Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist die Kündigung des Versorgungsvertrags unwirksam?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie erfolgt die Fortführung des Versorgungsvertrags im Eilverfahren?
- Warum scheiterte die Kündigung trotz Defiziten?
- Wer trägt die Kosten nach dem Beschluss des LSG NRW?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich mich gegen die Kündigung wehren, wenn die Interessenabwägung im Schreiben fehlt?
- Wie verhindere ich den sofortigen Abrechnungsstopp für gesetzlich versicherte Patienten nach einer Kündigung?
- Reicht eine eidesstattliche Versicherung meines Geschäftsführers aus, um personelle Standards rechtlich nachzuweisen?
- Werden mir entgangene Erlöse erstattet, wenn die Kündigung erst nach Monaten aufgehoben wird?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 5 KR 23/26 B
Das Wichtigste im Überblick
Gericht stoppt Vertragskündigung und zwingt Kassen zur Fortführung bis zur Hauptsache.
- Krankenkassen verlieren vorläufig; der Versorgungsvertrag läuft weiter.
- Das Gericht sah Zweifel an der Kündigung und fehlende Ermessensprüfung.
- Die Klinik bleibt zahlungsfähig, weil sie gesetzlich Versicherte weiter behandeln darf.
- Die fehlende Zuweisung der Intensivmedizin spielte hier keine entscheidende Rolle.
- Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 27.05.2026
- Aktenzeichen: L 5 KR 23/26 B
- Verfahren: Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Krankenhausrecht, einstweiliger Rechtsschutz
- Streitwert: 156.250,00 EUR
- Relevant für: Krankenkassen, Krankenhäuser, Vertragsparteien von Versorgungsverträgen
Wann ist die Kündigung des Versorgungsvertrags unwirksam?
Gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) darf ein Versorgungsvertrag mit einem Krankenhaus nicht fortgeführt werden, wenn Qualitätskriterien nicht erfüllt sind oder keine Bedarfsgerechtigkeit mehr besteht. Die Kündigung einer solchen Vereinbarung stellt eine einseitige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar, die erst mit dem Zugang an den Empfänger wirksam wird. Da die Aufkündigung durch Krankenkassen einen massiven Eingriff in die Grundrechte darstellt – insbesondere in die von Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes geschützte Freiheit – muss sie stets verhältnismäßig erfolgen. Dies erfordert von den Kassen grundsätzlich eine abwägende Ermessensentscheidung.
Die Kündigung der Versorgungsverträge durch die Krankenkassen(-verbände) ist für das betroffene Krankenhaus existenzgefährdend und beinhaltet daher einen massiven Grundrechtseingriff (BVerfGE 82, 209 (223)), für den die Rechtfertigungshürden hoch liegen. – so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Ein solcher Versorgungsvertrag ist die vertragliche Grundlage zwischen Krankenhaus und Krankenkassen: Ohne ihn darf die Klinik keine gesetzlich versicherten Patienten behandeln und abrechnen.
Diese rechtlichen Rahmenbedingungen wurden mehreren Versicherern zum Verhängnis, als das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ihre ausgesprochene Kündigung überprüfte und dabei für einen klaren Ausgang sorgte: Die Richter hoben die vorherige Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf auf und verpflichteten die Kassen, den seit Oktober 2008 bestehenden Vertrag mit der betreffenden Klinik über den 31. Dezember 2025 hinaus vorerst zwingend weiterzuführen. Die Gesundheitskassen hatten versucht, die Zusammenarbeit durch ein Schreiben vom 12. Dezember 2024 zu beenden. Das Landessozialgericht rügte einen unzulässigen Ermessensnichtgebrauch, da weder in dem Kündigungsschreiben noch in einer späteren Genehmigung eine Interessenabwägung zugunsten des Krankenhauses erkennbar war. Auch den Vorwurf, das Haus erfülle die qualitativen Anforderungen für den Bereich der Intensivmedizin nicht, verneinte der Senat nach einer summarischen Prüfung deutlich.

Redaktionelle Leitsätze
- Die Kündigung eines krankenhausrechtlichen Versorgungsvertrags durch Krankenkassen stellt einen massiven Grundrechtseingriff dar und erfordert zwingend eine nachvollziehbare Ermessensentscheidung. Fehlt eine dokumentierte Interessenabwägung zugunsten des Klinikbetriebs, ist die Kündigung wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig.
