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Erwerbsunfähigkeitsrente – Mehrstufenschema – sozialer Abstieg um eine Stufe

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 3 R 106/16 – Urteil vom 13.09.2018

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt inzwischen nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der am xxxxx 1953 geborene Kläger absolvierte erfolgreich eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker und war nach dem anschließenden Wehrdienst mehr als drei Jahre als Elektriker tätig. Zum 3. April 1978 nahm er eine Beschäftigung bei der H. AG auf. Er wurde, nachdem er innerbetrieblich eine viermonatige Ausbildung durchlaufen hatte, als Busfahrer im Linienverkehr eingesetzt. Über eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft Fahrbetrieb verfügt er nicht. Der Kläger wurde zuletzt nach Entgeltgruppe 4, Stufe 6, des Tarifvertrags über das Entgeltsystem der H. vom 16. April 2007 in Verbindung mit dem Entgelttarifvertrag der H. mit einem Bruttoentgelt in Höhe von 2.168 Euro monatlich entlohnt. Zudem erhielt er einen Vergütungsausgleich in Höhe von 361 Euro monatlich auf Basis einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8, Stufe 6, des Sicherungs-Tarifvertrags, gültig ab 1. Januar 2004, sowie eine Rüstzeitpauschale und diverse Zulagen.

Im Juni 2009 wurde der Kläger zulasten der Beklagten drei Wochen stationär in der K.- B. behandelt. Vor dort wurde er mit den Diagnosen cervikales lokales Schmerzsyndrom; lumbales lokales Schmerzsyndrom; Gonarthrose sowie Hyperurikämie arbeitsfähig und mit der Einschätzung entlassen, sowohl die letzte Tätigkeit als auch leichte mit mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen in jeder Schichtform mit qualitativen Einschränkungen (kein häufiges Bücken, Heben, Tragen oder Bewegen schwerer Lasten; keine Zwangshaltungen für die Wirbelsäule oder Überkopfarbeiten) mindestens sechs Stunden täglich ausüben zu können (Entlassungsbericht vom 13. Juli 2009).

Im September 2011 und August 2012 wurde beim Kläger jeweils ein Neurom bei MortonNeuralgie zwischen dem 2. und 3. Zeh des rechten Fußes operativ entfernt. Ab dem 29. Mai 2012 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 23. Januar 2013 ist beim Kläger ein Grad der Behinderung von 20 anerkannt (Feststellungsbescheid des Versorgungsamts Hamburg vom 26. Juli 2013).

Das Beschäftigungsverhältnis mit der H. wurde zum 31. Januar 2013 aufgelöst.

Bereits am 11. Dezember 2012 hatte der Kläger unter Hinweis auf Neurome im rechten Fuß, die nach Mitteilung des behandelnden Neurochirurgen nicht weiter operabel seien, taube Mittelzehen, Beschwerden im Nacken, im Rücken und im rechten Knie sowie Gicht eine Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten beantragt. Diese wertete vom Kläger vorgelegte Arztbriefe des behandelnden Neurochirurgen Dr. G. sowie den Entlassungsbericht der Rehaklinik aus und ließ den Kläger durch den Orthopäden und Sozialmediziner R. begutachten, der nach ambulanter Untersuchung des Klägers eine Morton-Metatarsalgie bei Senkfußdeformität diagnostizierte. Hinsichtlich der nachvollziehbaren Vorfußbeschwerden sei die ambulante Versorgung insbesondere mit Heil- und Hilfsmitteln nicht ausgereizt. Unter Ausnutzung sämtlicher Behandlungsmethoden könne der Kläger sowohl die letzte Tätigkeit als Busfahrer als auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten in allen Arbeitshaltungen ohne qualitative Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten (Gutachten vom 18. Februar 2013). Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab (Bescheid vom 21. Februar 2013).

Mit seinem Widerspruch brachte der Kläger unter Vorlage eines weiteren Arztbriefes von Herrn Dr. G. vor, wegen der Taubheitsgefühle im rechten Fuß jedenfalls nicht mehr als Busfahrer arbeiten zu können.

