in seiner Gesamtheit noch signifikant verschlimmern.
Kein Sprung zur Schwerbehinderung
Das zusätzliche Knieleiden des Mannes wurde hingegen nur als schwacher 20er-Wert eingestuft. Da die Erhöhung des Gesamtwertes bereits durch den starken Rücken-Wert verbraucht war, rechtfertigte das operierte Knie keine weitere Steigerung auf 50. Mit dieser ausführlichen Begründung wies der Senat die Berufung gegen den vorherigen Gerichtsbescheid ab. Dem Mann steht damit kein Schwerbehindertenausweis zu. Er muss die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren selbst tragen, und eine Revision wurde durch das Gericht nicht zugelassen.
GdB-Erhöhung: Was Antragsteller jetzt beachten müssen
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts stützt sich auf die bundesweit geltenden Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Damit ist das Urteil auf Antragsteller in allen Bundesländern direkt übertragbar. Es zeigt deutlich: Das bloße „Sammeln“ von Diagnosen oder unkomplizierten Gelenkprothesen führt nicht automatisch zur Schwerbehinderung (GdB 50). Wenn Sie eine Erhöhung anstreben, müssen Sie bei jedem neuen Leiden gezielt ärztliche Befunde vorlegen, die eine außergewöhnlich starke Einschränkung im Alltag beweisen, um mehr als nur einen wirkungslosen „schwachen“ 20er-Wert zu erhalten.
Da das Gericht die Revision nicht zugelassen hat, ist der reguläre Instanzenzug hier beendet. Sollte auch Ihre Berufung mit einem solchen Urteil abgewiesen werden, bleibt Ihnen als letzter Ausweg die Nichtzulassungsbeschwerde. Handeln Sie dann sofort: Ab Zustellung des Urteils läuft eine strikte Frist von einem Monat. Da vor dem Bundessozialgericht (BSG) Vertretungszwang herrscht, müssen Sie umgehend einen Fachanwalt für Sozialrecht oder einen Sozialverband mit der Einreichung beauftragen.
Praxis-Hürde: Die Addition schwacher Einzelwerte
Ob der Sprung von GdB 40 auf 50 gelingt, hängt oft davon ab, ob eine weitere Erkrankung ein „starker“ oder ein „schwacher“ 20er-Wert ist. Ein künstliches Gelenk ohne außergewöhnliche Komplikationen gilt oft nur als schwacher Wert (Mindestmaß). In solchen Fällen reicht dieser zusätzliche Wert meist nicht aus, um den Gesamtwert weiter anzuheben, wenn bereits eine andere Begleiterkrankung (hier die Wirbelsäule) die Erhöhung des Basiswerts bewirkt hat.
GdB-Erhöhung abgelehnt? Jetzt Erfolgsaussichten prüfen
Die Feststellung der Schwerbehinderung scheitert oft an der fehlerhaften Gewichtung einzelner Leiden durch die Behörden. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre medizinischen Befunde und bewerten fundiert, ob Ihre Einschränkungen als „starke“ Werte für eine Erhöhung auf GdB 50 ausreichen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber dem Versorgungsamt oder vor dem Sozialgericht rechtssicher durchzusetzen.
Experten Kommentar
Viele tappen bei psychischen Leiden unbewusst in die Therapie-Falle. Wer beim medizinischen Gutachter tapfer von kleinen Fortschritten oder einem guten Tag berichtet, verliert oft den Anspruch auf den höheren Grad. Die Versorgungsämter werten diesen Optimismus nämlich gnadenlos als Beweis, dass die Störung problemlos behandelbar ist.
Ich rate deshalb dringend dazu, bei solchen Terminen die falsche Tapferkeit komplett abzulegen. Es geht hierbei nicht um eine positive Lebenseinstellung, sondern um die völlig ungeschönte Darstellung der absoluten Tiefpunkte. Wer seine täglichen Belastungsgrenzen aus Höflichkeit herunterspielt, verbaut sich meist den entscheidenden Sprung zur Schwerbehinderung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Anspruch auf GdB 50 auch, wenn ich noch in einer stabilen Partnerschaft lebe?
