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GdB 60 und Merkzeichen: Wann Kindern mit Autismus H und B zustehen

Im Alltag ständig Begleitung nötig, Gefahren nicht erkannt – der Bescheid: GdB 40, keine Merkzeichen. Die Eltern klagen vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau auf Merkzeichen H und B. Sie bestehen auf einer fachärztlichen Untersuchung, die die Behörde versäumt hatte. Das Gericht musste entscheiden, was der Autismus wirklich erfordert.

Ein Junge tritt am Bordstein einer belebten Straße fast auf die Fahrbahn, während eine Hand ihn an der Schulter zurückhält.
Merkzeichen B wird oft zugesprochen, wenn Kinder aufgrund von Reizfilterstörungen Gefahren im Straßenverkehr nicht rechtzeitig erkennen können. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 28 SB 50/22

Das Wichtigste im Überblick

Ein Junge mit Autismus erhält einen höheren Behinderungsgrad sowie Anspruch auf ständige Begleitung und Hilflosigkeit-Entschädigung.
  • Das Gericht erhöht den Behinderungsgrad von 40 auf 60 für das Kind.
  • Die Autismus-Spektrum-Störung verursacht laut fachärztlichem Gutachten erhebliche soziale und kommunikative Anpassungsschwierigkeiten.
  • Das Kind benötigt wegen fehlendem Gefahrenbewusstsein im Straßenverkehr zwingend eine ständige Begleitperson.
  • Die Behörde ermittelte zuvor fehlerhaft ohne eigene fachärztliche Untersuchung des betroffenen Jungen.

  • Gericht: Sozialgericht Dessau-Roßlau
  • Datum: 28.01.2026
  • Aktenzeichen: S 28 SB 50/22
  • Verfahren: Kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
  • Rechtsbereiche: Schwerbehindertenrecht
  • Relevant für: Eltern autistischer Kinder, Schwerbehinderte, Sozialbehörden

Wann rechtfertigt Autismus einen GdB von 60?

Eine Neufeststellung des Grades der Behinderung richtet sich rechtlich nach § 48 Abs. 1 SGB X. Der GdB ist ein Maß für die Schwere einer Beeinträchtigung, abgestuft in Zehnerwerten von 20 bis 100. Die Basis für die Bewertung bilden dabei § 152 Abs. 1 und 3 SGB IX sowie die Versorgungsmedizin-Verordnung (VMG), die als verbindliches Regelwerk für die medizinische Einschätzung dient. Liegt bei einer Person eine tiefgreifende Entwicklungsstörung vor, ist für die genaue Einstufung insbesondere Teil B Nr. 3.5.1 der VMG maßgeblich.

Stellen Sie bei einer neuen Diagnose oder einer Verschlechterung des Zustands umgehend einen Neufeststellungsantrag beim Versorgungsamt. Nur so sichern Sie sich die rechtliche Prüfung ab dem Monat der Antragstellung und vermeiden den Verlust rückwirkender Ansprüche auf Nachteilsausgleiche. Das bedeutet konkret: Nachteilsausgleiche sind Hilfen oder finanzielle Erleichterungen, wie etwa Steuerfreibeträge, die behinderungsbedingte Belastungen kompensieren sollen.

Rückwirkende Anerkennung der Autismus-Diagnose

Das Sozialgericht Dessau-Roßlau wandte diese Vorgaben auf den Fall eines 2015 geborenen Jungen an und verurteilte die zuständige Behörde (Az. S 28 SB 50/22), rückwirkend ab dem 31. März 2021 einen Grad der Behinderung von 60 sowie die Merkzeichen H und B festzustellen. Merkzeichen sind zusätzliche Kürzel im Schwerbehindertenausweis, die den Anspruch auf spezifische Leistungen wie eine kostenlose Beförderung oder Begleitpersonen nachweisen. Lediglich die Klage auf das Merkzeichen G wies die 28. Kammer ab. Der Junge hatte ursprünglich wegen einer Entwicklungs- und Verhaltensstörung einen GdB von 30. Im Frühjahr 2021 stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Neufeststellungsantrag, da unter anderem ein Asperger-Syndrom und eine Reizfilterstörung hinzugekommen waren. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten, welches eine Autismus-Spektrum-Störung mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten belegte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Liegt bei einem Kind oder Jugendlichen eine tiefgreifende Entwicklungsstörung mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten vor, ist diese nach Teil B Nr. 3.5.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit einem Grad der Behinderung von 60 zu bewerten; bei einem so festgestellten GdB von mindestens 50 ist Hilflosigkeit im Sinne der Merkzeichenvoraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres regelmäßig anzunehmen.
  2. Das Merkzeichen B für die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson setzt keine körperliche Unfähigkeit voraus, öffentliche Verkehrsmittel selbstständig zu besteigen; es genügt, dass die betroffene Person aufgrund einer Reizfilterstörung Gefahren im Straßenverkehr und beim Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln ausblendet und deshalb ohne ständige Begleitung eine erhebliche Gefahr für sich oder andere entsteht.
  3. In komplexen kinder- und jugendpsychiatrischen Fällen genügt eine behördliche Entscheidung auf Grundlage reiner Aktengutachten nicht den Anforderungen der Amtsermittlungspflicht; erforderlich ist vielmehr eine persönliche Untersuchung durch einen hinreichend fachärztlich qualifizierten Gutachter.

