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Erstattungspflicht für unberechtigte Rentenzahlungen nach Tod des Empfängers

Immobilienbesitzer müssen in bestimmten Fällen irrtümlich erhaltene Mietzahlungen aus Renten zurückerstatten, selbst wenn sie keine Kenntnis vom Ableben des Mieters hatten. Ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat nun die Rückforderung von über 15.000 Euro durch die Deutsche Rentenversicherung in einem solchen Fall bestätigt. Die Entscheidung unterstreicht die Pflicht zur Rückzahlung unrechtmäßig erhaltener Gelder, unabhängig vom Kenntnisstand des Empfängers.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 05.03.2024
  • Aktenzeichen: L 18 R 1044/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren in Rentensache
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Die Klägerin: Vermieterin und Eigentümerin des Hauses
  • Die Beklagte: Rentenversicherungsträger
  • Die Beigeladene: Bank des verstorbenen Rentners
  • Der Verstorbene: Rentner Werner N. (Mieter)

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Ein Rentner bezog Erwerbsminderungsrente, die auf sein Bankkonto überwiesen wurde. Von diesem Konto wurden per Lastschrift Mietzahlungen an die Vermieterin abgebucht. Nach seinem Tod wurden die Rentenzahlungen noch bis März 2020 fortgesetzt. Die Bank erstattete einen Teil der überzahlten Rente an den Rentenversicherungsträger zurück.
  • Kern des Rechtsstreits: Kann die Vermieterin zur Erstattung der nach dem Tod des Mieters erhaltenen Mietzahlungen, die aus überzahlter Rente stammten, herangezogen werden?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
  • Folgen:
    • Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen
    • Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst
    • Eine Revision wurde nicht zugelassen

Rentenansprüche im Todesfall: Erstattungspflicht und rechtliche Konsequenzen

Der Tod eines Rentenempfängers führt häufig zu komplizierten sozialversicherungsrechtlichen Fragen, besonders wenn Rentenzahlungen über den Sterbemonat hinaus erfolgen. Die Rechtslage zu Rentenansprüchen ist eindeutig: Mit dem Tod erlischt der Anspruch auf die Rente, und zu Unrecht gezahlte Beträge müssen zurückerstattet werden. Dies betrifft nicht nur direkte Empfänger der Rentenüberzahlungen.

Besonders heikel wird es, wenn die unberechtigten Rentenzahlungen über einen längeren Zeitraum weiterlaufen und verschiedene Personen oder Institutionen davon profitiert haben. In solchen Fällen stellt sich die Frage nach der Erstattungspflicht – eine Problematik, die regelmäßig die Sozialgerichte beschäftigt. Ein aktueller Fall zeigt die weitreichenden Konsequenzen dieser Rechtslage:

Der Fall vor Gericht


Rückforderung nach Tod des Rentenempfängers: Vermieter muss über 15.000 Euro zurückzahlen

Rückforderung unberechtigter Rentenzahlungen nach Todesfall | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Vermieterin zu Unrecht erhaltene Mietzahlungen aus einer Rente zurückzahlen muss, auch wenn sie vom Tod ihres Mieters keine Kenntnis hatte. Die Rückforderung der Deutschen Rentenversicherung über 15.321,88 Euro wurde als rechtmäßig bestätigt.

Überzahlungen nach Tod des Mieters

Der Fall betrifft einen Rentenempfänger, der eine Erwerbsminderungsrente bezog und diese per Dauerauftrag für Mietzahlungen nutzte. Nach seinem Tod im Januar 2016 liefen die Rentenzahlungen und damit auch die automatischen Mietzahlungen an die Vermieterin bis März 2020 weiter. Die Deutsche Rentenversicherung erfuhr erst im Februar 2020 vom Tod des Versicherten.

Rechtliche Grundlagen der Rückforderung

Das Gericht stützte die Rückforderung auf § 118 Abs. 4 SGB VI. Diese Vorschrift verpflichtet nicht nur direkte Empfänger von Rentenzahlungen zur Rückerstattung, sondern auch Personen, die das Geld durch bankübliche Zahlungsgeschäfte wie Daueraufträge oder Lastschriften erhalten haben. Die Vermieterin gilt dabei als mittelbare Empfängerin der Rentenzahlungen.

