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Grad der Behinderung (GdB) von 50 – Voraussetzungen

Psychische Erkrankung plus chronische Schmerzen: Reicht das für eine Schwerbehinderung? Ein Gericht hat nun entschieden, dass in einem konkreten Fall ein Grad der Behinderung von 40 angemessen ist. Damit bleibt die betroffene Person unter der Schwelle zur Schwerbehinderung. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Bewertungskriterien im deutschen Sozialrecht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
  • Datum: 13.03.2024
  • Aktenzeichen: L 10 SB 17/20
  • Verfahrensart: Sozialrechtliche Streitigkeit zur Feststellung eines Grads der Behinderung
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht
  • Klägerin:
    • Betroffene, die einen Grad der Behinderung von 50 ab dem 1. April 2017 beantragt
    • Führt als Argumentation an, dass die Kombination aus orthopädischen und psychischen Beschwerden, ergänzt durch weitere gesundheitliche Einschränkungen wie starke Schmerzen, Achillodynie, Knie- und Hüftprobleme, eine erhebliche Einschränkung bewirke
  • Sozialgericht Hannover:
    • Instanz, die im ursprünglichen Verfahren mit Bescheid vom 3. Februar 2020 den beantragten Grad der Behinderung ablehnte bzw. einen GdB von 30 feststellte
    • Entscheidet, dass die vorgebrachten Argumente der Klägerin nicht zu einer höheren Bewertung führen
  • Sachverhalt:
    • Die Klägerin reichte bereits 2010 einen Antrag wegen Wirbelsäulenbeschwerden, Migräne und Depressionen ein, der abgelehnt wurde
    • Im Juni 2018 beantragte sie erneut die Feststellung eines Grads der Behinderung, diesmal unter Berufung auf orthopädische und psychische Beschwerden mit Rückwirkung ab April 2017
    • Die Behörde stellte mit Bescheid vom 15. August 2018 einen GdB von 30 fest, woran die Klägerin mit dem Vorbringen von zusätzlichen Beschwerden und Einschränkungen anknüpfte
  • Kern des Rechtsstreits:
    • Streitpunkt ist, ob die tatsächliche Kombination der gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin einen höheren Grad der Behinderung (nämlich 50) rechtfertigt
  • Entscheidung:
    • Die Berufung der Klägerin gegen den Bescheid des Sozialgerichts Hannover wird zurückgewiesen
    • Außergerichtliche Kosten sind von den Parteien nicht gegenseitig zu erstatten
    • Die Revision wird nicht zugelassen
  • Folgen:
    • Die Feststellung des Grads der Behinderung bleibt beim ermittelten Wert von 30
    • Die Klägerin erhält die beantragte Höherstufung nicht, sodass an der bisherigen Bewertung festgehalten wird
    • Beide Parteien müssen die außergerichtlichen Kosten selbst tragen; weitere Rechtsmittel sind nicht möglich

GdB 50: Voraussetzungen und Rechte im Fokus eines aktuellen Falls

Die Bestimmung des Grad der Behinderung und insbesondere eines GdB 50 wirft grundlegende Fragen zu den Voraussetzungen für GdB 50 auf. Dabei geht es um den Nachweis der Behinderung, die Anerkennung des GdB und die damit verbundenen Rechte Schwerbehinderter – von Pflegeleistungen bei GdB 50 bis zur Teilhabe am Arbeitsleben. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Aspekte beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Landessozialgericht bestätigt GdB 40 bei psychischer Erkrankung und chronischen Schmerzen

Arzt bespricht mit Patientin medizinische Einschätzung zur Behinderung in modernem Büro.Arzt bespricht mit Patientin medizinische Einschätzung zur Behinderung in modernem Büro.
Einstufung des Grad der Behinderung (GdB) | Symbolbild: Einstufung des Grad der Behinderung (GdB) | Symbolbild: Flux gen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem aktuellen Urteil die Bewertung einer psychischen Erkrankung in Kombination mit chronischen Schmerzen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 bestätigt. Die Klägerin hatte einen höheren GdB von 50 angestrebt, um als schwerbehindert anerkannt zu werden.

Mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen im Fokus der Beurteilung

Die Klägerin litt unter verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen: Eine psychische Erkrankung mit chronischer Schmerzstörung, eine leichte Lungenfunktionsstörung, Migräne sowie Beschwerden an Schulter und Wirbelsäule. Das Gericht bewertete die psychische Erkrankung mit einem Einzel-GdB von 40 als Hauptbeeinträchtigung. Diese Einstufung berücksichtigte bereits die chronischen Schmerzen, weshalb eine separate Bewertung der Schmerzsymptomatik nicht in Frage kam.

Detaillierte Begründung der gerichtlichen Bewertung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf eine gründliche Analyse der Funktionsbeeinträchtigungen. Die psychischen Beschwerden wurden als „stärker behindernde Störung“ eingestuft, was einen Bewertungsrahmen von 30 bis 40 eröffnete. Für diese Einschätzung sprach die lange Krankheitsgeschichte der Klägerin, die bereits in ihrer Jugend begann und sich ab 2010 verstärkte. Eine stationäre psychiatrische Behandlung war 2016 erforderlich geworden.

Trotz der erheblichen Einschränkungen konnte die Klägerin ihren Alltag weitgehend selbstständig gestalten. Sie war in der Lage, einen eigenen Haushalt zu führen und sich intensiv dem Pferdesport zu widmen. Eine fachpsychiatrische Behandlung oder Psychotherapie war 2019 nicht mehr erforderlich, was nach Ansicht des Gerichts gegen einen besonders ausgeprägten Leidensdruck sprach.

Bewertung der weiteren gesundheitlichen Einschränkungen

Die zusätzlich vorliegenden Beeinträchtigungen wurden vom Gericht einzeln bewertet: Die leichte Lungenfunktionsstörung erhielt einen Einzel-GdB von 10, ebenso die Migräne. Die Wirbelsäulenbeschwerden wurden ab November 2019 mit einem Einzel-GdB von 20 eingestuft. Diese Einzelwerte führten jedoch nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB über 40, da nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen leichte Gesundheitsstörungen mit einem GdB von 10 oder 20 das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung in der Regel nicht erhöhen.

Rechtlicher Maßstab für Schwerbehinderung nicht erreicht

Das Gericht betonte, dass für die Anerkennung einer Schwerbehinderung ein Vergleich mit Beeinträchtigungen erforderlich sei, die einen GdB von 50 rechtfertigen würden. Als Beispiele nannte das Gericht den Verlust einer Hand, den Verlust eines Beines im Unterschenkel oder Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung. Eine vergleichbare Schwere der Beeinträchtigung lag bei der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts nicht vor.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung (GdB) eine genaue medizinische Bewertung aller Einzelbeeinträchtigungen erfolgen muss, diese aber nicht einfach addiert werden. Für die Erhöhung eines bereits festgestellten GdB müssen neue oder verschlimmerte Gesundheitsstörungen durch aktuelle medizinische Befunde eindeutig nachgewiesen werden. Die Einschätzung basiert dabei auf objektiven medizinischen Kriterien und nicht allein auf der subjektiven Wahrnehmung der Betroffenen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Erhöhung Ihres GdB anstreben, müssen Sie Ihre gesundheitlichen Einschränkungen durch aktuelle ärztliche Befunde und Gutachten eindeutig belegen können. Dabei ist wichtig zu wissen, dass nicht die Anzahl der Erkrankungen entscheidend ist, sondern deren tatsächliche Auswirkungen auf Ihr Alltagsleben. Auch wenn Sie mehrere gesundheitliche Probleme haben, werden diese nicht einfach zusammengezählt – stattdessen wird eine Gesamtbewertung vorgenommen. Besonders wichtig ist eine regelmäßige fachärztliche Behandlung, da ohne entsprechende Dokumentation Ihre Beschwerden schwerer nachzuweisen sind.

