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Erwerbsminderungsrente bei psychischer Erkrankung

SG Mannheim – Az.: S 14 R 218/16 – Gerichtsbescheid vom 31.03.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Erwerbsminderungsrente.

Der am 22. Juni 1965 geborene, bei der Beklagten gesetzlich rentenversicherte Kläger war zuletzt bis 1994 als Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Danach ging er verschiedenen geringfügigen Beschäftigungen nach, war, zum Teil selbständig, als Verkäufer (auf Trödelmärkten) tätig und bezog Sozialleistungen.

Seinen ersten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2012 mangels Erwerbsminderung des Klägers ab. Im sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim (S 14 R 3851/12) einigten sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2014 im Vergleichswege auf die Gewährung einer ambulanten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme durch die Beklagte, während der Kläger im Gegenzug die Klage zurücknahm.

Im Juni 2015 stellte der Kläger unter Einreichung von ärztlichen Befundberichten den hier streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. … vom 23. September 2015 ein, welches sie nach einer Untersuchung des Klägers vom 14. September 2015 erstellte. Sie diagnostizierte eine unbehandelte funktionell leichtgradige Agoraphobie, eine abstinente Alkoholkrankheit sowie eine Low-Dose-Benzodiazepinabhängigkeit, rezidivierende Rückenbeschwerden ohne radikuläre Ausfälle, ein leichtes Engpasssyndrom (CTS) rechts ohne funktionelle Bedeutung, einen Tinnitus ohne funktionelle Bedeutung, ein geringfügige degenerative Veränderung der Brustwirbelsäule (BWS) und der Halswirbelsäule (HWS), eine leichtgradige Entzündung des rechten Gelenkknochens des Ellenbogens, eine leichte Pansinusitis und ein leichtes Schlafapnoe-Syndrom. Unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen sei der Kläger zu leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich in der Lage. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 und der Begründung ab, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert.

Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, seine behandelnden Ärzte, sein Psychotherapeut und „Arge“ seien der Meinung, dass er nicht mehr arbeiten könne. Dies werde auch von den von ihm vorgelegten Attesten belegt. Er legte unter anderem Schreiben seines behandelnden Psychologen Dipl.-Psych. … vom 20. März und 5. Mai 2014 vor, in denen dieser eine depressive Störung und eine Angststörung als Diagnosen angab. Durch die durchgeführte Psychotherapie sei eine gewisse Besserung eingetreten. Die Behandlung habe supportiven Charakter zur Bewältigung der aktuellen Lebens- und Krankheitssituation. Aktuell halte er eine Arbeitszeit von unter drei Stunden täglich für möglich. Seine Depression mit stark reduziertem Antrieb führe zu massiven Beeinträchtigungen im Lebensalltag. Die generalisierte Angststörung führe zu schnellem Aufgeben beim Antreffen größerer Menschenansammlungen und zu Fluchtverhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und hielte daran fest, der Kläger sein nicht erwerbsgemindert. Die vorgelegten Bescheinigungen von Dipl.-Psych. … habe sie bereits bei ihrer Ausgangsentscheidung berücksichtigt.

Hiergegen richtet sich die 29. Januar 2016 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger vorträgt, wegen seines Gesundheitszustandes könne er einer Erwerbstätigkeit auch teilweise nicht mehr nachgehen. Er habe seit 2007 erhebliche psychische Probleme und stehe deswegen in ständiger ärztlicher Behandlung. Außerdem habe er seit 20 Jahren chronische Rückenschmerzen und seit drei Jahren einen linksseitigen Tinnitus. Sein Psychotherapeut bestätige seine Auffassung. Der Versuch der Beklagten, im Widerspruchsverfahren bei diesem aktuelle Befundberichte anzufordern, sei gescheitert, so dass keine aktuellen psychotherapeutischen Berichte vorgelegen hätten. Er hat den Bescheid des Versorgungsamtes vom 26. Oktober 2016 vorgelegt, mit dem ihm ab 1. Juli 2016 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt worden ist.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2016 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat Beweis erhoben und zunächst eine schriftliche sachverständige Zeugenauskunft von Dipl.-Psych. … vom 31. März 2016 eingeholt, in der dieser als Diagnose eine depressive Störung mit Angst angegeben hat. Leichte Tätigkeiten seien dem Kläger nur unter drei Stunden täglich zumutbar.

Im Anschluss hat das Gericht von Amts wegen einer Sachverständigengutachten des Internisten, Neurologen und Psychiaters Dr. … vom 15. August 2016 eingeholt, welches er nach einer Untersuchung vom 10. August 2016 erstellt hat. Dieser hat eine leicht ausgeprägte Agoraphobie, eine Angst und depressive Störung gemischt, eine Alkoholmissbrauchserkrankung ohne Anhalt für eine sozialmedizinisch relevante Suchterkrankung, ein Wirbelsäulensyndrom ohne relevante sensomotorische Ausfälle, einen Tennisellenbogen rechts, eine arterielle Hypertonie (ohne aktuelle medikamentöse Behandlung), ein Tinnitusleiden links (ohne psychovegetative Begleiterscheinungen) und eine akute Kleinzehenfraktur rechts diagnostiziert. Unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (keine Nachtschicht, kein vermehrter Publikumsverkehr, keine vermehrt emotionalen Belastungen, kein erhöhtes Konfliktpotential, keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung, keine widrigen klimatischen Bedingungen und keine vermehrte Lärmexposition) könne der Kläger leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2016 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Er ist nicht erwerbsgemindert.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) setzt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung unter anderem voraus, dass der Versicherte teilweise oder voll erwerbsgemindert ist. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden (dann volle Erwerbsminderung) bzw. sechs Stunden (dann teilweise Erwerbsminderung) täglich erwerbstätig zu sein. Nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Auf dieser rechtlichen Grundlage erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nach der Überzeugung des Gerichts ist der Kläger mit qualitativen Einschränkungen noch in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert.

