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Grades der Behinderung bei mehrfachen chronischen Erkrankungen

SG Lübeck – Az.: S 23 SB 142/18 – Gerichtsbescheid vom 20.04.2020

1. Der Bescheid vom 24.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2018 wird abgeändert und der Beklagte seinem Teil-Anerkenntnisse vom 25.06.2019 entsprechend verurteilt, bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 40 ab 06.07.2017 festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 30 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G.

Der 1950 geborene Kläger stellte erstmals am 6. Juli 2017 einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht und beantragte dabei auch die Feststellung des Merkzeichens G. Dabei gab er als Gesundheitsstörungen COPD Stadium II, arteriellen Hypertonus, Diabetes mellitus, Coxarthrose   beidseits und ein Venenleiden an.

Der Beklagte holten einen Befund- und Behandlungsberichte der Ärztin für Allgemeinmedizin XXX ein. Nach einer von dem Beklagten veranlassten gutachterlichen Stellungnahme lagen bei dem Kläger folgende Beeinträchtigungen und Einzel-GdB vor:

Chronische Bronchitis (30)

Bluthochdruck, Organbeteiligung (10)

Beinvenenleiden beidseits (10)

Rhondopathie   (0)

Diabetes mellitus (0)

Funktionsstörung der Wirbelsäule mit Ausstrahlung (10)

Funktionsstörung im Hüftgelenk beidseits (10)

Den Gesamt-GdB schätzte der ärztliche Berater des Beklagten weiterhin mit 30 ein.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 stellte der Beklagte daraufhin einen GdB von 30 aufgrund einer chronischer Bronchitis, eines Beinvenenleidens beidseits, Bluthochdruck mit Organbeteiligung, Funktionsstörung der Wirbelsäule mit Ausstrahlung sowie Funktionsstörung im Hüftgelenk beidseits fest. Die Feststellung von Merkzeichen komme nicht in Betracht, da keine Schwerbehinderung vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 26. Oktober 2017 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass ein GdB von 30 zu wenig sei. Er erwarte einen Ausweis mit dem Merkzeichen G, dass Gehen sei viel schlechter geworden. Er habe im Dezember einen erneuten Termin bei seiner Hausärztin. Es solle von dort ein aktueller Befundbericht eingeholt werden.

Daraufhin holte der Beklagte einen Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin -XXX vom 28. März 2018 ein. Nach einer von dem Beklagten veranlassten gutachterlichen Stellungnahme lag keine Änderung zu bisherigen Einschätzung vor. Den Gesamt-GdB schätzte der ärztliche Berater des Beklagten weiterhin mit 30 ein.

Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2018 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach dem eingeholten Befundbericht von Frau XXX vom 28. März 2018 die festgestellte Behinderung mit einem GdB von 30 zu bewerten sei. Ein höherer GdB lasse sich nach Art und Ausmaß der erhobenen Befunde gegenwärtig nicht begründen. Das beantragte Merkzeichen G könne allein schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil er nicht zu dem Personenkreis der schwerbehinderten Menschen (GdB wenigstens 50) gehöre.

Am 15. Mai 2018 hat der Kläger beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Hierzu führt er aus, dass er den Widerspruchsbescheid erst heute von einer Mitarbeiterin des Beklagten ausgehändigt bekommen habe. Der Widerspruchsbescheid sei ihm nicht zuvor per Post zugegangen. Ansonsten verweist er auf seine Begründung im Widerspruchsverfahren.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 24.10.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2018 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm einen Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichen G festzustellen.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Begründung seines Widerspruchsbescheids.

Das Gericht hat im Rahmen seiner Ermittlungen Befund- und Behandlungsberichte der Hausärztin Frau XXX und der Facharztpraxis für Pneumologie, Allergologie und Schlafmedizin angefordert. Ferner hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Arztes für Innere Medizin und Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. XXX. vom 10. März 2019. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 71 bis 82 der Gerichtsakte verwiesen.

Hierauf hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juni 2019 ein Teil-Anerkenntnis abgegeben und sich verpflichtet, einen Bescheid zu erteilen, mit dem bei dem Kläger ab dem 6. Juli 2017 das Vorliegen einer Behinderung mit einem GdB von 40 festgestellt wird.

Der Kläger hat das Teil-Anerkenntnis nicht angenommen. Seiner Meinung nach habe der Sachverständige nicht alle Funktionsbeeinträchtigungen wie z. B. Arthrose berücksichtigt.

Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 hat das Gericht den Beteiligten seine Absicht mitgeteilt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten ist die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden.

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vor der Entscheidung gehört worden.

Die Klage ist zulässig. Es ist kein Zustellungsnachweis des Widerspruchsbescheides in den Akten, so dass davon auszugehen ist, dass der Vortrag des Klägers, den Widerspruchsbescheid nicht per Post, sondern erst persönlich am 15. Mai 2018 erhalten zu haben, zugrunde zu legen ist. Damit ist die Klagefrist eingehalten. Die Klage ist jedoch nur in dem tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2019 hat der Beklagte ein Teil-Anerkenntnis abgegeben und sich bereit erklärt, bei dem Kläger für die Zeit ab Antragstellung am 6. Juli 2017 einen GdB von 40 festzustellen. Da der Kläger dieses Teil-Anerkenntnis nicht angenommen hat, ist gemäß § 202 SGG i.V.m. § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) insoweit ein Teil-Anerkenntnisurteil zu erlassen. Nach § 202 SGG i.V.m. § 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf es insoweit der Entscheidungsgründe nicht.

Einen Anspruch des Klägers auf weitergehende Aufhebung des angefochtenen Bescheides und damit einhergehende Feststellung eines höheren GdB als 40 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Vorliegen des Merkzeichen G besteht nicht. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2018 in der Fassung des Teil-Anerkenntnisses vom 25. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. XXX, geht die Kammer davon aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung eines GdB in Höhe von 40 zusteht. Diesem Umstand hat der Beklagte mit dem abgegebenen Teil-Anerkenntnis Rechnung getragen. Die Feststellung eines höheren GdB und insbesondere die begehrte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 sowie die Feststellung von Merkzeichen kommt jedoch nicht in Betracht. Insoweit konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Maßgebliche Bestimmung für die Feststellung des GdB ist § 152 SGB IX in der ab 01.01.2018 gültigen Fassung (Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 (Bundesteilhabegesetz – BTHG; BGBl I 2016, 1824) des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) (§ 69 SGB IX a. F.). Nach Abs. 1 Satz 1 der genannten Bestimmung stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Vorschrift knüpft materiell-rechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt nach Satz 2 vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis zum 14.01.2015 gültigen Fassung galten für den GdB die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) – nach dem sich die Beurteilung des Schweregrades, dort des „Grades der Schädigungsfolgen“ (GdS), nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen richtet – und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Auf Rechtsgrundlage der Vorgängervorschrift des § 30 Abs. 16, dem Abs. 17 des § 30 BVG in der bis zum 30.06.2011 gültigen Fassung, wurde mit Wirkung zum 01.09.2009 die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und des § 35 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) vom 08.12.2008 erlassen, die die bis zu diesem Zeitpunkt für die Bewertung des Grads der Behinderung maßgeblichen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht“, Ausgabe 2008 (AHP 2008), ablösten. Den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen AHP kam zwar keine Rechtsnormqualität zu, es handelte sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber um antizipierte Sachverständigengutachten mit normähnlicher Wirkung (BSG, Urteil vom 30. September 2009 – B 9 SB 4/08 R -, juris; Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 10/06 R – SozR 4-3250 § 69 Nr. 9; BSG, Urteil vom 18. September 2003 – B 9 SB 3/02 R – BSGE 91, 205). Da insbesondere die maßgebliche Anlage 2 zu § 2 VersMedV, die die so genannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VMG) beinhaltet, im Wesentlichen den AHP entspricht (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.), waren mit dem Wechsel keine erheblichen inhaltlichen Änderungen verbunden (BSG, Urteil vom 30. September 2009 – B 9 SB 4/08 R -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 – L 11 SB 352/08 -, juris). Im Unterschied zu den AHP handelt es sich bei der VersMedV aber um eine Rechtsverordnung, d.h. eine für Verwaltungen und Gerichte verbindliche untergesetzliche Rechtsnorm, die im Lichte der rechtlichen Vorgaben des § 69 SGB IX auszulegen ist (BSG, Urteil vom 30. September 2009 – B 9 SB 4/08 R, juris; BSG, Urteil vom 23. April 2009 – B 9 SB 3/08 R –, Rn. 29, juris; Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2017 – S 18 SB 460/16 -, Rn. 39 ff., juris).

