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Gesetzliche Unfallversicherung – Wegeunfall – Lesen einer SMS auf privatem Handy

SG Stuttgart, Az.: S 1 U 6296/14, Urteil vom 20.01.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Wegeunfalls streitig.

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Lesen einer SMS auf privatem Handy
Symbolfoto: Von A. and I. Kruk /Shutterstock.com

Die 1962 geborene Klägerin erlitt am 10.02.2012 als angeschnallte PKW-Fahrerin auf dem Weg von ihrer Arbeit als Angestellte einen Verkehrsunfall, als ihr auf der Landstraße von H. Richtung H. von hinten ein anderer PKW auffuhr. Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. Sch. vom 14.02.2014 erlitt sie dabei eine Prellung im Bereich der Finger 5 und 4 rechts sowie möglicherweise eine HWS-Distorsion.

Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin am 11.03.2012 zum Unfallereignis an, dass sie im Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu ihrer Wohnung in W. gewesen sei. Zum Unfallhergang gab sie an: „Ich wollte links in der Parkbucht kurz anhalten, blinkte links und hielt an wegen Gegenverkehr. Der Fahrer hinter mir fuhr auf mich auf“. Zum Grund ihres Haltens gab die Klägerin auf Nachfrage der Beklagten an, sie habe in der Parkbucht eine eingegangene SMS lesen wollen. Dafür müsse sie das Auto nicht verlassen, sondern habe sofort weiterfahren wollen.

Mit Bescheid vom 10.03.2014 verneinte die Beklagte die Kostenübernahme für die medizinische Behandlung, weil die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe sich am 10.02.2012 auf dem Weg von der Arbeit nach Hause befunden, als sie auf der Landstraße zwischen H. und H. blinkte und anhielt, um links in eine Parkbucht abzubiegen. Dabei sei der hinter ihr fahrende Fahrer auf sie aufgefahren. In der Parkbucht habe sie eine eingegangene SMS lesen wollen. Zum Unfallzeitpunkt sei das Handeln der Klägerin nicht mehr auf die Zurücklegung des unmittelbaren Weges nach Hause gerichtet gewesen. Der Auffahrunfall sei geschehen, weil sie allein aus privaten Gründen zum Abbiegen angehalten habe. Versicherungsschutz habe im Unfallzeitpunkt deshalb nicht bestanden. Ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nicht.

Dagegen ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch erheben. Dieser führte aus, ein grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnendes Telefonieren oder Lesen von SMS sei hier der betrieblichen Sphäre zuzurechnen, weil die Klägerin davon ausgegangen sei, dass es sich um eine betriebliche Nachricht oder eine solche im Zusammenhang mit ihrer Arbeit gehandelt habe. Auch habe sie im Unfallzeitpunkt den direkten Weg von ihrer Arbeitsstelle nach Hause nicht verlassen, sondern auf diesem angehalten, um in eine Parkbucht abzubiegen. Ihre finale Handlungstendenz sei darauf gerichtet gewesen, den Weg unverzüglich fortzusetzen, allerdings ohne Ordnungswidrigkeit, indem sie das Telefon im fahrenden Kraftfahrzeug benutzt hätte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe eine SMS unbekannten Inhalts auf ihrem privaten Handy erhalten und habe, um diese zu lesen, nach links in eine Parkbucht einbiegen wollen. Dies stelle eine deutliche Zäsur des versicherten Weges dar. Die Handlungstendenz habe sich bereits durch das Anhalten vom Zurücklegen des versicherten Weges auf das Interesse, die SMS zu lesen, geändert. Das Benutzen des privaten Handys und das Lesen der SMS werde durch möglicherweise davon berührte berufliche Belange nicht betroffen. Es handele sich um eine eigenwirtschaftliche Verhaltensweise, die nicht versichert sei. Die Beklagte verwies dazu auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts – BSG – vom 30.07.2007 (B 2 U 29/06 R). Unfallversicherungsschutz sei auch aufgrund der Entscheidung des BSG vom 09.12.1993 (2 BU 87/93) zu verneinen.