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Herausforderungen bei der GdB-Einstufung im Blick

Die Bewertung eines Grades der Behinderung bei psychischen Erkrankungen und chronischen Schmerzen bringt oft komplexe Sachverhalte mit sich. Insbesondere wenn mehrere gesundheitliche Einschränkungen zu berücksichtigen sind, ist es entscheidend, dass Ihr individueller Fall differenziert betrachtet wird, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten genau zu verstehen.

Wir unterstützen Sie mit einer präzisen Analyse der relevanten Kriterien und bieten umfassende Beratung, die Ihnen hilft, Ihre Rechte sachkundig wahrzunehmen. Mit unserer fundierten Herangehensweise tragen wir dazu bei, Klarheit in juristischen Fragestellungen zu schaffen und Sie auf Ihrem Weg zu begleiten.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für einen GdB von 50 erfüllt sein?

Ein Grad der Behinderung von 50 wird festgestellt, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erheblich einschränken. Der GdB wird dabei nicht als Prozentangabe verstanden, sondern als Maß für die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.

Medizinische Kriterien

Folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen können beispielhaft zu einem GdB von 50 führen:

  • Herzerkrankungen mit Leistungsminderung bereits bei leichter alltäglicher Belastung
  • Versteifung von Hüft- oder Kniegelenken
  • Massive Entstellung des Gesichts oder Verlust der Nase
  • Schwere Migräne mit nur kurzen Pausen zwischen den Anfällen
  • Schwere Depressionen mit Schwierigkeiten bei der sozialen Anpassung
  • Verlust einer Hand
  • Vollständige Harninkontinenz
  • Schwer einstellbarer Diabetes Mellitus Typ 1

Beurteilungskriterien

Die Versorgungsämter orientieren sich bei der Feststellung des GdB an folgenden Aspekten:

Dauerhaftigkeit: Die Beeinträchtigung muss mindestens sechs Monate andauern.

Funktionseinschränkung: Entscheidend ist die konkrete Auswirkung auf Ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, nicht die Diagnose allein.

Gesamtbetrachtung: Bei mehreren Beeinträchtigungen werden diese nicht einfach addiert. Stattdessen erfolgt eine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen auf Ihre Teilhabemöglichkeiten.

Verfahrensablauf

Für die Feststellung eines GdB von 50 ist ein formeller Antrag beim zuständigen Versorgungsamt erforderlich. Dem Antrag sollten folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Ärztliche Gutachten zur Behinderung oder chronischen Krankheit
  • Befundberichte aus Klinikaufenthalten
  • Aktuelle medizinische Unterlagen
  • EKG-, Labor- und Röntgenbefunde

Das Versorgungsamt prüft anhand der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“, ob die Voraussetzungen für einen GdB von 50 erfüllt sind. Die Beurteilung erfolgt dabei immer individuell unter Berücksichtigung Ihrer konkreten Lebenssituation.


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Wie werden mehrere gleichzeitig bestehende Beeinträchtigungen bei der GdB-Feststellung bewertet?

Bei mehreren gleichzeitig bestehenden Beeinträchtigungen erfolgt die Bildung des Gesamt-GdB nach einem komplexen Bewertungssystem. Eine einfache Addition der Einzel-GdB-Werte ist ausdrücklich nicht zulässig.

Grundprinzipien der Gesamtbewertung

Die Versorgungsverwaltung muss bei der Ermittlung des Gesamt-GdB die Auswirkungen aller Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen bewerten. Dabei wird von der Funktionsbeeinträchtigung ausgegangen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt.

