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Isolierte Wiedereingliederung: Keine Fahrkosten ohne Reha-Hauptleistung

Sie fuhr nach 18 Monaten Krankheit endlich wieder zur Arbeit. Die Tankrechnungen reichte sie bei der Kasse ein – und bekam eine Absage. Das Bundessozialgericht musste klären: Ist die stufenweise Wiedereingliederung eine Heilbehandlung?
Mann am Auto auf Firmenparkplatz im Winter, Blick auf den Tacho, Bürogebäude im Hintergrund bei kühlem Morgenlicht.
Das Bundessozialgericht entschied: Ohne begleitende Rehabilitation besteht kein rechtlicher Anspruch auf Fahrkostenerstattung bei einer stufenweisen Wiedereingliederung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 1 KR 7/23 R

Das Wichtigste im Überblick

BSG lehnt Fahrkostenerstattung ab, weil die Wiedereingliederung isoliert keine Reha-Leistung war.
  • Der Kläger bekam keine 85 Euro für Fahrten zur Arbeit.
  • Das Gericht sah die Wiedereingliederung nicht als eigenständige Reha-Leistung.
  • Ohne Reha-Leistung gibt es keine Fahrkosten über die Krankenkasse.
  • Krankengeld ändert daran nichts, weil es nur an Arbeitsunfähigkeit anknüpft.
  • Die Revision blieb erfolglos; der Kläger trägt seine Kosten selbst.

  • Gericht: Bundessozialgericht
  • Datum: 16.05.2024
  • Aktenzeichen: B 1 KR 7/23 R
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Krankenversicherung, Reha-Recht
  • Relevant für: Krankenkassen, Arbeitnehmer, Reha-Beteiligte

Fahrkosten bei Wiedereingliederung?

Die rechtliche Grundlage für Reisekosten im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitation bildet § 60 Abs. 5 SGB V. Solche Fahrkosten besitzen als Nebenleistung immer einen rechtlich abhängigen Charakter und setzen zwingend eine zugrunde liegende Leistung zur medizinischen Rehabilitation voraus (§ 11 Abs. 2 SGB V). Das bedeutet konkret: Fahrkosten werden nie für sich allein bewilligt, sondern immer nur als Anhängsel einer Hauptleistung wie einer Kur oder Therapie. Auch eine Erstattung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfordert, dass die ärztliche Maßnahme als Leistung zur medizinischen Reha gewertet wird. Die Krankenkasse ist in diesem System für medizinische Reha nach dem SGB V zuständig, während die Rentenversicherung regelmäßig die Verantwortung für die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI trägt.

Wie streng diese Voraussetzungen geprüft werden, erfuhr ein 1977 geborener Arbeitnehmer, der von seiner Krankenkasse 85 Euro Fahrkosten für zehn Arbeitstage während einer Wiedereingliederung einforderte. Der Versicherte war zuvor vom 6. August bis 16. Dezember 2018 arbeitsunfähig erkrankt. Die angegangene Gesundheitskasse lehnte die Übernahme mit einem Bescheid vom 14. Dezember 2018 sowie einem späteren Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2019 strikt ab. Nach einem juristischen Schlagabtausch durch mehrere Instanzen bestätigte schließlich das Bundessozialgericht am 16. Mai 2024 unter dem Aktenzeichen B 1 KR 7/23 R diese Ablehnung, sodass der Betroffene keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten zugesprochen bekam.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine isoliert durchgeführte stufenweise Wiedereingliederung ohne sachlichen Zusammenhang mit einer weiteren Leistung zur medizinischen Rehabilitation stellt keine eigenständige medizinische Rehabilitationsmaßnahme dar.
  2. Mangels rechtlicher Qualifikation als Rehabilitationsleistung begründet eine rein isolierte Wiedereingliederung keinen gesetzlichen Anspruch auf die Erstattung von Fahrkosten.
  3. Die sozialrechtliche Auffangzuständigkeit des erstangegangenen Leistungsträgers greift nicht, wenn die durchgeführte Maßnahme objektiv keinen im Gesetz anerkannten Rehabilitationsbedarf abbildet.
Infografik (Checkliste): Voraussetzungen für Fahrkosten bei Wiedereingliederung. Nur mit Reha-Bezug gibt es eine Erstattung.
Fahrkosten nur mit echtem Reha-Bezug

Ist Wiedereingliederung eine Reha?