Wann erhalten Kinder mit Autismus das Merkzeichen H?

Die Zuerkennung des Merkzeichens H für Hilflosigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAwV in Verbindung mit § 33b EStG. Der Verweis auf das Einkommensteuergesetz (EStG) ist hier entscheidend, da das Merkzeichen H einen hohen Pauschbetrag auslöst, der die Steuerlast der Eltern deutlich senkt. Für Kinder und Jugendliche greifen dabei die besonderen Bestimmungen in Teil A Nr. 5 lit. d der Versorgungsmedizin-Verordnung. Führt eine tiefgreifende Entwicklungsstörung für sich allein bereits zu einem Einzel-GdB von mindestens 50, ist die Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel anzunehmen.

Für den betroffenen Jungen bedeutete diese Regelung einen Anspruch auf das Merkzeichen H, nachdem das Gericht seine Autismus-Spektrum-Störung mit einem GdB von 60 bewertet hatte. Aufgrund dieser tiefgreifenden Entwicklungsstörung bejahten die Richter die Voraussetzungen für die Hilflosigkeit bis zum 18. Geburtstag. Das Versorgungsamt hatte genau dieses Merkzeichen in seinem ursprünglichen Bescheid vom 23. August 2021 noch abgelehnt und lediglich einen Gesamt-GdB von 40 gewährt. Ein Gesamt-GdB wird gebildet, wenn mehrere Beeinträchtigungen vorliegen; dabei werden die Einzelwerte jedoch nicht einfach addiert, sondern in ihrer Gesamtauswirkung auf das Leben bewertet.

Infografik: Merkzeichen B steht Kindern mit Reizfilterstörung zu, auch wenn sie öffentliche Verkehrsmittel körperlich besteigen können.
Eltern autistischer Kinder aufgepasst: Merkzeichen B gilt auch ohne körperliche Besteigungsunfähigkeit – Reizfilterstörung mit Gefahrenausblendung im Straßenverkehr reicht aus. Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 28.01.2026, S 28 SB 50/22

Praxis-Hinweis: Automatismus bei Kindern

Bei Kindern mit Autismus ist die Hürde für das Merkzeichen H niedriger als bei Erwachsenen. Sobald die Behörde oder ein Gutachter die Entwicklungsstörung isoliert mit einem GdB von mindestens 50 bewertet, wird die Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr rechtlich vermutet. In diesem Fall ist es nicht zwingend erforderlich, für jede einzelne Alltagshandlung einen spezifischen Hilfebedarf nachzuweisen.

Merkzeichen B: Warum zählt Gefahrenausblendung als Hilfebedarf?

Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson richtet sich nach Teil D Nr. 2 lit. b VMG sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SchwbAwV. Voraussetzung dafür ist, dass die behinderte Person bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Einschränkungen regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Dies ist rechtlich erfüllt, wenn Unterstützung beim Ein- und Aussteigen, beim Aufsuchen eines Sitzplatzes oder zum Ausgleich von Orientierungsstörungen zwingend erforderlich ist.

Gefahrenausblendung erfordert ständige Begleitung

In der gerichtlichen Beweisaufnahme zeigte sich die Notwendigkeit einer solchen Begleitung sehr deutlich. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. S. stellte fest, dass sich der Junge extrem stark auf einzelne Reize fokussiert und dadurch Gefahren im Straßenverkehr komplett ausblendet. Ohne ständige Begleitung würden erhebliche Gefahren für ihn selbst und andere Verkehrsteilnehmer entstehen. Das Gericht verurteilte die Behörde daher zur Feststellung des Merkzeichens B. Die Richter wiesen damit die Argumentation des Amtes zurück, welches die Begleitung verweigern wollte, weil der Junge rein physisch in der Lage sei, selbstständig in einen Bus oder Zug einzusteigen und einen Sitzplatz aufzusuchen.