Der Kläger leidet rentenrelevant an einer leicht ausgeprägten Agoraphobie, einer Angst und depressiven Störung gemischt, einer Alkoholmissbrauchserkrankung ohne Anhalt für eine aktuelle sozialmedizinisch relevante Suchterkrankung, einem Wirbelsäulensyndrom ohne relevante sensomotorische Ausfälle, einen Tennisellenbogen rechts, einer arteriellen Hypertonie (ohne aktuelle medikamentöse Behandlung) und einem Tinnitusleiden links (ohne psychovegetative Begleiterscheinungen). Dies entnimmt das Gericht dem Sachverständigengutachten von Dr. Schnütgen vom 15. August 2016. Weitere rentenrelevante Erkrankungen lassen sich aus den übrigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht entnehmen, abgesehen davon, dass diese lediglich zum Teil abweichend bezeichnet sind. Die vom Kläger im Sommer 2016 erlittene Kleinzehenfraktur ist akuter Natur und damit nicht rentenrelevant. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass diese inzwischen vollständig ausgeheilt ist.

Die rentenrelevanten Gesundheitsstörungen des Klägers führen zu qualitativen Einschränkungen. Der Kläger hat wegen seiner Wirbelsäulenerkrankung das Heben von schweren Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu meiden und sollte die Möglichkeit haben, seine Körperhaltung zu wechseln. Auch sollte er widrige klimatische Bedingungen weitestgehend meiden. Wegen seiner geminderten seelischen Belastbarkeit sollte er Tätigkeiten in Nachtschicht, mit großen Menschenansammlungen und solche mit erhöhtem Konfliktpotential oder emotionalen Belastungen sowie solche mit vermehrter Lärmexposition meiden. Dies entnimmt das Gericht dem Sachverständigengutachten von Dr. … vom 15. August 2016 und dem von der Beklagten eingeholten Gutachten von Dr. … vom 23. September 2015.

Die beim Kläger als rentenrelevant zu berücksichtigen Gesundheitsstörungen führen indes nach der Überzeugung des Gerichts zu keiner Einschränkung seines Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht. Der Kläger ist noch in der Lage, jedenfalls leichte körperliche Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Leistungseinschränkungen in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Hiervon ist das Gericht aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. … vom 15. August 2016 überzeugt. Nach den von ihm erhobenen Befunden leidet der Kläger unter keinen Bewusstseinsstörungen. Die Orientierung, die Aufmerksamkeit und die Konzentration sind bei ihm ungestört. Dr. … hat auch weder eine Antriebsminderung noch eine psychomotorische Hemmung festgestellt. Zwar verhielt sich der Kläger themenbezogen weinerlich, er konnte aber auch spontan und authentisch lachen. Trotz seiner Erkrankungen auf psychiatrischem Gebiet ist auf der Grundlage dieser Befunde der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die abweichende Leistungsbeurteilung von Dipl.-Psych. … vermag das Gericht hingegen nicht zu überzeugen. Denn sie ist nicht mit objektiven Befunden belegt. Vielmehr spricht gerade die von ihm angegebene niedrigfrequente Behandlung mit lediglich supportiven Charakter gegen eine schwerer ausgeprägte depressive Störung oder Angststörung.

Dabei ist unter rechtlichem Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant werden, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant oder stationär) davon auszugehen ist, dass der Versicherte die psychischen Einschränkungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft überwinden kann (Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 12. September 1990 – 5 RJ 88/89 und vom 29. März 2006 – B 13 RJ 31/05 R; Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 27. Juli 2016 – L 19 R 395/14, alle in juris).

Wie der Sachverständige Dr. … für die Kammer überzeugend ausgeführt hat, sind die therapeutischen Optionen des psychiatrischen Fachgebietes noch nicht ausgeschöpft. Insbesondere stehen weitere medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten offen. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit der Kläger bislang die von ihm behauptete Angststörung verhaltenstherapeutisch angegangen ist. Die von der Beklagten im Jahr 2014 im Vergleichswege bewilligte ambulante Rehabilitation hat offensichtlich nicht stattgefunden. Das Gericht geht ohnehin davon aus, das die vom Kläger geschilderte Angst vor Menschenansammlungen nicht sehr stark ausgeprägt ist. Denn die Erwerbstätigkeiten, die der Kläger zuletzt ausgeübt hat, waren solche als Verkäufer auf Trödelmärkten und damit gerade zwingend mit Publikumsverkehr verbunden. Auch nutzt der Kläger noch regelmäßig öffentliche Verkehrsmittel.

Daher ist nach der Überzeugung des Gerichts der Kläger jedenfalls seit Antragstellung bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung weiterhin in der Lage, leichte Tätigkeiten grundsätzlich noch mindestens sechs Stunden täglich auszuführen. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder für eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor. Es bestehen bei ihm zwar die dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen, jedoch sind diese nicht ungewöhnlich.

Ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI besteht ebenfalls nicht. Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit setzt nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI unter anderem voraus, dass der Versicherte vor dem 2. Januar 1961 geboren ist. Diese Voraussetzung erfüllt der am 22. Juni 1965 geborene Kläger nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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