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Gesamtgrad der Behinderung im Schwerbehindertenrecht – Bildung

Keine Erhöhung des GdB bei Versteifung des Handgelenks in günstiger Stellung

Das Landessozialgericht Hamburg wies die Berufung eines Klägers zurück, der eine höhere Feststellung seines Grades der Behinderung (GdB) als 20 forderte. Trotz mehrerer Operationen und anhaltender Beschwerden bestätigte das Gericht, dass keine Grundlage für eine Erhöhung des GdB vorliege. Die Versteifung des linken Handgelenks des Klägers wurde als nicht schwer genug bewertet, um einen höheren GdB zu rechtfertigen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 SB 24/18  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Berufung zurückgewiesen: Das Landessozialgericht Hamburg lehnte die Berufung des Klägers ab, der einen höheren GdB als 20 anstrebte.
  2. Feststellung des GdB: Die ursprüngliche Entscheidung, einen Gesamt-GdB von 20 festzustellen, wurde beibehalten.
  3. Gesundheitliche Einschränkungen: Der Kläger litt unter einer Versteifung des linken Handgelenks und anderen gesundheitlichen Problemen.
  4. Medizinische Bewertung: Sachverständige bestätigten die Bewertung des GdB von 20, da keine schwerwiegenden Einschränkungen vorlagen.
  5. Fehlende höhere Bewertung: Das Gericht fand keine ausreichende Grundlage, um den GdB über 20 hinaus zu erhöhen.
  6. Berücksichtigung von Schmerzen: Trotz anhaltender Schmerzen sah das Gericht keine Notwendigkeit, den GdB zu erhöhen.
  7. Keine Unterscheidung nach Führungshand: Das Gericht stellte fest, dass es im Schwerbehindertenrecht irrelevant ist, ob die Führungshand von der Behinderung betroffen ist.
  8. Keine Revision zugelassen: Das Gericht sah keinen Grund, die Revision zuzulassen.

Der Gesamtgrad der Behinderung im Fokus der Rechtsprechung

Steifes Handgelenk GdB
(Symbolfoto: Bits And Splits /Shutterstock.com)

Das Thema des Gesamtgrades der Behinderung (GdB) nimmt in der Rechtsprechung eine bedeutende Rolle ein, insbesondere im Kontext des Schwerbehindertenrechts. Dieser Grad ist entscheidend für die Feststellung einer Schwerbehinderung und beeinflusst wesentlich die Rechte und Ansprüche betroffener Personen. Zentral geht es dabei um die Bewertung körperlicher und gesundheitlicher Einschränkungen und deren Auswirkungen auf das alltägliche Leben und die Berufstätigkeit. Besondere Beachtung findet in diesem Kontext die Frage, wie spezifische Gesundheitsschäden – beispielsweise eine Handgelenksversteifung – im Rahmen der GdB-Feststellung berücksichtigt werden.

Die Bewertung des GdB führt oft zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, bei denen der Kläger gegen die ihm zugewiesene Einstufung vorgeht. Solche Fälle beleuchten die feinen Nuancen und die Komplexität, die mit der Beurteilung von Gesundheitsschäden und deren Einfluss auf die Lebensführung einhergehen. Im folgenden Text wird ein konkretes Urteil vorgestellt, das tiefe Einblicke in die Herausforderungen und Entscheidungsfindungen innerhalb dieses sensiblen Rechtsbereiches bietet. Tauchen Sie ein in die Welt des Schwerbehindertenrechts und erfahren Sie mehr über die spannenden rechtlichen Überlegungen, die hinter der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung stehen.

Der Weg zum Gericht: Der Kampf um den Gesamtgrad der Behinderung

Im Zentrum dieses Rechtsstreits steht der Kläger, ein 1968 geborener Mann, der einen höheren Gesamtgrad der Behinderung (GdB) als 20 begehrt. Seine medizinische Situation umfasst eine Lunatumnekrose der linken Handwurzel, eine Versteifung des linken Handgelenks, ein Knochenmarködem im Schambein und eine Ursprungstendinitis der Adduktoren. Im April 2016 wurde ihm von der Beklagten, basierend auf Befundberichten und einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes, ein Gesamt-GdB von 20 zuerkannt. Dieser Bescheid führte zu einer juristischen Auseinandersetzung, da der Kläger, ein Linkshänder, durch die Versteifung seines linken Handgelenks in seiner Berufsausübung als Bauarbeiter erheblich eingeschränkt ist und einen höheren GdB fordert.

Medizinische Bewertung und juristische Herausforderungen

Der Fall des Klägers, der eine Höherbewertung des GdB anstrebt, beleuchtet die Komplexität der Bewertung von Gesundheitsschäden im Kontext des Schwerbehindertenrechts. Die Beklagte hat den GdB mit 20 für das versteifte linke Handgelenk und mit 10 für eine Funktionsstörung des linken Hüftgelenks festgesetzt. Der Kläger sieht diese Bewertung als unzureichend an und betont die schwerwiegenden Auswirkungen der Handgelenksversteifung auf sein Berufsleben und seine Lebensqualität. Er argumentiert, dass die festgestellte Versteifung in einer ungünstigen Stellung erfolgte und damit eine höhere Bewertung rechtfertigt.

Juristische Auseinandersetzung und Gerichtsentscheidungen

Im Oktober 2016 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Hamburg, die allerdings im Oktober 2018 abgewiesen wurde. Das Gericht stützte sich auf medizinische Gutachten, die eine Versteifung des Handgelenks in günstiger Stellung bescheinigten, wodurch ein GdB von 20 als angemessen betrachtet wurde. Der Kläger legte Berufung gegen dieses Urteil ein, da er die Bewertung seiner Gesundheitsschäden und der damit verbundenen Schmerzen als unzureichend erachtet. Er führte an, dass sein Zustand sich nach jeder Operation verschlechtert habe und er an einer Schmerzchronifizierung leide.

Expertenmeinungen und deren Einfluss auf das Urteil

Im Berufungsverfahren wurden weitere medizinische Gutachten eingeholt. Ein Gutachten bestätigte den Gesamt-GdB von 20, wobei die Versteifung des Handgelenks in günstiger Stellung und die damit verbundenen Beschwerden sowie die Schmerzbelastung des Klägers berücksichtigt wurden. Der Kläger argumentierte jedoch, dass die Schmerzbelastung in den Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und forderte die Einholung eines handchirurgischen Sachverständigengutachtens. Die Beklagte hielt an der Auffassung fest, dass keine außergewöhnliche Schmerzbelastung vorliege und die festgelegten GdB-Werte angemessen seien.

