Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Selbstständigkeit mit Gründungszuschuss: Entscheidung des Gerichts zum Kriterium der Hauptberuflichkeit
- Der Fall vor Gericht
- Gründungszuschuss für Tanztherapeutin abgelehnt: Vorrang der Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- Hintergrund des Rechtsstreits: Ablehnung des Gründungszuschusses trotz Erfüllung formaler Voraussetzungen
- Erstinstanzliche Entscheidung: Sozialgericht gibt Klägerin Recht
- Entscheidung des Landessozialgerichts: Kein Anspruch auf Gründungszuschuss
- Bedeutung für Gründungsinteressierte: Hohe Hürden für Gründungszuschuss bei guten Vermittlungschancen
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was ist der Gründungszuschuss und wer hat Anspruch darauf?
- Wie wird die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgewiesen?
- Welche Rolle spielt die Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Entscheidung über den Gründungszuschuss?
- Wie kann man nachweisen, dass die Selbstständigkeit zur dauerhaften beruflichen Eingliederung erforderlich ist?
- Was kann man tun, wenn der Antrag auf Gründungszuschuss abgelehnt wird?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Streit um Gewährung eines Gründungszuschusses für eine selbständige Tätigkeit als Tanztherapeutin.
- Klägerin: vorher Diplom-Sozialarbeiterin, aufgrund psychischer Belastungen aus einer festen Anstellung ausgeschieden.
- Arbeitsagentur (Beklagte): sieht genug Jobangebote für die Klägerin, daher Gründungszuschuss (GZ) nicht notwendig.
- Klägerin erhielt Arbeitslosengeld, bewarb sich auf angegebene Stellen weiterhin, jedoch mit Ziel der Selbstständigkeit.
- Antrag auf Gründungszuschuss von der Beklagten abgelehnt, da Vermittlung Vorrang habe.
- Sozialgericht Potsdam gab Klägerin Recht und gewährte GZ.
- Landessozialgericht hob das Urteil auf: Klage abgewiesen, keine Kostenübernahme.
- Gericht entscheidet: GZ nicht erforderlich, da Arbeitslosigkeit auch durch Festanstellung hätte beendet werden können.
- Auswirkungen: Selbstständige müssen nachweisen, dass Vermittlung in vorhandene Jobangebote nicht zumutbar ist, um GZ zu erhalten.
Selbstständigkeit mit Gründungszuschuss: Entscheidung des Gerichts zum Kriterium der Hauptberuflichkeit
Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Förderung für Menschen, die sich selbstständig machen wollen. Mit dem Gründungszuschuss kann ein Teil des Lebensunterhalts in den ersten Monaten der Selbstständigkeit gesichert werden. Die zentrale Voraussetzung für den Gründungszuschuss ist jedoch, dass es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit handeln muss.
Die Hauptberuflichkeit hat dabei mehrere Facetten: Es muss also ein gewerblicher Betrieb mit ausreichenden Einnahmen und einer gewissen Dauerhaftigkeit im Fokus stehen. Neben den wirtschaftlichen Erfolgsaussichten, die die Grundlage für die Gewährung des Gründungszuschusses sind, kommen auch rechtliche Voraussetzungen ins Spiel. Dazu zählt beispielsweise die Pflicht zur Gewerbeanmeldung und die Abklärung der Zuständigkeit der Arbeitsagentur.
Dieser Beitrag beleuchtet einen Fall, der vor Gericht landete, weil die Frage der Hauptberuflichkeit bei der Beantragung des Gründungszuschusses umstritten war.
Ihnen wurde der Gründungszuschuss verwehrt? Wir helfen Ihnen weiter!
Sie haben den Traum von der Selbstständigkeit, aber Ihr Antrag auf Gründungszuschuss wurde abgelehnt? Wir verstehen Ihre Situation und kennen die rechtlichen Hürden. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Sozialrecht stehen wir Ihnen zur Seite und prüfen Ihren Fall individuell. Vereinbaren Sie jetzt eine unverbindliche Ersteinschätzung und erfahren Sie, wie wir Ihnen helfen können, Ihre beruflichen Ziele zu verwirklichen.
Der Fall vor Gericht
Gründungszuschuss für Tanztherapeutin abgelehnt: Vorrang der Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 24. November 2021 (Az. L 18 AL 127/19) die Berufung der Bundesagentur für Arbeit gegen ein Urteil des Sozialgerichts Potsdam stattgegeben und die Klage einer ausgebildeten Sozialpädagogin auf Gewährung eines Gründungszuschusses für eine selbständige Tätigkeit als Tanztherapeutin abgewiesen.
Hintergrund des Rechtsstreits: Ablehnung des Gründungszuschusses trotz Erfüllung formaler Voraussetzungen
Die 1984 geborene Klägerin, eine ausgebildete Diplom-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin mit zusätzlicher Qualifikation als Tanztherapeutin, hatte sich nach Beendigung ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie zum 1. November 2015 arbeitslos gemeldet. Bereits im April 2015 hatte sie gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ihr Interesse an einer Selbständigkeit als Tanztherapeutin und einem Gründungszuschuss bekundet. Im April 2016 stellte sie schließlich einen formellen Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses für ihre ab 1. Juni 2016 geplante selbständige Tätigkeit.
Obwohl die formalen Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses erfüllt waren – insbesondere lag ein ausreichender Restanspruch auf Arbeitslosengeld vor und die Tragfähigkeit der Existenzgründung war durch eine fachkundige Stelle bestätigt worden – lehnte die Bundesagentur für Arbeit den Antrag ab. Sie begründete dies mit dem Vorrang der Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Sozialpädagogin, für die ausreichend offene Stellen vorhanden seien.
Erstinstanzliche Entscheidung: Sozialgericht gibt Klägerin Recht
Das Sozialgericht Potsdam gab der Klage der Antragstellerin in erster Instanz statt und verpflichtete die Bundesagentur für Arbeit zur Gewährung des Gründungszuschusses. Es sah eine Ermessensreduzierung auf Null, da die selbständige Tätigkeit als Tanztherapeutin die einzige Möglichkeit für eine dauerhafte berufliche Eingliederung der Klägerin darstelle. Das Gericht kritisierte, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht geprüft habe, ob die vorgeschlagenen Stellen für die Klägerin mit ihren psychischen Einschränkungen geeignet gewesen seien.
