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Erlebens- und Todesfallversicherung für Bestattungsvorsorge als Schonvermögen

VG Düsseldorf – Az.: 21 K 3691/11 – Urteil vom 02.02.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 10. März 2011 beantragte das Seniorenhaus L Pflegewohngeld für den Heimpflegeplatz der Klägerin (geb. 00.0.1927), die am 14. Dezember 2005 in die Pflegeeinrichtung aufgenommen worden war. Die Klägerin hatte zum 1. Mai 1988 und zum 1. Dezember 1999 „Todes- und Erlebensfallversicherungen mit Sterbegeldcharakter“ bei der I Versicherungs-AG (später F AG) abgeschlossen. Die Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt im Sterbefall, spätestens am 1. Mai 2017 bzw. am 1. Dezember 2017. Zum 1. April 2011 betrug die Höhe des Versicherungsschutzes hinsichtlich der Versicherung mit der Nr. 00000/0000000-00 (= alte Vers.-Nr. 000/0000000-01) 3.341,10 Euro, die Rückvergütung bei Kündigung 3.022,95 Euro. Für die Versicherung mit der Nr. 00000/0000000-02 (= alte Vers.-Nr. 000/0000000-04) betrug die Höhe des Versicherungsschutzes zum 1. April 2011 2.664,86 Euro und die Rückvergütung bei Kündigung 2.080,48 Euro. Hinsichtlich der zuletzt genannten Versicherung vermerkte die F AG mit Schreiben vom 3. August 2010 ein für den Todesfall der Klägerin ausgesprochenes Bezugsrecht zugunsten des Bestattungshauses Q in L1. Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 teilten die F-Gesellschaften der Klägerin unter Bezugnahme auf einen Anruf der Tochter der Klägerin hinsichtlich beider Versicherungen mit, dass das widerrufliche Bezugsrecht für den Todesfall zugunsten des Bestattungshauses Q in L1 in den Unterlagen vermerkt sei.

Nach entsprechender Anhörung lehnte der Beklagte mit – an das Seniorenhaus L gerichtetem – Bescheid vom 13. Mai 2011 den Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeldleistungen für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 ab und führte zur Begründung aus: Die Klägerin verfüge zum 1. Februar 2011 über ein Vermögen in Höhe von 14.969,31 Euro bestehend Guthaben auf Girokonto und Sparbuch sowie Rückkaufswerten der abgeschlossenen Sterbegeldversicherungen. Abzüglich des Schonbetrags von 10.000,– Euro liege damit noch anzurechnendes Vermögen vor, das der Pflegewohngeldbewilligung entgegen stehe. Die Sterbegeldversicherungen seien zu berücksichtigen. Obwohl hinsichtlich einer Versicherung ein Bezugsrecht für das Bestattungshaus Q in L1 nachgewiesen sei, sei eine Ausgliederung der Versicherung mit der Nr. 000000002 aus der Vermögensberechnung nicht erfolgt. Hinsichtlich der Bezugsberechtigung könne durch die versicherte Person jederzeit eine einseitige Änderung vorgenommen werden.

Die Klägerin hat am 17. Juni 2011 Klage erhoben, mit der sie vorträgt: Ohne Berücksichtigung der beiden Sterbegeldversicherungen liege ihr Vermögen unter 10.000, Euro. Die Hinzurechnung der Sterbegeldversicherungen sei unzulässig. Dies hätten sowohl das Bundessozialgericht als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen so entschieden. Die Hinzurechnung bedeute für sie eine unbillige Härte. Die Versicherungen seien vor Beginn des Zeitraums, für den Pflegewohngeld begehrt werde, abgeschlossen worden, damit sie eine standesgemäße Beerdigung erhalte. Es sei eine ausschließliche Zweckbestimmung vereinbart und textlich festgehalten worden. Das Vermögen sei aus ihrem Vermögen ausgegliedert worden. Die Auszahlung solle an das Bestattungsunternehmen Q in L1 erfolgen. Sie habe über einen längeren Zeitraum ihres Lebens die beiden Versicherungen angespart um sicherzugehen, dass sie eine standesgemäße Beerdigung erhalte. Nunmehr solle dieses Vertrauen zerstört werden, indem sie verpflichtet werden solle, das angesparte Vermögen für eine standesgemäße Beerdigung aufzubrauchen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2011 zu verpflichten, dem Seniorenhaus L ab dem 1. Februar 2011 Pflegewohngeld nach Maßgabe des Landespflegegesetzes für ihren Heimpflegeplatz zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Die Rückkaufswerte der beiden Sterbegeldversicherungen seien nicht dem Schonvermögen hinzuzurechnen. Ebenso wenig greife hier die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII. Die Sterbegeldversicherungen seien verwertbar und als „bereite Mittel“ verfügbar, da sie grundsätzlich gekündigt werden könnten. Eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII könne allenfalls dann vorliegen, wenn die Verwertung der Versicherung völlig unwirtschaftlich wäre. Dies sei hier bei Rückkaufswerten von über 50 % des eingezahlten Betrages nicht der Fall. Im Übrigen sei die Frage, inwieweit Sterbegeldversicherungen zum Vermögen eines Betroffenen zu rechnen seien, nicht vom Bundessozialgericht am 18. März 2008 entschieden worden. In der Entscheidung gehe es im Übrigen um Bestattungsvorsorgeverträge im Rahmen einer Klage auf Sozialhilfeleistungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Heimbewohnerin in dem auf Bewilligung von Pflegewohngeld an den Heimträger gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 – 16 A 2789/02 -, juris.

