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Grundsicherungsrechtlicher Mehrbedarf auf Bereitstellung von FFP2-Schutzmasken

SG Oldenburg – Az.: S 37 AS 48/21 ER – Beschluss vom 08.03.2021

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch Ausstattung mit Atemschutzmasken.

Der E. 19… geborene Antragsteller zu 1 und die F. 19… geborene Antragstellerin zu 2 stehen im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei dem Antragsgegner. Mit Bescheid vom 28. Januar 2021 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von März 2021 bis Februar 2022. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 legten die Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2021 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 23. Februar 2021 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2021 beantragten die Antragsteller bei dem Antragsgegner die Ausstattung beider Antragsteller mit jeweils 20 FFP2-Masken in der Woche bzw. die Zahlung einer entsprechenden Geldleistung. Zur Begründung führten die Antragsteller im Wesentlichen aus, dass aufgrund der aktuellen Lage der Corona-Pandemie eine Maskenpflicht bestehe. Die Anschaffung der Masken sei mit erheblichen Kosten verbunden, die weder im Regelbedarf enthalten noch durch Einsparungen in anderen Bereichen aufzufangen seien.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 teilte der Antragsgegner mit, dass der geltend gemachte Anspruch der Antragsteller nicht bestehe. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Ein Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II liege nicht vor, da den Antragstellern ein Anspruch auf Schutzmasken gegenüber der Krankenkasse zustehe. Zudem sei der Regelbedarf nach dem SGB II auch für den Erwerb von FFP2-Masken ausreichend.

Die Antragsteller haben am 24. Februar 2021 bei dem SG Oldenburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung bezogen sich die Antragsteller auf den Beschluss des SG Karlsruhe vom 11. Februar 2021 (Az. S 12 AS 213/21 ER) und führten im Wesentlichen aus, dass sich ein Anordnungsanspruch vorliegend aufgrund der derzeit gültigen Verpflichtung zum Tragen von Schutzmasken ergebe. Der Anspruch auf Versorgung mit Schutzmasken gegenüber der Krankenkasse sei nicht ausreichend. Die darüber hinaus im Rahmen des geplanten Sozialschutzpakets beabsichtigte Zahlung von 150 € erfolge voraussichtlich erst im Mai 2021 und könne demnach den aktuellen Bedarf nicht decken. Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus dem mit der bestehenden Maskenpflicht verbundenen erheblichen finanziellen Aufwand.

Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragsteller mit einer bedarfsdeckenden Anzahl von FFP2-Masken zu versorgen, hilfsweise den Antragstellern eine Geldleistung zur Anschaffung entsprechender Masken zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich der Antragsgegner auf seine bisherigen Ausführungen und führt ergänzend hierzu im Wesentlichen aus, dass eine das Existenzminimum gefährdende Bedarfsunterdeckung nicht vorliege, da FFP2-Masken im Gegensatz zu dem von den Antragstellern zitierten Beschluss des SG Karlsruhe mittlerweile wesentlich günstiger zu erwerben und zudem wiederverwendbar seien. Es bestehe lediglich eine Pflicht zum Tragen von sog. OP-Masken, die in großer Zahl für einen relativ geringen Preis zu beschaffen seien. Die hieraus entstehenden Mehrkosten seien durch Umschichtung im Konsumverhalten sowie aufgrund von pandemiebedingten Einsparungen in anderen Bereichen bereits vom Regelbedarf gedeckt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Hinsichtlich des Begehrens der Antragsteller auf Bereitstellung von Atemschutzmasken bzw. Erstattung der zur Anschaffung von Atemschutzmasken erforderlichen Kosten kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG in Betracht. Das Gericht kann auf Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1); es kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2).

Der Antrag ist zulässig. Zwischen den Beteiligten besteht aufgrund des anhängigen Klageverfahrens zu dem Bescheid des Antragsgegners vom 28. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2021, der den Zeitraum von März 2021 bis Februar 2022 regelt und damit den aktuell bestehenden Leistungszeitraum betrifft, ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. Zudem haben sich die Antragsteller mit Schreiben vom 20. Februar 2021 zunächst an den Antragsgegner gewandt, sodass auch ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Antragsteller vorliegend weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht haben.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG setzt neben dem Anordnungsgrund – d. h. der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung -einen Anordnungsanspruch – d. h. einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung – voraus, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll (vgl. Keller in: Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage 2020, § 86 b, Rn. 27).