Zusammenfassend steht das Landessozialgericht Hamburg vor der Herausforderung, die medizinischen Befunde und die daraus resultierenden Einschränkungen im Leben des Klägers abzuwägen, um zu einer gerechten Entscheidung bezüglich des Gesamt-GdB zu gelangen. Die Anerkennung der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die angemessene Berücksichtigung der Schmerzbelastung sind dabei zentrale Aspekte. Die endgültige Entscheidung des Gerichts wird zeigen, wie im Schwerbehindertenrecht mit komplexen Fällen umgegangen wird, in denen medizinische Einschätzungen und persönliche Lebensumstände eng miteinander verknüpft sind.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche Auswirkungen hat die Versteifung eines Handgelenks auf den Grad der Behinderung?

Die Versteifung eines Handgelenks kann erhebliche Auswirkungen auf den Grad der Behinderung (GdB) einer Person haben. In Deutschland wird der GdB auf einer Skala von 0 bis 100 bewertet, wobei 100 die schwerste Behinderung darstellt. Personen, die einen GdB von mindestens 50 haben, gelten als schwerbehindert.

Die genaue Bewertung des GdB kann je nach Einzelfall variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Schwere der Bewegungseinschränkung und der Auswirkungen auf die alltäglichen Aktivitäten der betroffenen Person. In einigen Fällen wurde eine Versteifung des Handgelenks mit einem GdB von 20 bewertet, während in anderen Fällen ein GdB von 30 angegeben wurde. Es ist auch zu beachten, dass die Versteifung eines Handgelenks in ungünstiger Stellung einen höheren GdB verursachen kann.

Die Auswirkungen einer Versteifung des Handgelenks auf den GdB können auch von der Art der Arbeit abhängen, die die betroffene Person ausführt. Zum Beispiel kann eine Person, die für ihre Arbeit stark auf die Verwendung ihrer Hände angewiesen ist, eine höhere Bewertung des GdB erhalten.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Bewertung des GdB in Deutschland durch die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) geregelt ist. Diese Verordnung enthält detaillierte Anweisungen zur Bewertung verschiedener Arten von Behinderungen und Gesundheitszuständen. Daher wird die endgültige Bewertung des GdB in der Regel von einem medizinischen Gutachter vorgenommen, der die spezifischen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.


Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 3 SB 24/18 – Urteil vom 20.06.2023

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Entscheidung des Sozialgerichts im Urteil vom 24. Oktober 2018 zur Kostentragung von 150 EUR durch den Kläger wird aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 20.

Der 1968 geborene Kläger beantragte am 4. März 2016 bei der Beklagten die Feststellung der Behinderung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Er gab an, bei ihm liege eine Lunatumnekrose der Handwurzel links, ein Zustand nach Denervation, ein Knochenmarködem im Schambein rechts symphysennah und eine Ursprungstendinitis der Adduktoren vor. Beigefügt waren der Bericht über ein MRT des Beckens vom 14. August 2015 sowie der vorläufige Entlassungsbericht aus der Handchirurgie A. über einen Aufenthalt dort vom 10. Februar 2016 bis 15. Februar 2016. Nach Einholung eines Befundberichtes des Arztes für Orthopädie Dr. B. und einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2016 einen Gesamt-GdB von 20 ab 4. März 2016 wegen einer Versteifung des linken Handgelenks mit einem Einzel-GdB von 20 und einem Einzel-GdB von 10 wegen einer Funktionsstörung des linken Hüftgelenks fest. Mit Bescheid vom 3. Mai 2016 berichtigte sie den Bescheid insoweit, als dass eine Störung des rechten Hüftgelenks festgestellt wurde. Mit seinem Widerspruch vom 21. Mai 2016 machte der Kläger geltend, der GdB von 20 sei zu niedrig. Er sei seit seiner Kindheit Linkshänder. Durch die Versteifung des linken Handgelenks habe er nun bis an sein Lebensende mit erheblichen Einschränkungen zu leben und zu arbeiten. Der GdB sei 30. Nach Einholung eines Befundberichtes von Frau Dr. D. und einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2016 den Widerspruch zurück. Der GdB sei mit 20 zutreffend festgestellt.

Mit seiner am 5. Oktober 2016 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger einen höheren GdB als 20 begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Schwere seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei von der Beklagten zu gering beurteilt worden. Es liege keine leichte Dorsalextension, sondern eine Versteifung des Handgelenks in ungünstiger Stellung vor. Dadurch sei er erheblich benachteiligt, da er von Geburt an Linkshänder sei. Infolge der Versteifung habe er einen Kraftverlust erlitten und könne Gegenstände nur noch mit einer Hand halten. Die linke Hand könne er nicht mehr als Führhand einsetzen. Es drohe ihm der Eintritt von Berufsunfähigkeit. Er sei im Baugewerbe tätig. Es sei auch nicht unerheblich, ob die Versteifung erfolge. Es gebe keine Versteifung des linken Handgelenks in günstiger Stellung bei einem Linkshänder. Er habe die Funktionsfähigkeit des Handgelenks infolge eines am Arbeitsplatz erlittenen Mondbeinbruchs im linken Handgelenk verloren. Auch die Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenks sei mit 10 zu gering bewertet. Herr Dr. B. habe die Einschränkung nicht umfassend dargestellt. Er sei nicht mehr bei Herrn Dr. B. in Behandlung und werde den Behandler wechseln. Es sei eine akute Behandlung erforderlich. Er habe starke Schmerzen und sei in der Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Der Kläger hat im sozialgerichtlichen Verfahren ein MRT des Beckens vom 26. Januar 2017 und ein MRT der Lendenwirbelsäule vom 15. Juni 2017 sowie Berichte aus dem Medizinischem Versorgungszentrum (M.) A. und dem M. Schlump eingereicht.

