Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Was passiert, wenn man sich zu krank zum Arbeiten fühlt, aber die Rentenversicherung nicht zahlen will?
- Worum ging es in diesem Fall genau?
- Zu welchem Ergebnis kam das erste Gutachten – und was folgte daraus?
- Warum landete der Fall schließlich vor dem Sozialgericht?
- Wie ging das Gericht vor, um den Fall zu klären?
- Was stand im neuen, vom Gericht beauftragten Gutachten?
- Wie hat das Gericht entschieden und warum wurde die Klage abgewiesen?
- Wieso folgte das Gericht dem Gutachter und nicht den behandelnden Ärzten?
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit?
- Wie wird die Arbeitsfähigkeit einer Person bei einem Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beurteilt?
- Was ist der Unterschied zwischen einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) und der Erwerbsminderung?
- Welche Schritte kann man unternehmen, wenn der Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt wurde?
- Können psychische Erkrankungen einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: S 17 R 517/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: SG Augsburg
- Datum: 02.05.2023
- Aktenzeichen: S 17 R 517/22
- Verfahren: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die 1981 geborene Klägerin, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragte und ihre gesundheitlichen Probleme als Hinderungsgrund für die Arbeitsfähigkeit anführte.
- Beklagte: Die Beklagte, die den Rentenantrag der Klägerin ablehnte, da sie die Klägerin für fähig hielt, angepasste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich auszuüben.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Die Klägerin beantragte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte dies nach Begutachtung ab, da sie die Klägerin weiterhin als erwerbsfähig ansah, woraufhin die Klägerin Klage erhob.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Besteht für die Klägerin ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund ihrer geltend gemachten Gesundheitsstörungen?
Wie hat das Gericht entschieden?
- Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Klage der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab.
- Kernaussagen der Begründung:
- Restleistungsvermögen festgestellt: Die Klägerin kann trotz ihrer Erkrankungen weiterhin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
- Gutachten als überzeugende Grundlage: Das Gericht stützte sich auf schlüssige medizinische Gutachten, die die verbleibende Leistungsfähigkeit der Klägerin bestätigten.
- GdB und Arbeitsunfähigkeit für Rente nicht entscheidend: Der festgestellte Schwerbehindertenstatus (GdB 100) und die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit in der letzten beruflichen Tätigkeit sind für den Rentenanspruch nicht maßgeblich, da hierfür andere rechtliche Kriterien gelten.
- Folgen für die Klägerin:
- Die Klägerin erhält keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
- Sie muss ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Der Fall vor Gericht
Was passiert, wenn man sich zu krank zum Arbeiten fühlt, aber die Rentenversicherung nicht zahlen will?
Stellen Sie sich vor, Sie können aufgrund von gesundheitlichen Problemen wie ständigen Schmerzen, Schwindel oder anderen schweren Erkrankungen nicht mehr arbeiten. Ein logischer Schritt scheint der Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu sein. Doch was geschieht, wenn die Rentenversicherung Ihren Antrag ablehnt, weil ein von ihr beauftragter Gutachter findet, Sie könnten doch noch arbeiten? Genau dieser Fall landete vor dem Sozialgericht Augsburg. Eine 1981 geborene Frau klagte, weil sie sich aufgrund von Depressionen, Epilepsie und einer Schmerzstörung für arbeitsunfähig hielt, die Rentenversicherung dies aber anders sah. Der folgende Artikel erklärt Schritt für Schritt, was genau passiert ist und wie das Gericht am Ende entschieden hat.
Worum ging es in diesem Fall genau?

Die Klägerin, Frau W., hatte zuletzt als Altenpflegehelferin und in einer Speisenausgabe gearbeitet. Im November 2021 stellte sie einen Antrag auf eine „Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Das ist eine Rente, die man bekommen kann, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Tag zu arbeiten. Frau W. begründete ihren Antrag mit Depressionen, Schwindel und einer Epilepsieerkrankung.
Die zuständige Rentenversicherung, die in diesem Gerichtsverfahren die Beklagte war, begann daraufhin mit der Prüfung. Sie holte medizinische Unterlagen von den behandelnden Ärzten und der Krankenkasse ein. Zusätzlich beauftragte sie einen eigenen Fachgutachter, den Neurologen und Psychiater Dr. W. Dieser sollte beurteilen, wie leistungsfähig Frau W. wirklich noch ist.