Die Klage ist aber nicht begründet.

Der Bescheid vom 13. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld ab dem 1. Februar 2011 (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Gemäß § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NRW) wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihren eingetragene Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartnern zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50,- Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin gemessen an ihrem Einkommen und Vermögen außer Stande ist, die Investitionskosten ihrer Heimunterbringung selbst zu zahlen.

Zwar reicht hierfür das Einkommen der Klägerin nicht aus. Dies ist unstreitig. Die Klägerin besitzt aber verwertbares Vermögen. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Hierzu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann, der nicht als Schonvermögen (gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII) oder weil sein Einsatz eine Härte bedeuten würde (vgl. § 90 Abs. 3 SGB XII) von einer Verwertung ausgenommen ist. Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Einstandspflichtigen  tatsächlich wie rechtlich  innerhalb eines Zeitraums gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche bzw. pflegewohngeldrechtliche Bedarf besteht, so dass für einen Einsatz nach § 90 Abs. 1 SGB XII nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.12.2007 – 16 A 3391/06 -, juris.

Die Klägerin besitzt über die Schonvermögensfreigrenze von 10.000,00 Euro hinausgehendes verwertbares Vermögen.

Die Todes- und Erlebensfallversicherungen der Klägerin stellen verwertbares Vermögen dar. Denn es besteht ein vorzeitiges Kündigungsrecht und der Anspruch auf Auszahlung eines Rückkaufswertes.

Auch greifen die Schutzvorschriften des SGB XII hier nicht ein.

Zunächst steht dem Einsatz und der Verwertung des Vermögens der Klägerin in Form der Todes- und Erlebensfallversicherungen nicht § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 2 SGB XII entgegen. In § 90 Abs. 2 SGB XII ist vorgesehen, dass die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe vom Einsatz und von der Verwertung bestimmter in den Nrn. 1 bis 9 aufgeführter Vermögenswerte (sog. Schonvermögen) nicht abhängig gemacht werden darf. Zu den darin abschließend aufgezählten Fallgruppen zählen die Versicherungsverträge der Klägerin nicht. Das OVG NRW hat dazu in seinem Urteil vom 16. November 2009 – 12 A 1363/09 – auf Folgendes hingewiesen:

„Den Gesetzentwurf des Bundesrates mit einer Ergänzung des § 90 Abs. 2 SGB XII dahingehend, dass eine Versicherung oder eine andere Form der Vorsorge, mit der ein den örtlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Bestattung sichergestellt werden sollte, in den Katalog des § 90 Abs. 2 SGB XII aufgenommen werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/239, S. 10), lehnte die Bundesregierung mit dem Hinweis auf die Härtefallregelung in § 90 Abs. 3 SGB XII und der Vorschrift des § 74 SGB XII, der eine menschenwürdige Bestattung für alle Sozialhilfeempfänger sicherstelle, als nicht erforderlich ab (vgl. BT-Drucks. 16/239, S. 17).“

Die Versicherungen der Klägerin sind auch nicht über § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt. Eine Härte im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht vor. Nach dem für das Sozialhilferecht entwickelten Verständnis setzt Härte grundsätzlich eine Fallgestaltung voraus, die nach den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII vom Vermögenseinsatz frei bleiben soll, aber wegen ihrer Atypik nicht von der dortigen Aufzählung erfasst werden sollte.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 – 16 A 1409/07 -.

Für das Pflegewohngeldrecht ist davon auszugehen, dass nur die Verwertung und der Einsatz der ausschließlich zum Zwecke der angemessenen Bestattungs- und Grabpflegevorsorge verbindlich vorgesehenen Mittel für Heimbewohner eine Härte bedeuten würden. Die insoweit maßgebende vermögensrechtliche Zweckbestimmung (Bestattungsvorsorge oder Grabpflege) kann im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW zur Vermeidung von Missbrauchsfällen und um zu gewährleisten, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist, in der Regel nur dann anerkannt werden, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den Pflegewohngeld begehrt wird, die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 – 12 A 1363/09 -.