- Droht durch den Wegfall der Abrechnungsmöglichkeit für gesetzlich versicherte Patienten eine unmittelbare wirtschaftliche Existenzgefährdung, begründet dies im Eilverfahren einen Anordnungsgrund, da entgangene Erlöse später nicht rückwirkend ersetzt werden können.
- Das formelle Fehlen einer behördlichen Leistungszuweisung rechtfertigt keine Vertragskündigung wegen angeblicher Qualitätsmängel, sofern solche Zuweisungen gesetzlich erst zu einem späteren Stichtag erteilt werden und das Krankenhaus die fachlichen sowie personellen Standards bereits offenkundig erfüllt.
Praxis-Hinweis: Ermessensfehler als Angreifpunkt
Das Urteil kippte nicht wegen der Qualitätsvorwürfe, sondern wegen eines Formfehlers: Die Krankenkassen hatten in ihrem Kündigungsschreiben keine Interessenabwägung dokumentiert. Wenn Sie eine ähnlich gelagerte Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsvertrags erhalten, prüfen Sie das Schreiben darauf, ob Ihre Belange als Vertragspartner überhaupt erwähnt und gegen die Kasseninteressen abgewogen wurden. Fehlt diese Abwägung vollständig, liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor – die Kündigung ist dann angreifbar, selbst wenn die sachlichen Gründe an sich stimmen könnten.
Wie erfolgt die Fortführung des Versorgungsvertrags im Eilverfahren?
In dringenden Streitfällen richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in Form einer gerichtlichen Sicherungsanordnung. Instrumente dieser Art dienen dazu, den bestehenden Status quo effektiv vor nachteiligen Eingriffen zu bewahren. Für den Erlass einer Anordnung müssen zwei zentrale Voraussetzungen vorliegen: Ein sogenannter Anordnungsanspruch, der den Erfolg im späteren Hauptsacheverfahren wahrscheinlich macht – dem eigentlichen Klageverfahren, in das Gericht alle Beweise umfassend prüft. Zudem ist ein rechtfertigender Anordnungsgrund erforderlich. Das bedeutet konkret: Das Abwarten auf die endgültige Entscheidung müsste die Verwirklichung eigener Rechte wesentlich erschweren oder gänzlich vereiteln.
Für die bedrohte Klinik war der Schutz vor diesem Zustand existenziell, weshalb das Gericht (Az. L 5 KR 23/26 B) per Eilbeschluss zugunsten der Einrichtung urteilte. Das Krankenhaus hatte glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Vertragspause eine schwere wirtschaftliche Gefährdung drohte. Ohne den Vertrag hätte der medizinische Betrieb ab Anfang 2026 keinerlei Erlöse mehr aus der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten erzielen dürfen. Die Landessozialrichter erkannten die Dringlichkeit an und stellten fest, dass der Einrichtung ein späterer Sieg in einem möglichen Hauptverfahren nichts nützen würde, da sich der wirtschaftliche Verlust nicht rückwirkend beseitigen ließe.
Der Antragstellerin ist daher ab dem 01.01.2026 die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten verwehrt und sie verliert damit einen erheblichen Anteil ihrer Einnahmen, was ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet. Ihr entsteht hierdurch ein unwiederbringlicher Nachteil, da sie bei einem Obsiegen in der Hauptsache ihren Anspruch auf Behandlung gesetzlich Versicherter nicht mehr rückwirkend durchsetzen kann. – so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Erhalten Sie als Krankenhaus eine Kündigung Ihres Versorgungsvertrags, müssen Sie sofort Eilrechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG beantragen. Warten Sie nicht auf das Hauptsacheverfahren: Entgangene Erlöse aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten lassen sich später nicht rückwirkend zurückfordern. Dokumentieren Sie die wirtschaftliche Bedrohung mit konkreten Zahlen – erwartete Umsatzausfälle, gefährdete Arbeitsplätze und Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur – um den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Warum scheiterte die Kündigung trotz Defiziten?