Die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V fungiert als ein arbeitsplatzbezogenes Instrument der Krankenbehandlung. Sie dient der vertragsärztlichen Prüfung sowie Bescheinigung, stellt rechtlich aber keine eigenständige Reha-Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Der § 44 SGB IX enthält für Träger lediglich ein Hinwirkungsgebot, begründet jedoch keinen originären Leistungsanspruch für die Versicherten. Ein Hinwirkungsgebot bedeutet konkret: Der Gesetzgeber appelliert an die Behörde, sich um eine Lösung zu bemühen, gibt dem Bürger aber kein einklagbares Recht darauf. Ein originärer Leistungsanspruch, also ein direktes und vor Gericht durchsetzbares Recht auf die Leistung, entsteht dadurch für Versicherte nicht. Ein paralleler Bezug von Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V knüpft allein an eine festgestellte Arbeitsunfähigkeit an und verleiht einer Maßnahme keinen medizinischen Reha-Charakter.

Planen Sie eine stufenweise Wiedereingliederung und benötigen Sie Fahrkostenerstattung, dann stimmen Sie sich vor Beginn der Maßnahme mit Ihrem behandelnden Arzt ab: Stellen Sie sicher, dass parallel eine ambulante oder stationäre Rehabilitation verordnet und vom Träger bewilligt wird. Dokumentieren Sie den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang beider Maßnahmen, damit die Krankenkasse oder Rentenversicherung die Wiedereingliederung als Teil einer Gesamtmaßnahme anerkennt.

Streit um die rechtliche Einordnung

Ob eine solche Eingliederung dennoch als vollwertige Rehabilitation zu werten ist, versuchte der betroffene Mann vor Gericht durchzusetzen. Er argumentierte, die Maßnahme ziele direkt auf die Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit ab und sei allein deshalb eine medizinische Rehabilitationsleistung. Das Gericht widersprach dieser Sichtweise deutlich. Da der Angestellte im fraglichen Zeitraum weder eine ambulante noch eine stationäre Reha in Anspruch genommen hatte, lag nach Auffassung der Bundesrichter eine völlig isolierte Wiedereingliederung vor. Mangels einer engen Verbindung mit einer Hauptleistung zur medizinischen Reha bestand keine rechtliche Grundlage für die Übernahme der eingeforderten Fahrtkosten.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten zum Arbeitsplatz während der stufenweisen Wiedereingliederung vom 3. bis 14.12.2018. Die ohne Zusammenhang mit anderen Leistungen zur medizinischen Reha durchgeführte (isolierte) stufenweise Wiedereingliederung ist weder nach dem Recht der GKV noch nach dem Recht der GRV eine Leistung zur medizinischen Reha. – so das Bundessozialgericht

Wann zahlt der Träger Fahrkosten?

Ein Anspruch auf die Erstattung von Fahrkosten besteht nach den Vorgaben der Sozialgesetze nur dann, wenn die stufenweise Wiedereingliederung Teil einer einheitlichen Gesamtmaßnahme mit einer anderen medizinischen Reha-Leistung ist. Fehlt dieser direkte Zusammenhang, scheitern finanzielle Ansprüche aus § 60 Abs. 5 SGB V sowie aus § 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX zwingend. Sogenannte ergänzende Leistungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V umfassen der richterlichen Auslegung zufolge keine Reisekostenerstattung. Das bedeutet konkret: Mit „ergänzenden Leistungen“ sind Zusatzhilfen wie Haushaltshilfe oder Krankengeld gemeint, die das eigentliche Behandlungsziel unterstützen, aber keine eigenständige Heilbehandlung darstellen. Der maßgebliche § 60 Abs. 5 SGB V sieht dies für ergänzende Leistungen schlichtweg nicht vor.