Gutgläubigkeit schützt nicht vor Rückzahlung

Die Vermieterin argumentierte, sie habe keine Kenntnis vom Tod des Mieters gehabt und die Wohnung nicht anderweitig vermieten können. Das Gericht stellte jedoch klar, dass der Gesetzgeber bewusst keine Vertrauensschutzregelung in § 118 Abs. 4 SGB VI aufgenommen hat. Anders als bei anderen sozialrechtlichen Erstattungsansprüchen spielt die Gutgläubigkeit des Empfängers hier keine Rolle.

Verfassungsmäßigkeit bestätigt

Der Senat sah in der Rückforderung keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Die Belastung für die Vermieterin wurde als zumutbar eingestuft, da der Schutz der Rentenversicherung vor finanziellen Verlusten ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel darstellt. Das Risiko, die ausstehenden Mietzahlungen von den Erben des verstorbenen Mieters einfordern zu müssen, sei der Vermieterin zuzumuten.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Rentenzahlungen, die nach dem Tod eines Versicherten weiter überwiesen wurden, auch Mittelbare Empfänger zur Rückzahlung verpflichtet werden können. Die Gutgläubigkeit des Empfängers oder bereits erbrachte Gegenleistungen (wie Vermietung) spielen dabei keine Rolle. Der Gesetzgeber hat mit § 118 Abs. 4 SGB VI eine strikte Regelung geschaffen, um überzahlte Rentenleistungen schnell und effektiv zurückzuholen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Zahlungen von einem Rentenkonto erhalten, müssen Sie diese auch dann zurückzahlen, wenn Sie vom Tod des Rentenempfängers nichts wussten und dafür eine Gegenleistung (z.B. Vermietung) erbracht haben. Als Vermieter oder Dienstleister sollten Sie daher besonders aufmerksam sein, wenn Zahlungen von Rentenkonten erfolgen. Im Todesfall des Rentenempfängers können Sie zur Rückzahlung verpflichtet werden – auch wenn Sie die erhaltenen Beträge bereits für erbrachte Leistungen verwendet haben. Es empfiehlt sich, regelmäßig zu prüfen, ob Ihr Vertragspartner noch lebt und Zahlungseingänge von Rentenkonten besonders im Auge zu behalten.

Benötigen Sie Hilfe?

Unerwartete Rückforderungen von Rentenzahlungen?

Der Tod eines Mieters und die damit verbundene Frage der Mietzahlungen können zu unerwarteten und belastenden Situationen führen. Die Rückforderung unrechtmäßig erhaltener Rentenzahlungen, selbst bei Unkenntnis des Todesfalls, kann eine solche Situation sein. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuelle Situation zu prüfen und mögliche Ansprüche oder Rückforderungen zu bewerten. Unsere Expertise im Sozialrecht hilft Ihnen, Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten zu gewinnen. Kontaktieren Sie uns, um Ihre spezifischen Fragen zu besprechen und gemeinsam eine Lösung zu finden.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer muss unrechtmäßig erhaltene Rentenzahlungen nach einem Todesfall zurückzahlen?

Direkte Zahlungsempfänger

Nach dem Tod eines Rentenberechtigten zu Unrecht erhaltene Geldleistungen müssen von denjenigen Personen zurückerstattet werden, die das Geld unmittelbar in Empfang genommen haben. Dies betrifft insbesondere Personen, die:

  • das Geld direkt auf ihr Konto überwiesen bekommen haben
  • durch Dauerauftrag oder Lastschrift Zahlungen erhalten haben
  • als Verfügungsberechtigte über das Konto Zahlungen vorgenommen haben

Rolle der Banken

Die Bank ist zur Rücküberweisung der nach dem Tod eingegangenen Rentenzahlungen verpflichtet, solange sie über den Betrag noch nicht anderweitig verfügt hat. Eine anderweitige Verfügung liegt erst dann vor, wenn ein bankübliches Zahlungsgeschäft vollständig abgeschlossen wurde.

