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Erwerbsminderungsrente bei zeitgleichem Bezug von Kranken- bzw Arbeitslosengeld

SG Oldenburg (Oldenburg) – Az.: S 51 R 90/16 – Urteil vom 23.10.2017

1. Der Bescheid der Beklagten vom 02.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 11.02.2015 aufzuheben, soweit darin eine Rückforderung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 4.979,06 Euro geregelt wurde.

3. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand

Streitgegenstand ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Aufhebung und Erstattung einer Rentenzahlung wegen teilweiser Erwerbsminderung, nachdem rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 11.01.2012 zunächst eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 30.09.2012.

Nachdem die Klägerin einen Weiterzahlungsantrag gestellt hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11.07.2012 die Weiterzahlung der befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.09.2014.

Zwischenzeitlich absolvierte die Klägerin in den Monaten April und Mai 2014 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme mit psychosomatischem Schwerpunkt. Laut Reha-Entlassungsbericht wurde sie für in der Lage erachtet, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes lediglich noch in einem Umfang von drei bis unter sechs Stunden zu verrichten.

Mit Bescheid vom 28.08.2014 bewilligte die Beklagte sodann die Weiterzahlung der befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2016.

Mit Änderungsbescheid vom 11.02.2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin anstelle der bisherigen Rente nunmehr eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2016. Die Beklagte führte in dem Bescheid aus, die Nachzahlung der vollen Erwerbsminderungsrente betrage für diesen Zeitraum 9.041,94 Euro. Die Nachzahlung werde vorläufig nicht ausgezahlt. Als Rentenantrag gelte der Rehabilitationsantrag vom 16.12.2013. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 06.06.2013 erfüllt.

In Anlage 10 des Bescheides, unter der Überschrift „Ergänzende Begründungen und Hinweise“ führte die Beklagte aus, der Bescheid vom 11.01.2012 über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werde hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2016 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben. Es sei für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2015 eine Überzahlung in Höhe von 4.979,06 Euro eingetreten. Der überzahlte Betrag sei gem. § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

Durch die Rente wegen voller Erwerbsminderung entfalle der Zahlungsanspruch der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, da nach § 89 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nur die höchste Rente geleistet werde. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung sei § 48 SGB X, weil sich die Verhältnisse durch die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung wesentlich geändert hätten. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung sei Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, das zum Wegfall des Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung führe.

Die Beklagte zahlte einen Betrag in Höhe von 2.252,72 € am 12.03.2015 an die Klägerin aus.

Nachdem der Bescheid vom 11.02.2015 bestandskräftig geworden war, rechnete die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 05.05.2015 die Rentennachzahlung ab. Für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2015 bestehe aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ein Anspruch auf Nachzahlung in Höhe von 9.041,94 Euro. Hiervon sei ein Erstattungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung wegen (im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 03.12.2014) gezahlten Krankengeldes in Höhe von 6.399,75 Euro abzuziehen und zudem ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum vom 04.12.2014 bis zum 21.02.2015 in Höhe von 389,47 Euro. Es verbleibe ein Nachzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.252,72 Euro. Diesen Nachzahlungsbetrag in Höhe von habe die Beklagte versehentlich am 12.03.2015 ausgezahlt, Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 4.979,06 Euro habe daher nicht mit der Nachzahlung verrechnet werden können. Der Rückforderungsbetrag belaufe sich daher weiterhin auf 4.979,06 Euro, diesen Betrag müsse die Klägerin gem. § 50 zurückzahlen.

Der Bescheid vom 05.05.2015 wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren bestandskräftig.

Die Klägerin stellte am 27.07.2015 einen Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung des Änderungsbescheides vom 11.02.2015. Sie sei bei der Auszahlung der 2.252,72 Euro davon ausgegangen, dass die Nachzahlung nunmehr abgerechnet und ausgezahlt wurde.

