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Gesetzliche Unfallversicherung – Wegeunfall – Beginn des Versicherungsschutzes

Ein Mann stürzt im Treppenhaus seines Wohnhauses auf dem Weg zur Arbeit und verletzt sich schwer – doch die gesetzliche Unfallversicherung verweigert die Anerkennung als Arbeitsunfall. Der Grund: Der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Durchschreiten der Haustür, wie das Sozialgericht Hamburg nun entschied. Damit bleibt der Kläger auf seinen Behandlungskosten sitzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Sozialgericht Hamburg
  • Datum: 14.05.2024
  • Aktenzeichen: S 40 U 143/20
  • Verfahrensart: Gerichtsbescheid im Streit über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger ist eine in 1987 geborene Person, die auf dem Weg zur Arbeit am 6.1.2020 im Treppenhaus seines Wohnhauses stürzte, dabei eine Verletzung am rechten Arm erlitt, und der Auffassung ist, dass dies als Arbeitsunfall zu werten sei. Der Kläger argumentiert, der Versicherungsweg hätte bereits mit der Bewegung durch die Haustür begonnen.
  • Beklagte: Die beklagte Versicherungsgesellschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, der Unfall habe sich noch im Bereich des Treppenhauses ereignet, der nicht zum versicherten Arbeitsweg gehöre.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger stürzte am 6. Januar 2020 im Treppenhaus seines Wohnhauses auf dem Weg zur Arbeit und verletzte sich am Arm, als er durch eine grüne Glastür fiel. Die beklagte Versicherung erkannte diesen Vorfall nicht als Arbeitsunfall an, was der Kläger bestritt.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Hauptpunkt des Streits ist, ob der Versicherungsschutz bereits im Treppenhaus beginnt oder erst mit dem vollständigen Verlassen des Wohnhauses durch die äußere Haustür.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Vorfall wurde nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch im unversicherten Bereich befand, da der Unfall im Treppenhaus passierte, bevor der Kläger die Haustür zur Außenwelt durchschritt. Rechtlich beginnt der versicherte Weg erst nach dem Durchschreiten der äußeren Haustür.
  • Folgen: Der Kläger kann weiterhin keine Leistungen aus der Unfallversicherung für diesen Vorfall beanspruchen. Jegliche außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

Fallanalyse: Grenzen des Versicherungsschutzes bei Wegeunfällen verstehen

Die Gesetzliche Unfallversicherung ist ein zentrales Instrument des sozialen Arbeitsschutzes in Deutschland. Sie bietet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umfassenden Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und auf dem Arbeitsweg. Der Wegeunfall stellt dabei eine besondere Kategorie dar, die viele Beschäftigte betrifft und deren rechtliche Einordnung oft komplex ist.

Der Versicherungsschutz beginnt bereits beim Verlassen der Wohnung und erstreckt sich auf den direkten Weg zur Arbeitsstätte sowie zurück nach Hause. Die Regelungen zur betrieblichen Unfallversicherung sichern Arbeitnehmer gegen finanzielle Risiken ab, die durch Unfälle im Verkehr oder auf dem Arbeitsweg entstehen können. Die Voraussetzungen und Leistungen sind gesetzlich genau definiert.

Die folgende Fallanalyse beleuchtet einen konkreten Rechtsstreit, der die Grenzen des Versicherungsschutzes bei Wegeunfällen auslotet.

Der Fall vor Gericht


Unfall im Treppenhaus bleibt ohne Versicherungsschutz – Klage abgewiesen

Das Sozialgericht Hamburg hat in einem Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2024 entschieden, dass ein Unfall im Treppenhaus eines Wohnhauses auf dem Weg zur Arbeit nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird. Der Streitfall eines 1987 geborenen Mannes betraf einen Vorfall vom 6. Januar 2020, bei dem sich der Kläger auf dem Weg zur Arbeit schwere Verletzungen zuzog.