Entscheidung des Landessozialgerichts: Kein Anspruch auf Gründungszuschuss
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidung nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. In seiner Begründung stellt das Gericht klar, dass kein Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses besteht, da die Bundesagentur für Arbeit ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat.
Folgende zentrale Aspekte waren für die Entscheidung des Landessozialgerichts maßgeblich:
- Vorrang der Vermittlung: Der Gründungszuschuss dient der möglichst frühzeitigen Reintegration des Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Dabei ist der allgemeine Vorrang der Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu beachten. Ein Gründungszuschuss kann als Ermessensleistung nur gewährt werden, wenn er für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich ist.
- Ausreichende Vermittlungschancen: Die Bundesagentur für Arbeit durfte davon ausgehen, dass für die Klägerin als Sozialpädagogin hinreichende Vermittlungschancen bestanden. Dies entspricht auch dem allgemein bekannten Mangel an Fachkräften in diesem Bereich.
- Keine nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen: Die Klägerin hatte in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld gesundheitliche Einschränkungen für bestimmte Beschäftigungen ausdrücklich verneint. Es lagen keine Anhaltspunkte für eine gravierende psychische Erkrankung vor, die die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses als Sozialpädagogin von vornherein ausgeschlossen hätte.
- Eingliederungsvereinbarungen: Die Klägerin und die Bundesagentur für Arbeit hatten sich in den Eingliederungsvereinbarungen auf das Ziel der Vermittlung in eine Tätigkeit als Sozialpädagogin verständigt.
Bedeutung für Gründungsinteressierte: Hohe Hürden für Gründungszuschuss bei guten Vermittlungschancen
Das Urteil verdeutlicht die hohen Hürden für die Gewährung eines Gründungszuschusses, wenn gute Chancen für eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt bestehen. Gründungsinteressierte sollten beachten, dass die Bundesagentur für Arbeit bei ihrer Ermessensentscheidung maßgeblich darauf abstellen darf, ob eine Integration in den Arbeitsmarkt auch ohne Förderung der Selbständigkeit realistisch erscheint.
Für eine erfolgreiche Beantragung eines Gründungszuschusses ist es daher wichtig, nicht nur die formalen Voraussetzungen zu erfüllen, sondern auch überzeugend darzulegen, warum die angestrebte Selbständigkeit die einzige oder zumindest deutlich bessere Option für eine nachhaltige berufliche Integration darstellt. Insbesondere bei Berufsgruppen mit hoher Nachfrage am Arbeitsmarkt – wie im vorliegenden Fall bei Sozialpädagogen – ist mit einer kritischen Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit zu rechnen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bekräftigt den Grundsatz, dass bei der Gewährung eines Gründungszuschusses der Vorrang der Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu beachten ist. Die Bundesagentur für Arbeit darf bei ihrer Ermessensentscheidung maßgeblich darauf abstellen, ob eine Integration in den Arbeitsmarkt auch ohne Förderung der Selbständigkeit realistisch erscheint. Gründungsinteressierte müssen daher überzeugend darlegen, warum die angestrebte Selbständigkeit die einzige oder deutlich bessere Option für eine nachhaltige berufliche Integration darstellt, insbesondere bei Berufsgruppen mit hoher Nachfrage am Arbeitsmarkt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als Arbeitsloser einen Gründungszuschuss für Ihre geplante Selbstständigkeit beantragen möchten, müssen Sie beachten, dass die Arbeitsagentur vorrangig eine Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anstrebt. Der Gründungszuschuss wird nur gewährt, wenn er für Ihre dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist. Bestehen in Ihrem erlernten Beruf gute Vermittlungschancen, wie im Fall der Sozialpädagogin, wird ein Gründungszuschuss in der Regel abgelehnt. Um Ihre Chancen zu erhöhen, müssen Sie überzeugend darlegen, warum die Selbstständigkeit für Sie die einzige oder deutlich bessere Option zur nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt darstellt. Dabei sollten Sie auch eventuelle gesundheitliche Einschränkungen durch Unterlagen belegen. Beachten Sie zudem, dass Sie während des Bezugs von Arbeitslosengeld grundsätzlich für Vermittlungsbemühungen der Agentur zur Verfügung stehen müssen.
FAQ – Häufige Fragen
Sie wollen sich selbstständig machen und wissen, ob der Gründungszuschuss für Sie infrage kommt? In unserer FAQ-Rubrik finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Förderung, die Voraussetzungen und die Antragstellung. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Selbstständigkeit finanziell absichern und Ihre Gründungsidee erfolgreich umsetzen können.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was ist der Gründungszuschuss und wer hat Anspruch darauf?
- Wie wird die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgewiesen?
- Welche Rolle spielt die Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Entscheidung über den Gründungszuschuss?
- Wie kann man nachweisen, dass die Selbstständigkeit zur dauerhaften beruflichen Eingliederung erforderlich ist?
- Was kann man tun, wenn der Antrag auf Gründungszuschuss abgelehnt wird?
Was ist der Gründungszuschuss und wer hat Anspruch darauf?
Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Förderung für Arbeitslose, die sich selbstständig machen möchten. Er dient der finanziellen Unterstützung in der Startphase der Existenzgründung und soll den Lebensunterhalt sowie die soziale Absicherung sichern. Die Bundesagentur für Arbeit gewährt diese Leistung als Ermessensleistung, das heißt es besteht kein Rechtsanspruch darauf.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Bezieher von Arbeitslosengeld I. Zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung muss noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen bestehen. Die geplante selbstständige Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden, was bedeutet, dass mindestens 15 Stunden pro Woche dafür aufgewendet werden müssen.
Weitere wichtige Voraussetzungen sind der Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Selbstständigkeit sowie eine positive Tragfähigkeitsbescheinigung für die Geschäftsidee. Diese muss von einer fachkundigen Stelle wie der Industrie- und Handelskammer oder einem Steuerberater ausgestellt werden. Zudem darf in den letzten 24 Monaten kein Gründungszuschuss bezogen worden sein.
