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Gesetzliche Unfallversicherung – Bewertung unfallbedingter psychischer Störungen

SG Mannheim, Az.: S 2 U 4035/12, Urteil vom 05.03.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Gewährung von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der im Jahre 1960 geborene Kläger war ab 2001 bei der Firma … GmbH und Co. Baustoffe als Lagerist beschäftigt und im Rahmen dieser Tätigkeit bei der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, gesetzlich unfallversichert. Am 25.05.2007 wurde der Kläger bei Ausübung seiner versicherten Tätigkeit auf dem Firmengelände von aus einem sieben Meter hohen Hochregal auf ihn herabfallendem Dämm-Material getroffen. Dabei zog er sich eine Fraktur des distalen Oberschenkelschaftes rechts mit multiplen Aussprengungen, seitlicher Dislozierung und Verkürzung sowie eine Rippen- und Schädelprellung zu.

Gesetzliche Unfallversicherung - Bewertung unfallbedingter psychischer Störungen
Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.com

Noch am Unfalltage wurde die Verletzung im Kreiskrankenhaus … mittels Einbringung eines distalen Femurnagels osteosynthetisch versorgt. In der Folgezeit befand sich der Kläger bis zum 13.06.2007 in stationärer Behandlung in dem besagten Krankenhaus. Vom 18.06.2007 bis zum 09.07.2007 erfolgte eine Anschlussrehabilitation in der Salinen Klinik … … mit dem Ergebnis einer guten Gelenkfunktion und Mobilität (Gang sicher an zwei Unterarmgehstützen mit Teilbelastung des rechten Beines 20 kg, Extension/Flexion passiv/aktiv Knie rechts 0-0-100°, links 0-0-120°).

Bei verzögerter Frakturheilung mit stark hinkendem Gangbild und massiver Muskelminderung am rechten Oberschenkel führte der Kläger vom 11.09.2007 bis zum 24.10.2007 und vom 08.11.2007 bis zum 06.12.2007 Rehabilitationsmaßnahmen in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik … durch. Dabei wurde er unter Vollbelastung mobilisiert und die Kraftminderung im Bereich des rechten Oberschenkels auftrainiert. Die Entlassung erfolgte mit einer deutlichen Besserung des Gangbildes mit sicherer Stand- und Abrollphase in subjektivem Wohlbefinden.

Anschließend wurde beim Kläger eine Arbeits- und Belastungserprobung durchgeführt, nach deren Abschluss noch gelegentliche Schmerzen im Oberschenkelbereich rechts auftraten, jedoch keine Schmerzmittel eingenommen wurden. Nach Vorstellung des Klägers am 31.01.2008 schloss der Leiter der Abteilung für Rehabilitation und Heilverfahrenssteuerung der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik …, Dr. …, das Heilverfahren zum 01.02.2008 ab und bescheinigte den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit mit dem 04.02.2008. Hinsichtlich der vom Kläger angegebenen zunehmenden Rückenbeschwerden sei derzeit keine Intervention notwendig; zum Ausgleich der Beinlängendifferenz von ca. 1,5 cm wurde dem Kläger ein entsprechendes Rezept ausgestellt.

Im daraufhin eingeholten Ersten Rentengutachten des Leitenden Arztes der Unfallchirurgie des Kreiskrankenhauses …, Dr. …, vom 26.03.2008 ist ausgeführt, der Kläger berichte über permanente und bei Bewegung zunehmende Schmerzen im kniegelenknahen Oberschenkel sowie über schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk. Wegen der rechtsseitigen Beinverkürzung nutzte er eine Einlegesohle zur Fußsohlenerhöhung. Als wesentliche Unfallfolgen bestünden eine annähernd knöchern vollständig konsolidierte distale Oberschenkelfraktur mit Gelenkbeteiligung rechtsseitig bei noch einliegendem distalem Femurnagel, eine Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks, eine Muskelminderung des rechten Unterschenkels, eine kallusbedingte Weichteilvermehrung am rechten Oberschenkel, eine rechtsseitige Beinverkürzung von 1 cm, eine Bewegungseinschränkung des rechten oberen/unteren Sprunggelenks und der rechten Zehengelenke sowie eine Kraftminderung des rechten Beines. Für die Zeit vom 04.02.2008 bis zum 08.03.2008 bestehe eine MdE um 30 v. H., hernach bis zum 01.05.2009 eine MdE um 20 v. H. und schließlich für die Folgezeit eine MdE um voraussichtlich 10 v. H.

