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Gesetzliche Unfallversicherung – Berufskrankheit – Rhizarthrose

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az.: L 5 U 57/17, Beschluss vom 06.09.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 29. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Gesetzliche Unfallversicherung – Berufskrankheit - Rhizarthrose
Symbolfoto: Von Astrid Gast /Shutterstock.com

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) der Nummer 2103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung – BKV – (Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen) – im Folgenden: BK 2103 – besteht.

Der 1955 geborene Kläger erlernte von September 1969 bis Oktober 1972 den Beruf eines Bauschlossers und war in diesem Beruf zunächst bis Oktober 1974 tätig. Von Oktober 1974 bis August 1991, unterbrochen durch seinen Wehrdienst, arbeitete der Kläger als Schlosser im Werkzeug- und Vorrichtungsbau. Von September 1991 bis Februar 2004 war er als Instandhaltungsmechaniker beschäftigt. Von Februar 2004 bis Dezember 2012 arbeitete der Kläger als Schlosser und Monteur im Schiffsantriebbau, wobei seine Aufgabe vor allem darin bestand, Schiffsgetriebeaggregate einzustellen. Dazu nutzte er druckluftbetriebene Schraubenhilfen, um Muttern der Größen M20 und M24 der Getriebeeinheiten festzuziehen bzw. zu lösen.

Anlässlich einer Röntgenuntersuchung der Daumensattelgelenke am 9. Februar 2012 fand sich eine fortgeschrittene Rhizarthrose rechts und eine mäßige Rhizarthrose links. Am 31. Juli 2012 erfolgte durch die Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. Ludwig wegen einer fortgeschrittenen Rhizarthrose rechts eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit. Die Erkrankung wurde auf die tägliche Nutzung des Klägers von Druckluftschlagschraubern seit 2004 zurückgeführt.

Im Fragebogen vom 13. August 2012 gab der Kläger u. a. an, seit Ende 2007 Schmerzen in Handwurzel und Daumen wegen des Gebrauchs eines Pressluftschraubers zu haben. Die Beklagte holte ein Vorerkrankungsverzeichnis über den Kläger für den Zeitraum vom 2. März 2000 bis 9. März 2012 von der BKK vor Ort ein, zog ärztliche Unterlagen bei und holte den Bericht des Chirurgen Dr. B. vom 29. August 2012 ein.

Am 21. Dezember 2012 fand im Beisein des Klägers eine Arbeitsplatzbesichtigung durch Dipl.-Ing. W. vom Präventionsdienst der Beklagten statt. In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2013 führte Dipl.-Ing. W. aus, der Kläger sei von Oktober 1974 bis Oktober 1975, von Mai 1977 bis August 1980, von Januar 1981 bis August 1991,von September 1991 bis Februar 2004 sowie vom 15. Februar 2004 bis 31. Dezember 2012 Schwingungsbelastungen mit handgehaltenen und handgeführten Maschinen in einem Umfang ausgesetzt gewesen, die die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK 2103 erfüllten. Erkrankungsbedingt sei eine innerbetriebliche Umsetzung des Klägers in die Wareneingangskontrolle zum 1. Januar 2013 geplant.

