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Grundsicherungsträger – Übernahme von Tilgungsleistungen im Rahmen eines Darlehens

SG Duisburg – Az.: S 38 AS 3031/21 ER – Beschluss vom 13.12.2021

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig darlehnsweise Tilgungsleistungen in Höhe von 405,59 € monatlich für die Unterkunft in der … bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 12.06.2022, zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten Antragsteller.

Gründe

I.

In dem zu Grunde liegenden Eilverfahren begehren die Antragsteller, ein Ehepaar, 1958 und 1957 geboren, darlehensweise die Übernahme von Tilgungsleistungen i.H.v. 405,59 € für ihre selbstbewohnte Eigentumswohnung in der …. im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II].

Ausweislich der Leistungsakte der Antragsgegnerin haben die Antragsteller erstmals im April 2020 Leistungen nach dem SGB II beantragt.

Die Antragsteller haben 1997 eine 62,4 m² große 2,5 Raum große Eigentumswohnung zum Kaufpreis von ursprünglich 250.000 DM (127.822,97 €) ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom 02.10.1997 in der … gekauft. Für ihre Wohnung haben sie 1997 Eigenkapital i.H.v. 52.151 € aufgebracht sowie Darlehen i.H.v. 86.408 € aufgenommen. Sie bewohnen die Immobilie selbst. Für das Eigentum leisten sie derzeit monatlich 56,99 € Schuldzinsen, 210 € Nebenkosten, 155 € Heizkosten und 20,08 € Grundbesitzabgaben.

Ausweislich der Nordrheinischen Ärzteversorgung haben die Antragsteller am 28.10.1997 einen Darlehensvertrag i.H.v. 120.000 DM sowie bei der Nationalbank einen Betrag von 76.381,99 € am 27.11.1997 für ihre Eigentumswohnung in der … aufgenommen. Die Tilgung für dieses Darlehen betrug pro Jahr ein Prozent. Die Kredite wurden im Jahr 2007 umgeschuldet, so dass an die PDS-Bank jährlich ca. 4 % Tilgung bezahlt werden musste. Im Jahr 2014 wurde die Tilgung für die PDS-Bank auf 2 % reduziert. Im Jahr 2018 wurde nach der Senkung des Zinssatzes eine Erhöhung der Tilgung wieder von 4 % aufgenommen. Der Restbetrag der Darlehen beträgt derzeit noch 35.104 €.

Der Antragsteller bezieht ausweislich des Bescheides der Agentur für Arbeit E… vom 17.4.2020 vom 01.04.2020 bis 01.04.2022 Arbeitslosengeld I i.H.v. 1058,10 € monatlich. Die Antragstellerin bezieht derzeit kein Einkommen. Ausweislich ihrer Rentenauskunft vom 24.08.2018 beginnt ihre Regelaltersrente ab 01.12.2023; die für den Antragsteller ab 01.02.2024.

Die Antragsteller konnten bisher eine Stundung der Darlehen mit ihrer Bank vereinbaren. Ausweislich des Schreibens der PSD-Bank vom 10.8.2021 fordert die Bank vorab zur Prüfung des Anliegens, ob eine weitere Stundung der Darlehen möglich ist, erst eine einmalige Gebühr von 500 € von den Antragstellern. Diese Summe können die Antragsteller allerdings nicht aufbringen.

Durch Bescheid vom 25.03.2021 bewilligte die Antragsgegnerin für September und Oktober 2021 an Kosten für Unterkunft und Heizung den Betrag von 154,73 € monatlich; für November 2021 den Betrag von 214,98 € und für Dezember 2021 den Betrag von 154,73 € monatlich an Kosten für Unterkunft und Heizung. Ausweislich der Berechnung legte die Antragsgegnerin für die Monate September und Oktober 2021 an Kosten für Unterkunft und Heizung einen Betrag von 443,98 € zu Grunde (Mehrbedarf dezentrale Warmwasseraufbereitung 18,44 €, Konvektor 10,40 €, Heizkosten 56 €, Zinsen laut Berechnung 42,32 €, 210 € Hausgeld und weitere 20,86 € für den Konvektor).

Die gesamte Kreditrate beträgt derzeit ausweislich des Kontoauszuges der PSD-Bank vom 27.07.2021 452,67 € monatlich.