Zum 15.01.2016 hat der Gesetzgeber in § 70 Abs. 2 SGB IX das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Diese Ermächtigung findet sich seit dem 01.01.2018 in § 153 Abs. 2 SGB IX (näher: Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 153 SGB IX, Rn. 5)

Solange noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten gemäß § 241 Abs. 5 SGB IX (159 Abs. 7 SGB IX a.F.) weiterhin die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend (vgl. hierzu BT-Drucksache 18/3190, S. 5).

Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt sind diese dann den in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann – in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB – in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der versorgungsmedizinischen Grundsätze feste Grade angegeben sind (vgl. BSG vom 30.09.2009 – B 9 SB 4/08 R -).

Auf dieser Grundlage hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 40. Die Kammer stützt sich dabei insbesondere auf das überzeugende und nachvollziehbar begründete Gutachten des Sachverständigen Dr. XXX. Der Sachverständige hat die bei dem Kläger vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vollständig erfasst und in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zutreffend gewürdigt. Die Kammer macht sich diese sachverständigen Feststellungen zu Eigen.

Auf internistischem Fachgebiet liegt bei dem Kläger eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung vor, welche mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten ist. Nach Teil B Nr. 8.3 Anlage VersMedV sind Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion geringen Grades (das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung, statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als Sollwerte, Blutgaswerte im Normbereich) mit einem GdB von 20 bis 40 zu bewerten. Erst Einschränkungen der Lungenfunktion mittleren Grades (das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung, statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz) sind mit einem GdB von 50 bis 70 zu bewerten. Im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen berichtete der Kläger von Luftnot bei körperlicher Belastung. Ursache der geschilderten Atemnot ist die auch von den behandelnden Ärzten dokumentierte ausgeprägte chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD), die sich auf dem Boden einer chronischen Bronchitis entwickelt hat, welche wiederum als Folge des langjährigen und fortgesetzten Rauchens anzusehen ist. Legt man die Beschwerdeschilderungen, die im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. XXX. erhobenen und von den behandelnden Ärzten mitgeteilten Lungenfunktionswerte zugrunde, ist die Festsetzung eines Einzel-GdB als 40 für die Lungenerkrankung angemessen. Zwar liegen die Volumina für die statischen und dynamischen Lungenfunktionswerte um mehr als 1/3 niedriger als die Sollwerte. Eine höhere Feststellung ist aber angesichts des klinischen Bildes dieser Erkrankung nicht gerechtfertigt. Denn trotz der Erkrankung der Lunge ist diese noch in der Lage, den Körper ausreichend mit Sauerstoff zu versorgen, was die hochnormale Sauerstoffsättigung im Blut von 98 % zeigt. Eine wie bei einem GdB von 50 oder höher geforderte respiratorische Partialinsuffizienz liegt also bei dem Kläger bei weitem nicht vor.

Desweiteren besteht bei dem Kläger auf internistischem Gebiet ein Bluthochdruck mit Organbeteiligung, der mit einem Einzel-GdB von 20 angemessen zu bewerten ist. Bei dem Kläger ist ein Bluthochdruck bekannt, der nach den vorliegenden Befundberichten und dem Ergebnis der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. XXX. mit Medikamenten gut eingestellt ist. Jedoch wurde bei dem Kläger in 2018 im Rahmen einer kardiologischen Untersuchung eine linksventrikuläre Hypertrophie festgestellt, welche Folge des Bluthochdrucks ist. Weitere Erkrankungen des Herzes fanden sich nicht, so dass nach Teil B Ziffer 9.3 Anlage VersMedV ein Einzel-GdB von 20 für diese Funktionsbeeinträchtigung zutreffend ist.

Außerdem leidet der Kläger an einem Venenleiden der Beine, welches mit einem Einzel-GdB von 10 zutreffend bewertet ist. Bei dem Kläger ist eine chronisch-venöse Insuffizienz der Beine dokumentiert, welche bereits operativ behandelt wurde. Diese ist nach Teil B Ziffer 9.2.3 Anlage VersMedV mit einem GdB von 10 angemessen bewertet, da weder eine Ödembildung noch häufige wiederkehrende Entzündungen vom Kläger oder von den behandelnden Ärzten beschrieben worden ist und hierfür auch im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. XXX keine Anhaltspunkte vorlagen.