Die Förderung erfolgt in zwei Phasen: In den ersten sechs Monaten wird ein monatlicher Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro zur sozialen Absicherung gezahlt. Für weitere neun Monate können bei Nachweis der Geschäftstätigkeit nochmals pauschal 300 Euro monatlich gewährt werden.
Auch Personen mit Behinderungen können unter bestimmten Umständen einen Gründungszuschuss erhalten, selbst wenn sie weniger als 150 Tage oder gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. In Ausnahmefällen besteht zudem die Möglichkeit, einen Gründungszuschuss über die gesetzliche Rentenversicherung zu beantragen, wenn die Person bei der Deutschen Rentenversicherung versichert ist und der Zuschuss im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation beantragt wird.
Der Gründungszuschuss muss in der Regel nicht zurückgezahlt werden, auch wenn die Gründung nicht erfolgreich verläuft. Eine Rückzahlung kann jedoch erforderlich sein, wenn die Angaben im Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig waren. Wichtig ist auch, dass der Gründungszuschuss steuerfrei ist und nicht bei der Einkommensermittlung für die Steuererklärung berücksichtigt wird.
Wie wird die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgewiesen?
Der Nachweis der Tragfähigkeit einer Existenzgründung erfolgt durch eine fachkundige Stellungnahme. Diese wird von einer anerkannten Stelle wie der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ausgestellt. Grundlage für die Beurteilung ist ein detaillierter Businessplan des Gründers.
Der Businessplan muss eine ausführliche Beschreibung der Geschäftsidee enthalten. Dazu gehören Informationen zum geplanten Produkt oder der Dienstleistung sowie zur Zielgruppe. Eine fundierte Marktanalyse ist ebenfalls erforderlich. Sie zeigt auf, wie groß der potenzielle Kundenstamm ist und welche Wettbewerber bereits am Markt agieren.
Ein weiterer wichtiger Bestandteil ist die Marketingstrategie. Der Gründer muss darlegen, wie er seine Kunden erreichen und von seinem Angebot überzeugen will. Dabei spielen Überlegungen zur Preisgestaltung, zum Vertriebsweg und zur Werbung eine zentrale Rolle.
Die Finanzplanung bildet das Herzstück des Businessplans. Sie umfasst eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau für mindestens die ersten drei Geschäftsjahre. Zudem ist ein detaillierter Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan vorzulegen. Dieser muss aufzeigen, wie hoch der Investitionsbedarf ist und aus welchen Quellen das notwendige Kapital stammt.
Nicht zu vernachlässigen ist die Darstellung der persönlichen Eignung des Gründers. Ein tabellarischer Lebenslauf sowie Nachweise über relevante Qualifikationen und Berufserfahrungen sind beizufügen. Der Gründer muss glaubhaft machen, dass er sowohl fachlich als auch kaufmännisch in der Lage ist, das geplante Unternehmen erfolgreich zu führen.
Die fachkundige Stelle prüft anhand dieser Unterlagen, ob das Geschäftskonzept schlüssig und realistisch ist. Sie bewertet, ob die geplanten Umsätze und Gewinne plausibel erscheinen und ob der Gründer voraussichtlich seinen Lebensunterhalt aus der selbstständigen Tätigkeit bestreiten kann.
Ein positives Gutachten zur Tragfähigkeit der Existenzgründung ist eine zwingende Voraussetzung für die Bewilligung des Gründungszuschusses durch die Agentur für Arbeit. Es dient als Nachweis, dass die geplante selbstständige Tätigkeit eine tragfähige Existenz verspricht und nicht nur eine Notlösung darstellt.
Gründer sollten bei der Erstellung des Businessplans besondere Sorgfalt walten lassen. Eine realistische Einschätzung der Marktchancen und der eigenen Möglichkeiten ist unerlässlich. Übertriebener Optimismus kann ebenso schädlich sein wie zu große Zurückhaltung. Die fachkundige Stelle achtet besonders darauf, ob die Annahmen und Prognosen nachvollziehbar und belastbar sind.
Es empfiehlt sich, vor der Einreichung des Businessplans eine Beratung durch die Industrie- und Handelskammer oder einen erfahrenen Gründungsberater in Anspruch zu nehmen. Diese können wertvolle Hinweise zur Optimierung des Konzepts geben und auf mögliche Schwachstellen hinweisen.
Die Erstellung eines überzeugenden Businessplans und die Einholung einer positiven Tragfähigkeitsbescheinigung erfordern Zeit und Sorgfalt. Gründer sollten diesen Prozess nicht unterschätzen und frühzeitig mit den Vorbereitungen beginnen. Eine gründliche Planung erhöht nicht nur die Chancen auf den Gründungszuschuss, sondern legt auch den Grundstein für den späteren Unternehmenserfolg.
Welche Rolle spielt die Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Entscheidung über den Gründungszuschuss?
Bei der Entscheidung über die Gewährung eines Gründungszuschusses spielt die Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eine zentrale Rolle. Die Bundesagentur für Arbeit prüft vorrangig, ob dem Antragsteller zumutbare Stellenangebote unterbreitet werden können. Der Gründungszuschuss wird nur dann bewilligt, wenn keine Integration in den ersten Arbeitsmarkt möglich erscheint.
Diese Vorrangprüfung basiert auf dem Grundsatz, dass die Vermittlung in eine abhängige Beschäftigung Priorität vor der Förderung einer selbstständigen Tätigkeit hat. Die Arbeitsagentur muss zunächst alle Möglichkeiten ausschöpfen, um den Arbeitslosen in den regulären Arbeitsmarkt zu integrieren. Erst wenn dies nicht gelingt, kommt eine Förderung durch den Gründungszuschuss in Betracht.
Bei der Beurteilung der Arbeitsmarktchancen berücksichtigt die Agentur für Arbeit verschiedene Faktoren. Dazu gehören die Qualifikation des Antragstellers, die aktuelle Arbeitsmarktsituation in der jeweiligen Branche sowie die regionale Wirtschaftslage. Ein Gründungszuschuss wird eher bewilligt, wenn die Aussichten auf eine sozialversicherungspflichtige Anstellung als gering eingeschätzt werden.
