Post-Vac-Syndrom – Long-Covid-Richtlinie – Kausalitätsprüfung im Impfschadensrecht
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgrund geltend gemachter gesundheitlicher Störungen nach einer Corona-Schutzimpfung vom 6. Juni 2021.
Sie ist 1981 geboren, hat den Beruf der Industriekauffrau gelernt und war zuletzt u.a. als Bestückerin in einer Elektronikfirma beschäftigt. Seit der Mutterschutzzeit ihres 6. Kindes 2021 ist sie keiner Tätigkeit mehr nachgegangen. Sie lebt seit 2024 von ihrem Ehemann getrennt, 4 der 6 Kinder wohnen noch bei ihr (vgl. Anamnese P1).
Am 7. Juni 2022 beantragte sie bei dem Landratsamt R1 (LRA) die Gewährung von Beschädigtenversorgung aufgrund eines Impfschadens. Nach der Eintragung im Impfpass wurde die Klägerin am 6. Juni 2021 mit dem Impfstoff Comirnaty (Ch.-B.: 1D013A) geimpft.
Im Arztbrief der Klinik S1 über die stationäre Behandlung vom 7. Juni 2021 wurde ein unspezifischer Symptomkomplex aus subjektiver Armschwäche rechts, intermittierendem Ganzkörperzittern und diffusen Parästhesien/Hypästhesien nach Impfung und Ausschluss eines neurologischen Fokus beschrieben. Die Vorstellung sei bei plötzlichem Herzrasen nach Impfung 12 Stunden zuvor erfolgt. Es seien deutlich diskrepante Angaben gemacht, Übelkeit, Erbrechen und Kopfschmerzen seien verneint worden. Es hätten intermittierend ausladende Arm- und Beinbewegungen festgestellt werden können, die kraftvoll ausgeführt worden seien, obwohl die Klägerin Kraftlosigkeit beschrieben habe. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien verneint worden, sie habe aber angemerkt, dass sie sechs Kinder habe und in den Wartebereich zu ihrem Mann müsse, um das jüngste Kind stillen zu können.
Die ausladenden Bewegungen, die die Klägerin beschreibe, seien vollständig ablenkbar, beim Versuch, den rechten Arm passiv auszustrecken, habe sie aktiv entgegengezogen. Im weiteren Verlauf hätten bei komplexeren Untersuchungsinhalten keine objektivierbaren Paresen bestanden, keine sensiblen Defizite und kein Anhalt für eine Kleinhirnaffektion. Die initial angegebenen Hypästhesien schwankten in Intensität und Lokalisation nach mehrfacher Nachfrage, in jedem Fall sei kein Innervationsgebiet abgrenzbar gewesen. In der Zusammenschau der Befunde bestehe kein Anhalt für eine neurologische Ursache der Beschwerden. Laborchemisch habe eine Hypokaliämie bestanden, die unter Substitution habe ausgeglichen werden können. Die Entlassung sei in deutlich gebessertem Zustand erfolgt.
Der Bericht des J1-krankenhauses über die notfallmäßige Vorstellung vom 10. Juni 2021 beschrieb ein Unwohlsein, Palpitationen und Herzrasen bei Zustand nach Impfung. Eine Thrombose und andere Pathologien seien ausgeschlossen worden.
Bei angegebenen Bauchschmerzen sei das Abdomen weich, ohne Resistenzen und Abwehrspannung gewesen. Die Darmgeräusche seien regelrecht über alle vier Quadranten auskultierbar, die Nierenlager beidseits nicht klopfschmerzhaft. Die Extremitäten zeigten sich seitengleich beweglich, ohne Ausfälle. Beinödeme und Varikosis bestünden nicht. Die Fußinspektion sei unauffällig. Das 12-Kanal-EKG habe einen tachykarden Sinusrhythmus gezeigt, laborchemisch hätten bis auf die Hypokaliämie keine Auffälligkeiten bestanden. Die Abdomensonographie sei unauffällig gewesen. Eine gynäkologische Vorstellung zum Ausschluss einer gynäkologischen Ursache der Beschwerden nach der Schwangerschaft sei empfohlen worden.
Am 14. Juni 2021 stellte sich die Klägerin notfallmäßig in der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums H1 vor und gab ein „donnerschlagartiges Kopfschmerzereignis“ am Vortag an. Sie sei wach und zu allen Qualitäten orientiert, die direkte und indirekte Lichtreaktion prompt. Fingerperimetrisch bestehe kein Gesichtsfeldausfall, der übrigen Hirnnervenstatus sei regelrecht. Motorisch bestünden keine manifesten Paresen, die Muskeleigenreflexe seien seitengleich auslösbar.
Die Computertomographie (CT) habe keinen Hinweis auf eine Subarachnoidalblutung ergeben, der Befund der Lumbalpunktion sei unauffällig gewesen. Anhaltspunkte für einen Kopfschmerz sekundärer Genese hätten nicht bestanden, die Entlassung sei nach Hause erfolgt.
Bei der weiteren notfallmäßigen Vorstellung am 26. Juni 2021 im J1-krankenhaus wurde eine subjektive Sensibilitätsstörung im linken dorsalen Unterarm etwa in halber Höhe, strahlend in Hand und Ellenbogen, angegeben. Die symptomorientierte Untersuchung habe Kraft und Sensibilität der linken Hand intakt gezeigt, eine schmerzende Stelle sei nicht auffällig gewesen. Ein Zusammenhang der aktuellen Beschwerden sei gegenwärtig nicht ersichtlich und solle bei Persistenz neurologisch abgeklärt werden.
P2 gab nach ambulanter Untersuchung vom 5. Juli 2021 an, dass sich in der Echokardiographie eine gute linksventrikuläre Funktion bei normal weiten linken Ventrikel ohne regionale Wandbewegungsstörungen gezeigt habe. Es sei die Einnahme eines niedrig dosierten Betablockers empfohlen worden, hierzu müsse die Klägerin allerdings abstillen.
Der Facharzt E1 (ambulante Untersuchung vom 14. Juli 2021) beschrieb, dass die Klägerin wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gewesen sei. Es habe eine Aniscorie zu Ungunsten links vorgelegen, der übrige Hirnnervenbefund sei unauffällig. Ein Meningismus habe nicht bestanden, die Prüfung der groben Kraft zeige keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft auslösbar, pathologische Reflexe bestünden bei ungestörtem Muskeltonus nicht. Die Koordination und der Gang seien regelrecht.
Hinweise auf einen symptomatischen Prozess hätten sich weder klinisch noch elektroenzephalographisch ergeben. Es sei von einer passageren Reaktion nach Impfung auszugehen.
Die Kernspintomographie (MRT) des Schädels vom 29. Juli 2021 ergab einen unauffälligen Befund ohne Hinweis auf einen raumfordernden Prozess. Es finde sich kein Hinweis für eine Sinusvenenthrombose.
