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Erwerbsminderungsrente – Voraussetzungen für Anspruch

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Az.: L 3 R 402/15 – Beschluss vom 08.03.2016

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) streitig.

Der am … 1963 geborene Kläger schloss erfolgreich eine Ausbildung zum Installateur ab (Facharbeiterbrief vom 15. Juli 1981) und war in der Folgezeit zunächst als Sanitärinstallateur beschäftigt. Von August 1993 bis Juli 1997 war er als selbständiger Rohr- und Kanalreiniger tätig. Von Oktober 2000 bis September 2001 durchlief er eine Schweißerausbildung. Zuletzt war er bis September 2008 – nach seinen Angaben als Schweißer, Kunststoffwerker und Schiebebühnenfahrer – versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist er arbeitslos. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 15. Februar 2009 war er arbeitslos gemeldet, ohne Leistungen zu beziehen. Vom 16. Februar 2009 bis zum 17. Februar 2010 sind insgesamt 13 Monate Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit gemeldet worden. Seitdem sind im Versicherungsverlauf keine Zeiten mehr gespeichert (Versicherungsverlauf vom 8. Januar 2016).

Am 19. September 2011 beantragte der Kläger die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung machte er geltend, wegen der Folgen einer Trümmerbruchfraktur des linken Fußes diesen voraussichtlich nie wieder richtig belasten zu können. Da er außerdem rechts eine Augenprothese tragen müsse, habe er keine Aussichten mehr auf einen Arbeitsplatz.

Die Beklagte holte zunächst einen Behandlungs- und Befundbericht von dem Arzt für Chirurgie Dipl.-Med. G. vom 4. November 2011 ein und ließ den Kläger sodann von dem Facharzt für Orthopädie/Chirotherapie Dr. B. unter dem 15. Dezember 2011 begutachten. Dieser stellte bei der ambulanten Untersuchung des Klägers am 14. Dezember 2011 einen altersentsprechend sehr guten Ernährungs- und Körperzustand (184 cm, Gewicht 89 kg) fest. Die oberen Extremitäten seien in allen Gelenken aktiv und passiv frei beweglich und nicht schmerzhaft gewesen. Der Faustschluss habe sich beiderseits vollständig und der Händedruck seitengleich kräftig gezeigt. Das Gangbild sei barfuß links deutlich hinkend gewesen. Mit Schuhen habe sich das Gangbild etwas gebessert, wobei der Kläger Kaufschuhe ohne Einlagen oder orthopädische Zurichtungen getragen und weder einen Gehstock noch Unterarmstützen benutzt habe. Es sei eine leichte Athrophie der Ober- und Unterschenkelmuskulatur links von bis zu 5,5 cm gegenüber rechts aufgefallen. Die Beweglichkeit des linken Sprunggelenkes habe bei der Dorsal-/Plantarflexion 20°/0°/30° und bei der Pro-/Supination 20°/0°/20° betragen. Es sei ein leichter Erguss im oberen Sprunggelenk feststellbar gewesen. Die Röntgenaufnahme vom 14. Dezember 2011 habe einen knöchernen Durchbau der Fraktur bei guter Stellung des Tuber calcanei, der nur gering verkürzt gewesen sei, sowie keinen Anhalt für die Lockerung des Osteosynthesematerials gezeigt. Der Kläger befinde sich noch in der Rehabilitationsphase. Im Laufe der nächsten drei bis sechs Monate könne mit einem weitgehenden Abklingen der jetzt noch bei Belastung beklagten Schmerzen gerechnet werden. Auch im gegenwärtigen Zustand seien leichte, vorwiegend oder wahlweise sitzende Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf kg, Klettern und Steigen auf Treppen, Leitern und Gerüsten sowie ohne Arbeiten in der Hocke ganztägig möglich.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 2012 den Rentenantrag des Klägers ab. Nachdem dieser hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, holte sie noch einen Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde Dr. K. vom 12. Juni 2012, einen Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. G. vom 13. Juni 2012 und einen weiteren Befundbericht von dem Facharzt für Chirurgie Dipl. Med. G. vom 10. Juli 2012 ein. Dr. K. wies darauf hin, dass der Kläger rechts eine Augenprothese trage und links der Visus 1,0 betrage. Dr. G. wies auf die gestellten Diagnosen des Zustandes nach Trümmerfraktur links und eines bekannten Hypertonus hin. Dipl.-Med. G. berichtete im Hinblick auf die von ihm gestellte Diagnose der Fersenbeintrümmerfraktur links, dass der Kläger stärkere Schmerzen beim längeren Laufen in Höhe des linken Sprunggelenkes beklage und eine endgradige Bewegungseinschränkung im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenkes des linken Fußes bestehe. Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2012 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.