Zu welchem Ergebnis kam das erste Gutachten – und was folgte daraus?
Das Gutachten von Dr. W. vom April 2022 war für die Entscheidung der Rentenversicherung ausschlaggebend. Der Gutachter stellte bei Frau W. mehrere Erkrankungen fest: eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung – das sind körperliche Schmerzen, für die keine ausreichende körperliche Ursache gefunden wird und die oft mit seelischem Stress zusammenhängen –, ein Anfallsleiden (Epilepsie) und eine Dysthymie, eine Form der chronischen depressiven Verstimmung.
Doch was bedeutete das für ihre Arbeitsfähigkeit? Dr. W. kam zu dem Schluss, dass Frau W. trotz dieser Erkrankungen noch sechs Stunden oder mehr pro Tag arbeiten könne. Allerdings nicht in jedem Job. Er nannte dies „qualitative Leistungsbeschränkungen“. Das bedeutet, nicht die Dauer (Quantität), sondern die Art (Qualität) der Arbeit ist eingeschränkt. Sie könne zum Beispiel leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben, die an ihre gesundheitlichen Probleme angepasst sind.
Basierend auf diesem Gutachten lehnte die Rentenversicherung den Antrag von Frau W. mit einem offiziellen Schreiben, einem sogenannten Bescheid, ab. Die Begründung: Wer noch sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, gilt gesetzlich nicht als erwerbsgemindert.
Warum landete der Fall schließlich vor dem Sozialgericht?
Frau W. war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Sie legte Widerspruch ein – das ist das erste Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid, bei dem die Behörde ihre eigene Entscheidung noch einmal überprüft. Sie argumentierte, das Gutachten von Dr. W. sei beschönigend und ihre Schmerzen sowie die Epilepsie würden darin verharmlost. Die Rentenversicherung blieb jedoch bei ihrer Meinung und wies den Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid zurück. Sie erklärte, Frau W. könne leichte Tätigkeiten wie Montieren, Sortieren oder Verpacken ausüben.
Damit war der behördliche Weg ausgeschöpft. Frau W. blieb nur noch der Klageweg. Sie reichte Klage beim Sozialgericht Augsburg ein. Sie betonte erneut, dass sie weiterhin arbeitsunfähig sei, ihre Beschwerden sich verschlimmerten und das Gutachten von Dr. W. falsch sei. Insbesondere sei die Meinung ihrer behandelnden Ärzte nicht ausreichend beachtet worden.
Wie ging das Gericht vor, um den Fall zu klären?
Das Gericht musste nun selbst herausfinden, wie krank Frau W. wirklich ist und ob sie tatsächlich nicht mehr als sechs Stunden arbeiten kann. Dafür schaute es sich alle vorhandenen medizinischen Unterlagen genau an: Arztbriefe, radiologische Befunde und sogar die Akte zur Feststellung ihres Schwerbehindertenstatus. Aus dieser Akte ging hervor, dass Frau W. ein „Grad der Behinderung“ (GdB) von 100 zuerkannt worden war. Der GdB drückt aus, wie stark eine Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt, ist aber nicht dasselbe wie eine Erwerbsminderung.
Um eine eigene, unabhängige Grundlage für seine Entscheidung zu haben, beauftragte das Gericht einen neuen Gutachter: den Nervenarzt Dr. C. Seine Aufgabe war es, den Gesundheitszustand von Frau W. erneut umfassend zu bewerten.
Was stand im neuen, vom Gericht beauftragten Gutachten?
Das Gutachten von Dr. C. vom Februar 2023 wurde zur zentralen Grundlage für die spätere Gerichtsentscheidung. Dr. C. untersuchte Frau W. und wertete alle medizinischen Akten aus. Seine Diagnosen ähnelten denen des ersten Gutachters, waren aber detaillierter. Er stellte eine somatoforme Störung, eine Anpassungsstörung, eine Persönlichkeitsstörung mit „histrionischen Zügen“ (einem Hang zu dramatischem, aufmerksamkeitssuchendem Verhalten), die Epilepsie und eine beidseitige Hörminderung fest.
Aber wie schätzte er die Arbeitsfähigkeit ein?