Das J1-krankenhaus beschrieb nach notfallmäßiger Vorstellung am 10. November 2021 Schwindel und Übelkeit unklarer Genese und eine Fatigue. Die Klägerin habe angegeben, dass die Beschwerden seit der Impfung bestünden, seitdem seien mehrere Vorstellungen mit wechselnder Symptomatik erfolgt. Anamnestisch seien Durchfälle beschrieben worden, der Hausarzt habe eine Candida-Diät verordnet, unter der es zu 12 kg Gewichtsverlust gekommen sei.
Im EKG habe eine akute kardiale Genese ausgeschlossen werden können. Laborchemisch habe sich keine Auffälligkeit gezeigt. In Zusammenschau der Befunde und in Anbetracht der Anamnese könne von einem Fatigue-Syndrom bei hoher sozialer Belastung sowie ggf. mit Triggerung durch die Diät und den Gewichtsverlust ausgegangen werden. In der Endoskopie bestehe keine Pathologie, nicht-somatische Erkrankungen seien in Erwägung zu ziehen.
S2 gab nach ambulanter Untersuchung vom 22. November 2021 an, dass die Klägerin wach und affektiv angespannt gewesen sei. Die Ätiologie der beeinträchtigenden bzw. quälenden Missempfindungen an der Stirn bzw. an der Kopfhaut seien unklar. Differentialdiagnostisch sei eine latente Affektion des Nervus trigeminus beidseits denkbar, zusätzlich ein Fatigue-Syndrom. Nach eingehender Diskussion der Beschwerden sei eine probatorische Gabe von Amitryptylin erfolgt, das auch in der Stillzeit verabreicht werden könne.
P2 befundete am 13. Dezember 2021 eine gute linksventrikuläre Funktion bei normal weitem linkem Ventrikel. Hinweise auf eine Perimyokarditis fänden sich nicht, die Klappen seien strukturell und dopplerechokardiographisch ohne Befund. Nach weiteren Untersuchungen vom 1. und 17. Juni 2022 gab er weiterhin eine gute linksventrikuläre Funktion, keinen Hinweis auf eine Perimyokarditis an. Es bestehe eine unklare neurologisch, teils dissoziative Symptomatik. Eine kardiale Ursache sei ausgeschlossen, sodass dringend zu einer erneuten stationären Abklärung der überwiegend neurologisch dominierten Symptomatik geraten werde.
In der MRT des Schädels vom 14. Februar 2022 zeigte sich ein unauffälliges Neurokranium ohne Hinweis auf einen tumurösen Prozess und keine intracerebrale Blutung.
Das LRA zog weitere Befundberichte von dem Hausarzt der Klägerin bei:
Das Universitätsklinikum H1 (ambulante Behandlung am 17. März 2022) diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine Panikstörung. Die Klägerin habe im Kontakt sehr belastet gewirkt und sei nur gering inspektionsfähig gewesen. Im formalen Denken sei sie sprunghaft und eingeengt auf körperliche Symptome. Angegeben würden wiederholte Panikattacken mehrmals pro Woche mit diffusen Gesundheitsängsten und Grübelneigung.
Als aktuellen Auslöser der Symptomatik sei die von der Klägerin als extrem bedrohlich erlebte Situation im Krankenhaus im Rahmen der Impfung zu sehen. Psychodynamisch werde die Symptomatik vor dem biographischen Hintergrund nicht ganz verstehbar. Am ehesten sei es zu einer Dekompensation durch die massive Belastung mit 6 Kindern zu Hause gekommen. Der Klägerin falle es schwer, eigene Wünsche oder Interessen zu äußern und durchzusetzen.
Bei der notfallmäßigen Vorstellung im J1-krankenhaus am 11. April 2022 ergaben sich keine Auffälligkeiten bei der körperlichen Untersuchung. Bei normwertigen D-Dimeren habe kein Anhalt für eine akute Lungenarterienembolie bestanden, ein Langzeit-EKG sei empfohlen worden.
In der MRT des Schädels vom 25. Juli 2022 ergab sich kein eindeutiges ursächliches Korrelat für die angegebene Symptomatik. Handfester Anhalt für eine Enzephalitis bestehe keiner.
Weiter zog das LRA das Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse (TK – vgl. Bl. 109 ff. VerwAkte) bei.
M1 führte versorgungsärztlich aus, dass die initialen und die im weiteren Verlauf geklagten Beschwerden zwar in zeitlichem, aber nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Impfung stünden. Nach dem Sicherheitsbericht des P3-Instituts (PEI) vom 7. September 2022 gebe es derzeit auch kein Signal für anhaltende, mit Müdigkeit einhergehende Beschwerden („Post-Vac“) nach COVID-19-Impfung.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2023 lehnte das LRA die Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen Impfschäden ab.
Im Widerspruchsverfahren wurde der Befundbericht der Fachärztin B1 über die Erstvorstellung der Klägerin am 1. Februar 2023 vorgelegt. Diese diagnostizierte ein „Post-Vac-Syndrom auf 1. Covid-Impfung 06/21, den dringenden Verdacht auf eine Schädigung der kleinen und autonomen Nervenfasern, eine muskuläre Dysfunktion/Schwäche, objektiviert mittels Handdynamometer, den Verdacht auf eine Mikrozirkulationsstörung, ein posturales Tachykardiesyndrom und den dringenden Verdacht auf ein Mastzellaktivierungssyndrom.
Es bestehe ein komplexes Beschwerdebild mit neurologischen, neuromuskulären, immunologischen, kardiologischen, gastroenterologischen und angiologischen Manifestationen. Im zeitlichen Kontext zum Auftreten der anhaltenden Beschwerden aus Wohlbefinden heraus unmittelbar nach der ersten Impfung gegen Covid-19 und nach Ausschluss anderer ursächlicher Erkrankungen könne die Diagnose „Post-Vac-Syndrom“ gestellt werden. Klinisch sei zum aktuellen Zeitpunkt zudem die Diagnose eines CFS als Folge des Post-Vac-Syndroms zu diagnostizieren. Es bestehe der dringende Verdacht auf eine Schädigung der kleinen und autonomen Nervenfasern, eine zielführende diagnostische Abklärung habe bisher nicht stattgefunden. Im weiteren Bericht über die Videosprechstunde am 1. März 2023 führte sie aus, dass unter Beginn einer symptomatischen Therapie eine erfreuliche Besserung eingetreten sei, aktuell bestehe eine akute Verschlechterung im Rahmen einer Covid-Infektion.
Weiter wurde die Therapieverordnung der Fachärztin S3 vom 19. September 2022 für eine hyperbare Sauerstofftherapie vorgelegt. Diese gab als Diagnose ein Long-Covid-Syndrom an, welches definiert sei, als Anzeichen und Symptome, die sich während oder nach einer CODIV-19-Infektion entwickelten, länger als 12 Wochen andauerten und nicht durch eine alternative Diagnose erklärt werden könnten. Die Klägerin habe sich am 6. Juni 2021 impfen lassen und leide seit dieser Zeit unter Long-Covid-Syndrom mit ausgeprägtem Fatigue-Syndrom. Es werde seit der Impfung über Herzrasen, „kaltem“-Kopf sowie extrem starker Erschöpfung geklagt. Nach circa acht Wochen hätten sich die Beschwerden zuerst für circa zwei Monate gebessert, danach sei es zu einer starken Exazerbation der bekannten Symptome mit zusätzlichen Durchfällen, Parästhesien, Benommenheit, Brainfog sowie Angststörungen gekommen. Eine starke Erschöpfung, eine hohe Belastungsintoleranz sowie Benommenheit seien sowie schon vorhanden gewesen.