Der Anspruch auf Krg beruht damit allein auf der ärztlich festgestellten AU, nicht aber auf dem Umstand, dass der Versicherte währenddessen eine stufenweise Wiedereingliederung durchführt. – so das Bundessozialgericht

Folgen der isolierten Maßnahme

Die Konsequenz dieser fehlenden Gesamtmaßnahme wurde an der Chronologie des hier verhandelten Falls deutlich, nachdem die behandelnde Hausärztin im November 2018 einen entsprechenden Wiedereingliederungsplan erstellt hatte. Diesem Plan hatten der betroffene Arbeitnehmer, das beschäftigende Unternehmen sowie die Krankenkasse zunächst unproblematisch zugestimmt. Weil der Versicherte im Zeitraum bis Dezember 2018 jedoch an keinen weiteren Maßnahmen partizipierte, fehlte der formellen Wiedereingliederung die für eine Kostenerstattung zwingend notwendige rechtliche Verknüpfung. Aus diesem Grund hob das Sächsische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 21. September 2022 eine für den Versicherten noch positive erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 17. Juni 2020 auf. Das Bundessozialgericht bestätigte diesen strengeren Kurs abschließend und wies die darauffolgende Revision endgültig zurück. Die Revision ist dabei das letzte Rechtsmittel, bei dem das höchste Gericht nur noch prüft, ob die unteren Gerichte das Gesetz falsch angewendet haben.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts hängt an einem einzigen Umstand: der Isolation der Maßnahme. Einen Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben Sie nur, wenn die stufenweise Wiedereingliederung als Teil einer umfassenderen medizinischen Rehabilitation erfolgt. Haben Sie hingegen lediglich einen Wiedereingliederungsplan nach § 74 SGB V umgesetzt, ohne parallel eine ambulante oder stationäre Reha zu absolvieren, greift diese Ablehnung auch für Sie.

Greift § 14 SGB IX hier?

Nach der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 SGB IX leistet der erstangegangene Träger grundsätzlich umfassend für alle im Einzelfall erforderlichen Reha-Leistungen. Das bedeutet konkret: Der „erstangegangene Träger“ ist die Behörde, bei der der Bürger seinen Antrag zuerst einreicht. Diese muss vorläufig in Vorleistung gehen und zahlen, um den Bürger nicht im Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Ämtern warten zu lassen. Diese weitreichende Zuständigkeit setzt allerdings voraus, dass die absolvierte Maßnahme im Recht des eigentlich zuständigen Trägers überhaupt als Reha-Leistung vorgesehen ist. Die Pflicht auf eine Erstattung für Fahrkosten erstreckt sich folglich ausschließlich auf solche Leistungen, die vom Gesetzgeber zweifelsfrei als Reha-Bedarf definiert sind.

Auf diese rechtliche Auffangfunktion stützte der Beschäftigte seine Argumentation und vertrat im gerichtlichen Verfahren die Meinung, die umstrittene Krankenkasse müsse als erstangegangene Leistungsträgerin nach dem Recht der Rentenversicherung die Kosten übernehmen. Die höchsten deutschen Sozialrichter stellten hierzu abschließend fest, dass auch im Recht der Rentenversicherung eine isolierte Wiedereingliederung ohne einen begleitenden Reha-Bezug keine eigenständige Leistung darstellt. Da objektiv kein anerkannter Reha-Bedarf im rechtlichen Sinne des SGB IX vorlag, konnte die Krankenkasse nicht in Anspruch genommen und über § 14 Abs. 2 SGB IX letztendlich auch nicht zur Zahlung verpflichtet werden.

Die ohne Zusammenhang mit anderen Leistungen zur medizinischen Reha durchgeführte (isolierte) stufenweise Wiedereingliederung ist keine Leistung zur medizinischen Reha. – so das Bundessozialgericht

Was gilt bei isolierter Wiedereingliederung?