Für medizinische Einrichtungen, die Leistungen der Gruppe 64 im Bereich der Intensivmedizin erbringen, gelten strikte personelle und organisatorische Anforderungen. Krankenhäuser müssen für diesen sensiblen Bereich zwingend qualifiziertes ärztliches Personal vorhalten. Dazu gehören insbesondere jederzeit im Haus verfügbare, intensivmedizinisch erfahrene Fachärzte. Flankiert werden diese ärztlichen Anforderungen durch strenge Pflegevorgaben, da sich die Vorhaltung des benötigten Intensivpflegepersonals nach den Regelungen der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV) richtet.
Wie präzise eine Einrichtung die geforderte Personaldecke im Konfliktfall aufschlüsseln muss, zeigte sich in der Beweisführung dieses Falls. Um den Vorwurf der unzureichenden Qualität zu entkräften, verwies das Krankenhaus namentlich auf die Ärzte T., G., Q. und F., wodurch die Fachkompetenz belegt wurde.
Pflegepersonal und Zuweisungen
Neben der ärztlichen Besetzung sicherte der Geschäftsführer der Klinik über eine eidesstattliche Versicherung formell ab, dass die personellen Vorgaben der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung im Alltag der Einrichtung eingehalten werden. Der Senat sah es nach diesem Vortrag als glaubhaft an, dass die Struktur- und Organisationsanforderungen im Zusammenspiel mit der Allgemeinen Chirurgie (Leistungsgruppe 14) für die Intensivmedizin tatsächlich erfüllt sind. Dem Einwand eines weiteren Verfahrensbeteiligten, der Klinik fehle die explizite Zuweisung für die Leistungsgruppe 64, folgten die Richter nicht. Sie stellten klar, dass derartige formelle Zuweisungen durch die Behörden frühestens zum Jahresbeginn 2027 erteilt werden und daher keinen aktuellen Kündigungsgrund abgeben können.
Eine eidesstattliche Versicherung ist eine schriftliche Erklärung, bei der der Unterzeichner die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert – eine falsche Abgabe ist strafbar und kommt vor Gericht einem Zeugenaussage unter Eid gleich.
Verlangt Ihre Krankenkasse die Kündigung mit dem Argument, Ihnen fehle die formelle behördliche Zuweisung für eine bestimmte Leistungsgruppe, müssen Sie diese Begründung nicht akzeptieren. Solche Zuweisungen werden frühestens zum Jahresbeginn 2027 erteilt – bis dahin kann das Fehlen kein Kündigungsgrund sein. Weisen Sie die Krankenkasse schriftlich auf diese Rechtslage hin und bereiten Sie Ihre tatsächliche personelle und organisatorische Erfüllung der Anforderungen mit benannten Ärzten und einer eidesstattlichen Versicherung zur PpUGV-Einhaltung vor.
Wer trägt die Kosten nach dem Beschluss des LSG NRW?
Am Ende der Überprüfung muss das entscheidende Gericht im Rahmen des Beschlusses festlegen, welche Seite die angefallenen Verfahrenskosten trägt. Die Verteilung orientiert sich grundsätzlich an der Frage, wer den Rechtsstreit verliert. Zusätzlich nimmt das Gericht eine formelle Festsetzung des Streitwerts vor, welche die anwaltlichen und gerichtlichen Gebühren bestimmt. Dieser finanzielle Wert bemisst sich nach der konkreten wirtschaftlichen Bedeutung, die der Konflikt für die involvierten Parteien aufweist.
Da die wehrhaften Krankenkassen mit ihrer versuchten Vertragsbeendigung glatt unterlagen, müssen sie die direkten finanziellen Auswirkungen der Niederlage tragen. Das Landessozialgericht verpflichtete die Versicherer dazu, die Kosten des Eilverfahrens für beide Rechtszüge zu übernehmen – das bedeutet konkret: sowohl für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht als auch für die zweite Instanz vor dem Landessozialgericht. Den Streitwert für den Rechtsstreit schätzten die Richter passend zur existenziellen Bedeutung für den Klinikbetrieb ein und setzten ihn formell auf exakt 156.250 Euro fest. Durch die Aufhebung der vorangegangenen Weigerung des Sozialgerichts aus dem Dezember 2025 sichert die Landessozialgericht-Entscheidung die vertragliche Arbeitsgrundlage der Klinik vorerst vollständig ab.