S4 führte versorgungsärztlich aus, dass die Klägerin zahlreiche Beschwerden angebe, die sie auf die Impfung zurückführe. Neurologische Ursachen seien ausgeschlossen worden, nach aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen könne die diffuse Symptomatik durch immunologische Reaktionen nach der Impfung nicht erklärt werden. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Beschwerden bestehe nicht.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium S5 mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2023 zurück. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Beschwerden könne weiterhin nicht angenommen werden.
Am 27. November 2023 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und den Befundbericht des K1 vom 24. Juni 2023 (mit Empfehlung weiterer Diagnostik) wie den Bericht des Universitätsklinikums T1 nach stationärem tagesklinischem Aufenthalt am 5. Juni 2023 vorgelegt. Letzterer hat als Diagnosen ein Post-Vaccinations-Syndrom und den Verdacht auf eine small-fiber Polyneuropathie beschrieben. Die Elektroneurographien seien regelrecht ohne Hinweis auf eine Schädigung gewesen. Bei der sympathischen Hautantwort habe ein regelrechter Befund bestanden, ohne Hinweis auf Affektion der dünnen, marklosen vegetativen Fasern oder der zentralen Sympatikusbahn. In der Hautbiopsie habe sich die Haut mit relativ geringer Dichte der intraepidermalen Nervenfasern gezeigt. Die Antikörper gegen das Spike1-Protein von SARS-CoV2 seien hochtitrig nachweisbar, Antikörper gegen das nucleocpasid fehlten.
Hinsichtlich der beschriebenen Dysästhesien bestehe der Verdacht auf eine small-fiber-Polyneuropathie bei relativ geringer Nervenfaserdichte in einer der beiden Hautbiopsien. Allerdings sei die sympathische Hautantwort regelrecht gewesen, was gegen eine Beteiligung der autonomen Nervenfasern spreche. Hinsichtlich der Schmerzen werde ein medikamentöser Therapieversuch mit Gabapentin empfohlen. Die tagesklinische Diagnostik an einem neuromuskulären Zentrum sei indiziert.
Das SG hat die in einem Parallelverfahren eingeholte Auskunft des P3-Instituts (PEI) vom 28. August 2024 beigezogen, das auf die gültige Fachinformation zu dem Impfstoff sowie auf die Berichte über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen verwiesen hat. Das PEI beurteile keine Impfschäden, sondern nur gemeldete Verdachtsfälle im Hinblick auf die Nutzen-Risiko-Bewertung des Impfstoffes. Jede Verdachtsmeldung gehe in die Signaldetektion ein, unabhängig von der Kausalitätsbewertung des Falles.
Weiter hat das SG wissenschaftliche Aufsätze aus einem weiteren Parallelverfahren zur Akte genommen (vgl. S. 57 bis 1788 SG-Akte) und das neurologische Sachverständigengutachten des P1 mit Zusatzgutachten der H2 aufgrund ambulanter Untersuchung vom 18. Februar 2025 erhoben. Die Klägerin hat angegeben, dass sie vor der Impfung ein sehr aktives Leben als Mutter von sechs Kindern geführt habe. Eigentlich habe sie nach der Geburt des jüngsten Kindes den Wiedereinstieg in das Berufsleben als Industriekauffrau geplant. Zu den Eltern bestehe ein gutes Verhältnis, der Ehemann habe sich im September 2024 getrennt und sei aus dem gemeinsamen Eigenheim ausgezogen.
Am 6. Juni 2021 habe sie wenige Stunden nach der Impfung Schweißausbrüche, Herzrasen, einen hohen Puls und eine Schwellung am rechten Unterarm bemerkt. Sie habe ein kaltes Gefühl am Kopf verspürt und sei vom Rettungsdienst nach S1 ins Krankenhaus gebracht worden. Sie habe sich dort unverstanden und nicht ernst genommen gefühlt. Ihr Mann habe den jüngsten Sohn noch am Abend ins Krankenhaus gebracht, im Nachhinein sei es aus ihrer Sicht unverantwortlich gewesen, dass sie mit dem damals acht Wochen alten Kind allein gelassen worden sei. Denn wenn es ihr plötzlich noch schlechter gegangen wäre, wäre keiner da gewesen, wenn sie z.B. das Kind fallengelassen hätte. Auch bei den weiteren, zumeist notfallmäßigen Konsultationen sei bei der Klägerin der Eindruck entstanden, dass man ihre Beschwerden nicht ernst nehme und ihr unterstelle, dass sie sich alles nur einbilde. Als man ihr bei der Vorstellung im Zentrum für Psychosoziale Medizin in H1 gesagt habe, dass man die Beschwerden für ein Zeichen von familiärer Überlastung halte, habe sie dies als Vorwurf empfunden.
Die Klägerin habe weiter angegeben, dass sie an Durchfällen gelitten und 12 kg Gewicht verloren habe. Sie habe kaum noch etwas essen können. Die Durchfallbeschwerden seien erst nach zwei Jahren durch eine modifizierte Ernährung besser geworden. Von Anfang an habe eine Müdigkeit und Belastungsintoleranz bestanden.
Aufgrund der Enttäuschung über die Schulmedizin habe sich die Klägerin selbst auf die Suche nach Diagnostik- und Behandlungsverfahren gemacht. Sie habe von der Autoantikörperdiagnostik durch die A1-Diagnostik GmbH erfahren. Dort habe man sie über den Befund des Vorliegens von Autoantikörpern, die Gefährdung im Fall einer COVID-Infektion sowie eine Therapiemöglichkeit mittels Immunadsorption informiert. Im September 2022 seien fünf Immunadsorptionsbehandlungen in Köln durchgeführt worden, die eine subjektive Besserung der Beschwerden erbracht habe. Eine weitere Verbesserung sei durch die Behandlung in der Praxis B2 in D1 – Fachärztin B1 – durch die Umstellung der Ernährung und der Empfehlung von Medikamenten eingetreten. Seit 2022 finde eine psychotherapeutische Behandlung statt.
Derzeit bestünden weiter Missempfindungen an der Stirn, der Kopfhaut und anderen Körperstellen, ebenso Schmerzen an den Gelenken und eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit. Die Klägerin stehe morgens kurz vor 6 Uhr auf und mache den Kindern das Frühstück. Von 8 Uhr bis 13 Uhr müsse sie sich ausruhen und schlafen, am Nachmittag sei ihre Mutter da und helfe. Ab 15.30 Uhr kümmere sie sich um die Kinder und gehe gegen 20/21 Uhr zu Bett. Ein- bis zweimal pro Woche nehme sie am Online-Yoga-Unterricht teil und versuche drei- bis viermal pro Wochen mit den Kindern nach draußen zu gehen.