Haftung der Erben

Für Erben gelten besondere Regelungen:

Ein Erbe haftet nicht automatisch für überzahlte Rentenbeträge, nur weil er Erbe ist. Die Rückzahlungspflicht trifft nur diejenigen Erben, die:

  • tatsächlich über das Geld verfügt haben
  • von der unrechtmäßigen Rentenzahlung wussten oder hätten wissen müssen

Besondere Fallkonstellationen

Die Verwendung der überzahlten Rente für Beerdigungskosten oder andere Nachlassverbindlichkeiten befreit nicht von der Rückzahlungspflicht. Wenn Sie als Bevollmächtigter oder Erbe nach dem Tod des Rentenberechtigten Zahlungen vom Konto vornehmen, haften Sie persönlich für diese Beträge.

Die Rückzahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob die überzahlte Rente in gutem Glauben verwendet wurde. Auch Vermieter oder andere Zahlungsempfänger können zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn sie Zahlungen aus überzahlten Rentenleistungen erhalten haben.


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Welche Rolle spielt die Gutgläubigkeit des Empfängers bei der Rückforderung von Rentenzahlungen?

Die Gutgläubigkeit des Empfängers spielt bei der Rückforderung von Rentenzahlungen eine zentrale rechtliche Rolle, wobei zwischen verschiedenen Konstellationen unterschieden werden muss.

Grundsätzliche Bedeutung der Gutgläubigkeit

Wenn Sie Rentenzahlungen erhalten haben, die sich später als unberechtigt herausstellen, schützt Sie Ihre Gutgläubigkeit nicht automatisch vor einer Rückforderung. Die Rentenversicherung kann auch von gutgläubigen Empfängern zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückfordern.

Besonderheiten bei Todesfall

Bei Rentenzahlungen nach einem Todesfall gelten besondere Regeln für Banken und Erben. Wenn Sie als Erbe Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers haben, können Sie sich nicht auf Gutgläubigkeit berufen. Die Bank hingegen gilt als gutgläubig, solange sie keine Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hat.

Zeitliche Aspekte und Verjährung

Grobe Fahrlässigkeit bei falschen Angaben führt dazu, dass die Rentenversicherung bis zu zehn Jahre nach Bekanntgabe des Rentenbescheids Leistungen zurückfordern kann. Wenn Sie beispielsweise beim Rentenantrag bewusst oder grob fahrlässig falsche Angaben machen, können Sie sich später nicht auf Gutgläubigkeit berufen.

Praktische Auswirkungen

Die Gutgläubigkeit wird besonders streng geprüft, wenn Sie:

  • Mehrfache Rentenzahlungen erhalten
  • Über Änderungen Ihrer Verhältnisse nicht informiert haben
  • Von der Fehlerhaftigkeit der Zahlung hätten wissen müssen

In einem konkreten Fall musste ein Rentenempfänger über 80.000 Euro zurückzahlen, weil er grob fahrlässig eine Verletztenrente verschwiegen hatte. Die Richter urteilten, dass er sich nicht auf Gutgläubigkeit berufen konnte, da die Fragen im Rentenantrag klar und eindeutig gestellt waren.


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In welchem Zeitraum kann die Rentenversicherung überzahlte Beträge zurückfordern?

Die Deutsche Rentenversicherung kann überzahlte Rentenbeträge in unterschiedlichen Zeiträumen zurückfordern, wobei zwei zentrale Fristen zu beachten sind:

Reguläre Verjährungsfrist

Die reguläre Verjährungsfrist für die Rückforderung überzahlter Rentenbeträge beträgt vier Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgt ist.

Erweiterte Rücknahmefrist bei Fehlverhalten

Bei grober Fahrlässigkeit oder falschen Angaben des Versicherten verlängert sich die Rückforderungsfrist auf bis zu 10 Jahre nach Bekanntgabe des ursprünglichen Rentenbescheids. Dies gilt insbesondere wenn:

  • Sie wichtige Angaben verschwiegen haben
  • Sie falsche oder unwahre Angaben gemacht haben
  • Sie grobfahrlässig Änderungen nicht mitgeteilt haben

Besonderheiten bei Todesfällen

Bei Rentenzahlungen nach dem Tod eines Rentenempfängers gelten spezielle Regelungen:

Die Rente ist nur bis zum Ende des Sterbemonats berechtigt. Alle danach eingegangenen Zahlungen müssen zurückerstattet werden. Die Rentenversicherung kann diese Beträge unmittelbar zurückbuchen, wenn sie noch auf dem Konto vorhanden sind.