Mit Bescheid vom 03.04.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin Rente als vorläufige Entschädigung durch Gesamtvergütung für die Zeit vom 04.02.2008 bis zum 30.04.2009 nach einer MdE um 20 v. H. Als Unfallfolgen erkannte sie nach Bruch des rechten Oberschenkels eine Bewegungseinschränkung und belastungsabhängige Beschwerden im Kniegelenk mit Herabsetzung der Gebrauchs- und Belastungsfähigkeit, eine Muskelminderung am Unterschenkel und eine Beinverkürzung bei einliegendem Fremdmaterial im ehemaligen Bruchbereich an.

Nach erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen Verdrehung des rechten Oberschenkels im April 2009 berichtete der Durchgangsarzt Dr. … am 04.05.2009 von einer Vollbelastung des rechten Beins und riet dazu die vom Kläger bereits benutzte Schuherhöhung von 1,6 cm rechts weiterhin zu tragen.

Der Internist Dr. … teilte unter dem 25.08.2009 mit, der Kläger stehe seit dem 01.04.2009 wegen Beschwerden an der Wirbelsäule bei Beckenschiefstand in seiner Behandlung. Die Schmerzen seien therapierefraktär. Mehrere Arbeitsversuche hätten wieder abgebrochen werden müssen. Auch von seiner Seite sei dem Kläger im Januar 2009 eine Schuherhöhung verordnet worden.

In der Folge wies die Beklagte den genannten Arzt darauf hin, die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seien unfallunabhängig entstanden.

Im Zuge eines vom Kläger eingeleiteten Verfahrens auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung holte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg das Gutachten des Orthopäden Dr. … vom 27.09.2011 ein. Darin heißt es, der Kläger sei seit dem 23.03.2010 arbeitsunfähig. Orthopädischerseits wurden eine posttraumatische Gonarthrose rechts bei in leichter Fehlstellung abgeheilter distaler Femurschaftfraktur mit reizlos einliegendem Marknagel und Beinverkürzung rechts ca. 1,6 cm mit mäßiggradiger Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit, ein Lumbago bei Fehlstatik der LWS bei posttraumatischer Beinverkürzung rechts mit mäßiggradigen degenerativen Aufbraucherscheinungen und geringen funktionellen Einschränkungen sowie ein HWS-Syndrom mit kyphotischer Streckfehlhaltung im cervicothorakalen Übergangsbereich bei alimentärer Adipostitas mit mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen diagnostiziert.

Im parallelen Schwerbehindertenverfahren des Klägers holte die 3. Kammer des Sozialgerichts Mannheim das Gutachten des Chefarztes der Abteilung Orthopädie der … …, Dr. …, vom 06.10.2011 ein. Dieser fand eine unter Verkürzung von 1,5 cm knöchern konsolidierte Oberschenkelfraktur rechts mit noch einliegendem Osteosynthesematerial und Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks mit endgradiger Beugehemmung und belastungsabhängigen Schmerzen, ein degeneratives LWS-Syndrom mit Aufbraucherscheinungen der Bandscheibenetagen der unteren LWS sowie der kleinen Wirbelgelenke und einem Baastrup-Phänomen mit belastungsabhängigen Schmerzen und einer beinlängendifferenz-bedingten Fehlstatik bzw. adipostitas-bedingten Fehlstatik im Sinne eines Hohlrundrückens ohne radikuläre Reiz- oder Kompressionserscheinung sowie ein beginnendes degeneratives HWS-Syndrom mit Aufbraucherscheinungen der kleinen Wirbelgelenke im mittleren und unteren HWS-Bereich, belastungsabhängigen Schmerzen und Muskelverspannung der paravertebralen Muskulatur ebenfalls ohne radikuläre Reiz- oder Kompressionserscheinung.