ES KOMMT DARAUF AN, wobei eine stabile Partnerschaft die Zuerkennung eines GdB von 50 bei psychischen Leiden in der juristischen Praxis oft erheblich erschwert. Gerichte werten intakte Beziehungen meist als einen belastbaren Beweis für eine noch hinreichend funktionierende soziale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Die rechtliche Bewertung psychischer Erkrankungen folgt den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen und orientiert sich zwingend an der Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen sowie privaten Leben. Eine funktionierende Partnerschaft gilt juristisch als deutliches Anzeichen dafür, dass der Betroffene trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch über wesentliche soziale Ressourcen verfügt. Im Gegensatz zu beruflichen Existenzängsten, welche den Behinderungsgrad rechtlich nicht erhöhen dürfen, wird das private Umfeld als direkter Maßstab für den Grad der Isolation herangezogen. Richter werten die Fähigkeit zur Beziehungsführung daher regelmäßig als Beweis gegen eine massiv gestörte Teilhabe, was die Hürde für den Schwerbehindertenstatus deutlich anhebt. Wer eine Erhöhung anstrebt, muss folglich nachweisen, dass trotz der Partnerschaft in anderen Lebensbereichen wie Hobbys oder Freundeskreisen eine tiefgreifende soziale Desintegration vorliegt.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Partnerschaft lediglich durch massive Unterstützung des Partners oder unter extremen Belastungen für das soziale Umfeld aufrechterhalten werden kann. In solchen Grenzfällen müssen Betroffene detailliert belegen, dass die Beziehung keine normale Teilhabe am Leben mehr widerspiegelt.
Kann ich trotz GdB 40 die gleichen Rechte wie ein schwerbehinderter Mensch erhalten?
NEIN, mit einem GdB von 40 stehen Ihnen die spezifischen Sonderrechte schwerbehinderter Menschen rechtlich nicht automatisch zu. **Erst ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 gelten Sie offiziell als schwerbehindert und erhalten Privilegien wie den gesetzlichen Zusatzurlaub.** Ohne diesen amtlichen Status verbleiben Sie unterhalb der maßgeblichen Schwelle für die meisten Nachteilsausgleiche.
Die rechtliche Einstufung folgt den strengen Vorgaben des § 152 SGB IX sowie der Versorgungsmedizin-Verordnung, welche eine klare Trennung zwischen verschiedenen Graden der Beeinträchtigung vornimmt. Viele begehrte Vergünstigungen, insbesondere der besondere Kündigungsschutz oder steuerliche Freibeträge in voller Höhe, sind durch den Gesetzgeber strikt an die Erreichung der 50er-Marke geknüpft. Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass mehrere Einzeldiagnosen mit niedrigen Werten einfach addiert werden könnten, um die fehlenden zehn Punkte zur Schwerbehinderung rechnerisch auszugleichen. In der gerichtlichen Praxis werden zusätzliche Leiden oft nur als schwache Werte gewertet, die den Gesamt-GdB nicht weiter anheben, wenn sie die Teilhabe am Leben nicht signifikant zusätzlich einschränken. Daher verbleiben Betroffene trotz spürbarer Beeinträchtigungen oft dauerhaft bei einem GdB von 40, sofern kein einzelnes Leiden eine außergewöhnlich starke funktionelle Behinderung belegt.
Eine wichtige Ausnahme bildet jedoch die rechtliche Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX, die Sie bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen können. Durch diesen Prozess erhalten Personen mit einem GdB von 40 zwar keinen Zusatzurlaub, erlangen jedoch den begehrten besonderen Kündigungsschutz sowie Zugang zu speziellen Fördermaßnahmen zur Sicherung ihres Arbeitsplatzes.
Wie muss mein Arzt Kniebeschwerden beschreiben, um über den gesetzlichen Mindest-GdB zu kommen?
Ihr Arzt muss für einen GdB über 20 dokumentieren, dass Ihre Beschwerden massiv über das übliche Maß einer erfolgreichen Kniegelenksoperation hinausgehen. Ein normaler Heilungsverlauf ohne außergewöhnliche Komplikationen führt nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nur zur Vergabe des medizinischen Mindestwerts.
Gemäß Teil B Nr. 18.12 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist nach der Implantation einer Totalendoprothese im Knie ein GdB von 20 als Basiswert fest hinterlegt. Dieser Mindestwert deckt bereits die typischen, sogenannten endgradigen Funktionseinschränkungen ab, bei denen das Gelenk lediglich in den äußersten Bewegungsradien blockiert oder leichte Schmerzen verursacht. Um eine höhere Einstufung von 30 oder 40 zu erreichen, muss das ärztliche Attest daher chronische Reizerscheinungen, überdurchschnittliche Schmerzsyndrome oder massive Defizite in der Beweglichkeit explizit als dauerhafte Folge nachweisen. Fehlen diese detaillierten Nachweise einer außergewöhnlich eingeschränkten Versorgungsqualität im Befundbericht, bewerten die Behörden das Knieleiden lediglich als einen schwachen Einzelwert, der den Gesamt-GdB meist nicht steigert.