- Zur Epilepsie: Er stellte fest, dass die Anfälle ausschließlich im Schlaf auftraten und Frau W. unter Medikamenten seit über einem Jahr anfallsfrei war. Daraus folgerte er: Sie darf keine Nacht- oder Wechselschichten machen und keine Tätigkeiten mit hohem Stress oder Zeitdruck. Aber eine normale Tätigkeit am Tag sei möglich.
- Zur Psyche: Bei psychologischen Tests bemerkte der Gutachter ein „nicht authentisches Antwortverhalten“. Das bedeutet, er hatte den Eindruck, dass Frau W. ihre Symptome möglicherweise übertrieben darstellte, um eine Entlastung (z. B. die Rente) zu erreichen.
- Fazit des Gutachters: Trotz aller Einschränkungen könne Frau W. noch sechs Stunden oder mehr täglich leichte Tätigkeiten ausüben, zum Beispiel Sortier- oder Verkaufstätigkeiten.
Frau W. kritisierte auch dieses Gutachten scharf. Es enthalte Ungenauigkeiten, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei neu und von ihren Ärzten nie gestellt worden, und die körperlichen Ursachen ihrer Epilepsie (sichtbare Veränderungen im Gehirn, sogenannte Meningeome) seien ignoriert worden.
Wie hat das Gericht entschieden und warum wurde die Klage abgewiesen?
Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage von Frau W. ab. Das bedeutet, sie hat keinen Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Entscheidung wurde durch einen sogenannten Gerichtsbescheid getroffen, also ohne eine mündliche Verhandlung, was möglich ist, wenn der Sachverhalt aus Sicht des Gerichts ausreichend geklärt ist.
Aber warum kam das Gericht zu diesem Ergebnis? Die Antwort liegt in den strengen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente. Nach dem Gesetz (§ 43 Sozialgesetzbuch VI) ist entscheidend, wie viele Stunden eine Person pro Tag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch irgendeine Erwerbstätigkeit ausüben kann.
- Volle Erwerbsminderung: Man kann weniger als 3 Stunden täglich arbeiten.
- Teilweise Erwerbsminderung: Man kann zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich arbeiten.
Wer noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann – egal in welchem Beruf, solange es sich um eine leichte, leidensgerechte Tätigkeit handelt –, gilt rechtlich als nicht erwerbsgemindert und hat keinen Anspruch auf diese Rente. Die konkrete Arbeitsmarktlage, also ob es solche Stellen wirklich gibt, spielt dabei keine Rolle.
Wieso folgte das Gericht dem Gutachter und nicht den behandelnden Ärzten?
Das Gericht stützte seine Überzeugung voll und ganz auf das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen Dr. C. Es hielt dessen Ausführungen für schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Die Einwände von Frau W. und die Einschätzungen ihrer behandelnden Ärzte konnten das Gericht nicht umstimmen. Hier sind die zentralen Punkte der richterlichen Abwägung:
- Epilepsie und Schmerzen: Das Gericht folgte der Einschätzung der Gutachter, dass die von Frau W. geschilderten Schmerzen und Beschwerden am ehesten einer somatoformen Störung zuzuordnen sind und nicht direkt auf die im Gehirn festgestellten Meningeome zurückgehen. Die Epilepsie selbst sei durch Medikamente gut kontrolliert und schränke sie nur qualitativ (keine Nachtschicht), aber nicht quantitativ (weniger als 6 Stunden) ein.
- Psychischer Zustand: Das Gericht sah keine schwere Depression, die eine Arbeit unmöglich machen würde. Es folgte auch hier den Gutachtern, die keine schweren Antriebs- oder Konzentrationsstörungen feststellen konnten. Die von Dr. C. festgestellte Tendenz zur Übertreibung der Symptome stützte diese Sicht. Ob die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nun zutraf oder nicht, war für das Gericht am Ende nicht entscheidend. Wichtig war nur, dass die vorhandenen psychischen Probleme sie nicht daran hinderten, einfache Arbeiten im Kontakt mit Kollegen auszuführen.
