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Fahrzeugdesinfektionskosten nach Krankentransport – zu übernehmende Fahrkosten Krankenkasse

SG Duisburg – Az.: S 7 KR 3/09 – Urteil vom 16.03.2011

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2008 verurteilt, an den Rechtsnachfolger des Klägers 2.850 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 24.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Im Streit ist die Frage, ob der Rechtsnachfolger des Klägers gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Desinfektionskosten in Höhe von 2.850 EUR hat, die dem Kläger von der Stadt W. für mehrfache Krankentransporte in Rechnung gestellt worden waren.

Fahrzeugdesinfektionskosten nach Krankentransport - zu übernehmende Fahrkosten Krankenkasse
(Symbolfoto: Von Photographicss/Shutterstock.com)

Der am 10.03.19xx geborene und am 26.01.20xx verstorbene Kläger war Dialyse-Patient. Die ärztlichen verordneten Krankentransporte zu den Dialyse-Behandlungen wurden überwiegend von einer privaten Firma durchgeführt und die entsprechenden Kosten von der Beklagten beglichen. Im hier streitigen Zeitraum vom 06. bis zum 23.05.20xx wurden die Krankentransporte von der Stadt W. übernommen. Hintergrund war, dass der Kläger sich eine MRSA-Infektion zugezogen hatte. Daraufhin stellte die Stadt W. der Beklagten neben der Grundgebühr und den Fahrtkilometern einen „Zuschlag Infektionstransport“ in Höhe von 150 EUR in Rechnung. Grundlage hierfür war die Gebührensatzung für die Benutzung der Krankenkraftwagen im Kreis W. vom 20.06.2007 (§ 1 Ziffer 3 iVm Ziffer 4.1 des entsprechenden Gebührentarifs des Kreises W.). Die Pauschale wurde mit Wirkung zum 01.07.2007 neu festgelegt. In der zuvor geltenden Satzung war nach der Art des Einsatzfahrzeugs unterschieden worden. Die Desinfektionspauschale betrug vorher 95 EUR bei der Benutzung eines Notarztwagens, 55 EUR bei einem Rettungswagen und 20 EUR bei einem Krankentransportwagen.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheiden vom 28.04.2008 und 01.07.2008 mit, dass sie die notwendigen Fahrtkosten zu den Dialyse-Behandlungen in einem Krankentransportwagen in der streitigen Zeit übernehme. Im Rahmen der Abrechnung der Stadt W. lehnte sie indes die Übernahme der Desinfektionspauschalen ab. Daraufhin forderte die Stadt W.l den Kläger durch entsprechende Bescheide zur Zahlung der Pauschale in Höhe von je 150 EUR auf. Gemäß § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung von Krankenkraftwagen im Kreis Wesel vom 14.06.2007 sei gebührenpflichtig, wer den Krankenwagen benutzt oder bestellt. Für Gebührenpflichtige, die einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse angehören, könnten die Gebühren mit der betreffenden Kasse abgerechnet werden, sofern eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit des Krankentransportes sowie der Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse oder eine andere Kostensicherung beigebracht werden kann. Diesen Nachweis habe der Kläger erbracht. Daher seien die Rechnungen bei der Beklagten eingereicht worden. Die Beklagte habe die Zahlung der Desinfektionspauschale mit der Begründung abgelehnt, dass in der Grundgebühr auch die Kosten für etwaige Zusatzleistungen enthalten sein müssten. Dies sei aus Sicht der Stadt W. umstritten und werde nur von der Beklagten so gesehen. Die Stadt W. stelle dem Kläger anheim, sich diesbezüglich nochmals mit der für ihn zuständigen Geschäftsstelle der Beklagten zu wenden. Dies entbinde ihn jedoch nicht von der Zahlungspflicht ihr gegenüber.

Daraufhin stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Desinfektionspauschalen. Er sei bereit, gegen die Gebührenbescheide der Stadt W. gerichtlich vorzugehen, wenn die Beklagte ihm zusichere, ihn von sämtlichen Kosten freizustellen. Seines Erachtens nach gehe es lediglich um eine Streitfrage, die im Verhältnis zwischen der Stadt W. und der Beklagten zu klären sei. Letztlich beglich der Kläger die Forderung der Stadt W. und bezifferte gegenüber der Beklagte mit Schreiben vom 29.08.2008 sein Erstattungsbegehren auf 2.850 EUR. Es handele sich um Folgekosten der Transportkosten, die im Auftrag der Beklagten entstanden seien. Mit Bescheid vom 24.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Im Rahmen von § 60 SGB V seien die Kosten für die Krankentransporte mit der Stadt W. abgerechnet worden. Die Desinfektionspauschale stelle keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar, da es sich nicht um Fahrtkosten im Sinne des Gesetzes, sondern um „normale Betreibungskosten“ handele. Die Beklage sei der Satzungsänderung des Kreises W. nicht gefolgt.

