Ein über 55-jähriger Privatversicherter beanspruchte die Familienversicherung bei einer Teilrente, indem er seinen Rentenbezug gezielt reduzierte, um unter die maßgebliche Einkommensgrenze zu gelangen. Die Krankenkasse witterte eine missbräuchliche Gestaltung und verwies auf den strikten Ausschluss der Rückkehr in die gesetzliche Kasse für Personen ab 55 Jahren.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Kann die Wahl einer Teilrente den Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung öffnen?
- Welche rechtlichen Hürden bestehen für die Familienversicherung?
- Warum verweigerte die Krankenkasse die Aufnahme?
- War das Vorgehen des Rentners rechtens?
- Welche Rolle spielt die obligatorische Anschlussversicherung?
- Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
- Zusammenfassung der entscheidenden Daten
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Zählen meine Mieteinnahmen auch zum Gesamteinkommen, wenn ich in die Familienversicherung wechseln möchte?
- Gilt die 55-Jahre-Sperre für mich auch dann, wenn ich nur in die Familienversicherung wechsle?
- Wie lange muss ich die Teilrente beziehen, um danach dauerhaft gesetzlich versichert zu bleiben?
- Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse mir trotz Rentenbescheids eine missbräuchliche Gestaltung vorwirft?
- Bleibe ich auch dann gesetzlich versichert, wenn ich meine Rente später wieder voll auszahle?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 5 KR 1336/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
- Datum: 24.01.2024
- Aktenzeichen: L 5 KR 1336/23
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Krankenversicherung
Rentner dürfen durch die Wahl einer Teilrente beitragsfrei in die Familienversicherung ihrer Ehepartner wechseln.
- Die Krankenkasse muss die niedrigere Rente beim Berechnen des Einkommens voll anerkennen.
- Die monatlichen Bezüge müssen unter der Grenze für die kostenlose Mitversicherung liegen.
- Rentner wählen ihre Rentenhöhe selbst und wechseln so legal die Versicherung.
- Nach dem Ende der Mitversicherung beginnt automatisch eine Anschlussversicherung als freiwilliges Mitglied.
Kann die Wahl einer Teilrente den Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung öffnen?

Für viele privat versicherte Senioren erscheint der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wie eine fest verschlossene Tür. Besonders ab dem 55. Lebensjahr sind die Hürden vom Gesetzgeber extrem hoch angesetzt, um eine „Flucht“ in das Solidarsystem im Alter zu verhindern. Doch ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt eine interessante Gestaltungsmöglichkeit auf, die für Ehepaare relevant sein kann, bei denen ein Partner bereits gesetzlich versichert ist.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein 76-jähriger Rentner, der jahrzehntelang privat versichert war. Durch einen strategischen Kniff – die vorübergehende Umstellung seiner Altersrente auf eine sogenannte Teilrente – versuchte er, zunächst in die Familienversicherung bei einer Teilrente über seine Ehefrau aufgenommen zu werden. Sein Ziel war es, anschließend über die obligatorische Anschlussversicherung dauerhaftes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse zu werden. Die betroffene Krankenkasse wehrte sich vehement gegen dieses Vorgehen und witterte einen Rechtsmissbrauch. Das Gericht musste klären, ob die gezielte Reduzierung des Einkommens, um unter die Höhe der Einkommensgrenze zu fallen, legitim ist oder ob der Gesetzgeber hier einen Riegel vorgeschoben hat.
Der Fall ist juristisch brisant, da er das Spannungsfeld zwischen der gesetzlich erlaubten Gestaltungsfreiheit der Bürger und dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor „Systemhoppern“ berührt.
Welche rechtlichen Hürden bestehen für die Familienversicherung?
Um den Streit zu verstehen, muss man zunächst die strengen Voraussetzungen der kostenfreien Familienversicherung nach § 10 SGB V betrachten. Diese Norm erlaubt es Ehegatten, Kindern und Lebenspartnern von Mitgliedern einer gesetzlichen Kasse, sich beitragsfrei mitzuversichern. Dies ist jedoch an strikte Bedingungen geknüpft, insbesondere was das eigene Einkommen des Angehörigen betrifft.
Das Gesetz fordert, dass das regelmäßige Gesamteinkommen des Familienangehörigen eine bestimmte monatliche Grenze nicht überschreiten darf. Im streitgegenständlichen Jahr 2022 lag diese Grenze bei 470 Euro monatlich. Wer mehr verdient oder höhere Renteneinkünfte hat, hat keinen Anspruch auf die Familienversicherung.