- Der GdB von 100: Das Gericht stellte klar, dass ein hoher Grad der Behinderung (GdB) nicht automatisch eine Erwerbsminderung bedeutet. Die beiden Systeme bewerten unterschiedliche Dinge. Der GdB misst die Einschränkung der Teilhabe am sozialen Leben, während die Erwerbsminderung allein die Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt misst. Jemand kann im Alltag stark eingeschränkt sein (hoher GdB), aber trotzdem in der Lage sein, eine angepasste Tätigkeit für sechs Stunden auszuüben.
- Die Meinung der behandelnden Ärzte: Das Gericht erklärte, warum es den Gutachten mehr Gewicht beimaß als den Berichten der behandelnden Ärzte. Ein gerichtlich bestellter Gutachter hat die spezifische Aufgabe, die Leistungsfähigkeit nach den strengen Kriterien des Rentenrechts neutral zu beurteilen. Behandelnde Ärzte sind oft stärker auf die Behandlung der Krankheit aus Sicht des Patienten fokussiert und haben nicht immer den gesamten Arbeitsmarkt im Blick.
Da das Gericht nach Auswertung aller Beweise zu dem Schluss kam, dass Frau W. trotz ihrer unbestrittenen gesundheitlichen Probleme noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, war die gesetzliche Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Die Klage musste daher abgewiesen werden.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg verdeutlicht die strikte Anwendung gesetzlicher Kriterien bei der Bewertung von Erwerbsminderungsansprüchen und die zentrale Rolle gerichtlich beauftragter Sachverständiger in diesem Verfahren.
- Quantitative Leistungsfähigkeit entscheidet über Erwerbsminderung: Das Urteil bestätigt, dass ausschließlich die tägliche Arbeitszeit (weniger als 6 Stunden) für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente maßgeblich ist, nicht die Art der möglichen Tätigkeiten oder die tatsächliche Verfügbarkeit entsprechender Arbeitsplätze am Markt.
- Gerichtsgutachten haben höheres Gewicht als Behandlermeinungen: Das Gericht folgte konsequent den neutralen, nach rentenrechtlichen Kriterien erstellten Sachverständigengutachten, während die Einschätzungen der behandelnden Ärzte als weniger objektiv und spezifisch für die Erwerbsfähigkeitsprüfung bewertet wurden.
- Grad der Behinderung und Erwerbsminderung sind rechtlich getrennte Bewertungssysteme: Das Urteil stellt klar, dass selbst ein Grad der Behinderung von 100 nicht automatisch eine Erwerbsminderung begründet, da beide Systeme unterschiedliche Lebensbereiche (gesellschaftliche Teilhabe versus Arbeitsmarktfähigkeit) bewerten.
Die Entscheidung unterstreicht die hohen Hürden für Erwerbsminderungsrenten und die Bedeutung objektiver medizinischer Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit?
Für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist entscheidend, ob Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Tag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Dies beurteilt die Rentenversicherung anhand klar definierter Stundenschwellen.
Liegt Ihre tägliche Arbeitsfähigkeit aufgrund der gesundheitlichen Probleme bei unter drei Stunden, besteht ein Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Können Sie noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten, ist eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung möglich.
Entscheidend ist hierbei die Fähigkeit, irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben, die an Ihre gesundheitlichen Einschränkungen angepasst ist – nicht zwingend Ihr erlernter oder zuletzt ausgeübter Beruf. Es wird also geprüft, ob Sie beispielsweise leichte Tätigkeiten wie Montieren, Sortieren oder Verpacken auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten können, selbst wenn solche spezifischen Stellen gerade nicht angeboten werden.
Wer jedoch noch sechs Stunden oder mehr pro Tag arbeiten kann, gilt aus rechtlicher Sicht als nicht erwerbsgemindert und hat somit keinen Anspruch auf eine solche Rente.
Wie wird die Arbeitsfähigkeit einer Person bei einem Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beurteilt?
Bei einem Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beurteilt die Deutsche Rentenversicherung die Arbeitsfähigkeit einer Person hauptsächlich durch die Einholung unabhängiger medizinischer Gutachten. Zuvor werden vorhandene medizinische Unterlagen von den behandelnden Ärzten und Krankenkassen gesammelt und geprüft.
Diese Gutachter, beauftragt von der Rentenversicherung oder im Falle einer Klage vom Sozialgericht, haben die spezielle Aufgabe, die Leistungsfähigkeit objektiv nach rentenrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Sie untersuchen die Antragsteller und werten alle relevanten medizinischen Akten aus, um ein umfassendes Bild der noch möglichen Arbeitsleistung zu erhalten.