Einschränkungen der Rückforderung

Die Rückforderungsmöglichkeiten der Rentenversicherung sind in bestimmten Fällen eingeschränkt:

Die 10-Jahres-Frist ist eine absolute Ausschlussfrist. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Rückforderung auch bei grober Fahrlässigkeit nicht mehr möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die Überzahlung erst später entdeckt wird.

Bei Banken besteht keine Rückzahlungspflicht mehr, wenn über die überzahlten Beträge zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde.


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Welche Rechtsmittel stehen gegen einen Rückforderungsbescheid zur Verfügung?

Wenn Sie einen Rückforderungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung erhalten, steht Ihnen der Widerspruch als wichtigstes Rechtsmittel zur Verfügung.

Widerspruchsverfahren

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids. Ein Bescheid, der per Post als einfacher Brief verschickt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als zugestellt. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.

Der Widerspruch muss schriftlich eingereicht werden und folgende Elemente enthalten:

  • Eindeutige Bezeichnung des angefochtenen Bescheids
  • Begründung der Rechtswidrigkeit
  • Ihre Unterschrift

Aufschiebende Wirkung

Ein eingelegter Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass Sie während des laufenden Widerspruchsverfahrens zunächst keine Rückzahlung leisten müssen.

Klageverfahren

Wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben. Das Klageverfahren vor den Sozialgerichten ist für Sie kostenfrei.

Prüfung der Erfolgsaussichten

Ihre Erfolgsaussichten hängen von verschiedenen Faktoren ab. Besonders aussichtsreich ist ein Widerspruch, wenn:

  • Die Jahresfrist für die Rückforderung bereits abgelaufen ist
  • Die maximale Rückforderungsfrist von 10 Jahren überschritten wurde
  • Die Rückforderung auf einer fehlerhaften Berechnung basiert
  • Kein Fall von grober Fahrlässigkeit vorliegt
  • Der Rückforderungsbescheid nicht ausreichend begründet wurde

Bei einer Rentenüberzahlung nach einem Todesfall prüft das Gericht besonders, ob Sie als Erbe die überzahlten Beträge tatsächlich erhalten haben.


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Welche Zahlungserleichterungen können bei einer Rückforderung beantragt werden?

Bei einer Rückforderung von Rentenzahlungen können Sie verschiedene Zahlungserleichterungen beantragen, wenn die sofortige vollständige Rückzahlung eine erhebliche Härte für Sie bedeuten würde.

Stundung der Rückforderung

Eine Stundung verschiebt die Fälligkeit der Rückzahlung auf einen späteren Zeitpunkt. Sie kommt in Betracht, wenn Sie sich vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden oder durch die sofortige Einziehung in solche geraten würden. Die Stundung wird nur gewährt, wenn der Rückzahlungsanspruch durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Ratenzahlung als häufigste Form

Die Ratenzahlung ist die am häufigsten gewährte Form der Zahlungserleichterung. Die Höhe der monatlichen Raten wird dabei an Ihre persönlichen Einkommensverhältnisse angepasst. Berücksichtigt werden:

  • Ihre festen monatlichen Kosten
  • Aufwendungen für den Lebensunterhalt
  • Unterhaltspflichten gegenüber Ihrer Familie
  • Die geltenden Pfändungsfreigrenzen

Voraussetzungen und Antragstellung

Für die Gewährung von Zahlungserleichterungen müssen Sie einen begründeten Antrag stellen. Dieser sollte folgende Aspekte enthalten:

  • Eine nachvollziehbare Darstellung Ihrer wirtschaftlichen Situation
  • Konkrete Angaben zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen
  • Einen realistischen Vorschlag zur Rückzahlung

Der Antrag sollte möglichst vor der Fälligkeit der Forderung gestellt werden. Während der Laufzeit einer Stundung oder Ratenzahlung fallen in der Regel Stundungszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem Basiszinssatz an.

Besondere Härtefälle

In besonderen Härtefällen, etwa bei nachgewiesener dauerhafter Zahlungsunfähigkeit, kann auch ein teilweiser Erlass der Forderung geprüft werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Überzahlung nicht durch Ihr Verschulden entstanden ist.