Das im Schwerbehindertenrechtsstreit anschließend erstattete Gutachten des Chefarztes der Neuropsychiatrischen Klinik der…, Dr. …, vom 03.05.2012 weist die Diagnose Anpassungsstörung mit depressiven Anteilen, differentialdiagnostisch Dysthymia, auf. Diese sei als leicht einzuschätzen.

Nach Vorlage unter anderem der genannten orthopädischen Gutachten durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers leitete die Beklagte im Jahre 2012 Ermittlungen zur Frage der Gewährung von Verletztenrente nach Gesamtvergütung ein. Im daraufhin eingeholten Gutachten von Dr. … vom 26.06.2012 werden als Unfallfolgen eine Beinverkürzung rechts um 2 cm, eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks sowie röntgenologisch nachweisbare Veränderungen genannt. Die MdE betrage seit dem 01.05.2009 und bis auf weiteres 10 v. H.

Mit Bescheid vom 24.07.2012 lehnte der Beklagte die Gewährung von Rente nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraums ab.

Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe ständige Kreuzschmerzen, mit denen Belastungsschmerzen im Knie einhergingen. Er habe das Gefühl, dass er keinen Halt im Knie habe. Das Gehen sei mit einem krachenden Geräusch im Knie verbunden, ohne das er nicht mehr als 100 Meter zurücklegen könne. Von den Rückenschmerzen habe er auch dem Sachverständigen berichtet. Nach orthopädischen Hilfsmitteln, wie den von ihm getragenen Verkürzungsausgleich von 1,5 cm, habe der Sachverständige nicht gefragt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die verbliebenen Unfallfolgen begründeten keine rentenberechtigende MdE um wenigstens 20 v. H. Für die neben den Unfallfolgen bestehenden Verschleißerkrankungen sei die Beklagte nicht eintrittspflichtig.

Am 14.12.2012 hat der Kläger beim Sozialgericht Mannheim Klage erhoben.

