Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann erfolgt eine Höherstufung in einen Pflegegrad?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann reichen Punkte für Pflegegrad 2?
- Wie bewertet der MD die Module?
- Wann zählt Hilfebedarf im Pflegegrad?
- Warum scheiterte die Höherstufung?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Reicht eine schwere medizinische Diagnose allein für den Anspruch auf Pflegegrad 2 aus?
- Zählt die Hilfe meiner Angehörigen beim Kochen und Putzen für die Punktzahl mit?
- Wie beweise ich dem Medizinischen Dienst, dass meine Einschränkungen dauerhaft bestehen bleiben?
- Darf das Sozialgericht die Punktzahl des medizinischen Gutachters einfach nach unten korrigieren?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 5 P-135/25
Das Wichtigste im Überblick
Klägerin verliert auch in zweiter Instanz: Pflegegrad 2 bleibt abgelehnt.
- Das Gericht fand keinen ausreichenden Bedarf für Pflegegrad 2.
- Es sah nur 13,75 statt mindestens 27 Punkte.
- Rollstuhl, Schmerzen und psychische Probleme reichten dem Senat nicht.
- Die Beklagte muss nur einen Teil der Kosten zahlen.
- Die Revision ließ das Gericht nicht zu.
- Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 20.01.2026
- Aktenzeichen: L 5 P-135/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Pflegeversicherung, Sozialrecht
- Relevant für: Pflegebedürftige, Pflegekassen, Sozialrechtspraxis
Wann erfolgt eine Höherstufung in einen Pflegegrad?
Die Bewilligung von Pflegeleistungen nach einem bestimmten Pflegegrad stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar – also einen behördlichen Bescheid, der wie ein Dauervertrag gilt und so lange fortbesteht, bis er offiziell geändert oder aufgehoben wird. Eine Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann die Anpassung des Pflegegrads begründen. Das bedeutet konkret: Verschlechtert sich der Gesundheitszustand nachweisbar, darf die Pflegekasse den Bescheid anpassen. Voraussetzung für die Feststellung ist eine gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten, die voraussichtlich für mindestens sechs Monate besteht, wie es § 14 Abs. 1 und 2 SGB XI vorsieht.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung nach einem bestimmten Pflegegrad ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. […] Es geht um eine Dauerleistung, die sich auf einen voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden, die Pflegebedürftigkeit auslösenden Gesundheitszustand bezieht. – so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Wer einen Höherstufungsantrag plant, sollte vorab dokumentieren, seit wann die gesundheitlichen Einschränkungen bestehen. Führen Sie ein Pflegetagebuch und lassen Sie sich vom behandelnden Arzt schriftlich bestätigen, dass die Beeinträchtigungen voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern werden. Anträge ohne diesen Nachweis kann die Pflegekasse von vornherein ablehnen.
Eine gesetzlich pflegeversicherte Frau beantragte am 14.07.2022 eine Höherstufung von Pflegegrad 1 auf Pflegegrad 2. Als Begründung dienten eine linksseitige Vorfußamputation im November 2021 sowie eine weitere Teilamputation der Zehen und eines Teils des Vorfußes im Januar 2022. Die Pflegekasse lehnte den Antrag ab, weil der Medizinische Dienst zunächst nur 3,75 gewichtete Punkte feststellte – deutlich zu wenig für einen höheren Pflegegrad.
Redaktionelle Leitsätze
- Psychiatrische Diagnosen wie Depressionen oder Angststörungen führen im Rahmen der Pflegegradermittlung nicht pauschal zu Punkten, sondern erfordern den Nachweis eines konkret daraus resultierenden, dauerhaft erforderlichen Bedarfs an personeller Hilfe.
- Allgemeine Unterstützungsleistungen durch Angehörige bei der Haushaltsführung begründen für sich genommen keinen pflegerelevanten Hilfebedarf in den gesetzlich definierten Modulen zur Gestaltung des Alltagslebens und zu psychischen Problemlagen.