Das Sozialgericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts Befundberichte der vom Kläger angegebenen Ärzte eingeholt (der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. S1 vom 23. Dezember 2016 aus dem M. am D. vom 6. Januar 2017, des Orthopäden Dr. B. vom 22. Januar 2017 und des Internisten Dr. S. vom 28. April 2018). Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat die Ärztin für Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie und Sozialmedizin Dr. S2 den Kläger am 4. September 2017 ambulant untersucht und hierüber ein Gutachten erstattet. Sie hat eine Versteifung des linken Handgelenks mit einem Einzel-GdB von 20 und eine Funktionsstörung des rechten mehr als des linken Hüftgelenks mit wiederkehrender Schmerzsymptomatik der Adduktorensehnen und degenerative Veränderungen der Symphyse mit einem Einzel-GdB von 10 festgestellt. Der Gesamt-GdB sei 20. In seiner Stellungnahme zum Gutachten hat der Kläger vorgetragen, dass nur deshalb ein geringer Reizzustand seines linken Handgelenks vorliege, weil er keine schweren beruflichen Tätigkeiten verrichte. Es hätte ein Belastungstest durchgeführt werden müssen. Er müsse wie bei einer Versteifung in ungünstiger Stellung behandelt werden, weil er Linkshänder sei. Es liege auch eine gravierende Überlänge der Ulna (Elle) vor. Dies führe zu schmerzhaften Funktionseinschränkungen. Er könne zukünftig nicht mehr als Bauarbeiter arbeiten.

Am 28. Dezember 2017 hat sich der Kläger einem operativen Eingriff zur Materialentfernung am Handgelenk unterzogen und ist in der Zeit vom 3. August 2018 bis 4. August 2018 in der Handchirurgie des A. Krankenhauses stationär behandelt worden. Dort ist eine Kürzung der Ulna vorgenommen worden. Der Kläger hat neben dem Operationsbericht des A. vom 3. August 2018 noch ein weiteres Attest von der Ärztin Dr. D. vom M. am D1 vom 14. September 2018 eingereicht, in dem diese ausgeführt hat, dass aufgrund der umfassenden Operationen an der linken Hand eine Erwerbstätigkeit im Baugewerbe und in allen das Handgelenk schwer belastenden Berufen nicht in konkurrenzfähiger Weise möglich sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht am 24. Oktober 2018 ist Frau Dr. S2 zu ihrem Gutachten gehört worden. Auf ihre Ausführungen in der Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Nach Abschluss der Beweisaufnahme und Beratung der Kammer ist der Kläger auf die fehlende Erfolgsaussicht seiner Klage und die Möglichkeit des § 192 SGG hingewiesen worden. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2018 abgewiesen und dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 150 € auferlegt. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht habe die Beklagte einen GdB von 20 festgestellt. Der Kläger könne keinen höheren GdB beanspruchen. In Übereinstimmung mit der medizinischen Sachverständigen Dr. S2 liege beim Kläger eine körperliche Beeinträchtigung vor, denn sein linkes Handgelenk sei nach einem Untergang des Mondbeins in einer 10° Stellung nach oben (Funktionsstellung) versteift worden. In dieser Stellung sei die Einsatzfähigkeit der Langfinger und des Daumens nicht beeinträchtigt. Die Hand des Klägers sei im täglichen Gebrauch einsetzbar. Sofern der Kläger einen Kraftverlust der linken Hand beklage, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass eine erhebliche Muskelverschmächtigung, die auf einen fehlenden Einsatz der linken Hand schließen lasse, an keiner Stelle von seinen behandelnden Ärzten beschrieben worden ist. Auch die gerichtliche Sachverständige habe nur eine leichte Muskelminderung feststellen können. Wenn der Kläger über Schmerzen im Handgelenk klage, weil die Ulna durch die Versteifung relativ zu lang gewesen sei, bleibe das Ergebnis der Operation Anfang August 2018 abzuwarten. Im Moment sei nicht nachgewiesen, dass eine Gesundheitsstörung vorliege, die den Kläger länger als sechs Monate in der Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeinträchtige. Dem Kläger könne nicht gefolgt werden, dass obwohl eine Versteifung in günstiger Stellung vorliege, er so behandelt werden müsste, als liege eine Versteifung in ungünstiger Stellung vor, weil er als Linkshänder eine Versteifung am linken Handgelenk erlitten habe. Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) kenne eine solche Unterscheidung nicht. Nach der Anlage Teil B 18.13 zu § 2 VersMedV könne bei einem Schaden der oberen Gliedmaßen „Versteifung des Handgelenks in günstiger Stellung“ (leichte Dorsalextension) nur ein GdB von 20. Nur in ungünstiger Stellung könne ein GdB von 30 festgestellt werden. Einen Auslegungsspielraum gebe es bei den verbindlichen Vorgaben und dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung nicht. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der GdB für die Versteifung seines linken Handgelenks deshalb 30 sei, weil er an Schmerzen leide. Bei der Beurteilung des GdB seien auch Schmerzen zu beachten. Die in der Anlage Teil B zu § 2 VersMedV niedergelegten Sätze würden aber die üblicherweise vorhandenen Schmerzen und auch besonders schmerzhafte Zustände berücksichtigen (Teil A 2 j der Anlage zu § 2 VersMedV). Auch für die Einschränkungen im Bereich der Hüfte bzw. des Beckens sei der GdB mit 10 zutreffend festgestellt. Der Gesamt- GdB sei mit 20 zu bewerten. Hinsichtlich der Gerichtskosten hat das Sozialgericht in dem für den Kläger grundsätzlich gerichtskostenfreien Verfahren (§ 183 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) von der Möglichkeit des § 192 SGG Gebrauch gemacht und ihm anteilige Gerichtskosten in Höhe von 150 € auferlegt. Dem Kläger sei in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht worden, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Trotzdem habe er den Rechtsstreit fortgeführt und weiter ohne einen entsprechenden substantiierten Vortrag darauf beharrt, dass der GdB für das linke versteifte Handgelenk höher sein müsse.

