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Gesetzliche Unfallversicherung – Wegeunfall – Abbruch des Arbeitsweges

Ein Arbeitnehmer verunglückt auf dem Heimweg, nachdem er sich krankheitsbedingt gegen eine Nachtschicht entschieden hatte. Die Berufsgenossenschaft lehnt die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Kläger sich auf einem privaten Weg befand. Nun bestätigt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen diese Entscheidung und betont, dass der Versicherungsschutz nicht über die gesetzlich vorgesehenen Wege hinaus ausgeweitet werden kann.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger wollte die Anerkennung seines Unfalls als Arbeitsunfall erreichen.
  • Er war auf dem Weg zur Arbeit, nachdem er eine Nachtschicht übernommen hatte.
  • Der Unfall ereignete sich, als der Kläger in die entgegengesetzte Richtung zu seinem Ziel fuhr.
  • Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall aufgrund der Fahrtrichtung als unversicherten Abweg nicht an.
  • Der Kläger konnte keine überzeugenden Gründe für die Abweichung von seinem Weg zur Arbeit darlegen.
  • Er legte Widerspruch gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft ein, der jedoch erfolglos blieb.
  • Das Sozialgericht wies die Klage ab, was zur Berufung vor dem Landessozialgericht führte.
  • Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies die Berufung zurück.
  • Das Gericht entschied, dass keine weiteren Kosten für die Berufung zu erstatten sind.
  • Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Kläger keine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall erhält und somit auf seinen Kosten sitzenbleibt.

Wegeunfall und Abbruch des Arbeitsweges: Klärung der Versicherungsansprüche

Die gesetzliche Unfallversicherung spielt eine zentrale Rolle im deutschen Sozialsystem, da sie Arbeitnehmer bei Unfällen während ihrer beruflichen Tätigkeit absichert. Besonders relevant ist hierbei der Wegeunfall, der definiert ist als ein Unfall, der sich auf dem Weg zur oder von der Arbeit ereignet. Das Unfallversicherungsgesetz schützt berufstätige Personen nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch auf ihrem Arbeitsweg. Die Klärung von Versicherungsansprüchen in solchen Fällen ist oft kompliziert, da verschiedene Faktoren, wie beispielsweise ein Abbruch des Arbeitsweges, eine entscheidende Rolle spielen.

Ein Abbruch des Arbeitsweges kann schnell zu Unsicherheiten führen, insbesondere wenn es zu einem Schadensfall kommt. In solchen Situationen stellt sich die Frage, ob der Unfallversicherungsschutz weiterhin gilt oder ob die Ansprüche auf Entschädigungen verwirkt sind. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind hierbei entscheidend, da sie sowohl für den an den Unfall beteiligten Mitarbeiter als auch für die Unfallversicherung relevante Folgen haben. Um Licht in diesen oft verworrenen Rechtsbereich zu bringen, wird im Folgenden ein konkreter Fall untersucht, der die verschiedenen Aspekte des Wegeunfalls und des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Gericht weist Berufung im Fall eines umstrittenen Arbeitsunfalls ab

Wegeunfall und Versicherungsschutz
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall verweigert, da der Kläger aufgrund eines Krankheitsgefühls seinen Arbeitsweg abbrach und somit nicht mehr auf dem versicherten Weg zur Arbeit oder zurück befand. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Berufung eines Klägers gegen ein Urteil des Sozialgerichts Braunschweig zurückgewiesen. Der Kläger hatte die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall angestrebt.

Umstände des Unfalls werfen Fragen auf

Der Kläger, ein Angestellter der K. Aktiengesellschaft, verunglückte am 27. August 2018 gegen 19:30 Uhr auf der Bundesstraße 188. Laut seinen Angaben war er auf dem Weg zu einer außerplanmäßig übernommenen Nachtschicht. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben jedoch, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt in die entgegengesetzte Richtung seiner Arbeitsstätte fuhr.