Durch Schreiben vom 12.08.2021 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin beantragt, die Kreditrate i.H.v. 452,67 € monatlich (47,08 € Zinsen und 405,59 € Tilgungskosten) zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin reagierte auf den Antrag trotz Erinnerung nicht.

Am 21.10.2021 haben die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten deshalb bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt.

Die Antragsteller beantragen durch ihren Prozessbevollmächtigten, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die Tilgung des Darlehens für das selbstgenutzte Wohneigentum der Antragsteller als Bedarf anzuerkennen und zusätzlich i.H.v. 405,59 € darlehensweise Leistung zu erbringen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Tilgungskosten regelmäßig nicht als Kosten der Unterkunft und Heizung vom Leistungsträger zu übernehmen seien. Dies widerspräche dem Grundsatz, dass die Leistungen im Sozialhilferecht nicht dem Vermögensaufbau dienen dürfe. Eine Ausnahme davon käme nur dann in Betracht, wenn lediglich noch eine Restschuld abzutragen sei. Es könne bei 34.031,44 € nicht von einer solchen Restschuld ausgegangen werden, weil das Wohneigentum der Antragsteller durch Darlehen von ursprünglich 80.000 € nicht fast abbezahlt worden sei. Außerdem treffe die Sonderregelung des § 67 Abs. 3 SGB II für den aktuellen Bewilligungsabschnitt nicht zu und eine darlehensweise Übernahme der Tilgungskosten nach § 22 Abs. 8 SGB II komme ebenfalls nicht in Betracht. Diese Vorschrift betreffe keine Schulden bezüglich laufender Tilgungsleistungen, weil dies nicht Schulden im Sinne der Vorschrift seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

II.

Der Antrag auf darlehensweise Gewährung der Tilgungsleistungen für die von den Antragstellern bewohnte und finanzierte Eigentumswohnung ist begründet, denn sie besitzen einen Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Tilgungsleistungen i.H.v. 405,59 € gegen die Antragsgegnerin.

Sie haben im vorliegenden Eilverfahren dargelegt, dass die Tilgungsleistungen von der PSD-Bank nicht weiter gestundet werden können, von ihnen derzeit Leistungen für Unterkunft und Heizung bezogen werden, bezogen auf den ursprünglichen Kaufpreis der Immobilie, finanziert durch Darlehen und Eigenkapital i.H.v. 127.822,97 € noch eine Restschuld von 34.031,44 € besteht, so dass das finanzierte Wohneigentum fast vollständig von ihnen abbezahlt worden ist. Die von ihnen zu zahlende Tilgungsrate beträgt derzeit monatlich 405,59 € und die von ihnen zu zahlenden Schuldzinsen belaufen sich auf i.H.v. 47,08 € monatlich. Insofern ist absehbar, dass sie Immobilie der Antragsteller alsbald bezahlt wird. Hier sind noch 83 Monate, also ungefähr noch sechs Jahre, für die Wohnung ganz überwiegend Tilgungsleistungen zu bezahlen.

Statthaft ist ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]. Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag, der gemäß § 86 b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist zum einen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme, zum anderen ein Anordnungsgrund, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung. Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B).

Ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzumutbare und anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Auflage 2012, § 86b, Rn. 29 a m.w.N.).

Im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes ist ausnahmsweise eine Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn für den Antragsteller ein Abwarten unzumutbar wäre, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05; Beschluss vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02; vgl. auch Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2007 – L 28 B 429/07 AS ER).

Ein Anordnungsgrund ist regelmäßig nur gegeben, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, vorliegt und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist (LSG Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 14.02.2007 – L 1 B 4/07 AL ER). An einem Anordnungsgrund fehlt es unter anderem, wenn der Antragsteller den bestehenden Bedarf in zumutbarer Weise vorläufig anderweitig decken kann, wobei der Antragsteller nicht auf die Hilfe eines hierzu nicht verpflichtete und nicht bereiten Dritten verwiesen werden kann (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 35).

Die Antragsteller besitzen im Eilverfahren zwar keinen darlehensweisen Anspruch auf Übernahme der Tilgungsleistungen aus § 67 Abs. 3 SGB II, aber nach § 22 Abs. 8 SGB II gegen die Antragsgegnerin. Sie haben vorliegend glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf darlehensweise Tilgungsleistungen für Wohneigentum i.H.v. 405,59 € monatlich zusteht.