Mit Bescheid vom 02.10.2015 lehnte die Beklagte die (teilweise) Rücknahme des Bescheides vom 11.02.2015 ab. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 4.979,06 Euro stehe der Klägerin materiell-rechtlich nicht zu. Es sei nicht Sinn und Zweck des Überprüfungsverfahrens, dem Versicherten mehr zu gewähren, als ihm materiell-rechtlich zustehe, das Überprüfungsverfahren diene der materiellen Gerechtigkeit. Vertrauensschutzgesichtspunkte seien nicht maßgeblich. Somit komme eine Rücknahme des Bescheides vom 11.01.2012 nicht in Betracht. Darüber hinaus führte die Beklagte aus, eine rückwirkende Aufhebung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei zulässig gewesen, weil der Zahlungsanspruch durch die nachträgliche Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 89 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) weggefallen sei. Es sei daher eine Änderung der Verhältnisse gem. § 48 SGB X eingetreten.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 23.10.2015 Widerspruch ein. Es sei keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten, da der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung enthalten sei. Zudem seien Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Klägerin habe eine vorbehaltlose Nachzahlung der vollen Erwerbsminderungsrente erhalten. Es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass ihr diese Leistung gegebenenfalls gar nicht zustehe. Der Erstattungsanspruch der Beklagten könne zudem nicht den Erstattungsanspruch der anderen Leistungsträger gem. § 103 SGB X übersteigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie wiederholte und vertiefte die Begründung aus dem angefochtenen Bescheid. Der angefochtene Bescheid sei materiell rechtmäßig gewesen. Denn die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung habe der Klägerin nicht zugestanden.

Mit ihrer am 14.04.2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie begehre nicht mehr, als ihr materiell-rechtlich zustehe. Es gebe keine Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 02.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 11.02.2015 aufzuheben, soweit darin eine Rückforderung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geregelt wurde.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat im Rahmen des Überprüfungsverfahrens Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 11.02.2015, weil die darin vorgenommene Aufhebung des Zahlungsanspruchs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung rechtswidrig war.

Die Klägerin hat gem. § 44 SGB X einen Anspruch auf Aufhebung der im Bescheid vom 11.02.2015 getroffenen Aufhebungsentscheidung hinsichtlich der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Aufhebung des Zahlungsanspruchs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Bescheid vom 11.02.2015 war rechtswidrig.

I.

Die Aufhebung des Zahlungsanspruchs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung war bereits deshalb rechtswidrig, weil nicht die richtigen Bescheide aufgehoben wurden.

In Anlage 10 des Bescheides vom 11.02.2015 ist lediglich der Bescheid vom 11.01.2012 aufgehoben worden. Diese Aufhebung ist rechtswidrig, weil der Bescheid vom 11.01.2012 rechtmäßig war. Er bezog sich auf den Zeitraum von April bis September 2012. Jener Zeitraum ist hier jedoch nicht streitgegenständlich. Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde erst ab Januar 2014 bewilligt. Im Zeitraum April bis September 2012 wurde die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu Recht bewilligt und ausgezahlt.

Es hätte demgegenüber der Bescheid über teilweise Erwerbsminderungsrente vom 11.07.2012 (Zeitraum vom 01.10.2012 bis 30.09.2014) teilweise, nämlich für den Zeitraum ab dem 01.01.2014 hinsichtlich des Zahlungsanspruchs aufgehoben werden müssen und zudem der Bescheid vom 28.08.2014 (Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2016) hinsichtlich des Zahlungsanspruchs aufgehoben werden müssen, um die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum zurückfordern zu können, für den später voller Erwerbsminderungsrente bewilligt worden ist.

Dies ist jedoch in Anlage 10 des Bescheides vom 11.02.2015 nicht geschehen. Mangels Aufhebungsentscheidung hinsichtlich dieser Bescheide sind sie weiterhin wirksam und stellen einen Behaltensgrund für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2016 dar. Dementsprechend scheidet eine Rückforderung der für diesen Zeitraum bereits gezahlten teilweisen Erwerbsminderungsrente nach § 50 SGB X aus.

