Skip to content
Menü

Höherer GdS nach Verschlimmerung: Wann steht Ihnen mehr Grundrente zu?

Bringt die viele Therapie mehr Rente, auch wenn der Krebs nicht schlimmer wird? Hautkrebs durch Radarstrahlung beim Bund, 30 Prozent bewilligt, jetzt beantragt: 50.

Senior mit Schutzbrille in einer medizinischen Bestrahlungskabine mit bläulich leuchtenden UV-Röhren in einer Klinik.
Trotz intensiver Phototherapie rechtfertigt ein stabiler Krankheitsverlauf laut Landessozialgericht oft keine Erhöhung des Grades der Schädigungsfolgen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 13 VS 14/22

Das Wichtigste im Überblick

Ehemaliger Soldat erhält keine höhere Grundrente, da keine dauerhafte Verschlechterung seiner Krebserkrankung nachweisbar ist.
  • Gericht weist Klage auf Erhöhung des Grades der Schädigungsfolgen von 30 auf 50 ab.
  • Kläger leidet an Hautkrebs durch Radarstrahlung und einer zusätzlichen psychischen Störung.
  • Dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit allein rechtfertigt ohne objektive Verschlimmerung keine höhere Rentenzahlung.
  • Kurzzeitige Verschlechterungen unter sechs Monaten zählen rechtlich nicht als wesentliche Änderung.
  • Stabiler Krankheitsverlauf über Jahre verhindert trotz intensiver Therapie eine höhere Einstufung.

  • Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 06.03.2026
  • Aktenzeichen: L 13 VS 14/22
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Soziales Entschädigungsrecht, Soldatenversorgungsrecht
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Ehemalige Soldaten, Menschen mit anerkannten Wehrdienstbeschädigungen

GdS-Erhöhung: Warum ein stabiler Krebsverlauf nicht ausreicht

Maßgeblich für die Änderung eines Bescheids bei einer Verschlimmerung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Voraussetzung für eine Anpassung ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) gibt an, wie stark die körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen einen Menschen in seiner gesamten Lebensführung einschränken; er wird nach § 30 Abs. 1 BVG in Zehnergraden von 10 bis 100 gemessen. Als Beurteilungsmaßstab dienen dabei die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) – eine Verordnung, die festlegt, welche Krankheitsbilder zu welchem GdS führen – insbesondere Teil A Nr. 7a Satz 1 zur wesentlichen Änderung.

Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der in den 1970er Jahren bei der Bundeswehr diente, begehrte ab dem 4. Juli 2014 die Erhöhung seines Gesamt-GdS von 30 auf 50. Bei dem Mann war 1996 ein Non-Hodgkin-Lymphom diagnostiziert worden, das auf eine im Dienst erlittene Radarstrahlung zurückzuführen war. Nachdem das Sozialgericht Detmold ihm in der Vorinstanz zunächst recht gegeben hatte, wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 13 VS 14/22) die Klage des Mannes jedoch ab. Damit war die Berufung der zuständigen Versorgungsbehörde erfolgreich.

Stabiler Verlauf der Krebserkrankung

Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass keine objektiv nachweisbare wesentliche Verschlechterung vorlag. Das Gericht stellte bei dem an einem kutanen T-Zell-Lymphom erkrankten Mann einen stabilen Krankheitsverlauf ohne Progredienz – also ohne ein weiteres Fortschreiten der Erkrankung – über das Stadium IA hinaus fest. Auch ein einmalig behandeltes Rezidiv (das Wiederauftreten der Krankheit nach einer Phase der Besserung) im Jahr 2016 reichte den Richtern für eine dauerhafte Erhöhung der Rente nicht aus.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein stabiler Krankheitsverlauf begründet keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X, auch wenn dieser Zustand durch eine jahrzehntelange, intensive Therapiedisziplin herbeigeführt wurde; die Schädigungsfolge ist so zu bewerten, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung tatsächlich darstellt.
  2. Eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands bleibt bei der Beurteilung einer wesentlichen Änderung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen außer Betracht, wenn sie weniger als sechs Monate andauert.
  3. Ein gerichtlicher Vergleich entfaltet für künftige Verschlimmerungsanträge nach § 48 SGB X nur dann eine Sperrwirkung, wenn darin ausdrücklich ein Verzicht im Sinne des § 46 SGB I erklärt oder die Überprüfung auf § 59 SGB X beschränkt worden ist.