- Das Gericht ist bei der Ermittlung der gewichteten Punkte zur Feststellung eines Pflegegrades weder an die Einschätzung der Pflegekasse noch an Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger gebunden, sondern nimmt eine eigenständige tatrichterliche Bewertung der einzelnen Module vor.

Wann reichen Punkte für Pflegegrad 2?
Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI erfordert Pflegegrad 2 eine Gesamtzahl von 27 bis unter 47,5 gewichteten Punkten. Das Wort „gewichtet“ bedeutet: Die sechs Lebensbereiche sind für die Gesamtbewertung nicht gleich wichtig – manche Module fließen mit einem höheren Faktor in die Endnote ein als andere, ähnlich wie bei einem Notenschnitt mit unterschiedlicher Gewichtung der Fächer. Die Gesamtbewertung setzt sich aus sechs spezifischen Modulen zusammen, darunter Mobilität, Selbstversorgung und Verhaltensweisen.
Nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI liegt der Pflegegrad 2 bei einer Gesamtzahl der gewichteten Punkte ab 27 bis unter 47,5 (erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten) vor. – (§ 15 Abs. 3 SGB XI)
Diese Schwelle stand im Zentrum des Verfahrens vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Ein vom Sozialgericht Duisburg bestellter Sachverständiger hielt in seinem Gutachten vom 30.10.2024 nebst ergänzender Stellungnahme 23,75 Punkte für angemessen – nahe an der Schwelle, aber noch darunter. Der 5. Senat des Landessozialgerichts korrigierte diesen Wert im Verfahren L 5 P-135/25 nach eigener Prüfung auf lediglich 13,75 Punkte nach unten. Da der Schwellenwert von 27 Punkten damit deutlich unterschritten wurde, blieb die Berufung erfolglos.
Die Abkürzung MD steht für den Medizinischen Dienst – das ist die Gutachterstelle der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, die im Auftrag der Kasse prüft, welcher Pflegegrad angemessen ist.
Wie bewertet der MD die Module?
Der Grad der Selbständigkeit wird anhand von sechs verschiedenen Lebensbereichen bewertet, wie § 15 SGB XI vorschreibt. Dazu gehören unter anderem kognitive Fähigkeiten, die Gestaltung des Alltagslebens sowie die Bewältigung von krankheitsbedingten Belastungen.
Der Senat prüfte jedes einzelne Modul gesondert und wich in wesentlichen Punkten vom gerichtlichen Gutachten ab.
Modul 1: Mobilität
Beim Fortbewegen im Wohnbereich und beim Treppensteigen bewertete das Gericht jeweils einen Einzelpunkt als vertretbar. Andere Mobilitätsbereiche stufte der Senat als selbständig ein.
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Verbale Aggressionen wurden anerkannt und mit Einzelpunkten bewertet. Depressionen, Schlafstörungen, Angststörungen, Psychosen und Belastungsstörungen erhielten hingegen keine Punkte, weil sich daraus nach Auffassung des Senats kein dauerhaft erforderlicher personeller Hilfebedarf ableiten lasse. Auch Antriebsstörungen und Sorgen blieben ohne Punktefolge.
Wer psychische Diagnosen wie Depressionen, Angst- oder Schlafstörungen geltend macht, sollte den behandelnden Arzt bitten, nicht nur die Diagnose zu benennen, sondern konkret zu beschreiben, bei welchen alltäglichen Situationen dauerhaft personelle Hilfe erforderlich ist und wie viel Zeit diese Hilfe in Anspruch nimmt. Nur dieser nachgewiesene konkrete Hilfebedarf führt zu Punkten – nicht die Diagnose allein.
Soweit die Klägerin ausführt, sie leide unter Depressionen, Schlafstörungen, Angststörungen, Psychosen und Belastungsstörungen, können hierfür in Modul 3 keine weiteren Einzelpunkte vergeben werden. Ein diesbezüglicher personeller Hilfebedarf, der im Rahmen der Prüfung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden kann, ist hieraus nicht ableitbar. – so der Senat im Beschluss
Modul 4: Selbstversorgung
Beim Duschen und Baden einschließlich Haarewaschen und Abtrocknen sah der Senat wegen Standunsicherheit und Sturzgefahr Beaufsichtigungsbedarf und vergab dafür einen Einzelpunkt. Für alle übrigen Verrichtungen dieses Moduls verneinte das Gericht weiteren Hilfebedarf.
