Endlich ohne künstlichen Darmausgang leben, doch der Körper streikt. Ein Betroffener fordert den Grad der Behinderung von 50, da Restless-Legs und Darmfolgen seinen Alltag bestimmen. Ob die bloße Addition einzelner Diagnosen rechtlich für den Schwerbehindertenstatus ausreicht, muss nun das Landessozialgericht entscheiden.
Verfahren: Klage auf Feststellung eines höheren Behinderungsgrades
Rechtsbereiche: Schwerbehindertenrecht
Relevant für: Menschen mit Darmleiden, Bluthochdruck oder unruhigen Beinen
Ein Kranker erhält keinen Schwerbehindertenstatus bei nur mäßigen Beeinträchtigungen durch Darmleiden, Bluthochdruck und unruhige Beine.
Darmleiden und Bluthochdruck rechtfertigen zusammen keinen Schwerbehindertengrad von 50.
Unruhige Beine ohne Befund aus dem Schlaflabor zählen nur als leichte Störung.
Eine Depression gilt ohne fachärztliche Behandlung rechtlich als nur leicht ausgeprägt.
Einzelne Erkrankungen addieren sich nicht automatisch zu einem höheren Gesamtwert auf.
Die körperlichen Einschränkungen erreichen insgesamt nicht die Schwere einer schweren Behinderung.
Wann erhält man einen Grad der Behinderung von 50?
Ein schwerwiegender medizinischer Eingriff verändert oft das gesamte Leben. Für einen norddeutschen Mann begann ein jahrelanger juristischer Kampf, nachdem sich sein Gesundheitszustand scheinbar verbessert hatte. Ursprünglich war bei dem Betroffenen ein künstlicher Darmausgang gelegt worden. Aufgrund dieses massiven Eingriffs in die körperliche Integrität billigte ihm das zuständige Versorgungsamt im Januar 2019 einen Grad der Behinderung von 50 zu. Damit besaß er offiziell den Status eines schwerbehinderten Menschen.
Doch das Blatt wendete sich, als der künstliche Darmausgang in einer Operation zurückverlegt werden konnte. Die Behörde hob daraufhin den ursprünglichen Feststellungsbescheid im Mai 2020 auf und stufte den Mann herab. Der Betroffene akzeptierte diesen Verlust des Schwerbehindertenstatus nicht. Er reichte im August 2020 einen neuen Antrag ein und kämpfte um seine Rechte, da er unter einer Vielzahl weiterer, massiver gesundheitlicher Einschränkungen litt. Neben der verbliebenen chronischen Darmstörung plagten ihn nach eigenen Angaben ein starker Bluthochdruck, schwere Wirbelsäulenprobleme, Asthma, ein unruhiges Beinsyndrom in der Nacht sowie tiefgreifende depressive Verstimmungen.
Die Behörde lehnte den Antrag auf eine erneute Hochstufung im Oktober 2020 ab. Auch ein anschließender Widerspruch blieb im Februar 2021 erfolglos. Daraufhin zog der Mann vor das Sozialgericht Braunschweig. In diesem ersten Gerichtsverfahren holte das Gericht ein umfassendes internistisches Gutachten bei einem medizinischen Sachverständigen ein. Dieser Fachexperte empfahl eine deutliche Anhebung der bisherigen Werte, woraufhin die Behörde in zwei Schritten einlenkte und dem Mann ab Juli 2020 zumindest einen Gesamtgrad von 40 zugestand.
Doch das reichte dem Betroffenen nicht, denn die magische Grenze zur Schwerbehinderung liegt bei 50. Das Sozialgericht wies die weitergehende Klage im Oktober 2022 ab. Der Fall landete schließlich vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, welches am 22. Januar 2026 unter dem Aktenzeichen L 10 SB 158/22 ein weitreichendes Urteil fällte.
Die Verfahrenstrennung verhindert, dass unbeteiligte Baufirmen in neue, sie nicht betreffende Mängelstreitigkeiten hineingezogen werden. Infografik: KI
Wie erfolgt die Bildung von dem Gesamt-GdB?
Um zu verstehen, warum Gerichte in medizinischen Streitfällen auf eine bestimmte Weise entscheiden, muss man die rechtlichen Grundlagen der Bewertung kennen. Die zentrale Norm bildet hierbei der Paragraf 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Dieses Gesetz regelt, dass auf einen Antrag hin das Vorliegen und der genaue Umfang einer Behinderung behördlich festgestellt werden müssen. Doch Richter sind keine Mediziner. Sie benötigen ein verlässliches, standardisiertes Regelwerk, um körperliche und seelische Leiden in nackte Zahlen zu übersetzen. Hier kommen die sogenannten Versorgungsmedizinischen Grundsätze ins Spiel. Diese rechtlich bindenden Richtlinien sind als Anlage zu dem Paragrafen 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung verankert. Sie ordnen nahezu jeder erdenklichen Krankheit einen konkreten Zahlenwert oder zumindest einen Bewertungsrahmen zu.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stellte unter Verweis auf eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. Oktober 2022 (Aktenzeichen B 9 SB 4/21 R) klar, dass diese Grundsätze wie amtliche medizinische Gutachten zu behandeln sind. Sie gewährleisten, dass ein Patient in Bayern nach den exakt gleichen Maßstäben beurteilt wird wie ein Patient in Bremen. Aufgrund von bestimmten Übergangsregelungen im Gesetz zogen die Richter zudem den Paragrafen 241 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie den Paragrafen 30 des Bundesversorgungsgesetzes heran. Diese juristischen Verknüpfungen stellen sicher, dass auch ältere Bewertungsmaßstäbe in laufenden Verfahren nahtlos fortgelten. Die größte Herausforderung für das Gericht bestand jedoch in der Systematik dieser Grundsätze. Werden bei einem Menschen mehrere völlig unterschiedliche Krankheiten festgestellt, dürfen die einzelnen Zahlenwerte nicht einfach mathematisch addiert werden. Ein Wert von 30 für den Darm und ein Wert von 20 für die Nerven ergeben in der Rechtsrealität niemals automatisch eine 50. Stattdessen verlangen die Vorgaben eine komplexe Gesamtschau.
Die Richter müssen prüfen, wie sich die verschiedenen Leiden im Alltag gegenseitig beeinflussen. Verstärkt die eine Krankheit die Auswirkungen der anderen? Oder betreffen sie völlig unterschiedliche Lebensbereiche und überschneiden sich in ihrer einschränkenden Wirkung kaum? Nur wenn die Kombination aller Einzelbeeinträchtigungen das tägliche Leben so massiv erschwert, wie es bei typischen Erkrankungen mit einem Einzelwert von 50 der Fall ist, darf der Gesamtgrad entsprechend angehoben werden. Genau an dieser strengen Hürde entzündete sich der massive juristische Streit zwischen dem kranken Mann und der Behörde.
