Ein junger Mann mit Asperger-Syndrom, der einst auf umfassende Hilfe angewiesen war, hat durch seine Ausbildung und berufliche Integration eine bemerkenswerte Entwicklung durchlaufen. Diese positive Veränderung führte nun zu einer Neubewertung seines Grades der Behinderung vor Gericht. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Frage, wie sich Autismus-Spektrum-Störungen im Laufe des Lebens verändern können und welche Auswirkungen dies auf die Einstufung des GdB hat.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Herabsetzung des Behinderungsgrades: Urteil zur Inklusion bei Asperger-Syndrom
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine GdB-Herabsetzung bei Asperger-Syndrom?
- Welche Rechtsmittel können gegen eine GdB-Herabsetzung eingelegt werden?
- Wie wird die soziale Anpassungsfähigkeit bei Asperger-Syndrom rechtlich bewertet?
- Welche Bedeutung hat berufliche Integration für die GdB-Einstufung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 22.02.2024
- Aktenzeichen: L 6 SB 160/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Sozialrecht
- Rechtsbereiche: Sozialrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Person mit Autismus-Spektrum-Störung, der gegen die Herabsetzung seines Grades der Behinderung von 80 auf 30 vorgeht.
- Sozialgericht Köln: Behörde, die den Bescheid zur Herabsetzung des GdB erlassen hat.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger wurde mit einem GdB von 80 bewertet, der nun auf 30 herabgesetzt werden soll. Die Auseinandersetzung bezieht sich auf die Bewertung seines Gesundheitszustands und die damit verbundene Herabsetzung.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Herabsetzung des GdB von 80 auf 30 korrekt ist.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet und die Revision wurde nicht zugelassen.
- Folgen: Der Kläger muss den herabgesetzten GdB akzeptieren und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; ein weiterer Rechtsweg ist nicht gegeben.
Herabsetzung des Behinderungsgrades: Urteil zur Inklusion bei Asperger-Syndrom
Das Thema Herabsetzung des Behinderungsgrades bei Asperger-Syndrom betrifft zentrale Fragen zur Bewertung des Grad der Behinderung und zum Teilhaberecht. Dabei fließen Kriterien aus dem Sozialgesetzbuch IX sowie Erkenntnisse aus psychiatrischen Gutachten und Ansätzen der medizinischen Rehabilitation in Behinderungsanträge ein, um Inklusion und Barrierefreiheit zu fördern.
Juristische Grundlagen und der Nachweis des Unterstützungsbedarfs stehen im Fokus, um die Lebensqualität Asperger zu sichern. Im Folgenden wird ein konkreter Fall zusammengefasst und analysiert.
Der Fall vor Gericht
Gericht bestätigt GdB-Herabsetzung bei Autismus-Spektrum-Störung

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem aktuellen Urteil die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) bei einem jungen Mann mit Asperger-Syndrom von 80 auf 30 bestätigt. Den Richtern zufolge hatte sich der Gesundheitszustand des Betroffenen seit der ursprünglichen Feststellung im Jahr 2010 wesentlich gebessert.
Erfolgreiche berufliche Integration trotz Einschränkungen
Der 1990er Jahre geborene Kläger konnte nach seinem Hauptschulabschluss erfolgreich eine Ausbildung zum Zimmerer absolvieren und anschließend die Meisterschule besuchen. Anders als noch während seiner Schulzeit, in der er auf einen Integrationshelfer angewiesen war, benötigte er für Ausbildung und Beruf keine umfassende Unterstützung mehr. Er ist in der Lage, Auto zu fahren und öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, auch wenn er diese aus hygienischen Gründen meist meidet.
Familiäre Unterstützung statt professioneller Hilfe
Zwar erhält der Kläger weiterhin Unterstützung durch seine Familie, besonders bei organisatorischen Aufgaben. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt diese familiäre Hilfe jedoch nicht die Annahme mittlerer oder schwerer sozialer Anpassungsschwierigkeiten. Die Unterstützungsleistungen im häuslichen Bereich, wie das morgendliche Wecken oder Hilfe bei der Wäschepflege, werden vom Gericht als altersentsprechend bzw. nicht unüblich eingestuft.
Rechtliche Grundlagen der Entscheidung
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen wie dem Asperger-Syndrom wird ein GdB von 30 bis 40 bei leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten vorgesehen. Da der Kläger seine Ausbildung ohne besondere Förderung, wenn auch mit familiärer Unterstützung, absolvieren konnte, hielt das Gericht einen GdB von 30 für angemessen.