Die Beklagte holte eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Herrn R. ein, demzufolge dem Widerspruchsvorbringen kein neuer Aspekt abzugewinnen sei.

Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung verfüge er über ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in Wechselhaltung und Wechselschicht. Damit könne er im bisherigen Beruf als Busfahrer tätig sein. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, könne der Kläger unter Beachtung seiner beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beispielsweise auf angelernte Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier-, Frankier- und Kommissionierungsarbeiten verwiesen werden. Damit liege auch keine Berufsunfähigkeit vor (Widerspruchsbescheid vom 16. April 2013).

Am 16. Mai 2013 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben, die zunächst auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufungsunfähigkeit gerichtet gewesen ist. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf sein vorheriges Vorbringen verwiesen und hervorgehoben, wegen der Funktionseinschränkungen des rechten Fußes den Beruf des Busfahrers nicht mehr ausüben zu können.

Die Beklagte hat an ihren streitbefangenen Bescheiden festgehalten. Die Gewährung der zwischenzeitlich vom Kläger beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat sie abgelehnt (Bescheid vom 6. Februar 2014).

Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und Einsicht in die Verwaltungsakte des Versorgungsamts genommen. Es hat Befundberichte vom Allgemein-arzt Dr. I.; von Herrn Dr. G.; vom Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. D. und vom Orthopäden Dr. G. eingeholt sowie Unterlagen vom ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit. Es hat ferner eine Arbeitgeberauskunft von der H. eingeholt.

Im Oktober und November 2013 ist der Kläger, nachdem er zwei Herzinfarkte erlitten hatte, erneut zulasten der Beklagten drei Wochen stationär behandelt worden, diesmal in der Klinik F … Vor dort ist er mit dem Diagnosen atherosklerotische Herzkrankheit: 3-Gefäß-Erkrankung; nicht näher bezeichnete Gicht mit mehreren Lokalisationen und alimentärer Marasmus arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen worden, die er überwiegend im Stehen, zeitweise im Gehen oder ständig im Sitzen in Tages-, Früh- oder Spätschicht mit qualitativen Einschränkungen (keine Tätigkeiten in Nachtschicht) mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Die Tätigkeit als Busfahrer könne er hingegen nicht mehr ausüben (undatierter Entlassungsbericht).

Das Sozialgericht hat eine Begutachtung durch die Chirurgin und Orthopädin Dr. S. veranlasst, die nach ambulanter Untersuchung des Klägers folgende Diagnosen gestellt hat: Minderbelastbarkeit des rechten Fußes bei nicht optimaler Einlagenversorgung und Zustand nach Resektion eines Morton-Neuroms zwischen dem 2. und 3. Zeh 2011 und 2012 mit überempfindlichen Narben; 3-Gefäß koronare Herzerkrankung nach 2-maliger Stent-Implantation bei Myokardinfarkt 2013; funktionelle Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei altersgemäßen degenerativen Veränderungen sowie funktionelle Kniegelenkbeschwerden bei altersgemäßen degenerativen Veränderungen. Nach ihrer Einschätzung könne der Kläger leichte körperliche Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung mindestens sechs Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen ausüben (keine Tätigkeiten im Knien, im Fersenhocksitz; in Wirbelsäulenzwangshaltungen oder in dauernder Rumpfvorbeug; keine Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder an gefährdenden Arbeitsplätzen unter Absturzgefahr; kein häufiges Treppensteigen, Gehen auf unebenem, rutschigem, vibrierendem oder schwankendem Untergrund; keine Tätigkeiten unter Witterungseinflüssen; keine Tätigkeiten im Akkord, unter Zeitdruck oder in Nachtschicht). Bei verbesserter Einlagenversorgung sei zu erwarten, dass der Kläger auch mit dem rechten Fuß ein reguläres Gas- und Bremspedal betätigen könne. Ob in Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs eine Luftdruckbremse zu betätigen sei und ob dies möglicherweise höhere Bremsdrücke erfordere, müsse gegebenenfalls mit Hilfe eines berufskundigen Sachverständigen ermittelt werden (Gutachten vom 1. September 2014).

