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Grad der Behinderung berechnen bei mehreren Krankheiten: nicht addiert, GdB 20

Eine Klägerin litt unter Wirbelsäulenschäden, Gelenkverschleiß und Eierstockverlust und wollte ihren Grad der Behinderung berechnen bei mehreren Krankheiten. Sie forderte einen Gesamt-GdB 50, doch die versorgungsmedizinischen Grundsätze folgen keiner einfachen Addition der Einzelwerte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 SB 10/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 17.09.2024
  • Aktenzeichen: L 3 SB 10/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Schwerbehindertenrecht, Sozialrecht

  • Das Problem: Eine Klägerin forderte einen Grad der Behinderung (GdB) von 50. Der Beklagte und das erstinstanzliche Gericht hatten lediglich einen Gesamt-GdB von 20 anerkannt. Die Frau sah ihre Beschwerden an der Wirbelsäule, den Gelenken und der Verlust ihrer Eierstöcke als unterbewertet an.
  • Die Rechtsfrage: Erreichen die festgestellten orthopädischen und gynäkologischen Funktionseinschränkungen der Klägerin einen Gesamt-GdB von 50?
  • Die Antwort: Nein. Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück und bestätigte den GdB von 20. Die objektiven Messwerte der Beweglichkeit für Schulter und Knie belegten keine ausreichende Funktionsstörung für einen höheren Gesamt-GdB.
  • Die Bedeutung: Das Urteil zeigt, dass für die GdB-Feststellung streng die versorgungsmedizinischen Grundsätze gelten. Einzelne Beschwerden, die einen GdB von 10 rechtfertigen (wie Knie oder Eierstockverlust), führen nicht automatisch zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB über den höchsten Einzelwert (hier GdB 20 für die Wirbelsäule) hinaus.

Der Fall vor Gericht


Warum zählte das Gericht Grad für Grad, statt auf die Schmerzen zu hören?

Ein Gutachter zückt das Messwerkzeug. Arm heben: 160 Grad. Knie beugen: 125 Grad. Für eine Frau, die sich mit Schmerzen in Wirbelsäule, Schultern und Gelenken durch den Alltag kämpft, sind das nur Zahlen. Für das Sozialrecht sind sie alles. Sie sind die kalte Währung, in der bemessen wird, was eine Beeinträchtigung wert ist.

Die Patientin zeigt Schmerz, während der Gutachter die GdB-relevante Funktionseinschränkung der Gonarthrose ermittelt.
Objektive Bewegungsmessungen bestimmten den GdB: Gericht bestätigte Gesamtwert 20, Berufung erfolglos. | Symbolbild: KI

Dieser Fall dreht sich um die millimetergenaue Vermessung eines Leidens – und um die Erkenntnis, dass gefühlte Belastung und juristische Realität zwei Welten sein können. Eine Frau, Jahrgang 1963, wollte die Schwerbehinderteneigenschaft ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt bekommen. Die zuständige Behörde gewährte ihr nur einen GdB von 20. Der Streit landete vor dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Wie wurde aus vielen Diagnosen ein Gesamt-GdB von nur 20?

Die Klägerin listete eine Reihe von Beschwerden auf: chronische Probleme mit der Wirbelsäule, schmerzhafte Schultergelenke, Fingerpolyarthrose, ein lädiertes linkes Knie und der frühere Verlust beider Eierstöcke. Die Behörde und später ein vom Gericht bestellter Gutachter übersetzten diese Diagnosen in die Sprache des Schwerbehindertenrechts. Das Regelwerk dafür sind die versorgungsmedizinischen Grundsätze. Sie fragen nicht nur nach der Krankheit, sondern nach der konkreten Funktionseinschränkung.

Der Gutachter kam zu folgendem Ergebnis:

  • Wirbelsäule: Die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen mit ständigen Schulter-Nacken-Beschwerden bewertete er als mittelgradige Funktionsstörung. Das ergab einen Einzel-GdB von 20. Dieser Wert wurde zum Ankerpunkt der gesamten Berechnung.
  • Schultergelenke: Zwar waren die Bewegungen schmerzhaft. Die Arme ließen sich aber noch bis 160 Grad nach vorne und 150 Grad zur Seite heben. Diese Werte reichten nach den Tabellen nicht für einen GdB von mindestens 10 aus.
  • Fingergelenke: Die Arthrose verursachte Druckschmerz, aber die Greiffunktion war intakt. Faustschluss und Daumengriff funktionierten frei. Auch hier lag die Beeinträchtigung unter der Schwelle für einen GdB von 10.
  • Linkes Knie: Die beginnende Arthrose rechtfertigte einen Einzel-GdB von 10.

