Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 20 SO 35/20 B – Beschluss vom 03.02.2020
Die Beschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen eine bislang unterbliebene Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf über ihr Prozesskostenhilfegesuch in einem dort anhängigen Klageverfahren (S 42 SO 234/19) wendet, ist bereits unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Für eine „Untätigkeitsbeschwerde“ fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne beschwerdefähige Entscheidung des Sozialgerichts liegt jedoch nicht vor. Die bloße Untätigkeit eines Sozialgerichts kann nicht Gegenstand einer Beschwerde nach § 172 SGG sein (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., 12. Auflage 2017, § 172 Rn. 2c und vor § 143 Rn. 3d). Spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 am 03. Dezember 2011 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass gegen die Untätigkeit eines Gerichts keine Rechtsmittelmöglichkeit zu einer höheren Instanz vorgesehen ist (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – VIII ZB 49/12).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).