Der Kläger würde eben – ohne Begleitung – sich sofort zügig in Richtung etwa eines sich einer Haltestelle nähernden Busses begeben, ohne den weiteren fließenden Verkehr zu berücksichtigen, was wiederum evident mit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben des Klägers verbunden wäre. – SG Dessau-Roßlau

Praxis-Hinweis: Begleitperson trotz Mobilität

Der entscheidende Hebel für das Merkzeichen B war hier nicht die körperliche Unfähigkeit, ein Verkehrsmittel zu nutzen, sondern die fehlende Sicherheit im öffentlichen Raum. Wenn ein Kind aufgrund einer Reizfilterstörung Gefahren im Straßenverkehr komplett ausblendet, ist der Anspruch auf eine Begleitperson begründet. Die rein physische Fähigkeit, selbstständig in einen Bus einzusteigen, darf die Behörde dann nicht als Gegenargument verwenden.

Warum scheiterte der Anspruch auf Merkzeichen G?

Das Merkzeichen G bescheinigt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und basiert auf § 228 Abs. 1 Satz 1 sowie § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Die genauen medizinischen Kriterien sind in Teil D Nr. 1 lit. d, e und f der Versorgungsmedizin-Verordnung definiert. Erforderlich ist hierfür eine massive Einschränkung des Gehvermögens oder eine Orientierungsstörung, die für sich genommen einem GdB von mindestens 70 entspricht.

Hinsichtlich dieses Punktes blieb die Klage ohne Erfolg. Das Sozialgericht wies die Forderung nach dem Merkzeichen G ab, da die strengen Voraussetzungen der Regelfälle nach Teil D Nr. 1 lit. d VMG nicht erfüllt waren. Bei dem Jungen lag weder eine ausreichende physische Gehvermögenseinschränkung vor, noch erreichte seine Orientierungsstörung das geforderte Ausmaß eines isolierten Einzel-GdB von 70. Ein Einzel-GdB bewertet dabei nur eine bestimmte Erkrankung für sich, ohne andere Leiden mit einzurechnen. Auch eine ausnahmsweise Zuerkennung des Merkzeichens kam nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht.

Prüfen Sie kritisch, ob die Orientierungsstörung Ihres Kindes tatsächlich einen isolierten GdB von 70 erreicht. Ist dies nicht der Fall und liegt keine erhebliche Gehbehinderung vor, sollten Sie den Fokus im Widerspruchsverfahren rein auf die Merkzeichen H und B legen, um das Verfahren nicht durch aussichtslose Forderungen zum Merkzeichen G zu verzögern.

Ist ein Gutachten nach Aktenlage bei Autismus zulässig?

Im Rahmen der Amtsermittlung ist eine Behörde gesetzlich zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Behörde von sich aus alle notwendigen Beweise einholen muss, anstatt nur die eingereichten Unterlagen zu prüfen. Weist das Verwaltungsverfahren erhebliche Mängel auf, kann das Gericht die Sache gemäß § 131 Abs. 5 SGG an die Behörde zurückverweisen, damit diese den Fall unter korrekten Bedingungen neu prüft. Insbesondere in komplexen kinder- und jugendpsychiatrischen Fällen ist eine fachärztliche persönliche Untersuchung zwingend notwendig, um den Sachverhalt rechtssicher zu klären.

Gericht rügt fehlende fachärztliche Untersuchung

Das Vorgehen der Behörde im Vorfeld des Prozesses stieß bei den Richtern auf deutliche Kritik. Das Amt hatte seine ablehnenden Bescheide lediglich auf interne gutachtliche Stellungnahmen nach Aktenlage gestützt, ohne den Jungen jemals persönlich von einem Facharzt untersuchen zu lassen. Das Gericht wertete dies als erhebliches Defizit der Amtsermittlung. Zwar hatte das Amt nach Vorliegen des gerichtlichen Gutachtens noch Vergleichsvorschläge unterbreitet, die Familie lehnte diese jedoch ab, da sie weiterhin auf allen beantragten Merkzeichen bestand. Obwohl die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an die Behörde nach § 131 Abs. 5 SGG vorgelegen hätten, hielt die Kammer diesen Schritt für den betroffenen Jungen für unzumutbar. Stattdessen entschied das Gericht den Fall selbst auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens. Da die Familie im Kern wegen der Erhöhung des GdB und mit zwei von drei begehrten Merkzeichen erfolgreich war, muss die Behörde neun Zehntel der außergerichtlichen Kosten tragen. Damit sind vor allem die Anwaltsgebühren gemeint, die der Familie für die Durchführung des Rechtsstreits entstanden sind.

