SG Karlsruhe, Az.: S 1 U 412/19, Gerichtsbescheid vom 14.05.2019
Die Klage ist abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger am 23.02.2018 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 19xx geborene Kläger ist seit 19xx als Industriemechaniker/Teamkoordinator bei der Firma A GmbH & Co. KG, B (im Folgenden: Firma A), tätig. Die Firma beschäftigt dort eigenen Angaben zufolge 1.600 Mitarbeiter.
Am 23.02.2018 veranstaltete die Firma A unter dem Motto „Initiative Gesundheit Sport Aktiv“ eine Skiausfahrt im Skigebiet C. Die Abfahrt in B war für 5:30 Uhr, die Rückkehr gegen 22:30 Uhr vorgesehen. Das Unternehmen übernahm die Kosten für den Bustransfer (1.368,50 €); außerdem teilte es den Angaben des Klägers zufolge an die Teilnehmer einheitliche T-Shirts aus. Für Skipass, Verpflegung im Bus und Trinkgeld für den Busfahrer hatte jeder Teilnehmer einen Betrag von 50,– € zu entrichten (Auszubildende und Studenten 40,– €; Teilnehmer, die keinen Skipass benötigten, 10,– €) und musste für den Tag Gleitzeit oder Urlaub nehmen, wobei vor der Anmeldung die Genehmigung des Vorgesetzten für den Abwesenheitstag einzuholen war. In der Ausschreibung der Skiausfahrt ist unter „Anmeldung“ u.a. ausgeführt:
„Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Sind mehr Anmeldungen als verfügbare Plätze vorhanden, erfolgt die Reservierung entsprechend dem Anmeldedatum …“.
An der Skiausfahrt nahmen 49 Betriebsangehörige teil, darunter auch der Kläger als Skifahrer. Dabei stürzte er auf die rechte Schulter und verdrehte sich das rechte Kniegelenk. Nach ärztlicher Erstversorgung durch einen Allgemeinmediziner begab sich der Kläger am 24.02.2018 zur ambulanten Untersuchung in die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik D. Der Chirurg Prof. Dr. E diagnostizierte als Gesundheitsstörung eine ACG-Sprengung Tossy III und eine Kniegelenksdistorsion, jeweils rechts (vgl. Durchgangsarztbericht vom 26.02.2018). Im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der BG-Klinik vom 05. bis zum 09.03.2018 erfolgten eine Schulterarthroskopie rechts und eine acromioclaviculare Gelenkstabilisierung (vgl. Entlassungsbericht vom 09.03.2018).
Die Firma A teilte auf Anfrage der Beklagten mit, Anlass, Sinn und Zweck der Veranstaltung sei die sportliche Betätigung gewesen. Von der Teilnahme ausgeschlossen gewesen seien Mitarbeiter mit Kreislaufproblemen und Schwangere aufgrund der 2000 Höhenmeter. Die Frage, ob die Veranstaltung auch der Förderung der Betriebsverbundenheit habe dienen sollen, verneinte das Unternehmen.
Durch Bescheid vom 04.04.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger sei im Unfallzeitpunkt nicht seiner versicherten Tätigkeit nachgegangen. Es habe sich der nur einmal jährlich stattfindenden Skiausfahrt mangels Regelmäßigkeit auch nicht um einen versicherten Betriebssport gehandelt. Versicherungsschutz habe auch nicht im Rahmen einer Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bestanden; denn Anlass des Skiausfluges sei nicht die Förderung der Betriebsverbundenheit, sondern die sportliche Betätigung gewesen. Überdies seien bereits nach der Programmeinladung allein Skifahrer bzw. Skiinteressierte als Teilnehmer angesprochen gewesen. Schon deshalb und aufgrund der von vornherein nur begrenzten Anzahl von Teilnehmerplätzen habe die Veranstaltung nicht allen Beschäftigten des Unternehmens offen gestanden.
