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Gesetzliche Unfallversicherung – Berufskrankheit -Anerkennung eines Meniskusschadens

Bauarbeiter klagt auf Anerkennung einer Knieerkrankung als Berufskrankheit – und scheitert. Obwohl er seit Jahrzehnten im Baugewerbe tätig ist und unter Knieproblemen leidet, verlangt das Gericht einen unumstößlichen Beweis. Eine einfache Diagnose reicht dafür nicht aus, was weitreichende Folgen für die Praxis der Berufskrankheiten-Anerkennung hat.


Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Thüringer Landessozialgericht
  • Datum: 29.02.2024
  • Aktenzeichen: L 1 U 350/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein 1960 geborener Baufacharbeiter, der die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK 2102, Meniskopathie) im rechten Kniegelenk begehrte. Er argumentierte, dass die Kniebeschwerden auf seine jahrzehntelange körperlich belastende Arbeit als Fliesen-, Pflaster- und Plattenleger zurückzuführen seien.
  • Beklagte: Die Berufsgenossenschaft, die die Anerkennung der Berufskrankheit verweigerte. Sie berief sich dabei auf Stellungnahmen, wonach keine signifikant altersvorauseilende Gonarthrose festgestellt wurde und keine ausreichenden beruflich bedingten Ursachen für die Meniskopathie vorlagen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger, ein langjähriger Baufacharbeiter, beantragte die Anerkennung einer Berufskrankheit aufgrund von Knieproblemen, die er auf seine Tätigkeit zurückführte. Bereits seit 2001 ließ er sich wegen Kniebeschwerden behandeln, und 2017 meldete ein Arzt den Verdacht auf eine beruflich bedingte Gonarthrose bei der Berufsgenossenschaft. Im weiteren Verfahren wurde auch untersucht, ob eine Meniskopathie (BK 2102) vorlag. Die beklagte Berufsgenossenschaft zog diverse medizinische Untersuchungen hinzu, darunter ein MRT aus dem Jahr 2015, und kam zu dem Schluss, dass keine ausreichenden Nachweise für die Anerkennung vorlägen.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Kniebeschwerden des Klägers als Berufskrankheit anerkannt werden konnten, insbesondere ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung nach den Vorgaben der Berufskrankheitenverordnung bestand.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Außerdem tragen die Beteiligten ihre Kosten jeweils selbst.
  • Begründung: Das Gericht stützte sich auf die vorliegenden medizinischen Gutachten und Stellungnahmen. Es stellte fest, dass die Beschwerden des Klägers zwar dokumentiert seien, aber keine ausreichenden Nachweise für eine beruflich kausal bedingte Erkrankung vorlagen. Die festgestellten Kniebeschwerden entsprachen nicht dem Ausmaß, das erforderlich wäre, um sie als deutlich altersvorauseilend oder beruflich begründet einzustufen.
  • Folgen: Der Kläger erhält keine Anerkennung seiner Knieerkrankung als Berufskrankheit und damit auch keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Revision nicht zugelassen wurde.

Meniskusschaden als Berufskrankheit: Herausforderungen bei der Anerkennung

Die Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit stellt für viele Arbeitnehmer eine wichtige rechtliche und gesundheitliche Weichenstellung dar. Die Gesetzliche Unfallversicherung bietet hier grundsätzlich umfassenden Schutz – von der medizinischen Dokumentation über Reha-Maßnahmen bis hin zur finanziellen Entschädigung bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit.

Doch der Weg zur Anerkennung ist oft komplex: Betroffene müssen durch Arztberichte und Gutachten einen eindeutigen Nachweis für den beruflichen Zusammenhang ihrer Erkrankung erbringen. Besonders bei Meniskusschäden spielen dabei die genaue Diagnose und die Dokumentation der Verletzungsursache eine entscheidende Rolle. Ein aktueller Fall zeigt exemplarisch die hohen Anforderungen an die Beweisführung:

Der Fall vor Gericht


Primäre Meniskopathie am Kniegelenk erfordert arthroskopischen Nachweis

Bauarbeiter mit Knieorthese sitzt auf Betonblöcken und prüft medizinischen Bericht während der Pause auf der Baustelle.Bauarbeiter mit Knieorthese sitzt auf Betonblöcken und prüft medizinischen Bericht während der Pause auf der Baustelle.
Anerkennung von Meniskusschäden als Berufskrankheit | Symbolfoto: Anerkennung von Meniskusschäden als Berufskrankheit | Symbolfoto: Flux gen.