Schwere Verletzungen durch Sturz im Treppenhaus

Nach den vorliegenden Unterlagen stolperte der Kläger im Treppenhaus seines Wohnhauses und stieß mit seinem rechten Arm durch die Glasscheibe der Eingangstür. Bei diesem Unfall erlitt er eine Schnittwunde am Oberarm, eine traumatische Durchtrennung der palmaris longus-Sehne sowie eine Schnittverletzung am rechten Handgelenk. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 25. März 2020 ab.

Rechtliche Kernfrage der Versicherungsabgrenzung

Die zentrale Frage des Verfahrens war der genaue Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsschutzes auf dem Weg zur Arbeit. Das Gericht stellte klar, dass der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erst mit dem Durchschreiten der Außenhaustür beginnt. Die Außenhaustür wird dabei als Startpunkt des versicherten Weges und als Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem versicherten Zurücklegen eines Weges definiert.

Klarstellung der örtlichen Unfallumstände

Das Sozialgericht Hamburg legte besonderen Wert auf die Feststellung der genauen Unfallumstände. Die nach innen zu öffnende Außenhaustür stellte einen noch nicht versicherten Gefahrenbereich dar. Das Gericht konnte nicht im Vollbeweis feststellen, dass der Kläger die Außenhaustür bereits durchschritten hatte, als er sich verletzte. Die ersten Unfallschilderungen des Klägers zeigten, dass er nicht nach außen durch die Tür gefallen war, sondern lediglich mit dem rechten Arm durch die Glasscheibe der Tür stieß.

Unterscheidung zu früheren Urteilen

Das Gericht grenzte den Fall deutlich von einem vom Kläger zitierten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg ab. In jenem Fall hatte sich der Versicherte im Außenbereich an Glasscherben verletzt, die vor der Tür lagen. Im aktuellen Fall trat der Gesundheitsschaden bereits im Innenbereich beim Durchschlagen der Glasscheibe ein, als der Kläger noch nicht unter Versicherungsschutz stand. Die Klage wurde daher abgewiesen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass der versicherte Arbeitsweg erst mit dem tatsächlichen Durchschreiten der Außenhaustür beginnt. Unfälle, die sich noch im Treppenhaus oder beim Sturz gegen die Haustür ereignen, fallen nicht unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn die Person bereits auf dem Weg zur Arbeit war. Entscheidend ist der genaue Ort der Verletzung, nicht die Intention des Weges.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in Ihrem Wohnhaus einen Unfall erleiden, während Sie sich auf dem Weg zur Arbeit befinden, müssen Sie genau darauf achten, wo sich der Unfall ereignet hat. Verletzungen, die Sie sich noch im Treppenhaus oder an der Haustür zuziehen, werden nicht als Arbeitsunfall anerkannt – auch wenn Sie bereits im Begriff waren, zur Arbeit zu gehen. Der Versicherungsschutz greift erst, wenn Sie die Außenhaustür vollständig durchschritten haben und sich im öffentlichen Bereich befinden. Bei Unfällen im Treppenhaus ist stattdessen Ihre private Krankenversicherung oder gesetzliche Krankenkasse zuständig.

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Unfall im Haus? Klären Sie Ihren Versicherungsschutz!

Gerade bei Unfällen im häuslichen Bereich, wie im Treppenhaus, ist die Rechtslage oft unklar. Wussten Sie, dass der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erst außerhalb Ihrer Wohnungstür beginnt? Das kann im Ernstfall erhebliche finanzielle Folgen haben. Wir helfen Ihnen, die Zuständigkeit Ihrer Versicherung zu klären und Ihre Ansprüche bestmöglich durchzusetzen. Sprechen Sie uns an und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Situation analysieren.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann greift der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit?

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes und endet mit dem Betreten des Betriebsgeländes.

Grundsätzliche Voraussetzungen

Der Versicherungsschutz gilt nur für den unmittelbaren Weg zur Arbeit. Sie können dabei frei wählen, welches Verkehrsmittel Sie nutzen – ob zu Fuß, mit dem Auto, Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln.