Das Gericht hat das Gutachten des Facharztes der Klinik für Orthopädie-Rheumatologie der … … …, Priv. Doz. Dr. …, vom 26.07.2013 eingeholt. Darin ist ausgeführt, der Kläger habe angegeben, ein von ihm von Dezember 2012 bis Januar 2013 unternommener Wiedereingliederungsversuch sei wegen seiner Rückenschmerzen und nicht wegen des rechten Beins gescheitert. In der Sache bestünden beim Kläger als Folge des Unfalles vom 25.05.2007 ein mit Beinverkürzung 1,5 bis 2 cm und leichter seitlicher Verschiebung knöchern fest verheilter Bruch des rechten Oberschenkels, eine leichte Arthrose und eine endgradige Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, eine leichte Bewegungseinschränkung im rechten Hüft- und Sprunggelenk, röntgenologisch beschriebene Veränderungen am rechten Oberschenkel und rechten Kniegelenk sowie eine leichte Muskelminderung der Hüfte und des Oberschenkels rechts. Die degenerativen Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule seien nicht unfallbedingt. Vom Kläger angegebene und demonstrierte Gangbehinderungen seien durch die objektiven Befunde nicht hinreichend zu erklären; allerdings hätten sich Hinweise auf übermäßige Verdeutlichungstendenzen ergeben. Die MdE betrage seit dem 01.05.2009 bis auf weiteres 10 v. H. Eine höhergradige Funktionseinschränkung sei nicht vorhanden bzw. muskulär kompensiert.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat der Leiter der Sektion Psychotraumatologie des Zentrums für Psychosoziale Medizin des Universitätsklinikums …, …, das Gutachten vom 15.09.2014 erstattet. Im Rahmen der Anamnese heißt es, der Kläger habe mitgeteilt, er sei nach seiner ersten Wiedereingliederung zu Weihnachten 2007 schmerzbedingt bereits 2008 wieder zuhause gewesen. Die im Jahre 2012 aufgenommene Wiedereingliederung habe er nach sechs Wochen abgebrochen. Er habe wegen der Knie nur noch Stapler fahren können, was wegen der erforderlichen Schonhaltung schmerzbedingt dann auch nicht mehr gegangen sei. Beim Kläger bestünden eine leichter ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung sowie eine mildere Form der Dysthymia jeweils nach Anpassungsstörung. Diese seien ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 25.05.2007 zurückzuführen, wobei das Auftreten der Rückenschmerzen unfallunabhängig sei. Im weiteren Krankheitsverlauf überwögen allerdings zunehmend persönlichkeitsbedingte Faktoren sowie eine anzunehmende Begehrenshaltung, so dass die Dysthymie in ihrer Aufrechterhaltung mittlerweile als unfallunabhängig einzustufen sei. Hinweise auf konkurrierende, von der Schädigung unabhängige Faktoren fänden sich nicht. Die Unfallfolgen, zunächst Anpassungsstörung mit späterem Übergang in eine somatoforme Schmerzstörung sowie Dysthymia, seien jeweils mit einer MdE um 10 v. H. zu bewerten, so dass sich auf psychotraumatologisch-psychiatrischem und psychosomatischem Fachgebiet eine MdE um 20 v. H. seit dem Unfalltag ergebe.

Der Kläger trägt vor, er habe wegen seiner Beschwerden zuletzt am 11.01.2010 in Vollzeit gearbeitet. Auch seine Wiedereingliederung im Jahre 2012 sei wegen der Schmerzen gescheitert. Er ist der Auffassung, aus den durchgeführten Ermittlungen und insbesondere dem Gutachten von … ergebe sich eine rentenberechtigende MdE. Dabei sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich seine Rückenschmerzen erst im Anschluss an den Unfall entwickelt hätten und auf die unfallbedingte Fehlstatik zurückzuführen seien.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 24.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01.05.2009 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dem Gutachten von … ließen sich keine psychischen Auffälligkeiten entnehmen, die auch nur mittelbar auf den Unfall zurückgeführt werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Rechtsgrundlage für die vom Kläger erstrebte Leistung ist § 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind dabei nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern.

Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 2 U 9/10 R – zit. nach juris), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt hat (Unfallkausalität) und letzteres einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Liegt danach ein Versicherungsfall vor, so bedarf es nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für die Gewährung von Rente des Entstehens von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserst- bzw. Primärschadens (haftungsausfüllende Kausalität).

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 27/04 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Andernfalls ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Gab es neben der versicherten Ursache noch andere, konkurrierende Ursachen (im naturwissenschaftlichen Sinn), z. B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, sofern die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine überwiegende oder auch nur gleichwertige Bedeutung der versicherten gegenüber der konkurrierenden Ursache ist damit für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht Voraussetzung.

Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt demgegenüber jeweils das Bestehen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße – nicht auszuschließende – Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 29/07 R – zit. nach juris). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991 – 2 RU 31/90 – SozR 3-2200 § 548 Nr. 11), bei anspruchsvernichtenden Tatsachen zu Lasten des jeweiligen Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.1989 – 2 RU 7/89 – zit. nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2011 – L 8 U 197/11 – zit. nach juris).

Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2004 – B 2 U 14/03 R – SozR 4-2700 § 56 Nr. 1), nämlich den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.

In Anwendung dieser Grundsätze lassen sich beim Kläger keine Unfallfolgen feststellen, die eine rentenberechtigende MdE um 20 v. H. rechtfertigen.