Das Thüringer Landessozialgericht hat die Berufung eines 64-jährigen Bauarbeiters zurückgewiesen, der die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK 2102 – Meniskopathie) für sein rechtes Kniegelenk begehrte. Der seit 1976 als Baufacharbeiter tätige Kläger litt seit 2001 unter Kniebeschwerden.

Kernspintomografie allein nicht ausreichend für Nachweis

Die Berufsgenossenschaft hatte bereits 2019 eine Berufskrankheit für das linke Kniegelenk anerkannt, lehnte dies jedoch für das rechte Knie ab. Kernspintomografische Untersuchungen zeigten zwar Schäden am rechten Kniegelenk, für den rechtlich erforderlichen Vollbeweis einer primären Meniskopathie reichen diese Befunde nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht aus. Eine solche müsse durch einen arthroskopischen Eingriff mit makroskopischer Befundung nachgewiesen werden.

Wissenschaftlicher Diskurs zur Beweisführung

Während eine Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Auffassung vertritt, dass Kernspintomografie und klinische Untersuchung für den Nachweis ausreichen, folgte das Gericht der Gegenmeinung: Kernspintomografische Auffälligkeiten korrelieren häufig nicht mit klinischen Beschwerden und können nicht automatisch als Krankheit eingestuft werden. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige betonte, dass der Nachweis einer dem Alter vorauseilenden Meniskusschädigung in der Regel nur durch eine Arthroskopie geführt werden könne.

Bedeutung für die berufliche Praxis

Für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Berufskrankheitenverordnung muss eine dem Lebensalter vorauseilende Meniskusschädigung zweifelsfrei nachgewiesen werden. Das Gericht stellt klar, dass hierfür die Kombination von klinischer Untersuchung und Kernspintomografie nicht ausreicht, auch wenn diese für Behandlungszwecke Standard ist. Der Fall zeigt die hohen Anforderungen an den Nachweis berufsbedingter Erkrankungen im Sozialrecht.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Urteil verdeutlicht, dass für die Anerkennung einer Meniskus-Berufskrankheit (BK 2102) ein eindeutiger medizinischer Nachweis durch aussagekräftige Befunde erforderlich ist. Eine bloße Vermutung oder ein MRT-Befund allein reichen nicht aus – es bedarf in der Regel einer Arthroskopie mit feingeweblicher Untersuchung. Das Gericht bestätigt damit die hohen Anforderungen an den Nachweis einer berufsbedingten Meniskuserkrankung.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Handwerker oder Bauarbeiter eine Meniskuserkrankung als Berufskrankheit anerkennen lassen möchten, müssen Sie diese durch konkrete medizinische Befunde eindeutig nachweisen. Ein MRT allein genügt nicht – lassen Sie sich von Ihrem Arzt beraten, ob eine Arthroskopie mit Gewebeuntersuchung sinnvoll ist. Sammeln Sie von Beginn an alle medizinischen Unterlagen und dokumentieren Sie Ihre beruflichen Belastungen sorgfältig. Die Berufsgenossenschaft wird nur bei eindeutiger Beweislage eine Anerkennung aussprechen und Leistungen gewähren.

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Meniskusschaden als Berufskrankheit – neue Herausforderungen für den Nachweis

Das Urteil zeigt: Bei der Anerkennung von Meniskusschäden als Berufskrankheit (BK 2102) ist ein eindeutiger medizinischer Nachweis durch aussagekräftige Befunde entscheidend. Eine bloße Vermutung oder ein MRT-Befund reichen nicht aus – es bedarf in der Regel einer Arthroskopie mit feingeweblicher Untersuchung.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft. Unsere Erfahrung im Sozialrecht hilft Ihnen, die notwendigen Schritte zu gehen, um Ihre berufsbedingte Erkrankung nachzuweisen und die Ihnen zustehenden Leistungen zu erhalten.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihrer speziellen Situation haben.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit?

Die Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit erfolgt nach der Berufskrankheit Nr. 2102 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Für eine erfolgreiche Anerkennung müssen mehrere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Grundlegende Anerkennungsvoraussetzungen

Ein Meniskusschaden wird als Berufskrankheit anerkannt, wenn er durch mehrjährige andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten entstanden ist. Die berufliche Tätigkeit muss dabei die Kniegelenke in einem Maß beanspruchen, das deutlich über die Belastung der allgemeinen Bevölkerung hinausgeht.