Eine höhere Bewertung setzt zudem voraus, dass die dokumentierten Funktionsstörungen nicht nur vorübergehend auftreten, sondern als chronischer Zustand die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft beeinträchtigen. Besondere Komplikationen wie eine dauerhafte Instabilität des Gelenks oder ausgeprägte, belastungsabhängige Muskelschwächen müssen daher als spezifische Abweichung von der Norm gesondert im Befund hervorgehoben werden.
Was kann ich tun, wenn das Gericht die Revision gegen meine GdB-Ablehnung nicht zulässt?
Gegen die Nichtzulassung der Revision können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht einlegen. Dieses Rechtsmittel dient dazu, die Zulassung der Revision trotz der ablehnenden Entscheidung des Landessozialgerichts in der vorherigen Instanz doch noch zu erzwingen.
Gemäß § 160a SGG müssen Sie für dieses Verfahren zwingend einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (Vertretungszwang), wie etwa einen Fachanwalt für Sozialrecht oder einen Vertreter eines Sozialverbandes, mit der Einreichung beauftragen. In der rechtlichen Begründung muss Ihr Vertreter nachweisen, dass die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abweicht. Eine bloße Überprüfung der medizinischen Tatsachenfeststellung findet in dieser Instanz nicht mehr statt, da das Gericht nur noch die korrekte Anwendung des Rechts prüft. Ohne eine substanziierte Darlegung dieser speziellen Zulassungsgründe wird die Beschwerde als unzulässig verworfen, wodurch die Ablehnung Ihres Grades der Behinderung (GdB) endgültig rechtskräftig wird.
Sollte die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bieten, bleibt Ihnen alternativ die Stellung eines Neufeststellungsantrags gemäß § 48 SGB X beim zuständigen Versorgungsamt. Dieser Weg ist besonders dann sinnvoll, wenn neue gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzugekommen sind oder sich bestehende Leiden seit dem Abschluss des Gerichtsverfahrens wesentlich verschlechtert haben.
Sollte ich im Gutachtertermin auch gute Tage erwähnen oder schadet das meiner geplanten GdB-Erhöhung?
ES KOMMT DARAUF AN, da eine zu starke Betonung symptomfreier Phasen Ihre GdB-Erhöhung massiv gefährden kann. Wenn Sie gute Tage zu positiv darstellen, werten Gutachter dies als Beweis für eine erfolgreiche Alltagsbewältigung und verweigern oft die Anerkennung der Schwerbehinderung. Die rechtliche Einstufung basiert dabei primär auf der dauerhaften Einschränkung Ihrer gesellschaftlichen Teilhabe im Vergleich zu einem gesunden Menschen.
Gemäß den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nach § 152 SGB IX wird der Grad der Behinderung anhand der dauerhaften Auswirkungen Ihrer Erkrankung auf das soziale Leben bemessen. Berichten Sie im Termin ausführlich von Phasen der Besserung oder erfolgreichen Therapien, schlussfolgern Gutachter häufig, dass Ihr Leiden medizinisch gut behandelbar und somit nicht schwerwiegend genug für einen GdB 50 ist. Ein stabiler Alltag, der an guten Tagen problemlos bewältigt wird, spricht rechtlich gegen die Annahme einer massiven Teilhabestörung, die für den Schwerbehindertenstatus zwingend erforderlich wäre. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie daher den Fokus konsequent auf die Einschränkungen an Ihren schlechten Tagen legen und detailliert beweisen, wie diese Ihren Lebensrhythmus nachhaltig blockieren.
Eine wichtige Ausnahme besteht bei Erkrankungen mit schwankendem Verlauf, bei denen gerade die Unvorhersehbarkeit der Schübe die eigentliche Teilhabebeeinträchtigung im privaten und beruflichen Alltag ausmacht. In diesen speziellen Fällen müssen Sie dem Gutachter verdeutlichen, dass die Existenz einzelner guter Tage Ihre soziale Isolation nicht dauerhaft aufhebt, da keine verlässliche Planung Ihres Lebens möglich ist.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: L 2 SB 8/24 – Urteil vom 22.08.2025
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