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat sodann der Neurologe und Psychiater Dr. T. den Kläger nach ambulanter Untersuchung begutachtet. Er hat diesem unter den Diagnosen Schmerzzustand am rechten Vorfuß bei nachvollziehbarem Narbenschmerz nach zweimaliger Operation einer Morton-Neuralgie; 3-Gefäßerkrankung der Herzkranzgefäße mit erlittenem Herzinfarkt 2013 und angina pectoris-Beschwerden 2014; milde und nicht wesentlich über den Altersdurchschnitt hinausgehende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, die seit vielen Jahren zu gelegentlichen Rückenschmerzen geführt hätten, attestiert, noch leichte körperliche Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung überwiegend im Sitzen oder gelegentlich im Stehen oder Gehen auf ebener Erde vollschichtig verrichten zu können. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, Überkopfarbeiten und Tätigkeiten in anderen „unphysiologische Haltungen“; das überwiegende Tragen, Heben und Bücken; Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder an sonstigen gefährdenden Arbeitsplätzen; häufiges Treppensteigen oder Arbeiten auf rutschigem oder beweglichem Untergrund; Tätigkeiten unter Zeitdruck, Akkord- und Nachtarbeit; Tätigkeiten unter Witterungseinflüssen, Zugluft und Kälte. Nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. T. sei der Kläger schon wegen der kardiologischen Erkrankung zur Personenbeförderung nicht in der Lage (Gutachten vom 30. Januar 2015).

Die Beklagte hat ihre Auffassung bekräftigt, die Tätigkeit als Busfahrer sei den Angelerntentätigkeiten zuzuordnen, so dass der Kläger zumutbar auf angelernte Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Ettikettier-, Frankier- oder Kommissionierungsarbeiten zu verweisen sei.

Im April 2016 ist während eines stationären Aufenthalts des Klägers im Asklepios Klinikum Harburg ein erneuter Herzinfarkt ausgeschlossen worden.

Das Sozialgericht hat eine berufskundliche Stellungnahme durch den Arbeitsvermittler Martin M. veranlasst, die mündlich in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016 abgegeben worden ist. Der Sachverständige M. hat herausgearbeitet, dass die Tätigkeit als Busfahrer besonders stressbelastet sei, die Sachverständige Dr. S. aber besonders stressbelastete Tätigkeiten für den Kläger ausgeschlossen habe. Er hat die Busfahrertätigkeit des Klägers dem oberen Angelerntenbereich zugeordnet, weil die Ausbildung in der Regel fünf bis sechs Monate dauere. Die abgeschlossene Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker und Starkstromelektriker stehe in keinem fachlichen Zusammenhang mit dem zuletzt ausgeübten Beruf. Der Kläger verfüge nicht über eine Ausbildung zur Fachkraft Fahrbetrieb, die seit 2002 mit einer regelhaften Ausbildungszeit von drei Jahren angeboten werde, und habe die dazu gehörenden kaufmännischen Tätigkeiten wie etwa die Fahrzeugdisposition auch nicht ausgeübt. Nach der Auffassung des Sachverständigen M. ergebe sich aus der tariflichen Eingruppierung des Klägers kein Facharbeiterstatus. Busfahrern sei kein weiterer Aufstieg aus der Entgeltgruppe 4 möglich, anderes als den Mitarbeitern mit abgeschlossener Ausbildung, die nach 6 Monaten regelhaft in die Entgeltgruppe 5 aufsteigen würden. Für diese bewirke die Entgeltgruppe 4 eine zeitlich beschränkte „Herabgruppierung“, was der Arbeitsmarktlage geschuldet sei, die bei der Tarifreform 2007 geherrscht habe. Als Verweisungstätigkeiten aus dem ungelernten Bereich hat der Sachverständige M. Pack-, Montier- und Sortiertätigkeiten, etwa bei den Firmen M1 und M2, genannt, die der Kläger nach seiner Einschätzung mit dem Leistungsvermögen, wie es von den medizinischen Sachverständigen beschrieben worden sei, weiterhin ausüben könne. Entsprechende Arbeitsplätze seien in ausreichender Zahl im Bundesgebiet vorhanden.

Im Termin hat der Kläger seine Klage insoweit beschränkt, als er nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begehrt hat.