Nachweis der beruflichen Belastung

Die Exposition gegenüber der belastenden Tätigkeit muss im Vollbeweis gesichert sein. Dies bedeutet:

  • Die berufliche Belastung muss eindeutig dokumentiert sein
  • Ein medizinisch nachgewiesener Meniskusschaden muss vorliegen
  • Ein belastungskonformes Schadensbild und ein belastungskonformer Verlauf müssen erkennbar sein

Medizinische Anforderungen

Der Meniskusschaden muss durch bildgebende Verfahren wie MRT nachgewiesen werden. Dabei ist wichtig:

  • Der Schaden muss typisch für die Art der beruflichen Belastung sein
  • Die Entwicklung des Schadens muss dem Belastungsverlauf entsprechen
  • Konkurrierende Faktoren wie Fehlstellungen der Achse oder Bandverletzungen dürfen nicht im Vordergrund stehen

Besonderheiten bei verschiedenen Berufsgruppen

Bei der Beurteilung der beruflichen Belastung werden unterschiedliche Maßstäbe angelegt. Bei Profisportlern wie Fußballern gelten besondere Kriterien:

  • Eine Expositionsdauer von drei Jahren kann bereits ausreichend sein
  • Die dynamische Belastung durch schnelle Richtungswechsel wird berücksichtigt
  • Eine beidseitige Schädigung ist nicht zwingend erforderlich

Bei anderen Berufsgruppen wie Bodenlegern oder Dachdeckern wird hingegen eine spezifischere Belastungsart gefordert. Die Anerkennung erfolgt nach einer Einzelfallprüfung, bei der die konkrete berufliche Belastung nachgewiesen werden muss.


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Welche medizinischen Untersuchungen sind für den Nachweis eines berufsbedingten Meniskusschadens erforderlich?

Der Nachweis eines berufsbedingten Meniskusschadens erfordert eine mehrstufige medizinische Diagnostik, die verschiedene Untersuchungsmethoden kombiniert.

Grundlegende Diagnostik

Die Diagnose beginnt mit einer ausführlichen Anamnese und einer gründlichen körperlichen Untersuchung. Der Arzt führt dabei spezielle Funktionstest durch, bei denen das Kniegelenk in verschiedenen Positionen untersucht wird. Zu diesen Tests gehören der Steinmann-Test und der McMurray-Test, die auf Meniskusschäden hinweisen können.

Bildgebende Verfahren

Die Magnetresonanztomographie (MRT) ist das wichtigste bildgebende Verfahren für den Nachweis von Meniskusschäden. Sie ermöglicht:

  • Die präzise Darstellung der Meniskusschädigung
  • Die Bestimmung von Lokalisation und Ausmaß des Schadens
  • Die Beurteilung möglicher Begleitverletzungen

Eine Röntgenuntersuchung wird ergänzend durchgeführt, um:

  • Knöcherne Verletzungen auszuschließen
  • Die Gesamtsituation im Kniegelenk zu beurteilen
  • Mögliche Arthrosezeichen zu erkennen

Gutachterliche Beurteilung

Für die Anerkennung als Berufskrankheit muss ein ärztlicher Gutachter bestellt werden, der folgende Aspekte prüft:

  • Die Belastungskonformität der Schädigung
  • Den zeitlichen Verlauf der Erkrankung
  • Mögliche konkurrierende Ursachen wie Stoffwechselerkrankungen oder rheumatische Erkrankungen

Der Gutachter muss dabei einen Vollbeweis für das Vorliegen des Meniskusschadens erbringen. Dies bedeutet, dass sowohl die berufliche Belastung als auch der Schaden an den Menisken eindeutig nachgewiesen werden müssen.


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Welche Leistungen stehen nach Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit zu?

Nach der Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit haben Sie Anspruch auf umfassende Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Medizinische Versorgung und Rehabilitation

Die Berufsgenossenschaft übernimmt sämtliche Kosten der medizinischen Behandlung. Dies umfasst die ärztliche Behandlung, notwendige Operationen, Physiotherapie sowie erforderliche Heil- und Hilfsmittel.

Während der Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie Verletztengeld als Lohnersatzleistung. Diese Leistung sichert Ihren Lebensunterhalt während der Behandlungs- und Rehabilitationsphase.