Die Vermittlungsfachkraft der Arbeitsagentur führt vor der Entscheidung über den Gründungszuschuss ein ausführliches Beratungsgespräch mit dem Antragsteller. Dabei wird ein individuelles Profiling erstellt und eine Handlungsstrategie zur Beendigung der Arbeitslosigkeit entwickelt. Im Rahmen dieses Gesprächs prüft die Fachkraft, ob alternative Wege zur Integration in den Arbeitsmarkt erfolgversprechender sind als die Förderung einer Existenzgründung.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Vorrangprüfung nicht dazu führen darf, bestimmte Branchen oder Fachkräfte grundsätzlich von der Gründungsförderung auszuschließen. Die Entscheidung muss stets im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände getroffen werden. Auch bei guten Arbeitsmarktchancen kann ein Gründungszuschuss gewährt werden, wenn die selbstständige Tätigkeit als nachhaltigere Lösung zur Beendigung der Arbeitslosigkeit angesehen wird.
Der Gründungszuschuss stellt eine Ermessensleistung dar. Die Arbeitsagentur verfügt über einen gewissen Entscheidungsspielraum bei der Bewilligung. Ein Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss besteht nicht. Die Vermittlungsfachkraft entscheidet auf Basis interner Richtlinien und unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Antragstellers.
Für Arbeitsuchende bedeutet dies, dass sie bei der Beantragung des Gründungszuschusses überzeugend darlegen müssen, warum eine selbstständige Tätigkeit für sie die bessere Alternative zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung darstellt. Sie sollten nachweisen können, dass sie trotz intensiver Bemühungen keine adäquate sozialversicherungspflichtige Anstellung finden konnten.
Die Prüfung der Vermittlungschancen dient letztlich dazu, die begrenzten Fördermittel zielgerichtet einzusetzen und Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Die Arbeitsagentur möchte sicherstellen, dass der Gründungszuschuss tatsächlich nur denjenigen gewährt wird, die ohne diese Unterstützung keine realistische Chance auf eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt hätten.
Wie kann man nachweisen, dass die Selbstständigkeit zur dauerhaften beruflichen Eingliederung erforderlich ist?
Um nachzuweisen, dass die Selbstständigkeit zur dauerhaften beruflichen Eingliederung erforderlich ist, müssen potenzielle Gründer verschiedene Belege und Argumente vorlegen. Ein zentraler Punkt ist die Erstellung eines überzeugenden Businessplans. Dieser sollte detailliert aufzeigen, wie das geplante Geschäftsmodell funktioniert und warum es langfristig tragfähig ist. Dabei ist es wichtig, realistische Umsatz- und Gewinnprognosen vorzulegen und diese mit fundierten Marktanalysen zu untermauern.
Die persönliche Eignung für die Selbstständigkeit muss ebenfalls dargelegt werden. Hierzu gehören relevante Qualifikationen, Berufserfahrungen und spezifische Fähigkeiten, die für das geplante Vorhaben von Bedeutung sind. Es sollte klar herausgestellt werden, warum gerade diese individuellen Kompetenzen für den Erfolg des Unternehmens entscheidend sind und wie sie optimal eingesetzt werden können.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Darstellung der aktuellen Arbeitsmarktsituation. Gründer sollten aufzeigen, warum eine Anstellung in ihrem Berufsfeld schwierig oder weniger aussichtsreich ist als die Selbstständigkeit. Dies kann beispielsweise durch Statistiken zur Arbeitslosigkeit in der Branche oder durch erfolglose Bewerbungsbemühungen belegt werden.
Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens muss durch eine fachkundige Stelle bestätigt werden. Dies kann eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer oder ein Fachverband sein. Diese Stellungnahme unterstreicht die Seriosität und Erfolgschancen des Gründungsvorhabens.
Gründer sollten zudem darlegen, wie die Selbstständigkeit zur langfristigen Sicherung des Lebensunterhalts beitragen wird. Hierzu gehört eine detaillierte Finanzplanung, die aufzeigt, wann der Break-even-Point erreicht wird und wie sich das Einkommen voraussichtlich entwickeln wird.
Die Einzigartigkeit der Geschäftsidee oder des Angebots kann ein weiteres überzeugendes Argument sein. Wenn dargelegt werden kann, dass eine bestimmte Marktnische bedient wird oder innovative Lösungen angeboten werden, stärkt dies die Begründung für die Notwendigkeit der Selbstständigkeit.
Auch die Darstellung von Netzwerken und Kooperationen kann die Erfolgsaussichten des Vorhabens unterstreichen. Bestehende Kontakte zu potenziellen Kunden oder Partnern zeigen, dass bereits eine Basis für den Geschäftserfolg vorhanden ist.
Letztlich sollte auch die persönliche Motivation für die Selbstständigkeit überzeugend dargelegt werden. Ein starker Wille zur Unternehmensgründung und die Bereitschaft, die damit verbundenen Herausforderungen anzunehmen, können zusätzlich für die Notwendigkeit der Selbstständigkeit zur beruflichen Eingliederung sprechen.
Was kann man tun, wenn der Antrag auf Gründungszuschuss abgelehnt wird?
Bei einer Ablehnung des Antrags auf Gründungszuschuss stehen Betroffenen mehrere Handlungsoptionen zur Verfügung. Das Einlegen eines Widerspruchs bildet den ersten wichtigen Schritt. Hierfür gilt eine Frist von einem Monat nach Erhalt des Ablehnungsbescheids. Im Widerspruchsverfahren prüft die Widerspruchsstelle der Agentur für Arbeit den Fall erneut. Es empfiehlt sich, in dieser Phase den Businessplan zu überarbeiten und etwaige Schwachstellen auszubessern. Konkrete Zahlen und eine detaillierte Darstellung der Geschäftsidee können die Erfolgschancen erhöhen.
Führt der Widerspruch nicht zum gewünschten Erfolg, besteht die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht zu klagen. Hierbei unterstützt die Rechtsantragsstelle des Gerichts kostenfrei bei der Formulierung der Klage. Bei Bedürftigkeit kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Die Hinzuziehung eines auf Sozialrecht spezialisierten Anwalts kann die Erfolgsaussichten verbessern.