Der Beratungsarzt der Beklagten Prof. Dr. T. gelangte in Auswertung der medizinischen Unterlagen in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2013 zu der Beurteilung, dass beim Kläger eine fortgeschrittene Daumensattelgelenksarthrose rechts, geringer links bestehe. Das Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse weise seit dem Jahr 2000 verschiedene Erkrankungen auf. Arbeitsunfähigkeit wegen der Daumensattelgelenksarthrose habe vom 27. Februar bis 9. März 2012 bestanden. Neben dem Mondbeintod, für den sich im vorliegenden Fall kein Anhalt ergebe, seien durch eine Erschütterungserkrankung im Sinne einer BK 2103 am häufigsten das Ellenbogengelenk, dann das Handgelenk, insbesondere das körperferne Speichen- und Ellengelenk, aber auch Handgelenk und seltener das Schultereckgelenk betroffen. Da ein entsprechendes Erkrankungsbild beim Kläger nicht vorliege, sei eine Begutachtung nicht erforderlich. Die isolierte Erkrankung des Daumensattelgelenkes beim Kläger mache das Vorliegen einer BK 2103 nicht hinreichend wahrscheinlich.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2103 ab. Ansprüche auf Leistungen bestünden nicht. Dies gelte auch für Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer BK entgegenzuwirken. Zur Begründung führte sie aus, die Auswertung der vorliegenden Befunde habe ergeben, dass kein Krankheitsbild im Sinne einer BK 2103 vorliege. Die isolierte Erkrankung des Daumensattelgelenks sei auf außerberufliche Ursachen zurückzuführen.

Hiergegen legte der Kläger am 3. Juli 2013 Widerspruch ein. Die von Prof. T. gegebene Begründung überzeuge nicht, eine Untersuchung durch diesen Arzt sei nicht erfolgt. Seine gesundheitlichen Probleme seien auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die beim Kläger bestehende Erkrankung in Form einer isolierten Erkrankung des Daumensattelgelenkes erfülle nicht das medizinische Bild einer BK 2103. Typische Erkrankungsbilder im Sinne der vorgenannten BK seien Veränderungen der Knochen- und Gelenksstrukturen, insbesondere im Ellenbogen- oder Handgelenksbereich. Eine derartige Erkrankung bestehe beim Kläger jedoch nicht. Da die medizinischen Voraussetzungen einer BK 2103 nicht erfüllt seien, komme die Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenzuwirken, bestehe ebenfalls nicht.

Der Kläger hat am 14. April 2014 Klage beim Sozialgericht (SG) Schwerin erhoben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Erkrankung des Daumensattelgelenks als Verschleißerkrankung nicht auf Erschütterungen zurückzuführen sein solle. Vielmehr spreche die Tatsache, dass die Arthrose rechts fortgeschrittener sei als die Arthrose links bei ihm als Rechtshänder durchaus für die Annahme, dass die Verschleißerscheinungen auf Erschütterungen zurückzuführen seien. Aus seiner Sicht seien beim Halten der Erschütterungsgeräte die Daumensattelgelenke geöffnet, sodass die Erschütterungen voll in die entsprechenden Gelenke treffen könnten. Dadurch werde eine hohe mechanische Belastung der Knochen und insbesondere der Gelenke in Form von Druck- und Zugkräften verursacht, die zu einer ständigen Stauchung und Streckung des Gewebes führten. Er halte die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens für erforderlich. Durch die von der Beklagten unterlassene Begutachtung im Verwaltungsverfahren sei nicht geprüft worden, ob gegebenenfalls auch Mond- und Kahnbein in Mitleidenschaft gezogen seien. Da die Beklagte einräume, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK 2103 gegeben seien, gehe er davon aus, dass auch seine Daumensattelgelenksarthrosen das erforderliche Erkrankungsbild einer BK 2103 darstellten. Gegebenenfalls komme auch die Anerkennung als „Wie-BK“ gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII in Betracht.

Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rhizarthrose rechts wie links als Berufskrankheit der Nummer 2103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und zu entschädigen, hilfsweise die Erkrankung als Erkrankung nach § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zu den Erkrankungsbildern einer BK 2103 gehörten vorrangig Veränderungen im Bereich der Ellenbogengelenke (70 %), auch Veränderungen im Bereich der Handgelenke sowie der Schultereckgelenke und Schädigungen am Mond- und Kahnbein der Handwurzelknochen. Eine Schädigung/Arthrosebildung im Bereich des Daumensattelgelenks gehöre nicht zu den typischen Erkrankungsbildern einer BK 2103.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Facharzt für Arbeitsmedizin W. sein Gutachten vom 8. Februar 2016 erstellt. Beim Kläger lägen als Gesundheitsstörungen eine traumatische Rhizarthrose des Daumengrundgelenkes rechts mit Subluxation und eine traumatische Rhizarthrose des Daumengrundgelenkes links vor. Ferner leide der Kläger an Rückenschmerzen, Bluthochdruck und grünen Star. Im Merkblatt zur BK 2103 seien die beim Kläger festgestellten Rhizarthrosen des Daumengrundgelenkes rechts sowie links nicht aufgeführt. Es sei jedoch von einer hinreichenden Belastung sowie Erkrankung infolge der beruflichen Tätigkeit und des damit einhergehenden Gebrauchs von Druckluftwerkzeugen auszugehen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Rhizarthrose des Daumengrundgelenkes rechts sowie links sei mit 20 einzuschätzen und zwar ab dem 10. Februar 2012 (radiologische Diagnosesicherung).

Von 2005 bis 2012 habe die wesentliche Aufgabe des Klägers im Einstellen von Schiffsgetriebeaggregaten bestanden. Hierbei hätten Schiffsgetriebe mehrfach zusammengesetzt und wieder auseinander gebaut werden müssen. Mittels einer druckluftbetriebenen Schraubhilfe hätten die Getriebe wasserdicht mittels Bolzen und Muttern verschlossen werden, auf Funktionsfähigkeit geprüft und so oft wieder geöffnet und wieder verschlossen werden müssen, um innere Einstellungen zu modifizieren, bis der gewünschte Funktionszustand erreicht worden sei. Je nach Getriebeeinheit seien ca. 24 Muttern der Größe M20 und M24 mittels eines mit Pressluft angetriebenen Schraubers (sog. Schlagschrauber) festgezogen und wieder gelöst worden. Der Kläger, der Rechtshänder sei, benenne als sicheren Beginn seiner Beschwerden den Sommer 2010. Wegen seiner gesundheitlichen Probleme sei der Kläger auf ärztliches Anraten innerbetrieblich ab dem 1. März 2013 in die Qualitätssicherung versetzt worden, wo er mit diesen Schlagschraubern keinen Umgang mehr habe.

Es finde sich beim Kläger ein Zustand mit Zerstörung beider Daumengrundgelenke rechts mehr als links. Aus der Betrachtung sei ein ursächlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit als Schlosser in einem Betrieb, der mit der Herstellung von Schiffsgetrieben befasst sei, nicht wegzudiskutieren. Die Untersuchungsergebnisse rechtfertigten eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit. Unstreitig sei, dass die technischen Einwirkungen ausreichend seien, um eine BK 2103 zu verursachen. Auch könne die technische Einwirkung der Schlagbelastungen aus der Krankheitsentstehung nicht wegdiskutiert werden. Eine beidseitige im Wesentlichen symmetrische Rhizarthrose wäre im vorliegenden Fall erst in deutlich höherem Lebensalter, ohne die Einwirkung der versicherten Tätigkeit, zu erwarten. Bei der Gruppe der „Getriebejustierer“ im Schiffbaubetrieb handele es sich um eine relativ kleine Gruppe von Versicherten, die ein exklusives Produkt quasi in Handarbeit fertigten und vor allem justierten und endmontierten. Eine ausreichend große epidemiologische Analyse der betroffenen Techniker sei damit nicht möglich. Somit seien wissenschaftlich statistische Analysen zu diesem Thema in der betroffenen Gruppe nicht zu erwarten. Die Benutzung pneumatischer Schlagschrauber sei in der Arbeitswelt allgemein üblich. Im Bereich größerer Bolzen und Muttern würden hierzu zumeist maschinengeführte Schraubsysteme verwendet. Das „Festschlagen“ der Muttern, um Wasserdichtigkeit der fest verschraubten Getriebeabdeckung zu erreichen, sei ihm, dem Sachverständigen, aus keinem anderen Bereich bekannt. Die manufakturähnliche Fertigung wasserdichter Getriebe mit starken Muttern für Bolzen mit 20 bis 24 mm Durchmesser sei exklusiv. Daher seien sowohl die außergewöhnlich hohe Belastung durch die versicherte Tätigkeit, die Einwirkung auf eine besondere Versichertengruppe mit einer festgestellten abnorm hohen Belastung der Daumengrundgelenke, die zu einer asymmetrischen Beschädigung unter besonderer Schädigung der besonders belasteten rechten Hand mit quasi Zerstörung des rechten Daumengrundgelenkes und zu einer nicht so weit ausgeprägten Schädigung des Daumengrundgelenkes der linken Hand geführt hätten, zu konstatieren. Bislang sei die Rhizarthrose kein Thema in der Fachliteratur gewesen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass dem Ausschuss für Berufskrankheiten seit der letzten Novelle der BKV diese Thematik nicht auf die Agenda gelangt sei. Aufgrund der aufgeführten Besonderheiten der Versichertengruppe und der spezifischen Tätigkeit des Klägers könne ihm dieses jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Die Diagnosen seien gesichert, die versicherte Tätigkeit mit prinzipell geeigneten Einwirkungen könne nicht bestritten werden. Die Besonderheit des Krankheitsverlaufs und deren enge zeitliche Korrelation machten zusammengefasst eine arbeitsbedingte Erkrankung wahrscheinlich.

