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Erstattung geleisteter Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

SG Heilbronn – Az.: S 12 KR 4737/10 – Urteil vom 26.03.2012

1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.852,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung von Beitragszuschüssen zur privaten Kranken-und Pflegeversicherung für den Zeitraum von August 2004 bis einschließlich März 2006 streitig.

Der Beklagte war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin abhängig beschäftigt. Hierbei gingen sowohl die Klägerin als auch der Beklagte davon aus, dass das Einkommen des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg und der Beklagte damit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlag. Der Beklagte schloss daraufhin private Kranken- und Pflegeversicherungsverträge ab. Zu den insoweit anfallenden Versicherungsbeiträgen erhielt der Beklagte Beitragszuschüsse von der Klägerin.

Das Arbeitsverhältnis wurde mittlerweile beendet.

Am 23.05.2007 führte die Deutsche Rentenversicherung Bund bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV durch. Geprüft wurde hierbei der Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2006.

Erstattung geleisteter Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
Symbolfoto: Von Africa Studio/Shutterstock.com

Hierbei stellte der Rentenversicherungsträger fest, dass das Einkommen des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum von August 2004 bis einschließlich März 2006 die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten hatte und er damit in diesem Zeitraum versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung war. Die insoweit damit angefallenen Pflichtversicherungsbeiträge machte der Rentenversicherungsträger gegen die Klägerin mit Bescheid vom 28.09.2007 geltend. Der hiergegen durch die Klägerin erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19.02.2008 zurückgewiesen. Sowohl die hiergegen durch die Klägerin erhobene Klage (Az.: S 5 R 767/08) als auch ein entsprechender Antrag der Klägerin auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: S 9 KR 3967/07 ER und L 5 KR 231/08 ER-B) blieben ohne Erfolg. Die Klage gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Rentenversicherung wurde mit Urteil vom 19.12.2011 abgewiesen. Der Beklagte war zu diesen Verfahren beigeladen.

Nachdem das Urteil vom 19.12.2011 mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, zahlt die Klägerin ratenweise die durch den Rentenversicherungsträger nachgeforderten Pflichtversicherungsbeiträge.

Mit Schreiben vom 11.03.2008 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die ihm für den Zeitraum von August 2004 bis einschließlich März 2006 in der irrtümlichen Annahme von Versicherungsfreiheit gezahlten Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung rückzuerstatten.

Nachdem dies durch den Beklagten abgelehnt wurde, erhob die Klägerin mit Datum vom 21.12.2010 Klage zum Sozialgericht Heilbronn. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB sei mit der Klage unterbrochen. Auf Entreicherung könne sich der Beklagte nicht berufen, da ihm schließlich die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen. Es sei der Beklagte gewesen, der auf den Abschluss einer privaten Krankenversicherung gedrängt habe und nicht die Klägerin.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.852,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,40 € nebst 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat gegen die geltend gemachte Forderung der Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben. Es handele sich um Beiträge, die aus den Jahren 2004 bis 2006 stammten. Da der Zeitpunkt der Überzahlung ausschlaggebend sei, seien spätestens ab Januar 2010 sämtliche Ansprüche auf Rückzahlung verjährt gewesen. Die Klägerin als Arbeitgeberin habe ebenfalls die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gekannt bzw. habe sie kennen müssen, so dass die Verjährung nicht erst mit Bekanntgabe des Prüfberichts der Deutschen Rentenversicherung, sondern bereits mit der Überzahlung begonnen habe.

Gleichzeitig erhob der Beklagte den Einwand nach § 818 Abs. 3 BGB, da die Arbeitgeberzuschüsse an die private Krankenversicherung weiter gezahlt worden seien.

Des Weiteren gehe er, der Beklagte davon aus, dass auf sein früheres Arbeitsverhältnis die entsprechende Regelung des IG-Metall-Tarifvertrages Anwendung finde und hierbei eine Rückforderung auch gemäß der entsprechenden Ausschlussfristen ausgeschlossen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift der vor der erkennenden Kammer am 26.03.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die vorliegende Klage ist zulässig. Insbesondere wurde sie beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Heilbronn erhoben. Die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte für die vorliegende Klage ergibt sich aus § 51 SGG, da es sich bei dem vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handelt, welches sozialrechtliche Ansprüche zum Gegenstand hat (vgl. BAG, Beschluss vom 19.08.2008, Az.: 5 AZB 75/08).

Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Heilbronn ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Die vorliegende Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der für den Zeitraum von August 2004 bis einschließlich März 2006 gezahlten Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Rechtsgrundlage hierfür ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückgriff auf § 50 Abs. 2 SGB X, wonach Leistungen die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten sind, vorliegend nicht in Betracht kommt. § 50 Abs. 3 SGB X sieht insoweit die Festsetzung der zu erstattenden Leistungen durch schriftlichen Verwaltungsakt vor. Die Klägerin ist jedoch kein Träger hoheitlicher Gewalt und hat keine Verwaltungsaktbefugnis.