Wann zählt Hilfebedarf im Pflegegrad?
Hilfebedarf muss auf gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit beruhen. Ein konkreter Bedarf an personeller Hilfe im Alltag muss nachgewiesen sein, um in den jeweiligen Modulen Punkte zu generieren.
Die Betroffene gab an, auf Hilfe beim Umsetzen, Treppensteigen, der Badewannennutzung und der Essenszubereitung angewiesen zu sein. Ein hausärztliches Attest bescheinigte ihr zudem, ganztägig auf den Rollstuhl angewiesen zu sein und beim Transfer personelle Hilfe zu benötigen. Das Gericht folgte dem nicht in vollem Umfang: Für die Toilettennutzung verneinte der Senat einen personellen Hilfebedarf, da die Frau über erhaltene Rumpfstabilität verfüge, Sitz- und Liegeposition halten könne und mit der Unterarmgehstütze auch aus tiefer Sitzposition wieder in den Stand komme. Hilfeleistungen im Haushalt durch die Mutter konnten dabei in den Modulen 3 und 6 rechtlich nicht berücksichtigt werden, weil dort nur bestimmte, gesetzlich definierte Verrichtungen zählen. Modul 6 betrifft die Gestaltung des Alltagslebens und hauswirtschaftliche Versorgung – hier werden allgemeine Haushaltsführung oder Hilfe durch Angehörige nicht als pflegerelevanter Hilfebedarf gewertet.
Viele Antragsteller gehen davon aus, dass ärztliche Atteste oder die tägliche Unterstützung durch Angehörige automatisch zu einer Höherstufung führen. Dieses Urteil zeigt den entscheidenden Hebel: Punkte werden nur für exakt die Verrichtungen vergeben, die im Gesetz definiert sind. Weder die allgemeine Haushaltsführung durch Familienmitglieder noch ein Attest über die Rollstuhlnutzung reichen aus, wenn im Einzelfall noch genügend körperliche Fähigkeiten (wie Rumpfstabilität) für bestimmte Tätigkeiten vorhanden sind. Prüfen Sie daher vor einem Antrag, ob Ihre Einschränkungen genau die gesetzlich abgefragten Kriterien der Module erfüllen.
Warum scheiterte die Höherstufung?
Die Ablehnung ist zulässig, wenn die gesetzlichen Mindestpunktzahlen nicht erreicht werden. Eine Rücknahme einer bereits erfolgten Aufhebung – hier von Pflegegrad 1 – bedeutet nicht automatisch, dass auch dem Antrag auf einen höheren Pflegegrad stattzugeben ist.
Die Pflegekasse hatte die ursprüngliche Bewilligung von Pflegegrad 1 mit Bescheid vom 10.03.2023 zunächst aufgehoben, nahm dies aber im Klageverfahren mit Schreiben vom 12.05.2025 wieder zurück und gewährte weiterhin Leistungen nach Pflegegrad 1. Das Landessozialgericht stellte klar, dass diese Korrektur nur den Pflegegrad 1 betraf und keine Anerkennung des begehrten Pflegegrades 2 darstellte. Die ursprüngliche Ablehnung der Höherstufung vom 09.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2023 blieb davon unberührt. Das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.09.2025, das die Klage abgewiesen hatte, wurde daher durch den Senat bestätigt. Die Pflegekasse trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Frau im Widerspruchsverfahren und im ersten Rechtszug zu einem Viertel; im Berufungsverfahren werden keine Kosten erstattet. Eine Revision ließ der Senat nicht zu.
Was bedeutet das LSG-Urteil?
Das Landessozialgericht NordrheinWestfalen hat in dieser Berufungsinstanz entschieden, ohne Revision zuzulassen – das Urteil ist damit rechtskräftig, bindet aber nur die Verfahrensbeteiligten. Die Grundsätze sind jedoch übertragbar: Gerichte bewerten die Punkte jedes Moduls eigenständig und sind weder an ärztliche Atteste noch an die Einschätzung gerichtlich bestellter Sachverständiger gebunden. Auch ein Gutachten mit Punkten nahe am Schwellenwert kann vom Gericht nach unten korrigiert werden.