Dagegen ließ die Klägerin am 19.11.2014 durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erheben. Zur Begründung lässt die Klägerin vortragen, nach der Entscheidung des BSG vom 30.03.1982 (2 RU 5/81) seien ganz kleine, selbst privaten Zwecken dienende Umwege nicht geeignet, den Versicherungsschutz entfallen zu lassen. Darüber hinaus habe die Klägerin noch im Bereich des versicherten Weges die SMS, nämlich in der Parkbucht, lesen wollen. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei der SMS möglicherweise um eine betriebliche Mitteilung handele. Versicherungsschutz reklamiere sie auch im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 18.06.2013 (B 2 U 7/12 R).

Im Tankstellenurteil des BSG vom 04.07.2013 (B 2 U 12/12 R) werde unabhängig von der genutzten Gefahrspur Versicherungsschutz bejaht. Auch im Urteil vom 17.02.2009 (B 2 U 26/07 R) verneine das BSG eine relevante Unterbrechung des versicherten Weges, wenn eine solche als geringfügig anzusehen sei. Dies sei der Fall, wenn eine zeitliche Verzögerung und Zäsur unerheblich und im Vorbeigehen oder „ganz nebenher“ erledigt werden könne.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2014 aufzuheben und ihren Unfall vom 10.02.2012 als versicherten Wegeunfall festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer Sach- und Rechtsauffassung fest und weist darauf hin, dass sich die Klägerin mit ihrem PKW auf dem Weg von der Arbeitsstelle nach Hause befunden habe, und nach eigenen Angaben habe in die Parkbucht abbiegen und dort anhalten wollen, um eine eingegangene SMS zu lesen. Unter Berücksichtigung des sogenannten Erdbeerurteils des BSG vom 04.07.2013 (B 2 U 3/13 R) habe sie damit bereits den Versicherungsschutz verloren. Mit ihrem Verhalten (links blinken und anhalten) habe sie objektiv dokumentiert, dass der versicherte Weg unterbrochen werde. Diese subjektive Handlungstendenz sei darauf gerichtet, die eingegangene SMS zu lesen und liege im eigenwirtschaftlichen Bereich. Dass es sich dabei um eine SMS des Arbeitgebers gehandelt haben könne, sei reine Spekulation, zumal es sich auch nicht um ein dienstliches Handy gehandelt habe.

Aus dem vom Klägerbevollmächtigten angegebenen BSG-Urteil ergebe sich nichts anderes. So betreffe insbesondere das Urteil vom 04.07.2013 einen ganz anderen Sachverhalt. Dort sei die rein privatwirtschaftliche Tätigkeit des Tankens bereits beendet gewesen, als sich der Unfall ereignet habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung ihres Verkehrsunfalls vom 10.02.2012 als bei der Beklagten versicherten Wegeunfall. Sie wird durch die dies ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu diesen versicherten Tätigkeiten zählt auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden, unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt danach voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2013, B 2 U 3/13 R, Fundstelle Juris, m. w. N.).

Nach den Feststellungen der Kammer ist die Klägerin am Unfalltag mit ihrem Pkw von ihrer Arbeitsstelle von H. in Richtung ihrer Wohnung unterwegs gewesen. Nach ihren Angaben wollte sie wegen des Eingangs einer SMS auf ihrem privaten Handy, um diese lesen zu können, in eine Parkbucht abbiegen. Dazu setzte sie den Fahrtrichtungsanzeiger und bremste das Fahrzeug ab. Die Klägerin musste wegen des Gegenverkehrs anhalten, als von hinten ein anderer Pkw auf ihr Fahrzeug auffuhr. Nach dem Durchgangsarztbericht vom 14.02.2012 zog sie sich dabei eine Prellung der Finger IV und V rechts zu und möglicherweise eine HWS-Distorsion. Bei der durchgeführten Röntgenuntersuchung konnten Frakturen ausgeschlossen werden.

Nach diesen Feststellungen hat die Klägerin keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten, weil die durch den Auffahrunfall verursachten gesundheitlichen Einwirkungen nicht infolge des Zurücklegens des versicherten Wegs aufgetreten sind. Nach dem Schutzzweck der Norm können sie der versicherten Tätigkeit nicht zugerechnet werden, denn die Klägerin hat, indem sie ihr Fahrzeug angehalten hat, selbst die maßgebliche und unmittelbare Wirkursache für den Auffahrunfall gesetzt. Die Klägerin hat auch nach den Feststellungen des Gerichts ausschließlich aus einem privatwirtschaftlichen Beweggrund die Fahrt nach Hause unterbrechen wollen. Diese Handlungstendenz privatwirtschaftlicher Art hat sich unmittelbar in dem objektiv nach außen beobachtbaren Verhalten, dem Blinken und Abbremsen ihres Fahrzeugs, geäußert.