Der Stellungnahme des beratenden Arztes der Beklagten Prof. T. werde nicht gefolgt. Dieser fordere, ausgehend vom BK-Merkblatt, für die Anerkennung den Nachweis der Zerstörung des Os lunatum (Mondbein). Die Legaldefinition der BK 2103 laute eben nicht „Untergang des Os lunatum infolge …“. Hier müsse der Legaldefinition und nicht einem Merkblatt gefolgt werden. Auch sei der Hinweis erlaubt, dass im Bereich der Anerkennung der BK 2103 die Hinweise des Merkblattes zur BK nicht mehr vollständig die gesicherten rechtlichen und gutachterlichen Grundlagen der Anerkennung abbildeten. Der vielerorts in der Literatur und im Merkblatt geforderte Untergang des Mondbeins liege beim Kläger in der Tat nicht vor. Vorliegend sei ein Untergang des Mondbeines aufgrund der Schlagrichtung des Werkzeuges nie zu erwarten gewesen. Die technischen Ermittlungen hätten gezeigt, dass die mechanische Belastung der Handgelenke des Klägers geeignet gewesen sei, einen Untergang/Zerstörung des Mondbeines zu verursachen. Dies sei im konkreten Fall nicht geschehen, da die Schlagrichtung der druckluftbetriebenen Arbeitsmaschine im Summenvektor nicht in die Gelenkskette Handgelenk-Ellenbogengelenk-Schultergelenk erfolgt sei. Deshalb fehlten hier auch die im BK-Merkblatt exemplarisch aufgeführten gesundheitlichen Schäden. Eine wissenschaftliche experimentelle Analyse der Besonderheiten der Tätigkeit des Klägers, um die Belastung der Daumensattelgelenke zu objektivieren, erscheine nicht praktikabel. Es handele sich um eine kleine Gruppe von Versicherten, die dieser Belastung ausgesetzt sei. Die theoretische Imagination der aus den Schlägen des Arbeitsgerätes resultierenden Kraftvektoren mache eine Schädigung des Daumensattelgelenkes plausibel. Konkurrierende Belastungsfaktoren seien nicht ermittelt worden. Insbesondere die festgestellte habituelle Neigung zu traumatischen Arthrosen dürfe nicht zu einer Negierung des Anspruchs auf Feststellung einer arbeitsbedingten Erkrankung führen. Die relativ kurze, aber technisch sehr hohe Belastung und der frühe zunächst einseitige Krankheitsbeginn sprächen gegen eine nicht beruflich verursachte Erkrankung.