Neben dem rechtlichen Weg existieren alternative Fördermöglichkeiten. Das Einstiegsgeld für Bezieher von Arbeitslosengeld II stellt eine Option dar. Auch Förderprogramme der Bundesländer oder der KfW-Bank kommen in Betracht. Diese bieten teilweise Zuschüsse oder günstige Darlehen für Existenzgründer. Die Beratung durch die IHK oder Handwerkskammer kann wertvolle Hinweise auf passende Förderprogramme liefern.
Die Überarbeitung des Geschäftskonzepts spielt eine zentrale Rolle. Eine gründliche Analyse der Ablehnungsgründe hilft, den Businessplan zu optimieren. Dabei sollten insbesondere die Tragfähigkeit des Vorhabens und die persönliche Eignung des Gründers deutlich herausgestellt werden. Eine fachkundige Stellungnahme, etwa von der IHK oder einem Steuerberater, kann die Erfolgsaussichten des überarbeiteten Antrags erhöhen.
Das Networking mit anderen Gründern und die Teilnahme an Gründerseminaren bieten zusätzliche Möglichkeiten, das eigene Konzept zu schärfen und von Erfahrungen anderer zu profitieren. Crowdfunding-Plattformen oder private Investoren stellen weitere Finanzierungsalternativen dar, die in Betracht gezogen werden können.
Die Ablehnung des Gründungszuschusses bedeutet nicht zwangsläufig das Ende des Gründungsvorhabens. Mit der richtigen Strategie und Hartnäckigkeit lassen sich oft alternative Wege zur Realisierung der Geschäftsidee finden. Eine professionelle Beratung kann dabei helfen, die individuell beste Vorgehensweise zu ermitteln und umzusetzen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Gründungszuschuss: Eine finanzielle Förderung der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen. Er soll den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung in der Startphase der Selbständigkeit sichern. Voraussetzungen sind u.a. ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen, ein tragfähiges Geschäftskonzept und die notwendigen Kenntnisse zur Ausübung der Selbständigkeit. Die Bewilligung liegt im Ermessen der Arbeitsagentur und hängt stark von den Vermittlungschancen in eine abhängige Beschäftigung ab.
- Vermittlungsvorrang: Grundsatz im Arbeitsförderungsrecht, wonach die Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Vorrang vor anderen Leistungen wie dem Gründungszuschuss hat. Die Arbeitsagentur muss zunächst alle Möglichkeiten ausschöpfen, den Arbeitslosen in den regulären Arbeitsmarkt zu integrieren, bevor andere Maßnahmen wie die Förderung einer Selbständigkeit in Betracht kommen. Dies soll eine nachhaltige Integration und den Schutz der Sozialversicherungssysteme gewährleisten.
- Ermessensleistung: Eine Leistung, bei der die Behörde einen Entscheidungsspielraum hat, ob und in welchem Umfang sie gewährt wird. Im Gegensatz zu Pflichtleistungen besteht kein Rechtsanspruch. Bei Ermessensleistungen wie dem Gründungszuschuss prüft die Behörde den Einzelfall und wägt verschiedene Aspekte ab, z.B. die Erfolgsaussichten der Selbständigkeit und die Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt. Die Entscheidung muss sachgerecht, frei von Willkür und unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes erfolgen.
- Tragfähigkeit der Existenzgründung: Ein zentrales Kriterium für die Bewilligung des Gründungszuschusses. Sie beschreibt die Fähigkeit des Geschäftskonzepts, langfristig wirtschaftlich erfolgreich zu sein und den Lebensunterhalt des Gründers zu sichern. Die Tragfähigkeit wird anhand eines detaillierten Businessplans und einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (z.B. IHK, Steuerberater) beurteilt. Wichtige Aspekte sind die Marktanalyse, Finanzplanung und die persönliche Eignung des Gründers.
- Eingliederungsvereinbarung: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Arbeitsagentur und dem Arbeitslosen, der die gemeinsamen Bemühungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt festlegt. Darin werden konkrete Schritte und Pflichten beider Seiten vereinbart, z.B. Bewerbungsbemühungen des Arbeitslosen oder Vermittlungsaktivitäten der Agentur. Die Vereinbarung ist bindend und kann Konsequenzen haben, wenn vereinbarte Pflichten nicht erfüllt werden. Im Kontext des Gründungszuschusses kann eine auf abhängige Beschäftigung ausgerichtete Eingliederungsvereinbarung die Bewilligung erschweren.
- Ermessensreduzierung auf Null: Eine rechtliche Konstellation, bei der der Ermessensspielraum einer Behörde so weit eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung rechtmäßig ist. Dies kann eintreten, wenn alle relevanten Faktoren so eindeutig für eine bestimmte Entscheidung sprechen, dass jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre. Im Fall des Gründungszuschusses könnte eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, wenn die Selbständigkeit nachweislich die einzige Möglichkeit zur nachhaltigen beruflichen Eingliederung darstellt und alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 93 SGB III (Gründungszuschuss): Regelt die Gewährung eines Gründungszuschusses für Existenzgründer, um den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung in der Anfangsphase der Selbstständigkeit zu sichern. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Gründungszuschuss abgelehnt, da die Bundesagentur für Arbeit der Ansicht war, dass eine Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Vorrang hat.
- § 38 SGB III (Vermittlungsvorrang): Bestimmt, dass die Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Vorrang vor anderen Leistungen der Arbeitsförderung hat. Im konkreten Fall wurde argumentiert, dass für die Klägerin als Sozialpädagogin ausreichende Vermittlungschancen bestanden und daher der Gründungszuschuss nicht erforderlich sei.
- § 16 SGB II (Zumutbarkeit von Beschäftigungen): Definiert die Kriterien für die Zumutbarkeit von Beschäftigungen für Arbeitslose. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Klägerin gesundheitliche Einschränkungen hat, die eine Vermittlung als Sozialpädagogin ausschließen würden.