Gegen das am 8. November 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger, vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, am 3. Dezember 2018 Berufung eingelegt. Der Kläger habe nicht an einer abwegigen Rechtsauffassung festgehalten. Er sehe sich medizinisch hinsichtlich der Bewertung der Folgen seiner Gesundheitsbelastung, vor allem bezogen auf das Vorliegen der linken Handgelenksversteifung, unzureichend beurteilt. Die Schwere der Gesundheitsschäden und Beeinträchtigungen seien nicht in vollem Ausmaß erfasst und gewürdigt worden. Das gelte auch für die Schmerzbelastung. Neben den Handgelenksbeschwerden leide der Kläger auch an einer Knochenmarkentzündung am Schambein mit der möglicherweise Erforderlichkeit eines operativen Eingriffs. Nach einem vorliegenden (und beigefügten) MRT-Befund sei der Verdacht geäußert worden, dass sich nach der Ulna-Behandlung die Knochen verschoben hätten, welches die weiterhin starken Schmerzen des Klägers begründen könnte. Eine Besserung der Beschwerden der linken Hand sei nicht eingetreten. Es sei eine Chronifizierung eingetreten, was sich auch aus den vorgelegten und beigezogenen Befundberichten ergebe. Der Kläger sei gezwungen, dauerhaft Schmerzmedikamente einzunehmen. Zwischenzeitlich habe er sich auch in schmerztherapeutische Behandlung begeben. Nach dem beigefügten ärztlichen Berichten der Schmerzambulanz A1 vom 30. April 2019 und 13. Juni 2019 sei von einer Schmerzchronifizierung nach Grad III nach Gerbershagen auszugehen. Die ständige Schmerzbelastung sei so hoch, dass eine Arbeitsfähigkeit noch nicht habe hergestellt werden konnte. Der Zustand der linken Hand habe sich nach jeder Operation verschlechtert. Der Kläger scheue die Einnahme von Opioiden aufgrund der Gefahr eines Abhängigkeitsleidens. Es werde die Einholung eines handchirurgischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 3. Mai 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen Gesamt-GdB von mehr als 20 festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil und auf die Ausführungen ihres ärztlichen Dienstes zu den vorgelegten und beigezogenen Befundberichten. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 hat die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. F1 dargelegt, dass die Operation wegen eines Karpaltunnelsyndroms links im März 2019 durchgeführt worden und die Sechsmonatsfrist erst am 1. September 2019 abgelaufen sei. Befunde über das postoperative Ergebnis würden nicht vorliegen. Eine berufliche Betroffenheit und Linkshändigkeit seien im Schwerbehindertenrecht im Hinblick auf die Beurteilung der Handgelenksversteifung nicht von Bedeutung.

Das Berufungsgericht hat aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der Facharzt für Neurologie Dr. P1 hat am 20. Juni 2019 ein Karpaltunnelsyndroms links bei einem klinisch-neurologisch unauffälligen Befund diagnostiziert. Der Facharzt für Chirurgie S3 hat mit Befundbericht vom 22. Juni 2019 u.a. eine Osteitis rechts beschrieben. Im Befundbericht des medizinischen Versorgungszentrums Schlump vom 9. Juli 2019 ist dargelegt worden, dass zum einen persistierende Beschwerden im Bereich des Beckens geklagt würden und zum anderen eine Handgelenksverletzung mit unmittelbaren und mittelbaren Unfallfolgen vorliegen würde. Im Befundbericht vom 28. Juni 2019 des A. M. am D1 ist sind unter anderem chronische Handgelenksschmerzen links nach diversen Operationen, eine chronische Muskelminderung, muskuloskelettale Schmerzen bei bekannter Osteitits und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei einer Chronifizierung nach Grad III nach Gerbershagen beschrieben worden. Es ist eine Medikation mit M2 500 mg alle 2 Tage, 1 bis 2 Tabletten je nach Schmerzen, so wie I. 600 mg ebenfalls alle 2 Tage 1 bis 2 je nach Schmerzen beschrieben worden. Eine Opioide Therapie werde vom Patienten derzeit abgelehnt. Darüber hinaus ist eine Karpaltunnelsyndrom-Operation links 2019 aufgeführt worden. Der Kläger hat mit weiteren Schriftsätzen einen Befundbericht der Schmerzambulanz A1 vom 30. April 2019 vorgelegt. Hierin wird die Medikation beschrieben und aufgeführt, dass der Kläger eine Opioide-Therapie aufgrund der potentiellen Nebenwirkungen nicht wünsche und ebenfalls das Präparat P. ablehnte. M2 und I. würden aufgrund der fehlenden energetischen Wirkung kaum noch eingenommen. Unverändert würden Schmerzen und Krämpfe in der linken Hand beschrieben. Ebenfalls vorgelegt worden sind diverse Operationsberichte der durchgeführten Handoperationen seit 2015, unter anderem auch über die durchgeführte Karpaltunneloperation vom 4. März 2019.

Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens aufgetretene intensivierte Schmerztherapie ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Der Facharzt für Orthopädie Dr. S4 ist in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2019 nach Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einer Handgelenksversteifung links nach mehrfachen Operationen in günstiger Stellung und einem Symphysenreizsyndrom ohne funktionelles Defizit von einem Gesamt-GdB von 20 auszugehen sei. Für die oberen Extremitäten sei ein Teil-GdB von 20 und für die untere Extremität ein Teil-GdB von 10 angemessen. Bei dem Kläger würde eine Handgelenksversteifung des linken Handgelenks in günstiger Stellung vorliegen. Nach Versteifungsoperation im Februar 2016 und Materialentfernung im April 2018 sei zur Beschwerdeminderung das etwas weit vorstehende Ellenköpfchen resiziert worden. Bei anhaltenden Schmerzen sei ein Karpaltunnelsyndrom diagnostiziert und im März 2019 operativ saniert worden. Residuen wie Muskelatrophien würden sich nicht nachweisen lassen. Der neurologische Befund habe keine Nervenausfälle gezeigt, somit würden Funktionsstörungen des Karpaltunnelsyndroms nicht mehr vorliegen. Bei dem Kläger käme ein chronisches Schmerzsyndrom hinzu. Dies werde jedoch lediglich mit niedrigdosierten, mittelstarken Schmerzmedikamenten behandelt. Schmerzen, die eine Erhöhung des GdB nach sich ziehen würden, seien solche, die über das übliche Maß hinausgehen und eine besondere ärztliche Behandlung erfordern würden, zum Beispiel Stumpfschmerzen oder Phantomschmerzen nach einer Amputation. Der schmerztherapeutische Bericht und die dokumentierte zuletzt eingenommene Schmerzmedikation würden nicht belegen, dass eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerztherapie erforderlich sei. Nach den Vorgaben der VersMedV sei ein Teil-GdB des Handgelenks bei Versteifung in günstiger Stellung von 20 festzustellen. Die dauerhaften Reizzustände ohne Funktionseinschränkungen des vorderen Beckenrings und der körpernahen Oberschenkelmuskulatur seien nach Teil B 18.14. der Anlage zu § 2 VersMedV mit einem GdB von 10 zu bewerten.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin vorgetragen, dass die Schmerzbelastung im Gutachten von Dr. S4 nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Es werde nochmals auf die vorliegenden Befundberichte und auf einen aktuellen Befundbericht der behandelnden Ärztin des M. Dr. Karin D. verwiesen. Danach sei bei einer Versteifung des Handgelenks von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 % bis 30 % auszugehen. Das würde zu einer Erhöhung des GdB von 20 auf 30 führen. Nach Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen seien die in § 30 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgestellten Kriterien für die MdE zu berücksichtigen, insbesondere die für erhebliche Körperschäden festgesetzten Mindest-vom-Hundertsätze allgemeinverbindlich und hätten den Charakter einer Rechtsnormverordnung. Die außerordentlich hohe Schmerzbelastung des Klägers werde durch die Verordnung des opiathaltigen Medikaments M1 belegt. Es könne nicht von niedrigdosierten, mittelstarken Schmerzmedikamenten ausgegangen werden, wie es der Sachverständige Dr. S4 beschrieben habe. Darüber hinaus hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten einen Bescheid der zuständigen Berufsgenossenschaft H. vom 12. Februar 2020 vorgelegt, wonach ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen gemäß § 26 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch (SGB VII) nicht besteht. Bei Würdigung des Geschehensablaufs vom 12. Juni 2015 könne nicht von einem von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis als Ursache der Beschwerden ausgegangen werden. Vielmehr seien die Beschwerden bei betriebsüblicher Tätigkeit aufgetreten, ohne dass eine äußere Gewalt gewirkt habe. Es handele sich daher nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes. Weiter vorgelegt worden sind aktuelle Befundberichte der Schmerzambulanz A1 vom 12. Februar 2020 und 11. Mai 2020. Hieraus ergibt sich, dass eine Therapie mit T. eingeleitet worden ist.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers und den vorgelegten Befundberichten keine abweichende Einschätzung ergebe. Nach einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 3. Juli 2020 sei der bisherigen medikamentösen Behandlung zu entnehmen, dass eine über die Stufe I des WHO-Stufen-Schemas hinausgehende Medikation nicht stattgefunden habe. Somit könne zwar von einem chronischen, nicht aber von einem außergewöhnlichen Schmerzsyndrom ausgegangen werden.