Beklagte Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung ab

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Sie argumentierte, der Kläger habe sich auf einem unversicherten Abweg befunden, da er in Richtung seines Wohnorts unterwegs war. Das Sozialgericht Braunschweig bestätigte diese Entscheidung in erster Instanz.

Kläger vermutet krankheitsbedingten Fahrtabbruch

Im Berufungsverfahren argumentierte der Kläger, er müsse aufgrund eines Krankheitsgefühls umgekehrt sein. Er verwies auf medizinische Unterlagen, die eine Pneumonie vor dem Krankenhausaufenthalt belegten. Der Kläger vertrat die Ansicht, es könne rechtlich keinen Unterschied machen, ob ein Versicherter den Arbeitsplatz erreiche und von dort aus den Heimweg antrete oder aufgrund starker Symptome den Arbeitsweg abbreche.

Gericht sieht keinen versicherten Weg

Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt weder auf dem Weg zur Arbeit noch auf dem Rückweg von der Arbeitsstätte war. Die Richter betonten, dass der innere Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit in dem Moment gelöst wurde, als der Kläger sich entschloss, die Nachtschicht nicht anzutreten und nach Hause zu fahren.

Keine Ausweitung des Versicherungsschutzes

Das Gericht wies darauf hin, dass eine Ausweitung des Versicherungsschutzes über die im Gesetz angelegten Wege hinaus nur in Betracht komme, wenn der Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit gewahrt bleibe. Im vorliegenden Fall diente die Fahrt unmittelbar vor dem Unfall jedoch allein dem Zweck, krankheitsbedingt so schnell wie möglich nach Hause zu kommen.

Revision nicht zugelassen

Das Landessozialgericht sah keine Gründe für die Zulassung einer Revision. Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung des Sozialgerichtsgesetzes, wobei das Gericht keinen Anlass für eine Kostenerstattung durch die Beklagte sah.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung verdeutlicht, dass der Versicherungsschutz auf dem Weg zur oder von der Arbeit strikt an die objektivierbare Handlungstendenz des Versicherten geknüpft ist. Ein krankheitsbedingter Abbruch des Arbeitsweges vor Erreichen der Arbeitsstätte führt zum Verlust des Versicherungsschutzes, da der innere Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit gelöst wird. Diese restriktive Auslegung betont die Grenzen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes und die Notwendigkeit einer engen Verknüpfung zwischen Weg und betrieblicher Tätigkeit.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Arbeitnehmer, die auf dem Weg zur Arbeit verunglücken. Wenn Sie sich während der Fahrt zur Arbeit unwohl fühlen und umkehren, besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung mehr. Das Gericht sieht in einem solchen Fall keinen Zusammenhang mehr zur betrieblichen Tätigkeit. Für Sie bedeutet das: Selbst wenn Sie ursprünglich auf dem Weg zur Arbeit waren, verlieren Sie den Versicherungsschutz, sobald Sie sich entschließen, krankheitsbedingt nach Hause zurückzukehren. In solchen Situationen müssen Sie besonders vorsichtig sein, da Sie im Falle eines Unfalls die Kosten möglicherweise selbst tragen müssen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie sind auf dem Weg zur Arbeit, im Urlaub oder beim Einkaufen gestürzt und fragen sich: Welche Rechte habe ich? Was muss ich tun? Wie beantrage ich den Versicherungsschutz? Wegeunfall und Versicherungsschutz sind oft mit vielen Fragen verbunden. In dieser FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Informationen und praktische Tipps zu Ihren Rechten und Pflichten.

Wann gilt ein Weg als versicherter Arbeitsweg?

Ein Weg gilt als versicherter Arbeitsweg, wenn er unmittelbar mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängt und zum Zweck der Aufnahme oder Beendigung der Arbeit zurückgelegt wird. Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes und endet mit dem Betreten des Betriebsgeländes.