Die aufgezeigten (hohen) Anforderungen an die Amtsermittlung der Versorgungsbehörde führt dazu, dass jedenfalls in komplexen Sachverhaltskonstellationen nahezu zwingend […] auch eine spezifisch gutachtliche (persönliche) Untersuchung durch einen hinreichend fachärztlich qualifizierten Gutachter durchzuführen ist. – so das Gericht

Merkzeichen B und H trotz Mobilität durchsetzen

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau verdeutlicht, dass die Hilflosigkeit (H) bei Kindern mit Autismus und einem GdB von 50+ gesetzlich vermutet wird und das Merkzeichen B primär an die psychische Reizverarbeitung gekoppelt ist. Da es sich um ein erstinstanzliches Urteil handelt, hat es zwar keine allgemeine Bindungswirkung für andere Ämter, dient Ihnen aber als präzise Argumentationshilfe. Fehlende Bindungswirkung bedeutet, dass andere Behörden rechtlich nicht verpflichtet sind, in ähnlichen Fällen identisch zu entscheiden, sich aber an der Logik dieses Urteils orientieren können.

Handeln Sie jetzt: Wenn Ihr Kind trotz Diagnose kein „H“ oder „B“ erhalten hat, legen Sie Widerspruch ein und verweisen Sie explizit auf die „Gefahrenausblendung“ im Straßenverkehr sowie auf Teil A Nr. 5 lit. d der VMG. Ohne diese Merkzeichen verlieren Sie erhebliche Steuervorteile und den Anspruch auf kostenfreie Beförderung einer Begleitperson. Bestehen Sie zudem zwingend auf einer persönlichen fachärztlichen Untersuchung, falls die Behörde Ihren Antrag bisher ohne direkten Kontakt abgelehnt hat.

Praxis-Hürde: Gutachten nach Aktenlage

Häufig lehnen Behörden Anträge ab, indem sie lediglich vorhandene Berichte durch eigene Mitarbeiter auswerten lassen. Dieses Urteil verdeutlicht, dass gerade bei komplexen psychischen Beeinträchtigungen eine persönliche Untersuchung durch einen Facharzt oft unverzichtbar ist. Wurde Ihr Antrag ohne ein solches persönliches Gespräch abgelehnt, kann dies ein wesentlicher Angriffspunkt für einen Widerspruch sein.


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Die korrekte Einstufung des Grades der Behinderung und die Zuerkennung von Merkzeichen wie H oder B sind entscheidend für wichtige Nachteilsausgleiche und steuerliche Entlastungen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Bescheid auf Fehler in der Amtsermittlung und unterstützen Sie professionell im Widerspruchsverfahren gegen das Versorgungsamt. Wir stellen sicher, dass die individuellen Einschränkungen Ihres Kindes rechtssicher und vollständig bewertet werden.

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Experten Kommentar

Hinter den Kulissen der Versorgungsämter regiert bei Autismus-Diagnosen oft der Textbaustein. Das Merkzeichen B wird im ersten Schritt fast immer pauschal verweigert, solange das Kind rein körperlich laufen kann. Ich beobachte oft, dass Behörden schlicht darauf spekulieren, dass ohnehin schon erschöpfte Eltern den kräftezehrenden Weg in den Widerspruch scheuen.

Um diesen Abwehr-Automatismus zu durchbrechen, rate ich zu einem simplen Gefahrentagebuch. Wer konkrete Alltagssituationen detailliert dokumentiert – etwa das plötzliche Losreißen an der Ampel –, nimmt dem Amt die Grundlage für eine bequeme Aktenentscheidung. Solche greifbaren Notizen zwingen die Behörde viel eher dazu, genauer hinzusehen oder endlich einen echten Gutachter einzuschalten.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Merkzeichen B, obwohl mein Kind körperlich gesund ist und laufen kann?