Der Auszug des Ehemanns sei für sie überraschend gewesen, er habe ihr kein Verständnis mehr entgegenbringen können. Als es ihr richtig schlecht gegangen sei, habe ihr Mann sich nicht mehr als sonst um sie oder familiäre Belange gekümmert, dies hätten ihre Eltern übernommen. Dies betreffe auch die privat beglichenen Kosten für Diagnostik und Behandlungen, die sich schätzungsweise auf circa 100.000 € beliefen.
Die zweitälteste Tochter sei mit ihrem Vater ausgezogen, die älteste wohne bei ihrem Freund. Die vier Söhne lebten bei ihr, wollten zum Vater keinen Kontakt haben, der sie seinerseits auch nicht sehen wolle.
Die Klägerin sei wach, zu allen Qualitäten orientiert ohne Hinweise für Aphasie oder Dysarthrie. Die Kraft an den oberen und unteren Extremitäten liege bei 5/5, der Tonus sei unauffällig und die Trophik regelrecht. Umschriebene Atrophiezeichen fänden sich nicht, die Muskeleigenreflexe seien seitengleich lebhaft auslösbar. Der Finger-Nase- und der Knie-Hacke-Versuch seien ohne Hinweise auf Ataxie oder Dysmetrie möglich. Es finde sich keine Feinmotorikstörung und kein Tremor. Stand und Gang seien inklusive erschwerter Varianten sicher. Eine Oberflächenästhesie sei seitengleich angegeben worden, es bestünden keine Parästhesien oder Dysästhesien.
Psychomotorisch sei sie angespannt, es sei jedoch rasch ein guter Rapport etabliert worden. Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien über die gesamte Dauer der Untersuchung ohne Einschränkungen gewesen. Formalgedanklich sei sie geordnet, ohne inhaltliche Denkstörungen. Die affektive Modulationsfähigkeit sei allenfalls gering reduziert. Anamnestisch sei die Freudfähigkeit erhalten, jedoch bestehe eine stark reduzierte psychophysische Belastbarkeit mit hohem Ruhebedürfnis und geringer Belastungstoleranz. Die klinisch-neurologische und orientierende psychiatrische Untersuchung habe Normalbefunde ergeben.
Die Vielzahl der Symptome, die im zeitlichen Verlauf wechselnd aufgetreten seien, sei aus den vorliegenden Untersuchungen keiner einzelnen und eindeutig definierten Krankheitsentität zuzuordnen. Wiederholt seien die Beschwerden diagnostisch als „Post-Vac-Syndrom“ gefasst worden. Dies sei jedoch ein deskriptiver Terminus ohne validierte Definitionskriterien, der eine zeitliche Assoziation einer Impfung mit dem Auftreten verschiedener Symptome beschreibe. Zwar seien autoimmun vermittelte neurologische Erkrankungen im Gefolge einer Impfung gegen SARS-CoV-2 beschrieben, allerdings handele es sich hierbei um Krankheitsentitäten, für die konsentierte Diagnosekriterien existierten. Wiederholt sei zudem gezeigt worden, dass keine Sicherheitssignale zwischen Impfereignis und einer Reihe immunvermittelter neurologischer Erkrankungen identifiziert werden konnten, das Auftretensrisiko dieser aber bei Patienten mit einer SARS-CoV-2 Infektion erhöht gewesen sei.
Nehme man die Existenz eines distinkten postakuten COVID-19-Impfsyndroms an, so scheine dieses jedoch wiederum einen beträchtlichen Overlap verschiedenster Symptome bzw. Symptomkombinationen darzustellen oder eine Sonderform des Chronic Fatigue Syndroms (CFS) zu sein. Trotz einer möglichen hypothesenfreien Gruppierung von Einzelsymptomen in verschiedene PACIS-Cluster und der Existenz diagnostischer Kriterien für das CFS sei deren Wertigkeit aufgrund des unspezifischen Charakters und des Fehlens objektiver diagnostischer Methoden fragwürdig.
Zu der wiederholten referierten Diagnostik für agonistische Autoantikörper sei darauf hinzuweisen, dass keine Serumkonzentrationen, Titer, Referenzwerte oder Ähnliches angegeben seien. Zudem sei keine Stellungnahme zu den an den beiden Untersuchungszeitpunkten divergenten Ergebnissen der durchgeführten Untersuchungen oder eine medizinische Bewertung derselben in den Akten zu finden. Nach den Darstellungen sei davon auszugehen, dass diesen Ergebnissen wohl eine erhebliche Relevanz bezüglich Risiken und Therapieansätzen zugesprochen worden zu sein scheine. Hierzu sei zu sagen, dass insgesamt wenige Untersuchungen zur Rolle von (G-Protein gekoppelten) Autoantikörper nach Impfung gegen SARS-CoV-2 existierten, die zumeist geringe Patientenzahlen aufwiesen und/oder andere auffällige Befunde referierten als die im Fall der Klägerin vorliegenden. Weiterhin müsse angemerkt werden, dass – wie auch bei Untersuchungen bei Patienten mit prolongierten Symptomen nach SARS-CoV-2-Infektion – das Vorhandensein von Autoantikörper zu einem bestimmten Zeitpunkt keineswegs mit Kausalität gleichzusetzen sei.
Schließlich sei auf die Stellungnahme zum Sicherheitsprofil der COVID-10-Impfstoffe und die jüngsten vom PEI zur Verfügung gestellten Daten vom 28. November 2024 zu verweisen, wonach es kein Risikosignal für ein chronisches Ermüdungssyndrom oder andere als „Post-Vac-Syndrom“ zusammengefasste Beschwerden nach einer Impfung mit COVID-19-Impfstoffen gebe. Weder die klinische Untersuchung noch die in den letzten Jahren weitere und teils wiederholt durchgeführte apparative und laborchemische Diagnostik habe reproduzierbare Befunde erbracht, die auf eine strukturelle oder objektivierbar entzündlich vermittelte oder anderweitige begründbare Pathologie des zentralen oder peripheren Nervensystems schließen lassen würden.
Bezüglich der bisherigen Einschätzung von Ursachen für die Symptome und Beschwerden sei auf die Einschätzung des Zentrums für Psychische Gesundheit H1 zu verweisen. Ebenso seien im März 2022 die Diagnosen „Depressive Episode ohne psychotische Symptome“ und „Panikstörung“ gestellt worden. Aktuell bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen einer depressiven Episode. Im Hinblick auf eventuell vorhandene dysfunktionale Kognitionen oder Persönlichkeitsmerkmale, die das Erleben und die Verarbeitung körperlicher Symptome im weiteren Verlauf beeinflusst haben könne, sei eine psychiatrische Begutachtung anzuraten.
Aus neurologischer Sicht lägen keine chronischen Erkrankungen vor. Auch wenn initial in zeitlicher Assoziation zur Impfung vielfältige, auch neurologische Symptome und Beschwerden aufgetreten seien, habe die wiederholt durchgeführte bildgebende, apparative und laborchemische Diagnostik keine Befunde erbracht, die auf eine strukturelle oder objektivierbar entzündlich vermittelte oder anderweitig begründbare Pathologie des zentralen oder peripheren Nervensystems schließen lasse.