Berufliche Wiedereingliederung

Die Berufsgenossenschaft unterstützt aktiv bei der Rückkehr ins Berufsleben. Wenn Sie Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können, haben Sie Anspruch auf:

  • Umschulungsmaßnahmen
  • Berufliche Qualifizierung
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
  • Unterstützung des Arbeitgebers bei der gesundheitsgerechten Arbeitsplatzgestaltung

Finanzielle Entschädigung

Bei bleibenden Gesundheitsschäden können Sie eine Verletztenrente erhalten. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und Ihrem vorherigen Verdienst.

Die Berufsgenossenschaft prüft regelmäßig, ob weitere Behandlungen oder Anpassungen der Leistungen erforderlich sind. Verschlechtert sich Ihr Gesundheitszustand, können die Leistungen entsprechend angepasst werden.


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Ab welchem Zeitpunkt sollte ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden?

Ein Antrag auf Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit sollte unmittelbar nach der ersten gesicherten Diagnose eines Meniskusschadens gestellt werden.

Zeitliche Komponenten der Antragstellung

Die versicherten Zeiten bis zur ersten gesicherten Diagnose sind für die Beurteilung des Antrags maßgeblich. Wenn Sie beispielsweise bei einer Kernspintomographie erstmals eine Meniskusschädigung festgestellt bekommen, ist dies der relevante Zeitpunkt für die Antragstellung.

Dokumentation der Belastungszeiten

Für die Anerkennung ist die Dauer der beruflichen Belastung entscheidend. In der Regel wird eine mehrjährige berufsbedingte Dauerzwangshaltung oder Bewegungsbeanspruchung vorausgesetzt. Sie sollten daher Ihre beruflichen Tätigkeiten und die damit verbundenen Kniebelastungen sorgfältig dokumentieren.

Vorgehen bei ersten Symptomen

Wenn Sie erste Kniebeschwerden bemerken und in einem Beruf mit kniebelastenden Tätigkeiten arbeiten, sollten Sie bereits vor der endgültigen Diagnose einen Arzt aufsuchen. Ein chronischer Meniskusschaden kann zunächst unbemerkt verlaufen, sich aber durch Schmerzen am Gelenkspalt bemerkbar machen.

Fristen und Verzögerungsrisiken

Eine zu späte Antragstellung kann die Anerkennung erschweren. Die Berufsgenossenschaft muss die Möglichkeit haben, den Zusammenhang zwischen beruflicher Belastung und Meniskusschaden zu prüfen. Bei einer verzögerten Antragstellung können wichtige Nachweise über die berufliche Belastung möglicherweise nicht mehr erbracht werden.


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Wie kann gegen eine Ablehnung der Anerkennung vorgegangen werden?

Wenn die Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit abgelehnt wurde, steht ein zweistufiger Rechtsweg zur Verfügung.

Widerspruchsverfahren

Gegen den Ablehnungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss bei dem Unfallversicherungsträger eingehen, der den Ablehnungsbescheid erlassen hat.

Im Widerspruchsverfahren wird der Fall erneut geprüft. Dabei können zusätzliche medizinische Gutachten und Nachweise über die berufliche Belastung eingereicht werden. Besonders wichtig sind detaillierte Nachweise über:

  • Art und Dauer der kniebelastenden Tätigkeiten
  • Medizinische Befunde und Diagnosen
  • Dokumentation der Arbeitsabläufe

Klage vor dem Sozialgericht

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht zu erheben. Das Gerichtsverfahren ist für Versicherte kostenfrei.

Erfolgsaussichten

Die Erfolgsaussichten hängen maßgeblich von der Beweislage ab. Entscheidend ist der Nachweis:

  • einer mehrjährigen, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit
  • eines belastungskonformen Schadensbildes
  • eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Belastung und Erkrankung

Bei Profisportlern wie Fußballern oder Handballern sind die Erfolgsaussichten oft höher, da die überdurchschnittliche Kniebelastung leichter nachweisbar ist. Bei anderen Berufsgruppen muss die spezifische Belastung detailliert dokumentiert werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Berufskrankheit

Dieser Begriff bezeichnet eine Erkrankung, die infolge einer beruflichen Tätigkeit entsteht und deshalb im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden kann. Er wird in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) präzise aufgelistet, sodass bestimmte Krankheiten, wie z. B. Meniskopathien bei Bauarbeitern, als berufsbedingt gelten. Wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt, können Betroffene umfassende Leistungen wie medizinische Behandlung, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen erhalten. Beispiel: Ein Bauarbeiter, der unter Knieproblemen leidet, muss nachweisen, dass seine Beschwerden durch seinen beruflichen Alltag verursacht wurden, um als Berufskrankheit anerkannt zu werden.