JA, ein Anspruch auf das Merkzeichen B besteht auch bei körperlicher Gesundheit, sofern eine psychisch bedingte Gefahrenausblendung vorliegt. Entscheidend ist hierbei nicht die physische Beweglichkeit, sondern die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung zur Vermeidung von Eigen- oder Fremdgefährdung im öffentlichen Raum. Dies betrifft insbesondere Kinder mit Autismus-Spektrum-Störungen, die Reize nicht angemessen verarbeiten können.

Die rechtliche Grundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens B findet sich in Teil D Nr. 2 lit. b der Versorgungsmedizin-Verordnung (VMG), welche auch Orientierungsstörungen als Grund für eine Begleitnotwendigkeit anerkennt. Bei betroffenen Kindern führt eine sogenannte Reizfilterstörung häufig dazu, dass sie sich extrem auf einzelne Reize fokussieren und dadurch herannahende Fahrzeuge oder andere Gefahren im Straßenverkehr vollständig ausblenden. Da diese Kinder ohne eine unmittelbare Aufsicht unvermittelt auf Fahrbahnen oder Gleise laufen könnten, ist die ständige Begleitung zur Sicherung des Lebensweges zwingend erforderlich. Die Behörde darf den Antrag daher nicht mit dem bloßen Hinweis ablehnen, dass das Kind körperlich in der Lage sei, einen Bus eigenständig zu betreten oder einen Sitzplatz aufzusuchen.

Um diesen Anspruch erfolgreich durchzusetzen, sollten Eltern detailliert dokumentieren, in welchen konkreten Situationen das Kind ohne Eingreifen verunfallt wäre, da reine Stressreaktionen beim Busfahren ohne akute Gefährdung oft nicht für die Zuerkennung ausreichen.


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Wie wehre ich mich gegen eine Ablehnung, die ohne persönliche Untersuchung des Kindes erfolgte?

Gegen eine Ablehnung nach Aktenlage wehren Sie sich, indem Sie im Widerspruch die Verletzung der Amtsermittlungspflicht rügen und eine persönliche fachärztliche Untersuchung fordern. Sie müssen explizit beantragen, dass Ihr Kind durch einen qualifizierten Facharzt persönlich begutachtet wird.

Die Behörde ist nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X dazu verpflichtet, alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände von Amts wegen umfassend zu ermitteln. In komplexen medizinischen Fällen, wie etwa bei einer Autismus-Spektrum-Störung, reicht eine bloße Auswertung vorhandener Unterlagen durch den ärztlichen Dienst oft nicht aus. Ein reines Aktengutachten stellt in solchen Konstellationen ein erhebliches Defizit der Amtsermittlung dar, da die spezifischen sozialen Anpassungsschwierigkeiten nur durch einen persönlichen Eindruck zuverlässig bewertet werden können. Durch Ihren Widerspruch zwingen Sie die Behörde dazu, die notwendige fachärztliche Untersuchung nachzuholen oder riskieren andernfalls die Aufhebung des Bescheids wegen Verfahrensfehlern vor dem Sozialgericht.

Eine persönliche Untersuchung ist jedoch entbehrlich, wenn die bereits vorliegenden ärztlichen Berichte so eindeutig und umfassend sind, dass eine weitere Begutachtung keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für die rechtliche Beurteilung verspricht.


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Kann ich die Anerkennung des GdB auch rückwirkend für die Zeit vor der Antragstellung fordern?

JA, eine rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung (GdB) ist rechtlich möglich, sofern Sie ein besonderes Interesse an der Feststellung für die Vergangenheit nachweisen können. Die rückwirkende Feststellung setzt voraus, dass die gesundheitlichen Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlagen und dies durch medizinische Unterlagen lückenlos belegt werden kann. Diese Möglichkeit ist insbesondere für die Inanspruchnahme steuerlicher Nachteilsausgleiche relevant, da diese oft erst durch eine rückwirkende Bescheinigung für vergangene Jahre geltend gemacht werden können.

Obwohl die Feststellung des GdB gemäß § 48 SGB X im Regelfall erst ab dem Monat der Antragstellung erfolgt, erlaubt das Gesetz Ausnahmen bei einem berechtigten Interesse des Antragstellers. Ein solches Interesse liegt regelmäßig vor, wenn durch die rückwirkende Anerkennung Steuerfreibeträge für bereits vergangene Veranlagungszeiträume beim Finanzamt geltend gemacht werden sollen. Um diesen Anspruch durchzusetzen, müssen Sie anhand von alten Arztberichten, Therapieunterlagen oder Schulzeugnissen nachweisen, dass die behinderungsbedingten Einschränkungen bereits vor dem offiziellen Antrag bestanden haben. Das Sozialgericht Dessau-Roßlau bestätigte in seiner Rechtsprechung, dass Behörden zur rückwirkenden Feststellung verpflichtet sind, wenn ein fachärztliches Gutachten den früheren Beginn der Erkrankung eindeutig bestätigt.