Was das LSG-NRW-Eilverfahren für Krankenhäuser mit Kündigungsbescheid bedeutet
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat hier im Eilverfahren entschieden – die Vertragsfortführung ist damit vorläufig gesichert, eine endgültige Klärung im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Andere Sozialgerichte sind an diese Entscheidung nicht gebunden, können sie aber als Orientierung heranziehen. Die Kernbotschaft über den Einzelfall hinaus: Kündigungen von Versorgungsverträgen scheitern häufig nicht an den sachlichen Gründen, sondern an Formfehlern der Krankenkassen.
Prüfen Sie jedes Kündigungsschreiben sofort darauf, ob die Krankenkasse Ihre Interessen als Vertragspartner erkennbar abgewogen hat. Fehlt diese Dokumentation, beantragen Sie ohne Verzögerung Eilrechtsschutz und belegen Sie Ihre wirtschaftliche Existenzbedrohung mit konkreten Zahlen. Die Kosten eines erfolgreichen Eilverfahrens muss die unterlegene Krankenkasse für beide Instanzen tragen.
Kündigung des Versorgungsvertrags erhalten? Jetzt handeln
Eine Kündigung durch die Krankenkassen gefährdet die wirtschaftliche Existenz Ihres Krankenhauses. Entscheidend ist, ob die Kassen Ihre Interessen überhaupt abgewogen haben – fehlt diese Dokumentation, ist die Kündigung angreifbar. Unsere Rechtsanwälte prüfen das Kündigungsschreiben sofort auf Ermessensfehler und beantragen den notwendigen Eilrechtsschutz, um Ihre Erlöse aus der Behandlung gesetzlich Versicherter zu sichern.
Experten-Kommentar
Was in der Beratungspraxis schnell klar wird: Krankenkassen nutzen solche abrupten Kündigungen oft als rücksichtsloses Druckmittel, um Kliniken in laufenden Strukturverhandlungen gefügig zu machen. Sie unterschätzen dabei völlig, dass sie als öffentlich-rechtliche Körperschaften strengen rechtsstaatlichen Fesseln unterliegen und nicht wie rein private Wirtschaftsakteure agieren dürfen.
Ich rate betroffenen Klinikträgern daher, sich von diesen Drohgebärden keineswegs einschüchtern zu lassen. Ein entschlossener Antrag auf Eilrechtsschutz dreht den Spieß sofort um, sichert den laufenden Betrieb ab und zwingt die Kassen wieder zu Verhandlungen auf Augenhöhe.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich mich gegen die Kündigung wehren, wenn die Interessenabwägung im Schreiben fehlt?
JA, Sie können sich gegen die Kündigung wehren, wenn im Kündigungsschreiben keine Interessenabwägung erkennbar ist. Fehlt diese dokumentierte Abwägung, liegt regelmäßig ein Ermessensnichtgebrauch vor, der die Kündigung formell rechtswidrig macht.
Eine Kündigung eines Krankenhaus- oder Versorgungsvertrags durch Krankenkassen ist ein erheblicher Eingriff in Ihre Berufsfreiheit und Ihr Eigentum. Deshalb dürfen die Kassen nicht nur auf mögliche Qualitätsmängel verweisen, sondern müssen Ihre Belange als Vertragspartner nachvollziehbar berücksichtigen und gegen die Interessen der Versichertengemeinschaft abwägen. Steht im Schreiben nichts dazu, ist die Entscheidung nicht ordnungsgemäß begründet und im Eilverfahren gut angreifbar. Das gilt unabhängig davon, ob die Kasse sachliche Gründe behauptet, denn der Formfehler betrifft bereits die Rechtmäßigkeit der Entscheidung.
Wichtig ist allerdings, dass nicht jeder kurze Hinweis automatisch genügt; eine bloße Formel ohne erkennbare Auseinandersetzung mit Ihrer konkreten Situation reicht meist nicht aus. Liegt irgendwo im Bescheid oder in einer späteren Bestätigung doch noch eine echte Abwägung, kann die Prüfung schwieriger werden.