Achtung Falle: Der Additions-Mythos
Viele Antragsteller machen den Fehler, ihre einzelnen GdB-Werte (z. B. 30 für Rücken + 20 für Blutdruck) einfach zusammenzurechnen. Das ist im Sozialrecht falsch. Die Bildung des Gesamt-GdB erfolgt „integrierend“. Nur wenn sich verschiedene Leiden gegenseitig verstärken, erhöht sich der Gesamtwert. In der Praxis führt dies oft dazu, dass trotz vieler Einzeldiagnosen der Gesamtgrad deutlich unter der erhofften Summe bleibt.
Wann platzt die Feststellung von einer Schwerbehinderung?
Vor dem Landessozialgericht prallten zwei völlig unterschiedliche Wahrnehmungen des Gesundheitszustandes aufeinander. Der betroffene Mann argumentierte vehement, dass das Urteil der Vorinstanz seinen tatsächlichen Leidensdruck im Alltag nicht abbilde. Er forderte unmissverständlich die Anerkennung der Schwerbehinderung. Zwar akzeptierte er zähneknirschend, dass sein Verdauungssystem nach der Darmoperation nur noch mit einem Wert von 30 bewertet wurde, doch bei seinen restlichen Erkrankungen sah er sich massiv benachteiligt.
Ein zentraler Streitpunkt war sein Herz-Kreislauf-System. Der Mann stützte sich auf das medizinische Gutachten aus der ersten Instanz, in dem ein Professor einen Wert von 30 für den arteriellen Bluthochdruck empfohlen hatte. Das Versorgungsamt hatte hierfür jedoch deutlich weniger angesetzt. Noch emotionaler führte der Mann seine neurologischen und psychiatrischen Leiden ins Feld. Er berichtete von einem extrem ausgeprägten Restless-Legs-Syndrom.
Diese neurologische Erkrankung führt zu einem unbezwingbaren Bewegungsdrang in den Beinen, meist in Ruhephasen. Der Mann schilderte eindringlich, wie diese Beschwerden ihm nachts den Schlaf raubten und seine Teilhabe am sozialen Leben sowie seine Tagesbefindlichkeit massiv zerstörten. Für dieses Leiden forderte er einen separaten Wert von mindestens 20 bis 30. Zusätzlich machte er eine gravierende depressive Störung geltend. Er berichtete von schweren seelischen Krisen, die zeitweise sogar in Suizidgedanken mündeten, und verwies auf die Einnahme von starken Antidepressiva.
Für diese psychische Belastung verlangte er einen weiteren Einzelwert von 30. Er rügte scharf, dass der vom Landessozialgericht neu bestellte medizinische Sachverständige diese Beschwerden heruntergespielt und ohne eine ausreichende Begründung von den patientenfreundlicheren Einschätzungen des vorherigen Gutachters abgewichen sei.
Der Kläger rügt, der vom Senat bestellte Sachverständige habe ohne ausreichende Begründung von den Feststellungen des Prof. Dr. J. abgewichen; er stellte hilfsweise Beweisanträge zur Widerlegung von Einträgen in der Krankenakte.
Die Vertreter der Behörde hielten entschieden dagegen. Sie schlossen sich der strengen Linie des Sozialgerichts Braunschweig an und verteidigten den festgesetzten Gesamtgrad von 40. Die Beamten wiesen darauf hin, dass die medizinische Dokumentation bezüglich der psychischen Probleme extrem spärlich sei. Es gebe in den Akten lediglich den Nachweis über eine einzige Konsultation.
Eine kontinuierliche, fachgerechte psychiatrische Behandlung, die einen hohen Leidensdruck belegen würde, sei schlichtweg nicht erkennbar. Auch das unruhige Beinsyndrom zog die Behörde in Zweifel, da eine verlässliche Diagnose aus einem Schlaflabor gänzlich fehle und eine zielgerichtete medikamentöse Therapie in den Unterlagen nicht auftauche. Die Akten der Rentenversicherung ließen allenfalls auf eine leichte Nervenschädigung in den Beinen schließen, die mit einem Wert von 20 bereits großzügig bewertet sei.
Wie bestimmt man den GdB für das Restless-Legs-Syndrom?
Das Landessozialgericht musste nun das medizinische Dickicht durchdringen und jede einzelne Erkrankung juristisch bewerten. Für diese Mammutaufgabe hatte der Senat bereits im Vorfeld einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie beauftragt, der im September 2024 ein umfassendes Gutachten anfertigte und im April 2025 nochmals ergänzend Stellung nahm. Das Gericht prüfte die Leiden Schritt für Schritt anhand der detaillierten Tabellen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Die unstrittige Darmstörung
Hinsichtlich des Verdauungssystems herrschte seltene Einigkeit im Gerichtssaal. Dem Mann fehlte ein Teil des Dickdarms, was zu einem chronischen Darmsyndrom mit einer massiven Dranginkontinenz führte. Das Gericht blickte in den Teil B Nummer 10.2.3 der versorgungsmedizinischen Tabelle. Die dortigen Vorgaben deckten sich exakt mit den vorliegenden Befunden. Ohne weiteres Zögern bestätigte der Senat für diesen Lebensbereich einen Einzelgrad von 30.
Das Rätsel um die unruhigen Beine
Deutlich komplizierter gestaltete sich die Bewertung des Restless-Legs-Syndroms. Das Gericht zog hierfür eine spezielle Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats aus dem Jahr 2002 heran, welche durch einen Beschluss des Bundessozialgerichts vom 13. März 2023 (Aktenzeichen B 9 SB 41/22 B) gestützt wird. Diese Vorgaben besagen, dass ein unruhiges Beinsyndrom rechtlich ähnlich wie eine Schlafkrankheit zu behandeln ist. Zwingende Voraussetzung für eine hohe Bewertung ist demnach eine lückenlose Diagnose im Schlaflabor. Eine solche objektive Befundung konnte der Mann jedoch zu keinem Zeitpunkt vorlegen.
Er selbst räumte ein, dass bei einem Schlaflabor-Besuch im Jahr 2022 keine Bemerkungen zu einer Beinbewegungsstörung notiert wurden. Das Gericht wandte sich daraufhin alternativ dem Teil B Nummer 3.1.2 der Grundsätze zu, welcher extrapyramidale Syndrome wie Parkinson regelt. Der vom Gericht bestellte Facharzt hatte den Mann stolze 75 Minuten lang untersucht und beobachtet. In dieser gesamten Zeitspanne stellte der Mediziner nicht ein einziges Mal unwillkürliche Beinbewegungen fest. Zudem berichtete der Betroffene selbst, dass er bei langen Autofahrten durch persönliche Anpassungsleistungen gut zurechtkomme und Medikamente zumindest eine teilweise Besserung brächten. Da die zwingenden objektiven Nachweise fehlten und die Beschwerden medikamentös kontrollierbar erschienen, deckelte das Gericht den Wert für die Beinnervenschädigung auf 20.
Die psychische Belastung auf dem Prüfstand
Auch die vom Mann geschilderte schwere Depression hielt der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Die Richter ordneten das Leiden in den Teil B Nummer 3.7 der medizinischen Richtlinien ein. Dieser Abschnitt regelt leichte psychovegetative Störungen mit einem Rahmen von 0 bis 20. Das Gericht stellte fest, dass die gedrückte Stimmung des Mannes moderat ausgeprägt und vor allem eine nachvollziehbare Reaktion auf den Verlust seines Arbeitsplatzes war. Ausschlaggebend war für den Senat, dass der Betroffene überhaupt nicht in einer fortlaufenden, fachpsychiatrischen Behandlung stand.