Kriterien für einen versicherten Arbeitsweg

Folgende Aspekte sind für einen versicherten Arbeitsweg entscheidend:

  • Direkter Weg: Der gewählte Weg muss in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Arbeitsweg stehen.
  • Handlungstendenz: Ihre Absicht muss darauf gerichtet sein, die Arbeitsstätte zu erreichen oder nach Hause zurückzukehren.
  • Verkehrsmittel: Die Wahl des Verkehrsmittels ist für den Versicherungsschutz unerheblich.

Ausnahmen und Besonderheiten

In bestimmten Fällen bleibt der Versicherungsschutz auch bei Abweichungen vom direkten Weg bestehen:

  • Umwege für Fahrgemeinschaften sind versichert.
  • Wege zur Kinderbetreuung aufgrund der beruflichen Tätigkeit stehen unter Versicherungsschutz.
  • Verkehrsbedingte Umwege, etwa wegen Baustellen oder Staus, sind ebenfalls versichert.

Wenn Sie Ihren Arbeitsweg für weniger als zwei Stunden unterbrechen, lebt der Versicherungsschutz danach wieder auf. Bei längeren Unterbrechungen oder Umwegen aus privaten Gründen erlischt in der Regel der Versicherungsschutz für den restlichen Weg.

Besondere Arbeitssituationen

Auch in besonderen Arbeitssituationen kann Versicherungsschutz bestehen:

  • Homeoffice: Seit Juni 2021 sind Wege im Homeoffice, die mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen (z.B. der Weg zur Haustür für eine Paketannahme), versichert.
  • Dienstreisen: Bei geschäftlichen Fahrten besteht grundsätzlich Versicherungsschutz, solange die Fahrt im betrieblichen Interesse erfolgt.

Beachten Sie, dass die konkrete Beurteilung, ob ein Wegeunfall vorliegt, immer von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt. Im Zweifelsfall entscheiden die Berufsgenossenschaften oder im Streitfall die Sozialgerichte über den Versicherungsschutz.


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Was bedeutet „unversicherter Abweg“ im Kontext von Arbeitsunfällen?

Ein „unversicherter Abweg“ bezeichnet im Kontext von Arbeitsunfällen eine Unterbrechung oder Abweichung vom direkten Weg zur oder von der Arbeitsstätte, die nicht mehr unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.

Rechtliche Grundlage

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Arbeitnehmer grundsätzlich auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dieser Versicherungsschutz ist in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geregelt. Sobald Sie jedoch von diesem direkten Weg abweichen, kann der Versicherungsschutz enden.

Merkmale eines unversicherten Abwegs

Ein Abweg gilt als unversichert, wenn:

  • Sie den direkten Weg zur Arbeit mehr als nur geringfügig unterbrechen.
  • Der Umweg ausschließlich privaten, eigenwirtschaftlichen Zwecken dient.
  • Sie sich in entgegengesetzter Richtung von Ihrem Ziel (Arbeitsstätte oder Wohnung) fortbewegen.

Beispiele für unversicherte Abwege

Stellen Sie sich vor, Sie verlassen auf dem Weg zur Arbeit die direkte Route, um:

  • Einkäufe zu erledigen
  • Ihr Auto zu betanken
  • Einen Freund zu besuchen
  • Einen Arzttermin wahrzunehmen

In diesen Fällen wären Sie während dieser Tätigkeiten und auf den dafür zurückgelegten Wegen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Wiederaufleben des Versicherungsschutzes

Wichtig zu wissen: Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald Sie den direkten Weg zur Arbeit oder nach Hause wieder erreichen. Allerdings gilt dies nur, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden gedauert hat.

Ausnahmen

Es gibt Situationen, in denen auch ein Abweichen vom direkten Weg versichert sein kann:

  • Wenn Sie Kinder in einer Tagesstätte oder bei anderen Betreuungspersonen unterbringen.
  • Bei Fahrgemeinschaften, um Mitfahrer aufzunehmen oder abzusetzen.
  • Bei Umwegen aufgrund besonderer Verkehrssituationen, wie z.B. Staus.