Mit Urteil vom Tag der mündlichen Verhandlung, auf das ebenso wie auf die Sitzungsniederschrift vollumfänglich Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Mit dem Leistungsvermögen, wie es von den Sachverständigen Dr. S. und Dr. T. festgestellt worden sei, könne der Kläger noch körperlich leichte Pack-, Montier-, und Sortiertätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, insbesondere die vom Sachverständigen M. beschriebenen Tätigkeiten bei den Firmen M1 und M2, die eine gewisse Einarbeitungszeit verlangen würden. Auf diese könne der Kläger auch zumutbar verwiesen werden, denn mit seiner letzten und daher maßgeblichen Tätigkeit als Busfahrer im öffentlichen Personennahverkehr sei er als Angelernter des oberen Bereichs anzusehen. Weder verfüge er über eine Berufsausbildung für die Tätigkeit als Busfahrer, insbesondere nicht über eine solche zur Fachkraft für Fahrbetrieb, noch habe er im Laufe seiner langjährigen Tätigkeiten die dazu gehörenden auch kaufmännischen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben. Es sei vielmehr stets als Busfahrer im Linienverkehr eingesetzt gewesen. Der Kläger sei schließlich nicht aufgrund der tariflichen Eingruppierung einem Facharbeiter gleichgestellt.

Das Sozialgericht hat dazu unter Hinweis auf einen Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Juli 2014 (S 9 R 559/11) und den bestätigenden Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. Juli 2015 (L 3 R 86/14) ausgeführt, bei der Entgeltgruppe 4 handele es sich nicht um eine vollwertige Facharbeiterlohngruppe, sondern um eine zeitlich begrenzte Durchgangsgruppe für Facharbeiter, die nach 6 Monaten automatisch in die eigentliche Facharbeitergruppe, die Entgeltgruppe 5, aufsteigen würden.

Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 18. Oktober 2016 zugestellt worden. Am 17. November 2016 hat er dagegen Berufung eingelegt. Seine Auffassung, als Facharbeiter eingruppiert gewesen zu sein, begründet er damit, er habe bei Aufnahme der Beschäftigung bei der H. eine abgeschlossene (dreijährige) Berufsausbildung in einem handwerklichen Beruf vorweisen müssen. Bei der Tätigkeit als Busfahrer handle es sich im Übrigen um eine sehr anspruchsvolle Tätigkeit, mit der er eine vierköpfige Familie habe ernähren können und die auch sozial nicht als ungelernte Arbeit angesehen worden sei. Es sei den Tarifvertragsparteien nicht verwehrt gewesen, die Entgeltgruppe 4 für Busfahrer wie ihn als Facharbeitergruppe auszugestalten, ohne ihnen einen weiteren Aufstieg zu ermöglichen. Sollte die H. nach seinem dortigen Beschäftigungsbeginn die Anforderungen an Busfahrer nachträglich gesenkt haben, könne dies jedenfalls nicht zum Verlust seines Facharbeiterstatus führen.

Der Kläger beantragt nach Aktenlage sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. September 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 11. Dezember 2012 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt nach Aktenlage sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihren Bescheiden fest und verteidigt die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts.

Die Beteiligten haben sich jeweils mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats einverstanden erklärt, der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 29. August 2018, die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Juni 2017.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten durch die Berichterstatterin als konsentierte Einzelrichterin nach § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2013 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht iSd § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, soweit darin die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit abgelehnt wird. Der Kläger könnte den nur noch geltend gemachten Anspruch allenfalls auf § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) stützen. Nach dieser Vorschrift steht Versicherten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit zu.

Der Kläger, der aufgrund seines Geburtsdatums zum grundsätzlich erfassbaren Personenkreis gehört, ist indes nicht berufsunfähig iSd § 240 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 SGB VI, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat.

1. Maßgeblich ist die letzte Tätigkeit des Klägers als Busfahrer, denn es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass er sich gesundheitsbedingt von den höherwertigen Tätigkeiten des Fernmeldehandwerkers und Elektrikers gelöst hat. Der Kläger hat im Gegenteil gegenüber dem Sachverständigen Dr. T. geschildert, die Beschäftigung bei der H. aufgenommen zu haben, weil er aus familiären Gründen nicht mehr auf Montage habe fahren wollen, was aber Bestandteil seiner vorherigen Tätigkeit als Elektriker bei der Fa. S1 gewesen sei.