Während der Kläger seine Ansicht durch das Gutachten des Dr. W. bestätigt sieht, hat die Beklagte ausgeführt, Dr. W. bestätige, dass die beim Kläger vorliegende Erkrankung in Form einer Rhizarthrose des Daumengrundgelenkes (rechts mehr als links) nicht anerkennungsfähig als BK 2103 sei. Der Gutachter halte eine Anerkennung als Wie-Berufskrankheit (§ 9 Abs. 2 SGB VII) für geboten. Eine Wie-Berufskrankheit sei jedoch nicht Streitgegenstand vorliegenden Rechtsstreits.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. April 2016 hat Dr. W. weiter die Auffassung vertreten, dass die Rhizarthrose der Daumengrundgelenke des Klägers als BK 2103 anzuerkennen sei. Die versicherte Tätigkeit sei einerseits geeignet gewesen und andererseits aus dem Ursachenkontext der Erkrankung nicht wegzudiskutieren und damit wesentliche Bedingung. Aus der Legaldefinition der BK 2103 gehe ein Ausschluss der Rhizarthrose nicht hervor. Das Merkblatt zur BK 2103 sei nicht mehr umfassend aktuell.

Mit Urteil vom 29. Juni 2017 hat das SG Schwerin die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Beim Kläger liege kein Erkrankungsbild im Sinne der BK 2103 vor.

Nach § 9 Abs. 1 SGB VII seien Berufskrankheitenkrankheiten Krankenheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichne (Listen-BK) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erlitten. Die Bundesregierung sei ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht seien, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt seien; sie könne Berufskrankheiten auf bestimmte Gefährdungsbereiche beschränken oder mit dem Zwang zur Unterlassung einer gefährdenden Tätigkeit versehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setze die Feststellung einer Listen-BK im Regelfall voraus, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichen auf den Körper geführt habe (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht hätten (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich ziehe (haftungsausfüllende Kausalität) sei keine Voraussetzung einer Listen-BK. Dabei müssten die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkungen“ und die „Krankheit“ im Sinne des Vollbeweises – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge reiche die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht hingegen die bloße Möglichkeit aus.

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben sei festzustellen, dass die Arbeit des Klägers mit Druckluftwerkzeugen nach den Ermittlungen des technischen Aufsichtsdienstes grundsätzlich geeignet gewesen sei, Erkrankungen der Gelenke der oberen Gliedmaßen zu verursachen. Das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen allein reiche jedoch für die Anerkennung einer BK nicht aus. In medizinischer Hinsicht stehe fest, dass der Kläger beidseitig an einer Daumensattelgelenksarthrose leide. Nach übereinstimmender unfallmedizinischer Literatur und Rechtsprechung werde bei Arbeiten mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen, die durch Vibrationen mit vorrangig tiefen Frequenzanteilen erzeugte Schwingungsenergie über die Handgriffe auf das Hand-Arm-Schulter-System übertragen. Längere Einwirkungen könnten pathologische Veränderungen des Hand-Arm-Schulter-Systems verursachen. Nach biodynamischen Messungen wirke sich die Resonanzschwingung am stärksten am Ellenbogengelenk (70 %) aus, etwas geringer am Handgelenk, insbesondere am körperfernen Drehgelenk zwischen Elle und Speiche (25 %), aber auch am Radiokarpalgelenk, seltener am Schulter-Eckgelenk (5 %). Das Schulterhauptgelenk hingegen weise keine Veränderungen auf. Dies bedeute, dass zunächst das Ellenbogengelenk des Andruckarms, gefolgt vom handgelenksnahen Speichen-/Ellengelenk, dem Handgelenk des Andruckarms, dem Ellenbogengelenk des Haltearms, dem handgelenksnahen Speichen-Ellengelenk des Haltearms, dem Handgelenk des Haltearms, dem Schultereckgelenk des Andruckarms und schließlich dem Schultereckgelenk des Haltearms geschädigt würden. Der Ellenbogen am Andruckarm müsse zuerst und am stärksten erkrankt sein. Weitere Gelenke erkrankten nachrangig (Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. (2017), Seite 1246 m. w. N.). Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger unstreitig nicht vor. Denn die genannten Gelenke zeigten bei ihm radiologisch wie klinisch keine wesentlichen degenerativen Veränderungen, die über das Alter hinausgingen. Entgegen der Beurteilung des auf Antrag des Klägers gehörten Sachverständigen, des Arbeitsmediziners W., gebe es keine gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erfahrungen, dass langjährige Arbeit mit druckluftgefährdenden Werkzeugen speziell zu Daumensattelgelenksarthrosen führten. (Hinweis auf das Urteil des Bayerischen LSG vom 17. April 2016 – L 17 U 154/15 –; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2011 – L 3 U 15/09 – ;Urteil des LSG NRW vom 29. Januar 2009 – L 2 KN 20/07 U; Urteil des SG Lüneburg vom 15. Februar 2013, S 2 U 43/11, jeweils m. w. N.). Seiner Beurteilung habe daher nicht gefolgt werden können. Demgegenüber habe der im Verwaltungsverfahren gehörte Prof. T. überzeugend und schlüssig dargelegt, dass zwischen der isoliert vorliegenden Daumensattelgelenksarthrose und den schädigenden beruflichen Einwirkungen kein ursächlicher Zusammenhang wahrscheinlich gemacht werden könne. Seine Stellungnahme verwerte das Gericht im Wege des Urkundenbeweises. Soweit der Kläger hilfsweise eine Anerkennung seiner Arthrose nach § 9 Abs. 2 SGB VII begehre, sei die Klage als unzulässig abzuweisen gewesen, da es bereits an einer entsprechenden Entscheidung der Beklagten und am erforderlichen Vorverfahren mangele.