Die von der Klägerin abgeschlossenen „Todes- und Erlebensfallversicherungen mit Sterbegeldcharakter“ genügen diesen Anforderungen nicht. Unter Berücksichtigung der für die von der Klägerin abgeschlossenen Versicherungen geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fehlt es jedenfalls für den Erlebensfall an einer ausschließlichen Zweckbestimmung durch die Klägerin.

Das LSG NRW hat insoweit in Abgrenzung zur reinen Sterbegeldversicherung in seinem Urteil vom 19. März 2009 – L 9 SO 5/07 – juris ausgeführt:

„Denn als Mindestvoraussetzung für die Bestattungsvorsorge, die durch Versicherungsverträge gewährleistet wird, ist zu verlangen, dass vertragliche Dispositionen getroffen worden sind, die sicherstellen, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist … Dies ist jedoch bei den Erlebens- und Todesfallversicherungen nicht der Fall, denn diese Versicherungen sind letztlich von ihrem vertraglichen Zuschnitt her kapitalbildende Lebensversicherungen, denen eine besondere Zweckbestimmung in Richtung auf Bestattung und/oder Grabpflege nicht innewohnt. Während bei den reinen Sterbegeldversicherung – auch wenn insoweit eine vorzeitige Kündigung und die Entgegennahme des Rückkaufswertes ebenfalls möglich ist – die auf die Zeit nach dem Tod gerichtete Zweckrichtung schon daraus hervorgeht, dass eine Fälligkeit zu Lebzeiten der Klägerin nicht eintreten kann, ist dies bei den Erlebens- und Todesfallversicherungen gerade nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennbar. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Klägerin die Fälligkeitszeitpunkte dieser Versicherungen erlebt und die Versicherungssummen mangels bestehender Zweckbindung anderweitig zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwendet. Im Ergebnis ist die Erlebens- und Todesfallversicherung lediglich eine Variante der kapitalbildenden Lebensversicherung, die jedoch nicht die Notwendigkeit einer von der sonstigen Kapitallebensversicherung abweichenden rechtlichen Beurteilung mit sich bringt. Die den entsprechenden Verträgen von den Versicherungsnehmern möglicherweise subjektiv beigemessene Bestimmung zur Bestattungs- und Grabpflegevorsorge ist bei den Erlebens- und Todesfallversicherungen nicht zu objektivieren.“

Diesen Ausführungen schließt sich die Einzelrichterin für den vorliegenden Fall an.

Die Versicherungen der Klägerin werden im Sterbefall, spätestens aber am 1. Mai 2017 bzw. am 1. Dezember 2017 ausgezahlt. Die jeweiligen AVB sehen in § 10 (zu Vers.Nr. 000/0000000-04) bzw. § 12 (zu Vers.-Nr. 000/0000000-01) die Erbringung der Leistung an den Versicherungsnehmer vor, wenn nicht ein anderer Bezugsberechtigter bestimmt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin ein Bezugsrecht für das Bestattungshaus Q in L1 lediglich für den Todesfall ausgesprochen hatte. Eine Zweckbestimmung hinsichtlich der Versicherungsleistung für den Erlebensfall ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Vertragsunterlagen ersichtlich. Der Erlebensfall ist hier auch nicht etwa ausgeschlossen. Bei Fälligkeit im Erlebensfall würde die Klägerin mit 89 bzw. 90 Jahren ein nach heutigen Maßstäben nicht außergewöhnlich hohes Alter haben.

Der Umstand, dass hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Klägerin beim Abschluss der Versicherungen missbräuchliche Absichten gehabt haben könnte, bietet keinen Anlass von der oben dargestellten Rechtsprechung abzuweichen. Die Klägerin begehrt hier eine staatliche, steuerfinanzierte Leistung. Vor diesem Hintergrund ist eine restriktive Auslegung der bei der Bewilligung von Pflegewohngeld zu beachtenden Schutzvorschriften mit dem Argument des Ausschlusses einer anderen Zweckverwendung oder zumindest der wesentlichen Erschwerung einer anderen Zweckverwendung geboten.

Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,

vgl. Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R -, juris,

rechtfertigt keine andere Beurteilung. Gegenstand der aufgeführten Entscheidung war ein Bestattungsvorsorgevertrag, der die Bestattung in einem Kiefersarg sowie einen Grabpflegevertrag beinhaltete und damit im Gegensatz zum hier zu entscheidenden Fall eine eindeutige Zweckbestimmung hatte.

Ein Härtefall ergibt sich hier auch nicht etwa daraus, dass die Verwertung der Versicherungsverträge der Klägerin völlig unwirtschaftlich wäre.

Vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R -, juris.

Denn die Rückkaufswerte der bereits beitragsfrei gestellten, seit vielen Jahren bestehenden Versicherungen betrugen zum Stichtag 1. April 2011 bereits ca. 90 % bzw. ca. 78 % des Versicherungsschutzes im Sterbefall.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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