1.

Dies gilt zum einen für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 25.05.2007 auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet.

Insoweit liegen beim Kläger in Bezug auf die rechte untere Extremität die im Gutachten von Priv. Doz. Dr. … vom 26.07.2013 und vergleichbar von Dr. … im Gutachten vom 06.10.2011 sowie von Dr. … im Gutachten vom 26.06.2012 beschriebenen Unfallfolgen, nämlich ein mit Beinverkürzung von 1,5 bis 2 cm und leichter seitlicher Verschiebung knöchern fest verheilter Bruch des rechten Oberschenkels, eine leichte Arthrose und eine endgradige Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, eine leichte Bewegungseinschränkung im rechten Hüft- und Sprunggelenk, röntgenologisch beschriebene Veränderungen am rechten Oberschenkel und rechten Kniegelenk sowie eine leichte Muskelminderung der Hüfte und des Oberschenkels rechts, vor.

Die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers bei degenerativen Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule lassen sich demgegenüber nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 25.05.2007 zurückführen. Denn sie waren nach dem vom Sachverständigen Priv. Doz. Dr. … ausgewerteten Röntgenaufnahmen der Brust- und Wirbelsäule vom 27.05.2007 bereits zum Unfallzeitpunkt in erheblichem Ausmaß vorhanden. Zwar hat der Sachverständige ein geringes Fortschreiten dieser Verschleißerscheinungen berichtet. Indes hat er im Gutachten vom 26.06.2012 überzeugend dargelegt, dass insoweit keine Seitendifferenz festzustellen ist und damit auch die zudem regelmäßig durch einen Verkürzungsausgleich kompensierte Beinverkürzung nicht Ursache dieses Fortschreitens sein kann.

Die danach unfallbedingt bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet sind im Anschluss an die Einschätzungen der Sachverständigen Priv. Doz. Dr. … vom 26.07.2013 und Dr. … vom 26.06.2012 mit einer MdE um 10 v. H. zu bemessen.

Dieser Bewertung ist zunächst eine Einschränkung der Kniegelenksbeweglichkeit rechts auf 0-5-120° im Vergleich zu links 0-0-130° zu Grunde zu legen (vgl. hierzu die Gutachten von Priv. Doz. Dr. … vom 26.07.2013 [Gutachten Dr. … vom 06.10.2011 und Dr. … vom 26.06.2012 0-0-120°]). Eine von Dr. … im Gutachten vom 27.09.2011 berichtete weitergehende Einschränkung der Streckfähigkeit hat sich weder zuvor (vgl. hierzu das Erste Rentengutachten von Dr. … vom 26.03.2008) noch danach (vgl. die bereits angeführten Messwerte in den Gutachten von Dr. … vom 06.10.2011, Dr. … vom 26.06.2012 und Priv. Doz. Dr. … vom 26.07.2013) gezeigt. Auch ließ sich die von Dr. … bei der Untersuchung am 26.09.2011 gemessene Beugehemmung von 115° bereits bei der drei Tage darauf, am 29.09.2011 erfolgten Untersuchung durch Dr. … nicht mehr finden (vgl. auch hierzu die angeführten Messwerte im Gutachten vom 06.10.2011). Bei Normwerten für die Beugung von 130° ist eine solche Einschränkung der Kniegelenksbeweglichkeit nach den unfallversicherungsrechtlichen Erfahrungssätzen mit einer MdE um 10 v. H. zu bewerten (vgl. hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, Seite 654; Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich, Unfallbegutachtung, 13. Aufl. 2012, Seite 198). Eine MdE 20 v. H. ergäbe sich erst bei einer Einschränkung der Kniegelenksbeweglichkeit auf 0-10-90° (vgl. wiederum Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich, a. a. O.).