§ 67 Abs. 3 SGB II ist hier nicht anwendbar.

Zwar gilt die Fiktion in § 67 SGB II angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Höhe nach unbegrenzt; sie erfasst auch exorbitant hohe Unterkunftskosten. Ausnahmen aus Billigkeitsgründen sehen auch die nachfolgenden Sätze nicht vor. Für die Frage, was unter den Begriff der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung fällt, und wann sie zu berücksichtigen sind, sieht § 67 Abs. 3 SGB II allerdings keine Modifikationen vor. Es gelten insoweit die allgemeinen Regeln. D.h. insbesondere, dass auch im Rahmen dieser Sonderregelung grundsätzlich keine Tilgungsraten zu übernehmen sind, weil es sich dabei nicht um tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft handelt (Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 67 1. Überarbeitung (Stand: 16.07.2021), Rn. 27; LSG Niedersachsen-Bremen, L 11 AS 415/20 B ER -juris Rn. 16 ff. für einen Fall des Mietkaufs).

Nach § 22 Abs. 8 SGB II erstreckt sie sich hier aber ausnahmsweise auch auf Tilgungsleistungen im Rahmen eines Darlehens für eine selbstbewohnte Eigentumswohnung. Danach haben die Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren einen Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Tilgungsleistungen für die von ihnen bewohnte Eigentumswohnung.

Nach § 22 Abs. 8 SSGB II gilt für eine darlehensweise Übernahme von Unterkunftskosten folgendes:

Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

Vorliegend beziehen die Antragsteller Leistungen für Unterkunft und Heizung für ihre Eigentumswohnung ausweislich des Bescheides vom 25.03.2021. Sie haben glaubhaft gemacht, dass eine weitere Stundung der Tilgungsleistungen von der PSD-Bank nur in Betracht kommt, wenn sie zuvor eine Zahlung von 500 € erbringen.

Die Zahlung der Tilgungsleistungen, die insbesondere am 15.12.2021 wieder fällig ist, führt unmittelbar zu einer Notlage der Antragsteller. Zu der Notlage im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II zählen auch die Tilgungsleistungen eines Darlehens zur Finanzierung eines Eigenheims (Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 17.06.2021), Rn. 274; LSG NRW, Urteil vom 16.10.2006 – L 20 AS 39/06 –, juris: Auch wenn die Darlehenstilgungsraten für eine zum Schonvermögen gehörende, selbst genutzte Eigentumswohnung unter verfassungskonformer Auslegung nicht zu den nach § 22 Abs. 1 S 1 SGB 2 berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten zählen, so sind die Tilgungsraten im Einzelfall (weit fortgeschrittene Darlehenstilgung, Alterssicherung, Lebensalter, Unwirtschaftlichkeit) darlehensweise vom Grundsicherungsträger zu übernehmen).

Ohne die Übernahme der Tilgungsleistungen der Antragsteller für die Finanzierung ihrer Eigentumswohnung durch die Antragsgegnerin müssen diese gegen ihren Kreditvertrag verstoßen und mit einer Kündigung des Kreditvertrages mit der Folge des Verlusts der Eigentumswohnung rechnen. Hier war zu bedenken, dass die Antragsteller die Eigentumswohnung bereits im Jahr 1997 angeschafft haben, damals nicht im Leistungsbezug standen und bereits 24 Jahre ihre Wohnung abgezahlt haben. Ausweislich der Leistungsakte der Antragsgegnerin haben die Antragsteller erstmals am 24.08.2020 einen Antrag auf aufstockende SGB-II-Leistungen gestellt.

Die Antragsteller sind 1957 und 1958 geboren, so dass sie als bald Rente beantragen können. Ferner ist zu bedenken, dass die Eigentumswohnung der Antragsteller im Wesentlichen nur noch für sechs Jahre Tilgungsleistungen vorsieht und dann ab bezahlt ist. Insofern ist der lastenfreie Eigentumserwerb der Antragsteller absehbar.

Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls ersichtlich, weil die nächste Tilgungsleistung von den Antragstellern am 15.12.2021 fällig ist und eine weitere Stundung durch die PSD-Bank nicht möglich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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