Er nahm lediglich sporadisch, etwa ein- bis zweimal pro Woche, ein Antidepressivum ein. Aus medizinischer Sicht entfaltet eine solch unregelmäßige Einnahme jedoch keine echte stimmungsstabilisierende Wirkung. Wer derart stark leidet, wie der Mann es schilderte, würde nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung eine konsequente Therapie verfolgen. Der Senat folgte daher der Einschätzung des Gutachters und bewertete die Angst- und Depressionsstörung lediglich mit einem Wert von 10. Da das Nervensystem und die Psyche rechtlich als ein einziges Funktionssystem gelten, durften der Wert für die Beine (20) und die Psyche (10) nach Teil A Nummer 3.1 der Grundsätze nicht zu einem Wert von 30 addiert werden. Es blieb für diesen gesamten neurologisch-psychiatrischen Komplex beim Höchstwert von 20.
Praxis-Hinweis: Die „Leidensdruck-Formel“
Gerichte und Gutachter nutzen oft eine simple Heuristik: Wer wirklich schwer leidet, nimmt jede ärztliche Hilfe in Anspruch. Lücken in der Behandlung, das Fehlen von Facharztbesuchen oder das eigenmächtige Absetzen von Medikamenten werden in der Prozesspraxis regelmäßig als Beweis gegen eine schwere Beeinträchtigung gewertet – unabhängig vom subjektiven Empfinden des Klägers.
Der Streit um die Blutdrucktabletten
Besonders brisant verlief die Verhandlung beim Thema Bluthochdruck. Der ärztliche Gutachter der ersten Instanz hatte extrem hohe diastolische Werte gemessen und eine therapieresistente Hypertonie attestiert, die nach Teil B Nummer 9.3 der Grundsätze einen Wert von 30 rechtfertigen würde. Doch die Richter stießen in der Krankenakte des Hausarztes auf einen entlarvenden Satz. Dort hatte der behandelnde Arzt wörtlich notiert, der Patient nehme seit Monaten keine Tabletten mehr ein. Der betroffene Mann bestritt diese ärztliche Notiz vehement und warf dem Hausarzt vor, Falsches dokumentiert zu haben. Er forderte das Gericht auf, Zeugen zu vernehmen, die bestätigen sollten, dass er seine Blutdrucksenker stets gewissenhaft geschluckt habe.
Der Senat lehnte diesen Beweisantrag jedoch aus Gründen der Prozessökonomie ab. Die Richter rechneten dem Mann vor, dass eine Zeugenanhörung völlig sinnlos sei. Selbst wenn sie zu seinen Gunsten annehmen würden, dass der Bluthochdruck unverschuldet therapieresistent sei und mit einem Wert von 30 in die Akten einginge, würde dies am juristischen Endergebnis absolut nichts ändern.
Die mathematische Hürde der Gesamtwürdigung
An diesem Punkt schlug die strenge Systematik der Versorgungsmedizinischen Grundsätze unerbittlich zu. Das Gericht legte die Werte nebeneinander: 30 für den Darm, fiktive 30 für das Herz-Kreislauf-System und 20 für Nerven und Psyche. Nach Teil A Nummer 3.5 der Richtlinien führen leichtere zusätzliche Einschränkungen mit einem Wert von 20 in der Regel nicht zu einer wesentlichen Zunahme der Gesamtbehinderung. Sie verpuffen juristisch betrachtet neben den Hauptleiden. Der entscheidende Dolchstoß für die Klage fand sich in Teil A Nummer 3.4 der Richtlinien. Das Gericht muss den Patienten am Ende ganzheitlich betrachten und mit jenen Menschen vergleichen, für die das Gesetz standardmäßig einen Schwerbehindertenstatus von 50 vorsieht.
Ein Mensch mit einem garantierten Wert von 50 hat beispielsweise einen kompletten Arm oder ein ganzes Bein verloren, oder er leidet unter schwersten Hirnschäden. Die Richter urteilten unmissverständlich, dass die vorliegende Kombination aus einem chronischen Darmsyndrom, einem moderaten Bluthochdruck und einer leichten psychischen Verstimmung in ihrer Gesamtwirkung auf den Alltag niemals an diese extremen Beispiele heranreicht. Eine Anhebung auf 50 war somit rechtlich ausgeschlossen.
Was bewirkt die Ablehnung des Antrags auf GdB 50 nun?
Mit der klaren Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ist der jahrelange Rechtsstreit beendet. Der betroffene Mann verbleibt dauerhaft bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 40. Er gilt damit offiziell nicht als schwerbehindert und hat keinen Anspruch auf den begehrten Schwerbehindertenausweis. Die damit verbundenen massiven steuerlichen Vorteile, der besondere Kündigungsschutz im Arbeitsrecht oder der Anspruch auf Zusatzurlaub bleiben ihm rechtlich verwehrt.
Strategie-Tipp: Gleichstellung nutzen
Auch wenn die „50“ verfehlt wurden: Mit einem festgestellten GdB von 30 oder 40 können Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit eine sogenannte Gleichstellung beantragen. Wird diese bewilligt, erhalten Sie im Arbeitsrecht im Wesentlichen denselben Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Menschen. Dies ist oft der wichtigste taktische „Plan B“, wenn der Schwerbehindertenausweis nicht erreichbar ist.
Da der Mann mit seiner Berufungsklage in vollem Umfang gescheitert ist, muss er die Konsequenzen der Kostentragung akzeptieren. Gemäß Paragraf 193 des Sozialgerichtsgesetzes entschied der Senat, dass die Behörde dem Bürger keinerlei außergerichtliche Kosten erstatten muss. Der Mann bleibt auf seinen Anwaltskosten für das Berufungsverfahren sitzen. Auch der Weg zu einer höheren Instanz ist ihm versperrt. Die Richter stellten fest, dass die strengen juristischen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach Paragraf 160 des Sozialgerichtsgesetzes nicht erfüllt sind.
Der Fall wirft keine grundsätzlichen neuen Rechtsfragen auf, sondern ist lediglich die konsequente Anwendung bekannter Verordnungen. Das Urteil sendet ein hartes, aber deutliches Signal an alle Betroffenen in ähnlichen Situationen. Subjektiver Leidensdruck allein reicht vor den Sozialgerichten niemals aus. Wer eine hohe Bewertung für psychische oder neurologische Beschwerden anstrebt, muss lückenlose Facharztberichte, konsequente medikamentöse Therapien und bei spezifischen Krankheiten wie dem Restless-Legs-Syndrom zwingend objektive Messungen aus einem Schlaflabor vorlegen. Ohne diese handfesten, medizinischen Beweise scheitert selbst die emotionalste Klage an den unerbittlichen mathematischen Vorgaben des Sozialrechts.