Warum intensiver Therapieaufwand den GdS nicht erhöht

Die Behandlungsbedürftigkeit wird nach Teil B Ziff. 16.3.1 VMG bei der Bewertung berücksichtigt. Die GdS-Bewertung richtet sich nach der tatsächlich bestehenden Schädigungsfolge und deren konkreten Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Verursachungsgesichtspunkte oder die persönliche Disziplin bei der Durchführung von Therapien bleiben bei der GdS-Bemessung außer Betracht.

Wie sich diese Vorgaben in der Praxis auswirken, erlebte der betroffene Krebspatient bei der Beurteilung seiner Behandlungen. Der ehemalige Soldat führte an, dass er sich fortlaufend einer intensiven Therapie unterziehen müsse. Dazu zählten 100 bis 150 jährliche Sitzungen mit einer Phototherapie, einer Photochemotherapie, topischen Corticoiden sowie einer UVB-Bestrahlung in den Wintermonaten und einer Heliotherapie im Sommer.

Behandlungsbedürftigkeit allein reicht nicht aus

Die vom Gericht beauftragten medizinischen Sachverständigen bestätigten zwar die Behandlungsbedürftigkeit und bescheinigten eine leitliniengerechte Therapie. Das Gericht entschied jedoch, dass die intensive Therapie trotz der unbestrittenen Behandlungsbedürftigkeit keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X begründet, da der gesundheitliche Zustand stabil blieb. Die Argumentation des Betroffenen, dass erst die jahrzehntelange Disziplin und konsequente Therapie den stabilen Zustand herbeigeführt habe, rechtfertigte laut dem Senat keine höhere Bewertung. Die Schädigungsfolge müsse exakt so bewertet werden, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung tatsächlich darstellt.

Dass der Kläger diesen stabilen Zustand durch ein erhebliches Ausmaß an jahrzehntelanger Disziplin im Rahmen seines Therapiemanagements erreicht hat, führt zu keiner anderen Bewertung. […] jedoch bleiben im Rahmen der Bewertung einer bereits festgestellten kausalen Schädigungsfolge weitere Ursächlichkeits- oder Verursachungsgesichtspunkte außer Betracht. – so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Praxis-Hinweis: Therapieaufwand vs. Gesundheitszustand

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war, dass die Disziplin bei der Behandlung und der enorme zeitliche Aufwand für Therapien den GdS nicht erhöhen, solange sie den Zustand „nur“ stabilisieren. Maßgeblich ist allein der verbleibende Funktionsverlust. Wenn Ihre Therapie so erfolgreich ist, dass Ihr Zustand stabil bleibt, rechtfertigt der hohe Zeitaufwand für diese Behandlungen nach dieser Rechtsprechung keine Höherbewertung.

Infografik: Wann ein Verschlimmerungsantrag beim GdS scheitert – Erläuterung der Hürden wie stabiler Krankheitsverlauf trotz Therapie, vorübergehende Verschlechterungen unter sechs Monaten und die Sperrwirkung von Vergleichen.
LSG NRW, L 13 VS 14/22 (06.03.2026): Stabiler Krankheitsverlauf, auch durch jahrzehntelange Therapie herbeigeführt, begründet keine wesentliche Änderung nach § 48 SGB X. Vorübergehende Verschlechterungen unter 6 Monaten bleiben außer Betracht

Warum fünf Monate Verschlechterung für GdS-Erhöhung nicht reichen

Eine wesentliche Änderung im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze setzt voraus, dass die Änderung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten besteht. Dies ergibt sich aus den rechtlichen Vorgaben in Teil A Nr. 7a Satz 1 VMG.

Eine wesentliche Änderung […] ist dann der Fall, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdS wenigstens 10 beträgt. – gemäß Teil A Nr. 7a Satz 1 VMG

Diese zeitliche Hürde wurde im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht zum entscheidenden Faktor. Der erkrankte Mann schilderte eine deutliche Verschlechterung seines Hautzustandes zwischen November 2023 und März 2024. Diese gesundheitliche Einbuße trat nach einer Reduktion der UV-Therapie auf. Das Gericht ließ dieses Vorbringen jedoch nicht ausreichen, da der Zeitraum der Verschlechterung unter der geforderten Sechs-Monats-Grenze lag.