Gegen das am 7. September 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Oktober 2017 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt der Kläger vor, seine Daumensattelgelenksarthrose sei als BK 2103 oder als Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII, die seines Erachtens ebenfalls Streitgegenstand sei, anzuerkennen. Zur Begründung verweist der Kläger auf das Gutachten des Arbeitsmediziners W., der ausgeführt habe, dass für den Sachverständigen unstrittig sei, dass die technischen Einwirkungen des Schlagschraubers ausreichend gewesen seien, um eine BK 2103 zu verursachen. Entgegen der Auffassung des SG sei es bei der vom Kläger verrichteten Arbeit und der Haltung des Schlagschraubers nicht so, dass der Ellenbogen am Andruckarm zuerst und stärksten erkrankt sein müsse. Insoweit werde auf das Merkblatt zur BK 2103 verwiesen, wonach sich Vibrationsschäden am Handgelenk, am Ellenbogengelenk und am Schultereckgelenk manifestieren könnten. Warum das SG eine Kausalität verneint habe, weil nicht vorrangig das Ellenbogengelenk des Klägers betroffen sei, was angesichts der Ausführungen im Merkblatt nicht nachvollziehbar sei, zumal das Merkblatt unstreitig auch arthrotische Veränderungen im Bereich der Handgelenke als Krankheitsbild der BK 2103 aufzeige, was einen Rückschluss auf die Arthrose in den Daumensattelgelenken seiner Hände durchaus zulasse. Auch habe der Arbeitsmediziner W. in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass der vom Kläger verwandte Schlagschrauber in eine andere Richtung geschlagen habe, als die „normale“ Schlagwirkung eines Druckluftwerkzeuges in Richtung der Gelenkkette Handgelenk-Ellenbogengelenk-Schultergelenk, womit die berufliche Verursachung der Daumensattelgelenksarthrose beim Kläger nachvollziehbar werde.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das Urteil des SG Schwerin vom 29. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 zu verurteilen, die beiderseitige Rhizarthrose in den Daumensattelgelenken des Klägers als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass Streitgegenstand allein eine BK 2103 sei. Im Hinblick auf eine „Wie-BK“ gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII werde sie ein Feststellungsverfahren durchführen und dem Kläger einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid erteilen.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 hat der Senat die Prozessbevollmächtigte des Klägers u. a. darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens lediglich eine BK 2103 sei und keine „Wie-BK“ gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 12. Januar 2010 – B 2 U 5/08 R –, juris Rn. 25). Eine Erfolgsaussicht für die Anerkennung einer BK 2103 werde vorliegend nicht gesehen. Es werde angeregt, das von der Beklagten eingeleitete Feststellungsverfahren zu einer „Wie-BK“ abzuwarten.