Die ferner durch den Oberschenkelbruch verursachte Beinverkürzung von 1,5 bis 2 cm (vgl. auch hierzu das Gutachten von Priv. Doz. Dr. … vom 26.07.2013 [Dr. … : ca. 2 cm, Dr….: 1,5 cm, Dr. … 1 cm bzw. 2 cm]) ist für sich allein mit einer MdE von deutlich unter 10 v. H. einzustufen. Denn nach den unfallversicherungsrechtlichen Erfahrungssätzen ist ein verheilter Oberschenkelbruch mit einer Beinverkürzung von bis zu 4 cm mit einer MdE um 10 v. H. zu bewerten, wobei eine Beinverkürzung von 1 cm noch im Bereich der Normvarianz liegt (vgl. Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich, a. a. O., Seite 197, 199). Die hier in Rede stehende Beinverkürzung liegt damit nur knapp oberhalb des physiologischen Bereichs und bei allenfalls der Hälfte einer noch mit einer MdE um 10 v. H. zu bewertenden Verkürzung von 4 cm. Angesichts des Umstandes, dass die Beinverkürzung des Klägers durch einen von ihm auch getragen Verkürzungsausgleich ohne weiteres kompensierbar ist und sie damit seine Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens nicht messbar beeinträchtigt, erhöht sie die oben angeführte MdE um 10 v. H. für die eingeschränkte Kniegelenksbeweglichkeit nicht.

Gleiches gilt für die weiteren von Priv. Doz. Dr … beschriebenen Unfallfolgen an der rechten unteren Extremität, insbesondere die passiv nicht nachweisbare leichte Beugehemmung im rechten Hüftgelenk und die gleichfalls passiv nicht bestehende leichte Einschränkung der Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks rechts im Vergleich zu links.

Die vom Kläger angegebenen und demonstrierten schmerzhaften Gangbehinderungen vermögen die MdE für die rechte untere Extremität – unabhängig von der Frage der bewussten Verdeutlichung – auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet ebenfalls nicht zu erhöhen. Denn sie sind durch die objektiven Befunde nicht hinreichend zu erklären. Im Gegenteil war der Kläger nach den Erhebungen des Sachverständigen Priv. Doz. … in der Lage, mit einem Gehstock, auf den nur wenig Gewicht abgewickelt wurde, zügig und raumgreifend mit einem geringen Hinken rechts zu gehen. Diese Beschwerden sind durch die oben angeführte MdE um 10 v. H. für die eingeschränkte Kniegelenksbeweglichkeit abgegolten.

Nach alledem hat der Sachverständige Priv. Doz. Dr. … zutreffend ausgeführt, dass eine Beinverkürzung von 1,5 bis 2 cm, eine leichte Arthrose im Kniegelenk mit geringer Bewegungseinschränkung mit einer MdE um 10 v. H. einzuschätzen ist und dass eine höhere MdE nicht empfohlen werden kann, weil eine höhergradige Funktionseinschränkung, insbesondere eine erhebliche Gelenkinstabilität des Kniebandapparates nicht vorhanden ist bzw. muskulär kompensiert wird.

2.

Die für die unfallbedingten Funktionsstörungen an der rechten unteren Extremität angemessene MdE um 10 v. H. ist – zum anderen – auch nicht wegen Unfallfolgen auf psychotraumatologisch-psychiatrischem und psychosomatischem Fachgebiet auf 20 v. H. zu erhöhen.