Anschließend hat das SG das psychiatrische Sachverständigengutachten des S6 beauftragt, hat den Gutachtensauftrag indessen wieder aufgehoben, nachdem die Klägerin die Vereinbarung eines Termins mit dem Sachverständigen abgelehnt hat. Im Nachgang ist geltend gemacht worden, dass ein Sachverständiger auszuwählen sei, der mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden könne.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2025 abgewiesen. Die Klägerin könne die Gewährung von Beschädigtenversorgung nicht beanspruchen, da es sowohl an einer impfbedingten Primärschädigung in Form einer unüblichen Impfreaktion fehle, als auch an einer Schädigungsfolge. Abgesehen von den Erstbefunden habe P1 dargelegt, dass es bei der Klägerin an einer eindeutig definierten Krankheitsentität fehle. Wiederholt hätten sich neurologische Normalbefunde ergeben. Der psychische Befund anlässlich der Begutachtung im Klageverfahren sei weitgehend unauffällig gewesen, sodass weitere Ermittlungen auf psychiatrischem Fachgebiet nicht erforderlich seien.
Am 12. August hat die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Sie habe schnell feststellen müssen, dass weder ihre Hausärzte noch die Fachärzte eine Erklärung für die immer schlimmer werdende Krankheit gehabt hätten. L1 sei der erste gewesen, der erkannt habe, dass nach dem heutigen Verständnis der Pathopsychologie das Post-Covid-Syndrom mit dem Post-Vac-Syndrom ähnlich sei.
Hinzukomme, dass seit dem Ausbruch der Pandemie zunächst vor allem Akutbehandlungen, Impfstrategien und infektionspräventive Maßnahmen im Fokus von Forschung, Gesundheitskommunikation und politischer Steuerung gestanden hätten. Erst mit zunehmendem zeitlichem Abstand seien vermehrt Berichte über anhaltende gesundheitliche Beschwerden nach SARS-CoV-2-Infektionen in den Vordergrund getreten, die nicht durch Erkrankungen oder andere Diagnosen erklärbar gewesen seien. Weder Politik noch Forschung hätten den Betroffenen zur Seite gestanden, es sei vielmehr behauptet worden, dass eine Covid-Impfung keine Nebenwirkungen habe. Bis heute sei der Begriff Post-Vac-Syndrom weder als Krankheitsentität klar definiert, noch als medizinische Diagnose anerkannt. Beweise für einen ursächlichen Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung gebe es nicht. Ob es sich hierbei um eine eigenständige Erkrankung oder um eine immunologisch vermittelte Reaktion im Rahmen individueller Disposition handele, sei Gegentand aktueller Forschung. Bislang fehlten valides Zahlenmaterial, gesicherte Falldefinitionen und systematische populationsbasierte Untersuchungen.
Ein zentrales Problem sei die fehlende Datenlage in Deutschland. Weder von staatlicher noch von Seiten der Krankenkasse erfolge eine Unterstützung. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die sich dadurch ergebenden Belastungen hätten ihre Familie zerstört. Hinzu kämen die finanziellen Probleme, die Behandlungen hätten circa 100.000 € gekostet und das Eigenheim sei im Wesentlichen mit Fremdgeldern finanziert.
Nach Auffassung des SG müsse sie beweisen, dass überhaupt ein Impfschaden vorliege. Sie trage aber lediglich eine subsidiäre Beweislast und habe entsprechende Beweise erbracht. Zu denken wäre weiter daran, dass es entgegen der gesetzlichen Regelungen eine Umkehr der Beweislast gebe. Wer eine solche Schädigung erleide und den Kausalzusammenhang nachweisen könne, habe einen Anspruch auf finanzielle Versorgung.
Offizielle Zahlen, ob anerkannte Impfschäden ein Post-Vac-Syndrom beträfen, existierten nicht. S7, Chefarzt in der Post-Vac-Ambulanz der Universitätsklinik G1 und M2, habe zu der Problematik ausgeführt, dass man die Diskussion vielleicht damit befrieden solle, dass man anerkenne, dass Impfnebenwirkungen nie auszuschließen seien und jetzt gemeinsam in die Zukunft geschaut werde, wie Menschen mit Impfungen geschützt und Kranken mit Impfungen geholfen werden könne. Interessant sei auch, dass auf das PEI verwiesen werde, das nicht immer richtig gelegen habe. Zwischenzeitlich räume auch der ehemalige Gesundheitsminister L2 ein, dass er sich damals etwas salopper zur Verträglichkeit der Impfstoffe geäußert habe, was er nachträglich vorsichtiger handhaben würde.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Juli 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2023 Beschädigtenversorgung, insbesondere Beschädigtengrundrente, aufgrund eines Impfschadens nach Corona-Schutzimpfung vom 6. Juni 2021 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er verweist auf die angefochtene Entscheidung.
Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 abgelehnt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 17. Juli 2025, mit dem die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung von Beschädigtenversorgung, insbesondere Beschädigtengrundrente, aufgrund eines Impfschadens unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 18. Oktober 2023 abgewiesen worden ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 6 KA 34/08 –, juris, Rz. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 34).
Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Bescheid vom 31. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Auch zur Überzeugung des Senats hat der Beklagte die Gewährung von Beschädigtenversorgung zu Recht abgelehnt, sodass die Abweisung der Klage durch das SG nicht zu beanstanden ist.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin ist § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Danach erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 IfSG oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit das IfSG nichts Abweichendes bestimmt, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, auf Grund des IfSG angeordnet wurde, gesetzlich vorgeschrieben war oder auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Soweit das IfSG auf die Vorschriften des BVG verweist, sind diese in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden, vorliegend ist also nicht § 24 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) einschlägig. Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung erhalten Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 bestandskräftig festgestellt sind, diese Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt. Über einen bis zum 31. Dezember 2023 gestellten und nicht bestandskräftig entschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, ist nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden, § 142 Abs. 2 Satz 1 SGB XIV. Wird hierbei ein Anspruch auf Leistungen festgestellt, werden ebenfalls Leistungen nach Absatz 1 erbracht, § 142 Abs. 2 Satz 2 SGB XIV.
Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 61 Satz 1 IfSG). Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG anerkannt werden (§ 61 Satz 2 IfSG). Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden (§ 61 Satz 3 IfSG).
Für die Impfopferversorgung müssen die schädigende Einwirkung (Schutzimpfung), der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation, und eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) nachgewiesen, nicht nur wahrscheinlich sein (hierzu BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VJ 1/10 R –, juris, Rz. 36).
Die Schutzimpfung muss nach der im Sozialen Entschädigungsrecht allgemein geltenden Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung wesentliche Ursache für den Eintritt der gesundheitlichen Schädigung und diese wesentliche Ursache für die Schädigungsfolge, den Impfschaden, sein. Als wesentlich sind diejenigen Ursachen anzusehen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes zu dem Erfolg in besonders enger Beziehung stehen, wobei Alleinursächlichkeit nicht erforderlich ist.