Die Falle für Privatversicherte ab 55 Jahren
Noch komplizierter wird die Lage durch § 6 Abs. 3a SGB V. Diese Vorschrift wurde eingeführt, um zu verhindern, dass Personen, die sich in jungen Jahren für die private Krankenversicherung (PKV) entschieden haben, im Alter, wenn die PKV-Beiträge steigen, einfach in die günstige GKV zurückkehren. Die Norm besagt vereinfacht: Wer 55 Jahre oder älter ist und bestimmte Vorversicherungszeiten nicht erfüllt, bleibt versicherungsfrei – also draußen. Er wird nicht versicherungspflichtig, selbst wenn er eigentlich einen Tatbestand erfüllen würde, der zur Versicherungspflicht führt (wie etwa die Aufnahme einer Beschäftigung).
Die entscheidende Frage in diesem Verfahren war, ob dieser strenge Ausschlussparagraph auch für die Familienversicherung gilt. Blockiert § 6 Abs. 3a SGB V auch den Zugang zur Familienversicherung, oder bezieht er sich nur auf eine eigene Versicherungspflicht als Mitglied?
Das Instrument der Teilrente
Auf der anderen Seite steht das Rentenrecht. Nach § 42 SGB VI haben Rentner das Recht, statt einer Vollrente nur eine Teilrente zu beziehen. Dies wird oft genutzt, um Hinzuverdienstgrenzen optimal auszuschöpfen. Im vorliegenden Fall nutzte der Rentner die Wahl einer Teilrente jedoch, um sein Einkommen künstlich unter die 450-Euro-Grenze (bzw. 470 Euro) zu drücken.
Warum verweigerte die Krankenkasse die Aufnahme?
Der Konflikt entzündete sich an der konkreten Vorgehensweise des Ehepaares. Der 1945 geborene Ehemann war bis zum 31. Januar 2022 bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversichert. Er hatte seine Werbeagentur aufgegeben und bezog eine Altersrente. Um in die GKV seiner Frau zu wechseln, beantragte er bei der Rentenversicherung, seine Rente ab dem 1. Februar 2022 nur noch als Teilrente auszuzahlen.
Statt seiner vollen Rente von über 900 Euro erhielt er nun monatlich nur noch 458,16 Euro. Damit lag er knapp, aber rechnerisch sauber unter der für 2022 geltenden Einkommensgrenze von 470 Euro. Er beantragte daraufhin die Familienversicherung bei der Kasse seiner Frau.
Die Krankenversicherung reagierte zunächst zögerlich, schickte dann aber eine Bestätigung. Als sie jedoch später erfuhr, dass der Mann seine Rente bereits zum 1. Mai 2022 – also nach nur drei Monaten – wieder auf die volle Höhe aufgestockt hatte, stornierte sie die Familienversicherung rückwirkend. Die Argumente der Kasse waren vielschichtig:
- Vorwurf der Manipulation: Die Kasse argumentierte, das Einkommen habe „eigentlich“ höher gelegen. Die kurzfristige Absenkung sei nur ein Trick gewesen.
- Der 55-Jahre-Ausschluss: Sie berief sich auf § 6 Abs. 3a SGB V. Da der Mann über 55 Jahre alt war und vorher privat versichert, sei er generell „versicherungsfrei“ und könne gar nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden.
- Rechtsmissbrauch: Die Konstruktion diene nur dazu, das Solidarsystem auszunutzen. Ein solcher „Verzicht“ auf Rente zu Lasten der Versichertengemeinschaft sei nach § 46 SGB I unwirksam.
Die Kasse stornierte die Mitgliedschaft und forderte Beiträge nach. Dagegen wehrte sich das Ehepaar vor dem Sozialgericht Ulm, verlor dort zunächst, und zog dann in die Berufung vor das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
War das Vorgehen des Rentners rechtens?
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg musste in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2024 (Az. L 5 KR 1336/23) tief in die Systematik des Sozialgesetzbuches eintauchen. Die Richter stellten sich dabei auf die Seite des Rentners und seiner Ehefrau. Sie zerlegten die Argumentation der Krankenkasse Punkt für Punkt.
Gilt der „Ü-55-Ausschluss“ für die Familienversicherung?
Ein zentraler Punkt des Urteils betraf die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3a SGB V. Die Krankenkasse hatte argumentiert, dass dieser Paragraph den Zugang zur GKV für ehemals Privatversicherte ab 55 fast vollständig blockiere. Das Gericht sah dies anders. Die Richter analysierten den Wortlaut des Gesetzes präzise.