Der Ausspruch im Regelungssatz des Bescheides vom 11.02.2015, auf Seite 1, dass „anstelle Ihrer bisherigen Rente“ nunmehr Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werde, ist zu unbestimmt, um aus dem Empfängerhorizont darauf zu schließen, dass damit die Bescheide vom 11.07.2012 und vom 28.08.2014 für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2016 hinsichtlich des Zahlungsanspruchs (aber nicht dem Grunde nach) aufgehoben werden sollten und dies zur Folge haben wird, dass eine Rückforderung der teilweisen Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2015 erfolgen wird. Für die Klägerin war aus dem Empfängerhorizont die belastende Bedeutung der Formulierung „anstelle Ihrer bisherigen Rente“ nicht ansatzweise klar. (Andere Ansicht: BSG, Urteil vom 07.04.2016 – B 5 R 26/15 R, zitiert nach juris)

II.

Für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 31.03.2015 scheidet eine Aufhebung und Rückforderung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch deshalb aus, weil die Beklagte insofern die falsche Ermächtigungsgrundlage gewählt hat. Richtige Ermächtigungsgrundlage für eine Aufhebungsentscheidung des Bescheides vom 28.08.2014 wäre § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X gewesen.

Denn die volle Erwerbsminderungsrente wurde mit Bescheid vom 11.02.2016 rückwirkend ab Januar 2014 bewilligt. Der Bescheid vom 28.08.2014, der die teilweise Erwerbsminderungsrente auf Zeit ab Oktober 2014 weiterbewilligte, ist also zu einem Zeitpunkt ergangen, als die Klägerin – objektiv betrachtet – bereits Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente gehabt hätte.

Der Bescheid vom 28.08.2014 wurde also nicht im Laufe seines Bewilligungszeitraums rechtswidrig. Er war von Anfang an rechtswidrig, da die Klägerin zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits keinen Anspruch mehr auf Auszahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hatte.

Die Beklagte hat insofern fälschlicherweise § 48 Abs. 1 SGB X als Ermächtigungsgrundlage angewandt. Richtige Ermächtigungsgrundlage wäre § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X gewesen. Die Aufhebungsentscheidung der Beklagten für den Zeitraum von Oktober 2014 bis März 2015 war dementsprechend rechtswidrig.

Die Aufhebungsentscheidung der Beklagten  lässt sich auch nicht nachträglich auf § 45 Abs. 1 SGB X stützen und damit aufrechterhalten (vgl. vertiefend, BSG, Urt. v. 07.04.2016 – B 5 R 26/15 R, zitiert nach juris). Denn solches Aufrechterhalten wäre nicht durch schlichte Anwendung dieser Rechtsvorschrift oder mithilfe des Nachschiebens von (Rechts-)Gründen, sondern nur durch Umdeutung gemäß § 43 SGB X möglich, dessen Tatbestandsvoraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind. Voraussetzung wäre, dass alle Voraussetzungen des § 45 SGB X vorliegen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Ermächtigungsgrundlage des  § 45 Abs. 1 SGB X hätte eine rechtmäßige Ermessensentscheidung vorausgesetzt. Da im Bescheid vom 11.02.2015 keinerlei Ermessenserwägungen von Seiten der Beklagten getätigt worden sind, liegt ein Ermessensausfall vor. Mangels rechtmäßiger Ermessensausübung wäre eine Aufhebungsentscheidung der Beklagten nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X im Bescheid vom 11.02.2015 rechtswidrig gewesen. Die Ermessenserwägungen können nicht nachgeschoben werden. Eine Umdeutung scheidet daher aus. (vgl. vertiefend zu einem vergleichbaren Fall: BSG, Urt. v. 07.04.2016 – B 5 R 26/15 R, zitiert nach juris)

III.

Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.09.2014 war § 48 Abs. 1 SGB X hingegen grundsätzlich die richtige Ermächtigungsgrundlage (dazu unter a). Die Aufhebungsentscheidung ist aber rechtswidrig, weil trotz Vorliegens eines atypischen Falles keine Ermessensausübung stattgefunden hat (dazu unter b).

a) § 48 Abs. 1 SGB X war für die Aufhebungsentscheidung betreffend den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.09.2014 die richtige Anspruchsgrundlage, weil hinsichtlich des Bescheides vom 11.07.2012 im Laufe des Bewilligungszeitraums eine wesentliche Änderung eintrat.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt grundsätzlich mit Wirkung „für die Zukunft“ aufzuheben soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X „soll“ der Verwaltungsakt rückwirkend mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Durch die rückwirkende Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente ab Januar 2014 entfällt gem. § 89 SGB VI der Zahlungsanspruch auf die niedrigere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die mit Bescheid vom 11.07.2012 bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Regelungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2014) wäre daher eigentlich ab Januar 2014 nicht mehr auszuzahlen gewesen. Im Laufe des Bewilligungszeitraumes des Bescheides entfiel also ab Januar 2014 der Anspruch auf Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Darin liegt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ab Januar 2014, so dass § 48 SGB X für die Aufhebung des Zahlungsanspruchs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.09.2014 die richtige Ermächtigungsgrundlage ist.

b) Allerdings ist die rückwirkende Aufhebung des Zahlungsanspruchs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung durch die Beklagte rechtswidrig, weil die Beklagte die Atypik der Situation verkannt hat. Es liegt ein rechtswidriger Ermessensnichtgebrauch vor, der dazu führt, dass die Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 SGB X materiell rechtswidrig ist.

Vorliegend liegt ein atypischer Fall vor, der Ermessen eröffnet. Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, ist dabei nicht Teil der Ermessensprüfung. Sie kann von den Gerichten in vollem Umfang überprüft werden. (BSG, Urt. v. 29.06.1994 – 1 RK 45/93; BSG, Urt. v. 05.04.2012 – B 10 EG 10/11 R – zitiert nach juris) Diese Prüfung ist im vorliegenden Fall zugunsten einer Atypik zu beantworten.

Für einen atypischen Fall spricht zum einen, dass die Klägerin die ausgezahlte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits verbraucht hat.

Für einen atypischen Fall spricht auch, dass die Klägerin damals, als sie die Rente bezog, auch darauf vertrauen durfte, dass Sie das parallel zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogene Krankengeld und Arbeitslosengeld rechtmäßig erhielt. Die Klägerin musste nicht damit rechnen, dass das ausgezahlte Krankengeld und Arbeitslosengeld im Nachhinein durch Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente als rechtswidrig angesehen werden könnten.

Die Klägerin musste insbesondere nicht davon ausgehen, dass sie durch etwaige Rückforderungen später rückwirkend wirtschaftlich schlechter gestellt werden würde (so auch Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 27.09.2016 – L 2 R 298/15, zitiert nach juris). Die Bescheide über Krankengeld und Arbeitslosengeld sowie die Bescheide über Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente waren bestandskräftig. Die Klägerin hatte keine Anhaltspunkte für ihre Rechtswidrigkeit und durfte aus damaliger Sicht davon ausgehen, alle Leistungen rechtmäßig zu beziehen.

Zudem ergibt sich die Atypik daraus, dass die Aufhebungsentscheidung der Beklagten rückwirkend zu einer Sozialhilfebedürftigkeit führt, die Klägerin aber nicht rückwirkend ergänzende Sozialleistungen beantragen kann (vgl. auch Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 28.02.2017 – L 5 KN 305/16, zitiert nach juris). Die Rente wegen voller Erwerbsminderung lag im streitgegenständlichen Zeitraum unterhalb des Sozialhilfesatzes. Dass darüber hinausgehende Leistungen (Krankengeld und Arbeitslosengeld) nun nachträglich in voller Höhe mit der Nachzahlung der vollen Erwerbsminderungsrente verrechnet werden und zugleich die volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zurückgefordert wird, führt dazu, dass rückwirkend Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin herbeigeführt wird. Ein Anspruch auf ergänzende Grundsicherungsleistungen hätte einen rechtzeitigen Antrag vorausgesetzt. Hierfür war es im Februar 2015 zu spät. Der rückwirkende (ergänzende) Grundsicherungsbezug ausgeschlossen. Die Klägerin wird wirtschaftlich schlechter gestellt, als sie gestanden hätte, wenn sie von Anfang an volle Erwerbsminderungsrente und ergänzend Sozialleistungen erhalten hätte. Dies ist im Rahmen der Aufhebungsentscheidung als atypischer Fall zu werten.