Bei der Beantragung von Zahlungserleichterungen wird stets eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Die Behörde berücksichtigt dabei Ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Ursachen der Überzahlung.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erstattungspflicht

Dies bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung, unrechtmäßig erhaltene Rentenzahlungen zurückzuerstatten. Im vorliegenden Fall müssen Rentenleistungen, die nach dem Tod des Rentenempfängers irrtümlich weiter gezahlt wurden, an die Rentenversicherung zurückbezahlt werden – unabhängig davon, ob der Empfänger Kenntnis vom Todesfall hatte. Der Begriff verweist auf den Grundsatz, dass niemand auf Kosten der Allgemeinheit Gelder behalten darf, die ihm nicht zustehen. Im Kontext des Sozialrechts, speziell unter Berücksichtigung des SGB VI, unterstreicht er die Pflicht des Empfängers zur Rückzahlung unrechtmäßig gezahlter Beträge.
Beispiel: Eine Vermieterin erhält weiterhin Mietzahlungen aus einer Rente, obwohl der Mieter verstorben ist, und ist deshalb zur Rückzahlung verpflichtet.


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Unberechtigte Rentenzahlungen

Hiermit sind Rentenzahlungen gemeint, die ohne Rechtsgrundlage an einen Empfänger fließen, weil etwa der Anspruch auf Rente mit dem Tod des Empfängers erloschen ist. Diese Zahlungen beruhen auf einem Irrtum oder einer fehlerhaften Information und sind somit rechtlich nicht gedeckt. Laut den sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Rahmen des SGB VI, müssen solche Zahlungen zurückgefordert werden, sobald festgestellt wird, dass sie unberechtigt erfolgten. Der Begriff ist zentral, weil er den Kern des Problems in Fällen von Rentenüberzahlungen beschreibt und die Grundlage für Rückzahlungsansprüche bildet.
Beispiel: Nachdem ein Rentenempfänger verstorben ist, werden dennoch weiterhin Rentenzahlungen geleistet, was als unberechtigte Zahlung gilt.


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Rückforderung

Rückforderung bezieht sich auf die gerichtlich oder verwaltungstechnisch angeordnete Rücknahme von irrtümlich gezahlten Rentenleistungen. Dieser Vorgang wird eingeleitet, wenn Rentenzahlungen nach dem Ableben eines Rentenempfängers fälschlicherweise fortgesetzt wurden. Die Rechtsgrundlage findet sich unter anderem in § 118 Abs. 4 SGB VI, der festlegt, dass auch zahlungsempfangende Dritte (etwa über Daueraufträge) zur Rückzahlung verpflichtet sind. Der Begriff ist wesentlich, um zu verstehen, wie und warum die Deutsche Rentenversicherung unrechtmäßig erhaltene Gelder einfordert – unabhängig vom Vertrauen des Empfängers in die Richtigkeit der Zahlungen.
Beispiel: Ein Gerichtsurteil ordnet an, dass eine Vermieterin über einen längeren Zeitraum irrtümlich erhaltene Mietzahlungen aus der Rente zurückzahlen muss.


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§ 118 Abs. 4 SGB VI

Dieser Paragraph des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches regelt die Rückerstattung unrechtmäßig erhaltener Rentenzahlungen. Er bestimmt, dass selbst Dritte, die Zahlungen im Rahmen üblicher Zahlungsgeschäfte wie Daueraufträgen erhalten, verpflichtet sind, unberechtigte Rentenleistungen zurückzugeben. Damit schließt die Vorschrift auch Fälle ein, in denen der Empfänger keine Kenntnis von dem Todesfall des Rentenbeziehers hatte. Die Regelung ist zentral, da sie den rechtlichen Rahmen schafft, der die Rückforderung von Rentenzahlungen ermöglicht und dabei den Schutz der Rentenversicherung als Gemeinwohlziel betont.
Beispiel: Nach dem Tod eines Rentenempfängers muss eine Vermieterin, die automatisch Mietzahlungen erhalten hat, den entsprechenden Betrag gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI zurückzahlen.


