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Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50

Ein Mann kämpft vor Gericht um einen höheren Grad der Behinderung, nachdem er trotz künstlicher Kniegelenke, Wirbelsäulenproblemen und zwei Schlaganfällen nur einen GdB von 30 zugesprochen bekommen hat. Gutachter attestieren ihm verschiedene Einzel-GdB-Werte, doch das Sächsische Landessozialgericht entscheidet: Ein Gesamt-GdB von 40 ist ausreichend. Der Kläger erhält damit weder das begehrte Merkzeichen „G“ noch weitere Nachteilsausgleiche.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Sächsisches Landessozialgericht
  • Datum: 30.05.2024
  • Aktenzeichen: L 8 SB 63/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Schwerbehindertenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Person, die die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 begehrt und dafür vor Gericht gezogen ist. Argumentiert, dass zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen einen höheren GdB rechtfertigen.
  • Beklagter: Die Behörde, die ursprünglich einen GdB von 30 festgesetzt hatte. In der Berufung beantragt die Behörde, den vorherigen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie über ein zuvor abgegebenes Teilanerkenntnis (GdB von 40) hinausgeht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger begehrt eine Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50, hauptsächlich aufgrund von Kniegelenkersatz beidseitig, Funktionsstörungen der Wirbelsäule, sowie Schlaganfallfolgen. Der Beklagte hatte zunächst einen GdB von 30 festgesetzt, was zu einer Klage führte. Nach verschiedenen Gutachten und Berichten wird die Einschätzung des GdB streitgegenständlich.
  • Kern des Rechtsstreits: Streit über die korrekte Bewertung des Grades der Behinderung aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen und die Berechtigung zur Zuerkennung eines höheren GdB als 40.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Beklagten ist begründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf einen GdB von mehr als 40.
  • Begründung: Die Feststellung eines GdB von 40 ist rechtmäßig, da kein erheblicher negativer Einfluss von Kombinationseffekten der Behinderungen nachweisbar ist, und die Funktionsstörungen wie angegeben bewertet wurden. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen rechtfertigen keine Erhöhung des Gesamt-GdB.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens teilweise selbst. Das Urteil bestätigt, dass bei der Berechnung eines Gesamt-GdB nur tatsächlich wesentliche Beeinträchtigungen berücksichtigt werden können. Es schließt weitere Rechte des Klägers hinsichtlich des Merkzeichens „G“ aus, da der GdB unter 50 bleibt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Grad der Behinderung: Schlüssel zu Nachteilsausgleichen im Schwerbehindertenrecht

Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein zentrales Element im Schwerbehindertenrecht und spielt eine entscheidende Rolle für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Er wird individuell und umfassend anhand verschiedener medizinischer Kriterien festgestellt und gibt Aufschluss über den Gesundheitszustand sowie die damit verbundenen sozialrechtlichen Ansprüche.

Ein Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von mindestens 50 berechtigt Betroffene zu wichtigen Nachteilsausgleichen in verschiedenen Lebensbereichen. Dazu gehören Erleichterungen bei der Teilhabe am Arbeitsleben, steuerliche Vorteile und Ansprüche auf spezifische Sozialleistungen, die die Lebensqualität und Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen verbessern sollen.

Der Fall vor Gericht


Berufung zur GdB-Erhöhung: Sächsisches Landessozialgericht bestätigt GdB 40

Mann im Gerichtssaal, betrachtet ein Dokument über seinen GdB und seine Erkrankungen. Atmosphäre ist gespannt.
Grad der Behinderung und GdB-Bewertung | Symbolfoto: Flux gen.

Das Sächsische Landessozialgericht hat in einem Verfahren um die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) die Berufung des beklagten Versorgungsamts gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz stattgegeben. Der Kläger, dem bisher ein GdB von 30 wegen beidseitigem Kniegelenkersatz zuerkannt war, hatte im Dezember 2019 eine Erhöhung des GdB sowie die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ beantragt.

Medizinische Befunde und Gutachten zur GdB-Bewertung

Ein orthopädisches Gutachten stellte beim Kläger neben der bekannten beidseitigen Knie-TEP weitere gesundheitliche Einschränkungen fest. Zu diesen zählten Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenschäden und Spinalkanalstenose sowie degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule. Zudem erlitt der Kläger im April 2021 und Juli 2023 jeweils einen Schlaganfall. Der Sachverständige schlug für die Knie-TEP einen GdB von 30, für die Wirbelsäule einen GdB von 30 und für die Schlaganfallfolgen einen GdB von 20 vor.