Der Paragraph spricht von Personen, die „versicherungspflichtig werden“. Die Familienversicherung nach § 10 SGB V begründet jedoch keine Versicherungspflicht im technischen Sinne, sondern ein abgeleitetes Versicherungsverhältnis „sui generis“ (eigener Art). Das Gericht stellte klar:
„Die Familienversicherung nach § 10 SGB V ist kein Versicherungspflichttatbestand im Sinne des § 5 SGB V. Daher greift der in § 6 Abs. 3a SGB V geregelte Ausschluss hier nicht.“
Eine Erweiterung der Vorschrift auf Familienangehörige sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und dürfe von der Verwaltung oder den Gerichten nicht einfach „hineininterpretiert“ werden. Damit war das stärkste Schwert der Krankenkasse stumpf geworden.
Die Bedeutung der vorausschauenden Prognose
Ein weiterer Streitpunkt war die Höhe der Einkommensgrenze. Die Kasse hatte argumentiert, dass man im Nachhinein wisse, dass der Rentner ab Mai wieder die volle Rente bezog. Daher sei sein Einkommen auf das Jahr gesehen viel zu hoch für die Familienversicherung.
Auch hier widersprach das Gericht deutlich. Für den Status in der Krankenversicherung kommt es immer auf eine vorausschauende Prognose des regelmäßigen Einkommens an. Zum Zeitpunkt des Antrags im Februar 2022 lag der Rentenbescheid über die Teilrente von 458,16 Euro vor. Dies war ein dauerhafter Verwaltungsakt der Rentenversicherung.
Dass der Rentner möglicherweise bereits plante, die Rente später wieder zu erhöhen, ändert nichts an der Tatsache, dass er in den Monaten Februar, März und April real nur dieses geringe Einkommen hatte. Das Gericht betonte, dass eine Prognose auf den im jeweiligen Monat bekannten Fakten basieren muss. Rückwirkende Korrekturen aufgrund späterer Ereignisse sind im Versicherungsrecht nur in engen Ausnahmen zulässig, die hier nicht vorlagen.
Ist die Wahl der Teilrente Rechtsmissbrauch?
Das vielleicht moralisch schwerwiegendste Argument der Kasse war der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Darf man seine Rente künstlich senken, nur um in die Krankenversicherung zu kommen? Das Gericht sagte eindeutig: Ja, man darf.
Die Richter verwiesen auf § 42 SGB VI, der jedem Versicherten das Recht gibt, die Höhe seiner Rente (als Teilrente) frei zu wählen. Dies ist ein sogenanntes subjektives Gestaltungsrecht. Wenn ein Bürger von einer gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, kann dies nicht gleichzeitig ein verbotener Missbrauch sein – selbst wenn das Motiv die Erlangung von Vorteilen in der Krankenversicherung ist.
„Die Motivation des Versicherten ist rechtlich unbeachtlich. Die Inanspruchnahme einer Teilrente ist ein gesetzlich verbrieftes Recht und stellt keinen unwirksamen Verzicht zu Lasten Dritter dar.“
Das Gericht erklärte weiter, dass die Krankenkassen die Entscheidungen der Rentenversicherung (hier den Teilrentenbescheid) als Tatsachenbasis akzeptieren müssen („Tatbestandswirkung“). Sie können nicht eigene Berechnungen anstellen, die den Rentenbescheid ignorieren.
Welche Rolle spielt die obligatorische Anschlussversicherung?
Der Plan des Rentners ging voll auf, weil er das Zusammenspiel zweier Rechtsinstitute nutzte. Zuerst schuf er über die Teilrente die Voraussetzungen für die Familienversicherung (Februar bis April 2022). Damit war er Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse.
Als er ab dem 1. Mai 2022 wieder die volle Rente bezog, überschritt er die Einkommensgrenze. Die Familienversicherung endete automatisch. Doch hier griff nun der Rettungsanker: Die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V.
Der Automatismus des § 188 Abs. 4 SGB V
Diese Vorschrift besagt: Wer aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung ausscheidet, wird automatisch (obligatorisch) als freiwilliges Mitglied weiterversichert, es sei denn, er widerspricht ausdrücklich und weist eine anderweitige Absicherung nach. Da der Rentner nun „drin“ war (durch die drei Monate Familienversicherung), fiel er beim Ausscheiden weich in die freiwillige gesetzliche Versicherung.
