LG Osnabrück, Az.: 12 O 1961/14
Urteil vom 19.10.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126.168,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die seit dem Beginn des Eintritts der Minderung der Erwerbstätigkeit durch die Klägerin zu tragenden monatlichen Verletzungsrenten ab dem 01.09.2014, entsprechend den vom Gesetzgeber jeweils zum 01.07. eines Jahres vorgenommenen jährlichen Anpassungen zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen zu erstatten, die aus dem Unfall vom 06.09.2011 auf dem Gelände der Beklagten … zum Nachteil des … noch entstehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf bis 185.000 €.
Tatbestand
Die Klägerin ist der eintrittspflichtige Unfallversicherungsträger des …, der bei der Beklagten angestellt war.
Herr … verletzte sich bei einem Arbeitsunfall auf dem Betriebsgelände der Beklagten in Osnabrück am 6.09.2011. Dieser Standort gehört zum Werk …, dessen Betriebsleiter … war. Er war für den Betriebsablauf zuständig. Der zuständige Meister war …, der bei Abwesenheit von … für den Betriebsablauf verantwortlich war.
Ein anderer Arbeitnehmer der Beklagten – … – steuerte an diesem Tag einen Gabelstapler, mit dem er einen Radsatz transportierte. Der Weg ist, nachdem das Betriebsgelände durch einen Zaun vom benachbarten Verbrauchermarktparkplatz abgetrennt wurde, noch 1,80 m breit, aus Fahrtrichtung gesehen rechts steht der Metallzaun, aus Fahrtrichtung gesehen links liegen in 85 cm Tiefe die Bahngleise. Der Gabelstapler hat eine Breite von 1,15 m. Herr … ging, wie seit Jahren bei dieser Art des Transports, aus Fahrtrichtung gesehen rechts neben dem Gabelstapler auf Höhe der Gabel bzw. des Radsatzes, um den Radsatz zu sichern bzw. auszurichten, damit er nicht gegen den Zaun stößt.
Bei diesem Transport fuhr der Arbeitnehmer … dem Arbeitnehmer … mit dem Gabelstapler auf den Fuß, der Fuß wurde eingeklemmt. Herr … fuhr wieder vom Fuß herunter, wobei der Ablauf im Detail zwischen den Parteien streitig ist. Herr … wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er war im Marienhospital und in einer Hautklinik stationär aufgenommen bis zum 9.03.2012, er wurde 14 Mal operiert, er ist auf Dauer arbeits- und erwerbsunfähig und kann nur an Unterarmstützen gehen. Der Fuß ist nahezu ohne Funktion. Der Zeuge … schloss am 20.02.2013 mit der Beklagten einen Vergleich für dessen Einzelheiten auf die Anlage B 6 Bezug genommen wird.
Die Klägerin zahlte an den Herrn … Verletztengeld, und Rente, außerdem hat sie Apotheken- und Arztrechnungen pp. ersetzt. Für die Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 22.05.2015 und 28.05.2015 Bezug genommen. Hierzu behauptet die Klägerin sie habe insgesamt 126.888,44 € gezahlt.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 126.888,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie die seit dem Beginn des Eintritts der Minderung der Erwerbstätigkeit durch die Klägerin zu tragenden monatlichen Verletztenrenten, entsprechend den vom Gesetzgeber jeweils zum 01.07. eines Jahres vorgenommenen jährlichen Anpassungen zu zahlen.
3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen zu erstatten, die aus dem Unfall vom 06.09.2011 auf dem Gelände der Beklagten … zum Nachteil des … noch entstehen werden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, durch den Vergleich mit ihr und dem Zeugen … seien auch Ansprüche der Klägerin ausgeschlossen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, den Zeugen … treffe ein erhebliches Mitverschulden. Ein Verschulden der Repräsentanten liege nicht vor. Es habe regelmäßige Begehungen unter anderem durch den Betriebsleiter … gegeben. Weder durch die Klägerin noch durch das staatliche Gewerbeaufsichtsamt sei die Breite des Weges gerügt worden, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es seit der Errichtung des Zaunes keine Begehung durch die Klägerin gegeben hat.
Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Osnabrück 175 Js 42816/11 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat in einem Ortstermin die Unfallstelle in Augenschein genommen und Zeugen vernommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.09.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, auch soweit sie den Feststellungsantrag und den Antrag auf zukünftige Leistung betrifft zulässig. Denn gemäß § 258 ZPO kann auch auf wiederkehrende Leistungen – wie hier die Verletztenrenten – Klage erhoben werden.
Sie ist auch begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten als Rückgriffsanspruch Schadensersatz in tenorierter Höhe verlangen gemäß §§ 280 Abs. 1, 31 BGB, §§ 104, 111, 110 SGB VII. Denn die Klägerin hat in tenorierter Höhe Leistungen an den Zeugen … erbracht und damit Aufwendungen gehabt, wofür die Beklagte gemäß §§ 110, 111 SGB VII einzustehen hat.
Die Beklagte ist gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII in der Haftung gegenüber dem Zeugen, der für sie als Unternehmerin tätig war, beschränkt, da sie den Versicherungsfall (§ 8 SBG VII) nicht vorsätzlich verursacht hat, und auch ein Wegeunfall nicht vorliegt. Sie hat den Unfall aber grobfahrlässig verursacht, und haftet damit der Klägerin als Sozialversicherungsträgerin bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs, gemäß §§ 110, 111 SGB VII.
Ohne die Haftungsbeschränkung nach § 104 Abs. 1 SGB VII würde die Beklagte dem Zeugen … aus Nebenpflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis gemäß §§ 280 Abs. 1, 31 BGB haften. Denn aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich für den Arbeitgeber Schutzpflichten, die die Beklagte verletzt hat. Die Beklagte ist Arbeitgeberin gewesen. Sie hat zwar nicht durch ein Mitglied des Vorstands als vertretungsberechtigtes Organ gemäß § 78 AktG ihre Schutzpflichten verletzt. Die Beklagte hat aber nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung entsprechend § 31 BGB für die Pflichtverletzungen derjenigen, einzustehen, denen sie die Betriebsleitung des Betriebes, in dem der Unfall passiert ist, übertragen hat. § 31 BGB ist dann anwendbar, wenn dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen sind. Vorliegend war der zuständige Betriebsleiter … als Betriebsleiter des Werkes …, wenn er nicht vor Ort war, war … als zuständiger Meister verantwortlich für den Betriebsablauf auf dem Betriebsgelände der Beklagten an der … in Osnabrück. Für deren Verschulden hat die Beklagte, deren Vorstand als vertretungsberechtigtes Organ nicht alle Abläufe selbst überwachen bzw. anordnen kann, vollumfänglich einzustehen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Duldung bzw. Anordnung des Transports des Radsatzes wie geschehen gegen Schutzpflichten verstieß, weil sich die mögliche Verletzung der Arbeitnehmer geradezu aufdrängte.
Die Zeugen … und … haben ausgesagt, am Unfalltag den Transport so durchgeführt zu haben, wie sie ihn bereits seit längerem durchführten, nämlich seit der Zaun, der den Weg insgesamt verschmälert hat, errichtet war. Die Art der Durchführung des Transports sei nicht ihre Idee gewesen; der Zeuge … hat weiter angegeben, seit er in der Niederlassung in Osnabrück gearbeitet habe, sei der Transport wie am Unfalltag durchgeführt worden, also mit einer Person, die vor dem Gabelstapler läuft, um den Radsatz auszurichten. Der Zeuge … hat angegeben, bevor der Zaun dagewesen sei, sei der Transport ohne Begleitperson durchgeführt worden; dies sei aber mit dem Zaun nicht möglich gewesen; wer angeordnet habe, dass der Transport so durchgeführt wird wisse er nicht; seine Idee sei es nicht gewesen.