Bewertung der Einzelbeeinträchtigungen

Das Landessozialgericht bestätigte die einzelnen GdB-Werte: Die beidseitige Knie-TEP mit normgerechtem Heilungsverlauf rechtfertigt einen GdB von 30. Die mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten werden ebenfalls mit einem GdB von 30 bewertet. Die Schlaganfallfolgen sind nach erfolgreicher Rehabilitation vergleichsweise gering ausgeprägt und werden mit einem GdB von 20 berücksichtigt.

Gesamtbewertung des GdB

Bei der Bildung des Gesamt-GdB betont das Gericht, dass die einzelnen Teil-GdB-Werte nicht einfach addiert werden dürfen. Vielmehr sind die Auswirkungen der Behinderungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zu bewerten. Da keine besonders ungünstigen Wechselwirkungen zwischen den Funktionsstörungen der Knie und der Wirbelsäule dokumentiert sind und die geringen Schlaganfallfolgen keine weitere Erhöhung rechtfertigen, bestätigte das Gericht einen Gesamt-GdB von 40. Die theoretische Möglichkeit einer ungünstigen gegenseitigen Beeinflussung reicht für eine höhere Bewertung nicht aus. Das Merkzeichen „G“ kommt bei einem GdB von 40 nicht in Betracht, da dieses erst ab einem GdB von 50 möglich ist.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass für die Erhöhung des GdB auf 50 eine ausreichende und kontinuierliche Dokumentation der gesundheitlichen Einschränkungen erforderlich ist. Die bloße Feststellung aktueller Funktionseinschränkungen durch einen Gutachter reicht nicht aus – vielmehr muss der Krankheitsverlauf durch regelmäßige ärztliche Aufzeichnungen nachvollziehbar sein. Die fehlende Dokumentation von Beschwerden über einen längeren Zeitraum kann dazu führen, dass ein höherer GdB nicht anerkannt wird.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Erhöhung Ihres GdB anstreben, müssen Sie Ihre Beschwerden regelmäßig beim Arzt vorstellig werden und dokumentieren lassen. Lassen Sie sich nicht erst dann behandeln, wenn die Beschwerden sehr stark sind, sondern suchen Sie kontinuierlich ärztliche Hilfe auf. Sammeln Sie systematisch alle Befunde und Behandlungsunterlagen, auch wenn diese zunächst unwichtig erscheinen. Bei der Antragstellung ist es wichtig, dass Sie eine lückenlose Dokumentation Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen über einen längeren Zeitraum vorlegen können. Ein aktuelles Gutachten alleine reicht meist nicht aus, um einen höheren GdB zu begründen.

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Das Urteil zeigt, wie wichtig eine lückenlose Dokumentation Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ist, um einen höheren Grad der Behinderung zu erreichen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen und den Ihnen zustehenden GdB zu erhalten. Unsere Anwälte prüfen Ihre Situation individuell und beraten Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten.

Gemeinsam erarbeiten wir eine Strategie, um Ihre Ansprüche effektiv geltend zu machen. Dabei stehen wir Ihnen mit unserer Expertise im Sozialrecht zur Seite und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie werden mehrere gesundheitliche Einschränkungen bei der GdB-Bewertung zusammengerechnet?

Bei mehreren gesundheitlichen Einschränkungen erfolgt keine einfache Addition der einzelnen GdB-Werte. Stattdessen wird ein Gesamt-GdB durch eine komplexe Gesamtbetrachtung aller Beeinträchtigungen ermittelt.

Grundprinzip der Gesamtbewertung

Die Ermittlung des Gesamt-GdB folgt einem mehrstufigen Prozess:

  1. Ausgangspunkt ist die schwerste Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB.
  2. Anschließend wird geprüft, ob und inwieweit die weiteren Beeinträchtigungen das Gesamtausmaß der Behinderung vergrößern.

Wechselwirkungen der Beeinträchtigungen

Bei der Bewertung werden drei mögliche Beziehungen zwischen den Beeinträchtigungen berücksichtigt:

  • Verstärkung: Wenn sich Beeinträchtigungen gegenseitig verschlimmern, wie etwa bei einer Sehminderung kombiniert mit einer Hörminderung.
  • Überschneidung: Wenn Beeinträchtigungen ähnliche Funktionsbereiche betreffen, wie bei einer Lähmung der Wadenmuskulatur und einer Versteifung des Fußgelenks am selben Bein.
  • Unabhängigkeit: Wenn Beeinträchtigungen verschiedene Lebensbereiche betreffen, wie bei Diabetes und einer Hörminderung.