Bewertung der Wechselwirkungen

Die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen können in unterschiedlichen Beziehungen zueinander stehen:

  • Überschneidende Auswirkungen: Wenn sich Beeinträchtigungen in identischen Lebensbereichen auswirken, wird bei vollständiger Überschneidung nur die schwerwiegendere berücksichtigt. Ein Beispiel: Bei einer Lähmung der Wadenmuskulatur und einer Versteifung des Fußgelenkes am selben Bein (jeweils Einzel-GdB 30) beträgt der Gesamt-GdB nur 30.
  • Teilweise Überschneidungen: Bei einer Herzerkrankung und einer Lungenfunktionseinschränkung (jeweils Einzel-GdB 30) kann sich ein Gesamt-GdB von 40 ergeben, da sich die Leistungseinschränkungen teilweise überlagern.
  • Unabhängige Auswirkungen: Wenn verschiedene Funktionen betroffen sind, wie bei Diabetes und einer Hörminderung, wird die führende Behinderung angemessen erhöht.
  • Sich verstärkende Auswirkungen: Beeinträchtigen sich die Funktionsstörungen gegenseitig ungünstig, kann der Gesamt-GdB deutlich höher ausfallen. Bei einem Lendenwirbelsäulenschaden und Kniegelenksschäden (jeweils Einzel-GdB 30) kann der Gesamt-GdB 50 betragen.

Besonderheiten bei leichten Beeinträchtigungen

Leichte Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 führen in der Regel nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB. Bei Einzel-GdB-Werten von 20 erfolgt eine Erhöhung des Gesamt-GdB nur dann, wenn sich die Beeinträchtigungen nachweislich negativ aufeinander auswirken.


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Wie werden psychische Erkrankungen beim GdB eingestuft?

Die Einstufung psychischer Erkrankungen beim Grad der Behinderung (GdB) erfolgt nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und richtet sich nach der Schwere der sozialen Anpassungsschwierigkeiten.

Bewertungsstufen

Leichtere psychische Störungen werden mit einem GdB von 0-20 bewertet. Dies betrifft Fälle, bei denen nur geringfügige Einschränkungen im Alltag bestehen.

Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, wie ausgeprägtere Depressionen oder Angststörungen, werden mit einem GdB von 30-40 eingestuft. In diesen Fällen ist die Fortsetzung häuslicher und beruflicher Aktivitäten nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich.

Schwere psychische Störungen werden je nach Ausprägung unterschiedlich bewertet:

  • Mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten: GdB 50-70
  • Mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten: GdB 80-100

Beurteilungskriterien

Die Bewertung einer psychischen Erkrankung erfolgt nicht nach starren Regeln, sondern orientiert sich an konkreten Auswirkungen auf Ihr Leben. Entscheidende Faktoren sind:

Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag, etwa wenn Sie nicht mehr zur Arbeit gehen können, Kontakte pflegen oder sich selbst versorgen können.

Behandlungsbedarf: Eine fachärztliche Behandlung durch Psychiater oder Neurologen sowie eine regelmäßige Medikation mit Antidepressiva können auf eine stärker behindernde Störung hinweisen.

Soziale Anpassungsschwierigkeiten: Die Einstufung berücksichtigt besonders die Auswirkungen auf Ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, berufliche Leistungsfähigkeit und familiäre Beziehungen.

Besonderheiten der Bewertung

Bei der Bewertung psychischer Erkrankungen wird der individuelle Einzelfall betrachtet. Die Versorgungsmedizin-Verordnung dient dabei als Orientierungsrahmen. Mehrere psychische Beeinträchtigungen werden nicht einfach addiert, sondern in ihrer Gesamtauswirkung bewertet.

Ein GdB wird nicht automatisch bei Diagnosestellung vergeben. Entscheidend ist, inwieweit die psychische Erkrankung Sie in Ihrer Teilhabe am Leben beeinträchtigt.


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Was sind die häufigsten Gründe für eine Ablehnung des GdB 50?

Unzureichende medizinische Dokumentation

Die häufigste Ursache für eine Ablehnung ist eine ungenügende Dokumentation der gesundheitlichen Einschränkungen. Das Versorgungsamt benötigt aktuelle und detaillierte ärztliche Unterlagen, die die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben belegen.

Fehlende Dauerhaftigkeit

Eine Behinderung muss länger als sechs Monate bestehen, um als dauerhaft zu gelten. Vorübergehende gesundheitliche Einschränkungen, auch wenn sie schwerwiegend sind, führen nicht zur Anerkennung eines GdB von 50.