Achtung Falle: Die Sechs-Monats-Grenze

Eine Verschlimmerung führt nur dann zu einem höheren GdS, wenn die Verschlechterung nachweislich länger als sechs Monate anhält. Im vorliegenden Fall scheiterte die Erhöhung unter anderem daran, dass die akute Verschlechterung nur einen Zeitraum von fünf Monaten umfasste. Prüfen Sie vor einem Antrag genau, ob die medizinischen Befunde eine dauerhafte Änderung belegen oder lediglich eine vorübergehende Episode darstellen.

Wann alte Vergleiche neue GdS-Anträge blockieren

Ein gerichtlicher Vergleich kann in juristischen Auseinandersetzungen eine weitreichende Bindungswirkung entfalten. Das bedeutet konkret: Die einmal getroffene Einigung ist für beide Seiten endgültig und kann normalerweise nicht mehr einseitig geändert werden. Eine Sperrwirkung für künftige Anträge nach § 48 SGB X besteht allerdings nur, wenn ein ausdrücklicher Verzicht im Sinne des § 46 SGB I vorliegt. Ohne eine explizite Beschränkung auf § 59 SGB X bleibt die Überprüfung wegen einer Verschlimmerung nach § 48 SGB X zulässig.

Mit einem solchen juristischen Hindernis versuchte die Versorgungsbehörde im Prozess zu argumentieren. Sie berief sich auf einen früheren Vergleich vor dem Sozialgericht Detmold vom 29. März 2011 (Aktenzeichen S 14 (15) VS 57/06). Die Behörde argumentierte, diese damalige Einigung habe einen Bindungs- beziehungsweise Verzichtscharakter für sämtliche künftigen Ansprüche. Das Landessozialgericht widersprach dieser Ansicht deutlich, da dem damaligen Vergleichstext kein rechtlicher Verzicht entnommen werden konnte. Die Klage auf eine höhere Rente scheiterte letztlich dennoch an den fehlenden medizinischen Voraussetzungen, nicht an dem alten Vergleich.

Prüfen Sie bei bestehenden Vergleichen genau den Wortlaut: Nur wenn Sie ausdrücklich auf künftige Ansprüche verzichtet haben, ist ein Neuantrag blockiert. Fehlt eine solche Klausel, können Sie bei einer Verschlechterung jederzeit einen neuen Antrag nach § 48 SGB X stellen.

Warum die rückwirkende GdS-Überprüfung im Prozess scheiterte

Der § 44 SGB X ermöglicht die Überprüfung bestandskräftiger Bescheide für die Vergangenheit. Ein Bescheid gilt als bestandskräftig, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist und er damit rechtlich eigentlich nicht mehr angegriffen werden kann. Ein Gericht kann eine Entscheidung nach dieser Vorschrift jedoch nur prüfen, wenn die Behörde zuvor tatsächlich eine entsprechende Verwaltungsentscheidung getroffen hat. Die Auslegung der behördlichen Bescheide bestimmt dabei, ob über eine Verschlimmerung nach § 48 oder eine Überprüfung nach § 44 entschieden wurde.

Neben der Verschlimmerung zog der ehemalige Soldat auch eine rückwirkende Überprüfung nach § 44 SGB X in Betracht. Das Gericht stellte bei der Prüfung der Aktenlage jedoch fest, dass die Behörde in ihrem Bescheid vom 6. August 2014 ausschließlich über den Verschlimmerungsantrag nach § 48 SGB X entschieden hatte. Da somit keine behördliche Verwaltungsentscheidung zu § 44 SGB X vorlag, war dem Senat eine inhaltliche Prüfung dieser Norm von vornherein verwehrt.

Achten Sie bei einem Überprüfungsantrag darauf, dass die Behörde im Bescheid explizit über § 44 SGB X entscheidet. Schweigt die Behörde dazu, legen Sie Widerspruch ein, um sich die Möglichkeit einer späteren gerichtlichen Prüfung für die Vergangenheit offen zu halten.

Warum ein psychischer Einzel-GdS von 10 wirkungslos bleibt

Psychische Beeinträchtigungen können im sozialen Entschädigungsrecht als Schädigungsfolgen anerkannt werden. Die Bewertung erfolgt in solchen Fällen durch einen sogenannten Einzel-GdS. Ein niedriger Einzel-GdS führt jedoch nicht zwingend zu einer Erhöhung des Gesamt-GdS, wenn die funktionellen Auswirkungen auf den Alltag insgesamt gering bleiben.