Gutachterliche Bestätigung der Entwicklung
Ein Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie bestätigte in seinem Gutachten die positive Entwicklung des Klägers. Zwar bestehen weiterhin Schwierigkeiten in der Interaktion und Kommunikation, das Hineinversetzen in andere Personen fällt schwer und private Kontakte können nur zu wenigen Freunden aufrechterhalten werden. Diese Einschränkungen rechtfertigen nach Einschätzung des Sachverständigen jedoch lediglich die Feststellung leichter sozialer Anpassungsstörungen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Festsetzung des Grades der Behinderung (GdB) aktuelle Entwicklungen und Veränderungen der Lebenssituation maßgeblich sind. Die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung und das selbständige Wohnen während der Meisterschule können als Indikatoren für eine verbesserte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gewertet werden. Auch bei chronischen Erkrankungen wie dem Asperger-Syndrom kann eine positive Entwicklung zu einer Neubewertung des GdB führen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie einen bestehenden GdB haben, müssen Sie damit rechnen, dass dieser im Rahmen von Nachprüfungsverfahren angepasst werden kann. Positive Entwicklungen wie der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung oder gestiegene Selbständigkeit können zu einer Herabsetzung des GdB führen. Bei Nachprüfungsverfahren ist es wichtig, aktuelle ärztliche Unterlagen und detaillierte Beschreibungen Ihrer gegenwärtigen Einschränkungen vorzulegen. Achten Sie darauf, dass nicht nur frühere Gutachten, sondern auch Ihre aktuelle Lebenssituation und bestehende Einschränkungen dokumentiert werden.
Benötigen Sie Hilfe?
Rechtliche Unterstützung bei GdB-Anpassungen und beruflicher Integration
Menschen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, stehen häufig vor der Herausforderung, die Wirkungen einer veränderten Bewertung des Grades der Behinderung auf ihre berufliche und private Lebensführung einzuschätzen. Insbesondere wenn positive Entwicklungen im Gesundheitszustand sowie erfolgreiche Schritte in der beruflichen Integration eine Neubewertung durch die zuständigen Stellen zur Folge haben, ergeben sich viele Fragen hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen und der individuellen Ansprüche. Eine sachliche Analyse der persönlichen Situation und der aktuellen Rechtslage kann hier entscheidend sein.
Unsere Kanzlei bietet Unterstützung bei der Prüfung und Bewertung solcher komplexen Sachverhalte und legt dabei besonderen Wert auf eine präzise und transparente Beratung. Gemeinsam wird eruiert, welche rechtlichen Möglichkeiten und Handlungsspielräume bestehen, um auf Ihre individuellen Bedürfnisse angemessen eingehen zu können. Kontaktieren Sie uns, um den passenden rechtlichen Weg in Ihrer Situation zu entwickeln.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine GdB-Herabsetzung bei Asperger-Syndrom?
Eine GdB-Herabsetzung bei Asperger-Syndrom ist nur unter streng definierten rechtlichen Voraussetzungen möglich. Der zentrale Paragraph ist § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X, der eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt.
Grundlegende Voraussetzungen
Eine Herabsetzung des GdB erfordert eine nachweisbare Verbesserung der sozialen Anpassungsfähigkeit. Die Versorgungsmedizin-Verordnung definiert dabei vier Stufen der sozialen Anpassungsschwierigkeiten:
- ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten: GdB 10-20
- mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten: GdB 30-40
- mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten: GdB 50-70
- mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten: GdB 80-100
Beweislast und Nachweispflicht
Die Beweislast für eine Verbesserung liegt beim Versorgungsamt. Eine Herabsetzung ist nur zulässig, wenn:
- eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand nachgewiesen wird
- diese Änderung zu einer Verringerung des Gesamt-GdB um mindestens 10 Punkte führt
Bewertungskriterien
Die Bewertung der sozialen Anpassungsschwierigkeiten orientiert sich an der Integrationsfähigkeit in zentrale Lebensbereiche. Dabei wird geprüft, ob:
- die Integration in Lebensbereiche ohne besondere Förderung möglich ist
- eine umfassende Unterstützung notwendig ist
- die Integration auch mit Unterstützung nicht möglich ist
Therapieerfolge oder Kompensationsstrategien rechtfertigen für sich allein keine Herabsetzung. Die Tatsache, dass ein Integrationshelfer nicht benötigt wird, ist kein ausreichender Grund für einen niedrigeren GdB.
Welche Rechtsmittel können gegen eine GdB-Herabsetzung eingelegt werden?
Widerspruchsverfahren
Gegen einen Bescheid zur GdB-Herabsetzung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich beim zuständigen Versorgungsamt eingereicht werden oder zur Niederschrift erklärt werden.
Die Begründung des Widerspruchs kann später nachgereicht werden, muss aber innerhalb eines weiteren Monats erfolgen. Für die Fristwahrung genügt zunächst ein formloses Schreiben. Ein Einschreiben mit Rückschein ist zu empfehlen, um den Zugang nachweisen zu können.