Dabei erscheint es bereits fraglich, ob die von Prof. Dr. … auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachten vom 15.09.2014 diagnostizierten Gesundheitsstörungen leichter ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung sowie mildere Form der Dysthymia jeweils nach Anpassungsstörung (noch) als wesentliche Unfallfolgen angesehen werden können. Denn der Sachverständige hat im Gutachten selbst ausgeführt, dass für die Aufrechterhaltung der nach seiner Einschätzung durch den Unfall verursachten Erkrankungen im weiteren Krankheitsverlauf zunehmend persönlichkeitsbedingte Faktoren sowie eine anzunehmende Begehrenshaltung überwiegen und deshalb in der Folge die Dysthymie in ihrer Aufrechterhaltung „mittlerweile als unfallunabhängig“ eingestuft. Aus welchem Grund dies nicht auch für die von ihm diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung gelten soll, ist nicht erkennbar. Auch ist es nicht schlüssig, dass Prof. Dr. … trotz der Einstufung der Dysthymie als mittlerweile unfallunabhängig das Vorliegen von Hinweisen auf konkurrierende, von der Schädigung unabhängige Faktoren verneint und im weiteren Verlauf des Gutachtens nicht nur die somatoforme Schmerzstörung, sondern auch die Dysthymie als Unfallfolge eingestuft hat.

Dies kann aber im Ergebnis offen bleiben. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass die von Prof. Dr. … im Gutachten vom 15.09.2014 in Übereinstimmung mit Dr. … im Gutachten vom 03.05.2012 diagnostizierte mildere bzw. leichte Form der Dysthymia und die von ihm darüber hinaus gefundene leichter ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung unfallbedingt waren und sind, ergibt sich hieraus keine Erhöhung der MdE auf rentenberechtigende 20 v. H. Denn die besagten Störungen rechtfertigen keine hierfür erforderliche MdE um wenigstens 10 v. H.

Nach den unfallversicherungsrechtlichen Erfahrungssätzen ist eine depressive Verstimmung, die nicht den Schweregrad einer leichten depressiven Episode erreicht, mit einer MdE bis 10 v. H. und eine somatoforme Schmerzstörung mit leicht- bis mäßiggradiger körperlich-funktioneller Einschränkung gleichfalls mit einer MdE bis 10 v. H. zu bewerten (vgl. Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich, a. a. O., Seite 306, 308; Schönberger/Mertens/Valentin, a. a. O., Seite 156, 222).

In Ansehung dessen erreicht die Dysthymie für sich allein keine MdE um 10 v. H. Denn bei der Dysthymia handelt es sich definitionsgemäß um eine depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um auch nur die Kriterien einer leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (ICD-10, F 34.1). Demgemäß liegt bei einem – wie hier – sogar nur leichten Fall einer Dysthymie (also einer nur leichten Form der leichten depressiven Verstimmung) eine deutlich unterhalb dieser Schwelle anzusiedelnde, kaum messbare Störung vor.

Aber auch für die somatoforme Schmerzstörung ergibt sich keine MdE um 10 v. H. Zwar hat Prof. Dr. … zur Begründung der MdE den Schmerzzustand des Klägers als einen solchen mit leicht- bis mäßiggradiger körperlich-funktioneller Einschränkung bezeichnet. Indes hat er im Rahmen der Diagnosestellung ausgeführt, es handle sich um ein leichter ausgeprägtes Bild mit wenig emotionalen und sozialen Einschränkungen. Dies hat der Sachverständige schlüssig damit begründet, dass noch verschiedene Aktivitäten durchgeführt werden können, keine Medikamente mehr genommen und keine Maßnahmen mehr ergriffen werden sowie dass beispielsweise keine Schlafstörungen aufgrund der Schmerzen vorliegen. In Ansehung dessen ist auch die somatoforme Schmerzstörung deutlich unterhalb der Schwelle einer MdE um 10 v. H. anzusiedeln.

Schließlich lassen sich die angeführten geringfügigen Störungen auf psychotraumatologisch-psychiatrischem und psychosomatischem Fachgebiet auch zusammengenommen nicht mit einer MdE um 10 v. H. bewerten. Hinzu kommt, dass angesichts der nicht nur von Priv. Doz. Dr. …, sondern auch von Prof. Dr. … erhobenen Aggravationtendenzen des Klägers insbesondere nicht körperlich objektivierbare Störungen nicht verlässlich feststellbar und daher in ihrem Ausmaß zu relativieren sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

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