Im Rahmen seines Antrags forderte der Betroffene zusätzlich die Anerkennung einer psychoreaktiven Störung, einer sogenannten Dysthymia. Er legte dazu neurologische Berichte vor, die unter anderem eine mittelschwere Depression beschrieben. Die Versorgungsbehörde erkannte diese Störung während des vorangegangenen Verfahrens vor dem Sozialgericht Detmold (Aktenzeichen S 15 VS 24/20) im Wege eines Teilanerkenntnisses tatsächlich als Schädigungsfolge an. Das bedeutet: Die Behörde hat diesen Teil der Forderung noch während des laufenden Prozesses freiwillig akzeptiert.

Keine Erhöhung der Gesamtbewertung

Ein beauftragter Sachverständiger für psychosomatische Medizin bewertete die Dysthymia daraufhin mit einem Einzel-GdS von 10. Er sah die psychische Störung teilweise als Folge der Lymphomerkrankung an, schloss aber andere Diagnosen wie eine Angststörung aus. Das Landessozialgericht entschied abschließend, dass dieser niedrige Einzel-GdS von 10 keine Erhöhung des bereits bestehenden Gesamt-GdS von 30 rechtfertigt, da sich die Störung nicht maßgeblich auf die allgemeinen Auswirkungen in allen Lebensbereichen auswirkt.

Allerdings wirkt sich dieser Einzel-GdS im Rahmen der Gesamtbetrachtung aufgrund der insofern nicht wesentlichen Beeinträchtigung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit auch nicht ausnahmsweise erhöhend aus. – so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Fazit: Warum Therapieerfolg die GdS-Höherstufung verhindert

Diese Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 13 VS 14/22) verdeutlicht, dass Disziplin bei der Behandlung im Versorgungsrecht nicht durch einen höheren GdS belohnt wird, wenn sie den Zustand stabilisiert. Da das Urteil die strengen Kriterien der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bestätigt, ist es als richtungsweisend für ähnliche Verfahren anzusehen. Stellen Sie einen Verschlimmerungsantrag erst dann, wenn Sie neue, über sechs Monate anhaltende Funktionseinbußen durch ärztliche Befunde belegen können, die trotz konsequenter Therapie bestehen bleiben.

Praxis-Hürde: Erhöhung des Gesamt-GdS

Ein zusätzlicher Einzel-GdS von 10 führt in der Regel nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdS. Das Gericht verdeutlicht hier, dass neue Diagnosen nur dann eine höhere Einstufung bewirken, wenn sie die Teilhabe am Leben über das bisherige Maß hinaus wesentlich einschränken. Wer bereits einen GdS von 30 hat, benötigt für eine Steigerung meist eine weitere Beeinträchtigung, die für sich genommen einen Einzel-GdS von mindestens 20 erreicht.


GdS-Erhöhung abgelehnt? Jetzt Erfolgsaussichten prüfen

Die Hürden für eine Erhöhung des Grades der Schädigungsfolgen sind hoch, insbesondere wenn Behörden trotz intensiver Therapie von einem stabilen Zustand ausgehen. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre medizinischen Befunde im Hinblick auf die Versorgungsmedizinischen Grundsätze und identifizieren die entscheidenden Argumente für Ihren Widerspruch oder Ihre Klage. So stellen Sie sicher, dass alle funktionellen Einschränkungen rechtssicher dokumentiert und gegenüber der Behörde wirksam geltend gemacht werden.

Jetzt rechtliche Einschätzung anfordern

Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Der größte Stolperstein für den höheren GdS ist meist der eigene behandelnde Arzt. Mediziner dokumentieren in ihren Berichten naturgemäß gern ihren eigenen Behandlungserfolg und betonen, wie wunderbar stabil der Patient dank der Therapie ist. Für die Versorgungsämter sind solche positiven Arztbriefe eine Steilvorlage, um jeden Verschlimmerungsantrag sofort abzulehnen.

Sprechen Sie deshalb offen mit Ihrem Arzt, bevor er den Befundbericht für das Amt verfasst. Entscheidend ist, dass nicht nur der nackte Laborwert, sondern die massive Erschöpfung und die täglichen Einschränkungen durch die Dauertherapie im Attest stehen. Nur wenn der Arzt den Fokus auf den verbleibenden Leidensdruck legt, habe ich in der Verhandlung eine echte Chance, den Anspruch durchzusetzen.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bekomme ich einen höheren GdS, wenn mein Zustand nur durch tägliche Therapien stabil bleibt?

NEIN. Ein hoher Therapieaufwand führt nicht zu einem höheren Grad der Schädigungsfolgen (GdS), solange die Behandlungen den Gesundheitszustand lediglich stabilisieren und keine objektive Verschlechterung der Teilhabe vorliegt. Der GdS bewertet ausschließlich den verbleibenden Funktionsverlust und nicht die investierte Lebenszeit für medizinische Maßnahmen.