Auch ein Rückgriff auf die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung scheidet im vorliegenden Fall aus. Der Anspruch auf die Gewährung der Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze richtet sich nach den Regelungen der §§ 257 SGB V und 61 SGB XI. Es handelt sich somit um einen öffentlich-rechtlichen (sozialrechtlichen) Anspruch des Beschäftigten gegen seinen Arbeitgeber (vgl. Juris-PK, § 257 SGB V Rz. 57). Dementsprechend ist auch die Kehrseite dieses Anspruchs – nämlich die hier geltend gemachte Rückerstattung geleisteter Beitragszuschüsse – dem öffentlichen Recht und nicht dem Zivilrecht zuzuordnen.

Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein rechtlich eigenständiges Rechtsinstitut, wonach rechtsgrundlos erfolgte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen sind.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund nunmehr rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlag, bestand für ihn gegen die Klägerin kein Anspruch auf die Gewährung von Beitragszuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 Abs. 2 SGB V bzw. § 61 Abs. 2 SGB XI.

Die insoweit in der irrigen Annahme, dass der Beklagte wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliege, geleisteten Zuschüsse erfolgten damit ohne Rechtsgrund. Diese Vermögensverschiebungen sind auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs rückgängig zu machen.

Diesem Erstattungsanspruch der Klägerin kann der Beklagte zur Überzeugung der erkennenden Kammer insbesondere nicht entgegen halten, er sei im Hinblick auf die geleisteten Beitragszuschüsse der Klägerin „entreichert“ . Der Beklagte beruft sich insoweit auf die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB.

Hierzu ist festzuhalten, dass im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ein Rückgriff auf die zivilrechtlichen bereicherungsrechtlichen Regelungen der §§ 812 ff. BGB und damit auch auf die zivilrechtlichen Vorschriften der Entreicherung in §§ 818 und 819 BGB ausgeschlossen ist. Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, welches keinen Raum für die ergänzende Heranziehung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften lässt.

Zur Beantwortung der Frage, in welchen Fällen der Betroffene diesem Erstattungsanspruch den Wegfall der Bereicherung entgegenhalten kann, ist vielmehr zu prüfen, ob der Betroffene auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage vertrauen durfte und ob sein Vertrauen unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage schutzwürdig ist. Die Erstattungspflicht entfällt danach erst dann, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse überwiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1985, Az.: 7 C 48/821 VG Magdeburg, Urteil vom 27.03.2008, Az.: 6 A 187/07).

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Grundsätze ist im vorliegenden Fall zur Überzeugung der erkennenden Kammer dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen. Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass der Beklagte die durch die Klägerin geleisteten Beitragszuschüsse zwar nicht für sich behalten, sondern an das private Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen weitergeleitet hat. Er hat hierfür allerdings auch eine entsprechende Gegenleistung, nämlich die Absicherung im Krankheits- und Pflegefall durch eine private Kranken- und Pflegeversicherung, erhalten und im Bedarfsfalle auch die entsprechenden Leistungen in Anspruch genommen. Des Weiteren hat sich nunmehr im Nachhinein herausgestellt, dass der Beklagte im Krankheits- und Pflegefalle nicht nur privat sondern auch im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert war. Es bestand somit eine doppelte Absicherung, wovon eine durch die Klägerin finanziell unterstützt wurde. Auch vor diesem Hintergrund überwiegt zur Überzeugung der erkennenden Kammer im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage.

Nach alledem kann sich der Beklagte im Hinblick auf die Erstattungsforderung der Klägerin nicht auf öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz berufen. Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist unter diesem Gesichtspunkt nicht ausgeschlossen.

Ebenso wenig stehen der Erstattungsforderung der Klägerin tarifvertragliche Ausschlussfristen oder die Einrede der Verjährung entgegen.

Der Ansicht des Beklagten, auf den vorliegend durch die Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch sei der für das frühere Arbeitsverhältnis geltende Tarifvertrag IG-Metall mit seinen entsprechenden Ausschlussfristen anwendbar, vermochte sich die erkennende Kammer nicht anzuschließen. Wie oben bereits dargestellt, sind die Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf die Gewährung von Zuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Es handelt sich insoweit um sozialrechtliche Ansprüche. Dies muss zur Überzeugung des Gerichts auch für die Kehrseite dieser Ansprüche, nämlich den entsprechenden Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer gelten. Diese Einordnung in das öffentliche Recht hat zur Folge, dass sowohl der Anspruch auf Beitragszuschuss als auch dessen Kehrseite – der Erstattungsanspruch – der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien im Rahmen eines (zivilrechtlichen) Tarifvertrages entzogen ist. Tarifvertragliche Regelungen können daher weder zur Regelung des Anspruchs auf die Beitragszuschüsse noch zur Regelung des entsprechenden Erstattungsanspruchs herangezogen werden.