2. Der Kläger kann den demnach maßgeblichen Beruf des Busfahrers nicht mehr ausüben. Das folgt schon daraus, dass die Personenbeförderung, wie der Arbeitgeberauskunft der H. vom 14. Januar 2013 zu entnehmen und zudem gerichtsbekannt ist, mit einer überdurchschnittlichen Verantwortung und vermehrten Stresssituationen einhergeht, das Leistungsvermögen des Klägers aber nach der auch für das erkennende Gericht überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen Dr. S. und Dr. T. auf Tätigkeiten mit durchschnittlicher Verantwortung ohne besondere nervliche Belastung beschränkt ist. Zudem ist gerichtsbekannt, dass Busfahrer im Linienverkehr auch in Nachtschicht tätig sind und sich Kälte, Nässe und Zugluft ausgesetzt sehen. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen kann der Kläger aber weder Tätigkeiten unter Nachtarbeitsbedingungen noch Witterungseinflüssen ausüben.

3. Dem Kläger sind indes selbst berufsfremde ungelernte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar.

a. Von Versicherten wird verlangt, dass sie einen gewissen beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer gegebenenfalls auch geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (BSG, Urt. v. 20. Jan. 1976, 5/12 RJ 132/75, juris-Rn. 18). Ihnen können iSd § 240 Ans. 2 Satz 2 SGB VI alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch berufsfremden Tätigkeiten zugemutet werden, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung – Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb – dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen. Das Bundessozialgericht hat zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe zunächst in vier nach ihrer Leistungsqualität hierarchisch geordnete Gruppen aufgegliedert hat (grundlegend BSG, Urt. v. 30. März 1977, 5 RJ 98/76, juris-Rn. 16 ff.; BSG, Urt. v. 28. Nov. 1985, 4a RJ 51/84, juris-Rn. 18 ff., jeweils mwN). Dieses vierstufige Mehrstufenschema hat das Sozialgericht zutreffend dargestellt.

Inzwischen werden sowohl für gewerbliche als auch für Angestelltenberufe folgende sechs Stufen unterschieden:

  • Ungelernte Berufe (Stufe 1);
  • Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2);
  • Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3);
  • Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung;
  • Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5);
  • Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6)

vgl. zuletzt zusammenfassend BSG, Urt. v. 29. Juli 2004, B 4 RA 5/04 R, juris-Rn. 33).

Dem Versicherten wird ein sozialer Abstieg um eine Stufe zugemutet.

b. Davon ausgehend, kann der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter beanspruchen. Sein zuletzt ausgeübter Beruf als Busfahrer im Linienverkehr ist der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten mit sonstiger, das heißt, nicht den Facharbeitern entsprechender Ausbildung zuzuordnen (s. zu dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema etwa Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 98. EL März 2018, § 240 Rn. 24 ff. mwN).

Anders als vom Sozialgericht angenommen, ist im Fall des Klägers der untere Bereich dieser Gruppe betroffen. Denn seine innerbetriebliche Anlernzeit betrug nach der plausiblen Auskunft der H. 4 Monate und damit nicht mehr, sondern deutlich weniger als 12 Monate (s. dazu, dass dem oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter nur Tätigkeiten mit einer regelmäßigen Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen sind, BSG Urt. v. 29. März 1994, 13 RJ 35/93, juris-Rn. 12).

Da keine Zweifel daran bestehen, dass der Kläger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann, ist er als Angelernter der unteren Gruppe unbeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass ihm eine Verweisungstätigkeit benannt werden müsste (s. zum Entfallen der Benennungspflicht etwa Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 98. EL März 2018, § 240 Rn. 114 mwN).