Auf Veranlassung des Berufungsgerichts ist ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie, Rheumatologie, Psychotherapie und Schmerztherapie Dr. H1 ist nach Untersuchung des Klägers in seinem Sachverständigengutachten vom  27. September 2021 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einer Texturstörung der untersten beiden Halsbandscheiben, einer altersnormalen Formveränderung von Lendenwirbelkörpern, Formveränderungen der Schoßfuge im Anschluss an eine sterile Entzündung, Folgen einer operativen Einsteifung des linken Handgelenks und altersüblichen Verschleißumformungen des rechten Großzehengrundgelenks von einem Gesamt-GdB von 20 auszugehen sei. Dabei sei lediglich ein Einzel-GdB von 20 für die Versteifung des Handgelenkes relevant. Für die anderen Einschränkungen ergebe sich lediglich ein Einzel-GdB von weniger als 10. Dem Karpaltunnelsyndrom könne schon deshalb keine Relevanz zu kommen, weil das betroffene Handgelenk eingesteift sei. Chronische Schmerzen von eigenständigen Krankheitswert würden sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen. Es werde zwar in den einschlägigen Befundberichten eine Schmerzchronifizierung Grad III nach Gerbershagen behauptet, was allerdings bei ausschließlich lokalen Schmerzleiden definitionsgemäß nicht zutreffen könne. Eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren sei nach dem Befundbericht der Schmerzambulanz A. positiv zu belegen. Allein der Umstand, dass Schmerzen vorgetragen würden, für die sich eine körperliche Ursache nicht mehr erkennen ließe, rechtfertige eine solche Diagnose jedoch nicht. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger eine ihm seinerzeit angebotene multimodale stationäre Schmerztherapie ebenso abgelehnt habe, wie Betäubungsmittel oder Lyrica. Soweit Frau Dr. D. aus der Handchirurgie des D. auf die gesetzliche Unfallversicherung abgestellt habe, sei darauf hinzuweisen, dass sich ihre Ausführungen nicht auf eine medizinische Feststellung beziehen würden. Sie habe im Übrigen lediglich dargelegt, dass eine MdE für die gesetzliche Unfallversicherung zwischen 25 % und 30 % vorliegend möglich sei.

Der Kläger hat nunmehr beantragt, gemäß § 109 SGG ein handchirurgisches Fachgutachten einzuholen. Auf Veranlassung des benannten Sachverständigen Dr. F. vom handchirurgischen Gutachtenbüro D2 sind weitere Röntgenaufnahmen und MRT-Bilder angefordert worden. Der Sachverständige Dr. F. ist nach Untersuchung des Klägers in seinem Gutachten vom 13. Juni 2022 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einem chronischen Schmerzsyndrom und einer Handgelenksversteifung ein Gesamt-GdB von 20 angemessen sei. Dies stehe in Übereinstimmung mit allen eingeholten Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen. Die vom Kläger angeführte Stellungnahme der A.-Klinik sei nicht verwertbar, da die dortige Einschätzung die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einem berufsgenossenschaftlich zu entschädigenden Arbeitsunfall, betreffe. Es würden keine Erschwernisfaktoren oder Begleitumstände vorliegen, die eine Erhöhung des Einzel-GdB von 20 für die Versteifung des Handgelenks rechtfertigen würden. Die vorliegende Stellung in einer leichten Extension von 10 Grad und einer leichten Abwicklung nach ulnar (Lageangabe, etwas liegt auf der Seite der Elle <Knochen im Bereich des Unterarms>) zeige die Idealvorstellung einer Handgelenksarthrodese; von einer ungünstigen Stelle könne keine Rede sein. Eine Erschwernis durch den Befall der dominanten Hand sei nicht anzuerkennen, weil ein rechtlicher Unterschied in der VersMedV nicht vorgenommen würde. Darüber hinaus würden keine sonstigen Umstände vorliegen, die eine Erschwernis bewirken könnten. Diese können beispielsweise in einer abgelaufenen Infektion zu erblicken sein, in einer im Verlauf der Behandlung aufgetretenen Nervenstörung, einer Bewegungseinschränkung der Finger oder auch einer zusätzlichen Bewegungseinschränkung der Unterarmumwendung. All dies würde definitiv nicht vorliegen. Die Muskelminderungen am Unterarm und auch die Schwächung der groben Kraft würden bei einer Arthrodese zum üblichen Verlauf gehören und könnten daher nicht als besondere, über das übliche Maß hinausgehende Erschwernisse bewertet werden. Das zu diskutierende Karpaltunnelsyndrom sei durch die die Kompression am 4. März 2019 erfolgreich behandelt worden und habe keine nachweisbaren neurologischen Folgen hinterlassen. Auch die weiteren sonstigen Veränderungen im Bereich der oberen Extremitäten würden keine funktionellen Schäden darstellen, die eine Erhöhung des GdB auf 30 rechtfertigen könnten. Die Beurteilung des chronischen Schmerzsyndroms könne nicht Gegenstand eines handchirurgischen Gutachtens sein, hierzu werde auf das Gutachten von Dr. H1, der mit seiner Qualifikation als Schmerztherapeut über die notwendige Kompetenz zu dieser Beurteilung verfüge und chronische Schmerzen von eigenständigen Krankheitswert nicht festgestellt habe, verwiesen.