Die rechtliche Bewertung richtet sich nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG), die den tatsächlichen Grad der Beeinträchtigung am gesellschaftlichen Leben als maßgebliches Kriterium festlegen. Da eine erfolgreiche Therapie den Zustand stabilisiert, bleibt der messbare Funktionsverlust aus juristischer Sicht gleich, weshalb der Zeitaufwand für Behandlungen als bloßer Verursachungsgesichtspunkt unberücksichtigt bleibt. Eine Erhöhung des GdS nach § 48 SGB X setzt zwingend voraus, dass trotz der durchgeführten Therapien eine wesentliche Verschlechterung der Körperfunktionen eintritt. Wenn ärztliche Berichte den Verlauf als stabil bezeichnen, wird ein Verschlimmerungsantrag allein aufgrund der Therapiedisziplin regelmäßig abgelehnt, da die Belastung durch die Behandlung nicht als eigenständige Behinderung gewertet wird.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Therapie selbst zu neuen, dauerhaften Schädigungen führt oder wenn die Behandlungsbedürftigkeit in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen explizit als wertsteigerndes Merkmal für ein bestimmtes Krankheitsbild aufgeführt ist. Ohne eine solche spezifische Regelung bleibt der zeitliche Aufwand für die Erhaltung des Status Quo bei der Bemessung des Gesamt-GdS rechtlich irrelevant.


zurück zur FAQ Übersicht

Verliere ich den Anspruch auf Erhöhung, wenn mein Arzt den Behandlungserfolg als stabil dokumentiert?

JA, die Dokumentation eines stabilen Krankheitsverlaufs verhindert eine Erhöhung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS), da rechtlich eine wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse nachgewiesen werden muss. Ohne eine objektiv messbare Zunahme der körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen fehlt die gesetzliche Grundlage für eine Neufeststellung des Bescheids nach § 48 SGB X.

Die rechtliche Grundlage für eine Anpassung der Rentenleistung bildet § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der zwingend eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraussetzt. Ein medizinisch dokumentierter stabiler Verlauf ohne Progredienz, also ohne ein weiteres Fortschreiten der Erkrankung, erfüllt diese gesetzliche Voraussetzung für eine höhere Einstufung nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Zustand nur durch eine intensive Therapiedisziplin oder einen erheblichen zeitlichen Aufwand aufrechterhalten werden kann. Maßgeblich für die Behörde ist allein der tatsächliche Funktionsverlust zum Zeitpunkt der Prüfung, während der bloße Erhalt eines Status quo keine Erhöhung rechtfertigt.

Ein Anspruch auf Erhöhung kann dennoch bestehen, wenn die dauerhafte Behandlung zu neuen Nebenwirkungen oder Folgeschäden geführt hat, die bisher nicht bewertet wurden. Diese zusätzlichen Belastungen durch die Therapie stellen in der juristischen Bewertung dann die notwendige wesentliche Änderung für eine höhere Einstufung dar.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie weise ich nach, dass meine gesundheitliche Verschlechterung bereits länger als sechs Monate andauert?

Der Nachweis einer dauerhaften Verschlechterung erfolgt durch kontinuierliche ärztliche Befunde, die belegen, dass der veränderte Zustand bereits seit mindestens sechs Monaten besteht oder voraussichtlich bestehen wird. Diese Dokumentation ist für eine Erhöhung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) zwingend.

Gemäß Teil A Nr. 7a Satz 1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) gilt eine Änderung des Gesundheitszustands erst dann als wesentlich, wenn sie über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten anhält. Kurze Episoden oder vorübergehende Verschlimmerungen, wie sie etwa nach einer Therapieumstellung auftreten können, reichen für eine dauerhafte Anpassung des Bescheids rechtlich nicht aus. Sie müssen daher eine lückenlose Kette von Arztberichten vorlegen, die den Beginn der Verschlechterung präzise datieren und den fortlaufenden Behandlungsbedarf medizinisch dokumentieren. Idealerweise enthalten diese Berichte eine ärztliche Prognose, die bestätigt, dass mit einer Besserung innerhalb des nächsten halben Jahres nach menschlichem Ermessen nicht zu rechnen ist. Nur durch diese zeitlich gestaffelten Nachweise lässt sich die gesetzlich geforderte Chronizität der Beschwerden gegenüber der zuständigen Versorgungsbehörde rechtssicher belegen.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Art der Erkrankung bereits bei Diagnosestellung eine dauerhafte Verschlechterung impliziert, sodass die Sechs-Monats-Frist prognostisch vorab als erfüllt angesehen werden kann. In solchen Fällen kann der Antrag auf Erhöhung des Grades der Schädigungsfolgen bereits unmittelbar nach Eintritt der Verschlechterung Erfolg haben.


zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn neue Diagnosen meinen Gesamt-GdS trotz anerkannter Schädigung nicht erhöhen?

