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Festsetzung Grad der Behinderung bei psychischer Störung mit zeitlichen Schwankungen

SG Mannheim – Az.: S 8 SB 172/15 – Urteil vom 21.01.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Bei dem am … geborenen Kläger hatte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (LRA), gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. …, mit Bescheid vom 06.03.2013 einen GdB von 20 seit dem 21.12.2012 unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt:

– Depressive Verstimmung, Seelische Störung Teil-GdB 20

– Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule Teil-GdB 10

– Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks Teil-GdB 10

– Verlust des rechten Hodens, Hypogonadismus Teil-GdB 10.

Am 20.12.2013 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB. Mit Bescheid vom 10.11.2014 lehnte das LRA, gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme des

Dr. … unter anderem unter Berücksichtigung des Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. … für die Deutsche Rentenversicherung vom 30.01.2013 aufgrund einer Untersuchung am 30.01.2013, des Arztbriefes der Klinik … vom 03.12.2012, des Arztbriefes der Klinik … … vom 28.10.2013, des Arztbriefes des … … vom 10.07.2014 und Befundberichten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … sowie des Arztes für Orthopädie Dr. …, den Antrag unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen ab:

– Depression, Seelische Störung Teil-GdB 20

– Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule Teil-GdB 10

– Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks, Gebrauchseinschränkung beider Füße Teil-GdB 10

– Verlust des rechten Hodens, Hypogonadismus Teil-GdB 10.

Den hiergegen vom Kläger am 10.12.2014 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2014 zurück. Zugrunde lag dem eine versorgungsärztliche Stellungnahme der Dr. … .

Dagegen hat der Kläger am 19.01.2015 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben und begehrt die Feststellung eines GdB von zunächst 50 und sodann mehr als 20 im Wesentlichen mit der Begründung, der Beklagte habe seine Leiden nicht ausreichend berücksichtigt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenauskünfte des Dr. … und des Dr. …. Dr. … hat seiner Auskunft zudem den Entlassungsbericht der Dr. … Fachkliniken GmbH vom 22.01.2014 über die stationäre Behandlung des Klägers vom 17.09.2013 bis 28.10.2013 beigefügt.

Das vom Beklagten – gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. … unter Feststellung eines Teil-GdB von 30 für die Depression und Seelische Störung bei im Übrigen unveränderten Teil-GdBs – mit Schreiben vom 15.12.2015 abgegebene Anerkenntnis über einen GdB von 30 ab dem 20.12.2013 hat der Kläger nicht angenommen und stattdessen einen GdB von mindestens 50 begehrt. Im Hinblick hierauf hat der Beklagte bezüglich seines Angebots mit Schreiben vom 25.02.2016 von einem Teil-Anerkenntnis gesprochen. In Ausführung dessen hat das LRA bei dem Kläger mit Bescheid vom 12.04.2016 einen GdB von 30 seit dem 20.12.2013 festgestellt.

Sodann hat im Auftrag des Gerichts von Amts wegen der Facharzt für Orthopädie Dr. … das medizinische Sachverständigengutachten vom 06.04.2016 aufgrund einer Untersuchung am 24.02.2016 erstattet.

Zur Stützung seines Begehrens hat der Kläger das für seine private Unfallversicherung erstellte medizinische Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Prof. Dr. … vom 20.04.2016 aufgrund einer Untersuchung am 19.04.2016 vorgelegt.

Mit Bescheid vom 14.03.2017 hat das LRA von Amts wegen gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) den Bescheid vom 10.09.2013 zurückgenommen und bei dem Kläger einen GdB von 30 für den Zeitraum vom 21.12.2012 bis 19.12.2013 festgestellt.

Im Weiteren hat auf Antrag und im Kostenrisiko des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … das medizinische Sachverständigengutachten vom 01.12.2017 aufgrund Untersuchungen am 15.11.2017 und 23.11.2017 erstattet.

Zur Stützung seines Begehrens hat der Kläger außerdem den Arztbrief des Dr. … vom 08.02.2018, eine Zusage seiner Krankenkasse vom 22.12.2017 für 60 Psychotherapiesitzungen sowie Auskünfte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. … vom 26.03.2018 sowie des Dr. … vom 18.04.2018 vorgelegt.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.12.2014 in der Fassung des Bescheids vom 12.04.2016 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, bei ihm einen Grad der Behinderung von mindestens 50 ab dem 20.12.2013 festzustellen.

Der Beklagte beantragt – nach Aktenlage –, die Klage abzuweisen.

Er erachtet den angefochtenen Bescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Festsetzung Grad der Behinderung bei psychischer Störung mit zeitlichen Schwankungen
(Symbolfoto: Von Tero Vesalainen/Shutterstock.com)

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 ab dem 20.12.2013.

