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Gesetzliche Unfallversicherung – Wegeunfall – Unterbrechung länger als zwei Stunden

LSG Schleswig-Holstein – Az.: L 8 U 36/10 – Urteil vom 18.04.2012

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. März 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Halbwaisenrente.

Er ist am -. -1993 geboren. Er lebt bei seiner Mutter. Diese ist seit 2001 von seinem Vater, dem am 28. Mai 1969 geborenen F. S., geschieden. F. S. erlitt am 16. Oktober 2006 einen Verkehrsunfall, bei dem er verstarb.

Am 16. Oktober 2006 beendete F. S. die Arbeit in der A -Filiale Z straße 105 in L- um ca. 15:00 Uhr. Ursprünglich geplant war eine Arbeitszeit bis 18:00 Uhr bzw. 18:30 Uhr. Er begab sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur A -Filiale R Straße 5 in Bad S, der Arbeitsstelle seiner ebenfalls bei dem Unfall verstorbenen Ehefrau S. S … In der Filiale in Bad S holte Herr S das gemeinsame Auto gegen 16:00 Uhr ab. Das Ziel des weiteren Weges ist nicht bekannt. Gegen 18:30 Uhr, dem geplanten Arbeitszeitende der Frau S, traf Herr S wieder in der Filiale R Straße 5 ein, um zusammen mit seiner Frau die Heimreise anzutreten. Aus betrieblichen Gründen verzögerte sich der Antritt der Heimreise nach K von 18:30 Uhr auf 19:30 Uhr. Um ca. 20:06 Uhr erlitten die Eheleute S den tödlichen Unfall, als das Fahrzeug auf der Kreisstraße 3 zwischen P und H mit einem Baum am Straßenrand kollidierte.

Den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente wies die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2007 zurück mit der Begründung, der Unfall sei für F. S. kein Arbeitsunfall gewesen, da dieser in der Zeit von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr den direkten Heimweg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen habe.

Dagegen legte der Kläger am 12. Februar 2007 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2007 zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 29. Juni 2007 Klage erhoben und vorgetragen, die von der Beklagten festgestellten Zeitabläufe vom 16. Oktober 2010 würden bestritten; die Zeugenbefragung sei lückenhaft.

Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Anerkennung, dass es sich bei dem Verkehrsunfall des F. S. um einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall im Sinne von § 7 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), gehandelt hat, dem Kläger dem Grunde nach Waisenrente zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezogen.

Das Sozialgericht Lübeck hat mit Urteil vom 23. März 2010 die angegriffenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, unter Anerkennung des Verkehrsunfalls des F. S. vom 16. Oktober 2006 als Arbeitsunfall dem Kläger Waisenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, F. S. habe sich auf dem Rückweg von der Arbeitsstelle nach Hause befunden. Er habe unter dem Schutz der Versicherung gestanden, denn er habe eine Fahrgemeinschaft mit seiner Ehefrau begründet. Ein für das Eingehen einer Fahrgemeinschaft typischer Grund liege dann vor, wenn ein Abwägen von einerseits dem Geld-, Zeit- und gegebenenfalls Energieaufwand (Wegeaufwand), der mit einem Zurücklegen des betreffenden Arbeitsstättenweges durch die Fahrgemeinschaft verbunden sei, und andererseits dem Wegeaufwand, der mit dem Zurücklegen dieses Weges in Alleinfahrt verbunden sei, klar zu Gunsten des mit der Fahrgemeinschaft verbundenen Wegeaufwandes ausgehe. Das sei hier der Fall. Es sei F. S. nicht zuzumuten gewesen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause, nach K, zu fahren. Daher sei ein Zuwarten bis zum Ende der Arbeitszeit seiner Ehefrau geplant um ca. 18:30 Uhr -, um dann mit dieser zusammen in Fahrgemeinschaft nach Hause zu fahren, vom Unfallversicherungsschutz gedeckt. Das Urteil ist der Beklagten am 6. August 2010 zugestellt worden.