Versicherte Umwege

In bestimmten Fällen sind auch Umwege versichert:

  • Wenn Sie Ihr Kind in die Kita oder Schule bringen
  • Bei Fahrgemeinschaften
  • Bei verkehrsbedingten Umleitungen
  • Wenn ein längerer Weg die Arbeitsstätte schneller erreichen lässt

Wichtige Einschränkungen

Der Versicherungsschutz erlischt bei privat veranlassten Unterbrechungen des Arbeitsweges, wie etwa beim Einkaufen oder Tanken an einer weiter entfernten Tankstelle. Eine Ausnahme bilden nur kurze Unterbrechungen, die „im Vorbeigehen“ erledigt werden können, wie das Einwerfen eines Briefes in einen Briefkasten am Straßenrand.

Wenn Sie den Arbeitsweg aus privaten Gründen für mehr als zwei Stunden unterbrechen, besteht für den restlichen Weg kein Versicherungsschutz mehr.


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Welche Voraussetzungen müssen für einen anerkannten Wegeunfall erfüllt sein?

Ein Wegeunfall liegt vor, wenn Sie sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen Ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte befinden und dabei einen Unfall erleiden. Für die Anerkennung als Wegeunfall müssen mehrere grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein.

Räumliche Voraussetzungen

Der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Verlassen der Außentür Ihres Wohngebäudes und endet beim Erreichen des Betriebsgeländes. Wenn Sie beispielsweise im Treppenhaus Ihres Wohnhauses stürzen, liegt noch kein versicherter Wegeunfall vor.

Unmittelbarer Zusammenhang

Der zurückgelegte Weg muss in einem direkten Zusammenhang mit Ihrer versicherten Tätigkeit stehen. Dies bedeutet, Ihre Handlungstendenz muss objektiv darauf ausgerichtet sein, Ihre Arbeitsstätte zu erreichen oder nach der Arbeit nach Hause zu gelangen.

Zulässige Abweichungen vom direkten Weg

Folgende Umwege sind ebenfalls versichert, wenn sie notwendig sind:

  • Das Bringen oder Abholen von Kindern zur Betreuungseinrichtung
  • Fahrgemeinschaften mit anderen Berufstätigen
  • Umwege aufgrund besonderer Verkehrsverhältnisse (z.B. Stau, Umleitungen)
  • Ein längerer Weg, wenn dieser verkehrsgünstiger ist oder schneller zum Ziel führt

Unterbrechungen des Weges

Bei einer Unterbrechung des direkten Weges aus privaten Gründen (wie etwa einem Einkauf) erlischt der Versicherungsschutz vorübergehend. Der Schutz lebt jedoch wieder auf, sobald Sie den direkten Weg wieder erreichen – vorausgesetzt, die Unterbrechung hat nicht länger als zwei Stunden gedauert.

Verkehrsmittelwahl

Die Wahl des Verkehrsmittels steht Ihnen frei. Ob Sie zu Fuß gehen, mit dem Fahrrad fahren, öffentliche Verkehrsmittel oder das Auto nutzen – der Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Art der Fortbewegung.

Unfallbegriff

Der Unfall muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sein, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Die Gesundheitsschädigung muss dabei in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen.


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Was muss nach einem Wegeunfall sofort unternommen werden?

Sofortige medizinische Versorgung

Bei einem Wegeunfall steht zunächst die medizinische Versorgung im Vordergrund. Suchen Sie einen speziellen Durchgangsarzt (D-Arzt) auf oder lassen Sie sich bei schweren Verletzungen ins Krankenhaus bringen. Durchgangsärzte haben eine besondere Zulassung der gesetzlichen Unfallversicherung und sind auf Arbeits- und Wegeunfälle spezialisiert.

Meldung an den Arbeitgeber

Informieren Sie unverzüglich Ihren Arbeitgeber über den Unfall, auch wenn zunächst keine schweren Verletzungen erkennbar sind. Der Arbeitgeber muss den Unfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft melden, wenn Sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sind. Bei tödlichen Unfällen oder schwerwiegenden Gesundheitsschäden muss die Meldung sofort erfolgen.