Der Kläger hält an seiner Ansicht fest, dass bei ihm eine BK 2103 anzuerkennen sei, weil der Schlagschrauber, mit dem er jahrelang täglich gearbeitet habe, geeignet gewesen sei, die für eine Daumensattelgelenksarthrose erforderlichen Erschütterungen zu erzeugen und diese über die Handgriffe in das Hand-Arm-Schulter-System zu übertragen, denn durch das berufstypische Halten des Schlagschraubers sei sein Handgelenk überwiegend schwingungsbelastet gewesen, was das Hervorrufen der Daumensattelgelenksarthrose durch die berufliche Tätigkeit wahrscheinlich mache. Soweit der Senat in seinem Schreiben vom 2. Februar 2018 auch ausgeführt habe, dass er keine weitere medizinische Beweiserhebung von Amts wegen durchzuführen beabsichtige, sei es aus klägerischer Sicht angezeigt, den Sachverständigen W. zeugenschaftlich zu vernehmen; im Übrigen behalte er sich vor, einen weiteren Antrag nach § 109 SGG zu stellen.

Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 23. März 2018 mitgeteilt, dass er beabsichtige, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden und hat die Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG entsprechend angehört.

 

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erneut darauf hingewiesen, dass der Sachverständige W. zu dem Schluss gekommen sei, dass die Untersuchungsergebnisse und die technischen Einwirkungen (der Schlagbelastung) auf die Daumensattelgelenke ausreichend seien, um eine BK 2103 zu verursachen. Es werde beantragt, den Gutachter W., der im Gegensatz zu Prof. T. den Kläger persönlich untersucht habe, zeugenschaftlich zu vernehmen bzw. ihm ergänzende Beweisfragen zum ursächlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers als Schlosser bei der Herstellung von Schiffsgetrieben und der festgestellten beidseitigen Rhizarthrose der Daumensattelgelenke zu stellen.

Nachdem der Senat den Beteiligten mit weiterem Schreiben vom 25. September 2018 mitgeteilt hatte, dass er weiterhin beabsichtige, die Berufung durch Beschluss nach § 153 SGG zurückzuweisen, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2018 gemäß § 109 SGG beantragt, ein weiteres Gutachten durch den Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. W. einzuholen.

Die Gerichtsakten (L 5 U 57/17 – S 5 U 41/14) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen.

I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Zu Recht hat das SG Schwerin durch Urteil vom 29. Juni 2017 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Daumengrundgelenksarthrose des Klägers stellt keine BK 2103 – nur eine BK 2103 ist vorliegend Streitgegenstand, vgl. die Ausführungen im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 2. Februar 2018 – dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe im angefochtenen Urteil Bezug und macht sie nach Überprüfung zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