Um eine Erhöhung des Gesamt-GdS zu erreichen, müssen Sie nachweisen, dass die neue Diagnose eine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung mit einem Einzel-GdS von mindestens 20 darstellt. Eine bloße Addition von verschiedenen Einzelwerten findet im deutschen Versorgungsrecht grundsätzlich nicht statt, da stets die Gesamtauswirkung auf die Teilhabe entscheidend ist.

Die rechtliche Grundlage für den Gesamt-GdS bilden die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG), nach denen die Auswirkungen aller Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Ein Einzel-GdS von 10 wird dabei regelmäßig nicht erhöhend berücksichtigt, da er lediglich eine leichte Störung beschreibt, welche die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit nicht wesentlich über das bereits bestehende Maß hinaus mindert. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte in seiner Rechtsprechung (Az. L 13 VS 14/22), dass selbst anerkannte Schädigungsfolgen wie eine Dysthymia (chronische depressive Verstimmung) wirkungslos bleiben, wenn sie keinen eigenständigen, gewichtigen Funktionsverlust verursachen. Entscheidend für die Behörden ist dabei nicht die bloße Anzahl der medizinischen Diagnosen, sondern ob die neue Erkrankung die Teilhabe in allen Lebensbereichen im Vergleich zum bisherigen Zustand tatsächlich spürbar verschlechtert. Gemäß § 30 Abs. 1 BVG wird der Grad der Schädigungsfolgen nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben bemessen, wobei geringfügige Störungen oft unberücksichtigt bleiben.

Sie sollten prüfen lassen, ob Ihr behandelnder Arzt die psychischen oder körperlichen Auswirkungen detaillierter dokumentieren kann, um eine Einstufung mit einem Einzel-GdS von mindestens 20 zu rechtfertigen. Nur wenn die funktionellen Einschränkungen der neuen Diagnose eine eigenständige Schwere erreichen, führt dies nach den gesetzlichen Vorgaben zu einer Anhebung der Rentenleistung.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie stelle ich sicher, dass das Amt meinen Antrag auch rückwirkend nach Paragraf 44 prüft?

Um eine rückwirkende Prüfung sicherzustellen, müssen Sie ausdrücklich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen und bei einer Nichterwähnung im Bescheid umgehend Widerspruch einlegen. Ein einfacher Verschlimmerungsantrag für die Zukunft reicht rechtlich nicht aus, um finanzielle Ansprüche für die Vergangenheit ohne eine gesonderte behördliche Entscheidung wirksam geltend zu machen.

Die rechtliche Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass ein Antrag auf Neufeststellung wegen Verschlimmerung gemäß § 48 SGB X rechtlich strikt von einer rückwirkenden Überprüfung nach § 44 SGB X zu trennen ist. Ohne eine förmliche behördliche Entscheidung über die Rückwirkung ist es den Sozialgerichten in einem späteren Prozess verwehrt, diesen Punkt inhaltlich zu prüfen oder darüber zu entscheiden. Sie müssen daher genau kontrollieren, ob der Bescheid die Ablehnung der rückwirkenden Überprüfung explizit im Verfügungssatz oder in der Begründung aufführt. Sollte die Behörde diesen Teil Ihres Begehrens einfach übergehen, ist der Widerspruch das einzige Werkzeug, um eine klagefähige Entscheidung für die Vergangenheit zu erzwingen.

Beachten Sie dabei unbedingt die zeitliche Grenze der vierjährigen Rückwirkung nach § 44 Abs. 4 SGB X, da Zahlungen für Zeiträume vor diesem gesetzlichen Rahmen trotz Rechtswidrigkeit meist ausgeschlossen sind.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Land Nordrhein-Westfalen – Az.: L 13 VS 14/22 – Urteil vom 06.03.2026

 


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Sozialrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht. Wir beraten uns vertreten Sie in sozialrechtlichen Fragen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Sozialrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.