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System gegenseitiger Wechselbeziehung. Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn die grundrechtlichen Belange der Antragsteller berührt sind, weil sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05).

Zwar kann in Vornahmesachen regelmäßig nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen. Wegen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist es jedoch im Bereich der existenzsichernden Leistungen geboten, möglichst erschöpfend die Ansprüche zu klären, weil ein die Sache abschließendes Hauptsacheverfahren regelmäßig aufgrund des Zeitablaufs zu nicht wieder gut zu machenden Nachteilen führen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). Dabei kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung an.

Alle Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind – unter Beachtung der Grundsätze der objektiven Beweislast – glaubhaft zu machen (vgl. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Rn. 16b). Sind Grundrechte tangiert, ist die Sach- und Rechtslage allerdings nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, a. a. O.).

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller nach materiellem Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG (Stand: 22.02.2021), Rn. 328).

Die Antragsteller sind leistungsberechtigt nach dem SGB II. Ausschlussgründe liegen bei ihnen nicht vor. Die Leistungen umfassen neben dem Regelbedarf insbesondere Mehrbedarfe, bei denen es sich nach § 21 Abs. 1 SGB II um Bedarfe der Leistungsberechtigten handelt, die nicht bereits durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Die Ausstattung mit Masken zum Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 sind nicht bereits vom Regelbedarf erfasst, da die zuletzt erfolgte Ermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage der maßgebenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahr 2018 zeitlich vor dem Auftreten des Virus erfolgt ist.

Ein Anspruch auf die Gewährung von Atemschutzmasken ergibt sich nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

Ein Mehrbedarf für die Gewährung von FFP2-Schutzmasken ergibt sich vorliegend auch nicht vor dem Hintergrund der seit dem 1. März 2021 geltenden Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung). § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung führen Fallgruppen auf, in denen die Bevölkerung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet ist. Eine Pflicht zum Tragen von sog. medizinischen Masken ist in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung geregelt, hiervon erfasst sind insbesondere das Einkaufen (Nr. 1), der Personennahverkehr (Nr. 2), Gottesdienste (Nr. 4) und Besuche in Heimen (Nr. 5). Eine Pflicht zum Tragen von Masken des Schutzniveaus FFP2 besteht nach § 14 Abs. 2 der Verordnung allein für Beschäftigte in Heimen sowie vergleichbaren Einrichtungen, soweit und solange sie Kontakte zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner, einer Kundin, einem Kunden oder einem Gast haben. Eine Verpflichtung der Antragsteller zum Tragen von Atemschutzmasken mit dem Schutzniveau FFP2 oder vergleichbar besteht demnach nicht. Vielmehr können die Antragsteller die bestehende Maskenpflicht auch durch Tragen sog. medizinischer Masken erfüllen, so dass ein Bedarf an der Ausstattung mit Masken des Schutzniveaus FFP2 oder vergleichbar im Regelfall nicht besteht. Eine ggfs. bestehende Notwendigkeit zur Ausstattung mit FFP2-Schutzmasken aufgrund besonderer Umstände ist von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht worden. Zweifel an der Wirksamkeit der Verordnung wurden von den Antragstellern nicht vorgetragen und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu ausführlich zur vergleichbaren Regelung in Baden-Württemberg SG Karlsruhe, Beschluss vom 01. März 2021 – S 4 AS 470/21 ER, juris Rn. 32 ff.). Eine weitergehende Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske lässt sich insbesondere auch nicht aus den strafrechtlichen Vorschriften der Körperverletzungsdelikte nach §§ 223 ff. des Strafgesetzbuchs herleiten (a.A. SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021 – S 12 AS 213/21 ER, juris Rn. 55). Vielmehr ist ein Leistungsempfänger, der die Schwelle zur Strafbarkeit im Sinne einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung überschreitet, entsprechend § 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gehalten, Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden. Es ist insoweit nicht Aufgabe der SGB II Leistungsträger in Zeiten einer Pandemie möglichst viele Kontakte zu ermöglichen. Vielmehr hat nach § 1 S. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung jede Person Kontakte zu anderen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Der Bedarf sowohl an FFP2- als auch am medizinischen Schutzmasken im Sinne der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist darüber hinaus auch nicht unabweisbar. Nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist ein Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Der Bedarf ist insoweit bereits von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt. Nach Auffassung des Gerichts besteht im Regelfall kein Bedarf von mehr als 10 FFP2- Schutzmasken im Monat. Dabei orientiert sich das Gericht an den von der Fachhochschule Münster und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster herausgegebenen Informationsschreiben zur Wiederverwendung von FFP2-Schutzmasken. Demnach können FFP2-Schutzmasken nach einer 7-tägigen Trocknung bei Zimmertemperatur wiederverwendet werden (Informationsbroschüre eines Forschungsprojekts der Fachhochschule Münster und Westfälischen Wilhelms-Universität Münster: Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage, Version 2.0, Stand: 25.02.2021, Seite 5; abrufbar unter: https://www.fh-muenster.de/gesundheit/forschung/forschungsprojekte/moeglichkeiten-und- grenzen-der-eigenverantwortlichen-wiederverwendung-von-ffp2-masken-im- privatgebrauch/index.php). Dieser Trockenzyklus könne insgesamt fünfmal wiederholt werden, sodass das Gericht eine Versorgung mit 7 FFP2-Schutzmasken für einen Monat als grundsätzlich ausreichend erachtet. In der Informationsbroschüre wird weiter ausgeführt, dass für den Fall der Beschädigung der Maske, des direkten Anhustens, eines Kontakts mit einer infizierten Person oder der besonderen Beanspruchung einer Maske diese direkt entsorgt werden sollte, sodass das Gericht einen weiteren Bedarf an Masken berücksichtigt, der jedoch nicht über weitere 3 FFP2-Schutzmasken im Monat hinausgeht.