Hiergegen erhob der Kläger am 03.11.2008 Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass von vornherein klar gewesen sei, dass Desinfektionskosten anfallen würden. Das private Transportunternehmen habe sich aus genau diesem Grund geweigert, die Transporte während der Infektionszeit durchzuführen. Es bestehe ein Sachzusammenhang zwischen der Notwendigkeit der Desinfektion und der Dialyse-Behandlung. Der Fall sei vergleichbar mit einem Behandlungsfehler im Krankenhaus, bei dem die Beklagte auch die weiteren Kosten tragen müsse. Der Beklagten sei die MRSA-Infektion bei Beginn der Transporte bekannt gewesen. § 60 SGB V beträfe nicht allein die bloßen Fahrtkosten, sondern sämtliche Transportkosten. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass die Kosten von der Beklagten übernommen würden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2008 zurück. Nach dem eindeutigem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfe die Krankenkasse nur solche Fahrtkosten übernehmen, die im Zusammenhang mit einer ihrer Leistungen anfallen. Dazu gehörten Aufwendungen, mit denen der Zweck verfolgt wird, Erkrankte an den Ort zu transportieren, an dem die Leistung bestimmungsgemäß zu erbringen ist. Die Reinigung des Transportfahrzeuges erfülle nicht den Zweck, den Kläger zu der notwendigen Dialyse-Behandlung zu befördern, sondern die Weiterverbreitung von MRSA auf abwehrgeschwächte Menschen zu verhindern. Damit sei die erforderliche Desinfektion des Fahrzeugs dem Bereich der Gefahrenabwehr und nicht dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen.

Hiergegen richtet sich die am 07.01.2009 erhobene Klage. Als Krankenversicherer des damals infizierten Klägers müsse die Beklagte bei der Beauftragung des Transportes sicherstellen, dass von ihrem infizierten Mitglied keine Gefahr für andere ausgehe. Es handele sich dabei letztlich um eine Form der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Im Übrigen hat sich der Kläger auf die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente bezogen. Der Sohn und alleinige Erbe des Klägers führt das Verfahren nach dem Tod des Klägers fort.

Der Rechtsnachfolger des Klägers beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2008 zu verurteilen, an ihn 2.850 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 24.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die angefochtenen Bescheide zutreffend sind. Aus den ihr vorliegenden Unterlagen seien keine Hinweise auf eine MRSA-Infektion erkennbar gewesen. Bei den von § 60 SGB V erfassten Kosten handele es sich nur um die reinen Beförderungskosten. Nebenkosten seien nicht vorgesehen. Die Desinfektion eines Krankentransportfahrzeugs diene dem Schutz der Allgemeinheit und falle damit in den Bereich der öffentlichen Gefahrenabwehr. Dem kommunalen Satzungsgeber sei es verwehrt, in die bundesrechtliche Fahrtkostenregelung des § 60 SGB V einzugreifen und zusätzliche Erstattungstatbestände zu schaffen. Hilfsweise werde vorgetragen, dass die Höhe der in Rechnung gestellten Desinfektionspauschale unverhältnismäßig sei. Im Vergleich zu anderen Städten und im Vergleich zu der bis Juni 2007 geltenden Desinfektionspauschale verlange der Kreis W. ein Vielfaches für den Transport von Infektionskranken. Die hierfür angegebenen Gründe seien zu unsubstantiiert.

Das Gericht hat die Gebührensatzungen für die Benutzung der Krankenkraftwagen im Kreis W. vom 20.06.2007 und vom 06.05.2004 beigezogen. Ferner hat das Gericht Anfragen an die Städte Essen, Oberhausen und Duisburg gerichtet, die die jeweiligen Gebührensatzungen übersendet haben. Daraus gehen Desinfektionskosten in Höhe von 29,15 EUR (Stadt Duisburg) bzw. 34,26 EUR (Stadt Oberhausen) hervor. Die Stadt Essen unterscheidet zwischen der Desinfektion nach einem Infektionseinsatz (51 EUR) und der Desinfektion nach einem Infektionseinsatz mit erhöhtem Aufwand (331 EUR).