Gleichwohl können die vom Sozialgericht angeführten körperlich leichten Pack-, Montier- und Sortierarbeiten benannt werden, die dem Kläger auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts gesundheitlich möglich und zumutbar sind.

c. Mit dieser Einschränkung folgt das erkennende Gericht den Gründen des erstinstanzlichen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

d. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlass hervorzuheben, dass der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter in Anspruch nehmen kann. Dabei wird sein zuletzt ausgeübter Beruf keinesfalls als ungelernte Tätigkeit angesehen, weder von der Beklagten noch vom Sozialgericht oder dem erkennenden Gericht. Sein Beruf des Busfahrers gehört vielmehr zu den Berufen mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren der Stufe 2. Wie ausgeführt, ist der Kläger damit grundsätzlich auf andere Berufe dieser Stufe verweisbar, aber auch auf die darunter liegenden ungelernten Tätigkeiten der Stufe 1.

Der Kläger hebt zu Recht die Wichtigkeit des Berufs des Busfahrers im Linienverkehr hervor. Mit seiner langjährigen Tätigkeit hat er zu einem funktionierenden öffentlichen Personennahverkehr beigetragen, auf den gerade in einer Metropole wie H1 täglich unzählige Fahrgäste angewiesen sind. Dass die Personenbeförderung mit einer überdurchschnittlichen Verantwortung einhergeht, ist bereits erwähnt worden. Bei der Einstufung eines Berufs zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist aber eine Gesamtschau vorzunehmen, bei der die Ausbildung das wichtigste Kriterium bleibt (s. etwa Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 98. EL März 2018, § 240 Rn. 45). Der Beruf des Busfahrers ist, wenn er wie vom Kläger ohne Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft für Fahrdienste ausgeübt wird, in Anbetracht der in aller Regel kurzen Ausbildungs- oder Anlernzeit der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen (ebenso bereits Beschluss des Senats vom 2. Juni 2018, L 3 R 111/16; vgl. auch Bayerisches LSG, Urt. v. 19. März 2014, L 19 R 313/10, juris-Rn. 66: allenfalls angelernte Tätigkeit bei einem Schulbusfahrer, der über keine weitere Qualifikation als einen Führerschein der damaligen Klasse D verfügte; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Juni 2012, L 16 R 871/98, juris-Rn. 30 ff.: allenfalls angelernte Tätigkeit des oberen Bereichs bei einem Omnibusfahrer mit einer weniger als ein Jahr dauernden Ausbildung zum Berufskraftfahrer in der DDR; LSG Hessen, Beschl. v. 24. Juli 2003, L 12 RJ 711/01, juris-Rn. 8: allenfalls angelernte Tätigkeit des oberen Bereichs bei einem Busfahrer im Linienbetrieb; vgl. demgegenüber LSG Niedersachen-Bremen, Urt. v. 17. April 2013, L 2 R 557/12, juris-Rn. 31 ff.: Facharbeitertätigkeit eines Busfahrers mit Ausbildung zum Berufskraftfahrer; zusammenfassend Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 98. EL März 2018, § 240 Rn. 55 mwN).

Wie ausgeführt, entsprach die vom Kläger durchlaufene innerbetriebliche Ausbildung sogar nur derjenigen eines Angelernten aus dem unteren Bereich der Gruppe. Dass der Kläger über eine abgeschlossene Ausbildung als Fernmeldehandwerker verfügt, gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Eine handwerkliche Ausbildung mag von der H. wegen der damit einhergehenden Reife und Berufserfahrung „gerne gesehen“ worden sein und dem Kläger bei der Einstellung möglicherweise einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern ohne abgeschlossene Ausbildung verschafft haben. Für die Ausübung seiner Tätigkeit war sie aber nicht relevant, wie die H. in ihrer Arbeitgeberauskunft mitgeteilt hat. Die tarifliche Einstufung des Klägers begründet ebenso wenig eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Tarifvertrag hätte ausgestaltet werden können. Entscheidend ist allein, ob der Kläger unter dem Tarifvertrag über das Entgeltsystem der H. vom 16. April 2007 einer Tarifgruppe zugeordnet wurde, die vom Leitberuf des Facharbeiters gekennzeichnet war (s. dazu, dass bei der Bewertung einer Berufstätigkeit auf die abstrakte Klassifizierung der betroffenen Tätigkeitsart durch die Tarifvertragsparteien abzustellen ist, wenn wie vorliegend ein nach Qualitätsstufen geordneter Tarifvertrag einschlägig ist, BSG, Urt. v. 28. Mai 1991, 13/5 RJ 69/90, juris-Rn. 16 ff. mwN).