Der Kläger hat gegen das Gutachten eingewandt, dass die Messungen mit einem Maßband vorgenommen worden seien und nicht zutreffen würden. Eine Belastungsprobe der Hand sei vom Gutachter nicht durchgeführt worden. Darüber hinaus habe er die Schmerzproblematik an der Hand nicht eigenständig beurteilt. Dies sei aber erforderlich. Es sei zu erwartet und werde erwartet, dass diese Fragestellung von dem Sachverständigen beantwortet werde. Der Verweis auf ein anderes Sachverständigengutachten sei unzulässig.

Das Berufungsgericht hat den Schriftsatz des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers so gedeutet, dass eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. F. beantragt werde. Dieser hat mit Schreiben vom 5. November 2022 einen Kostenvorschuss von 2500 € gefordert, weil das zu erwartende Ausmaß der Tätigkeit nicht vorhergesagt werden könne. Daraufhin ist mit Beschluss vom 15. November 2022 dem Antrag auf Einholung eine ergänzende Stellungnahme stattgegeben worden. Der Kläger, der zwischenzeitlich seinem Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen hat, hat den geforderten Betrag nicht eingezahlt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 ist er aufgefordert worden, den Kostenvorschuss einzuzahlen bzw. zum Verfahren Stellung zu nehmen. Es ist darauf hingewiesen worden, dass sich entgegen den Ankündigungen seines bisherigen Rechtsanwalts kein Prozessbevollmächtigter legitimiert habe. Der Kläger hat auf dieses Schreiben, das mit einer Fristsetzung von einem Monat verbunden war, nicht reagiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 143 SGG statthafte und insbesondere gemäß § 151 SGG form- und fristgerechte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.

Streitgegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist die Feststellung eines Gesamt-GdB von mehr als 20. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat im Ergebnis zutreffend mit Bescheid vom 13. April 2016 in Gestalt des Bescheides vom 3. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2016 lediglich einen Gesamt-GdB von 20 festgestellt. Die Voraussetzungen für eine höhere Bewertung liegen nicht vor. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Feststellungsanspruch ist § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BGBl. I 2016, 3234 ff.) ist. Maßgeblicher Zeitpunkt bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz, wobei es für laufende Leistungen auf die Sach- und Rechtslage in dem jeweiligen Zeitraum ankommt, für den die Leistungen begehrt werden; das anzuwendende Recht richtet sich nach der materiellen Rechtslage (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage, § 54 Rn. 34). Nachdem § 241 Abs. 2 SGB IX lediglich eine (Übergangs-)Vorschrift im Hinblick auf Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz enthält, ist materiell-rechtlich das SGB IX in seiner derzeitigen Fassung anzuwenden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2018 – L 8 SB 1348/18, in juris Rn. 42).

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Soweit noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Damit gilt weiterhin die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2009 (BGBl. I, 2412), deren Anlage zu § 2 die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VMG) beinhalten. Die dort aufgeführten Grundsätze stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar (BSG v. 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R in juris).

Nach der im Klage– und Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass kein Anspruch auf einen höheren GdB als 20 besteht. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Urteil vom 24. Oktober 2018 Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Auch das Vorbringen im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Einschätzung. Die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat die Entscheidung des Sozialgerichts vollumfänglich bestätigt. Nach allen eingeholten Sachverständigengutachten ist von einem Gesamt-GdB von 20 auszugehen.

Die Versteifung des linken Handgelenks ist mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Nach der Anlage Teil B 18.13 zu § 2 der VersMedV ist ein GdB von 20 für eine Versteifung des Handgelenks in günstiger Stellung (leichte Dorsalextension) vorgesehen. Bei dem Kläger wurde im Februar 2016 eine operative Versteifung des linken Handgelenks durchgeführt, nachdem 2015 eine Handgelenksdenervation die arthrosebedingten Beschwerden nicht hat beseitigen können. Im April 2018 ist eine weitere Operation zur Materialentfernung mit einer Resektion des distalen Radioulnargelenks mit Teilresektion des Ulnakopfes erfolgt. Es handelt sich um eine Versteifung mit leichter Dorsalextension, also in günstiger Stellung. Die Voraussetzungen für eine Bewertung des GdB mit 30 liegen nicht vor, weil die durchgeführten Operationen nicht zu einer ungünstigen Stellung des Handgelenks geführt haben. Das ist von allen mit der Bewertung befassten Sachverständigen festgestellt worden und gilt für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum. Die zwischenzeitlich durchgeführte weitere Operation zur Materialentfernung hat an dieser Situation und der hieraus folgenden Beurteilung nichts geändert, ebenso wie die weiteren Operationen zur Beschwerdelinderung. So hat die Sachverständige und Fachärztin für Chirurgie Dr. S2 in ihrem Gutachten vom 18. September 2017 noch vor der Materialentfernungs-Operation festgestellt, dass die Versteifung des Handgelenks in günstiger Stellung, d. h. in leichter Dorsalextension durchgeführt worden ist. Eine ungünstige Stellung mit extremer Überstreckung oder Beugestellung des Handgelenks oder auch einer vermehrten ellen- und/oder speichenwärtigen Abwinklung, die einen höheren Teil-GdB als 20 begründen könne, sei nicht zu konstatieren. Der Facharzt für Orthopädie Dr. S4 hat in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2019 – nach den 2018 und 2019 durchgeführten weiteren Operationen – eine Handgelenksversteifung links nach mehrfachen Operationen in günstiger Stellung festgestellt und ausgeführt, dass linksseitig die Beweglichkeit infolge der Versteifungsoperation in funktionell günstiger Stellung aufgehoben sei. Der Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie, Rheumatologie, Psychotherapie und Schmerztherapie Dr. H1 ist ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Versteifung in günstiger Stellung erfolgt sei und lediglich ein Einzel-GdB von 20 hierfür festgestellt werden kann. Schließlich hat der gemäß § 109 SGG vom Kläger bestimmte Sachverständige Dr. F. auf dem Fachgebiet der Handchirurgie das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt und ebenfalls dargelegt, dass von einer Versteifung des Handgelenks in günstiger Stellung bei einer leichten Dorsalextension auszugehen ist und diese mit einem GdB von 20 zu bewerten sei. Er hat ausgeführt, dass dies in Übereinstimmung mit allen eingeholten Gutachten gutachterlichen Stellungnahmen stehe. Er hat weiter ausgeführt, dass die hier vorliegende Stellung in einer leichten Extension von 10 Grad und einer leichten Abwinklung nach ulnar die Idealstellung einer Handgelenksarthrodese darstelle und von einer ungünstigen Stellung nicht die Rede sein könne.