Mit Beschluss vom 07.05.2010 ist der Kreis W. als Körperschaft, die die Gebührensatzungen des Kreises W. für die Benutzung der Krankenkraftwagen erlassen hat, beigeladen worden. Auf Nachfrage hinsichtlich der veränderten Höhe hat die Beigeladene ausgeführt, dass Personalkosten, Materialkosten und Fahrzeugkosten zu berücksichtigen seien. Es seien zwei Mitarbeiter notwendig, die 1,5 bis 2 Stunden im Rahmen der Desinfektion des Krankenwagens für den normalen Dienst ausfallen würden. Hierfür seien bei einem Stundenlohn von 18 EUR pro Stunde 54 bis 72 EUR bzw. bei Einsatz eines vergleichbaren Angestellten mit einem Stundenlohn von 28 EUR pro Stunde 84 bis 112 EUR anzusetzen. Die Materialkosten für Einwegkittel, Handschuhe, Desinfektionsmittel und gegebenenfalls der Wechsel der persönlichen Kleidung mit erforderlicher Reinigung lägen bei 20 EUR. Als Fahrzeugkosten habe sie eingerechnet, dass während der Desinfektion die Transportwagen nicht zur Verfügung stünden und sie zusätzlich ein Reservefahrzeug vorhalten müsse, das während der Durchführung der Desinfektion zur Verfügung stehe. Eine exakte Kalkulation der Desinfektionskosten sei aufgrund der sehr unterschiedlichen Organisationsstruktur im Rettungsdienst des Kreises W. und der situationsabhängigen Konstellationen von Personal- und Materialressourcen nicht möglich. Die Beigeladene hat ausgeführt, dass vor der Beschlussfassung mit den zuständigen Vertretern der Kostenträger auf Landesebene eine Erörterung stattgefunden habe. Die Vertreter der Kostenträger hätten der Satzung zugestimmt.

Der Vertreter der Beigeladenen hat im Verhandlungstermin eine E-Mail der Landesvertretung NRW des Verbandes der Ersatzkassen e.V., dem die Beklagte angehört, vom 11.06.2007 übergeben. Darin wird das Einvernehmen zur vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung des Rettungsdienstes für den Kreis W. erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Rechtsnachfolger des Klägers ist beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind. Er hat einen Anspruch auf Erstattung der an die Stadt W. gezahlten Desinfektionspauschalen.

Gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 13 Abs. 3 SGB V iVm § 60 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 SGB V, § 1 Ziffer 3 der Gebührensatzung für die Benutzung der Krankenkraftwagen im Kreis W. vom 20.06.2007 sowie Ziffer 4.1 des entsprechenden Gebührentarifs des Kreises W.

Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V ist die Krankenkasse zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten dadurch für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Zudem muss die Leistung notwendig gewesen sein. Der Erstattungsanspruch reicht nicht weiter als der Sachleistungsanspruch. Er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung eine solche ist, die die Krankenkasse als Sach- oder Dienstleistung erbringen muss (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.2007, B 1 KR 4/07 R; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2010, L 10 KR 59/08, Juris Randnr. 22 mwN). Bei den Fahrten zur Dialyse erbrachte der Rettungsdienst der Stadt W. eine Leistung, die die Beklagte dem Kläger als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung schuldete, aber nicht rechtzeitig erbringen konnte. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V übernimmt eine Krankenkasse die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Über die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Fahrten besteht kein Streit. Sie hat die Kosten unmittelbar an die Stadt W. gezahlt, soweit sie ihrer Ansicht nach erstattungsfähig sind.

Zwischen den Beteiligten ist allein die Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten streitig.