Das Gericht folgte dieser Einschätzung. Die sorgfältig dokumentierten Bewegungsumfänge lieferten die objektive Basis. Sie zeigten zwar Einschränkungen, aber keine, die eine höhere Bewertung rechtfertigten.

Addieren sich mehrere Einzel-GdB-Werte nicht zur Schwerbehinderung?

Hier lag der Denkfehler der Klägerin und der Kern der gerichtlichen Entscheidung. Der Grad der Behinderung wird nicht durch simple Addition ermittelt. Man rechnet nicht 20 (Wirbelsäule) + 10 (Knie) + 10 (Eierstockverlust) = 40. Die Methode ist eine andere.

Das System beginnt mit dem höchsten Einzelwert. In diesem Fall war das der GdB von 20 für die Wirbelsäule. Alle weiteren Leiden mit einem Einzel-GdB von mindestens 10 werden geprüft. Die entscheidende Frage lautet: Verstärken diese zusätzlichen Leiden die Auswirkungen des Hauptleidens oder beeinflussen sie sich gegenseitig so, dass die gesamte Teilhabe am Leben stärker eingeschränkt ist? Das Gericht verneinte das. Die Kniebeschwerden (GdB 10) und die Folgen des Eierstockverlustes (GdB 10) standen funktionell für sich. Sie erhöhten die durch das Wirbelsäulenleiden verursachte Gesamtbelastung nicht in einem Maße, das einen Sprung auf einen Gesamt-GdB von 30 oder mehr rechtfertigen würde. Leiden mit einem GdB unter 10 – wie die Schulter- und Fingerbeschwerden – fielen bei der Bildung des Gesamt-GdB ohnehin komplett aus der Wertung. Am Ende blieb es bei dem führenden Wert von 20.

Weshalb war der Verlust der Eierstöcke nur einen GdB von 10 wert?

Auch diese Bewertung folgte einer klaren Regel der versorgungsmedizinischen Grundsätze. Die funktionellen Auswirkungen eines Organverlustes werden je nach Alter der betroffenen Person unterschiedlich gewichtet. Bei der Klägerin, zum Zeitpunkt des Antrags Ende 50, gingen die Gutachter und das Gericht nicht mehr von einem Kinderwunsch aus. Die primäre Funktion der Eierstöcke war biologisch abgeschlossen. Die verbleibenden hormonellen oder sonstigen Beeinträchtigungen wurden als gering eingestuft und pauschal mit einem GdB von 10 bewertet. Ein höhrerer Wert wäre nur bei schwereren Folgeerscheinungen in Betracht gekommen, die hier nicht vorlagen.

Warum scheiterte die Klägerin auch in der zweiten Instanz?

Die Klägerin legte Berufung beim Landessozialgericht ein. Sie hielt das Gutachten für unzureichend und forderte eine Neubewertung. Doch der 3. Senat des Gerichts sah das anders. Er prüfte die Akten, das Gutachten und die Entscheidung des Sozialgerichts Stralsund. Das Ergebnis war eindeutig. Die Richter fanden die Begründung der Vorinstanz schlüssig und überzeugend. Die Faktenlage, gestützt auf die objektiven Messungen des Gutachters, war klar. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass ein weiteres Gutachten neue, relevante Erkenntnisse bringen würde.

Der Senat war sich einstimmig sicher, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Er nutzte eine Möglichkeit, die das Sozialgerichtsgesetz für solche Fälle vorsieht. Mit einem Beschluss nach § 153 SGG wies er die Berufung zurück – ohne eine mündliche Verhandlung. Das war prozessual zulässig und beendete den Rechtsstreit. Die Kosten des Verfahrens musste die Klägerin selbst tragen, eine Erstattung fand nicht statt. Eine Revision zum Bundessozialgericht ließen die Richter nicht zu. Der Fall war juristisch ausdiskutiert.