Zur Überzeugung des Senats ist zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, dass die Beeinträchtigungen der Klägerin zu dem erforderlichen Wert von zumindest 27 gewichteten Punkten führen. Eine wesentliche Änderung liegt nicht vor. – so das LSG Nordrhein-Westfalen
Wer einen Widerspruch oder eine Klage auf Höherstufung vorbereitet, sollte daher vorab Modul für Modul durchgehen und für jede gesetzlich definierte Verrichtung den konkreten personellen Hilfebedarf mit Zeitaufwand dokumentieren. Ein tägliches Pflegeprotokoll über mehrere Wochen liefert die belastbarsten Nachweise – weit über ärztliche Atteste oder die Beschreibung allgemeiner Einschränkungen hinaus.
Höherstufung in den Pflegegrad gescheitert? Wir prüfen Ihre Situation
Ein abgelehnter Höherstufungsantrag ist nicht endgültig, wenn die Module des Medizinischen Dienstes falsch bewertet wurden oder wesentliche Hilfebedarfe unberücksichtigt blieben. Unsere Rechtsanwälte schauen sich Ihr Gutachten genau an, identifizieren strittige Punkte und unterstützen Sie dabei, die aussagekräftigen Nachweise für einen Widerspruch oder eine Klage zusammenzustellen.
Experten-Kommentar
Die größte Illusion bei Pflegegrad-Prozessen ist der Glaube, dass ein medizinisches Gutachten den Fall im Alleingang gewinnt. Gerichtsmediziner bewerten oft nur die reine Diagnose auf dem Papier, während Richter am Ende stur die gesetzlichen Module abhaken und Gefälligkeitsatteste gnadenlos aussortieren. Wenn ein Gutachter knapp über der Gewinnschwelle liegt, reicht der Gegenseite meist ein Detailzweifel, um das gesamte Kartenhaus zum Einsturz zu bringen.
Wer den Prozess gewinnen will, darf sich nie auf den Sachverständigen verlassen und muss die Beweise selbst mundgerecht servieren. Mandanten sollten jede einzelne Alltagshandlung mit Videos, Zeugenaussagen von Pflegern und sekundengenauen Pflegetagebüchern untermauern. Nur wenn das Gericht die Einschränkung plastisch vor Augen hat, halten die Punkte auch der kritischen Prüfung des Senats stand.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Reicht eine schwere medizinische Diagnose allein für den Anspruch auf Pflegegrad 2 aus?
Nein, eine schwere medizinische Diagnose allein reicht nicht aus. Die Pflegekasse vergibt Pflegegrad-Punkte nur, wenn aus der Diagnose ein konkreter, dauerhafter Hilfebedarf bei gesetzlich relevanten Alltagsverrichtungen folgt.
Nach § 14 und § 15 SGB XI zählt nicht die Krankheit als solche, sondern die dadurch verursachte Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Deshalb genügt ein Attest mit der Diagnose „Depression“, „Amputation“ oder „Angststörung“ nicht, wenn darin nicht beschrieben wird, bei welchen Verrichtungen Hilfe nötig ist, etwa beim Waschen, Anziehen oder Duschen. Entscheidend ist außerdem, dass dieser Bedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate besteht und einen personellen Einsatz erfordert. Fehlt diese konkrete Beschreibung, kann die Pflegekasse die Punkte zu Recht ablehnen, selbst wenn die Erkrankung medizinisch schwerwiegend ist.
Besonders wichtig ist der Nachweis bei psychischen Erkrankungen und nach Operationen oder Amputationen, weil sich der Hilfebedarf nicht automatisch aus der Diagnose ergibt. Ein Arzt sollte deshalb nicht nur die Krankheit benennen, sondern auch die betroffenen Alltagssituationen, die Häufigkeit der Hilfe und den Zeitaufwand festhalten. Ohne diese Angaben bleibt die Diagnose pflegerechtlich häufig ohne Punktefolge.