Als Fahrkosten wird gemäß § 60 Abs. 3 Nr. 3 SGB V bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 SGB V berechnungsfähige Betrag anerkannt. Insoweit die Beklagte der Ansicht ist, von § 60 SGB V seien nur die reinen Beförderungskosten erfasst, worunter sie jedenfalls die von ihr beglichene Grundgebühr und die Pauschale für die tatsächlich angefallenen Fahrtkilometer, nicht aber die Folgekosten der Desinfektion versteht, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Dass laut des Entwurfs eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG; BT-Drs. 11/2237 S. 186) die Kostenübernahme auf die „reinen Fahrkosten“ beschränkt werden sollte, schließt die Kostenübernahme für eine Desinfektionspauschale nicht aus. Die Formulierung diente vielmehr der Abgrenzung zu den nach früherem Recht auch zu tragenden Kosten der Übernachtung und des Gepäcktransports, die nach Einführung des § 60 SGB V nicht mehr Bestandteil des Leistungskatalogs in der gesetzlichen Krankenversicherung sein sollten (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 186). § 60 Abs. 3 SGB V stellt eine gesetzliche Fiktion dar und legt fest, welche Kosten als Fahrkosten anerkannt werden. Es kommt also weniger auf die Definition des Begriffs „Fahrkosten“ an als vielmehr auf die Frage, ob die Kosten von der Fiktion des § 60 Abs. 3 SGB V erfasst werden. Handelt es sich also um nach § 133 SGB V erstattungsfähige Kosten, so gelten diese als Fahrkosten (§ 60 Abs. 3 Nr. 3 SGB V). Im Übrigen hat die Beklagte vor der Erhöhung der Desinfektionspauschale durch den Kreis W. die Desinfektionspauschale als Fahrkosten übernommen. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie die Desinfektionspauschale bei der Inanspruchnahme von Rettungsdiensten anderer Städte nicht übernimmt. Die Krankenkassen haben grundsätzlich die von den Städten und Gemeinden im Rahmen der Satzungshoheit festgesetzten Entgelte zu begleichen (Kranig, in: Hauck/Noftz, Kommentar, § 133 SGB V Randnr. 26). Der Kreis W. erhebt für die Desinfektion nach dem Transport eines Infektionskranken eine Gebühr von 150 EUR, § 1 Ziff. 3 der Gebührensatzung für die Benutzung der Krankenkraftwagen im Kreis W. vom 20.06.2007 iVm Ziff. 4. 1 des entsprechenden Gebührentarifs des Kreises W.

Der Beklagten steht kein Recht auf Begrenzung der Kosten gemäß § 133 Abs. 2 SGB V zu. Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkasse ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten gemäß § 133 Abs. 2 SGB V auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn 1. vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde, 2. bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtung bedingt sind, oder 3. die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist. Die objektive Beweislast liegt bei der Beklagten. Denn nach den allgemeinen Beweislastregeln geht die Unerweislichkeit einer Tatsache grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will (BSG, Urteil vom 24.11.2010, B 11 AL 35/09 R, Juris Randnr. 22; vgl. zu § 133 SGB V: Kranig, in: Hauck/Noftz, Kommentar, § 133 SGB V Randnr. 27). Nur wenn die Voraussetzungen von § 133 Abs. 2 SGB V vorliegen, hat der Versicherte die sich ergebenden Mehrkosten selbst zu tragen (BVerwG, Urteil vom 21.05.1996, 3 N 1/94, Juris Randnr. 27; Kranig, in: Hauck/Noftz, Kommentar, § 133 SGB V Randnr. 27).

Den Verbänden der Krankenkassen wurden vor der Entgeltfestsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aus dem Schreiben der Stadt W. vom 25.03.2010 und der vom Vertreter des Beigeladenen im Gerichtstermin vorgelegten E-Mail ergibt sich, dass die Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen die Gebührenbedarfsberechnung des Kreises W. genehmigt hat. Auf eine Billigung von Seiten der Beklagten kommt es nicht an. Die Voraussetzungen von § 133 Abs. 2 Nr. 1 SGB V liegen damit nicht vor.