Die Impfung und sowohl die als unübliche Impfreaktion in Betracht kommende wie auch die dauerhafte Gesundheitsstörung müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – im sogenannten Vollbeweis – feststehen. Allein für die zwischen diesen Merkmalen erforderlichen Ursachenzusammenhänge reicht der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit aus (vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom 2. Februar 2024 – B 9 V 10/23 B –, juris, Rz. 9). Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn mehr Umstände für als gegen die Kausalität sprechen. Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1986 – 9a RVi 2/84 –, juris, Rz. 8). Die Feststellung einer unüblichen Impfreaktion im Sinne einer impfbedingten Primärschädigung hat mithin grundsätzlich in zwei Schritten zu erfolgen: Zunächst muss ein nach der Impfung aufgetretenes Krankheitsgeschehen als erwiesen erachtet werden. Dann ist die Beurteilung erforderlich, dass diese Erscheinungen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind.
Maßstab dafür ist die im Sozialen Entschädigungsrecht allgemein geltende Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung. Danach ist aus der Fülle aller Ursachen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne diejenige Ursache rechtlich erheblich, die bei wertender Betrachtung wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Als wesentlich sind diejenigen Ursachen anzusehen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes zu dem Erfolg in besonders enger Beziehung stehen, wobei Alleinursächlichkeit nicht erforderlich ist (BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VI 1/10 R –, juris, Rz. 37 m.w.N.). Dabei sind alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten (BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VI 1/10 R –, juris, Rz. 43).
Bei allen medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, ist der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand maßgebend, welcher die Grundlage bildet, auf der die geltend gemachten Gesundheitsstörungen der konkret geschädigten Personen zu bewerten sind. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung im sozialen Entschädigungsrecht und damit auch im Impfschadensrecht, dem Schwerbehindertenrecht (vgl. BSG, Urteile vom 17. Dezember 1997 – 9 RVi 1/95 –, SozR 3-3850 § 52 Nr. 1 S. 3 und vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 10/06 R – SozR 4-3250 § 69 Nr. 9, Rz. 25) und im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. BSG, Urteile vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –, BSGE 96, 196 <200 f.> und vom 23. April 2015 – B 2 U 10/14 R –, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 6, Rz. 20; Senatsurteil vom 21. April 2015 – L 6 VJ 1460/13 –, juris, Rz. 66). Dieser Erkenntnistand ergibt sich indes noch nicht durch wissenschaftliche Einzelmeinungen (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 2 U 10/14 R –, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 6, Rz. 21). Ein bestimmter Vorgang, der unter Umständen vor Jahrzehnten stattgefunden hat, muss, wenn über ihn erst jetzt abschließend zu entscheiden ist, nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt werden. So kann auch die vor Jahrzehnten bejahte Kausalität aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden als fehlend erkannt werden, sogar mit der Folge, dass eingeräumte Rechtspositionen zurückzunehmen oder nur aus Gründen des Vertrauensschutzes (§ 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X) zu belassen sind (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 – B 9 V 1/10 R –, SozR 4-3100 § 62 Nr. 2). Bei der Anwendung der neuesten medizinischen Erkenntnisse ist ebenso zu prüfen, ob diese sich überhaupt auf den zu beurteilenden, mitunter lange zurückliegenden Vorgang beziehen. Da andere Ursachen jeweils andere Folgen nach sich ziehen können, gilt dies insbesondere für die Beurteilung von Kausalzusammenhängen. Dementsprechend muss im Impfschadensrecht sichergestellt werden, dass die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse in Betracht zu ziehenden Impfkomplikationen gerade auch die Impfstoffe betreffen, die im konkreten Fall Verwendung gefunden haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VJ 1/10 R –, SozR 4-3851 § 60 Nr. 4, Rz. 43; Senatsurteil vom 28. April 2022 – L 6 VJ 254/21 –, juris, Rz. 60).
Ausgehend von diesen Maßstäben steht aufgrund der aktenkundigen Unterlagen, die der Senat sämtlich im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) verwertet, hier insbesondere der Eintragungen im Impfpass, fest, dass die Klägerin am 6. Juni 2021 mit dem Impfstoff Comirnaty (Ch.-B.: 1D013A) geimpft worden ist, wobei es sich um eine von der STIKO empfohlene Impfung gehandelt hat (vgl. auch Epidemiologisches Bulletin Nr. 12/2021).
Der Senat kann sich indessen schon nicht davon überzeugen, dass es bei der Klägerin zu einer Impfkomplikation infolge der Impfung (zur Erforderlichkeit des Eintritts einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen (Primär-)Schädigung nach aktueller höchstrichterlicher Rspr. vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2024 – B 2 U 3/22 R –, juris, Rz. 13; BSG, Beschluss vom 2. Februar 2024 – B 9 V 10/23 B –, juris, Rz. 9) gekommen ist. Eine solche muss indessen im Vollbeweis nachgewiesen sein, die Impfung selbst begründet keinen Gesundheitserstschaden (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2024 – B 2 U 3/22 R –, juris, Rz. 13; BSG, Beschluss vom 2. Februar 2024 – B 9 V 10/23 B –, juris, Rz. 9).
Für die Frage, ob bei der Klägerin eine „unübliche“ Impfreaktion als Primärschädigung (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 31. Januar 2025 – L 15 VJ 5/16 –, juris, Rz. 110) vorliegt, ist auf die Abgrenzung der STIKO zwischen einer üblichen Impfreaktion und dem Verdacht auf eine mögliche Impfkomplikation zurückzugreifen (zuletzt: Epidemiologisches Bulletin Nr. 4/2023, Seite 36f). Danach wird unter einer Impfkomplikation eine über das übliche Maß hinausgehende gesundheitliche Schädigung verstanden. Um eine Impfkomplikation von einer üblichen Impfreaktion, die nicht meldepflichtig ist, abzugrenzen, hat die STIKO, wie nach § 20 Abs. 2 IfSG gefordert, Merkmale für übliche Impfreaktionen definiert. Übliche und damit nicht meldepflichtige Impfreaktionen sind das übliche Ausmaß nicht überschreitende, vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen, die als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzusehen sind. Die STIKO hat die folgenden Kriterien für übliche Impfreaktionen entwickelt:
– Für die Dauer von 1 bis 3 Tagen (gelegentlich länger) anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle.
– Für die Dauer von 1 bis 3 Tagen Fieber (39,5°C [bei rektaler Messung]), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten.
– Im gleichen Sinn zu deutende Symptome einer „Impfkrankheit“ 1 bis 3 Wochen nach Verabreichung von attenuierten Lebendimpfstoffen: z.B. eine leichte Parotisschwellung, kurzzeitige Arthralgien oder ein flüchtiges Exanthem nach der Masern-, Mumps-, Röteln- oder Varizellenimpfung oder milde gastrointestinale Beschwerden, z.B. nach der oralen Rotavirus- oder Typhus-Impfung.
– Ausgenommen von der Meldepflicht sind auch Krankheitserscheinungen, denen offensichtlich eine andere Ursache als die Impfung zugrunde liegt. Alle anderen Impfreaktionen sollten gemeldet werden.