GdB-Bescheid erhalten? Jetzt Ihren Anspruch sichern
Die Hürden für einen GdB von 50 sind hoch, doch oft bewerten Behörden vorliegende Einschränkungen unzureichend oder ignorieren entscheidende medizinische Details. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Bescheid detailliert auf Basis der versorgungsmedizinischen Grundsätze und identifizieren strategische Lücken in der Begründung. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtssicher darzulegen und Ihre Ansprüche gegenüber dem Versorgungsamt konsequent durchzusetzen.
Der größte Fehler passiert oft schon beim Ausfüllen der ärztlichen Befundberichte. Das Versorgungsamt entscheidet fast immer rein nach Aktenlage und bekommt den Antragsteller überhaupt nie zu Gesicht. Wenn der Arzt hier nur nackte Diagnosen notiert, aber die massiven Alltagseinschränkungen weglässt, scheitert der Antrag unweigerlich. Ich rate Betroffenen daher dringend, vor der Antragsstellung das offene Gespräch mit ihren Fachärzten zu suchen. Es hilft enorm, ein eigenes detailliertes Beschwerdeprotokoll direkt in die Praxis mitzubringen. Nur wenn die konkreten Hürden im Haushalt oder Beruf schwarz auf weiß in der medizinischen Akte stehen, lässt sich die Behörde am Ende überzeugen.
NEIN, ein GdB von 50 bleibt nach einer erfolgreichen Rückoperation des künstlichen Darmausgangs in der Regel nicht automatisch bestehen. Das Versorgungsamt ist gesetzlich verpflichtet, den Grad der Behinderung auf Basis der aktuell vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen neu zu bewerten, sobald die maßgebliche Beeinträchtigung weggefallen ist. Eine dauerhafte Feststellung ohne Rücksicht auf medizinische Fortschritte oder Heilungserfolge sieht das deutsche Sozialrecht nicht vor. Die Feststellung des Behinderungsgrades richtet sich gemäß den Versorgungsmedizin-Verordnungen nach den tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen, die dauerhaft für mindestens sechs Monate bestehen. Sobald eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse eintritt, wie es bei der operativen Rückverlegung eines künstlichen Darmausgangs der Fall ist, darf die Behörde den ursprünglichen Bescheid nach § 48 SGB X aufheben. In diesem rechtlichen Prüfungsverfahren wird ermittelt, ob die verbleibenden Beschwerden, beispielsweise anhaltende Verdauungsprobleme oder Narbenschmerzen, weiterhin die Schwelle für eine Schwerbehinderung erreichen. Da die spezifische Bewertung für das Stoma (künstlicher Darmausgang) entfällt, führt dieser Wegfall ohne hinreichend schwere Begleiterkrankungen meist zu einer deutlichen Absenkung des Gesamt-GdB. Ein Erhalt des Status als schwerbehinderter Mensch ist nur dann möglich, wenn andere vorliegende Leiden in einer Gesamtschau weiterhin einen Wert von mindestens 50 rechtfertigen. Oft konzentriert sich die Behörde bei der ersten Feststellung primär auf die Hauptdiagnose, weshalb im Rahmen der Neufeststellung sämtliche funktionellen Einschränkungen anderer Organsysteme oder chronische Schmerzzustände erneut detailliert vorgetragen werden müssen.
Unser Tipp: Reichen Sie unmittelbar nach Erhalt des Anhörungsschreibens zur geplanten Herabstufung aktuelle ärztliche Befundberichte über sämtliche verbliebenen gesundheitlichen Einschränkungen ein, um Ihren Status aktiv zu verteidigen. Vermeiden Sie es, die Mitteilung der Behörde über die beabsichtigte Absenkung unbeantwortet zu lassen, da der alte Bescheid sonst bestandskräftig aufgehoben wird.
Habe ich Anspruch auf GdB 50, wenn keine meiner Einzelkrankheiten diesen Wert alleine erreicht?
JA, ES KOMMT DARAUF AN, da ein Gesamt-GdB von 50 auch durch das Zusammenwirken mehrerer Beeinträchtigungen erreicht werden kann, sofern diese in ihrer Gesamtheit eine entsprechend schwere Teilhabebeeinträchtigung verursachen. Entscheidend ist dabei jedoch, dass die einzelnen Behinderungsgrade nicht mathematisch addiert werden dürfen, sondern das Versorgungsamt eine integrierende Gesamtschau vornimmt. Dieser Prozess erfordert eine präzise Prüfung der funktionalen Einschränkungen im Alltag. Gemäß Teil A Nr. 3 der Versorgungsmedizin-Verordnung wird der Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Das zuständige Amt betrachtet zunächst die schwerwiegendste Funktionsstörung als Basiswert und prüft anschließend, ob weitere Gesundheitsstörungen das Ausmaß der Gesamteinschränkung tatsächlich vergrößern. Eine bloße Addition der Einzelwerte ist rechtlich unzulässig, da sich viele Symptome überschneiden können oder verschiedene Lebensbereiche betreffen, ohne die allgemeine Teilhabefähigkeit kumulativ zu mindern. Wenn beispielsweise ein Leiden im Bereich der inneren Organe und eine psychische Erkrankung vorliegen, müssen diese sich gegenseitig so massiv verstärken, dass die Gesamtwirkung der Schwere einer einzelnen Behinderung mit dem Wert 50 entspricht. In der behördlichen Praxis führen leichte Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 grundsätzlich nie zu einer Erhöhung des Gesamtwertes, während Werte von 20 nur bei erheblicher Zusatzbelastung berücksichtigt werden. Ein Wert von 30 für den Darm und ein Wert von 20 für die Nerven ergeben in der Rechtsrealität daher fast niemals automatisch eine 50. Es wird stattdessen genau differenziert, ob sich Funktionsstörungen überschneiden oder völlig unabhängige Bereiche des Körpers betreffen, was eine Anhebung des Wertes rechtlich oft erschwert.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie in einem detaillierten Symptom-Tagebuch präzise, wie sich Ihre unterschiedlichen Diagnosen im Alltag gegenseitig negativ beeinflussen und verstärken. Vermeiden Sie es unbedingt, im Widerspruchsverfahren lediglich die Einzelwerte rechnerisch zu summieren, da diese Argumentation medizinisch und rechtlich nicht haltbar ist.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich trotz starker Beschwerden nicht regelmäßig zum Facharzt gehe?