Die Voraussetzungen von § 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB V sind nicht nachgewiesen. Dass der Kreis W. bei der Bemessung der Gebühr Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt hat, die durch eine über die Sicherstellung der Leistung des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtung bedingt sind, ist nicht belegt. Es ist unschädlich, dass Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung in der Berechnung der Gebühren berücksichtigt werden, wenn und soweit sie der Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes dienen. Erst wenn sie durch eine andere öffentliche Aufgabe der Einrichtung bedingt sind – deren Kosten über die Gebühren des Rettungsdienstes also versteckt finanziert würden -, ist der von der Krankenkasse zu tragende Kostenrahmen überschritten. Hiervon konnte sich die Kammer unter Würdigung der vorliegenden Umstände nicht überzeugen. Aus der Stellungnahme des Kreises Wesel vom 23.03.2010 ist zwar ersichtlich, dass die Reservevorhaltung in die Gebührenkalkulation einbezogen wurde. Der Kreis Wesel hat ausgeführt, dass bei einer Desinfektion Fahrzeug und Personal für diese Zeit für den Rettungsdienst ausfallen, so dass Rettungseinsätze von anderen Rettungswachen übernommen werden bzw. weitere Fahrzeuge und Personal vorgehalten würden, um Rettungsdienstleistungen auszuführen. Die Kosten für das Reservefahrzeug bzw. die „Über-Soll“-Vorhaltung seien nicht konkret bezifferbar. Es gebe eine sehr unterschiedliche Organisationsstruktur im Rettungsdienst des Kreises Wesel. Zudem seien die tatsächlichen Kosten von situationsbedingten Personal- und Materialressourcen abhängig. Der Betrag von 150 EUR stelle daher eine Pauschale dar. Anhaltspunkte dafür, dass der Kreis Wesel verdeckt durch die Gebühren für den Rettungsdienst andere Aufgaben finanziert, sind dabei nicht erkennbar. Insbesondere begründet der Umstand, dass eine Pauschale berechnet wird, die keine konkrete Abrechnung des im Einzelfall angefallen Aufwands darstellt, keinen Hinweis auf eine Querfinanzierung. Eine konkrete Berechnung der tatsächlichen Kosten ist schon deshalb nicht durchführbar, weil nicht absehbar ist, wie häufig und für welche Leistungen der Rettungsdienst in Anspruch genommen werden wird. Darüber hinaus sind die Kosten der einzelnen Aufgabenbereiche nicht trennscharf auseinander zu halten (BVerwG, Urteil vom 21.05.1996, 3 N 1/94, Juris Randnr. 20; Kranig, in: Hauck/Noftz, Kommentar, § 133 SGB V Randnr. 26).

Auch die Voraussetzungen von § 133 Abs. 3 Nr. 3 SGB V sind nicht nachgewiesen. Zwar ist durch durchgeführten Ermittlungen belegt, dass die Desinfektionspauschale im Kreis W. höher ist als in den Städten Oberhausen (34,26 EUR) und Duisburg (29,15 EUR). Die Stadt Essen differenziert nach einfachen Desinfektionen (51 EUR) und Desinfektionen mit erhöhtem Aufwand (331 EUR). Diese Bandbreite zeigt, dass die Festlegung, wann die Pauschale überhöht ist, schwer durchführbar ist, zumal die angefragten Städte nach Angabe des Beigeladenen im Termin im Gegensatz zum Beigeladenen Berufsfeuerwehren unterhalten. Er hat ausgeführt, dass dort große Wachen mit eigenen Desinfektionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, während demgegenüber im ländlichen Bereich die Rettungswachen zum Teil kleiner und nur mit bis zwei Fahrzeugen besetzt sind. Es liegt zudem bereits in der Satzungshoheit der Gemeinden, ob sie bei der Höhe der Pauschale zwischen einfachen und aufwendigen Desinfektionen, der Art des Einsatzfahrzeugs oder anderen sachlichen Gesichtspunkten unterscheidet oder keine Differenzierung vornimmt und eine einheitliche Pauschale für alle Desinfektionen ansetzt. Jedenfalls im Hinblick auf die Gebührensatzung der Stadt Essen begegnet es keinen offensichtlichen Bedenken, die Desinfektionspauschale mit 150 EUR anzusetzen. Ohnehin reicht es nicht aus, dass eine Pauschale überhöht ist. Sie muss vielmehr „gemessen an den rechtlichen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich“ sein. Als Beispiel wird ein lokales oder regionales Überangebot, das durch Planungsfehler des Trägers des Rettungsdienstes entstanden ist, angeführt (Kranig, in: Hauck/Noftz, Kommentar, § 133 SGB V Randnr. 26). Allein daraus, dass der Kreis W. die Pauschale auf 150 EUR erhöht hat, kann weder geschlossen werden, dass die neue Pauschale nunmehr überhöht ist, noch dass sie mit Blick auf die Sicherstellung des Rettungsdienstes unwirtschaftlich ist. Dies gilt umso mehr, als bereits im Jahr 2000 die Höhe der Desinfektionspauschale für von der Feuerwehr der Stadt Bochum durchgeführte Krankentransporte bei 280 DM lag (vgl. LSG NRW, L 16 KR 81/03, Juris Randnr. 1, 2). Konkrete Anhaltspunkte für eine Unwirtschaftlichkeit gerade im Hinblick auf die rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen sind weder ersichtlich, noch von der Beklagten vorgetragen.