Anhörungsverfahren
Vor einer GdB-Herabsetzung erhalten Sie ein Anhörungsschreiben vom Versorgungsamt. Sie haben dann vier Wochen Zeit, sich zur beabsichtigten Herabsetzung zu äußern. In dieser Phase können Sie bereits Ihre Position darlegen und neue ärztliche Befunde einreichen.
Klageweg
Wird der Widerspruch abgelehnt, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Die Klage kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll gegeben werden.
Der Rechtsweg umfasst drei Instanzen:
- Sozialgericht als erste Instanz
- Landessozialgericht
- Bundessozialgericht
Schutzfrist
Bei einer GdB-Herabsetzung unter 50 gilt eine Schutzfrist bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids. In dieser Zeit bleiben die bisherigen Rechte und Nachteilsausgleiche bestehen.
Wie wird die soziale Anpassungsfähigkeit bei Asperger-Syndrom rechtlich bewertet?
Die rechtliche Bewertung der sozialen Anpassungsfähigkeit bei Asperger-Syndrom erfolgt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VmG) im Rahmen der GdB-Einstufung.
Bewertungskriterien der sozialen Anpassungsfähigkeit
Die Einstufung orientiert sich an der Integrationsfähigkeit in verschiedene Lebensbereiche wie Regelschule, Arbeitsmarkt, öffentliches Leben und häusliches Leben. Der Grad der Behinderung (GdB) wird in vier Stufen festgelegt:
Schweregrad der Anpassungsschwierigkeiten | GdB-Einstufung |
---|---|
Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten | 10-20 |
Mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 30-40 |
Mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 50-70 |
Mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 80-100 |
Konkrete Bewertungsmerkmale
Leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen vor, wenn Sie besondere Förderung oder Unterstützung benötigen, um am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Dies kann sich etwa durch Schwierigkeiten bei der Integration in den Regelschulunterricht oder am Arbeitsplatz zeigen.
Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten werden festgestellt, wenn Sie eine umfassende Unterstützung benötigen, beispielsweise durch einen Integrationshelfer. In diesem Fall ist die Integration in Lebensbereiche nur mit dieser zusätzlichen Hilfe möglich.
Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten werden diagnostiziert, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist.
Besonderheiten der Bewertung
Die Beurteilung erfolgt individuell und berücksichtigt die gesamte Lebenssituation. Ab 2024 wird bei einer Autismus-Spektrum-Diagnose bei Kindern mindestens ein GdB von 50 festgestellt. Eine pauschale rückwirkende Anerkennung von Geburt an ist nicht möglich.
Die Bewertung berücksichtigt auch die Notwendigkeit therapeutischer Unterstützung und den Bedarf an Beaufsichtigung, der über das altersübliche Maß hinausgeht. Die soziale Anpassungsfähigkeit wird dabei stets im Kontext der Teilhabemöglichkeiten am gesellschaftlichen Leben beurteilt.
Welche Bedeutung hat berufliche Integration für die GdB-Einstufung?
Die berufliche Integration hat keinen direkten Einfluss auf die Höhe des Grad der Behinderung (GdB), da der GdB unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf festgestellt wird.
Bewertungsgrundlagen
Der GdB bemisst sich ausschließlich nach den Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Bei der Bewertung sind die sozialen Anpassungsschwierigkeiten der entscheidende Faktor, nicht der berufliche Erfolg.
Berufliche Integration als Indikator
Wenn Sie eine erfolgreiche berufliche Integration erreichen, bedeutet dies nicht automatisch eine Herabsetzung des GdB. Entscheidend ist vielmehr, ob und in welchem Umfang Sie dabei Unterstützung benötigen:
Leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten (GdB 30-40) liegen vor, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz nur mit besonderer Förderung oder Unterstützung ausüben können.
Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten (GdB 50-70) bestehen, wenn Sie für die berufliche Integration eine umfassende Unterstützung, wie etwa einen Integrationshelfer, benötigen.
Bedeutung für die Praxis
Ein beruflicher Erfolg durch Unterstützungsmaßnahmen wie Arbeitsassistenz oder technische Arbeitshilfen ändert nichts an der grundsätzlichen Einstufung des GdB. Die Tatsache, dass Sie beispielsweise einen Regelschulabschluss mit autismusspezifischer Unterstützung erreicht haben, ist für sich genommen kein Grund für eine GdB-Herabstufung.
Bei einem GdB von mindestens 30 können Sie eine Gleichstellung zur Schwerbehinderung beantragen, wenn Sie ohne diese Ihren Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Dies ermöglicht Ihnen den Zugang zu besonderen Schutzrechten im Arbeitsleben, wie etwa dem besonderen Kündigungsschutz.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Grad der Behinderung (GdB)
Der GdB ist eine zentrale Maßzahl im Schwerbehindertenrecht, die die Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bewertet. Die Skala reicht von 10 bis 100, wobei ab einem GdB von 50 eine Schwerbehinderung vorliegt. Die Einstufung basiert auf den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen gemäß § 152 SGB IX.