Das Bundessozialgericht hat als höchste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit bindend für alle nachgeordneten Sozialgerichte entschieden: Eine isolierte stufenweise Wiedereingliederung ohne Anbindung an eine anerkannte Rehabilitationsmaßnahme löst keinerlei Anspruch auf Fahrkostenerstattung aus — weder gegen die Krankenkasse noch über die Auffangfunktion des § 14 SGB IX against die Rentenversicherung. Diese Rechtsprechung ist kein Einzelfall, sondern betrifft jeden Versicherten, der ausschließlich nach § 74 SGB V wiedereingegliedert wird.

Stehen Sie aktuell vor einer Wiedereingliederung oder laufen Sie bereits darin, klären Sie umgehend mit Ihrem Arzt und Kostenträger, ob eine begleitende Reha-Maßnahme verordnet werden kann. Liegt keine solche Gesamtmaßnahme vor, tragen Sie anfallende Fahrkosten selbst — ein nachträglicher Widerspruch gegen die Kostenablehnung hat nach diesem Urteil keine Aussicht auf Erfolg.

Achtung Falle: Zuständigkeitsstreit

Viele Versicherte glauben, die Regelung zum erstangegangenen Träger (§ 14 SGB IX) schütze sie vor einem Zuständigkeitsstreit zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung. Das Urteil stellt jedoch klar: Diese Vorschrift klärt nur, wer von beiden Trägern zahlen muss. Sie erzeugt aber keinen eigenständigen Leistungsanspruch. Fehlt der Reha-Status der Maßnahme an sich, läuft auch die Auffangfunktion des § 14 SGB IX ins Leere.


Fahrkosten bei der Wiedereingliederung ungeklärt?

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zeigt, wie komplex die Erstattung von Fahrkosten ist. Der Erfolg hängt maßgeblich vom Zusammenhang mit einer weiteren Reha-Leistung ab. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob Ihr Kostenträger zur Übernahme verpflichtet ist und wie Sie Ihre Ansprüche am besten durchsetzen.

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Experten-Kommentar

Hier droht eine frustrierende Ungerechtigkeit im Arbeitsalltag: Während der Wiedereingliederung arbeitet man bereits wieder tageweise im Betrieb, erhält aber weiterhin meist nur Krankengeld statt Gehalt. Der Arbeitgeber profitiert somit von funktionierender Arbeitskraft, während der Arbeitnehmer die Fahrtkosten aus der eigenen Tasche zahlt.

Betroffene sollten dieses finanzielle Risiko nicht einfach stillschweigend hinnehmen. Am besten vereinbart man die Übernahme der Fahrtkosten vorab schriftlich direkt im Wiedereingliederungsplan mit dem Chef. Viele Arbeitgeber stimmen dieser kleinen Geste als Zeichen der Wertschätzung bereitwillig zu, wenn man es offen anspricht.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Fahrtkosten, wenn die Wiedereingliederung ohne vorherigen Kuraufenthalt durchgeführt wird?

NEIN. Fahrtkosten für eine isolierte Wiedereingliederung ohne vorherige oder begleitende Reha oder Kur werden grundsätzlich nicht erstattet. Die Maßnahme gilt dann rechtlich nicht als medizinische Rehabilitation, sondern als eigenständige Wiedereingliederung nach § 74 SGB V.

Der Grund ist, dass Fahrkosten nach § 60 Abs. 5 SGB V nur als Nebenleistung zu einer anerkannten Hauptleistung der medizinischen Reha übernommen werden. Ohne diesen sachlichen Zusammenhang fehlt die gesetzliche Grundlage für eine Erstattung. Auch die stufenweise Wiedereingliederung selbst begründet keinen eigenen Reha-Anspruch, wenn sie allein durchgeführt wird.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Wiedereingliederung Teil einer bewilligten Reha-Gesamtmaßnahme ist, etwa während oder unmittelbar im Anschluss an eine ambulante oder stationäre Reha. Entscheidend sind dann die Bewilligungsbescheide und der zeitliche Zusammenhang der Maßnahmen.


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Zahlt die Krankenkasse Fahrkosten, wenn die Wiedereingliederung erst Wochen nach der Reha beginnt?