Danach ist der Transport bereits seit längerem, jedenfalls mit Kenntnis der Betriebsleitung, sei es Herr … oder sei es Herr … so durchgeführt worden, obwohl dies gegen die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (Anhang zur Arbeitsstättenverordnung Ziffer 1.8 Abs. 2) in Verbindung mit der Arbeitsschutzrichtlinie des Ausschusses für Arbeitsstätten gemäß § 7 Arbeitsstättenverordnung ASR 17/1,2 in der zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung verstößt. Denn der Verkehrsweg, ab der Stelle, an der der Weg seitlich vom Zaun begrenzt wird, ist zu schmal für die Breite des Gabelstaplers. Die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung einschließlich der auf dieser Grundlage ergangenen Richtlinien dienen dem Schutz der Arbeitnehmer und sind hier verletzt worden. Die konkret eingetretene Verletzung liegt auch im Schutzbereich der Norm, denn wäre der Weg breiter gewesen, hätte der Zeuge … mit einem größeren seitlichen Abstand zum Gabelstapler gehen können und der Unfall wäre nicht passiert. Die Beklagte als Unternehmen gemäß § 136 SGB VII haftet hierfür, weil die Voraussetzungen von § 111 SGB VII vorliegen.
§ 111 SGB VII überträgt die zivilrechtliche Repräsentantenhaftung auf die Haftung nach § 110 SGB VII (OLG Düsseldorf Urt. v. 4.03.2010 I-12 U 91/09 BeckRS 2011, 23044 unter B II.; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 84. Ergänzungslieferung Dez. 2014 § 111 Rn. 2); danach hat die Beklagte für das grobfahrlässige Verhalten ihrer Betriebsleiter, Herrn … und Herrn … einzustehen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, wobei nicht bereits jeder objektive Verstoß gegen Schutzpflichten ausreicht (OLG Dresden Urt. v. 28.01.2014 5 U 1498/12, zit. nach juris Rn. 40; Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl., § 110 Rn. 5). So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der Augenscheinsnahme des Weges einerseits und des Gabelstaplers mit eingehängtem Radsatz andererseits, der sich auch auf den Bildern 1-3 des Bildberichts in der beigezogenen Ermittlungsakte deutlich zeigt, war auch für jeden Laien erkennbar, dass der Weg mit Begrenzungen auf beiden Seiten, der Abbruchkante zu den Geleisen auf einer Seite, dem festen Stahlzaun auf der anderen Seite, viel zu schmal zum befahren mit dem Gabelstapler mit dem eingehängten Radsatz ist. Dies haben auch die für den Arbeitsablauf zuständigen Mitarbeiter der Beklagten erkannt, denn nach Errichtung des Zauns wurde angeordnet, dass eine weitere Person bei dem Transport mithelfen muss, in dem sie den Radsatz ausrichtet. Diese Person wurde mithin bewußt in dem direkten Gefahrenbereich des Gabelstaplers eingesetzt. Dass dies auf einer Anordnung eines Vorgesetzten beruhte, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen … und … die angegeben haben, es sei jedenfalls nicht ihre Idee gewesen, den Transport so durchzuführen. Wenn diese zweite Person, hier der Zeuge … wegen der unzureichenden Breite des Weges zu Schaden kommt, ist dies auf grobfahrlässiges Verhalten der Anordnenden zurückzuführen. Dabei ist auch nicht entscheidend, ob sich der Zeuge … „richtig“ verhalten hat bei der Sicherung des Radsatzes, denn auch ein etwaiges Fehlverhalten im Sinne von zu nah am Gabelstapler gehen, beruht hier gerade auf der Durchführung des Transports auf dem zu engen Weg. Ein Mitverschulden des Zeugen … im Sinne von § 254 BGB, welches gemäß § 110 SGB VII auch im Verhältnis der Parteien zu berücksichtigen ist, ist damit nicht bewiesen.