Wichtige Besonderheiten

Einzel-GdB von 10 werden bei der Gesamtbewertung grundsätzlich nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn sich eine solche Funktionsbeeinträchtigung besonders nachteilig auf andere Beeinträchtigungen auswirkt.

Bei der Bewertung mehrerer Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 oder höher führt dies nicht automatisch zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 Punkte. Die Erhöhung hängt von der individuellen Gesamtsituation ab.


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Welche medizinischen Nachweise sind für eine erfolgreiche GdB-Erhöhung erforderlich?

Für eine erfolgreiche GdB-Erhöhung müssen Sie aktuelle und aussagekräftige medizinische Unterlagen einreichen, die nicht älter als 2 Jahre sind. Diese Unterlagen müssen Ihre gesundheitlichen Verschlechterungen oder neu aufgetretenen Beeinträchtigungen eindeutig dokumentieren.

Erforderliche Unterlagen

Folgende medizinische Nachweise sind einzureichen:

  • Aktuelle ärztliche Befundberichte und Gutachten
  • Entlassungsberichte aus Krankenhäusern
  • Rehabilitationsberichte
  • Entwicklungsberichte
  • Pflegegutachten

Bei speziellen Erkrankungen sind zusätzliche Dokumentationen erforderlich:

  • Bei Diabetes: Blutzuckertagebuch der letzten drei Monate
  • Bei Hörbeeinträchtigungen: Hörgeräteanpassungsprotokolle

Qualität der Nachweise

Die medizinischen Unterlagen müssen konkrete Aussagen enthalten über:

  • Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen
  • Auswirkungen auf Ihre Teilhabe am Leben
  • Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigungen

Bearbeitungsprozess

Der Versorgungsmedizinische Dienst wertet die eingereichten Unterlagen aus und prüft dabei:

  • Die Gesamtheit aller Funktionsbeeinträchtigungen
  • Die wechselseitigen Beziehungen der Beeinträchtigungen zueinander
  • Die Auswirkungen auf Ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

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Ab welchem GdB werden welche Nachteilsausgleiche gewährt?

Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Die Nachteilsausgleiche staffeln sich nach der Höhe des GdB.

GdB 20-40 (Leichte bis mittelschwere Behinderung)

Ab GdB 20 erhalten Sie einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro pro Jahr.

Ab GdB 30 haben Sie Anspruch auf:

  • Einen erhöhten Steuerfreibetrag von 620 Euro
  • Die Möglichkeit zur Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

Bei GdB 40 steigt der Steuerfreibetrag auf 860 Euro.

GdB 50-100 (Schwerbehinderung)

Ab GdB 50 haben Sie zusätzlich Anspruch auf:

  • Einen Steuerfreibetrag von 1.140 Euro
  • Eine Woche zusätzlichen Erholungsurlaub
  • Erweiterten Kündigungsschutz am Arbeitsplatz
  • Ermäßigte Eintritte bei kulturellen Einrichtungen
  • Möglichen früheren Renteneintritt ohne Abschläge

Die Steuerfreibeträge steigen mit höherem GdB weiter an:

  • GdB 60: 1.440 Euro
  • GdB 70: 1.780 Euro
  • GdB 80: 2.120 Euro
  • GdB 90: 2.460 Euro
  • GdB 100: 2.840 Euro

Besondere Merkzeichen

Bei bestimmten Merkzeichen wie „H“ (Hilflosigkeit), „Bl“ (Blindheit) oder „TBl“ (Taubblindheit) erhöht sich der Steuerfreibetrag auf 7.400 Euro. Diese Merkzeichen berechtigen auch zu weiteren spezifischen Nachteilsausgleichen wie der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.

Ab 2025 gelten neue Regelungen für die Ausgleichsabgabe und die Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung. Der Vermögensfreibetrag für vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe steigt auf 67.410 Euro.


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Was sind die häufigsten Gründe für die Ablehnung einer GdB-Erhöhung?

Unzureichende medizinische Dokumentation

Ein häufiger Ablehnungsgrund ist die mangelhafte ärztliche Befunddokumentation. Die Befundberichte der behandelnden Ärzte sind oft zu knapp oder unspezifisch formuliert und beschreiben nicht ausreichend die konkreten Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf den Alltag. Die Versorgungsämter können nur anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen entscheiden, weshalb unvollständige Befundberichte regelmäßig zu Ablehnungen führen.