Die Einschätzung dieser neutralen Gutachter hat dabei oft mehr Gewicht als die Meinung der behandelnden Ärzte. Während behandelnde Ärzte sich primär auf die Behandlung und Genesung ihrer Patienten konzentrieren, führen Gutachter eine spezifisch auf die Erwerbsminderung zugeschnittene, neutrale Leistungsbeurteilung durch.
Die Bewertung der Arbeitsfähigkeit stützt sich dabei stets auf objektive medizinische Befunde und feststellbare Leistungseinschränkungen. Es geht darum, welche Tätigkeiten eine Person trotz ihrer gesundheitlichen Probleme noch ausüben kann, nicht ausschließlich um das subjektive Krankheitsgefühl.
Was ist der Unterschied zwischen einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) und der Erwerbsminderung?
Der Grad der Behinderung (GdB) und die Erwerbsminderung sind zwei unterschiedliche Konzepte, die jeweils verschiedene Aspekte der Beeinträchtigung bewerten. Der GdB beurteilt die Einschränkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, während die Erwerbsminderung die Fähigkeit zur Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt misst.
Ein festgestellter Grad der Behinderung (GdB) gibt an, wie stark eine Behinderung die Teilnahme einer Person am sozialen und öffentlichen Leben beeinträchtigt. Ein hoher GdB kann zu verschiedenen Nachteilsausgleichen führen, wie beispielsweise einem besonderen Kündigungsschutz oder Steuererleichterungen.
Die Erwerbsminderung hingegen bewertet ausschließlich die Leistungsfähigkeit einer Person im Berufsleben. Es geht darum, ob jemand aus gesundheitlichen Gründen noch eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann und, wenn ja, für wie viele Stunden pro Tag. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt als voll erwerbsgemindert; bei drei bis unter sechs Stunden pro Tag als teilweise erwerbsgemindert.
Ein hoher GdB, selbst ein GdB von 100, bedeutet daher nicht automatisch, dass eine Person auch als erwerbsgemindert gilt oder Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat. Jemand kann im Alltag stark eingeschränkt sein, aber trotzdem in der Lage sein, eine angepasste Tätigkeit für mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Welche Schritte kann man unternehmen, wenn der Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt wurde?
Wurde der Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt, ist der erste wichtige Schritt, den Ablehnungsbescheid genau zu prüfen, bevor man Widerspruch einlegt und gegebenenfalls Klage beim Sozialgericht erhebt. Die Rentenversicherung teilt eine Ablehnung des Rentenantrags mit einem sogenannten Bescheid mit. Es ist wichtig, diesen Bescheid sorgfältig zu lesen, um die genaue Begründung für die Ablehnung zu verstehen.
Ist man mit der Ablehnung nicht einverstanden, kann man Widerspruch bei der Rentenversicherung einlegen. Dies ist das erste Rechtsmittel, bei dem die Behörde ihre eigene Entscheidung noch einmal überprüft. Hier können Sie Ihre eigenen Argumente vorbringen und zum Beispiel erklären, warum Sie die zugrunde liegende Begutachtung für unzutreffend halten.
Weist die Rentenversicherung den Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid zurück, ist der behördliche Weg ausgeschöpft. Der nächste Schritt, um den Anspruch weiter zu verfolgen, ist dann die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht. Das Gericht prüft den Fall dann eigenständig, oft auch mit neuen Gutachten.
Dieser gestufte Prozess ermöglicht eine umfassende Überprüfung der ursprünglichen Ablehnung und ist der Weg, um den Rentenanspruch gerichtlich durchzusetzen.
Können psychische Erkrankungen einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründen?
Ja, psychische Erkrankungen wie schwere Depressionen, Angststörungen, Burnout oder somatoforme Störungen können grundsätzlich einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründen. Dabei ist jedoch nicht die Diagnose allein entscheidend, sondern die tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit.
Für einen Rentenanspruch wird geprüft, ob die betroffene Person aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Im Fall einer Frau mit Depressionen und einer somatoformen Schmerzstörung stellte ein Gutachter fest, dass sie trotz ihrer Beschwerden noch leichte Tätigkeiten über sechs Stunden täglich ausüben könne.