- § 15 SGB III (Eingliederungsvereinbarung): Regelt die Vereinbarung zwischen Arbeitslosem und Arbeitsagentur über die Schritte zur beruflichen Eingliederung. Im vorliegenden Fall wurde in der Eingliederungsvereinbarung das Ziel der Vermittlung in eine Tätigkeit als Sozialpädagogin festgelegt, was gegen die Gewährung des Gründungszuschusses sprach.
- § 14 SGB I (Ermessen): Gibt Behörden Ermessensspielräume bei der Entscheidung über Leistungen. Im konkreten Fall übte die Bundesagentur für Arbeit ihr Ermessen aus, indem sie den Gründungszuschuss ablehnte, da sie eine Vermittlung in den Arbeitsmarkt für realistischer hielt.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 18 AL 127/19 – Urteil vom 24.11.2021
Lesen Sie hier das Urteil…
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. August 2019 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung eines Gründungszuschusses (GZ) für eine selbständige Tätigkeit als Tanztherapeutin.
Der 1984 geborene Klägerin verfügt seit Februar 2009 über eine abgeschlossene Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin (FH). Sie ist nach einer berufsbegleitenden Ausbildung zudem seit Januar 2015 berechtigt, den Titel Tanztherapeutin BTD (Berufsverband der Tanztherapeutinnen Deutschlands eV) zu führen. Die Klägerin war bis 31. Oktober 2015 versicherungspflichtig in der Kinder- und Jugendpsychiatrie beschäftigt, meldete sich zum 1. November 2015 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg), das ihr die Beklagte für 360 Tage bewilligte. Sie hatte sich bereits am 2. April 2015 bzw 10. Juli 2015 an die Beklagte gewandt und darauf verwiesen, dass sie sich als Tanztherapeutin selbständig machen wolle und sich für einen GZ interessiere.
Im Erstgespräch nach erfolgter Arbeitslosmeldung am 16. November 2015 wies die Klägerin auf die erstrebte Selbständigkeit hin, erkundigte sich erneut nach einem GZ und erläuterte, sie wolle keine Tätigkeit als Sozialpädagogin mit Kindern ausüben (was für die Vermittlerin „nachvollziehbar“ war; die Klägerin hatte nach ihrem Vorbringen den Aufhebungsvertrag geschlossen, weil sie in der 11. Woche ihr ungeborenes Kind verloren hatte und die Zustände in der Kinderpsychiatrie für sie nicht mehr psychisch verkraftbar gewesen seien, Bl 3 VA). In dem Gesprächsvermerk der Vermittlerin L (L) vom 16. November 2015 heißt es weiter, die Klägerin könne ihren Beruf dennoch ausüben und es seien genügend Stellenangebote vorhanden. Eine Unterstützung durch einen GZ sei daher nicht erforderlich; die Klägerin könne zeitnah integriert werden. Seitens der Arbeitsvermittlung sei Ziel die Arbeitsaufnahme als Sozialpädagogin, was in einer Eingliederungsvereinbarung (EV) vom selben Tag festgehalten wurde. Die Klägerin bewarb sich in der Folge auf die von der Beklagten übersandten Vermittlungsvorschläge. Mit E-Mail vom 11. April 2016 teilte die Klägerin mit, ihre Selbständigkeit werde am 1. Juni 2016 beginnen; die Beklagte meldete die Klägerin daraufhin zum 1. Juni 2016 aus der Arbeitsvermittlung und dem Alg-Bezug ab.
Am 26. April 2016 stellte die Klägerin telefonisch einen Antrag auf GZ. Der Formantrag ging bei der Beklagten am 31. Mai 2016 ein („Tanzträume & Tanztherapie“). Die Klägerin legte Businessplan, Kapitalbedarfsplan, Rentabilitätsvorschau, Liquiditätsplan, Finanzierungsplan und Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vor. Die Beklagte lehnte den GZ-Antrag mit Bescheid vom 14. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2016 ab mit der Begründung, die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis, für das hier ausreichend zu besetzende Stellen (20) gemeldet seien, habe Vorrang. Bei der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei maßgebend gewesen, dass die Arbeitslosigkeit auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin nicht in jedem Bereich der Sozialpädagogik tätig sein könne bzw wolle, ohne die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hätte beendet werden können und die Klägerin dem Vermittlungsvorrang schon frühzeitig keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt habe, sondern sich habe selbständig machen wollen.
Die Klägerin meldete sich bereits am 26. Juli 2016 arbeitslos und beantragte Alg; dabei gab sie ua an, keiner Nebentätigkeit als Selbständige nachzugehen und aus gesundheitlichen Gründen keinen Einschränkungen für bestimmte Beschäftigungen zu unterliegen. In der EV vom 26. August 2016 vereinbarten die Beteiligten wiederum als Integrationsziel eine Aufnahme der Beschäftigung als Sozialpädagogin. In der Folgezeit meldete sich die Klägerin bis zur Alg-Anspruchserschöpfung am 26. Februar 2017 tageweise aus dem Alg-Bezug ab.
Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat die Beklagte im anschließenden Klageverfahren nach Vernehmung der L als Zeugin verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab 1. Juni 2016 einen GZ für sechs Monate zu gewähren (Urteil vom 27. August 2019). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei begründet. Die Beklagte sei im Wege der Ermessensreduzierung auf „Null“ verpflichtet, den GZ, dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt seien, für die Zeit ab 1. Juni 2016 zu leisten. Dies folge schon aus dem Ermessensfehlgebrauch der Beklagten, die nicht geprüft habe, ob die vorgeschlagenen Stellen für die Klägerin mit ihren psychischen Einschränkungen geeignet gewesen seien. Es handele sich bei der aufgenommenen selbständigen Tätigkeit als Tanztherapeutin um die einzige Maßnahme, mit der eine dauerhafte berufliche Eingliederung der Klägerin möglich sei. Der Beruf der Sozialpädagogin vermittele der Klägerin „keine berufliche Perspektive“. Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht erfolgreich vermitteln können. Ausweislich des internen Vermerks auf Bl 66 der Verwaltungsakten sei der Sachbearbeiter auch zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass der GZ zu bewilligen sei.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Sie trägt vor, zu Recht von einem Vorrang der Vermittlung der Klägerin in eine Beschäftigung als Sozialpädagogin ausgegangen zu sein. Eine Ermessensreduzierung auf „Null“ oder ein Ermessensfehlgebrauch lägen nicht vor. Der Klägerin seien mehrfach Stellenangebote übermittelt worden. Ausreichend offene Stellen seien auch vorhanden gewesen, ohne dass diese im Rahmen der zu treffenden Vermittlungsprognose bereits individuell passgenau seien müssten. Der Klägerin sei auch von Beginn an vermittelt worden, dass vorrangig die Vermittlung auf dem lokalen Arbeitsmarkt beabsichtigt gewesen sei. Eine erneute Förderung durch GZ sei nach der Arbeitslosmeldung vom 26. Juli 2016 im Übrigen nach § 93 Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) ausgeschlossen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. August 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung der Beklagten ist begründet.