Es liegen auch sonst keine über das Normalmaß mit der Versteifung des Handgelenks verbundenen Einschränkungen vor, die eine Erhöhung des Einzel-GdB rechtfertigen könnten. So wird nach der VersMedV nicht danach unterschieden, ob die Führungshand von der Versteifung betroffen ist. Es ist daher nicht von Belang, ob der Kläger Links- oder Rechtshänder ist. Seine Angaben hierzu unterliegen insofern Zweifeln, als der Sachverständige Dr. H1 beobachtet hat, dass die Unterschrift auf einer Einverständniserklärung für den Sachverständigen mit der rechten Hand geleistet worden ist und sowohl die rechte Mittelhand des Klägers als auch sein rechter Unterarmmuskel kräftiger sind als die Gegenseite. Dass die VersMedV nicht danach unterscheidet, welche Hand die Führungshand ist, dürfte damit zusammenhängen, dass zwischen krankheitsbedingten Einschränkungen an Armen oder Händen keine Differenzierung vorgenommen werden soll und diese bewusst als gleichwertig behandelt werden. Das gilt sicherlich auch vor dem Hintergrund, dass bei Einschränkungen ein Wechsel der Belastung oder hier der Führungshand möglich ist und spezifische berufliche Auswirkungen nicht relevant sind. Deshalb ist ebenfalls nicht von Belang, ob sich eine andere Einschätzung bei der Feststellung des MdE nach dem Unfallversicherungsrecht ergibt. Dabei ist festzuhalten, dass die Problematik einer möglichen Bindungswirkung im vorliegenden Fall nicht besteht, weil keine Festsetzung des MdE vom zuständigen Unfallversicherungsträger vorgenommen wurde. Die Berufsgenossenschaft H. hat mit Bescheid vom 12. Februar 2020 die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem Unfallversicherungsrecht abgelehnt. Es ist im Übrigen auch nicht zutreffend, dass die Grundsätze für die Feststellung des MdE auf das Schwerbehindertenrecht und die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft übertragen werden könnten. Eine Erhöhung des GdB wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit ist dem Schwerbehindertenrecht fremd. In Teil A b Satz 2 der Anlage zu § 2 VersmedV heißt es ausdrücklich, dass aus dem GdB und aus dem Grad der Schädigung (GdS) nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen sei. GdB und GdS seien grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei den Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss, was hier nicht der Fall ist. Im Übrigen ist die Verwaltung grundsätzlich berechtigt, von den Feststellungen der Berufsgenossenschaft abzuweichen, wenn die in der Unfallversicherung verwandten Richtlinie zur MdE-Bildung von den Vorgaben der VV Nr. 5 zu § 30 BVG abweichen, denn in diesem Fall sind diese nicht mit § 152 Abs. 1 SGB IX vereinbar (s. Wendler in Versorgungsmedizinische Grundsätze. Kommentar zur Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, 10. Auflage, Teil A, Allgemeine Grundsätze, S. 22 mit weiteren Nachweisen). Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers für die abweichende Auffassung zitierte Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 2002 (L 7 SB 193/00 in juris, Rn. 32) bestätigt die hier vertretene Auffassung, wenn es dort heißt: „Die in der Unfallversicherung verwandten MdE-Richtlinien stellen kein in sich geschlossenes System dar, das auf das Schwerbehindertenrecht übertragbar ist. Die Kriterien für die Bestimmung der MdE und des GdB weichen teilweise voneinander ab.“

Es ist auch nicht von einer Erschwernis im Zusammenhang mit der Versteifungs-OP auszugehen. Hierauf hatte bereits die Sachverständige Dr. S2 in ihrem Gutachten hingewiesen. Der vom Kläger benannte Sachverständige Dr. F. hat das insoweit bestätigt, als keine sonstigen Erschwernisse vorliegen. Diese können beispielsweise in einer abgelaufenen Infektion, in einer im Verlauf der Behandlung aufgetretenen Nervenstörung, zum Beispiel einem Neurom, in einem CRPS (Komplexes Regionales Schmerzsyndrom), in einer Bewegungseinschränkung der Finger, auch in einer zusätzlichen Bewegungseinschränkung der Unterarmumwendung, die im Zusammenhang mit der Resektionsarhropplastik des distalen Radioulnargelenks denkbar ist, bestehen. All diese möglichen Erschwernisse liegen nach den Feststellungen des Sachverständigen definitiv nicht vor. Die Muskelminderungen am Unterarm und auch die Schwächung der groben Kraft gehören bei einer Arthrodese zum üblichen Verlauf und können daher nicht als besondere, über das übliche Maß hinausgehende, Erschwernis gewertet werden. Diese sind im von der VersMedV vorgesehenen Bewertung mit einem Einzel-GdB von 20 umfasst.