1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt vor, wenn sich durch das Hinzutreten neuer Funktionsstörungen oder eine Verschlimmerung der anerkannten Funktionsstörungen der Gesundheitszustand des Behinderten verschlechtert oder er sich durch den Wegfall von Funktionsstörungen oder eine Besserung bereits anerkannter Funktionsstörungen gebessert hat. Ob dies der Fall ist, ist durch einen Vergleich der für die letzte, bindend gewordene Feststellung maßgebend gewesenen Befunde und Krankheitsäußerungen mit den jetzt vorliegenden Befunden zu ermitteln. Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse, wenn sich hierdurch der GdB um mehr als 5 senkt oder erhöht, denn der GdB ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX nach Zehnergraden abgestuft festzustellen.

Für die Feststellung des GdB sind die Bewertungsmaßstäbe der Anlage zu § 2 der aufgrund der Ermächtigung in § 30 Abs. 16 Bundesversorgungsgesetz erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I Seite 2412) maßgebend (§ 241 Absatz 5 SGB IX). In den versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) ist der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben. Dadurch wird eine für den behinderten Menschen nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht. Die VG bezwecken darüber hinaus eine möglichst gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe im Bundesgebiet und dienen so auch dem Ziel des einheitlichen Verwaltungshandelns und der Gleichbehandlung.

2. Orientiert an diesen rechtlichen Gegebenheiten und Bewertungsmaßstäben ist hier eine wesentliche zu einer weiteren als durch den Beklagten bereits erfolgten Höherstufung des GdB führende Änderung im Gesundheitszustand des Klägers nicht eingetreten.

a) Für die Beeinträchtigungen des Klägers auf psychischem Fachgebiet ist ein höherer Teil-GdB als 30 nicht zu begründen (vgl. Teil B Nr. 3.7 VG).

Dem Arztbrief des … vom 10.07.2014 im Zusammenhang mit mehreren ambulanten Behandlungen des Klägers lässt sich überzeugend entnehmen, dass der verheiratete Vater zweier Kinder und nach einer Ausbildung als Bankkaufmann sowie anschließendem BWL-Studium im Finanzbereich tätige Kläger bewusstseinsklar sowie zu allen Qualitäten orientiert ist und Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig sind, wobei die Konzentrationsfähigkeit subjektiv beeinträchtigt ist. Der formale Gedankengang ist grüblerisch und der Kläger im Denken eingeschränkt auf depressive Inhalte bei bestehender Zukunfts- und Versagensangst. Es besteht jedoch kein Anhalt für eine produktiv-psychotische Symptomatik. Die Stimmung ist zudem gedrückt und ratlos bei reduzierter Schwingungsfähigkeit, vermindertem Antrieb, schneller Ermüdbarkeit, psychomotorischer Unruhe und Angespanntheit sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Diesem entsprechen im Wesentlichen auch die von Dr. … mitgeteilten Befunde, wonach die Kognition mit Konzentrationsstörungen auffällig und das Denken eingeengt auf Sorgen und Beschwerden mit Grübeln und Gedankenkreisen ist. Im Weiteren besteht danach eine reduzierte Frustrationstoleranz, innere Unruhe und eine gedrückte Grundstimmung. Der Antrieb ist im Weiteren gemindert und es bestehen vegetative Störungen wie Schlafstörungen, Libidoverlust, Verdauungsstörungen und Appetitlosigkeit.

Vor diesem Hintergrund sind unter Zugrundelegung von Teil B Nr. 3.7 VG, wonach leichtere psychovegetative oder psychische Störungen einen GdB bis zu 20, stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einen GdB von 30 bis 40 und schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 50 bis 70 bedingen, die Gesundheitsstörungen bei dem Kläger allenfalls im unteren Bereich der stärker behindernden Störungen anzusiedeln. Ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert und somatoforme Störungen oder schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, die zu einem höheren Teil-GdB führen könnten, sind dagegen nicht zu objektivieren. Im Weiteren ist hinsichtlich Schwankungen im Schweregrad der psychischen Leiden bezüglich der Beurteilung des GdB Teil A Nr. 2 f) VG heranzuziehen. Danach setzt der GdB eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus (vgl. auch § 2 Abs. 1 SGB IX). Wenn danach bei einem Leiden der Verlauf durch sich wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustands geprägt ist, können zeitweilige Verschlechterungen – aufgrund der anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung – nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der GdB-Beurteilung von dem „durchschnittlichen“ Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der GdB nicht allein nach der Schwere einer depressiven Episode zu bemessen, sondern ein die Schwankungen berücksichtigender Mittelwert zu bilden (vgl. außerdem zur Berücksichtigung von seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen bei den physischen Leiden Teil A Nr. 2 i) sowie j) VG). Im Übrigen entspricht das vorliegende Ergebnis auch der gutachtlichen Bewertung des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. …, der den vorliegenden Teil-GdB ebenfalls mit 30 bewertet, und ergeben sich für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum keine zu einem anderem Ergebnis führenden relevanten Befunde insbesondere aus dem Gutachten des Prof. Dr. … vom 30.01.2013 sowie dem Entlassungsbericht der Dr. … Fachkliniken GmbH vom 22.01.2014 über die stationäre Behandlung des Klägers vom 17.09.2013 bis 28.10.2013.

b) Hinsichtlich der Beeinträchtigungen des Klägers im Bereich der Wirbelsäule kann kein höherer Teil-GdB als von 10 begründet werden (vgl. Teil B Nr. 18.9 VG).