Die als kombinierte Anfechtungs- und Bescheidungs- bzw Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Neubescheidung ihres im April 2016 gestellten GZ-Antrags noch einen Anspruch auf einen GZ für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 30. November 2016 (sechs Monate).
Nach § 93 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen GZ erhalten. Ein GZ kann nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erstens bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Alg hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht, zweitens der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und drittens ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III ist zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Gemäß § 93 Abs. 3 SGB III wird der GZ nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 SGB III vorliegen oder vorgelegen hätten. Nach § 93 Abs. 4 SGB III ist die Förderung ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
Die Klägerin hatte für die Zeit vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Tanztherapeutin einen durch bestandskräftigen Bescheid begründeten Anspruch auf Alg iS eines Zahlungsanspruchs (vgl Bundessozialgericht , Urteil vom 5. Mai 2010 – B 11 AL 11/09 R – juris Rn 17) und verfügte damit auch auf der Grundlage dieses – die Beteiligten und das Gericht bindenden (vgl § 77 SGG) – Bewilligungsbescheides am 1. Juni 2016 noch über einen Restanspruch auf Alg von mehr als 150 Tagen. Der Anspruch ruhte auch nicht allein im Hinblick auf § 147 Abs. 3 SGB III. Die Klägerin hatte – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – auch die Tragfähigkeit der Existenzgründung durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachgewiesen und ihre Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit dargelegt. Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 SGB III oder ein Ausschlusstatbestand liegen nicht vor.
Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme der selbständigen Tätigkeit iSd § 93 Abs. 1 SGB III beendet hat. Der Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III entspricht dem des § 138 SGB III. Er setzt mithin Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit voraus (vgl Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 – L 2 AL 7/16 – bei juris Rn. 24; Urteil des erkennenden Senates vom 28. Mai 2014 – L 18 AL 236/13 – juris). Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Begrenzung ist es grundsätzlich zwar ausreichend, wenn die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit (nur) an einem Tag gegeben sind. Problematisch ist das Vorliegen der Verfügbarkeit der Klägerin (vgl § 138 Abs. 5 SGB III) vorliegend jedoch deshalb, weil sie bereits bei ihrer Arbeitslosmeldung die selbständige Tätigkeit geplant und dies auch der Beklagten so mitgeteilt und nach einem GZ gefragt hatte (vgl Vermerk über das Erstgespräch nach Arbeitslosmeldung am 16. November 2015). Es bestehen deshalb schon Zweifel daran, dass die Klägerin wenigstens an einem Tag in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum (1. November 2015 bis zur Abmeldung aus dem Leistungsbezug zum 1. Juni 2016) überhaupt bereit war, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes anzunehmen; so ist sie auch der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch beim Stadtsportbund Potsdam am 17. März 2016 nicht nachgekommen. Denn die Klägerin war trotz der anderslautenden EV schon bei ihrer Arbeitslosmeldung entschlossen, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Sie hatte sich durchweg intensiv bemüht, was aus ihren E-Mails vom 21. Dezember 2015, 17. Februar 2016, 23. März 2016 und 11. April 2016 und ihrer Vorsprache vom 12. Januar 2016 erhellt, ihre selbständige Tätigkeit zielgerichtet vorzubereiten; dies hat auch die als Zeugin gehörte Vermittlerin L bestätigt, wonach die Klägerin bereits im April 2015 mitgeteilt habe, selbständig werden zu wollen und das Thema GZ „vordergründig“ war. Der Verneinung subjektiver Verfügbarkeit und damit des nach § 93 Abs. 1 SGB III anspruchsbegründenden Merkmals der Beendigung von Arbeitslosigkeit stünde nicht entgegen, dass der Klägerin ab 1. November 2015 für 360 Leistungstage Alg bewilligt wurde. Denn dieser Bescheid entfaltet für die Gewährung eines GZ im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Beendigung von Arbeitslosigkeit keine Tatbestandswirkung (vgl Senatsurteil vom 28. Mai 2014 – L 18 AL 236/13 – juris – Rn 18).
Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass das Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit für die Annahme der Beendigung der Arbeitslosigkeit ausreicht, ohne dass Verfügbarkeit gegeben sein muss (vgl. die diesbezüglichen Literaturnachweise im oa Urteil des LSG Hamburg vom 7. Dezember 2016 aaO Rn 25; zum Meinungsstand Kuhnke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 93 SGB III , dort Rn 36) und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung über die Gewährung des GZ allesamt vorlagen, hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres GZ-Antrags, weil die Beklagte das ihr nach § 93 Abs. 1 SGB III zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat. Ein Anspruch auf GZ scheidet schon deshalb aus, weil eine Ermessensreduzierung auf „Null“ nicht ersichtlich ist. Für die Zeit ab 26. Juli 2016 (Zeitpunkt der erneuten Arbeitslosmeldung) kommt die Gewährung eines GZ bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nach ihren insoweit eindeutigen Angaben im Alg-Antrag ihre Tätigkeit als Selbständige nicht mehr ausgeübt und damit eine Beendigung der Arbeitslosigkeit iSv § 93 Abs. 1 SGB III nicht mehr vorgelegen hatte. Eine erneute Förderung kam daher frühestens nach 24 Monaten in Betracht (vgl § 93 Abs. 4 Halbs 1 SGB III). Besondere, in der Person der Klägerin liegende Gründe, wegen derer von dieser Frist abgesehen werden könnte, sind nicht ersichtlich.