Die Urteilslogik

Die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) unterliegt einer starren Berechnungssystematik, die gefühlte Beeinträchtigung und juristische Realität klar voneinander trennt.

  • [Keine arithmetische Addition]: Der Gesamt-GdB ergibt sich niemals durch die einfache Addition der Einzelwerte, sondern etabliert den höchsten Einzel-GdB als führenden Wert und erhöht diesen nur dann, wenn sich die Auswirkungen der weiteren Leiden funktionell überschneiden oder gegenseitig relevant verstärken.
  • [Bemessung der Funktionseinschränkung]: Die juristische Bewertung einer Behinderung stützt sich ausschließlich auf objektiv messbare Funktionseinschränkungen, wie den dokumentierten Bewegungsumfang, während die Intensität des subjektiv empfundenen Schmerzes nicht den Grad der Behinderung (GdB) bestimmt.
  • [Altersabhängige Organverlust-Bewertung]: Die Einstufung des GdB bei Funktionsverlust nach der Entfernung von Organen, deren primäre biologische Funktion abgeschlossen ist, reduziert den Bewertungsrahmen auf einen Mindest-GdB von 10, sofern keine relevanten schwerwiegenden Folgeerscheinungen vorliegen.

Nur die präzise Einhaltung dieser funktionellen und kombinatorischen Bewertungsmaßstäbe entscheidet über die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft.


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Experten Kommentar

Ein Irrglaube hält sich hartnäckig: Wer viele Baustellen hat, bekommt automatisch einen höheren Grad der Behinderung (GdB). Dieses Urteil macht mit dieser Vorstellung konsequent Schluss, denn die Berechnung ist kein simples Additionssystem. Man fängt beim höchsten Einzelwert an – hier 20 für die Wirbelsäule – und die vielen kleinen Schmerzen werden nur berücksichtigt, wenn sie das Hauptleiden funktionell messbar verstärken. Das ist der Grund, warum Antragsteller mit zahlreichen Diagnosen oft beim GdB 20 landen: Leiden unter dem Wert 10 sind für die Gesamtbewertung schlicht unsichtbar. Die Praxis zeigt klar, dass objektive Gradmessungen wichtiger sind als das subjektiv empfundene Ausmaß der Schmerzen.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zählen meine einzelnen GdB-Werte zusammen, wenn ich mehrere Diagnosen habe?

Nein, die einzelnen GdB-Werte werden niemals summiert. Das Sozialrecht folgt hier einer kontraintuitiven Regel, die viele Antragsteller verwirrt. Bei der Berechnung des Gesamt-GdB suchen die Behörden zuerst nach dem höchste Einzelwert. Dieser dient als Startpunkt für die gesamte Einstufung.

Der höchste Einzelwert bestimmt die Basis des Grad der Behinderung (GdB) maßgeblich. Alle weiteren Leiden werden nur dann berücksichtigt, wenn sie einen GdB von mindestens 10 erreichen. Beeinträchtigungen, die einzeln unter diesem Schwellenwert liegen, fallen bei der Bildung des Gesamt-GdB komplett aus der Wertung. Das Ziel ist es, die Gesamtbelastung in ihren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben zu messen.

Eine einfache Kumulation von Diagnosen genügt für eine Erhöhung nicht. Zusatzleiden führen nur zur Steigerung, wenn sie die funktionelle Auswirkungen des Hauptleidens tatsächlich verstärken. Konkret: Wirbelsäulenprobleme (GdB 20) und Kniebeschwerden (GdB 10) werden nur dann additiv bewertet, wenn sie gemeinsam die Gehfähigkeit stärker einschränken, als es das Hauptleiden allein täte. Die Richter prüfen, ob sich die verschiedenen Leiden überschneiden oder gegenseitig negativ beeinflussen.

Identifizieren Sie den Ankerpunkt in Ihren Unterlagen und listen Sie alle weiteren Leiden mit einem GdB von 10 oder mehr auf, um die juristische Berechnungsgrundlage zu verstehen.


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Welche objektiven Messwerte (Gradzahlen) entscheiden über die Höhe meines Einzel-GdB?