Außerdem bestehen bei dem Kläger auf orthopädischem Gebiet Funktionsstörungen der Wirbelsäule, die mit einem Einzel-GdB von 10 zutreffend bewertet worden sind. Der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung sowie dem Ausmaß der Wirbelsäulenverformung und –instabilität sowie der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte (vgl. Vorbemerkung zum Abschnitt „Wirbelsäulenschäden“ in den VersMedV Pkt. 18.9, Seite 106). Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität sind daher mit einem GdB von 0 zu bewerten. Geringe funktionelle Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) bedingen einen GdB von 10. Auch mittelgradige funktionelle Auswirkungen wie eine Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome sind noch mit einem GdB von nur 20 zu bewerten. Bei dem Kläger besteht nach Auswertung eines MRT aus 2014 ein gering ausgeprägte Bandscheibenprotusion in den zwei Segmenten der Lendenwirbelsäule. Es besteht kein Prolaps, keine nennenswerten Stenosen. Die Behandlung erfolgte bislang konservativ. Mit einem Einzel-GdB von 10 ist diese Funktionsstörung daher bei dem Kläger zutreffend bewertet, denn nach den vorliegenden Befundberichten besteht lediglich eine geringe Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule.

Zusätzlich besteht bei dem Kläger auf orthopädischem Gebiet eine Funktionsstörung der Hüftgelenke beidseits, die mit einem Einzel-GdB von 10 zutreffend bewertet worden sind. Bei dem Kläger besteht laut Röntgenbefund aus 2015 eine beginnende Coxarthrose beidseits. Wesentliche Bewegungseinschränkungen sind nicht dokumentiert und auch im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen nicht festgestellt worden. Diesbezüglich hat der Kläger im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. XXX keine Beschwerden angegeben. Ein höherer Einzel-GdB als 10 kann daher für diese Funktionsbeeinträchtigung nicht berücksichtigt werden.

Weiteren Funktionsbeeinträchtigungen, die einen Einzel-GdB von mindestens 10 rechtfertigen, liegen bei dem Kläger nicht vor. Der bei dem Kläger mit Metformin behandelte Diabetes mellitus Typ II und der medikamentös nicht behandelte Reflux führen zu keinen weiteren Funktionsbeeinträchtigungen. Das Vorliegen eines Schlafe-Apnoe-Syndroms wurde bei dem Kläger diagnostisch ausgeschlossen.

Die dargestellten Einzel-Werte begründen einen Gesamt-GdB von 40, wie er von dem Beklagten anerkannt worden ist.

Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB dürfen die Einzel-GdB-Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind nach Teil A Nr. 3 a Anlage VersMedV für die Bildung des Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. In der Regel ist von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderungen größer wird, ob also wegen weiterer Beeinträchtigungen der höchste Einzel-GdB angemessen durch Hinzufügen von 10, 20 oder mehr Punkten zu erhöhen ist, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (Teil A Nr. 3 c Anlage VersMedV). Von Ausnahmen abgesehen führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung und sind daher in aller Regel bei der Gesamtbeurteilung nicht erhöhend zu berücksichtigen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr.3 ee Anlage VersMedV).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich bei dem Kläger für die Zeit ab Antragstellung ein Gesamt-GdB von 40. Die Bildung eines höheren Gesamt-GdB als 40 lässt sich dagegen nicht rechtfertigen. Der Einzel-GdB-Wert von 40 für die chronische Bronchitis wird durch die weiteren Einzel-GdB-Werte von 20 für Bluthochdruck und jeweils 10 für Diabetes mellitus, Krampfaderleiden der Beine sowie Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule und Hüften nicht weiter erhöht. Unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Behinderung ist eine weitere Erhöhung des Gesamt-GdB nicht gerechtfertigt.

Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichens „G“ bei dem Kläger nicht vor. Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) haben nur schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf eine unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und 4 SGB IX). Somit setzt die Zuerkennung des Merkzeichen G die Schwerbehinderteneigenschaft, also einen GdB von wenigstens 50, voraus. Ein solcher liegt bei dem Kläger nicht vor.

Damit konnte die Klage nur teilweise Erfolg in dem Umfang des Teil-Anerkenntnisses haben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Der Kläger hat mit der Klage die Feststellung eines GdB von mindestens 50 und die Anerkennung des Merkzeichens G beantragt. Dieses Klageziel hat er überwiegend nicht erreicht, so dass ihm nach dem Erfolgsprinzip nur ein Drittel der Kosten zustehen.

 

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