Zählt die Hilfe meiner Angehörigen beim Kochen und Putzen für die Punktzahl mit?
Nein, allgemeine Hilfe von Angehörigen beim Kochen, Putzen oder Einkaufen zählt für die Pflegegrad-Punktzahl nicht als pflegerelevanter Hilfebedarf.
Für die Pflegegradbewertung zählen nur die gesetzlich definierten Module nach § 15 SGB XI, also etwa Mobilität, Selbstversorgung, Verhaltensweisen oder die Gestaltung des Alltagslebens in einem engen, genau beschriebenen Sinn. Die allgemeine Haushaltsführung ist davon abgegrenzt und wird nicht als eigener Punktetatbestand bewertet, selbst wenn sie tatsächlich täglich anfällt. Deshalb kann die Unterstützung durch Familienmitglieder im Haushalt die Punktzahl nicht erhöhen. Entscheidend ist nicht, wie viel im Alltag erledigt wird, sondern ob die Hilfe einem anerkannten Modul zugeordnet werden kann.
Wie beweise ich dem Medizinischen Dienst, dass meine Einschränkungen dauerhaft bestehen bleiben?
Sie belegen die dauerhafte Einschränkung am besten mit einem ärztlichen Attest und einem Pflegetagebuch über mehrere Wochen. § 14 Abs. 1 und 2 SGB XI verlangt nicht nur eine vorhandene Beeinträchtigung, sondern dass sie voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert.
Das Attest sollte die konkrete Diagnose, den funktionellen Alltagseinschnitt und ausdrücklich eine Zeitprognose enthalten, also die erwartete Dauer der Beeinträchtigung. Das Pflegetagebuch ergänzt diese ärztliche Einschätzung, weil es den tatsächlichen Hilfebedarf im Alltag nachvollziehbar macht und nicht nur eine bloße Behauptung bleibt. Dokumentieren Sie dabei regelmäßig, bei welcher Verrichtung Hilfe nötig war, wie lange sie dauerte und warum sie erforderlich war. Genau diese Kombination ist wichtig, weil der Medizinische Dienst und die Pflegekasse nur so prüfen können, ob die Voraussetzungen für einen Pflegegrad rechtlich belegt sind.
Reicht das Attest ohne konkrete Prognose oder fehlt das Pflegetagebuch, kann der Antrag scheitern, weil der erforderliche Nachweis unvollständig ist. Bei psychischen oder wechselnden Beschwerden sollte zusätzlich festgehalten werden, ob die Einschränkungen anhaltend, wiederkehrend oder nur vorübergehend auftreten.
Darf das Sozialgericht die Punktzahl des medizinischen Gutachters einfach nach unten korrigieren?
JA, das Sozialgericht darf die vom Gutachter angenommene Punktzahl nach eigener Prüfung nach unten oder oben korrigieren. Bei der Pflegegradfeststellung ist das Gericht weder an die Einschätzung des Medizinischen Dienstes noch an ein gerichtliches Sachverständigengutachten gebunden.
Grund ist die eigenständige tatrichterliche Würdigung nach § 128 Abs. 1 SGG. Das Gericht prüft die einzelnen Module der Pflegebegutachtung selbst und entscheidet, welche Einschränkungen rechtlich und tatsächlich bewiesen sind. Ein Gutachten ist dabei ein wichtiges Beweismittel, aber keine verbindliche Vorgabe. Deshalb kann das Gericht auch zu weniger gewichteten Punkten kommen, wenn es einzelne Hilfebedarfe anders bewertet oder nicht als nachgewiesen ansieht.
Gerade bei knappen Fällen ist das Risiko real, dass ein zunächst günstiges Gutachten vor Gericht deutlich schlechter ausfällt. Wer klagt, sollte daher nicht nur auf die Gesamtpunktzahl schauen, sondern jeden pflegerelevanten Bedarf modulbezogen und konkret belegen, weil genau daran die gerichtliche Bewertung anknüpft.
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Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 5 P-135/25 – Beschluss vom 20.01.2026
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