Vorliegend fehlt es daran, dass die relevante berufliche Tätigkeit kein berufskrankheitentypisches Krankheitsbild verursacht hat. Nach biodynamischen Messungen wirkt sich die Resonanzschwingung am stärksten am Ellenbogengelenk (70 %) aus, etwas geringer am Handgelenk, insbesondere am körperfernen Drehgelenk zwischen Elle und Speiche (25 %), aber auch am Radiokarpalgelenk, seltener am Schulter-Eckgelenk (5 %). Das Schulterhauptgelenkt weist keine Veränderungen auf (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., Seite 1246). An den mechanisch belasteten Gelenksknorpelflächen kann es zu einem vermehrten Anfall von Knorpelabriebprodukten, Rissbildungen und subchondralen Knochennekrosen mit Einbruch von Geröllzysten kommen und es können sich typische degenerative Veränderungen entwickeln (Arthrosis deformans). Im Handgelenksbereich können insbesondere die Unterarmdrehgelenke zwischen Elle und Speiche, aber auch die Radiokarpalgelenke betroffen sein. Außerdem können Nekrosen des Os lunatum (Mondbeinnekrose) oder Ermüdungsbrüche des Kahnbeins mit möglicher Falschgelenkbildung (Kahnbeinpseudarthrose) auftreten (Merkblatt zur BK Nummer 2103; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2011 – L 3 U 15/09 –, juris Rn. 46). Nicht belastungskonform sind isolierte arthrotische Veränderungen im Handgelenk (vgl. Schönberger u. a., aaO, Seite 1247). Beim Kläger ist jedoch weder das Mond- noch Kahnbein oder das Handgelenk selbst in Mitleidenschaft gezogen. Wie sich insoweit aus der übereinstimmenden Beurteilung des Prof. T. und des Arbeitsmediziners W. ergibt, liegt vorliegend beim Kläger eine isolierte Daumensattelgelenksarthrose (rechts mehr als links) vor. Die Daumensattelgelenksarthrose stellt nicht das typische Erkrankungsbild einer BK 2103 dar. Es gibt keine gesicherten medizinisch- wissenschaftlichen Erfahrungen, dass langjährige Arbeit mit druckluftgefährdenden Werkzeugen speziell zu Daumensattelgelenksarthrosen führen (vgl. Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2007 – L 2 KN 24/07 U –, juris Rn. 27; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27. März 2003 – L 7 U 4004/00 –, juris Rn. 6). Bei einer BK 2103 steht das Ellenbogengelenk deutlich im Vordergrund (vgl. Urteil des LSG NRW vom 29. Januar 2009, aaO, juris Rn. 27; Schönberger u. a., aaO, Seite 1246), die Ellenbogengelenke des Klägers sind jedoch nicht geschädigt.

Soweit sich der Arbeitsmediziner W. dafür ausgesprochen hat, die isolierte Daumensattelgelenksarthrose beim Kläger als gesundheitliche Folge einer BK 2103 anzuerkennen, folgt der Senat dieser Auffassung des Sachverständigen nicht, da sie nicht mit der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung, wie sie beispielsweise im Standardwerk von Schönberger u. a. dargelegt ist, übereinstimmt. Insoweit mag der Kläger das von der Beklagten eingeleitete Feststellungsverfahren im Hinblick auf die Anerkennung einer „Wie-BK“ (§ 9 Abs. 2 SGB VII) abwarten.

Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt hat, den Gerichtssachverständigen W. „zeugenschaftlich“ zu vernehmen, musste der Senat diesem Antrag nicht entsprechen und lehnt ihn hiermit ab. Der Schriftsatz vom 20. April 2018 enthielt keinen konkret umschriebenen Fragenkomplex, zu dem der Gerichtssachverständige explizit Stellung nehmen sollte.

Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 17. Oktober 2018 darüber hinaus die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG vom Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. W. beantragt hat, lehnt der Senat auch diesen Antrag ab. Das Antragsrecht nach § 109 SGG ist insoweit verbraucht, da dem Antrag nach § 109 SGG durch Einholung des Gutachtens des Arbeitsmediziners W. bereits entsprochen worden ist. Da das in zweiter Instanz beantragte Gutachten nach § 109 SGG ebenfalls ein Arbeitsmediziner erstellen soll, ist vorliegend auch kein besonderer Grund dafür ersichtlich, dem Kläger ausnahmsweise das Antragsrecht nach § 109 SGG auch in der zweiten Instanz erneut zuzubilligen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 109 Rn. 10b, 11b).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).

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