Im Übrigen gilt Folgendes: Aus § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – und § 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergeben sich zwei Schranken der Ermessensausübung: Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten. Hieraus haben Rechtsprechung und Literatur verschiedene Kategorien von Ermessensfehlern (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung, Ermessensfehlgebrauch) entwickelt, wobei die Begrifflichkeiten und Unterteilung in die einzelnen Fallgruppen zT nicht einheitlich sind (vgl insoweit BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 2 U 1/07 R – juris – Rn 16). Keiner dieser Ermessensfehler liegt hier indes vor. Von einem Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensausfall kann keine Rede sein. Die Beklagte hat ihr Ermessen ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide tatsächlich ausgeübt und sich nicht nur mit formelhaften Erwägungen begnügt. Ebenso wenig liegt eine Ermessensunter- oder -überschreitung vor. Die Beklagte hat keine Rechtsfolge gesetzt, die im Gesetz nicht vorgesehen ist. Sie war sich auch dessen bewusst, dass die Bewilligung des GZ in ihrem Ermessen stand und hat ihr Ermessen folglich auch nicht zu eng ausgelegt. Der Beklagten kann schließlich auch kein Ermessensfehlgebrauch vorgeworfen werden (siehe zum Ermessensfehlgebrauch zusammenfassend BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 2 U 10/10 R – juris – Rn 15). Indem die Beklagte darauf abgestellt hat, ob die Klägerin voraussichtlich auch ohne die Förderung einer selbständigen Tätigkeit in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert worden wäre, hat sie einen legitimen, der Teleologie des § 93 SGB III entsprechenden Zweck verfolgt und damit ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt. Der GZ dient der möglichst frühzeitigen Reintegration des Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Insoweit ist aber der allgemeine Vorrang der Vermittlung zu beachten, so dass der GZ als Ermessensleistung nur dann gewährt werden kann, wenn er für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 SGB III), dh wenn die Vermittlung voraussichtlich nicht zu einer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt führt (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2013 – L 9 AL 81/13 – juris – Rn 42 mwN; Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 2014 – L 18 AL 236/13 – Rn 22). Diesen normativen Vorgaben entspricht es, wenn die Beklagte, wie im Falle der Klägerin geschehen, im Rahmen ihres Ermessens entscheidend darauf abstellt, ob eine möglichst nachhaltige Integration innerhalb des Alg-Bezugszeitraums realistisch ist, ob sofort oder in absehbarer Zeit Stellenangebote unterbreitet werden können oder ob Hemmnisse bestehen, die den Integrationserfolg behindern können.
Die Beklagte ist auch nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Vielmehr ist ihre – als Teil einer Ermessensentscheidung nur eingeschränkt überprüfbare – Prognose, dass die Klägerin bei Inanspruchnahme der Vermittlungsbemühungen der Beklagten in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt integriert worden wäre, ohne dass hierfür die Förderung der Selbständigkeit notwendig gewesen wäre, angesichts der von der Beklagten dargestellten Lage auf dem für die Klägerin in Betracht kommenden Stellenmarkt nicht zu beanstanden. Danach durfte und musste die Beklagte davon ausgehen, dass für die Klägerin wie – was im Übrigen aufgrund des entsprechenden Mangels an Fachkräften allgemein bekannt ist – allgemein für Sozialpädagoginnen hinreichende Vermittlungschancen bestanden und bestehen. Die Beklagte hat insoweit ermessensfehlerfrei berücksichtigt, dass der GZ keine allgemeine Subvention selbständiger Tätigkeiten darstellt, sondern die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit fördern soll, die ansonsten durch Vermittlung in eine Beschäftigung nicht erfolgen kann. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch berücksichtigen darf, ob der betroffene Versicherte in absehbarer Zeit ohne die Förderung einer selbständigen Tätigkeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (vgl hierzu zB auch Senatsurteil vom 10. April 2017 – L 18 AL 154/16 – juris Rn 18; Senatsurteil vom 20. Januar 2021 – L 18 AL 48/20 – juris – Rn 23).
Schließlich liegt auch ansonsten kein Abwägungsfehler vor. Soweit die Klägerin geltend macht (und das SG dem gefolgt ist), dass die Beklagte die in ihrer Person liegenden gesundheitlichen und dabei insbesondere psychischen Umstände, die gegen einen Integrationserfolg als Sozialpädagogin sprächen, nicht ausreichend beachtet hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beklagte zum Einen berücksichtigt hat, dass einer Vermittlung als Sozialpädagogin für Kinder bzw Jugendliche Hinderungsgründe hätten entgegen stehen können. Zum Anderen hat die Klägerin in ihren Anträgen auf Alg, auch vom 26. Juli 2016, gesundheitliche Einschränkungen für bestimmte Beschäftigungen ausdrücklich verneint. Derartige Einschränkungen sind auch im Übrigen nicht durch aussagekräftige Unterlagen belegt. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Klägerin eine gravierende psychische Erkrankung vorgelegen hätte, die die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses als Sozialpädagogin von vornherein ausgeschlossen hätte. Schließlich haben sich die Klägerin und die Beklagte in den EV vom 16. November 2015 und 26. August 2016 auch auf dieses Eingliederungsziel verständigt, nachdem L bereits anlässlich des Erstgesprächs – wie sie dem SG gegenüber bestätigt hat – die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass es höchstwahrscheinlich zu einer Ablehnung des GZ aufgrund des Vermittlungsvorrangs kommen werde. Ein für die Bewilligung des GZ sprechender Gesichtspunkt, der mindestens ebenso gewichtig wäre wie der für die Ablehnung maßgebliche Gesichtspunkt der ausreichenden Vermittlungschancen der Klägerin, ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat auch einen GZ weder mündlich zugesagt noch sich im Wege einer EV auf eine selbständige Tätigkeit der Klägerin als Eingliederungsziel festgelegt (vgl hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2014 – L 8 AL 1515/13 – juris – Rn 33); der zunächst die Gewährung eines Zuschusses bejahende interne – und dann sofort berichtigte – Aktenvermerk eines Sachbearbeiters der Beklagten ist insoweit ohne Relevanz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.