Mit der hiergegen am 23. Oktober 2012 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass bei ihm eine Verschlechterung des Sehvermögens eingetreten sei und er in Folge eines Muskelabrisses im rechten Arm diesen nicht mehr belasten könne. Auf Grund der Schmerzen im linken Fuß sei er auf eine regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. Zudem sei seine Wegefähigkeit eingeschränkt. Die Sehkraft des noch vorhandenen linken Auges habe sich zwischenzeitlich stark verschlechtert, so dass er zwischenzeitlich auch eine Brille trage.

Das Sozialgericht hat erneut Behandlungs- und Befundberichte von Dr. K. vom 13. Juni 2013, von Dr. G. vom 1. Juli 2013 und von Dipl.-Med. G. vom 3. Juli 2013 eingeholt. Dr. K. hat auf eine letzte Behandlung am 2. April 2012 hingewiesen, bei der der Kläger keine Beschwerden beklagt und das Sehvermögen auf dem linken Auge 1,0 betragen habe. Eine Verschlechterung sei nicht eingetreten. Der Kläger hat zudem das Chirurgisch-Unfallchirurgische Gutachten von Dr. S. vom 21. August 2012 auf Grund einer ambulanten Untersuchung am 31. Juli 2012 für die DEVK-Versicherungen übersandt. Dort sei ein leicht links hinkendes Gangbild aufgefallen. Der Kläger benutze keine Gehhilfe oder orthopädische Schuhe. Die Fußsohlenbeschwielung sei links gegenüber rechts geringgradig vermindert. Eine Verschmächtigung der Beinmuskulatur von links gegenüber rechts betrage maximal 2,5 cm. Die Funktionsbeeinträchtigung des linken Fußes auf Grund des Mehrfragmentbruchs des linken Fersenbeines werde mit 10/20 bewertet.

Auf Antrag des Klägers ist ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem Facharzt für u.a. Allgemeinchirurgie/Orthopädie Dipl.-Med. Sch. vom 14. April 2015 eingeholt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 91 bis 121 der Gerichtsakte Bd. I Bezug genommen.

Mit Urteil vom 7. Juli 2015 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Der Kläger sei noch in der Lage, einer Tätigkeit von sechs Stunden und mehr täglich nachzugehen. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. B. und aus der ausdrücklichen Aussage von Dr. K. Das nach § 109 SGG von Dipl.-Med. Sch. eingeholte Gutachten sei nur hinsichtlich der Diagnose insofern brauchbar, als es eine in anatomischer Stellung in störungsfreier Lage des Osteosynthesematerials knöchern fest verheilte Fersenbeintrümmerfraktur beschrieben habe. Im Übrigen sei das Gutachten unbrauchbar. Dies betreffe nicht nur die Leistungseinschätzung angesichts der beschriebenen Aussagen, die er mit der Diagnose getroffen habe. Es sei nicht Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, dem Gericht das Recht zu erklären. Alle diesbezüglichen Passagen im Gutachten seien daher überflüssig. Diese seien aber auch Ausdruck der Interessengeleitetheit des Gutachters, der mit den rechtlichen Ausführungen versucht habe, sein fragwürdiges Gesamtergebnis zur Leistungseinschätzung zu erklären und das Gericht davon zu überzeugen. U.a. habe der Gutachter Angaben zum Seh- und Hörvermögen des Klägers gemacht, wobei er sich allein auf die Angaben des Klägers verlassen und die subjektiv geschilderten Beschwerden unkritisch übernommen habe.