JA, ein fehlender Nachweis über eine kontinuierliche fachärztliche Behandlung gefährdet Ihren Anspruch auf einen angemessenen Grad der Behinderung (GdB) massiv. Gerichte und Behörden werten Behandlungslücken regelmäßig als Indiz für einen geringen Leidensdruck und lehnen höhere Einstufungen mangels objektiver Belege konsequent ab. Ohne die Bestätigung durch einen Spezialisten wird Ihre rein subjektive Schilderung der Beschwerden rechtlich meist als nicht ausreichend gewichtet. Die rechtliche Bewertung folgt der sogenannten Leidensdruck-Formel, nach der eine schwerwiegende psychische oder physische Beeinträchtigung zwangsläufig die Inanspruchnahme professioneller Hilfe zur Folge hat. Wer nachweislich nicht regelmäßig in fachärztlicher Behandlung steht, kann die Schwere seiner Erkrankung im sozialrechtlichen Verfahren kaum glaubhaft machen, da die Gerichte von einer ausbleibenden therapeutischen Notwendigkeit ausgehen. In der Rechtsprechung wird argumentiert, dass ein Mensch mit einem hohen Leidensdruck jede verfügbare medizinische Unterstützung konsequent nutzen würde, um seine Situation zu verbessern oder Schmerzen zu lindern. Fehlen die entsprechenden Berichte über einen längeren Zeitraum, wird das Ausmaß der Beschwerden oft nur minimal bewertet, selbst wenn die persönlichen Einschränkungen im Alltag objektiv vorhanden sind. Besonders kritisch wirkt sich dieser Umstand aus, wenn lediglich Hausarztbesuche dokumentiert sind, da diese für die spezialisierte Bewertung chronischer oder psychischer Leiden oft nicht als fachlich fundierte Grundlage anerkannt werden. Selbst wenn Wartezeiten bei Fachärzten lang sind oder das Vertrauensverhältnis gestört ist, müssen Betroffene ihre Bemühungen um eine Therapie lückenlos dokumentieren, um den Vorwurf der mangelnden Mitwirkung rechtzeitig zu entkräften.
Unser Tipp: Vereinbaren Sie umgehend Termine bei entsprechenden Fachärzten und lassen Sie sich jede Behandlung sowie Ihre Beschwerden detailliert attestieren. Vermeiden Sie es, allein auf die Wirkung Ihrer persönlichen Schilderungen im Antragsverfahren zu vertrauen, da ohne medizinische Befunde keine Erfolgsaussichten bestehen.
Wie sichere ich meinen Arbeitsplatz ab, wenn das Gericht die Schwerbehinderung von 50 ablehnt?
Sie sichern Ihren Arbeitsplatz nach einer gerichtlichen Ablehnung des GdB 50 ab, indem Sie bei der Agentur für Arbeit zeitnah einen förmlichen Antrag auf Gleichstellung stellen. **Durch die Gleichstellung erhalten Arbeitnehmer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 30 denselben besonderen Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Menschen.** Dieser rechtliche Mechanismus fungiert als wesentlicher Plan B, sofern Ihr Arbeitsplatz aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen konkret gefährdet ist. Das gesetzliche System sieht gemäß Paragraf 2 Absatz 3 des Neunten Sozialgesetzbuches vor, dass behinderte Menschen mit einem geringeren Grad als 50 den schwerbehinderten Personen rechtlich gleichgestellt werden können. Die Begründung hierfür liegt in der notwendigen Absicherung der Teilhabe am Arbeitsleben für Personen, die zwar nicht als schwerbehindert gelten, deren berufliche Existenz jedoch krankheitsbedingt beeinträchtigt ist. Voraussetzung für den Schutz ist ein positiver Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, der nach Prüfung der konkreten Gefährdungssituation an Ihrem aktuellen Arbeitsplatz durch die Behörde erlassen wird. Sobald dieser Bescheid wirksam vorliegt, darf Ihr Arbeitgeber eine Kündigung nur noch mit der vorherigen Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes aussprechen. Die rechtliche Gleichstellung beschränkt sich jedoch primär auf den besonderen Kündigungsschutz sowie auf verschiedene finanzielle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Arbeitnehmer. Im Gegensatz zur vollen Schwerbehinderung ab einem GdB von 50 vermittelt die Gleichstellung ausdrücklich keinen Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Auch die Berechtigung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bleibt hiervon unberührt, da die rentenrechtlichen Vorschriften weiterhin das Vorliegen der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zwingend fordern.
Unser Tipp: Beantragen Sie die Gleichstellung direkt nach Erhalt eines Bescheides über einen GdB von mindestens 30 online bei der Bundesagentur für Arbeit. Vermeiden Sie es, nach dem Gerichtsprozess aus Unwissenheit untätig zu bleiben, da der notwendige Schutz erst ab dem Tag der Antragstellung wirksam wird.
Darf die Behörde meinen GdB herabstufen, weil ich meine Medikamente wegen Unverträglichkeit abgesetzt habe?
JA, die Behörde darf den Grad der Behinderung (GdB) herabstufen, wenn Sie Medikamente eigenmächtig absetzen und diesen Schritt nicht durch eine fundierte medizinische Begründung untermauern können. Grundsätzlich bewerten die Versorgungsämter den Gesundheitszustand unter der Annahme einer optimalen medizinischen Therapie, weshalb das Verweigern einer Behandlung oft als fehlender Leidensdruck oder mangelnde Mitwirkung gewertet wird. Die rechtliche Grundlage für diese Entscheidung liegt in den Versorgungsmedizin-Verordnungen, die davon ausgehen, dass ein Patient alle zumutbaren therapeutischen Maßnahmen zur Linderung seiner Beschwerden konsequent ergreift. Wenn ein Arzt in der Patientenakte vermerkt, dass der Patient seine Tabletten nicht mehr einnimmt, dient dies den Sozialgerichten oft als entscheidendes Argument gegen eine dauerhaft hohe Einstufung. Ohne die regelmäßige Einnahme der verordneten Präparate lässt sich die tatsächliche Schwere einer Erkrankung kaum rechtssicher nachweisen, da die Behörde eine potenzielle Besserung durch die Medikation unterstellt. Das eigenmächtige Absetzen wird rechtlich häufig so gewertet, dass die Einschränkungen im Alltag nicht so gravierend sein können, wie es für den Erhalt des jeweiligen GdB erforderlich wäre. Eine Herabstufung ist jedoch dann unzulässig, wenn das Absetzen der Medikamente medizinisch zwingend geboten war und durch den behandelnden Arzt lückenlos in der Akte dokumentiert wurde. Falls schwere Unverträglichkeiten oder unzumutbare Nebenwirkungen vorliegen, muss der Mediziner explizit festhalten, dass die Therapie aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wurde, um die rechtliche Mitwirkungspflicht des Patienten weiterhin zu wahren.
Unser Tipp: Besprechen Sie jede Änderung der Medikation sofort mit Ihrem Arzt und lassen Sie die Unverträglichkeiten sowie die Gründe für das Absetzen detailliert in der Patientenakte dokumentieren. Vermeiden Sie eigenmächtige Therapieabbrüche ohne ärztliche Rücksprache, da dies im behördlichen Verfahren als Beweis für eine vermeintliche Genesung gewertet werden kann.