Fehlende Verschlimmerungsnachweise

Bei Verschlimmerungsanträgen scheitert die Erhöhung häufig am fehlenden Nachweis einer wesentlichen Verschlechterung. Eine wesentliche Änderung liegt nur vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat und die Änderung des GdB mindestens 10 Grade beträgt.

Fehlerhafte Einschätzung der Gesamtbeeinträchtigung

Die Bildung des Gesamt-GdB führt oft zu Ablehnungen, da viele Antragsteller fälschlicherweise davon ausgehen, dass die einzelnen GdB-Werte einfach addiert werden. Tatsächlich wird der Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

Verfrühte Antragstellung

Ein weiterer häufiger Fehler ist die zu frühe Stellung eines Verschlimmerungsantrags. Wenn die gesundheitliche Verschlechterung noch nicht lange genug andauert oder nicht ausreichend dokumentiert ist, wird der Antrag in der Regel abgelehnt. Bei bestimmten Erkrankungen, wie etwa nach Operationen oder Therapien, wartet das Versorgungsamt zunächst eine Heilungsbewährung ab.

Unvollständige Antragsunterlagen

Die unzureichende Vorbereitung der Antragsunterlagen führt ebenfalls häufig zu Ablehnungen. Wenn wichtige medizinische Gutachten, ärztliche Bescheinigungen oder Nachweise über die Beeinträchtigungen fehlen, kann das Versorgungsamt die tatsächliche Schwere der Behinderung nicht korrekt einschätzen.


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Welche Rechtsmittel stehen bei Ablehnung einer GdB-Erhöhung zur Verfügung?

Widerspruchsverfahren

Wenn Sie einen ablehnenden Bescheid über die Erhöhung Ihres GdB erhalten, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich beim zuständigen Versorgungsamt eingereicht oder dort zur Niederschrift erklärt werden.

Für den Widerspruch gilt ein zweistufiges Verfahren:

  • Zunächst reichen Sie einen formlosen Widerspruch ein, um die Frist zu wahren
  • Die ausführliche Widerspruchsbegründung können Sie innerhalb eines weiteren Monats nachreichen

Klageweg

Wird der Widerspruch abgelehnt, steht der Klageweg offen. Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheids. Die Klage ist beim zuständigen Sozialgericht einzureichen.

Die Klageschrift muss folgende Angaben enthalten:

  • Ihre persönlichen Daten
  • Den ursprünglichen Bescheid und den Widerspruchsbescheid
  • Eine detaillierte Begründung
  • Relevante ärztliche Befunde und Unterlagen

Weitere Instanzen

Bei Ablehnung der Klage durch das Sozialgericht besteht die Möglichkeit der Berufung beim Landessozialgericht. Die Berufungsfrist beträgt ebenfalls einen Monat nach Urteilszugang. In besonderen Fällen ist auch eine Revision zum Bundessozialgericht möglich.

Verschlimmerungsantrag als Alternative

Wenn sich Ihr Gesundheitszustand nach einem rechtskräftigen Bescheid verschlechtert hat, können Sie jederzeit einen Verschlimmerungsantrag stellen. Dies ist keine Anfechtung des ursprünglichen Bescheids, sondern ein neues Verfahren zur Neufeststellung des GdB.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grad der Behinderung (GdB)

Eine Maßzahl im deutschen Sozialrecht, die den Schweregrad der Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben angibt. Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgelegt. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert. Die Feststellung erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt anhand der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“. Beispiel: Eine beidseitige Knie-TEP mit normalem Heilungsverlauf entspricht einem GdB von 30. Gesetzliche Grundlage ist § 152 SGB IX.


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Gesamt-GdB

Die zusammenfassende Bewertung mehrerer Einzelbehinderungen zu einem Gesamtwert. Wichtig: Die Einzel-GdB-Werte werden nicht einfach addiert, sondern unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen bewertet. Beispiel: Bei zwei Behinderungen mit jeweils GdB 30 kann der Gesamt-GdB 40 oder 50 betragen, je nach Wechselwirkung. Maßgeblich sind die Versorgungsmedizin-Verordnung und die Rechtsprechung der Sozialgerichte.


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Merkzeichen „G“

Ein Zusatzeintrag im Schwerbehindertenausweis, der eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bescheinigt. Voraussetzung ist mindestens ein GdB von 50 sowie eine deutliche Gehbehinderung. Mit diesem Merkzeichen erhält man u.a. kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Rechtliche Grundlage ist § 229 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.