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, das Angebot für die Skiausfahrt habe sich an alle Mitarbeiter gerichtet unabhängig davon, inwieweit diese den Tag vor Ort als Skifahrer, Snowboarder oder Wanderer hätten nutzen wollen. Eine Höhenbeschränkung habe nach der Ausschreibung nicht bestanden. Es habe auch kein Skiwettbewerb stattgefunden; vielmehr habe der Ausflug der Stärkung des betrieblichen Zusammengehörigkeitsgefühls gedient. Im Rahmen der Skiausfahrt hätten Mitarbeiter aus verschiedenen Abteilungen mit verschiedenen Arbeits- und Ausbildungsschwerpunkten miteinander in Kontakt kommen sollen. Damit die Teilnehmer vor Ort als einheitliche Gruppe erkennbar gewesen seien, habe das Unternehmen spezielle T-Shirts ausgeteilt. Soweit aus organisatorischen Gründen nur eine „Teil-Menge“ der Mitarbeiter „an dem Ausflug“ teilgenommen hätten, stehe dies der Annahme von Versicherungsschutz als betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung nicht entgegen. Schließlich habe die Beklagte den im Rahmen der Skiausfahrt 2016 eingetretenen Unfall eines anderen Mitarbeiters als Arbeitsunfall anerkannt. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und führte neben der Wiederholung der Begründung des Bescheides vom 04.04.2018 ergänzend aus, gegen die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung spreche auch das offensichtliche Missverhältnis zwischen der Zahl der Betriebsangehörigen und der tatsächlichen Teilnehmer an der Skiausfahrt (Widerspruchsbescheid vom 11.01.2019).
Deswegen hat der Kläger am 01.02.2019 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen.
Der Kläger beantragt – teilweise sinngemäß -, den Bescheid vom 04. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Unfallereignis vom 23. Februar 2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Mit Schreiben vom 08.04.2019 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der in elektronischer Form geführten Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat bei dem Unfall am 23.02.2018, als er im Rahmen der Teilnahme an der Skiausfahrt beim Skifahren stürzte, keinen Arbeitsunfall erlitten. Hierüber konnte die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruches sind §§ 2, 7 und 8 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII). Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind kraft Gesetzes u.a. Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; st.Rspr.: vgl. u.a. BSG vom 31.08.2017 – B 2 U 1/16 R – Rdnr. 10 mit weiteren zahlreichen Nachweisen <juris>). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsbegründende Kausalität) ist dagegen keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (vgl. nur BSG SozR 4-2700 §8 Nr. 17, Rdnr. 10 m.w.N. und BSG vom 22.09.2009 – B 2 U 27/08 R -, Rdnr. 8 <juris>).
2. Dass der Kläger als Beschäftigter der Firma A grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war und im Rahmen der am 23.02.2018 bei der von dem Unternehmen organisierten Skiausfahrt eine unfallbedingte Schulter- und Knieverletzung erlitten hat, steht aufgrund des Durchgangsarztberichtes des Prof. Dr. E wie auch des Entlassungsberichtes der BG-Klinik vom 09.03.2018 fest. Mit seiner – freiwilligen – Teilnahme an der Skiausfahrt und der zum Zeitpunkt des Unfallereignisses konkret ausgeübten Verrichtung – dem Skifahren – hat der Kläger indes offenkundig weder eine arbeitsvertraglich geschuldete noch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt und auch kein unternehmensbezogenes Recht wahrgenommen.
3. Ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit liegt indes auch dann vor, wenn der Versicherte am Betriebssport oder an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnimmt.
a) Zum Versicherungsschutz bei Betriebssport hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 16, Rdnr. 12) ausgeführt, dass unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Betriebssport nur dann vorliegt, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Bezug auf die Teilnahme des Klägers an der Skiausfahrt am 23.02.2018 nicht erfüllt, wie die Beklagte zutreffend entschieden hat. Denn die Skiausfahrt findet nach der aktenkundigen Ausschreibung des Unternehmens jährlich nur einmal statt. Damit handelt es sich nicht um eine regelmäßig stattfindende unternehmensbezogene Veranstaltung (vgl. hierzu Wagner in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 8, Rdnr. 102 und Ziegler in LPK-SGB VII, 5. Aufl. 2018, § 8, Rdnr. 88). Die unterste Grenze, bei der noch von Regelmäßigkeit ausgegangen werden kann, hat das Bundessozialgericht für das „Sportkegeln“ mit einmal monatlich angesetzt (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 29). Für einen Unfall auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte im Anschluss an die Teilnahme an einer jährlichen Preisskatveranstaltung hat das BSG unter dem Gesichtspunkt „Betriebssport“ Versicherungsschutz schon deshalb verneint, weil es bei der – wie hier – lediglich einmal im Jahr stattfindenden Veranstaltung an der geforderten gewissen Regelmäßigkeit fehlte und schon aus diesem Grunde nicht von einem beachtlichen „Ausgleich“ gesprochen werden konnte; denn Sinn, Zweck und Wesen des Ausgleichssports setzen gewisse regelmäßige Wiederholungen des „Sports“ voraus, wodurch der Tag für Tag wiederkehrenden Belastung durch die Betriebstätigkeit entgegengewirkt werden soll (vgl. BSG SozR 2200 § 550 Nr. 19). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 06.07.1999 (L 15 U 101/98, Rdnr. 32 <juris>) ebenfalls – dort: Für Fußballspiele – die monatliche Durchführung als unterste Grenze für die Annahme eines „regelmäßig“ stattfindenden Betriebssports angesehen (zum Ganzen siehe auch Bieresborn, SGb 2007, 472, 476 ff). Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Zwar kommen auch Sportarten, die nur jahreszeitlich bzw. saisonbedingt ausgeübt werden können, wie etwa Skifahren, als geeignete Ausgleichssportarten grundsätzlich in Betracht und kann die Teilnahme an dieser Sportart damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen (vgl. Bieresborn, a.a.O., S. 479); dies Sportarten müssen dann aber innerhalb ihrer Saison bzw. der entsprechenden Jahreszeit ebenfalls „regelmäßig“ ausgeübt werden (vgl. Wagner a.a.O. sowie Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2018, § 8 SGB VII, Rdnr. 64). Diese Voraussetzungen erfüllte die Skiausfahrt am 23.02.3018 nicht.
b) Versicherungsschutz für das Unfallereignis am 23.02.2018 bestand auch nicht unter Berücksichtigung der Kriterien für den Schutz betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen.
aa) Ein solcher Versicherungsschutz kommt bei der freiwilligen, also rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht, wenn der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhang in der Belegschaft zu fördern (vgl. BSG vom 22.09.2009 – B 2 U 4/08 R -, Rdnr. 11 <juris>). Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden. Hierzu gehört (vgl. BSG vom 15.11.2006 – B 2 U 12/15 R -, Rdnr. 14 ff. <juris<), dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführt oder durchführen lässt. Ferner ist zu verlangen, dass der Arbeitgeber alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebes alle Angehörigen dieser Abteilung einlädt (vgl. BSG vom 05.07.2016 B 2 U 19/14 R – <juris>) oder – auf seinen Entschluss hin – einladen lässt. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Dienststellen verfügt, genügt es, dass die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter auftritt. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen.
An betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nehmen erfahrungsgemäß nicht alle Betriebsangehörigen teil. Für eine vom Arbeitgeber getragene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist dessen objektive Zielsetzung entscheidend, mit der Veranstaltung die Verbundenheit aller Betriebsangehörigen untereinander und mit ihm zu fördern und zu pflegen. Die Förderung der Verbundenheit aller Betriebsangehörigen untereinander wird indes nicht erreicht, wenn die Veranstaltung so geplant ist, dass aufgrund ihrer Eigenart und der Einladung von vornherein ersichtlich ist, dass ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen wird (vgl. BSG vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R -, Rdnr. 19 <juris>). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Veranstaltung mit Gefahren verbunden ist, die erwarten lassen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Belegschaft von einer Teilnahme Abstand nehmen wird (vgl. BSG vom 22.09.2009 – B 2 U 4/08 R -, Rdnr. 15 <juris>) oder wenn der Unternehmer die Teilnahme an einer Veranstaltung von vornherein nur einem Teil der Belegschaft ermöglicht (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 15.11.2018 – L 6 U 260/18 -, Rdnr. 42 <juris>). Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrecht erhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen.