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte regelmäßige Begehungen hat durchführen lassen, beruht der Unfall auf grobfahrlässigem Verhalten der Repräsentanten. Denn wenn das Aufsichtspersonal regelmäßig geschult wird, und das erkennbare Gefährdungspotenzial sorgfältig erfasst wird, muss die Gefährlichkeit des Weges in Bezug auf den durchgeführten Transport sogar positiv bekannt gewesen sein.
Auch der vom Zeugen … geschlossene Vergleich beschränkt die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht. Es handelt sich um einen originären Anspruch der Klägerin, den der Vergleich nicht betrifft; der Zeuge … hat auch insoweit nicht auf Ansprüche verzichtet, was der Klägerin gegenüber ohnehin wirkungslos wäre.
Der danach bestehende Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist auch nicht verjährt. Gemäß § 113 SGB VII beginnt die Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB an dem Tag, an dem die Leistungspflicht festgestellt ist. Dies war jedenfalls nicht vor der ersten Zahlung der Klägerin der Fall. Der Unfall ereignete sich am 6.09.2011, die Klage wurde der Beklagten am 10.09.2014 zugestellt, was gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung hemmt, so dass Verjährung nicht eingetreten ist.
Die geltend gemachten Behandlungskosten und Fahrkosten sowie gezahlte Renten betreffen auch den von § 104 SGB VII erfassten Personenschaden.
Die Klägerin hat einen Schaden in Höhe von 126.168,22 € schlüssig dargelegt und mit Rechnungen pp. belegt, der insoweit von der Beklagten auch nicht bestritten wurde, weder der Höhe nach, noch bezogen auf die Unfallbedingtheit.
Soweit die Aufwendungen nicht durch Rechnungen oder Verordnungen pp. belegt waren, sind diese Positionen nicht berücksichtigt worden.
Im Einzelnen hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz folgender geleisteter Aufwendungen
Apothekensammelrechnungen …2.483,63 €, insoweit sind höhere Kosten nicht belegt;
… 966,92 €
… Apothekensammelrechnungen 428,69 €
… Klinik 40,04 €
… Münster 377,11 €
… 359,46 €
… 25,39 €
Fachklinik … 24.641,43 €
… Klinik 21.747,89 €
Fahrtkosten 7005,54 €,
auch bezogen auf diese Position sind höhere Kosten nicht belegt
Bahn … 596,00 €
Stadt Osnabrück 183,70 €
… Abrechnungszentrum 5.558,86 €
… 2.590,04 €
Orthopädie-Technik … 514,69 €
…273,55 € … GmbH
2.195,91 € … Aschheim
85,72 € Erstattungen an die Bahn …
(Verletztengeld und Rehamaßnahmen) 44.170,40 €
Kleiderverschleißzulage 844,09 €
… Krankenpflege 375,02 €
Nds.Landesamt 260,21 €
… Osnabrück 10,55 €
Rente bis 31.08.2014 9.991,16 €
… 95,32 €
Fahrtkosten zum Gutachter 30,80 €
… Gutachten und Schreibgebühren 316,10 €
Aufwendungen insgesamt 126,168,22 €
Der Zinsanspruch beruht auf Verzug gemäß §§ 286, 288 BGB.
Auch die weiteren Anträge sind begründet. Die Beklagte haftet der Klägerin gegenüber auch für die zukünftig entstehenden Schäden.
Bezogen auf den Antrag zu Ziffer 2 war klarstellend aufzunehmen, dass die Verletztenrenten ab dem 01.09.2014 zu zahlen sind, da die vorher gezahlten Renten bereits Gegenstand des Antrags zu 1. sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 704, 709 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 48 GKG, §§ 3, 5, 9 ZPO festzusetzen wie erfolgt.