Wie verhindere ich den sofortigen Abrechnungsstopp für gesetzlich versicherte Patienten nach einer Kündigung?
Sie müssen sofort einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG stellen. Nur so kann das Gericht die vorläufige Fortführung des Versorgungsvertrags und damit die Abrechnung gesetzlich versicherter Patienten sichern, bevor der Schaden eintritt.
Der Hintergrund ist, dass der Wegfall der Abrechnungsmöglichkeit ab dem Kündigungsdatum nicht nachträglich ausgeglichen werden kann. Im Eilverfahren prüft das Sozialgericht deshalb, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen. Der Anordnungsgrund ist gegeben, wenn das Abwarten auf das Hauptsacheverfahren Ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet. Dafür müssen Sie die drohenden Umsatzausfälle, den Anteil gesetzlich versicherter Patienten und die Folgen für Personal und Betrieb mit konkreten Zahlen glaubhaft machen.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Hauptsache: Dort wird die Kündigung endgültig geprüft, aber bis dahin fließen die Erlöse nicht automatisch weiter. Deshalb sollte der Antrag unmittelbar nach Zugang der Kündigung eingereicht werden, damit das Gericht den Status quo sichern kann.
Reicht eine eidesstattliche Versicherung meines Geschäftsführers aus, um personelle Standards rechtlich nachzuweisen?
JA, im Eilverfahren reicht eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers grundsätzlich aus, um die Einhaltung der personellen Standards glaubhaft zu machen. Im summarischen Eilrechtsschutz genügt Glaubhaftmachung, kein Vollbeweis.
Der Grund liegt in § 86b Abs. 2 SGG: Das Gericht entscheidet vorläufig und prüft nur, ob der geltend gemachte Anspruch überwiegend wahrscheinlich ist. Dafür darf es auf eidesstattliche Versicherungen, Unterlagen und konkrete Personalangaben zurückgreifen, wenn diese zusammen ein stimmiges Bild ergeben. Eine Versicherung des Geschäftsführers ist deshalb ein geeignetes Mittel, weil sie die Verantwortung des Unternehmens formal absichert und bei falschen Angaben strafrechtliche Folgen haben kann. Besonders überzeugend wird der Vortrag, wenn das benannte Fachpersonal, etwa intensivmedizinisch erfahrene Ärzte, namentlich aufgeführt wird.
Für die endgültige Hauptsache genügt eine solche Versicherung allerdings nicht immer, wenn das Gericht später eine strengere Beweisaufnahme für nötig hält. Im Eilverfahren ist sie aber regelmäßig ausreichend, solange sie konkret, aktuell und nachvollziehbar ist und nicht nur pauschale Aussagen enthält.
Werden mir entgangene Erlöse erstattet, wenn die Kündigung erst nach Monaten aufgehoben wird?
Nein, entgangene Erlöse aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten werden nicht rückwirkend erstattet, wenn die Kündigung erst Monate später aufgehoben wird. Die spätere Aufhebung beseitigt zwar die Vertragsunterbrechung für die Zukunft, aber nicht den bereits eingetretenen Ausfall der Abrechnungsmöglichkeiten.
Der Grund ist, dass ein Krankenhaus ohne wirksamen Versorgungsvertrag in dieser Zeit keine Vergütung für Behandlungen gesetzlich Versicherter abrechnen kann. Diese Einnahmen sind deshalb unwiederbringlich verloren und lassen sich auch nach einem erfolgreichen Hauptsacheverfahren nicht nachträglich erzwingen. Genau deshalb verlangt das Sozialgerichtsgesetz im Eilverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG einen Anordnungsgrund: Das Abwarten darf die Rechte nicht faktisch vereiteln. Wer nur auf das spätere Hauptsacheverfahren setzt, trägt den wirtschaftlichen Schaden der Unterbrechung grundsätzlich selbst.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Vertrag durch eine gerichtliche Anordnung vorläufig weiterläuft oder wenn eine gesonderte gesetzliche Anspruchsgrundlage für Ersatz besteht; beides ist bei bloßer späterer Aufhebung regelmäßig nicht der Fall.
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Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 5 KR 23/26 B – Beschluss vom 27.05.2026
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