Das war auch nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht der Fall. Bei der Entgeltgruppe 4 handelte es sich um eine gemischte Gruppe. Dafür spricht schon, dass dort sowohl Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechender Tätigkeit eingeordnet waren (Ziff. 4.1), die rentenrechtlich der Facharbeitergruppe zuzuordnen wären, als auch Mitarbeiter mit abgeschlossener betrieblicher Ausbildung (Ziff. 4.2), die rentenrechtlich der Gruppe der Angelernten zuzuordnen wären. Erstere waren zudem nur für die ersten sechs Tätigkeitsmonate der Entgeltgruppe 4 zugeordnet und wechselten dann automatisch in die (Facharbeiter-)Entgeltgruppe 5 (vgl. Anlage 2 zum Tarifvertrag über das Entgeltsystem der Hochbahn vom 16. April 2007 zur Entgeltgruppe 5, Ziff. 5.1). Es war auch nicht etwa Ausdruck einer qualitativen Bewertung durch die Tarifvertragsparteien, dass die Facharbeiter zunächst in der Entgeltgruppe 4 verbleiben mussten. Darin lag vielmehr, wie der Sachverständige M. auch für das erkennende Gericht überzeugend dargelegt hat, eine auf die ersten sechs Tätigkeitsmonate beschränkte Gehaltsabsenkung zum Zwecke der Beschäftigungssicherung. Für Busfahrer ohne tätigkeitsentsprechende abgeschlossene Ausbildung wie den Kläger war hingegen auch nach mehrjähriger Tätigkeit keine höhere Eingruppierung als in die Entgeltgruppe 4 vorgesehen, während der betrieblichen Erstausbildung erfolgte sogar eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3.

Bei den Regelungen zum Vergütungsausgleich, der dem Kläger zusätzlich gezahlt wurde, handelte es sich um Besitzstandsregelungen, die langjährige Beschäftigte wie ihn vor den finanziellen Nachteilen der Überleitung in das neue Tarifsystemen bewahren sollten (vgl. Ziff. 3 der Protokollnotizen zum Abschluss des Tarifvertrag über das Entgeltsystem der Hochbahn vom 16. April 2007). Der Tarifvertrag vom 16. April 2007 ist auch einschlägig für die tarifliche Einstufung des Klägers, denn er galt zuletzt (s. dazu, dass maßgebend die Fassung des örtlich anwendbaren Tarifvertrags ist, die im Zeitpunkt der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gegolten hat, BSG, 13. Dez. 2000, B 5 RJ 28/99 R, juris-Rn. 23 mwN). Aus der Einstufung des Berufs des Busfahrers im Linienverkehr unter den zuvor geltenden Tarifverträgen kann der Kläger nichts für sich herleiten, selbst wenn diese für ihn günstiger gewesen sein sollten. Deswegen konnte auch insoweit von weiteren Ermittlungen absehen werden. Denn die Tarifvertragsparteien wären nicht an eine etwaige frühere Höherbewertung gebunden gewesen. Dies gilt gerade für den Beruf des Busfahrers, der sich zwischenzeitlich vor allem aufgrund der Neuregelung der Ausbildung zum Berufskraftfahrer weiter ausdifferenziert hatte. Die mit der Überleitung verbundenen finanziellen Nachteile wurden wie dargelegt ausgeglichen. Vor einer möglicherweise erfolgten Herabstufung durch den neuen Tarifvertrag wäre der Kläger unter keinem Gesichtspunkt geschützt. Die in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleistete Tarifautonomie eröffnete den Tarifvertragsparteien im Gegenteil einen weiten Handlungsspielraum (vgl. etwa Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 76. Lieferung 5.2018, Art. 9 GG Rn. 480 mwN), den die Rentenversicherungsträger und die Gerichte bei der rentenrechtlichen Einstufung eines Berufs grundsätzlich zu beachten haben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. IV. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG), liegen nicht vor.

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