Nach diesen Maßstäben ist eine Impfkomplikation bei der Klägerin bei einem ganzen „Strauß“ dargebotener wechselnder Symptome trotz den vielfachen, überwiegend stationären notfallmäßigen Konsultationen bereits nicht objektiviert. D.h. die dargebotenen (Impf-)Komplikationen konnten trotz dem „Klinikhopping“ nicht verifiziert werden.
Zwar ist es im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung, bereits am Folgetag, zu einer ersten ärztlichen Vorstellung im Klinikum S1 gekommen. Dort konnten aber trotz Darbietung neurologischer wie kardialer Symptome keinerlei pathologischen Befunde gesichert werden. Dokumentiert wurden lediglich subjektive Beschwerdeangaben mit Armschwäche rechts, intermittierenden Ganzkörperzittern, diffusen Parästhesien/Hypästhesien wie plötzlichem Herzrasen, woraus aber keineswegs der Nachweis einer Impfkomplikation folgt. Denn es sind dabei insbesondere die deutlich diskrepanten Angaben der Klägerin zu den behaupteten medizinischen Folgen der Impfung berücksichtigen. Die Einschätzung der Klinik, dass ein unspezifischer Symptomkomplex bestand, wurde beispielhaft damit untermauert, dass die Klägerin zwar eine Kraftlosigkeit behauptete, die Arm- und Beinbewegungen indessen kraftvoll ausgeführt werden konnten. Die subjektiv geklagten Einschränkungen waren somit aus ärztlicher Sicht durch entsprechende Kontrollen schon nicht zu objektivieren. Bei den Untersuchungen wurde beim Versuch, den rechten Arm passiv auszustrecken, vielmehr ausdrücklich auf ein Gegenspannen der Klägerin verwiesen. Gleiches gilt für die beklagten Hypästhesien, die in Intensität und Lokalisation nach mehrfacher Nachfrage so schwankten, dass noch nicht einmal ein Innervationsgebiet abgrenzbar war.
Folglich konnten bei den Untersuchungen im Klinikum S1 Paresen, sensible Defizite oder ein Anhalt für eine Kleinhirnaffektion ausgeschlossen werden. Korrespondierend hierzu bestand keine neurologische Ursache der Beschwerden, ebenso zeigten sich laborchemisch keine Pathologien.
Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Entlassungsbericht nur zu entnehmen ist, dass die Klägerin angegeben habe, in den Wartebereich zu ihrem Mann zu müssen, um das jüngste Kind stillen zu können. Das widerlegt ihr Vorbringen gegenüber dem Sachverständigen P1, dass sie in der Klinik mit dem Kind alleine gelassen worden sei. Im Übrigen ist ihre Behauptung, dass die Gefahr bestanden habe, dass sie wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen unbeaufsichtigt das Kind hätten fallen lassen können, vor dem Hintergrund der unauffälligen Befunde mehr als fernliegend. Gleiches gilt dafür, wenn gegenüber dem Universitätsklinikum H1 über eine extrem bedrohliche Situation im Krankenhaus berichtet worden ist. Im Übrigen konnte die Klägerin – angesichts der Befunde nachvollziehbar – noch am selben Tag wieder aus der stationären Behandlung entlassen worden zu sein.
Anlässlich der weiteren Vorstellung im J1-krankenhaus, obwohl die Klägerin drei Tage zuvor in deutlich gebessertem Zustand entlassen werden konnte, am 10. Juni 2021 – damit gut vier Tage nach der Impfung – haben sich die subjektiven Beschwerdeangaben nunmehr auf Herzbeschwerden und Bauchschmerzen fokussiert. Für diese haben sich nach den ausführlichen Untersuchungen erneut keine objektivierbaren Befunde ergeben. Vielmehr wurden eine Thrombose und andere Pathologien ausgeschlossen. Die Extremitäten waren seitengleich ohne Ausfälle beweglich, Beinödeme und Varikosis bestanden nicht. Weder im EKG noch laborchemisch, auch nicht in der Abdomensonographie ergaben sich pathologische Befunde, empfohlen worden ist dementsprechend nur eine gynäkologische Vorstellung zur Abklärung, ob die Beschwerden mit der Schwangerschaft in Verbindung stehen könnten, woraus ebenfalls kein Rückschluss auf die angeschuldigte Impfung zu ziehen ist.
Weitere vier Tage später hat die Klägerin dann wiederum notfallmäßig das Universitätsklinikum H1 aufgesucht, diesmal mit einem „donnerschlagartigen Kopfschmerzereignis“. Bereits der erste Eindruck konnte die behaupteten Beschwerden nicht verifizieren, die Klägerin war vielmehr wach und zu allen Qualitäten orientiert, die direkte und indirekte Lichtreaktion erfolgte prompt. Die weiterführenden Untersuchungen erbrachten einen unauffälligen Hirnnervenstatus und keine manifesten Paresen, die CT lieferte keinen Hinweis auf eine Subarachnoidalblutung und die Lumbalpunktion war ohne Befund. Schlüssig wurde daher festgehalten, dass keinerlei Anhaltspunkt für einen Kopfschmerz sekundärer Genese bestand, so dass wiederum die Entlassung nach Hause erfolgte.
Die Klägerin ließ dann zwölf Tage verstreichen, bevor sie sich erneut notfallmäßig ins J1-krankenhaus begab, diesmal mit behaupteten Sensibilitätsstörungen des linken Unterarms, die wiederum in keiner Weise objektiviert werden konnten. Ganz im Gegenteil waren Kraft und Sensibilität der linken Hand intakt.
Danach hat sich die Klägerin in ambulante Behandlungen begeben, erst beim Kardiologen. P2 hat wiederum einen normalen Herzbefund erhoben. Ebenso hat E1 keine pathologischen Befunde erheben können. Er ist nur von einer passageren Reaktion nach Impfung ausgegangen – wobei er zu seinem Untersuchungszeitpunkt weder Pathologien gesichert, noch sich mit den Vorbefunden auseinandergesetzt hat.
Eine weitere ärztliche Vorstellung ist danach erst wieder im November 2021 und damit mit deutlichem zeitlichem Abstand zur Impfung dokumentiert, wobei sich auch hier keine pathologischen Befunde ergaben. Das J1-krankenhaus hat eine kardiale Ursache ausdrücklich ausgeschlossen, was durch mehrfache Untersuchungen bei P2 bestätigt worden ist. Die MRT-Untersuchungen des Schädels haben ebenfalls keine pathologischen Befunde, insbesondere keine Sinusvenenthrombose ergeben.
Der Bericht des J1-krankenhauses weist im Übrigen aus, dass seitens des Hausarztes der Klägerin eine Candida-Diät verordnet worden ist, unter der es zu der Gewichtsabnahme von 12 kg kam, sodass die Ursache des Gewichtsverlustes weder unklar ist, noch in einem Zusammenhang mit der Impfung gesehen werden kann, wie die Klägerin gegenüber P1 glauben machen wollte. Sie hat schlicht bewusst ihr Gewicht reduziert.