Hinsichtlich der durch den Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung ist zunächst festzuhalten, dass weder die Verjährung der Ansprüche auf die Gewährung der Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI noch die Verjährung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ausdrücklich gesetzlich geregelt sind. Fraglich ist, ob insoweit auf andere gesetzlich geregelte Verjährungsfristen zurückgegriffen werden kann. Insoweit findet sich in § 27 SGB IV eine Regelung zur Verjährung des Erstattungsanspruchs bei zu Unrecht entrichteten Beiträgen und in § 50 Abs. 4 SGB X eine Regelung zur Verjährung des Erstattungsanspruchs bei zu Unrecht erbrachten Leistungen. Für den Bereich des Zivilrechts ist die Verjährung in den §§ 194 ff. BGB geregelt.

Hinsichtlich der Vorgängerregelung zu den Beitragszuschüssen nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI in § 405 RVO hat das BSG ausgeführt, dass der Anspruch auf Beitragszuschuss sowohl sozialleistungsrechtliche als auch beitragsrechtliche als auch bürgerlich-rechtliche Elemente enthalte: „Den Leistungsansprüchen sind die Ansprüche auf Beitragszuschuss ähnlich, weil auch insoweit der Versicherte von einem Dritten einen finanzielle Leistung erhält, den zivilrechtlichen Ansprüchen sind sie in der Konstruktion verwandt, weil es sich um Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seine Arbeitgeber handelt, und mit den Beitragsansprüchen haben sie gemein, dass sie Teil des beitragsrechtlichen Finanzierungsgefüges sind“ (BSG, Urteil vom 02.06.1982, Az.: 12 RK 66/81 Rz. 20). Infolgedessen geht das BSG davon aus, dass der Anspruch auf Beitragszuschuss keiner der bestehenden Verjährungsregelungen eindeutig zugeordnet werden kann und hat insoweit im Rahmen einer Analogie eine kurze Verjährungsfrist für den Anspruch auf Beitragszuschuss von vier Jahren zugrunde gelegt (BSG a. a. 0.).

Zur Überzeugung der erkennenden Kammer muss dies für die Kehrseite des Beitragsanspruchs, nämlich den hier geltend gemachten Erstattungsanspruch, ebenso gelten. Auch hier ist somit eine kurze vierjährige Verjährungsfrist zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Frage, wann diese Verjährungsfrist zu laufen beginnt, ist festzuhalten, dass die gesetzlich geregelten sozialrechtlichen Verjährungsfristen (z. B. § 27 SGB IV und § 50 SGB X) jeweils auf den Erlass einer Behördenentscheidung – wie zum Beispiel einen Aufhebung- und Erstattungsbescheid abstellen und den Beginn der Verjährungsfrist an dessen Erlass bzw. dessen Unanfechtbarkeit knüpfen.

Unter Heranziehung dieser allgemeinen Grundsätze ist im vorliegenden Fall für den Beginn der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist der Erlass des Betriebsprüfungsbescheids durch den Rentenversicherungsträger am 28.09.2007 zu Grunde zu legen. Entsprechend dem Lauf der sozialgesetzlich geregelten Verjährungsfristen beginnt die Verjährungsfrist für den vorliegenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Klägerin mit dem Ablauf des Jahres, in dem dieser Betriebsprüfungsbescheid erlassen wurde. Der Beginn der Verjährungsfrist fällt somit auf den 31.12.2007; deren Ende auf den 31.12.2011.

Die am 21.12.2010 erhobene Klage wurde damit rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben. Der Beklagte kann sich somit im vorliegenden Fall nicht darauf berufen, der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch sei bereits verjährt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht ausgeschlossen.

Der Beklagte war somit auf die vorliegende Klage hin zur Zahlung zu verurteilen. Wie sich aus den durch die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegten Lohnabrechnungen ergibt, belaufen sich hierbei die gezahlten Zuschüsse der Klägerin zur privaten Krankenversicherung auf 2.852,20 € und die Zuschüsse zur privaten Pflegeversicherung auf 148,40 e.

Diese Forderung ist mit 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Dies ergibt sich aus den Regelungen der §§ 291, 288 BGB, die auf sozialrechtliche Erstattungsansprüche sinngemäß anzuwenden sind (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2006, Az.: B 3 KR 6/05 R / VG Magdeburg, Urteil vom 27.03.2008, Az.: 6 A 187/07).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 197 a, 183 SGG. Insbesondere ist der Beklagte vorliegend nicht als Leistungsempfänger im Sinne von § 183 Satz 1 SGG am Verfahren beteiligt.

Unter dem Begriff der Leistungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift sind lediglich Sozialleistungsempfänger zu verstehen. Dies wird dann bejaht, wenn die Leistung durch einen Sozialleistungsträger gewährt wird. Dies ist jedoch hinsichtlich der hier vorliegenden Beitragszuschüsse, die durch den Arbeitgeber gezahlt werden, gerade nicht der Fall (Ross in Hauck/Noftz, § 11 SGB 1, Rz. 11 / Groß in Nomos Kommentar SGG, 3. A., § 183 Rz. 5).

 

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