Gesamtbetrachtung unterschreitet GdB 50

Bei mehreren Beeinträchtigungen erfolgt keine einfache Addition der Einzelwerte. Stattdessen wird eine Gesamtschau vorgenommen, die die wechselseitigen Beziehungen der Beeinträchtigungen berücksichtigt. Häufig fällt diese Gesamtbetrachtung niedriger aus als die Summe der Einzelwerte.

Unterschätzung der Alltagsauswirkungen

Die Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben muss erheblich sein. Wenn die Auswirkungen auf Alltag und Berufsleben nicht ausreichend dargelegt werden, erfolgt oft eine niedrigere Einstufung. Dabei wird nicht die medizinische Diagnose allein bewertet, sondern deren konkrete Auswirkungen auf die Lebensführung.

Veraltete oder unvollständige Befunde

Aktuelle ärztliche Befunde sind entscheidend für die Bewertung. Wenn diese fehlen oder veraltet sind, kann das Versorgungsamt die tatsächliche Schwere der Behinderung nicht korrekt einschätzen. Dies führt häufig zu einer Ablehnung oder niedrigeren Einstufung.


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Welche Nachweise sind für die Feststellung eines GdB 50 erforderlich?

Für die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 müssen Sie beim zuständigen Versorgungsamt folgende Unterlagen einreichen:

Pflichtunterlagen für den Antrag

Ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach § 152 SGB IX mit:

  • Vollständig ausgefülltem Antragsformular
  • Unterschriebener Schweigepflichtentbindung für Ihre behandelnden Ärzte
  • Bei Minderjährigen: Unterschriften aller sorgeberechtigten Personen

Medizinische Nachweise

Aktuelle medizinische Unterlagen (nicht älter als 2 Jahre):

  • Befundberichte der behandelnden Ärzte
  • Ärztliche Gutachten
  • Krankenhausberichte
  • Kurschlussgutachten
  • Pflege- und Betreuungsgutachten
  • EKG-, Labor- und Röntgenbefunde (keine Röntgenbilder)

Zusätzliche Dokumente

Für bestimmte Personengruppen sind weitere Unterlagen erforderlich:

  • Nicht-EU-Bürger: Kopie des gültigen Aufenthaltstitels
  • Bei Wohnsitz im Ausland mit Arbeitsplatz in Deutschland: Bescheinigung des aktuellen Arbeitgebers

Wichtige Hinweise zur Antragstellung

Der Antrag wird beim Versorgungsamt Ihres Hauptwohnsitzes eingereicht. Falls Sie nicht alle erforderlichen medizinischen Unterlagen besitzen, kann das Versorgungsamt diese mit Ihrer Einwilligung direkt bei den behandelnden Ärzten anfordern. Ein Gutachter prüft dann alle vorliegenden medizinischen Dokumente und entscheidet über den GdB sowie eventuelle Merkzeichen.

Die Beantragung ist kostenfrei. Kosten können lediglich entstehen, wenn Sie selbst medizinische Unterlagen von Ihren Ärzten anfordern.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grad der Behinderung (GdB)

Der Grad der Behinderung ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Die Einstufung erfolgt in Zehnerschritten von 20 bis 100 nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Die Feststellung erfolgt durch das Versorgungsamt auf Antrag. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 2 SGB IX.

Beispiel: Eine mittelschwere Depression kann mit einem GdB von 40 bewertet werden, während der Verlust einer Hand einen GdB von 50 rechtfertigt.


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Einzel-GdB

Der Einzel-GdB bewertet die Schwere einer einzelnen gesundheitlichen Beeinträchtigung isoliert betrachtet. Bei mehreren Beeinträchtigungen wird aus den Einzel-GdB-Werten ein Gesamt-GdB ermittelt. Dabei werden die Einzelwerte nicht einfach addiert, sondern es erfolgt eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen. Kleine Einzel-GdB von 10 oder 20 führen meist nicht zur Erhöhung des Gesamt-GdB.