Die Entscheidung der Rentenversicherung und des Gerichts basiert auf einer objektiven medizinischen Bewertung der verbleibenden Leistungsfähigkeit. Auch wenn subjektives Leid und die Schwierigkeit, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, relevant sind, ist die entscheidende Frage, ob die Person unter üblichen Bedingungen noch irgendeine Erwerbstätigkeit für mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Bescheid
Ein Bescheid ist eine offizielle, schriftliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, wie beispielsweise der Rentenversicherung, die direkt die Rechte oder Pflichten einer Person betrifft. Er dient als formelle Mitteilung der Behörde über ihre Entscheidung, oft im Zusammenhang mit Anträgen auf Leistungen oder Genehmigungen. Ein Bescheid muss klar formuliert sein und enthält in der Regel auch eine Erklärung darüber, wie man dagegen vorgehen kann (Rechtsbehelfsbelehrung).
Beispiel: Die Rentenversicherung teilt Ihnen mit einem Bescheid mit, dass Ihr Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt wird.
Gerichtsbescheid
Ein Gerichtsbescheid ist eine Form der gerichtlichen Entscheidung, die von einem Gericht erlassen werden kann, ohne dass zuvor eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Dies ist möglich, wenn das Gericht den Sachverhalt und die Rechtslage anhand der vorliegenden Akten als ausreichend geklärt ansieht. Obwohl er ohne Verhandlung ergeht, hat ein Gerichtsbescheid dieselbe rechtliche Wirkung wie ein Urteil und kann durch Rechtsmittel (z.B. Berufung) angefochten werden.
Beispiel: Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage von Frau W. mit einem Gerichtsbescheid ab, da der Sachverhalt aus Sicht des Gerichts bereits ausreichend geklärt war.
Grad der Behinderung (GdB)
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die Auswirkungen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung auf die Teilhabe einer Person am gesellschaftlichen Leben. Er wird in Zehnergraden von 20 bis 100 festgelegt und berechtigt bei einem bestimmten GdB zu Nachteilsausgleichen (z.B. besonderen Kündigungsschutz oder Steuererleichterungen). Ein hoher GdB, selbst ein GdB von 100, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine Person auch als erwerbsgemindert gilt oder Anspruch auf eine Rente hat, da die Erwerbsminderung allein die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertet.
Klage
Die Klage ist ein rechtlicher Schritt, mit dem eine Person ihre Ansprüche oder Rechte vor einem Gericht geltend macht. Sie wird in der Regel dann eingereicht, wenn der behördliche Rechtsweg, beispielsweise durch einen Widerspruch, ausgeschöpft wurde und man mit der behördlichen Entscheidung weiterhin nicht einverstanden ist. Durch die Klage wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet, in dem das Gericht den Sachverhalt unabhängig prüft und eine eigene Entscheidung trifft.
Beispiel: Nachdem ihr Widerspruch gegen die Ablehnung der Rentenversicherung zurückgewiesen wurde, reichte Frau W. Klage beim Sozialgericht ein, um ihren Rentenanspruch gerichtlich durchzusetzen.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung für Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen. Der Anspruch hängt davon ab, wie viele Stunden pro Tag die betroffene Person noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, unabhängig vom erlernten Beruf. Wer aufgrund seiner Gesundheit weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, erhält die volle Erwerbsminderungsrente; wer zwischen 3 und unter 6 Stunden arbeiten kann, erhält die teilweise Erwerbsminderungsrente. Personen, die noch 6 Stunden oder mehr täglich arbeiten können, gelten rechtlich als nicht erwerbsgemindert.
Widerspruch
Der Widerspruch ist das erste formelle Rechtsmittel, das eine Person gegen einen behördlichen Bescheid einlegen kann, wenn sie mit dessen Inhalt nicht einverstanden ist. Sein Ziel ist es, dass die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihre eigene Entscheidung noch einmal überprüft, bevor der Fall eventuell vor Gericht landet. Der Widerspruch muss in der Regel schriftlich und innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
Beispiel: Frau W. legte Widerspruch gegen den Bescheid der Rentenversicherung ein, da sie die Ablehnung ihres Rentenantrags für unberechtigt hielt.