Die Voraussetzungen für die obligatorische Anschlussversicherung waren erfüllt, da unmittelbar vorher eine Familienversicherung bestand. Dass diese nur kurz andauerte, ist gesetzlich unerheblich. Es gibt keine Mindestdauer für die Vorversicherung in diesem speziellen Kontext.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ist ein Paukenschlag für die Gestaltungspraxis im Sozialrecht. Es bestätigt, dass der Weg über die Teilrente eine legale Möglichkeit sein kann, auch im fortgeschrittenen Alter von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln – vorausgesetzt, es besteht ein Anspruch auf Familienversicherung über den Ehepartner.
Wichtige Erkenntnisse für Betroffene
Das Gericht hat klargestellt, dass die Hürden des § 6 Abs. 3a SGB V (Sperre für über 55-Jährige) nicht für die Familienversicherung gelten. Wer es schafft, sein Einkommen – etwa durch eine Teilrente – unter die Geringfügigkeitsgrenze zu drücken, kann über den Ehepartner in das System gelangen. Sobald dieser Status erreicht ist, öffnet die anschließende Einkommenserhöhung den Weg in die eigene, freiwillige Mitgliedschaft in der GKV.
Für die betroffene Krankenkasse hatte das Urteil zudem finanzielle Folgen: Sie muss dem Ehepaar nicht nur den Zugang zur Versicherung gewähren, sondern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen erstatten.
Warnung: Revision zugelassen
Trotz des klaren Wortlauts des Urteils ist Vorsicht geboten. Das Landessozialgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Es ist also möglich, dass das höchste deutsche Sozialgericht die Rechtsfrage zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3a SGB V noch einmal anders bewertet. Bis dahin jedoch stärkt dieses Urteil die Position von wechselwilligen Privatversicherten massiv.
Das Gericht hat deutlich gemacht: Solange der Gesetzgeber die Lücke zwischen Teilrenten-Wahlrecht und Familienversicherung nicht schließt, darf die Verwaltung sie nicht eigenmächtig durch moralische Missbrauchsvorwürfe versperren.
Zusammenfassung der entscheidenden Daten
Für die genaue Einordnung des Falles sind hier die relevanten Eckdaten des Urteils aufgeführt:
- Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
- Datum der Entscheidung: 24.01.2024
- Aktenzeichen: L 5 KR 1336/23
- Streitgegenstand: Familienversicherung bei Teilrente und anschließende obligatorische Anschlussversicherung
Der Fall zeigt eindrücklich, dass die Stornierung der beitragsfreien Familienversicherung durch die Kassen nicht immer das letzte Wort sein muss. Eine präzise Prüfung der Statusprüfung durch die Krankenkasse und der zugrundeliegenden Einkommensprognosen kann sich lohnen.
Rückkehr in die GKV geplant? Jetzt Rechtssicherheit schaffen
Der Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung über eine Teilrente ist rechtlich anspruchsvoll und wird von Krankenkassen oft kritisch geprüft. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht bewertet Ihre individuellen Voraussetzungen und unterstützt Sie dabei, die hohen Hürden der Familienversicherung sicher zu nehmen. Gemeinsam sichern wir Ihren Weg zurück in das Solidarsystem rechtlich ab.
Experten Kommentar
Der juristische Sieg vor dem Landessozialgericht ist zwar ein Meilenstein, aber die praktische Umsetzung bleibt ein bürokratischer Hürdenlauf. Krankenkassen prüfen solche Anträge inzwischen mit der Lupe und suchen gezielt nach kleinsten Formfehlern im Antragsprozess zur Teilrente. Wer die Fristen der Rentenversicherung nicht exakt mit dem Kassenwechsel abstimmt, scheitert oft schon an der Verwaltungspraxis, bevor ein Gericht überhaupt helfen kann.
Zudem darf man nicht vergessen, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Solange das Bundessozialgericht die Revision nicht verhandelt hat, schwebt ein erhebliches finanzielles Risiko über dieser Strategie. Ich rate Mandanten dringend dazu, Rücklagen für mögliche Beitragsnachforderungen zu bilden, falls das Urteil in der höchsten Instanz doch noch kippt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Zählen meine Mieteinnahmen auch zum Gesamteinkommen, wenn ich in die Familienversicherung wechseln möchte?
JA. Mieteinnahmen zählen nach § 10 SGB V zum regelmäßigen Gesamteinkommen für die Familienversicherung. Die Summe aus allen Einkünften muss unter der gesetzlichen Einkommensgrenze liegen.
Die Krankenkasse betrachtet bei der Prüfung nicht allein Ihre Rentenbezüge. Das Gesetz fordert laut dem Hauptartikel die Berücksichtigung aller regelmäßigen Einnahmequellen. Dazu gehören neben der Rente auch Zinserträge oder Mieteinnahmen. Übersteigt der Gesamtbetrag die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze, entfällt der Anspruch auf die beitragsfreie Mitversicherung.