Beispiel: Bei einer psychischen Erkrankung (GdB 40) und einer leichten Lungenfunktionsstörung (GdB 10) ergibt sich meist ein Gesamt-GdB von 40.


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Versorgungsmedizinische Grundsätze

Dies sind verbindliche Bewertungsrichtlinien zur Bestimmung des GdB. Sie enthalten detaillierte Vorgaben, wie verschiedene Gesundheitsstörungen zu bewerten sind und wie mehrere Beeinträchtigungen zu einem Gesamt-GdB zusammengefasst werden. Die Grundsätze basieren auf der Versorgungsmedizin-Verordnung und sind für die Versorgungsämter und Gerichte bindend.


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Schwerbehinderung

Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde. Dies ist verbunden mit besonderen Rechten und Nachteilsausgleichen wie Kündigungsschutz, Steuererleichterungen oder Zusatzurlaub nach § 2 Abs. 2 SGB IX. Die Anerkennung erfolgt durch einen Schwerbehindertenausweis vom Versorgungsamt.

Beispiel: Eine Person mit einem GdB von 60 aufgrund einer schweren Herzerkrankung erhält einen Schwerbehindertenausweis und hat Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub pro Jahr.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) § 2 – Begriff der Behinderung: Dieser Paragraph definiert den rechtlichen Begriff der Behinderung und legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Grad der Behinderung (GdB) zu erhalten. Eine Minderwertigkeit von mindestens 30 % wird anerkannt, wenn die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
    Im vorliegenden Fall strebt die Klägerin einen GdB von 50 an, basierend auf mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Bewertung dieser Beeinträchtigungen erfolgt gemäß den Kriterien des § 2 SGB IX, um die entsprechende Schwere der Einschränkungen festzustellen.
  • Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) § 3 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Dieser Paragraph regelt die Unterstützung und Maßnahmen, die Menschen mit Behinderungen erhalten, um ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern. Dazu gehören unter anderem berufliche Rehabilitation und Anpassungen am Arbeitsplatz.
    Die Klägerin bemüht sich um die Feststellung eines höheren GdB, was ihre Ansprüche auf entsprechende Teilhabeleistungen beeinflusst. Ein höherer GdB kann zusätzliche oder intensivere Unterstützungsleistungen gemäß § 3 SGB IX nach sich ziehen.
  • Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG) – Bewertung von Gesundheitsschäden: Die VMG bieten detaillierte Richtlinien zur medizinischen Bewertung von Krankheiten und Behinderungen im Kontext der Feststellung des GdB. Sie legen fest, wie einzelne gesundheitliche Beeinträchtigungen in den Gesamt-GdB einfließen.
    Im Urteil werden verschiedene gesundheitliche Beschwerden der Klägerin, wie COPD, Migräne und orthopädische Probleme, bewertet. Die Anwendung der VMG ist entscheidend für die korrekte Ermittlung des GdB und die abschließende Entscheidung des Gerichts.
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) §§ 67, 70 – Widerspruch und Rechtsbehelfsverfahren: Diese Paragraphen regeln das Verfahren für Widersprüche gegen Verwaltungsentscheidungen und die anschließenden Rechtsmittel. Sie legen Fristen und formale Anforderungen fest, die bei der Anfechtung behördlicher Bescheide zu beachten sind.
    Die Klägerin hat gegen den Bescheid des Landessozialgerichts Hannover Widerspruch eingelegt, der letztlich zurückgewiesen wurde. Die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften des VwVfG ist hierbei maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung.
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 76 – Berufung: Dieser Paragraph regelt das Rechtsmittel der Berufung gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Sozialgerichte. Er definiert die Voraussetzungen und den Ablauf des Berufungsverfahrens.
    Im vorliegenden Fall legte die Klägerin Berufung ein, die jedoch zurückgewiesen wurde. Die Bestimmungen des § 76 SGG sind entscheidend für die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Berufung im Klageverfahren zur Feststellung eines höheren GdB.

Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 10 SB 17/20 – Urteil vom 13.03.2024


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