NEIN, bei einem Abstand von mehreren Wochen zahlt die Krankenkasse die Fahrkosten regelmäßig nicht mehr, weil der enge zeitliche Zusammenhang zur Reha fehlt. Die Wiedereingliederung wird dann meist als eigenständige Maßnahme behandelt, nicht als Teil derselben Rehabilitationsleistung.

Fahrkosten sind im Sozialrecht nur als Nebenleistung anerkennungsfähig, wenn sie an eine rechtlich anerkannte Hauptleistung zur medizinischen Rehabilitation anknüpfen, etwa nach § 60 Abs. 5 SGB V. Dafür verlangt die Rechtsprechung einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, damit beide Schritte als einheitliche Gesamtmaßnahme gelten. Liegen zwischen Reha und Wiedereingliederung mehrere Wochen, zweifelt die Kasse diesen Zusammenhang oft an. Ohne ausdrückliche ärztliche Dokumentation, dass die Wiedereingliederung noch Teil desselben Reha-Konzepts ist, fehlt regelmäßig die Grundlage für eine Erstattung.

Ein Anspruch kann ausnahmsweise noch bestehen, wenn der Arzt den fortbestehenden Reha-Bezug klar begründet und der Ablauf medizinisch als durchgehende Maßnahme nachvollziehbar ist. Je größer die Unterbrechung, desto höher ist aber das Risiko, dass die Kasse die Fahrkosten vollständig ablehnt.


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Muss mein Arbeitgeber die Fahrtkosten übernehmen, während ich in der stufenweise Wiedereingliederung bin?

NEIN, Ihr Arbeitgeber muss die Fahrtkosten während der stufenweisen Wiedereingliederung gesetzlich nicht übernehmen. In dieser Phase gelten Sie weiterhin als arbeitsunfähig und beziehen regelmäßig Krankengeld statt Arbeitsentgelt.

Rechtlich ist die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V kein normaler Arbeitsanspruch auf volle Arbeitsleistung, sondern ein medizinisch begleiteter Weg zurück in den Betrieb. Deshalb entsteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohn für die Fahrten zum Arbeitsplatz und auch kein allgemeiner Aufwendungsersatz für den Arbeitsweg. Ein Arbeitgeber ist nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn sich eine solche Pflicht ausdrücklich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergibt. Ohne eine solche Regelung müssen private Pendelkosten grundsätzlich selbst getragen werden.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn Ihr Betrieb freiwillig Zuschüsse, ein Jobticket oder eine besondere Unterstützungsregel für Wiedereingliederungsfälle anbietet. Auch dann folgt der Anspruch nicht aus dem Gesetz, sondern aus einer individuellen oder betrieblichen Vereinbarung.


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Greift die Härtefallregelung, wenn meine Pendelkosten die finanzielle Belastungsgrenze im Krankengeldbezug überschreiten?

NEIN, eine Härtefallregelung hilft hier grundsätzlich nicht. Wenn die stufenweise Wiedereingliederung rechtlich keine Reha-Leistung ist, gibt es für Fahrkosten im Krankengeldbezug keinen Anspruch wegen finanzieller Überlastung.

Die Erstattung von Fahrtkosten setzt im Sozialrecht eine anerkannte Rehabilitationsleistung voraus, etwa nach § 60 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit einer medizinischen Reha. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass eine isolierte Wiedereingliederung nach § 74 SGB V keine solche Reha darstellt, sondern nur eine arbeitsbezogene Wiedereingliederung. § 14 SGB IX ändert daran nichts, weil die Auffangzuständigkeit nur greift, wenn überhaupt ein rechtlich anerkannter Reha-Bedarf vorliegt. Finanzielle Not kann den fehlenden Reha-Status der Maßnahme nicht ersetzen.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Wiedereingliederung tatsächlich Teil einer bewilligten ambulanten oder stationären Reha ist. Dann können Fahrkosten als Nebenleistung des Reha-Trägers eher in Betracht kommen, nicht aber wegen einer bloßen Härtefalllage im Krankengeldbezug.


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Das vorliegende Urteil


Bundessozialgericht – Az.: B 1 KR 7/23 R – Urteil vom 16.05.2024




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