Außerdem ist die Teilnahme an Freizeit- oder Erholungsveranstaltungen, selbst wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden, auch dann nicht versichert, wenn Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund stehen. Dann fehlt es nämlich an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, Rdnrn. 20 und 21).
Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich.
bb) Daran orientiert ist vorliegend schon nicht erkennbar, dass die Skiausfahrt allen Betriebsangehörigen der Firma A offenstand. Denn bereits in der Ausschreibung war ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Teilnehmerzahl begrenzt war (vgl. hierzu Bay. LSG vom 18.10.2017 – L 2 U 308/16 -, Rdnr. 26 <juris>). Auch die Bezeichnung der Veranstaltung als „Skiausfahrt“ belegt, dass sich die Veranstaltung in erster Linie an die Belegschaftsmitglieder richtete, die Interesse am Skifahren, ggfs. auch am Skiwandern im Skigebiet, haben. Vom Skifahren sind aber bereits diejenigen Teilnehmer ausgeschlossen, die nicht Ski fahren können oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, diese Betätigung auszuüben. Hinzu kommt, dass das Skifahren mit nicht unerheblichen Verletzungsgefahren verbunden ist, so dass nach objektiven Kriterien davon auszugehen war, dass ein Teil der Belegschaft auch aus diesen Gründen von der Teilnahme an der Veranstaltung Abstand nehmen würde. Weiterhin war während des Skifahrens, das nach der Ausschreibung jedenfalls den erheblichen Schwerpunkt der Skiausfahrt darstellte, eine Durchmischung der Belegschaft nicht möglich, da nach allgemeiner Lebenserfahrung überwiegend nur diejenigen Betriebsangehörigen an einer solchen Veranstaltung teilnehmen, die auch Skifahren können. Dass andere Teilnehmer ggfs. eine eigene Gruppe, z.B. Snowboardfahrer oder Skiwanderer, bildeten, die andere Aktivitäten ausübten, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist vorliegend, dass die als „Skiausfahrt“ angelegte Freizeitveranstaltung eine möglichst große Durchmischung der Belegschaft von vornherein nicht ermöglichen konnte (vgl. hierzu SG Stuttgart vom 29.11.2017 – S 13 U 4219/16 -, Rdnr. 20 <juris>). Die Kammer ist auch im Übrigen nicht davon überzeugt (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG), dass die Skiausfahrt der Förderung der Betriebsverbundenheit der Teilnehmer untereinander diente. Dies entnimmt sie der Auskunft des Arbeitgebers vom 22.03.2018, der zufolge die Veranstaltung diesem Zweck gerade nicht diente, sondern im Vordergrund die sportliche Aktivität stand. Unterstrichen wird dies durch das auf der Ausschreibung der Skiausfahrt im oberen Teil angebrachte Bild einer Gruppe von Läufern wie auch durch den Aufdruck „Initiative Gesundheit Sport Aktiv“. Damit handelte es sich bei der „Skiausfahrt“ um eine rein sportliche Freizeitveranstaltung und nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.
cc) Der Umstand, dass die Teilnehmer der Skiausfahrt hierfür Gleitzeit oder Urlaub in Anspruch nehmen mussten, spricht ebenfalls gegen das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. In der Ausschreibung der „Skiausfahrt“ wurde überdies von Anfang an darauf hingewiesen, dass – mit Ausnahme der Kosten für den Bustransfer – die Ausgaben für die Verpflegung im Bus, ein Trinkgeld für den Busfahrer und insbesondere den Skipass von den Teilnehmern selbst zu tragen waren.