In diesen Fällen bleibt der Versicherungsschutz bestehen, da diese Abweichungen als notwendig für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit angesehen werden.


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Wie wird der „innere Zusammenhang“ zur betrieblichen Tätigkeit bei Wegeunfällen bewertet?

Der „innere Zusammenhang“ zur betrieblichen Tätigkeit ist ein entscheidendes Kriterium bei der Beurteilung von Wegeunfällen. Er wird anhand der Handlungstendenz des Versicherten bewertet, die darauf gerichtet sein muss, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben.

Objektive Beurteilung der Handlungstendenz

Die Bewertung erfolgt anhand objektiver Umstände. Es wird geprüft, ob das Handeln des Versicherten zum Zurücklegen des Weges zu oder von der Arbeitsstätte gehört. Dabei ist nicht die subjektive Vorstellung des Versicherten maßgeblich, sondern wie sich sein Verhalten für einen außenstehenden Betrachter darstellt.

Unmittelbarer Weg als Grundvoraussetzung

Grundsätzlich muss es sich um den unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handeln. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Durchschreiten der Außenhaustür des Wohngebäudes und endet mit dem Erreichen des Betriebsgeländes. Wenn Sie beispielsweise auf dem direkten Weg zur Arbeit einen Unfall erleiden, ist der innere Zusammenhang in der Regel gegeben.

Beurteilung von Abweichungen und Unterbrechungen

Abweichungen vom unmittelbaren Weg können den inneren Zusammenhang unterbrechen. Allerdings gibt es Ausnahmen:

  • Verkehrsgünstigere Strecken: Ein etwas längerer, aber schnellerer oder sicherer Weg ist ebenfalls versichert.
  • Fahrgemeinschaften: Umwege für Mitfahrgelegenheiten sind grundsätzlich abgedeckt.
  • Kinderbetreuung: Wege zur Unterbringung von Kindern während der Arbeitszeit sind versichert.

Wiederaufleben des Versicherungsschutzes

Wenn Sie den versicherten Weg für eigenwirtschaftliche Tätigkeiten unterbrechen, kann der Versicherungsschutz wieder aufleben, sobald Sie die ursprüngliche Wegstrecke wieder aufnehmen. Entscheidend ist, dass Sie nach außen erkennbar Ihre Handlungstendenz wieder auf das Zurücklegen des Arbeitsweges richten.

Bedeutung für die Praxis

Die Bewertung des inneren Zusammenhangs ist oft komplex und einzelfallabhängig. Wenn Sie sich unsicher sind, ob eine bestimmte Wegstrecke oder Unterbrechung noch versichert ist, sollten Sie die genauen Umstände dokumentieren. Im Zweifelsfall wird die Berufsgenossenschaft oder im Streitfall ein Gericht den inneren Zusammenhang anhand der konkreten Situation beurteilen.


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Welche Auswirkungen hat ein krankheitsbedingter Abbruch des Arbeitsweges auf den Versicherungsschutz?

Ein krankheitsbedingter Abbruch des Arbeitsweges führt in der Regel zum Erlöschen des Versicherungsschutzes durch die gesetzliche Unfallversicherung. Wenn Sie aufgrund von Krankheitssymptomen Ihren Weg zur Arbeit abbrechen und nach Hause zurückkehren, ohne die Arbeitsstätte erreicht zu haben, besteht kein Unfallversicherungsschutz mehr.

Rechtliche Grundlage

Der Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg ist im § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geregelt. Dieser bezieht sich auf den unmittelbaren Weg von und zur Arbeitsstätte. Wenn Sie diesen Weg aufgrund einer Erkrankung endgültig abbrechen, verlassen Sie den versicherten Bereich.

Begründung für den Wegfall des Versicherungsschutzes

Der Grund für den Wegfall des Versicherungsschutzes liegt darin, dass mit dem Abbruch des Weges die betriebliche Zweckbestimmung entfällt. Ihr Weg dient ab dem Moment des Abbruchs nicht mehr dem Zweck, die Arbeitsstätte zu erreichen, sondern ist privat motiviert – nämlich durch das Bedürfnis, sich aufgrund der Erkrankung nach Hause zu begeben.