Dokumentation des Unfalls

Dokumentieren Sie den Unfallhergang so detailliert wie möglich. Dazu gehören:

  • Zeit und Ort des Unfalls
  • Genaue Beschreibung der Unfallumstände
  • Namen und Kontaktdaten von Zeugen
  • Art der Verletzungen
  • Gewählte Wegstrecke

Wichtige Hinweise für die Behandlung

Teilen Sie dem behandelnden Arzt mit, dass es sich um einen Wegeunfall handelt. Dies ist wichtig für die Abrechnung mit der Unfallversicherung, da die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung meist umfangreicher sind als die der normalen Krankenversicherung. Sie müssen bei der Behandlung keine Zuzahlungen leisten.


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Welche Leistungen erhalten Versicherte bei einem anerkannten Wegeunfall?

Bei einem anerkannten Wegeunfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung umfassende Leistungen zur medizinischen Versorgung und finanziellen Absicherung.

Medizinische Leistungen

Die Unfallversicherung deckt sämtliche Kosten der Heilbehandlung ohne Zuzahlungen ab. Dies umfasst:

  • Erstversorgung und ärztliche Behandlung
  • Arznei-, Verband- und Heilmittel
  • Krankengymnastik und Therapien
  • Hilfsmittel wie Körperersatzstücke
  • Stationäre Behandlung und Rehabilitation

Finanzielle Absicherung

Wenn Sie durch den Wegeunfall arbeitsunfähig werden, erhalten Sie zunächst 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Danach zahlt die Unfallversicherung ein Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Bruttoentgelts, maximal in Höhe des Nettoentgelts. Diese Zahlung erfolgt für bis zu 78 Wochen.

Berufliche Rehabilitation

Bei längerfristigen Beeinträchtigungen bietet die Unfallversicherung Leistungen zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben:

  • Umschulung und berufliche Qualifizierung
  • Arbeitsplatzanpassung
  • Beratung und Unterstützung
  • Übergangsgeld während der Maßnahmen

Dauerhafte Schäden

Bei bleibenden Gesundheitsschäden können Sie folgende Leistungen erhalten:

  • Unfallrente ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent
  • Pflegegeld bei Pflegebedürftigkeit
  • Hinterbliebenenrente für Angehörige im Todesfall

Die Leistungen werden in der Regel automatisch von der Unfallversicherung geprüft und müssen nicht extra beantragt werden. Der Unfallversicherungsträger ermittelt anhand der ärztlichen Unterlagen den Leistungsumfang.


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Was kann man tun, wenn die Unfallversicherung einen Wegeunfall nicht anerkennt?

Wenn die Unfallversicherung einen Wegeunfall nicht anerkennt, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist kostenlos und stellt die erste Stufe des Rechtsbehelfsverfahrens dar.

Wichtige erste Schritte

Bei Ablehnung eines Wegeunfalls sollten Sie zunächst prüfen, ob der Arbeitgeber den Unfall ordnungsgemäß gemeldet hat. Falls nicht, können Sie den Unfall auch selbst bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) melden. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie beim Durchgangsarzt.

Der Widerspruch

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sollte gut begründet sein. Widersprüche gegen Entscheidungen der Unfallversicherungsträger sind keine Seltenheit – allein im Jahr 2014 gab es mehr als 30.000 solcher Widersprüche.

Nach dem Widerspruchsverfahren

Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens Klage beim Sozialgericht erheben. Das Klageverfahren steht laut § 78 SGG erst nach dem Widerspruchsverfahren offen.

Dokumentation ist entscheidend

Besonders bei Unfällen außerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers ist eine gründliche Dokumentation des Unfallhergangs wichtig. Sammeln Sie:

  • Unfallberichte
  • Zeugenaussagen
  • Fotos der Unfallstelle
  • Ärztliche Befunde
  • Polizeiberichte (falls vorhanden)

Die gesetzliche Unfallversicherung prüft bei Wegeunfällen besonders genau die genaue Wegstrecke, eventuelle Unterbrechungen und deren Dauer. Beachten Sie, dass der Versicherungsschutz bei Unterbrechungen des direkten Weges von mehr als zwei Stunden grundsätzlich erlischt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wegeunfall

Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der sich auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet und unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Der Versicherungsschutz gilt nur für den unmittelbaren Weg und beginnt rechtlich erst mit dem Durchschreiten der Außenhaustür des Wohngebäudes. Geregelt ist dies in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Umwege, etwa für private Besorgungen, sind grundsätzlich nicht versichert. Beispiel: Ein Arbeitnehmer verunglückt auf dem direkten Weg zur Arbeit bei einem Verkehrsunfall – dies wäre ein klassischer Wegeunfall.