Diese hat am 20. August 2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, Herr F. S. habe aus nicht betriebsbezogenen Gründen den Heimweg unterbrochen. Dadurch sei der Versicherungsschutz endgültig verlorengegangen. Abzustellen sei auf die allgemeine Handlungstendenz des Versicherten. Dafür sei entscheidend, was F. S. in der Zeit von 16:00 bis 18:30 Uhr gemacht habe. Dadurch, dass sich nicht mehr aufklären lasse, was F. S. in dieser Zeit getan habe, liege eine eigenwirtschaftliche Unterbrechung von mehr als zwei Stunden vor, die zur Löschung des Versicherungsschutzes führe. Außerdem habe er den Wartebereich verlassen und auch dadurch sei der Verlust des Versicherungsschutzes eingetreten.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. März 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Gründe des angegriffenen Urteils und führt aus, dass F. S. am 16. Oktober 2006 bereits um 15:00 Uhr seine Arbeit beendet habe, weil bei seinem Betrieb abgesprochen gewesen sei, dass die Tätigkeit beendet werden könne, wenn die Arbeit erledigt und die Mitarbeit im A -Markt nicht mehr erforderlich sei. Diese Voraussetzungen hätten an dem Unfalltag vorgelegen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Halbwaisenrente. Das eine solche Rente zusprechende Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. März 2010 ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), haben Kinder von verstorbenen Versicherten Anspruch auf eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben. Voraussetzung für eine solche Hinterbliebenenrente ist, dass der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB VII). Die Versicherung durch die Beklagte greift gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII bei Versicherungsfällen, also bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ein. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Dabei sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis dem Unfallereignis geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (Bundessozialgericht BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 B 2 U 36/08 R).

Der Unfall vom 16. Oktober 2006 war für F. S. kein Arbeitsunfall, denn er stand nicht mehr im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Versicherte Tätigkeiten sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist es nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen zusammenhängt, d. h. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verlangt insoweit ausdrücklich, dass das Zurücklegen des Weges mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung in der Regel die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit aus zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (Schleswig-Holsteini-sches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 2005 L 8 U 120/04). Aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (BSG, Urteil vom 4. September 2007 B 2 U 28/06 R). Auch Pausen können im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn sie wesentlich dadurch gekennzeichnet sind, dass sie wegen der versicherten Tätigkeit, die im Rahmen des Direktionsrechts des Unternehmers an einem bestimmten Ort und in einem bestimmten Zeitrahmen zu erledigen ist, erforderlich sind. Die Grenze besteht aber dort, wo der Weg nicht mehr durch den Gedanken an die Erhaltung der Arbeitskraft und die betriebliche Notwendigkeit zur Zurücklegung dieses Weges geprägt ist, sondern vielmehr dieser Weg sein Gepräge durch private Umstände erhält. Das ist dann der Fall, wenn der Weg, z. B. zur Essenseinnahme oder zum Einkauf von Nahrungsmitteln, nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu insgesamt in der Pause zur Verfügung stehenden Zeit steht (Ziegler in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VII, 3. Aufl. 2011, § 8, Rdnr. 210f).

Hier befand sich wie das Sozialgericht Lübeck in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat F. S. bis ca. 16:00 Uhr auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte nach Hause, denn er fuhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinem Auto, das bei der A -Filiale in Bad S stand, wo seine Ehefrau tätig war. Danach trat aber eine Pause von mindestens zweieinhalb Stunden ein, die keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des F. S. aufwies. F. S. fuhr gegen 16:00 Uhr mit seinem Wagen von der A -Filiale in Bad S weg. Was er in der Zwischenzeit getan hat, lässt sich nicht mehr aufklären. Erst gegen 18:30 Uhr kehrte er zu dieser Filiale wieder zurück. Eine irgendwie geartete Tätigkeit, die im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stand, ist nicht nachgewiesen und nicht nachweisbar. Die insoweit eingeholten Zeugenaussagen sind erschöpfend. Dabei ist beweisrechtlich Folgendes zu beachten: „Lässt sich ein Nachweis der versicherten Tätigkeit nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten“ (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2010 L 6 U 2656/09). Macht jemand bei der versicherten Tätigkeit oder auf dem Weg dorthin oder von dort nach Hause eine längere Pause, und ist diese nicht betrieblich bedingt, so wird dadurch die versicherte Tätigkeit unterbrochen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2010 L 6 U 2656/09; bestätigt durch BSG, Urteil vom 31. Ja-nuar 2012 B 2 U 2/11 R). Durch das Wegfahren des F. S. von der A -Filiale in Bad S ohne Anhaltspunkte dafür, dass die folgende Zeit und Tätigkeit der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen ist, ist die Folgezeit nicht mehr versichert.