Unser Tipp: Addieren Sie alle monatlichen Einnahmen sorgfältig vor der Antragstellung. Vermeiden Sie das Verschweigen von Nebeneinkünften gegenüber der Krankenkasse.
Gilt die 55-Jahre-Sperre für mich auch dann, wenn ich nur in die Familienversicherung wechsle?
NEIN, die 55-Jahre-Sperre gilt nicht für den Wechsel in die beitragsfreie Familienversicherung. Laut Rechtsprechung greift der gesetzliche Ausschluss nur bei einer neu entstehenden Versicherungspflicht. Die Mitversicherung über Familienangehörige stellt jedoch keine solche Pflicht dar.
Die gesetzliche Alterssperre gilt nur für Personen, die versicherungspflichtig werden. Die Familienversicherung ist jedoch keine Versicherungspflicht. Sie gilt rechtlich als ein abgeleitetes Recht. Unser Hauptartikel beschreibt diesen Status als Sonderfall im Detail. Daher dürfen auch über 55-Jährige aufgenommen werden. Das Gesamteinkommen muss dafür unter der zulässigen Grenze liegen.
Unser Tipp: Prüfen Sie sofort den Versicherungsstatus Ihres Ehepartners auf eine gesetzliche Mitgliedschaft. Vermeiden Sie die Annahme, Ihr Alter sei ein generelles Hindernis.
Wie lange muss ich die Teilrente beziehen, um danach dauerhaft gesetzlich versichert zu bleiben?
Im verhandelten Fall reichten drei Monate Teilrentenbezug aus. Es gibt keine gesetzlich fixierte Mindestdauer für den Bezug der Teilrente. Entscheidend bleibt die gültige Einkommensprognose zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Der Status in der Krankenversicherung basiert auf einer vorausschauenden Prognose Ihres regelmäßigen Einkommens. Das Gericht akzeptierte eine kurze Bezugsdauer, weil der Rentenbescheid als Dauer-Verwaltungsakt wirkte. Wichtig ist, dass zum Startzeitpunkt keine kurzfristige Änderung offiziell feststand. Der Automatismus des SGB V sichert den Status nach Ende der Teilrente.
Unser Tipp: Beantragen Sie die Teilrente unbefristet für eine korrekte Prognosebasis. Vermeiden Sie Befristungen im Rentenantrag.
Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse mir trotz Rentenbescheids eine missbräuchliche Gestaltung vorwirft?
Legen Sie Widerspruch ein und berufen Sie sich auf Ihr subjektives Gestaltungsrecht. Sie dürfen die Teilrente nach § 42 SGB VI frei wählen, ohne dass die Krankenkasse Ihre Motive bewerten darf. Die Inanspruchnahme gesetzlicher Rechte stellt keinen Rechtsmissbrauch dar.
Die Wahl einer Teilrente ist ein gesetzlich verbrieftes Recht des Versicherten. Ihre Motivation zur Beitragsersparnis spielt rechtlich keine Rolle. Die Krankenkasse ist zudem an die Feststellungen im Rentenbescheid gebunden. Details hierzu finden Sie im entsprechenden Abschnitt des Hauptartikels.
Unser Tipp: Zitieren Sie im Widerspruch das Urteil L 5 KR 1336/23 als Beleg für Ihr Gestaltungsrecht. Vermeiden Sie Rechtfertigungen für Ihre persönliche Motivation.
Bleibe ich auch dann gesetzlich versichert, wenn ich meine Rente später wieder voll auszahle?
JA. Sie bleiben durch die obligatorische Anschlussversicherung dauerhaft in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Nach dem Ende der beitragsfreien Familienversicherung setzt sich Ihr Versicherungsschutz automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Die Erhöhung Ihrer Rente über die Einkommensgrenze beendet zwar die kostenfreie Mitversicherung. Gemäß § 188 Abs. 4 SGB V erfolgt jedoch ein nahtloser Übergang in die freiwillige Versicherung. Details hierzu finden Sie im Abschnitt zur obligatorischen Anschlussversicherung. Sie bleiben somit dauerhaft im System geschützt.
Unser Tipp: Kalkulieren Sie eigene Beiträge von ca. 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag für die Vollrente fest ein. Vermeiden Sie Überraschungen durch fehlende Rücklagen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Az.: L 5 KR 1336/23 – Urteil vom 24.01.2024
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