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Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 10 SB 158/22 – Urteil vom 22.01.2026
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Bewertung eines Restless-Legs-Syndroms sowie einer Bluthochdruckerkrankung mit GdB Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB). Ursprünglich stellte der Beklagte bei dem I. geborenen Kläger mit Feststellungsbescheid vom 23. Januar 2019 einen GdB von 50 fest. Die Entscheidung hat sich auf die Funktionsbeeinträchtigung „Künstlicher Darmausgang“ gestützt. Mit Schreiben vom 16. April 2020 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Herabsetzung des GdB auf unter 20 für die Zukunft an. Der Kolostoma sei zurückverlegt worden. Der verbleibende Teilverlust des Dickdarms bedinge nach der Versorgungsmedizin-Verordnung keinen GdB von wenigstens 20. Mit bestandskräftigem Aufhebungsbescheid vom 28. Mai 2020 hob der Beklagte den Bescheid vom 23. Januar 2019 auf. Am 14. August 2020 beantragte der Kläger die Neufeststellung des GdB. Dabei unterstrich er im Antrag das Wort „Depression“ und legte ärztliche Atteste vor, die sich auf den Bereich Darm, Narbenbrüche und Verwachsungen des Bauches, Hypertonie, Wirbelsäule sowie Asthma Bronchiale bezogen. Der Beklagte zog einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Arztes bei und lehnte mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 den Antrag ab. Die von dem Kläger geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen würden keinen GdB von mindestens 20 bedingen. Seinen gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, die zahlreichen bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen rechtfertigten einen GdB von mindestens 30. Der Beklagte zog weitere Befundberichte bei und wies mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2021 den Widerspruch zurück. Der Kläger hat am 15. März 2021 Klage bei dem Sozialgericht Braunschweig erhoben, mit der er zuletzt die Feststellung eines GdB von 50 begehrt hat. Er leide unter einem Teilverlust des Dickdarms wegen einer Sigmadivertikulitis sowie einer Stuhlinkontinenz. Mehrfache Operationen im Bauch-/Darmbereich hätten zu einer Vielzahl von Narbenhernien und einer Leistenhernie geführt. Darüber hinaus leide er an einem schwer einstellbaren arteriellen Hypertonus und einem ausgeprägten LWS-Syndrom. Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen sowie Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin Prof. Dr. J. vom 20. Oktober 2021. Dieser ist in seinem Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Klägers im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger folgende internistische Diagnosen vorliegen: Chronisches Darmsyndrom mit imperativem Stuhldrang und Dranginkontinenz, Verwachsungsbedingte Bauchschmerzen, Bluthochdruckbedingte Kopfschmerzen und Schwindel. Der Kläger leide zudem an Asthma bronchiale und einer arteriellen Hypertonie (Grad 2). Leistungseinschränkend seien vor allem die chronische Darmstörung nach operativer Darmteilentfernung und die postoperativen Eingeweideverwachsungen sowie der Bluthochdruck. Für das Funktionssystem Herz-Kreislauf ergebe sich ein GdB von 30. Für das Funktionssystem Verdauung ergebe sich ebenfalls ein GdB von 30. Der Gesamt-GdB werde auf 40 eingeschätzt. Der Beklagte hat daraufhin mit Ausführungsbescheid vom 10. November 2021 ab dem 1. Juli 2020 einen Gesamt-GdB von 30 festgestellt und das Klagebegehren insoweit anerkannt. Mit ergänzender Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 hat Prof. Dr. J. seine Ausführungen zur Hypertonie vertieft. Der Beklagte hat daraufhin mit Ausführungsbescheid vom 21. Januar 2022 einen GdB von 40 festgestellt und das Klagebegehren insoweit anerkannt. Die Entscheidung hat sich auf die Funktionsbeeinträchtigungen „Chronische Darmstörungen, Teilverlust des Dickdarms sowie schwer einstellbarer Bluthochdruck“ gestützt. Adipositas, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus und Narbenbruch haben jeweils keinen Einzel-GdB erreicht. Mit Urteil vom 12. Oktober 2022, dem Kläger zugestellt am 25. November 2022, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von den Funktionsbeeinträchtigung der chronischen Darmstörungen und des Teilverlusts des Dickdarms mit einem Einzel-GdB von 30 und der weiteren Funktionsbeeinträchtigung des schwer einstellbaren Bluthochdrucks mit einem Einzel-GdB von 20 ergebe sich ein Gesamt-GdB von 40. Die Gesundheitsstörungen Adipositas, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus und Narbenbruch erreichten keinen Einzel-GdB. Mit seiner am 27. Dezember 2022 eingelegten Berufung begehrt der Kläger die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Feststellung eines GdB von mindestens 50. Er erhebe keine Einwendungen gegen die Bewertung des Funktionssystems Verdauung mit einem Einzel-GdB von 30. Das Funktionssystem Herz-Kreislauf sei jedoch mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Das neurologisch-psychiatrische Krankheitsbild (Restless-Legs-Syndrom mit ausgeprägten Störungen des Nachtschlafes) sei gänzlich unberücksichtigt geblieben. Hierfür sei ein Einzel-GdB von 20-30 anzusetzen. Zudem habe sich eine stärkere Depression entwickelt. Zeitweilig leide er unter Suizidgedanken. Die Depression werde mit Antidepressiva behandelt, die der Hausarzt verschreibe. Hierfür sei ein Einzel-GdB von 30 anzusetzen. Insgesamt ergebe sich daraus ein Gesamt-GdB von mindestens 50. Eine psychiatrische Fachbehandlung erfolge nicht. Er rügt, der vom Senat gehörte Sachverständige K. sei ohne weitere Begründung von den Feststellungen des Prof. Dr. J. abgewichen, der einen Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem Herz-Kreislauf empfohlen habe. Das Restless-Legs-Syndrom mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, widerspreche den Vorgaben der VersMedV: Nr. 3.1.2 VMG sehe einen Einzel-GdB von mindestens 30-40 vor. Zudem begründe der Sachverständige nicht, warum eine Erhöhung des Gesamt-GdB trotz dieses Krankheitsbildes nicht gerechtfertigt sei. Hierbei gehe er offenbar fehlerhaft davon aus, dass die Bluthochdruckerkrankung lediglich einen Einzel-GdB von 20 rechtfertige. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 12. Oktober 2022 aufzuheben und 2. den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2021 sowie der Ausführungsbescheide vom 10. November 2021 und 21. Januar 2022 abzuändern und 3. den Beklagten zu verurteilen, den GdB seit dem 1. Juli 2020 mit mindestens 50 zu bewerten. Hilfsweise beantragt der Kläger, Herrn Dr. L., Dr. M. sowie seine Ehefrau, N. O., zu den Behauptungen zu vernehmen: 1. Der Eintrag im Krankenblattauszug Dr. L. zum 12. Oktober 2021, wonach der Kläger seine Tabletten seit Monaten nicht mehr nehme, ist unrichtig. 2. Der Kläger hat im gesamten Jahr 2021 insbesondere auch in den Wochen vor dem 12. Oktober 2021 regelmäßig und wie verordnet seine Medikamente eingenommen, auch seine Medikamente wegen des Bluthochdrucks. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er schließt sich den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung an. Psychiatrisch sei lediglich eine einmalige Konsultation dokumentiert. Hinsichtlich des Bluthochdrucks ergebe sich jedenfalls keine Erhöhung des Gesamt-GdB. Bezüglich des Restless-Legs-Syndrom sei weder eine Überprüfung in einem Schlaflabor noch eine medikamentöse Behandlung ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Akte der DRV liege zudem eine Polyneuropathie vor, die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei. Unter Berücksichtigung des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens sei für die unwillkürliche Bewegungsstörung (Restless-Legs-Syndrom), leichte Beinnervenschädigung/Polyneuropathie ein Einzel-GdB von 20 zu berücksichtigen. Die Angst- und depressive Störung sei mit einem Einzel-GdB von 10 ohne Auswirkung auf die Gesamtbehinderung. Insgesamt ergebe sich ein Gesamt-GdB von 40. Der Senat hat Befundberichte der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie P. und des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. L. eingeholt, die Akte der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig Hannover – DRV – beigezogen sowie Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Q. K. vom 25. September 2024 nebst ergänzender Stellungnahme vom 7. April 2025. Dieser kommt nach ambulanter Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass auch eine unwillkürliche Bewegungsstörung der Beine (Restless-Legs-Syndrom), leichte Beinnervenschädigung/Polyneuropathie vorliege, die analog einem anderen extrapyramidalen Syndrom (3.1.2) mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei, Angst und depressive Störung (F41.2) seien mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Unter Berücksichtigung der internistischen Funktionsbeeinträchtigungen (Darm: Einzel-GdB 30, Herz-Kreislauf: Einzel-GdB 20) ergebe sich ein Gesamt-GdB von 40. Die Störung im Bereich der Beinnerven sei sicher nicht mit einem beginnenden Parkinsonsyndrom vergleichbar. Sie sei der Ursache nach zwar als andere extrapyramidalmotorische Störung einzuordnen, allerdings nicht vergleichbar mit der Schwere der in der VersMedV unter 3.1.2 aufgeführten Gesundheitsstörungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und der DRV Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40. Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 152 Abs. 1 SGB IX. Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Die Grundsätze für die Feststellung des GdB werden in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen – VMG – der Anlage zu § 2 VersMedV (Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228)) näher konkretisiert. Ausweislich der Übergangsregelung des § 241 Abs. 5 SGB IX gelten die Maßstäbe des § 30 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend fort, soweit – wie derzeit – noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist. Die in den VMG enthaltenen Konkretisierungen ordnet das BSG in ständiger Rechtsprechung als antizipierte Sachverständigengutachten ein (st. Rspr.: etwa BSG, Urteil vom 27.Oktober 2022 – B 9 SB 4/21 R –, juris Rn. 28). Hinsichtlich des Funktionssystems Verdauungsorgane ist hier aufgrund des Teilverlustes des Dickdarms als chronische Darmstörung nach Teil B Nr. 10.2.3 VMG (Bauchfellverwachsungen mit erheblichen Passagestörungen) ein Einzel-GdB von 30 zu vergeben. Hierzu besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit, sodass der Senat insoweit keinen Anlass zu weiteren Ausführungen hat. Das Restless-Legs-Syndrom – RLS – bewertet der Senat mit einem Einzel-GdB von 20. Laut Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats bietet sich eine analoge Bewertung des RLS mit anderen Hypersomnien wie dem Schlaf-Apnoe-Syndrom an. Denn auch beim RLS bestehen die teilhaberelevanten gesundheitlichen Auswirkungen insbesondere in Schlafstörungen, erhöhter Tagesmüdigkeit und psychischen Folgeerscheinungen wie Gereiztheit, Abgeschlagenheit bis hin zu depressiven Verstimmungen (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats – Sektion Versorgungsmedizin – vom 24./25. April 2002, Punkt 1.2 Gutachtliche Beurteilung bei Restless-Legs-Syndrom; s.a. BSG, Beschluss vom 13. März 2023 – B 9 SB 41/22 B –, juris Rn. 7). Ausweislich des zitierten Beschlusses des Ärztlichen Sachverständigenbeirats setzt die Beurteilung eine Diagnosestellung im Schlaflabor voraus. Eine solche ist – soweit für den Senat ersichtlich – im Fall des Klägers nicht erfolgt. Jedenfalls hat der Kläger selbst insoweit dem Sachverständigen K. berichtet, im Schlaflabor habe man sich im Jahr 2022 in Bezug auf die Bewegungsstörung der Beine nicht geäußert (vgl. S. 3 des Gutachtens). Selbst dann, wenn man entgegen dem Beiratsbeschluss bei der Bewertung des GdB nicht auf eine analoge Heranziehung von Teil B Nr. 8.7 VMG abstellt, sondern wie auch vom Sachverständigen K. vorgeschlagen, auf Teil B Nr. 3.1.2 VMG (vgl. S. 30 des Gutachtens), ist ein höherer Einzel-GdB als 20 für den Kläger nicht erreichbar. Andere extrapyramidale Syndrome – wie hier – sind analog nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu bewerten. Der Sachverständige K. hat das bei dem Kläger vorliegende RLS einem Einzel-GdB von 20 zugeordnet und insoweit auf eine Teilkompensation bzw. Besserung der Beschwerden durch Medikamente hingewiesen. Die vorliegende Störung hat der Sachverständige als nicht vergleichbar mit einem beginnenden Parkinsonsyndrom und auch nicht mit der Schwere der anderen unter Teil B Nr. 3.1.2 VMG aufgeführten Funktionsstörungen bezeichnet (vgl. S. 2 der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 7. April 2025). Dem folgt der Senat. Hinsichtlich der Teilhaberelevanz ist ergänzend festzustellen, dass der Kläger dem Sachverständigen K. berichtete, dass Autofahren soweit gut gelinge. Bei längeren Fahrten habe er Probleme wegen des Sitzens, dass er wieder Krämpfe in den Beinen bekomme. In der Gesamtschau gelingen dem Kläger aber, wenn auch mutmaßlich unter persönlicher Anpassungsleistung, noch längere Reisen, beispielsweise nach Polen (vgl. Seite 9 des Gutachtens). In der Verhaltensbeobachtung während der Anamneseerhebung des Sachverständigen K. über 75 Minuten zeigten sich keinerlei unwillkürliche Beinbewegungen, wobei dem Sachverständigen eine Beobachtung durch den Glastisch hindurch gut möglich gewesen ist. Der Beklagte ist einem Einzel-GdB von 20 unter Hinweis darauf, dass sich der Gesamt-GdB hierdurch nicht erhöhe, auch nicht entgegengetreten. Der Versorgungsärztliche Dienst hat insoweit ebenfalls einen Einzel-GdB von 20 angenommen. Ebenfalls im Bereich des Funktionssystems „Nervensystem und Psyche“ (vgl. hierzu Teil A Nr. 3.1 VMG, wonach der GdB für mehrere Gesundheitsstörungen in einem der in Teil B genannten Funktionssysteme in seiner Gesamtheit zu ermitteln ist) ist die Angst-und depressive Störung (gemischt) mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Nach Teil B Nr. 3.7 VMG sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem Einzel-GdB von 0 bis 20 zu bewerten. Der Sachverständige K. bewertet die Angst- und