Beispiel: Ein GdB von 30 bedeutet eine leichte Beeinträchtigung, während ein GdB von 80 auf eine schwerwiegende Behinderung hinweist, die umfassende Unterstützung erfordert.
Versorgungsmedizinische Grundsätze
Dies sind verbindliche Bewertungsmaßstäbe für die Feststellung des GdB, die in der Versorgungsmedizin-Verordnung festgelegt sind. Sie definieren für verschiedene Beeinträchtigungen konkrete Bewertungskriterien und GdB-Spannen. Die Grundsätze werden regelmäßig durch einen Ärztlichen Sachverständigenbeirat aktualisiert.
Beispiel: Bei Asperger-Syndrom sehen die Grundsätze bei leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 30-40 vor.
Soziale Anpassungsschwierigkeiten
Beschreibt Probleme bei der Integration in soziale Strukturen und der Bewältigung alltäglicher Situationen. Im Kontext von Autismus-Spektrum-Störungen bezieht sich dies besonders auf Herausforderungen in der Kommunikation, sozialen Interaktion und selbständigen Lebensführung. Die Bewertung erfolgt nach § 2 SGB IX.
Beispiel: Schwierigkeiten beim Aufbau von Freundschaften oder bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Teilhaberecht
Ein Rechtsgebiet, das die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben regelt. Es ist hauptsächlich im SGB IX verankert und umfasst Ansprüche auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben und sozialen Leben.
Beispiel: Anspruch auf einen Integrationshelfer in der Schule oder Arbeitsassistenz im Beruf.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX): Dieses Gesetz regelt die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in Deutschland. Es definiert den Grad der Behinderung (GdB) und legt fest, welche Maßnahmen zur Unterstützung und Integration ergriffen werden können. Relevante Paragraphen beinhalten die Feststellung des GdB und die Anforderungen an die Gutachten zur Bewertung der Behinderung.Der Fall bezieht sich auf die Herabsetzung des GdB des Klägers von 80 auf 30. Das SGB IX bildet die rechtliche Grundlage für die Bewertung und Anpassung des Behinderungsgrades, wodurch die Entscheidung des Landessozialgerichts NRW direkt auf Bestimmungen dieses Gesetzes zurückgeführt wird.
- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII): Dieses Gesetz umfasst die Sozialhilfeleistungen für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Es stellt sicher, dass bedürftige Personen Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen erhalten, einschließlich der gesundheitlichen Versorgung und sozialer Teilhabe.Im vorliegenden Fall bezieht der Kläger Arbeitslosengeld und benötigt möglicherweise zusätzliche finanzielle Unterstützung oder Hilfen im Alltag aufgrund seiner Behinderung. Das SGB XII ist somit relevant für die Ansprüche auf finanzielle Unterstützung nach der Herabsetzung des GdB.
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Die VwGO regelt das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Deutschland. Sie definiert die Zuständigkeiten, das Einspruchsverfahren und die Berufungsmöglichkeiten gegen Verwaltungsentscheidungen.Der Kläger hat gegen den Bescheid des Sozialgerichts Köln Berufung eingelegt. Die VwGO ist hierbei maßgeblich, da sie das Verfahren für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung zur Herabsetzung des GdB definiert und die Grundlage für die Rückweisung der Berufung bildet.
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Das AGG schützt vor Diskriminierung aufgrund von Behinderung, unter anderem im sozialen und beruflichen Bereich. Es stellt sicher, dass Menschen mit Behinderungen gleiche Rechte und Chancen haben.Die Herabsetzung des GdB des Klägers könnte Fragen zur Gleichbehandlung und möglichen Diskriminierung aufwerfen. Das AGG ist daher relevant, um sicherzustellen, dass die Entscheidung nicht gegen die Schutzvorschriften dieses Gesetzes verstößt.
- Landesrecht Nordrhein-Westfalen: Behindertengleichstellungsgesetz NRW: Zusätzlich zu den bundesweiten Gesetzen haben die Länder spezifische Regelungen zur Gleichstellung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen. Dieses Gesetz ergänzt das SGB IX und stellt sicher, dass landesspezifische Bedürfnisse und Strukturen berücksichtigt werden.Da das Urteil vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ergangen ist, greifen landesspezifische Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW in die Bewertung und Entscheidung über den GdB des Klägers ein, um den regionalen rechtlichen Rahmen zu gewährleisten.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 6 SB 160/23 – Urteil vom 22.02.2024
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