Widerspruchsbescheid
Der Widerspruchsbescheid ist die offizielle Antwort einer Behörde auf einen zuvor eingelegten Widerspruch. Mit diesem Bescheid teilt die Behörde der antragstellenden Person mit, ob sie ihrer ursprünglichen Entscheidung festhält oder diese (ganz oder teilweise) ändert. Wird der Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, ist der behördliche Rechtsweg in der Regel ausgeschöpft, und der nächste Schritt wäre eine Klage vor dem zuständigen Gericht.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI): Die Rente wegen Erwerbsminderung ist eine Leistung der Rentenversicherung für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Das Gesetz definiert genau, wer als erwerbsgemindert gilt: Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erhält die volle Rente; wer zwischen drei und unter sechs Stunden arbeiten kann, eine teilweise. Wichtig ist dabei, dass es auf die Fähigkeit ankommt, irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, nicht nur den bisherigen Beruf. Die konkrete Arbeitsmarktlage spielt dabei keine Rolle.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klage von Frau W. scheiterte, weil die Gutachter und das Gericht zu dem Schluss kamen, dass sie trotz ihrer gesundheitlichen Probleme noch sechs Stunden oder mehr pro Tag leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann. Damit erfüllte sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht.
- Richterliche Beweiswürdigung und die Rolle von Sachverständigengutachten (insbesondere gegenüber behandelnden Ärzten) (§ 128 Abs. 1 SGG): Ein Richter ist nicht an die Meinung einzelner Zeugen oder Gutachter gebunden, sondern muss alle Beweise frei und sorgfältig abwägen. Das Gericht entscheidet nach seiner eigenen Überzeugung, welcher Sachverhalt bewiesen ist. Bei medizinischen Fragen werden oft externe Sachverständige beauftragt, da sie objektiv und nach wissenschaftlichen Standards den Gesundheitszustand beurteilen sollen und dabei die rechtlichen Kriterien der Erwerbsminderung berücksichtigen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Im vorliegenden Fall hat das Gericht das von ihm beauftragte Gutachten des Dr. C. als schlüssig und überzeugend angesehen. Es legte diesem Gutachten mehr Gewicht bei als den Einschätzungen der behandelnden Ärzte von Frau W., da gerichtlich bestellte Gutachter neutral die Arbeitsfähigkeit nach den spezifischen Kriterien des Rentenrechts beurteilen.
- Abgrenzung von Grad der Behinderung (GdB) und Erwerbsminderung (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX und § 43 SGB VI): Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die Auswirkungen einer Beeinträchtigung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und wird nach dem Sozialgesetzbuch IX festgelegt. Er drückt aus, wie stark die Behinderung den Alltag erschwert und führt zu Nachteilsausgleichen wie besonderem Kündigungsschutz oder Steuererleichterungen. Die Erwerbsminderung hingegen, geregelt im Sozialgesetzbuch VI, misst ausschließlich die Fähigkeit, noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl Frau W. ein GdB von 100 zuerkannt wurde, bedeutete dies nicht automatisch einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das Gericht stellte klar, dass ein hoher GdB zwar die Schwere der Einschränkungen im Alltag widerspiegelt, aber nicht direkt aussagt, ob die Person noch sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann.
- Amtsermittlungsgrundsatz (Inquisitionsprinzip) im Sozialgerichtsverfahren (§ 103 SGG): Im Sozialgerichtsverfahren gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz, auch Inquisitionsprinzip genannt. Das bedeutet, das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen selbst erforschen und alle relevanten Tatsachen ermitteln, die für die Entscheidung wichtig sind. Es ist nicht allein auf die Beweismittel angewiesen, die die Parteien vorlegen, sondern kann eigene Ermittlungen anstellen, zum Beispiel eigene Gutachten beauftragen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Amtsermittlungsgrundsatz wurde angewendet, indem das Sozialgericht Augsburg einen eigenen Nervenarzt (Dr. C.) mit einem neuen Gutachten beauftragte. Dies geschah, um eine unabhängige und umfassende Grundlage für die gerichtliche Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit von Frau W. zu schaffen, anstatt sich nur auf die bereits vorhandenen Gutachten oder ärztlichen Berichte zu verlassen.
Das vorliegende Urteil
SG Augsburg – Az.: S 17 R 517/22 – Gerichtsbescheid vom 02.05.2023
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