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Gesetzliche Unfallversicherung

Diese Versicherung schützt Arbeitnehmer im Falle von Arbeitsunfällen oder berufsbedingten Erkrankungen, indem sie Leistungen wie Heilbehandlungen, Rentenzahlungen und Rehabilitationsmaßnahmen bietet. Grundlage dieser Absicherung ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), das detailliert regelt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Versicherungsschutz greift. Die gesetzliche Unfallversicherung sorgt also dafür, dass Arbeitnehmer im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nicht ohne Unterstützung bleiben. Beispiel: Fällt ein Bauarbeiter aufgrund einer Knieerkrankung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten aus, übernimmt die Unfallversicherung die notwendigen Behandlungen und – falls erforderlich – auch Entschädigungszahlungen.


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Meniskopathie

Meniskopathie bezeichnet die degenerativen oder verletzungsbedingten Veränderungen am Meniskus, also einem der Knorpel im Kniegelenk, die oft zu Schmerzen und Funktionseinschränkungen führen. Im Kontext der Berufskrankheiten wird diese Schädigung als berufsbedingt anerkannt, wenn sie dem Lebensalter vorauseilt und eindeutig mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung gebracht werden kann (BK-Nr. 2102). Die Feststellung erfordert in der Regel sorgfältige diagnostische Maßnahmen, da einfache Bildgebungsverfahren oft nicht ausreichen, um den Zusammenhang zu belegen. Beispiel: Ein langjähriger Bauarbeiter, der bereits seit Jahrzehnten unter Knieproblemen leidet, muss mittels präziser diagnostischer Methoden wie einer Arthroskopie belegen, dass seine Meniskopathie in direktem Zusammenhang mit seiner Arbeit steht.


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Kernspintomografie

Die Kernspintomografie, auch bekannt als Magnetresonanztomografie (MRT), ist ein bildgebendes Verfahren, das mithilfe von Magnetfeldern und Radiowellen detaillierte Aufnahmen des Inneren des Körpers erzeugt. Im genannten Fall führte diese Methode zu Befunden, die jedoch vom Gericht als unzureichend erachtet wurden, weil sie nicht automatisch den kausalen Zusammenhang zwischen der geschilderten Knieerkrankung und der beruflichen Tätigkeit belegen können. Juristisch verlangt der Vollbeweis in Berufskrankheiten oftmals weitere Bestätigung, sodass alleinige Kernspintomografie-Ergebnisse nicht genügen. Beispiel: Trotz auffälliger MRT-Bilder wurde bei einem Bauarbeiter zur endgültigen Anerkennung der Berufskrankheit noch ein arthroskopischer Eingriff gefordert, um den Meniskusschaden zweifelsfrei zu belegen.


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Arthroskopie

Die Arthroskopie ist ein minimal-invasives, operatives Verfahren, bei dem über kleine Schnitte eine Kamera in das Gelenk eingeführt wird, um den Gelenkraum direkt zu begutachten. Im Kontext des untersuchten Falls erachtet das Gericht diesen Eingriff als essentiell, um einen objektiven, makroskopischen Nachweis einer primären Meniskopathie zu erbringen. Die direkte Sicht im Gelenk erlaubt es, Schäden präzise zu beurteilen und ihre Ursächlichkeit für berufliche Belastungen festzustellen, was in der Berufskrankheiten-Diagnostik oft erforderlich ist. Beispiel: Bei einem Bauarbeiter, dessen MRT-Befund allein nicht als ausreichender Beweis anerkannt wurde, dient die Arthroskopie als entscheidendes Instrument, um die Ursache seiner Kniebeschwerden oberhalb des üblichen Alters zu dokumentieren.


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Gutachten

Ein Gutachten ist eine schriftliche Stellungnahme eines unabhängigen Sachverständigen, der auf Basis fachlicher Expertise den medizinischen oder technischen Sachverhalt bewertet. Im Fall der Berufskrankheitserkennung wird ein solches Gutachten herangezogen, um den verbindlichen Nachweis herzustellen, dass die Erkrankung in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Es bildet die Grundlage für gerichtliche Entscheidungen und Versicherungsleistungen, da es objektive Kriterien und Messwerte enthält, die den Gesundheitszustand des Betroffenen belegen. Beispiel: Bei Zweifeln an der Ursache einer Knieerkrankung wird von einem Sachverständigen ein Gutachten erstellt, das darüber entscheidet, ob die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird.