depressive Störung (gemischt) mit einem Einzel-GdB von 10. Die Störung sei eher moderat ausgeprägt und stehe im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzverlust bzw. der daraus resultierenden sozialen Situation. Dies ergebe sich unter anderem aus der Fremdbeurteilungsskala (GAF). Der Kläger nimmt im Bedarfsfall 1-2-mal pro Woche ein Antidepressivum ein, wodurch nach den Erläuterungen des Sachverständigen keine wirkliche stimmungsstabilisierende Wirkung zu erwarten sei. Insgesamt seien Aggravationstendenzen erkennbar. Darüber hinaus ist keinerlei fachgerechte Behandlung der Störung ersichtlich. Dem folgend ist kein höherer Einzel-GdB als 10 angemessen. Dementsprechend kann der (Einzel-)GdB für das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“ nicht höher als mit 20 bewertet werden: Auch bei der zusammenfassenden Beurteilung innerhalb eines Funktionssystems gelten die Regelungen für die Bildung des Gesamt-GdB entsprechend (vgl. Teil A Nr. 3.1 VMG) und leichte Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, führen nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung (vgl. Teil A Nr. 3.5 VMG). Keinen Einzel-GdB erreichen die Gesundheitsstörungen Adipositas, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus und Narbenbruch. Die gerichtlich bestellten Sachverständigen konnten insoweit keine weiteren Funktionsbeeinträchtigungen feststellen. Es ist im Ergebnis für die Entscheidung unerheblich, ob im Funktionssystem „Herz und Kreislauf“ der Bluthochdruck des Klägers mit einem Einzel-GdB von 20 (wie vom Beklagten angenommen) oder 30 (wie der Kläger meint) zu bewerten ist. Aus diesem Grund folgt der Senat den Beweisanträgen des Klägers nicht. Teil B Nr. 9.3 VMG bestimmt für die mittelschwere Form des Bluthochdrucks einen Bewertungsrahmen von 20 bis 40 je nach Leistungsbeeinträchtigung. Die mittelschwere Form ist gekennzeichnet durch eine Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades (Augenhintergrundveränderungen – Fundus hypertonicus I – II – und/oder Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie) und einen diastolischen Blutdruck mehrfach über 100 mm Hg trotz Behandlung. Bei dem Kläger ist ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. J. eine Linkshypertrophie des Herzens diagnostiziert worden, wobei der entsprechende Bericht soweit ersichtlich nur bei Prof. Dr. J. vorgelegt worden ist. Außerdem lag dem Sachverständigen eine Blutdruckdokumentation vom 11. September 2021 bis zum 18. Oktober 2021 vor, aus der sich zahlreiche diastolische Blutdruckwerte über 100 mmHG ergeben haben. Vom 12. Oktober 2021 bis zum 14. Oktober 2021 befand sich der Kläger zur Behandlung einer Bluthochdruckentgleisung im Krankenhaus. Prof. Dr. J. schließt daraus, dass eine bisher therapierefraktäre und unzureichend eingestellte arterielle Hypertonie vorliege (Bl. 132 GA Bd. I). Prof. Dr. J. bewertet diese Funktionsbeeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 30. Zweifel an der Therapieresistenz der Hypertonie und damit an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage von Prof. Dr. J. könnte der Krankenblattauszug der Praxis Dr. L. wecken. Denn in der Praxis Dr. L. ist bereits am 2. August 2021 dokumentiert worden, dass eine bekannte Hypertonie bestehe und dass der Kläger seit Wochen keine Medikamente nehme. Am 13. August 2021 ist aufgezeichnet worden, dass der Kläger in Polen gewesen sei. Dort seien seine Blutdruckwerte nach eigener Aussage ohne Tabletten optimal gewesen. Daraufhin habe der Kläger nur Candesartan Plus 1-0-0 für eine Woche einnehmen sollen. Danach sei eine Kontrolle angezeigt. Am 12. Oktober 2021 wurde sodann notiert, dass der Kläger seine Tabletten seit Monaten nicht mehr nehme. Die Blutdruckwerte seien seit mehr als einem Monat zu hoch. Er wolle unbedingt ins Krankenhaus und einen RTW rufen. Es bestehe keine Compliance und der Kläger sei diskussionsresistent (Bl. 207f. GA Bd. II). Der Kläger ist diesen Einträgen im Krankenblatt der Praxis Dr. L. mit einem hilfsweise gestellten Beweisantrag entgegengetreten, der sinngemäß deren Unrichtigkeit und die Tatsache beweisen soll, dass der Kläger seine Medikamente regelmäßig genommen habe. Der Kläger hat, im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, vorgetragen, seine Medikamente regelmäßig genommen zu haben. Er sei insbesondere kurz vor der Einweisung in das Krankenhaus mehrfach wegen seines Bluthochdrucks in der Praxis Dr. L. vorstellig geworden. Er sei mit der Behandlung, die er dort erfahren habe, sehr unzufrieden gewesen. Er habe darauf gedrungen, ins Krankenhaus eingewiesen zu werden, weil er befürchtet habe, zu sterben. Der Senat folgt den Beweisanträgen des Klägers nicht, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung in dieser Sache unerheblich sind. Denn ausgehend von einem Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem „Verdauung“ und einem Einzel-GdB von 20 für das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“ hat der Kläger selbst unter Annahme eines Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem „Herz und Kreislauf“ keinen Anspruch auf die Feststellung eines Gesamt-GdB von mehr als 40. Der GdB von 20 für das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“ wirkt sich im vorliegenden Einzelfall nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB aus. Denn auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach und auch im vorliegenden Einzelfall nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Teilhabebeeinträchtigung zu schließen (vgl. Teil A Nr. 3.5 VMG). Das RLS ist nach Auffassung des Senats bei dem Kläger so moderat ausgeprägt, dass es nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB herangezogen werden kann. Weiterhin ausgehend von einem Einzel-GdB in Höhe von 30 für das Funktionssystem „Verdauung“, erfährt dieser durch einen weiteren Einzel-GdB aus dem Funktionssystem „Herz Kreislauf“ von 30 keine Steigerung um mehr als 10, sodass sich im Ergebnis kein höherer Gesamt-GdB als 40 ergibt. Auch der gemäß Teil A Nr. 3.4 der VMG bei der Gesamtwürdigung anzustellende Vergleich mit Gesundheitsschäden, für die in den VMG ein Wert von 50 fest vorgegeben ist, lässt die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40 vorliegend nicht zu. Die funktionellen Beeinträchtigungen des Klägers sind nicht mit Schäden, wie etwa dem vollständigen Verlust der Nase (Teil B Nr. 6.1 VMG), der ganzen Hand oder eines Armes im Unterarm (Teil B Nr. 18.13 VMG), eines Beines im Unterschenkel (Teil B Nr. 18.14 VMG) oder eines Hirnschadens mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung (Teil B Nr. 3.1.1 VMG), für die jeweils ein GdB von 50 vorgesehen ist, vergleichbar. Die Kostenentscheidung erfolgt in Anwendung des § 193 SGG. Der Kläger unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beklagte einen GdB von 40 anerkannt. Der Kläger verfolgte mit der Berufung die begehrte Erhöhung auf 50 weiter, auf die er keinen Anspruch hat. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.
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