Der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden ergibt sich dabei primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und Wirbelsäuleninstabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte, wobei die GdB-Bewertung unabhängig von der Ursache hierfür erfolgt. Allein radiologisch festgestellte degenerative Veränderungen rechtfertigen demgegenüber auch noch nicht die Annahme eines GdB (vgl. Teil B Nr. 18.1 VG und Teil A Nr. 2 a) VG). Nach den überzeugenden gutachtlichen Feststellungen des Facharztes für Orthopädie Dr. … besteht bei dem Kläger eine leichte Funktionsstörung der Wirbelsäule bei in Fehlform knöchern fest verheiltem Kompressionsbruch des siebten Brustwirbelkörpers. Die Beweglichkeit beträgt dabei für die Halswirbelsäule für die Rück-/Vorbeugung 50-0-50 Grad, für die Rechts-/Linksneigung 30-0-30 Grad und für die Rechts-/Linksdrehung 55-0-50 Grad. Zudem beträgt der Kinnspitzen-Brustbein-Abstand bei maximaler Kopfrückneigung 18 cm und bei maximaler Kopfvorbeugung 3 cm. Es lässt sich außerdem kein Halswirbelsäulenstauchschmerz auslösen und wird lediglich ein Druckschmerz über dem Dornfortsatz des Fünften Halswirbels angegeben. Die paravertebrale Rumpfmuskulatur ist zudem seitengleich kräftig ausgebildet, nicht verspannt und nicht druckschmerzhaft. Ohne Befragen wird über den Dornfortsätzen der Brust- und Lendenwirbelsäule kein Druckschmerz angegeben, sondern lediglich ein leichter Druckschmerz über dem lumbosakralen Übergang. Es zeigt sich bei deutlicher Haltungsschwäche des Klägers eine etwas vermehrte Rundung der Brustwirbelsäule ohne Gibbusbildung und entsprechend vermehrte Hohlschwingung der Lendenwirbelsäule. Es lässt sich kein Wirbelsäulenstauchschmerz auslösen und auch kein Fersenfallschmerz. Die Rumpfbeugung ist außerdem frei und die passive Seitneigung und Rotation lediglich endgradig schmerzhaft. Die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule beträgt für die Seitneigung 30-0-30 Grad und für die Rotation 40-0-40 Grad bei einem Fingerspitzen-Boden-Abstand von 12 cm. Das Zeichen nach Ott beträgt 28,5/30/30,5 cm und das nach Schober 9/10/14 cm. Im Übrigen sind auch der Auskunft des Dr. … sowie dem Gutachten des Prof. Dr. … keine überzeugenden zu einem anderen Ergebnis führenden wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen zu entnehmen.

c) Der Verlust des rechten Hodens bedingt zur Überzeugung der Kammer mangels zu einem höheren Teil-GdB führenden mitgeteilten wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen allenfalls einen Teil-GdB von 10 (vgl. Teil B Nr. 13.2 VG).

d) Des Weiteren ist zur Überzeugung der Kammer im Bereich der unteren Extremitäten mangels überzeugender Anhaltspunkte für eine entsprechende funktionsrelevante Beeinträchtigung ein Teil-GdB von mindestens 10 nicht zu begründen (vgl. auch Teil B Nr. 18.14 VG).

e) Den Gesamt-GdB – dessen Bemessung tatrichterliche Sache ist – bewertet das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit den Versorgungsärzten sowie Dr. … und im Übrigen Dr. … mit 30. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass einzelne Teil-GdB-Werte zur Ermittlung des Gesamt-GdB nicht addiert werden dürfen und auch andere Rechenmethoden hierfür nicht geeignet sind. Vielmehr ist für die Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (vgl. zur Bewertung entsprechend den Funktionssystemen auch Teil A Nr. 2 e) VG). Von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen führen leichte Gesundheitsstörungen mit einem Teil-GdB von lediglich 10 nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Teil-GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. Teil A Nr. 3 VG).

Weitere Behinderungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen mit einem messbaren Einzel-GdB von wenigstens 10 liegen bei dem Kläger nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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