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Nachteilsausgleiche

Gesetzlich festgelegte Vergünstigungen und Hilfen für Menschen mit Behinderungen, die ihre behinderungsbedingten Nachteile ausgleichen sollen. Dazu gehören etwa besonderer Kündigungsschutz, Steuererleichterungen oder Zusatzurlaub. Art und Umfang der Nachteilsausgleiche richten sich nach GdB und Merkzeichen. Beispiel: Ab GdB 50 gibt es 5 Tage Zusatzurlaub pro Jahr. Geregelt im SGB IX und weiteren Spezialgesetzen.


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Versorgungsamt

Die Behörde, die für die Feststellung des GdB und die Ausstellung von Schwerbehindertenausweisen zuständig ist. Sie prüft die eingereichten medizinischen Unterlagen, holt bei Bedarf Gutachten ein und erlässt entsprechende Bescheide. Gegen diese Bescheide kann Widerspruch eingelegt und später Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Die Rechtsgrundlage findet sich in §§ 152 ff. SGB IX.


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Knie-TEP

Medizinischer Fachbegriff für eine Totale-Endoprothese des Kniegelenks – ein künstliches Kniegelenk. Die Operation wird bei schwerer Arthrose oder anderen irreparablen Knieschäden durchgeführt. Für die GdB-Bewertung ist der Heilungsverlauf und die verbleibende Funktionseinschränkung entscheidend. Ein beidseitiger Kniegelenkersatz mit normalem Heilungsverlauf wird standardmäßig mit einem GdB von 30 bewertet.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) § 2: Dieser Paragraph definiert, was als Behinderung im Sinne des SGB IX gilt. Eine Behinderung liegt vor, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung vorliegt, die die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erheblich beeinträchtigt. Die Definition bildet die Grundlage für die Anerkennung und Feststellung des Grades der Behinderung (GdB).
    Der Kläger beantragt die Feststellung eines GdB von mindestens 50 aufgrund mehrerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen. § 2 SGB IX ist relevant, um zu bestimmen, ob die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen die notwendige Schwelle für eine behinderungsrechtliche Anerkennung erfüllen.
  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) § 3: Dieser Paragraph regelt das Verfahren zur Feststellung der Behinderung und zur Bestimmung des GdB. Er legt fest, dass die zuständige Behörde die gesundheitlichen Beeinträchtigungen prüft und den GdB aufgrund der Versorgungsmedizinischen Versorgungsleitlinien (VwV VersOrgV) festlegt.
    Im vorliegenden Fall wurde der GdB anhand medizinischer Gutachten bewertet und schließlich auf insgesamt 50 festgesetzt. § 3 SGB IX ist grundlegend für das Verfahren, nach dem die Behörde die medizinischen Befunde des Klägers bewertet und den finalen GdB bestimmt hat.
  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) § 33: Dieser Paragraph behandelt das Verfahren bei Widersprüchen und Klagen gegen Verwaltungsentscheidungen. Er beschreibt die Fristen und formalen Anforderungen, die bei der Anfechtung eines Bescheides eingehalten werden müssen.
    Der Beklagte legte gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berufung ein, was gemäß § 33 SGB IX die weiteren rechtlichen Schritte im Verfahren bestimmt. Dieser Paragraph ist entscheidend für das Verständnis der Verfahrensschritte nach der ersten gerichtlichen Entscheidung.
  • Verwaltungsvorschrift zur Versorgungsmedizinischen Versorgungsleitlinien (VwV VersOrgV): Diese Vorschriften konkretisieren die medizinischen und rechtlichen Kriterien zur Feststellung des GdB. Sie bieten detaillierte Anleitungen zur Bewertung unterschiedlicher Beeinträchtigungen und deren Gewichtung im Gesamt-GdB.
    Das Gutachten von Dr. Y. und die Bewertung der verschiedenen gesundheitlichen Aspekte des Klägers orientierten sich an den Vorgaben der VwV VersOrgV. Diese Vorschriften waren maßgeblich für die Ermittlung des gesamten GdB von 50 im vorliegenden Fall.
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 49: Dieser Paragraph regelt die Berufung bei sozialgerichtlichen Entscheidungen. Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen und wie Berufung gegen Urteile des Sozialgerichts eingelegt werden kann.
    Der Beklagte nutzte § 49 SGG, um gegen den Bescheid des Sozialgerichts Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht einzulegen. Diese Bestimmung ist wesentlich für das Verständnis der rechtlichen Möglichkeiten zur Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das vorliegende Urteil


Sächsisches Landessozialgericht – Az.: L 8 SB 63/23 – Urteil vom 30.05.2024


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