Allerdings besteht auch Versicherungsschutz bei wegebedingten Wartezeiten. Hätte F. S. in oder bei der A -Filiale in Bad S lediglich auf seine Frau gewartet, wäre die durch die Fahrgemeinschaft mit seiner Ehefrau bedingte Wartezeit und Rückfahrt nach Hause auch für ihn versichert gewesen. Er hat die Wartezeit jedoch unterbrochen. Bei Unterbrechungen gilt Folgendes: Handelte es sich um eine geringfügige Unterbrechung, besteht während dieser Zeit Versicherungsschutz. Ist diese Grenze überschritten, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Dieser lebt allerdings wieder auf, sobald der Weg fortgesetzt wird. Der Versicherungsschutz lebt nach der Unterbrechung jedoch nicht wieder auf, wenn die Unterbrechung aus privaten Gründen so lange dauert, dass man davon ausgehen kann, dass der versicherte Weg von der Arbeit am Ort dieser privaten Tätigkeit beendet worden ist. Hierfür wird durch die Rechtsprechung eine klare zeitliche Grenze vor zwei Stunden festgelegt (Ziegler, a.a.O., Rdnr. 244f; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 B 2 U 26/06 R). Diese Zweistundenfrist ist hier – ohne Bezug zur betrieblichen Tätigkeit und somit dem privaten Bereich zuzurechnen – überschritten. Daher lebte der Versicherungsschutz ab 18:30 Uhr, als F. S. auf seine Ehefrau bei der A -Filiale in Bad S wartete, nicht wieder auf.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII sind das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges aber ebenfalls versichert, wenn der Versicherte mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug benutzt. Für den jeweils zu beurteilenden Versicherten besteht auf der Wegeabweichung von seinem unmittelbaren Weg nur dann Versicherungsschutz, wenn dieses Abweichen erforderlich ist, um einen anderen an der Fahrgemeinschaft Beteiligten zum Ort von dessen versicherter oder beruflicher Tätigkeit zu bringen oder ihn von dort zurück zu fahren (Ziegler, a.a.O., Rdnr. 264). Allerdings begründet das Bestehen einer Fahrgemeinschaft aus sich heraus keinen neuen Versicherungsschutz. § 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII erweitert den Versicherungsschutz auf dem unmittelbaren Weg vom und nach dem Ort der Tätigkeit auf bestimmte Um- und Abwege, die wegen des gemeinsamen Fahrens zu einer Erweiterung der Wegstrecke führen. Entscheidend ist aber weiterhin die Handlungstendenz, dass die Um- bzw. Abwege in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 B 2 U 36/08 R; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 20. September 2006 L 2 U 130/04, recherchiert bei juris, Rdnr. 20).

Hier ist F. S. zusammen mit seiner Ehefrau von zu Hause zur Arbeit und von dort wieder zurück nach Hause gefahren. Dabei ist der Umweg, den der Kläger gemacht hat, um von L- nach Bad S zu fahren und seine Ehefrau abzuholen, grundsätzlich mitversichert. Da aber die allgemeinen Handlungsgrundsätze für den versicherten Weg weiter bestehen und F. S. den Versicherungsschutz für sich unterbrochen hatte, nachdem er gegen 16:00 Uhr von dem Gelände der Filiale in Bad S weggefahren und erst später als zwei Stunden wieder zurückgekommen ist, war für ihn trotz der Fahrgemeinschaft der innere Zusammenhang zu der betrieblichen Tätigkeit unterbrochen und durch das Abholen seiner Ehefrau lebte dieser auch nicht wieder auf. Darauf, dass seine Ehefrau sich unzweifelhaft auf dem versicherten Weg von der Arbeitsstelle nach Hause befunden hat, als sich der für beide tödliche Unfall ereignete, kommt es für F. S. nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Anhaltspunkte, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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