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) nutzen objektive, messbare Daten, um den Grad der Behinderung (GdB) festzulegen. Das Sozialrecht priorisiert die konkrete funktionelle Einschränkung, nicht das subjektive Schmerzempfinden. Bei der Bewertung von Gelenken und Extremitäten ist der aktive Bewegungsumfang der entscheidende, in Gradzahlen bestimmte Wert.

Die juristische „Währung“ ist die Messung mittels der Neutral-Null-Methode. Diese dokumentiert millimetergenau, welche aktive Beweglichkeit in den Gelenken noch vorhanden ist. Eine geringfügige Einschränkung, wie das Heben des Arms bis 160 Grad, kann bereits dazu führen, dass die Beeinträchtigung nicht die Schwelle für einen Einzel-GdB von 10 erreicht. Die Behörden fordern objektive Beweise, da das subjektive Gefühl des Schmerzes allein nicht zur Höherstufung führt.

Bei der Wirbelsäule erfolgt die Bewertung primär durch die Klassifizierung der Funktionsstörung. Eine Einstufung als mittelgradig mit ständigen Beschwerden ist meist notwendig, um einen Einzel-GdB von 20 zu erhalten. Selbst wenn Sie unter starkem Druckschmerz an Fingergelenken leiden, bleibt der GdB oft niedrig oder unter 10, solange der Faustschluss und der Daumengriff funktional intakt sind.

Lassen Sie sich bei Ihrem Orthopäden eine Kopie der letzten Messung der Bewegungsumfänge (Neutral-Null-Methode) Ihrer relevanten Gelenke aushändigen und vergleichen Sie diese Werte mit den Schwellen in den VMG.


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Wie gehe ich vor, wenn das Gericht meinen GdB-Antrag ablehnt oder nur niedrig bewertet?

Wenn das Sozialgericht Ihren GdB-Antrag ablehnt, müssen Sie schnell handeln, um die Frist zu wahren. Der nächste juristische Schritt ist die Berufung beim zuständigen Landessozialgericht (LSG). Dieser Weg ist jedoch mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden und erfordert eine strategische Vorgehensweise. Legen Sie Berufung nur ein, wenn Sie stichhaltige neue medizinische Beweise oder konkrete Verfahrensfehler der Vorinstanz vorlegen können.

Das LSG prüft in der Berufung, ob das erstinstanzliche Urteil oder das gerichtlich beauftragte Gutachten fehlerhaft war. Haben Sie keine neuen objektiven Beweise, wird der Senat die Erfolgschancen Ihrer Berufung gering einschätzen. Die Richter können die Berufung zurückweisen, wenn sie die Faktenlage als geklärt ansehen und keine Notwendigkeit für weitere Ermittlungen besteht. Dies geschieht in der Regel durch einen Beschluss nach § 153 SGG ohne eine mündliche Verhandlung.

Das LSG nutzt diese Möglichkeit, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Klägerin im Fallbeispiel legte ebenfalls Berufung ein, da sie das Gutachten als unzureichend empfand, scheiterte aber an diesem Verfahrensschritt. Wenn das Gericht die Berufung auf diese Weise abweist, ist der Rechtsstreit beendet. In diesem Szenario müssen Sie die entstandenen Verfahrenskosten selbst tragen, da keine Erstattung stattfindet.

Suchen Sie sofort einen Fachanwalt für Sozialrecht auf, um die Berufungsfrist zu wahren und das Kostenrisiko realistisch einschätzen zu lassen.


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Warum werden funktionelle Einschränkungen wie Gelenkschmerzen oft mit einem GdB unter 10 bewertet?

Die niedrige Bewertung chronischer Schmerzen sorgt oft für Frustration, da das subjektive Leid im Alltag enorm ist. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) messen jedoch nicht den gefühlten Schmerz, sondern ausschließlich die objektive Funktionseinschränkung. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 10 wird nur dann erreicht, wenn die Schmerzen die Teilhabe am Leben messbar und dauerhaft beeinträchtigen. Solange die aktive Beweglichkeit eines Gelenks intakt ist, gilt der Schmerz juristisch als nicht relevant.