Die konkrete Verrichtung der Klägerin im Unfallzeitpunkt, das vollständige Abbremsen und Anhalten ihres Pkw, hat nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Unfallversicherungssenats des BSG besteht kein Versicherungsschutz während einer Unterbrechung, wenn der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen wird. Versicherungsschutz setzt in diesem Fall erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und die Handlungstendenz auch nach außen erkennbar wieder darauf gerichtet ist, den ursprünglichen, versicherten Weg, fortzusetzen.

Dies ist hier jedoch, entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten, gerade nicht der Fall gewesen. Die Klägerin hat ihr Fahrzeug bis zum Stand abgebremst, um über die Gegenfahrbahn in eine Parkbucht zu fahren, wo sie auf ihrem privaten Handy eine SMS lesen wollte. Das Lesen der SMS ist zur Überzeugung der Kammer als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht versichert. Gründe für diese Handlung, nach denen das Lesen der SMS ausnahmsweise versichert sein könnte, haben vom Gericht nicht festgestellt werden können und sind auch nicht erkennbar.

Die Klägerin hat  angegeben, dass es sich um ein privates Handy handelt und sie den Inhalt der SMS niemals zur Kenntnis genommen hat, weil das Handy bei dem Unfall einen Defekt erlitten hat. In der mündlichen Verhandlung hat sie weiter angegeben, dass von ihrem Arbeitgeber keine Angaben vorliegen, dass durch ihn versucht worden sei, sie am Unfalltag per SMS zu erreichen.

Damit steht für die Kammer fest, dass aus dem versicherten Arbeitsbereich resultierende Gründe für das Lesen der SMS nachweislich nicht vorgelegen haben. Die bloße subjektive Vorstellung der Klägerin, es könne sich möglicherweise um eine dienstliche SMS handeln, ist für die Bejahung des Versicherungsschutzes nicht ausreichend. So hat der 2. Senat des BSG bereits in seiner Entscheidung vom 09.12.1993 (Beschluss, B 2 U 87/93, Fundstelle Juris), entschieden, dass unfallversicherungsrechtlich dafür, dass ein Abweichen von der kürzeren Wegstrecke auf der versicherten Tätigkeit zurechnende Umstände zurückzuführen ist, der volle Nachweis erbracht werden muss. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG treffen die Folgen objektiver Beweislosigkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache den Versicherten. Auch aus diesen Gründen verneint die Kammer für den Unfall der Klägerin Versicherungsschutz.

Die versicherte Heimfahrt der Klägerin ist hier durch das Abbremsen und Anhalten solange unterbrochen gewesen, bis sie die Fortbewegung in Richtung ihrer  Wohnung wieder aufgenommen und die versicherte Heimfahrt fortgesetzt hätte.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat es sich beim Abbremsen und Anhalten, was unmittelbar zum Auffahrunfall geführt hat, auch nicht um eine lediglich geringfügige, unbeachtliche Unterbrechung des Heimwegs gehandelt. Das Abbremsen und vollständige Anhalten stellt vielmehr eine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels, Aufsuchen der Wohnung, dar, denn es ist eine Handlung, die nicht nur nebenbei erledigt werden kann. Nach Überzeugung der Kammer hat der subjektive Wunsch, die SMS nicht erst zu Hause, sondern bereits während der Heimfahrt zu lesen, eine neue, objektiv nach außen in Erscheinung getretene Handlungstendenz in Gang gesetzt; diese hat sich im Abbremsen und Anhalten sich deutlich und wahrnehmbar objektiviert und ist von dem bloßen „Nachhausefahren“ abzugrenzen.

Nichts Abweichendes ergibt sich aus den vom Klägerbevollmächtigten zitierten BSG-Urteilen, die anders gelagerte Sachverhalte betreffen. So liegt hier keine gespaltene Handlungstendenz vor und der Unfall der Klägerin ist auch nicht nach Beendigung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit (Lesen der SMS) beim Ausfahren aus der Parkbucht in Richtung Wohnung (so beim sogenannten Tankstellen-Urteil des BSG) geschehen.

Die Klage war aus diesen Gründen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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