Die rückwirkende Anerkennung ist jedoch auf den Zeitpunkt begrenzt, an dem die medizinischen Voraussetzungen erstmals nachweislich erfüllt waren, sodass eine pauschale Rückdatierung ohne konkrete Befunde ausgeschlossen bleibt. Zudem müssen die betroffenen Steuerbescheide unter Umständen noch änderbar sein, um die finanziellen Vorteile tatsächlich realisieren zu können.


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Was tun, wenn das Amt lebensgefährliche Weglauftendenzen meines Kindes als bloßes Erziehungsproblem abtut?

Gegen das Argument eines Erziehungsproblems müssen Sie medizinisch mit einer Reizfilterstörung argumentieren, die zu einer unkontrollierbaren Gefahrenausblendung führt. Stellen Sie das Verhalten Ihres Kindes konsequent als eine neurologisch bedingte Reaktion auf massive Reizüberflutung dar, um die medizinische Notwendigkeit einer ständigen Begleitung im öffentlichen Raum zu untermauern.

Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat klargestellt, dass Weglaufen bei Autismus kein Ausdruck von Ungehorsam ist, sondern auf einer Unfähigkeit zur Reizverarbeitung beruht (Az. S 28 SB 50/22). Betroffene Kinder fokussieren sich oft so stark auf einzelne Reize, dass sie den fließenden Verkehr und damit lebensgefährliche Situationen evident nicht mehr berücksichtigen können. Diese medizinisch begründete Gefahrenausblendung rechtfertigt rechtlich die Zuerkennung des Merkzeichens B für eine notwendige Begleitperson, unabhängig von der körperlichen Bewegungsfähigkeit des Kindes. Sie müssen daher gegenüber dem Versorgungsamt betonen, dass pädagogische Maßnahmen bei dieser neurologischen Besonderheit wirkungslos bleiben und eine ständige Aufsicht zur Abwendung von Lebensgefahr zwingend erforderlich ist.

Falls die Behörde Ihren Antrag weiterhin nur nach Aktenlage ablehnt, sollten Sie ausdrücklich eine persönliche fachärztliche Untersuchung fordern, da reine Aktenprüfungen bei komplexen kinderpsychiatrischen Sachverhalten oft rechtlich unzureichend sind.


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Steht meinem Kind das Merkzeichen H automatisch zu, wenn der GdB mindestens 50 beträgt?

JA, das Merkzeichen H steht Kindern mit Autismus in der Regel automatisch zu, sofern die Entwicklungsstörung isoliert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 bewertet wurde. In diesem Fall greift eine rechtliche Vermutung der Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gemäß den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Damit entfällt die Notwendigkeit, jede einzelne Hilfeleistung im Alltag gegenüber dem Versorgungsamt detailliert nachzuweisen.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in Teil A Nr. 5 lit. d der Versorgungsmedizin-Verordnung (VMG), die für tiefgreifende Entwicklungsstörungen eine vorteilhafte Beweislastumkehr vorsieht. Sobald die Behörde den Autismus isoliert als schwerwiegend genug für einen GdB von 50 einstuft, muss sie die Hilflosigkeit anerkennen, ohne zusätzliche Pflegeberichte oder Minutenprotokolle einzufordern. Das Amt müsste im Einzelfall aktiv beweisen, dass trotz der Diagnose keine Hilflosigkeit vorliegt, was in der Praxis bei Kindern aufgrund der sozialen Anpassungsschwierigkeiten kaum gelingt. Diese Regelung soll den bürokratischen Aufwand für betroffene Familien reduzieren und den besonderen Betreuungsbedarf bei Autismus-Spektrum-Störungen pauschal würdigen.

Diese Privilegierung gilt jedoch nur, wenn der GdB von 50 als Einzelwert für die Autismus-Spektrum-Störung festgestellt wurde. Setzt sich der Gesamt-GdB lediglich aus mehreren kleineren Einzelwerten verschiedener Diagnosen zusammen, greift dieser Automatismus nicht und der konkrete Hilfebedarf muss weiterhin individuell belegt werden.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


SG Dessau-Roßlau – Az.: S 28 SB 50/22 – Urteil vom 28.01.2026

 


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