Eine Erhöhung kann auch nicht unter Berücksichtigung einer besonderen Schmerzproblematik gerechtfertigt werden, es ergibt sich auch keine allgemeine Schmerzerkrankung, die mit einem besonderen Einzel-GdB zu bewerten wäre. Dies folgt aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. H1, der als Schmerztherapeut über die besondere Fachkunde verfügt, derartige Erkrankungen beurteilen zu können. Er hat weder eine allgemeine Schmerzerkrankung noch eine spezifische im Zusammenhang mit der Handgelenksoperation stehende Schmerzproblematik feststellen können. Auch unter diesem Blickwinkel ergibt sich keine andere Einschätzung. Der Sachverständige Dr. H1 hat zunächst ausgeführt, dass bei ausschließlich lokalen Schmerzen (im Bereich des linken Handgelenks) bereits definitionsgemäß keine Schmerzchronifizierung Grad III nach Gerbershagen vorliegen könne. Soweit es die vom Kläger geklagten tiefsitzenden Rückenschmerzen betrifft hat er dargelegt, dass sich diese nicht objektivieren ließen. Zudem hat er eine bewusstseinsnahe Beschwerdeverdeutlichung festgestellt. So sei ein oberflächlicher Schmerz ohne Bezug zu anatomischen Strukturen geklagt worden, der Kläger habe bei der Drehung des Beckens gegenüber beiden Beinen angegeben, unter Rückenschmerzen zu leiden, obwohl hierdurch eine Wirbelsäulenbelastung nicht ausgelöst würde. Darüber hinaus hat er – so der Sachverständige – während der Untersuchungen grimassiert. Damit sind nach den Feststellungen des Sachverständigen drei sogenannte „Wadell-Zeichen“ positiv, was den Rückschluss einer bewusstseinsnahen Beschwerdeverdeutlichung zulasse. Schwerwiegende seelische Gesundheitsstörungen, die für derartige Ungereimtheiten in Betracht kämen, könnten den Unterlagen nicht entnommen werden. Damit hat der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass für diesen Bereich keine chronifizierte Schmerzerkrankung vorliegt. Soweit es die geklagten Schmerzen im Beckenbereich betrifft, ist zeitweise von einer schmerzbedingten Bewegungseinschränkung auszugehen. Diese begründet jedoch keine chronische Schmerzstörung. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geklagten Schmerzen am linken Handgelenk und der Hand hat sich der Sachverständige nicht davon überzeugen können, dass von chronischen Schmerzen mit einem eigenständigen Krankheitswert ausgegangen werden kann. Er hat überzeugend begründet und dargelegt, dass allein der Umstand, dass über Schmerzen geklagt werde, die sich nicht objektivieren lassen, nicht automatisch auf eine Schmerzerkrankung geschlossen werden kann. Hiergegen spricht die bisher durchgeführte Therapie, worauf der Sachverständige zu Recht hingewiesen hat. Eine multimodale stationäre Schmerztherapie ist ebenso abgelehnt worden wie die Einnahme besonderer Medikamente gegen Nervenschmerzen. Das spricht gegen einen hohen Leidensdruck und auch gegen die Annahme einer besonders zu bewertenden Schmerzerkrankung. Dass der Kläger nach den Operationen und möglicherweise auch gegenwärtig zeitweise unter Schmerzen bzw. Missempfindungen im Handgelenk leidet, wird nicht in Abrede gestellt, es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass eine über das übliche Maß hinausgehend eine Schmerzbetroffenheit oder Schmerzerkrankung vorliegt, die Anlass zu einer eigenständigen GdB-Einstufung oder aber zu einer Erhöhung des festgestellten Einzel-GdB für die Versteifung des Handgelenks führen würde.

Weitere Ermittlungen sind nicht geboten. Der Kläger hat den vom Gericht für eine ergänzende Stellungnahme festgesetzten Kostenvorschuss trotz Erinnerung und Fristsetzung nicht entrichtet (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG). Auch von Amts wegen ist das Berufungsgericht nicht gehalten, den gemäß § 109 SGG beauftragten Sachverständigen Dr. F. zu einer Schmerzerkrankung des linken Handgelenks zu befragen, denn dieser hat bereits in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass er als Chirurg fachlich nicht qualifiziert sei, eine Schmerzerkrankung festzustellen und zu bewerten. Er hat auch zu Recht auf das Sachverständigengutachten von Dr. H1 verwiesen, der als Schmerztherapeut qualifiziert ist, um eine fachgerechte Einschätzung zu treffen. Dieser hat nach Untersuchung des Klägers weder eine eigenständige Schmerzerkrankung noch eine besondere Schmerzproblematik allein für das Handgelenk feststellen können. Wie bereits dargelegt, sind seine Feststellungen plausibel und nachvollziehbar, so dass kein weiterer Ermittlungsbedarf besteht.

Es kann dahinstehen, ob für mögliche Funktionseinschränkungen des vorderen Beckenrings und der körpernahen Oberschenkelmuskulatur nach B 18.14  der Anlage zu § 2 der VersMedV ein Einzel-GdB von jeweils 10 festzustellen ist – der Sachverständige Dr. H1 hat dies verneint, der Sachverständige Dr. S4 bejaht. Denn es würden sich hierdurch keine Auswirkungen auf den Gesamt-GdB ergeben, wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Entscheidung des Sozialgerichts zur Verhängung von Verschuldenskosten ist – unabhängig davon, ob der Kläger dies konkret beantragt hat – aufzuheben (§ 192 Abs. 3 Satz 2 SGG). Über die vom Sozialgericht verhängten Verschuldenskosten ist von Amts wegen zu entscheiden, weil es sich um einen Bestandteil der Kostenentscheidung handelt (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, § 192 Rn. 20a). Die Verhängung von Verschuldenskosten gemäß § 192 SGG war nicht gerechtfertigt. Es mangelt an der gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG erforderlichen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung. Zwar ist die Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht für den Kläger im Ergebnis negativ gewesen, es kann aber kein Missbrauch darin liegen, die gutachterliche Einschätzung und auch die Entscheidung des Sozialgerichts einer weiteren Überprüfung vor dem Hintergrund eines intensiveren (subjektiven) Krankheitsgefühls und Leidensdruckes und hiermit korrespondierender Befundberichte der behandelnden Ärzte unterziehen zu wollen. So ist u.a. im Befundbericht vom 28. Juni 2019 des A. M. eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei einer Chronifizierung nach Grad III nach Gerbershagen geschrieben worden. Das hat — neben anderen Gründen — für das Berufungsgericht Anlass dafür gegeben, weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Damit hat bereits eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung nicht vorgelegen. Es reicht grundsätzlich nicht aus, dass ein Beteiligter den Rechtstreit trotz ungünstigem Beweisergebnis fortführt, weil er die Hoffnung auf einen günstigen Ausgang noch nicht aufgegeben hat (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, § 192 Rn. 9a).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

 

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