Behörden und Gerichte benötigen klare, quantifizierbare Beweise für eine Einschränkung. Leiden, die unter einem GdB von 10 liegen, fallen bei der Bildung des Gesamt-GdB komplett aus der Wertung, weil ihre Auswirkungen auf die Teilhabe als geringfügig betrachtet werden. Bei Gelenkschmerzen ist der reine Druckschmerz oder eine Diagnose wie Arthrose zweitrangig. Der Fokus liegt darauf, ob das Gelenk seine spezifische Funktion uneingeschränkt erfüllen kann.

Konkret: Leidet eine Person beispielsweise an Fingergelenksarthrose, sind die Finger oft schmerzhaft. Doch wenn der Faustschluss und der Daumengriff frei funktionieren, liegt nach VMG keine ausreichende funktionelle Beeinträchtigung vor. Die Behörde fordert daher objektive Einschränkungen, die durch messbare Bewegungsgrade belegt werden, nicht nur das subjektive Gefühl des Schmerzes.

Lassen Sie Ihren behandelnden Arzt explizit dokumentieren, welche täglichen Funktionen durch die Schmerzen konkret nicht oder nur unter starker Belastung ausgeführt werden können.


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Welche ärztlichen Unterlagen und Befunde muss ich für eine höhere GdB-Einstufung vorlegen?

Die bloße Diagnose einer Krankheit reicht für eine höhere GdB-Einstufung nicht aus, da die Behörde primär die funktionellen Folgen bewertet. Sie benötigen Facharztbefunde, die über Diagnosen hinausgehen und das Ausmaß der Beeinträchtigung objektiv belegen. Fokussieren Sie sich darauf, präzise Messdaten und die genaue Klassifizierung Ihrer Funktionsstörung nach den Kriterien des Sozialrechts zu liefern.

Der wichtigste Nachweis sind objektive Quantifizierungen Ihrer Bewegungseinschränkungen, insbesondere bei orthopädischen Leiden. Orthopäden oder Rheumatologen müssen die aktiven Bewegungsumfänge der Gelenke millimetergenau nach der Neutral-Null-Methode dokumentieren. Eine geringe Einschränkung, etwa wenn ein Gelenk nur wenig im Bewegungsausmaß begrenzt ist, erreicht oft nicht die Schwelle von GdB 10. Nur wenn diese Messwerte eine deutliche Einschränkung belegen, kann das Gutachten zu einem höheren Einzel-GdB führen, da die kalten Zahlen die Basis der Bewertung bilden.

Verlangen Sie von Ihren behandelnden Ärzten eine Klassifizierung Ihres Hauptleidens, die explizit die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zitiert. Bei Wirbelsäulenleiden ist dies entscheidend: Nur eine als mittelgradig oder schwer eingestufte Funktionsstörung begründet einen GdB von 20 oder mehr. Bei Organverlusten muss der Befund außerdem schwerwiegende hormonelle oder andere Folgeerscheinungen erbringen, denn der reine Verlust allein wird häufig nur mit einem GdB von 10 bewertet.

Verlangen Sie von Ihrem behandelnden Arzt einen Befundbericht, der die Klassifizierung der Funktionsstörung nach den VMG enthält, um eine starke juristische Argumentationsgrundlage zu schaffen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


**Bildtyp:** Editorial-Foto

**Hauptmotiv:** Schreibtisch mit Büromaterialien

**Text im Bild:** 
- SOZIALRECHT GLOSSAR
- Fachbegriffe einfach erklärt.
- KINDERGELD
- ALG I ANTRAG
- PFLEGEGRAD EINSTUFUNG.
- BEWILLIGT

**Wesentliche Bildelemente:** Buch, Lupe, Kugelschreiber

**Bildbeschreibung:** Das Bild zeigt eine büroähnliche Umgebung mit einem Schreibtisch. Auf dem Tisch liegen ein geöffnetes Buch, eine Lupe und Kugelschreiber. Ein Ordner mit der Aufschrift "BEWILLIGT" und ein Aktenkorb mit beschrifteten Unterlagen sind ebenfalls sichtbar.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beschluss nach § 153 SGG

Ein Beschluss nach § 153 SGG ist ein spezielles Verfahrenswerkzeug des Landessozialgerichts, um eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Diese Regelung erlaubt es dem Gericht, einen Rechtsstreit schnell zu beenden, wenn der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung keinerlei Erfolgsaussichten hat, wodurch Prozesskosten und Verfahrensdauer reduziert werden.
Beispiel: Durch den Beschluss nach § 153 SGG konnte das Landessozialgericht die Berufung der Klägerin schnell abweisen, weil keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Gutachten oder einen Verfahrensfehler vorlagen.