dd) Schließlich spricht auch das auffällige Missverhältnis zwischen der Anzahl der Beschäftigten der Firma A (1.600) und der tatsächlichen Teilnehmerzahl an der Skiausfahrt, die das Unternehmen in der Auskunft vom 22.03.2018 mit etwa 49 angegeben hat, gegen die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung am 23.02.2018. Zwar ist ein Teilnahmezwang an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen unserer Rechtsordnung fremd. Dennoch ist eine bestimmte Mindestbeteiligung zu fordern, um tatsächlich von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgehen zu können, die den beabsichtigten Zweck erreichen kann. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, Rdnr. 16 und BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2, Rdnr. 9) keine feste Mindestbeteiligungsquote von wenigstens 20 % erforderlich. Allerdings besteht bei einem eindeutigen Missverhältnis zwischen der Gesamtzahl der Betriebsangehörigen und der tatsächlichen Anzahl der Teilnehmer an einer Veranstaltung kein Versicherungsschutz, weil auch dann der in der Stärkung der Verbundenheit der Belegschaftsangehörigen untereinander oder zur Unternehmensleitung liegende Zweck der Veranstaltung – der hier nach den Angaben des Arbeitgebers vom 22.03.2018 ohnedies nicht Hintergrund der „Skiausfahrt“ war – nicht erreicht werden kann. So hat das BSG ein eindeutiges Missverhältnis angenommen bei einer Beteiligungsquote von lediglich 2 % (vgl. BSG vom 27.04.1960 – 2 RU 146/57 – <juris> und selbst bei einer Beteiligungsquote von 15 % zumindest Zweifel am Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung geäußert (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2, Rdnr. 26). Ein solches eindeutiges Missverhältnis erachtet das erkennende Gericht vorliegend bei einer Teilnehmerquote von lediglich rund 3 % ebenfalls als gegeben (vgl. insoweit auch LSG Schleswig-Holstein von 25.02.2008 – L 8 U 73/06 -, Rdnr. 27 für eine Beteiligungsquote von weniger als 10 % und LSG Baden-Württemberg vom 21.07.2011 – L 6 U 3857/10 -, Rdnr. 37 bei einer Quote von 5,9 % bzw. 6,8 % <jeweils juris>), weshalb auch von daher die Teilnahme des Klägers an der Skiausfahrt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
ee) Eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung hat schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bestanden. Denn allein die Vorstellung des Versicherten, bei einer bestimmten Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stehen, kann nicht zum Versicherungsschutz führen (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 16, Rdnr. 22 m.w.N. und BSG von 1 5.11.2016 – B 2 U 12/15 R, Rdnr. 27 <juris>). Mit Blick auf den Umstand, dass die Skiausfahrt nach der Ausschreibung ohnedies von vornherein nur einer begrenzten Teilnehmerzahl offenstand, kann auch nicht zugunsten des Klägers angenommen werden, dass er im Vorfeld der Veranstaltung von einer deutlich höheren Teilnehmerzahl als 3 % der Belegschaft ausgegangen ist.
c) Da es sich bei der auf Richterrecht beruhenden Einbeziehung von Gemeinschaftsveranstaltungen in den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung um eine eng begrenzte Ausnahme handelt (vgl. hierzu BSG vom 26.10.2004 – B 2 U 16/04 R -<juris>), hält das Gericht nach alledem bei der gebotenen strengen Betrachtung im vorliegenden Fall einen Versicherungsschutz des Klägers für seine Teilnahme an der Skiausfahrt am 23.02.2018 für nicht gegeben.
d) Soweit der Kläger auf die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Teilnahme eines Arbeitskollegen des Klägers an der Skiausfahrt 2016 hinweist, führt dies aus vorgenannten Gründen zu keinem anderen Ergebnis.
4. Aus eben diesen Gründen war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.