Die Atypik ergibt sich zudem daraus, dass gegenüber der Klägerin wirksame Krankengeldbescheide und Arbeitslosengeldbescheide vorliegen, die einen Behaltensgrund für das Krankengeld und das Arbeitslosengeld darstellen. Der Erstattungsanspruch des § 103 SGB X dient lediglich der internen Erstattung zwischen Leistungsträgern für den Fall, dass ein Leistungsträger Leistungen erbracht hat und der Anspruch diese Leistungen nachträglich entfallen ist. Er ist gedeckelt auf den Nachzahlungsanspruch des Versicherten. Der Erstattungsanspruch des § 103 SGB X stellt weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Norm eine Ermächtigungsgrundlage gegenüber dem Versicherten dar, die zu einer Vollstreckung gegenüber dem Versicherten über den wirtschaftlichen Wert der neu bezogenen Leistung hinaus führen soll. Die hier vorgenommene, völlig separate Betrachtung, einerseits des Rückforderungsanspruchs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, andererseits des Nachzahlungsanspruchs der vollen Erwerbsminderungsrente (der um das bezogene Krankengeld und Arbeitslosengeld in voller Höhe zu kürzen sei) führt zu einer Vollstreckung durch die Hintertür.

Die Bescheide über Krankengeld und Arbeitslosengeld sind wirksam und für den Versicherten ein Behaltensgrund für diese Leistungen. Wenn über den zusätzlichen wirtschaftlichen Wert der neuen Leistung hinaus (also über die noch zu zahlende ausstehende Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente hinaus) eine Verrechnung erfolgen könnte, würden gegenüber dem Versicherten die Vertrauensschutzgesichtspunkte ausgehebelt, die bei einer Aufhebung der wirksamen Bescheide über Krankengeld und Arbeitslosengeld gem. §§ 45 und 48 SGB X eigentlich von der Krankenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit hätten berücksichtigt werden müssen.

Auch das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.09.2010 – B 5 KN 4/08 R (zitiert nach juris), auf die sie die Beklagte maßgeblich beruft, auch keinesfalls über eine Rückgriffshaftung gegenüber dem Versicherten entschieden. Streitgegenstand  lediglich war der Erstattungsanspruch zwischen Sozialleistungsträgern.

Die Atypik ergibt sich im vorliegenden Fall auch daraus, dass der Klägerin die Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente „ohne einen entsprechenden Antrag ihrerseits“ rückwirkend bewilligt wurde. Die Klägerin hatte weder Widerspruch gegen die Bescheide über Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eingelegt, noch einen Neuantrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente gestellt. Sondern es war der Rehabilitationsantrag der Klägerin ohne ihr Zutun in einen Rentenantrag umgedeutet worden (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Ihr kann also nicht vorgeworfen werden, sie habe sich durch aktives Verhalten „des Vertrauens begeben“.

Für eine Atypik spricht auch, dass die Aufhebungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 11.02.2015 formell rechtswidrig erfolgte. Denn die Beklagte hob den Zahlungsanspruch der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne vorherige Anhörung gem. § 24 SGB X auf, obwohl es sich insofern um einen belastenden Verwaltungsakt handelt. Dieser Verfahrensfehler in Form einer fehlenden Anhörung ist auch nicht gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X durch Nachholung geheilt worden. Denn weder ist ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden, in dem die Klägerin sich mit atypischen Gesichtspunkten hätte auseinandersetzen können, noch hat die Beklagte ein reguläres Anhörungsverfahren auf andere Weise nachgeholt.