Ausnahmen und besondere Situationen

Es gibt jedoch Situationen, in denen der Versicherungsschutz trotz Abweichung vom direkten Weg bestehen bleibt:

  • Wenn Sie eine kurze Unterbrechung des Weges vornehmen, um beispielsweise Medikamente zu kaufen, und danach den Weg zur Arbeit fortsetzen, bleibt der Versicherungsschutz erhalten.
  • Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden dauert.

Konsequenzen für Sie als Arbeitnehmer

Wenn Sie aufgrund von Krankheitssymptomen Ihren Arbeitsweg abbrechen müssen, sollten Sie sich bewusst sein, dass ab diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung mehr besteht. Das bedeutet, dass eventuelle Unfälle auf dem Rückweg nach Hause nicht als Wegeunfälle anerkannt werden.


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Welche Beweismittel sind bei der Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall wichtig?

Bei der Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall sind verschiedene Beweismittel von großer Bedeutung. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Folgende Beweismittel können Ihnen helfen, einen Wegeunfall als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen:

Unfallbericht und polizeiliche Ermittlungsakte

Ein detaillierter Unfallbericht ist entscheidend. Wenn die Polizei am Unfallort war, kann die polizeiliche Ermittlungsakte wichtige Informationen liefern. Diese enthält oft Zeugenaussagen, Skizzen des Unfallorts und erste Einschätzungen zum Unfallhergang.

Zeugenaussagen

Aussagen von Personen, die den Unfall beobachtet haben, können Ihren Anspruch unterstützen. Wenn Sie Zeugen am Unfallort bemerken, notieren Sie sich deren Kontaktdaten. Auch Aussagen von Kollegen, die bestätigen können, dass Sie auf dem Weg zur Arbeit waren, können hilfreich sein.

Medizinische Unterlagen

Ärztliche Berichte und Diagnosen sind unverzichtbar, um die Schwere und Art der Verletzungen zu dokumentieren. Bewahren Sie alle medizinischen Unterlagen sorgfältig auf, einschließlich Röntgenbilder, Arztbriefe und Behandlungspläne.

Fotos und Videos

Wenn möglich, fotografieren oder filmen Sie die Unfallstelle, Ihre Verletzungen und eventuelle Schäden an Fahrzeugen oder Gegenständen. Visuelle Beweise können sehr überzeugend sein.

Verkehrstechnische Gutachten

In komplexeren Fällen kann ein verkehrstechnisches Gutachten erforderlich sein. Dieses analysiert den Unfallhergang und kann klären, ob Sie den Unfall verschuldet haben oder nicht.

Arbeitgeberbescheinigung

Eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers über Ihre Arbeitszeiten und den üblichen Arbeitsweg kann belegen, dass Sie sich zum Unfallzeitpunkt tatsächlich auf dem Weg zur oder von der Arbeit befanden.

Eigene detaillierte Schilderung

Ihre eigene ausführliche Darstellung des Unfallhergangs ist wichtig. Notieren Sie sich so bald wie möglich nach dem Unfall alle Details, die Sie erinnern. Achten Sie dabei besonders darauf, den Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit darzulegen.