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Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung für Arbeitnehmer, die Schutz bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten bietet. Sie ist Teil der Sozialversicherung nach SGB VII und wird von den Arbeitgebern finanziert. Bei einem anerkannten Versicherungsfall übernimmt sie Heilbehandlungskosten, Rehabilitationsmaßnahmen und zahlt gegebenenfalls Renten. Beispiel: Bei einem Arbeitsunfall mit bleibenden Schäden zahlt die Unfallversicherung nicht nur die Behandlung, sondern auch eine monatliche Verletztenrente.


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Gerichtsbescheid

Ein Gerichtsbescheid ist eine besondere Form der Entscheidung durch ein Gericht, die ohne mündliche Verhandlung erfolgt. Er wird im Sozialgerichtsverfahren nach § 105 SGG erlassen und hat die gleiche Wirkung wie ein Urteil. Der Gerichtsbescheid dient der Verfahrensbeschleunigung bei klarer Sach- und Rechtslage. Die Beteiligten können binnen eines Monats mündliche Verhandlung beantragen. Beispiel: Das Gericht erlässt einen Gerichtsbescheid, wenn die Akten eine eindeutige Entscheidung ohne weitere Beweisaufnahme ermöglichen.


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Vollbeweis

Der Vollbeweis ist ein juristischer Standard für die Beweisführung, bei dem das Gericht von der Wahrheit einer Tatsache vollständig überzeugt sein muss. Im Gegensatz zur Glaubhaftmachung reicht hierbei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht aus. Geregelt in § 286 ZPO verlangt der Vollbeweis eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Beispiel: Ein Unfallhergang muss durch Zeugenaussagen oder Dokumentation so eindeutig nachgewiesen werden, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen bleiben.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung): Das SGB VII regelt die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland. Es definiert, welche Ereignisse als Arbeitsunfälle oder Wegeunfälle gelten und welche Leistungen den Versicherten zustehen. Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ereignet. Wegeunfälle sind Unfälle, die auf dem unmittelbaren Weg von oder zur Arbeitsstätte geschehen.
  • § 7 SGB VII – Definition des Arbeitsunfalls): Nach § 7 SGB VII ist ein Arbeitsunfall jeder Unfall, der sich in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ereignet, einschließlich der Fahrt von und zur Arbeitsstätte. Dies umfasst Unfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sofern dieser als versicherter Weg anerkannt ist.
  • § 8 SGB VII – Definition des Wegeunfalls): § 8 SGB VII definiert den Wegeunfall als einen Unfall, der sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen zwei Tätigkeiten des Arbeitnehmers ereignet. Der versicherte Weg beginnt, sobald der Arbeitnehmer seine Wohnung verlässt und endet, wenn er seine Arbeitsstätte erreicht.
  • Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg (Az.: L 2 U 3/12)): In diesem Urteil wurde entschieden, dass der versicherte Weg bereits mit dem Durchschreiten der Türschwelle beginnt, sodass ein Unfall, der kurz nach diesem Zeitpunkt außerhalb des Gebäudes passiert, als Wegeunfall anerkannt wird. Dies unterstützt die Auffassung, dass der Schutzbereich frühzeitig einsetzt.
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – Widerspruch und Klageverfahren): Die VwGO regelt das Verfahren für Widersprüche gegen Verwaltungsentscheidungen und die anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht. Ein Betroffener kann gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen und, falls dieser abgelehnt wird, Klage erheben, um die Entscheidung überprüfen zu lassen.

Das vorliegende Urteil


SG Hamburg – Az.: S 40 U 143/20 – Gerichtsbescheid vom 14.05.2024


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