Die Anschaffungskosten für monatlich 10 FFP2-Schutzmasken sind so gering, dass der Bedarf durch Einsparungen in anderen Bedarfsgruppen ausgeglichen werden kann. Die Kosten einer FFP2-Schutzmaske liegen derzeit bei weniger als 1 € pro Stück. Die Kosten für die Deckung des monatlichen Bedarfs an FFP2-Schutzmasken belaufen sich damit auf nicht mehr als 10 € im Monat. Vor dem Hintergrund, dass einige der im Regelbedarf enthaltenen Bedarfspositionen aufgrund der Corona-Pandemie gänzlich entfallen bzw. nur teilweise anfallen, wie bspw. Ausgaben für Verkehr von 39,01 € und für Freizeit, Unterhaltung und Kultur von 42,44 € ist eine Kompensation des Bedarfs mit anderen Bedarfsgruppen des Regelbedarfs zumutbar (Beschluss des SG München vom 03.02.2021 – S 46 SO 29/21 ER, juris Rn. 21).

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. März 2021 in diesem Verfahren entgegen dem ursprünglich gestellten Antrag die Versorgung mit medizinischen Schutzmasken geltend macht, gilt dies erst recht. Unabhängig davon, im welchen genauen Umfang ein Bedarf an medizinischen Schutzmasken besteht, ist dieser jedenfalls durch Einsparungen in anderen Bedarfsgruppen des Regelbedarfs zu kompensieren. Medizinische Schutzmasken sind derzeit bereits zu einem Stückpreis von weniger als 0,10 € erhältlich, sodass für den zuvor berücksichtigten Betrag von 10 € über 100 medizinische Schutzmasken im Monat erworben werden können. Ein über die Anzahl von mehr als 3 medizinischen Schutzmasken am Tag hinausgehender Bedarf ist von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht.