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Einzel-GdB

Der Einzel-GdB (Grad der Behinderung) beziffert die Schwere der funktionellen Beeinträchtigung, die durch eine einzelne Krankheit oder ein isoliertes Leiden verursacht wird, etwa durch eine konkrete Gelenkerkrankung. Juristen benötigen den Einzel-GdB als Basiswert, um anschließend nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen den Gesamt-GdB für die gesamte Teilhabebeeinträchtigung zu ermitteln.
Beispiel: Für die chronischen Probleme mit der Wirbelsäule, welche als mittelgradige Funktionsstörung eingestuft wurden, erhielt die Klägerin einen Einzel-GdB von 20.

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Funktionseinschränkung / Funktionsstörung

Diese juristischen Begriffe beschreiben die messbare Verminderung der körperlichen oder seelischen Fähigkeit, die ein Leiden konkret verursacht, und sind die zentrale Bemessungsgrundlage für den Grad der Behinderung (GdB). Das Gesetz legt den Fokus explizit auf die Einschränkung der Teilhabe am Leben und nicht auf das subjektive Schmerzempfinden oder die bloße Benennung einer Diagnose.
Beispiel: Obwohl die Klägerin starken Druckschmerz in den Fingergelenken verspürte, wurde keine relevante Funktionseinschränkung festgestellt, solange der Faustschluss und der Daumengriff noch intakt funktionierten.

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Gesamt-GdB

Der Gesamt-GdB ist der endgültige, juristisch festgestellte Grad der Behinderung, der aus dem höchsten Einzelwert abgeleitet wird und die Gesamtbelastung einer Person auf die Teilhabe am Leben widerspiegeln soll. Entscheidend ist hierbei die Regel, dass multiple Leiden sich nicht einfach addieren, sondern nur dann zur Erhöhung des Gesamt-GdB führen, wenn sie die Auswirkungen des Hauptleidens funktionell verstärken oder sich gegenseitig beeinflussen.
Beispiel: Obwohl die Klägerin mehrere Einzel-GdB-Werte (20, 10, 10) aufwies, blieb ihr Gesamt-GdB bei dem führenden Wert von 20, weil die zusätzlichen Leiden die durch die Wirbelsäule verursachte Gesamtbelastung nicht wesentlich steigerten.

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Neutral-Null-Methode

Als Neutral-Null-Methode bezeichnen Sachverständige das standardisierte Messverfahren, das verwendet wird, um den aktiven Bewegungsumfang von Gelenken millimetergenau in Gradzahlen zu dokumentieren. Diese objektive Messung liefert die unbestechliche Grundlage für die juristische Bewertung der Gelenkfunktion im Schwerbehindertenrecht, weil das Ergebnis unabhängig vom persönlichen Schmerzempfinden des Patienten ermittelt wird.
Beispiel: Durch die Neutral-Null-Methode wurde präzise dokumentiert, dass die Klägerin ihre Arme noch bis 160 Grad nach vorne heben konnte, wodurch die Schulterbeschwerden unter der Schwelle für eine relevante Beeinträchtigung lagen.

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Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG)

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) sind ein umfassendes juristisches Regelwerk, das verbindlich festlegt, wie Behörden und Sozialgerichte ärztliche Diagnosen in den Grad der Behinderung (GdB) übersetzen müssen. Dieses Regelwerk gewährleistet eine bundesweit einheitliche Bewertung von Krankheiten und deren funktionellen Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben und dient damit der Rechtsgleichheit.
Beispiel: Die versorgungsmedizinischen Grundsätze führten dazu, dass der Verlust beider Eierstöcke bei der Klägerin, die nicht mehr im fortpflanzungsfähigen Alter war, wegen der abgeschlossenen biologischen Funktion nur mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet wurde.

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Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: L 3 SB 10/23 – Beschluss vom 17.09.2024


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