Gegen das ihm am 29. Juli 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. August 2015 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er hat daran festgehalten, dass sich das Sehvermögen seines linken Auges verschlechtert habe. Das Sozialgericht habe aber keinen aktuellen Befundbericht eingeholt. Zudem leide er unter zunehmender Schwerhörigkeit und Tinnitus. Schließlich sei am 13. März 2015 das Osteosynthesematerial im linken Fuß entfernt worden. Hierzu hat er die Epikrise der A. H.-Klinik B. H. vom 17. März 2015 über die stationäre Behandlung vom 13. bis zum 17. März 2015 übersandt. Danach sei am 13. März 2015 die Metallentfernung am Fersenbein mit Arthrose des linken unteren Sprunggelenks durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf habe sich zeitgerecht gestaltet.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Juli 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. September 2011 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat darauf hingewiesen, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig am 31. März 2012 erfüllt seien. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Eintritt des Leistungsfalls der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung nicht nachgewiesen. Die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI seien bereits im Zeitpunkt der Rentenantragstellung nicht erfüllt gewesen. Insoweit hat sie auf den Versicherungsverlauf vom 8. Januar 2016 Bezug genommen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Februar 2016 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufsrichter die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beklagte hat eine Abschrift dieses Schreibens erhalten.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1. März 2016 Stellung genommen und an seiner Berufung festgehalten. Einwände gegen den Versicherungsverlauf vom 8. Januar 2016 und den Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 31. März 2012 hat er nicht erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Maßgebend ist hier der Zeitraum ab Rentenantragstellung, d.h. vom 19. September 2011 bis zum 31. März 2012. In diesem Zeitraum liegen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung (noch) vor. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rentenbewilligung haben sich jedoch bis zum 31. März 2012 nicht feststellen lassen. Dabei geht der Senat vom folgenden Leistungsbild aus: Der Kläger konnte im Zeitraum von September 2011 bis zum 31. März 2012 noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen sowie geistig zumindest leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten. An die mnestischen Fähigkeiten konnten bis zu durchschnittliche Anforderungen gestellt werden. Der Kläger verfügte über ein – mit einer Brille korrigiertes – normales Sehvermögen des linken Auges. Aufgrund des Verlustes des rechten Auges konnten keine Anforderungen an das räumliche Sehvermögen gestellt werden. Beim Kläger bestand eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände. Das Hörvermögen genügte normalen Anforderungen. Dies ergibt sich für den Senat aus dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Nach dem Gutachten von Dr. B. vom 15. Dezember 2011 befand sich der Kläger aufgrund der Calcaneustrümmerfraktur links im Juli 2011 noch in der Rehabilitationsphase. Die Fraktur war mit einer Plattenosteosynthese versorgt und befand sich in einer guten Stellung im Durchbau. Das Gangbild war links leicht hinkend, wobei weder orthopädische Schuhe noch eine Gehhilfe oder Unterarmstützen benutzt wurden. Der Kläger verfügte über eine Fahrerlaubnis und einen PKW. Zum damaligen Zeitpunkt waren leichte, vorwiegend oder wahlweise sitzende Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf kg mit weiteren qualitativen Einschränkungen ganztäglich für möglich erachtet worden. Eine weitere Besserung war zu erwarten. Diese weitere Besserung ist aufgrund des Gutachtens von Dr. S. vom 21. August 2012 nachgewiesen. Danach hatte sich das Ausmaß der Verschmächtigung der Muskulatur des linken Beines gegenüber rechts von bis zu 5,5 cm auf bis zu 2,5 cm verringert. Die Fußsohlenbeschwielung links war nur noch geringgradig gegenüber rechts vermindert und auch das hinkende Gangbild war linksseitig nur noch dezent vorhanden. Auch der Gutachter Dr. S. hatte eine knöchernd fest verheilte Fraktur bei lediglich geringgradiger Muskelminderung links gegenüber rechts beschrieben. Die anfänglich vorhandene Schwellung des Fußrückens links war bei ihm nicht mehr feststellbar. Die oberen Extremitäten sind von Dr. B. in allen Gelenken aktiv und passiv frei beweglich und nicht schmerzhaft beschrieben worden. Der Faustschluss war beidseits vollständig, der Händedruck seitengleich kräftig. Verständigungsschwierigkeiten sind weder bei Dr. B. noch bei Dr. S. aufgefallen. Gegenüber Dr. B. hat der Kläger angegeben, gelegentlich eine Brille zu benutzen. Der behandelnde Augenarzt Dr. K. hat in seinen Befundberichten vom 12. Juni 2012 und vom 13. Juni 2013 ein korrigiertes Sehvermögen links von 1,0 angegeben. Keiner der behandelnden Ärzte hat die Diagnose Schwerhörigkeit oder Tinnitus mit aufgeführt.

Ob nach dem 31. März 2012 eine weitergehende Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten ist, wie Dipl.-Med. Sch. im Ergebnis seiner Nachuntersuchung vom 17. November 2014 eingeschätzt hat, war nicht aufzuklären, da ab diesem Zeitpunkt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht mehr vorliegen. Der maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum erstreckt sich zunächst vom 20. September 2006 bis zum 19. September 2011, dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung. In diesem Zeitraum lagen 38 Monate mit Pflichtbeiträgen vor. Der Fünf-Jahres-Zeitraum kann nur um die vier Monate der Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Januar 2009 verlängert werden. Damit lagen zuletzt am 31. März 2012 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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