Der Bedarf ist überdies auch nicht unabweisbar, da er durch Zuwendungen Dritter bereits gedeckt ist. Die Antragsteller haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf bedarfsdeckende Ausstattung mit Schutzmasken aufgrund der Corona-Schutzmasken- Verordnung. Nach § 2 Abs. 2a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Coronavirus-Schutzmasken- Verordnung vom 14. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. Februar 2021 (SchutzmV) haben Leistungsempfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende bis zum Ablauf des 6. März 2021 einen Anspruch auf einmalig 10 kostenfreie Schutzmasken. Schutzmasken im Sinne der Verordnung sind nach § 2 Abs. 3 SchutzmV in Verbindung mit der Anlage zur SchutzMV insbesondere Atemschutzmasken des Maskentyps FFP2 oder CPA. Gem. § 4 Abs. 2a SchutzmV können die Schutzmasken bei der Apotheke gegen Vorlage des Informationsschreibens der Krankenkasse (§ 3 Abs. 5 Satz 2 SchutzmV) sowie des Personalausweises oder eines anderen Lichtbildausweises abgeholt werden.

Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Antragsteller die Masken tatsächlich von ihrer Krankenkasse bezogen haben. Maßgeblich ist allein, ob die Antragsteller von der Möglichkeit zum Bezug von Masken von der Krankenkasse rechtzeitig Kenntnis hatten. Die Antragsteller wurden bereits mit Schreiben des Antragsgegners vom 22. Februar 2021 und mithin vor Erhebung des Eilantrages auf die Möglichkeit zum Bezug von Masken von der Krankenkasse hingewiesen. Auf Nachfrage des Gerichts, ob die Antragsteller von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit, dass den Antragstellern ihr Anspruch nach der Schutzmaskenverordnung bekannt sei und dass sie selbstverständlich ihren Anspruch auf Aushändigung von 10 kostenlosen Masken geltend machen werden, wenn ein entsprechendes Schreiben bei ihnen eingeht. Dabei war von dem Gericht vorliegend nicht zu ermitteln, ob den Antragstellern das Informationsschreiben der Krankenkasse tatsächlich zugegangen ist, da die Antragsteller durch den rechtzeitigen Hinweis von dem Antragsgegner jedenfalls Kenntnis von der Möglichkeit zum Bezug von Masken von der Krankenkasse hatten. Insoweit war es den Antragstellern zumutbar, sich zur Deckung ihres Bedarfes zunächst an die Krankenkasse zu wenden.

Darüber hinaus haben die Antragsteller vorliegend auch nicht glaubhaft gemacht, dass für sie eine gegenwärtige Notlage besteht, deren Behebung eine vorläufige Entscheidung über den vorgetragenen Anspruch erforderlich machen würde. Im Rahmen der Regelungsanordnung liegt der Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG in der Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Insoweit soll vermieden werden, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangen kann (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Rn. 27a). Vor dem Hintergrund des bereits zum Anordnungsanspruchs dargestellten Anspruchs der Antragsteller auf Gewährung von 10 kostenlosen FFP2-Schutzmasken von der Krankenkasse ist eine gegenwärtige Notlage der Antragsteller für das Gericht nicht erkennbar. Unter Zugrundelegung des von dem Gericht als angemessen erachteten Umfangs von 10 FFP2-Schutzmasken im Monat ist der aktuelle Bedarf bereits umfassend gedeckt, sodass ein gegenwärtiger Bedarf nicht besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Der Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdewert in Höhe von mehr als 750,- € für das auf laufende Leistungen nach dem SGB II gerichtete Eilverfahren erreicht wird (§ 172 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Bei der Bestimmung des Beschwerdewerts ist nach dem Meistbegünstigungsprinzip im Zweifel bei verständiger Auslegung davon auszugehen, dass sämtliche nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen geltend gemacht werden (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 144 SGG (Stand: 10.02.2021), Rn. 22). Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschluss des SG Karlsruhe, wonach dem Antragsteller ein Anspruch auf wöchentlich 20 Schutzmasken des Standards FFP2 oder vergleichbar als Sachleistung oder als Zuschuss in Höhe von monatlich 129 € für fast 5 Monate zugesprochen worden ist, ist der Beschwerdewert bei zwei Antragstellern vorliegend überschritten.

 

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