Insgesamt ist aufgrund der Vielzahl und dem Gewicht der angeführten Gründe ein atypischer Fall anzunehmen. Dementsprechend bestand die Verpflichtung der Beklagten, Ermessen auszuüben und sorgfältig abzuwägen, ob und inwieweit sie ihre Verwaltungsakte über teilweise Erwerbsminderungsrente rückwirkend aufhebt. Die Beklagte hätte sämtliche Ermessensgesichtspunkte erkennen und bewerten müssen, um eine sachgerechte Ermessensentscheidung herbeizuführen. Sie hätte unter umfassender Erfassung und Gewichtung aller Ermessensgesichtspunkte abwägen müssen, ob sie gegebenenfalls eine Abänderung lediglich mit Wirkung für die Zukunft als sachangemessen ansieht, oder jedenfalls teilweise auf die Rückforderung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verzichtet. Da die Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 11.02.2015 jedoch ohne jegliche Ermessensprüfung erfolgte, ist  sie materiell rechtswidrig. Ein Ermessensausfall ist auch nicht nachträglich heilbar.

IV.

Da mittlerweile die Jahresfrist des § 48 Abs. 4, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X abgelaufen ist, kommt auch eine Nachholung der Aufhebungsentscheidung nicht mehr in Betracht. Dementsprechend kann die Beklagte die Bescheide über teilweise Erwerbsminderungsrente endgültig nicht (hinsichtlich des Zahlungsanspruchs) aufheben, weder nach § 48 Abs. 1 SGB X noch nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X.

V.

Da die Entscheidung der Beklagten, die Bescheide über Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs aufzuheben, rechtswidrig war, kann die im Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.03.2015 in Höhe von 4.979,06 Euro geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung endgültig nicht gem. § 50 SGB X zurückgefordert werden.

VI.

Dass die Beklagte der Klägerin versehentlich den Nachzahlungsbetrag der vollen Erwerbsminderungsrente in Höhe von 2.252,72 € ausgezahlt hat (ohne eine Aufrechnung mit der geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vorzunehmen), ist irrelevant. Denn die Klägerin hatte Anspruch auf Auszahlung des Nachzahlungsbetrages der vollen Erwerbsminderungsrente. Der Bescheid vom 11.02.2015 stellt insofern einen Behaltensgrund dar. Er ist weder aufgehoben worden, noch wäre er zu Lasten der Klägerin aufhebbar. Die Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente ist rechtmäßig gewesen. Ein Gegenanspruch (auf Rückzahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) bestand hingegen nicht, weil die Aufhebungsentscheidung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung rechtswidrig war. Eine von der Beklagten vorgesehene, aber vergessene, Aufrechnungserklärung wäre also rechtswidrig gewesen.

VII.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Anlage 10 des Bescheides vom 11.02.2015 überhaupt Bescheidcharakter hat (verneinend LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 14.09.2016 – L 2 R 136/16, zitiert nach juris), da die Aufhebungsentscheidung – sofern man ihr Bescheidcharakter zumisst – wie oben ausgeführt jedenfalls rechtswidrig war.

Auch kann dahingestellt werden, ob Einkommen lediglich in Höhe der Nachzahlung der vollen Erwerbsminderungsrente „erzielt“ wurde und daher eine Verrechnung mit der Rückforderung der teilweisen Erwerbsminderungsrente auf den Nachzahlungsbetrag der vollen Erwerbsminderungsrente gedeckelt wäre (so Schleswig-Holsteinisches LSG, Urt. v. 20.12.2016 – L 7 R 92/15, zitiert nach juris), da die Aufhebungsentscheidung jedenfalls nicht den Anforderungen der §§ 48 Abs. 1, 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X entsprach (siehe oben).

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

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