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Gutgläubigkeit

Gutgläubigkeit bezeichnet den Zustand des glaubwürdigen Vertrauens, der in manchen Rechtsbereichen zu einem gewissen Schutz führen kann. Im vorliegenden sozialrechtlichen Kontext wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gutgläubigkeit – also das Fehlen von Kenntnis über unberechtigte Zahlungen – keinen Ausschluss der Rückforderung bewirkt. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine vertrauensschützende Regelung verzichtet, um die Integrität der Rentenversicherung zu wahren. Der Begriff verdeutlicht, dass selbst ein unbescholten handelnder Empfänger die Rückzahlungspflicht übernehmen muss, wenn ihm irrtümlich Gelder zustehen.
Beispiel: Eine Vermieterin, die in gutem Glauben Mietzahlungen aus der Rente erhält, wird trotzdem zur Rückzahlung verpflichtet, wenn sich herausstellt, dass der Mieter bereits verstorben war.


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Mittelbare Empfänger

Mit diesem Begriff sind Personen gemeint, die nicht direkt Anspruch auf Rentenzahlungen haben, aber dennoch Geld fließen bekommen, weil sie als Empfänger in Zahlungseinrichtungen (zum Beispiel über Daueraufträge) fungieren. Im präsentierten Fall wird die Vermieterin als mittelbare Empfängerin beschrieben, da sie die Zahlungen erhält, die eigentlich dem verstorbenen Mieter zustehen. Diese Unterscheidung ist wichtig, da das Gesetz – etwa in § 118 Abs. 4 SGB VI – auch Personen erfasst, die indirekt von der Rentenzahlung profitieren, und sie somit zur Rücküberweisung verpflichtet. Der Begriff grenzt sich ab von direkten Empfängern, die die Rente als solche beantragen und beziehen.
Beispiel: Eine Vermieterin, die automatisch regelmäßige Zahlungen über ihr Konto erhält, gilt als mittelbare Empfängerin unberechtigter Rentenzahlungen, wenn der Ursprung dieser Zahlungen ein verstorbener Rentenbezieher ist.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 118 Abs. 4 SGB VI): Diese Vorschrift regelt die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie bestimmt, dass Rentenzahlungen zurückgefordert werden können, wenn sie nach dem Tod des Versicherten weitergezahlt wurden. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Rückforderung auf Überzahlungen der Rente nach dem Tod des Versicherten Werner N., die durch diese Vorschrift gedeckt ist.
  • § 812 BGB): Dieser Paragraph behandelt die ungerechtfertigte Bereicherung und sieht vor, dass jemand, der durch eine Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund bereichert ist, diese Leistung zurückgeben muss. Die Klägerin argumentiert, dass sie die Rentenzahlungen gutgläubig erhalten hat und somit eine Rückzahlung unberechtigt ist. § 812 BGB ist somit relevant für die Frage, ob die Rückforderung rechtmäßig ist.
  • § 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben): Diese Vorschrift verpflichtet die Vertragsparteien zur Einhaltung von Treu und Glauben. Die Klägerin beruft sich auf gutgläubigen Erhalt der Rentenzahlungen und argumentiert, dass die Rückforderung eine unbillige Härte darstellen würde. § 242 BGB unterstützt ihre Position, indem er Schutz vor unrechtmäßigen und missbräuchlichen Forderungen bietet.
  • § 98 SGG – Rechtsmittelbelehrung): Das Sozialgerichtsgesetz regelt unter anderem die Verfahren vor den Sozialgerichten. § 98 SGG ist wichtig, da die Klägerin im vorliegenden Fall Klage beim Sozialgericht erhoben hat. Diese Vorschrift stellt sicher, dass die Parteien über ihre Rechte und Pflichten im Rechtsmittelverfahren informiert sind, was für den Ablauf und die Entscheidung des Verfahrens relevant ist.
  • Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG): Dieser Grundsatz aus dem Grundgesetz verlangt, dass Verwaltungshandeln stets gesetzeskonform erfolgen muss. Die Beklagte hat die Rückforderung der Rentenzahlungen auf Grundlage von § 118 Abs. 4 SGB VI vorgenommen. Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist entscheidend dafür, ob die Verwaltung die gesetzlichen Vorgaben korrekt angewendet hat und somit die Rückforderungsansprüche rechtmäßig sind.

Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 18 R 1044/21 – Urteil vom 05.03.2024


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