Bedenken Sie: Je mehr relevante Beweismittel Sie vorlegen können, desto höher sind Ihre Chancen auf Anerkennung des Wegeunfalls als Arbeitsunfall. Dokumentieren Sie alles sorgfältig und reichen Sie die Unterlagen zeitnah bei Ihrem Unfallversicherungsträger ein. Bei Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls den Klageweg zu beschreiten.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Wegeunfall: Ein Wegeunfall bezieht sich auf einen Unfall, der sich auf dem direkten Weg zur Arbeit oder von dort nach Hause ereignet. Er fällt unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert sind nur die direkten und ohne Umwege zurückgelegten Wege. Sobald Abweichungen oder private Erledigungen auf dem Arbeitsweg stattfinden, erlischt der Versicherungsschutz.
  • Unversicherter Abweg: Ein unversicherter Abweg bezeichnet Situationen, in denen der Arbeitnehmer vom direkten Weg zur oder von der Arbeit abweicht, um private Angelegenheiten zu erledigen. Dies kann zum Beispiel ein Abstecher zum Supermarkt sein. Diese Abweichungen führen dazu, dass der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung temporär erlischt, bis der direkte Weg zur Arbeit oder nach Hause wieder aufgenommen wird.
  • Innerer Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit: Diese juristische Formulierung beschreibt den Zusammenhang zwischen einer Handlung des Arbeitnehmers und seiner beruflichen Tätigkeit. Für den Versicherungsschutz ist es entscheidend, dass die Tätigkeit oder der Weg einen direkten Bezug zur Arbeit hat. Ein krankheitsbedingter Abbruch des Arbeitsweges löst diesen Zusammenhang auf und führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.
  • Gesetzliche Unfallversicherung: Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Teil des deutschen Sozialversicherungssystems, das Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten absichert. Sie erstreckt sich auf Unfälle, die während der beruflichen Tätigkeit oder auf den direkten Wegen zur und von der Arbeit passieren. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter bei einer Berufsgenossenschaft anzumelden, die diese Versicherung bietet.
  • Berufsgenossenschaft: Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sind zuständig für die Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, und übernehmen im Schadensfall die medizinische Versorgung und Rehabilitation der Versicherten. Sie entscheiden auch über die Anerkennung von Unfällen als Arbeitsunfälle und die Gewährung von Leistungen.
  • Krankheitsbedingter Fahrtabbruch: Ein krankheitsbedingter Fahrtabbruch liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheitssymptomen seinen Weg zur oder von der Arbeit abbricht. In einem solchen Fall erlischt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz, weil der innere Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit nicht mehr gegeben ist. Dies bedeutet, dass Unfälle, die nach dem Abbruch passieren, nicht als Arbeitsunfälle anerkannt werden.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII): Dieser Paragraf beschreibt die grundlegenden Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich ereignet, während der Versicherte in Ausübung seiner Tätigkeit, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder auf dem unmittelbaren Weg von, zur oder von der Arbeitsstelle verursacht wird.
  • § 8 Abs. 2 SGB VII: Dieser Absatz stellt klar, dass ein Unfall nur dann als Arbeitsunfall gilt, wenn er „in zeitlichem, örtlichem und ursächlichem Zusammenhang“ mit der versicherten Tätigkeit steht.
  • § 9 Abs. 1 SGB VII: Dieser Paragraf regelt die Haftung der Berufsgenossenschaft für die Folgen eines Arbeitsunfalls. Die Berufsgenossenschaft muss im Falle eines Arbeitsunfalls die notwendigen Leistungen erbringen, um die Folgen des Unfalls für den Versicherten zu beseitigen.
  • § 9 Abs. 2 SGB VII: Dieser Absatz regelt die Haftung der Berufsgenossenschaft im Falle eines Wegunfalls. Ein Wegunfall ist ein Unfall, der sich auf dem unmittelbaren Weg von, zur oder von der Arbeitsstelle ereignet.
  • „Unversicherter Abweg“: Der Begriff meint einen Wegabschnitt, der sich nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit befindet. Ein unversicherter Abweg kann zum Beispiel entstehen, wenn der Versicherte einen Umweg fährt, der nicht notwendig ist, um zur Arbeitsstelle zu gelangen. Die Fahrt des Klägers in Fahrtrichtung M. könnte in diesem Fall als unversicherter Abweg angesehen werden, da er sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg von seiner Elternwohnung zur Arbeitsstelle befand und nicht auf dem direkten Weg von, zu, oder von der Arbeitsstelle.

Das vorliegende Urteil

 

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 3 U 52/23 – Urteil vom 21.02.2024


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