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Nachweis

Im juristischen Kontext bedeutet Nachweis den Beleg oder die Bestätigung, dass ein bestimmter Sachverhalt, wie z. B. die Entstehung einer Erkrankung durch berufliche Tätigkeiten, tatsächlich vorliegt. Für die Anerkennung einer Berufskrankheit muss derjenige, der Leistungen beantragt, den ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Krankheit und der beruflichen Tätigkeit eindeutig mittels medizinischer Dokumentationen, Arztberichten und gegebenenfalls operativen Eingriffen nachweisen. Dieser Beweis, oft als Vollbeweis bezeichnet, ist entscheidend, da die reine Diagnose oder ein einzelner Befund meist nicht ausreicht, um die Berufsbedingtheit zu bestätigen. Beispiel: Ein Bauarbeiter muss darlegen, dass seine Knieprobleme mit seinen arbeitsbedingten Belastungen übereinstimmen, sodass der Nachweis durch umfassende medizinische Untersuchungen als verbindlich angesehen werden kann.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII): Das SGB VII regelt die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland und legt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Berufskrankheiten fest. Es definiert, welche Erkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt werden können und welche Leistungen den Versicherten zustehen. Zudem enthält es Bestimmungen zur Feststellung der Erwerbsminderung und zur Leistungsgewährung bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Berufskrankheiten.Im vorliegenden Fall ist die Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß SGB VII zentral. Der Kläger beantragt die Anerkennung seiner Knieerkrankung als Berufskrankheit nach den Vorgaben des SGB VII, um Leistungen wie Rentenansprüche geltend zu machen.
  • Berufskrankheitenverordnung (BKVerordnung) Anlage 1 Nr. 2102: Die BKVerordnung listet spezifische Berufskrankheiten auf, die unter bestimmten Berufsgruppen anerkannt werden können. Anlage 1 Nr. 2102 bezieht sich auf Meniskopathien, also Erkrankungen des Meniskus im Kniegelenk, die durch berufliche Belastungen verursacht werden.Der Kläger strebt die Anerkennung seiner Meniskopathie nach Nr. 2102 an, da er als Baufacharbeiter jahrelang eine hohe Kniebelastung ausgesetzt war. Die spezifische Zuordnung seiner Erkrankung zu dieser Nummer ist entscheidend für die Anerkennung und die daraus resultierenden Leistungen.
  • Verfahrensordnung der Sozialgerichte (VwGG): Die VwGG regelt das Verfahren vor den Sozialgerichten, einschließlich Fristen, Einspruchs- und Berufungsverfahren. Sie legt fest, wie Entscheidungen angefochten und welche formalen Anforderungen eingehalten werden müssen.Im vorliegenden Urteil wurde die Berufung des Klägers gegen das Sozialgerichtsurteil zurückgewiesen. Die Anwendung der Verfahrensordnung stellt sicher, dass der Kläger die rechtlichen Möglichkeiten genutzt hat und die Entscheidung im korrekten Verfahren getroffen wurde.
  • Recht auf medizinische Gutachten gemäß SGB VII: Nach dem SGB VII haben Versicherte das Recht auf eine sachverständige medizinische Begutachtung, um den Grad der Erwerbsminderung und die Ursache der Erkrankung festzustellen. Diese Gutachten sind entscheidend für die Anerkennung von Berufskrankheiten.In diesem Fall wurden mehrere medizinische Gutachten eingeholt, um die Kniebeschwerden des Klägers zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Gutachten, insbesondere hinsichtlich des rechten Kniegelenks, waren ausschlaggebend für die Entscheidung der Beklagten, die Anerkennung der Berufskrankheit teilweise abzulehnen.
  • Kernspintomografie als diagnostisches Verfahren: Die Kernspintomografie (MRT) ist ein wichtiges diagnostisches Werkzeug zur Beurteilung von Weichteilverletzungen wie Meniskusschäden. Sie liefert detaillierte Bilder, die für die Diagnose und den Nachweis von Berufskrankheiten relevant sind.Im vorliegenden Fall wurde die Notwendigkeit einer Kernspintomografie des rechten Kniegelenks diskutiert. Die Beklagte argumentierte, dass eine alleinige MRT-Untersuchung nicht ausreicht, um eine primäre Meniskuserkrankung nachzuweisen, was zur Ablehnung der vollständigen Anerkennung der Berufskrankheit beitrug.

Das vorliegende Urteil


Thüringer Landessozialgericht – Az.: L 1 U 350/22 – Urteil vom 29.02.2024


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