Skip to content
Menü

Gegen Untätigkeit Gericht ist keine Rechtsmittelmöglichkeit zu höherer Instanz gegeben

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 20 SO 35/20 B – Beschluss vom 03.02.2020

Die Beschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen eine bislang unterbliebene Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf über ihr Prozesskostenhilfegesuch in einem dort anhängigen Klageverfahren (S 42 SO 234/19) wendet, ist bereits unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Für eine „Untätigkeitsbeschwerde“ fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne beschwerdefähige Entscheidung des Sozialgerichts liegt jedoch nicht vor. Die bloße Untätigkeit eines Sozialgerichts kann nicht Gegenstand einer Beschwerde nach § 172 SGG sein (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., 12. Auflage 2017, § 172 Rn. 2c und vor § 143 Rn. 3d). Spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 am 03. Dezember 2011 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass gegen die Untätigkeit eines Gerichts keine Rechtsmittelmöglichkeit zu einer höheren Instanz vorgesehen ist (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – VIII ZB 49/12).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Sozialrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht. Wir beraten uns vertreten Sie in sozialrechtlichen Fragen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Sozialrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!