Insoweit die Beklagte vorträgt, dass es sich bei der Durchführung von Desinfektionen vorrangig um eine Angelegenheit der Gefahrenabwehr und damit um eine dem Kreis W. als allgemeine Gefahrenabwehr zugewiesene öffentliche Aufgabe handelt, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Der Kreis W. ist als Träger der Feuerwehr für die Sondergefahrenabwehr bei Unglücksfällen und solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, nach §§ 4, 1 Abs. 1 FSHG NW zuständig. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW ist er darüber hinaus als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen. Beide Aufgabenbereiche überschneiden sich teilweise (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2010, L 10 KR 59/08, Juris Randnr. 34). Maßgebliches Abgrenzungsmerkmale sind der in § 60 SGB V geregelte Krankentransport und der in § 1 Abs. 1 FSHG geregelte Unglücksfall. Nur soweit es um die Rettung aus einer Gefahrensituation geht, der Einsatz also auch ohne anschließende Beförderung zur Krankenbehandlung erforderlich ist, handelt es sich um einen Unglücksfall (LSG Sachsen-Anhalt, aaO). Wenn es sich dagegen – wie hier – um einen Krankentransport handelt, hat die Beklagte im Rahmen des SGB V die Kosten zu tragen. Dazu gehört auch, dass ein Einsatzfahrzeug nach dem Krankentransport einer Person, die an einer ansteckenden Erkrankung leidet, desinfiziert wird und so für einen potentiellen nächsten Rettungsdiensteinsatz wieder in einen keimfreien und damit gebrauchsfähigen Zustand versetzt wird. Gegen eine Begrenzung der Aufgaben des Rettungsdienstes allein auf die Durchführung des Krankentransportes – im Sinne der reinen Fahrleistung – und Zuweisung aller notwendigen Voraussetzungen zur Vorhaltung eines einsatzfähigen Rettungsdienstes zur Gefahrenabwehr spricht § 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. Daraus, dass dort die Begrenzungsmöglichkeit bei Berücksichtigung von Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung nur dann vorgesehen ist, wenn sie durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe bedingt sind, kann geschlossen werden, dass die durch die Sicherstellung des Rettungsdienstes bedingten Kosten zur Leistungspflicht der Krankenkassen gehören. Die notwendige Desinfektion eines eingesetzten Krankentransportfahrzeugs gehört kraft Sachzusammenhangs zu den Aufgaben des Rettungsdienstes. Sie ist Nebenleistung zu den Fahrkosten im engeren Sinn (vgl. inzident BSG, Urteil vom 20.11.2008, B 3 KR 25/07 R, Juris Randnr. 2, 9, 23).

Dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Kosten für einen nichtbenutzten Rettungswagen nicht zu erstatten sind (Urteil vom 06.11.2008, B 1 KR 38/07 R), hat auf den vorliegenden Fall keine Auswirkung. Maßgeblich war für die Entscheidung des Bundessozialgerichts, dass § 60 SGB V an die tatsächliche Benutzung anknüpft und sie für eine Kostenübernahmepflicht der Krankenkasse voraussetzt. Die Fallgestaltung liegt hier anders. Der Kläger hat den Rettungsdienst tatsächlich in Anspruch genommen; streitig ist nur die Höhe der zu übernehmenden Kosten.

Im Übrigen könnte die Beklagte auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 SGB V die Kostenübernahme für die Desinfektionspauschale nicht vollständig ablehnen, sondern hätte nur das Recht, im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung einen Festbetrag festzulegen, der statt der satzungsmäßigen Höhe übernommen wird.

Die Voraussetzungen der Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Leistung aus § 13 Abs. 3 SGB V sind mithin erfüllt. Wenn demgegenüber die Einsatzfahrt dem Rettungsdienst, weil er als regulärer Leistungserbringer der Beklagten für Krankentransporte angegangen worden ist, zugerechnet wird und nicht als selbstbeschaffte Leistung der Versicherten gesehen wird, greift als Anspruchsgrundlage unmittelbar § 60 SGB V (LSG Sachsen-Anhalt, aaO, Juris Randnr. 40). Die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch liegen dann gleichermaßen vor.

Dass der Kläger trotz der rechtlichen Möglichkeit gegen die Gebührenbescheide der Stadt W. nicht Klage erhoben hat, ist nicht erheblich, da dies keine Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch ist. Gleiches gilt für die Frage, wann die Beklagte Kenntnis von der Infektion des Klägers erhalten hat.

Der Zinsanspruch beruht auf § 44 SGB I.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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