Eine Impfkomplikation ist somit nicht nachgewiesen, wobei es, entgegen der Auffassung der Klägerin, weder eine rechtliche Grundlage für eine Beweiserleichterung noch für eine Beweislastumkehr gibt. Dies gilt vorliegend schon deshalb nicht, da lediglich subjektive Angaben der Klägerin dokumentiert sind, hinsichtlich derer ärztlicherseits keine pathologischen Befunde zu sichern gewesen waren. Die bloße Behauptung von Impfnebenwirkungen kann indessen ebenso wenig anspruchsbegründend wirken, wie die Erwägungen der Klägerin zu Aussagen des damaligen Gesundheitsministers.
Abgesehen davon hat P1 für den Senat überzeugend herausgearbeitet, dass das mehrfach beschriebene „Post-Vac-Syndrom“ keinen medizinischen Befund darstellt, aufgrund dessen auf eine Impfkomplikation oder weitergehend einen Impfschaden geschlossen werden kann. Das hat schon das PEI 2023 in seiner Stellungnahme dargelegt, wonach schon mehr als 50 % aller gemeldeten Verdachtsfälle aus Deutschland berichtet werden, ohne dass dies mit den verabreichten Impfdosen korreliert. Weiterhin werden überdurchschnittlich viele Symptome pro Fall gemeldet, ohne dass der Zeitpunkt deren Auftretens, die Dauer oder das Anhalten klinisch verifiziert werden. Der Sachverständige hat hierzu dargelegt, dass es sich um einen deskriptiven Terminus ohne valide Definitionskriterien handelt, der nur eine zeitliche Assoziation einer Impfung mit dem Auftreten verschiedener Symptome beschreibt.
Auch die Long- Covid -Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, in Kraft seit 9. Mai 2024, führt insofern nicht weiter. Deren Zweck ist nach § 1 Abs. 3 schon die Versorgung der Patientengruppe mit entsprechender Symptomatik nach einer Infektion, also solchen Probanden, die einen gesicherten Krankheitsverlauf aufweisen. Die Richtlinie kann zwar auch nach einer stattgehabten Impfung gegen Covid angewendet werden. Sie hat aber allein ein therapeutisches Anliegen, nämlich die Versorgung im interdisziplinären Kontext. Bereits deswegen kann durch die Richtlinie die vorliegend erforderliche Kausalitätsprüfung nicht ersetzt werden. Ferner ist zu beachten, dass die Richtlinie in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ausdrücklich zur Diagnostik neben den geltend gemachten Symptomen von Fatigue, Schmerz etc. die Erforderlichkeit einer Differenzialdiagnostik gerade zum Zeitpunkt des Auftretens der Symptome sieht. Mithin ist selbst unter der Annahme einer Long- Covid -Erkrankung kritisch zu prüfen, ob das Krankheitsbild möglicherweise vorbestehend ist. Bislang werden darüber hinaus nur typische Symptome beispielshaft aufgezählt, d.h. auch das Krankheitsbild ist nicht klar definiert.
Gleiches gilt für das von der Klägerin beklagte Chronic Fatigue Syndrom (CFS), das bei Gruppierung von Einzelsymptomen in verschiedene PACIS-Cluster und der Existenz diagnostischer Kriterien nach sachverständiger Einschätzung aufgrund des unspezifischen Charakters und des Fehlens objektiver diagnostischer Methoden fragwürdig bleibt.
Dass der rein zeitliche Zusammenhang – unabhängig davon, dass vorliegend schon keine pathologischen Befunde gesichert worden sind – nicht ausreicht, ist gängige Rechtsprechung im Impfschadensrecht und hat bereits M1 versorgungsärztlich zu Recht ausgeführt.
Weiter hat P1 konkret ausgeführt, dass bei der Klägerin zwar Einzelsymptome nach Impfungen beschrieben würden, hieraus aber wegen des unspezifischen Charakters und des Fehlens objektiver diagnostischer Methoden keine Rückschlüsse gezogen werden können. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass schon das J1-krankenhaus darauf hingewiesen hat, dass von der Klägerin eine wechselnde Symptomatik geklagt worden ist, die Symptomangaben damit schon nicht konsistent gewesen sind. Das hat P1 unter nochmaliger Würdigung der Aktenlage aus fachlicher Sicht erneut bestätigt und dargelegt, dass keine der geklagten Symptome einer Krankheitsentität zurechnen sind – abgesehen davon, dass sämtliche Untersuchungsbefunde keine pathologischen Befunde lieferten.
Die Behauptung der B1, die die Klägerin erst eineinhalb Jahre nach der Impfung erstmals behandelt hat, dass keine zielführende Diagnostik durchgeführt worden sei, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Soweit sie über Schädigungen der Nervenfasern spekuliert, ist dem Bericht des Universitätsklinikums T1 zu entnehmen, dass die sympathische Hautantwort regelrecht gewesen ist, somit gerade kein pathologischer klinischer Befund zu sichern war.
Aus den Thesen der Anästhesistin S3 folgt nichts anderes, da es schlicht abwegig ist, wenn diese ein Long-Covid-Syndrom meint diagnostizieren zu können, obwohl sie selbst darlegt, dass dieses nach einer Covid-19-Infektion auftritt, die bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt aber schon gar nicht belegt ist. Eine akute Covid-19 Infektion ist vielmehr erst im Befundbericht der B1 im März 2023 vermerkt, was in den Folgeberichten auch gerade im Hinblick auf nachweisbare Antikörper schon gar keine Berücksichtigung mehr findet. P1 hat in diesem Zusammenhang indessen überzeugend dargestellt, dass es keine tragfähigen Erkenntnisse zur Bedeutung von Autoantikörpern – und zwar sowohl nach Impfung als auch nach Infektion – gibt und aus dem Vorliegen von Autoantikörpern schon gar keine kausalen Rückschlüsse gezogen werden können.
Ebenso ersetzt es den Nachweis pathologischer Befunde nicht, wenn die Klägerin behauptet, dass die Symptome des „Post-Vac-Syndroms“ denen des Long-Covid-Syndroms entsprächen. Diese Schlussfolgerung geht bereits vor dem Hintergrund fehl, dass dem Long-Covid-Syndrom zumindest eine nachweisbare Erkrankung vorausgeht, die als Anknüpfungspunkt für die Diskussion um Langzeitfolgen dienen kann, was bei einer Impfung ohne nachgewiesene Impfkomplikation gerade nicht der Fall ist.
Letztlich kann es nicht überzeugen, wenn B1 meint, die „Diagnose“ (vgl. dazu oben) eines Post-Vac-Syndrom stellen zu können, weil andere ursächliche Erkrankungen hätten ausgeschlossen werden können. Denn sie verkennt, dass es gerade an objektivierten pathologischen Befunden im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung fehlt und es außerdem der Feststellung von Alternativursachen nicht bedarf. Aus dem fehlenden Nachweis anderer Erkrankungen können gerade keine Rückschlüsse gezogen werden und deshalb erst recht aus der Annahme einer Post-Vac-Syndroms nicht auf das Vorliegen weiterer Erkrankungen – konkret eines CFS.
Aus letzterem folgt weiter, dass es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, dass P1 eine psychiatrische Erkrankung der Klägerin für das Beschwerdebild in den Raum stellt, wie dies zuvor schon in den Berichten des J1-krankenhauses („nicht-somatische Erkrankungen in Erwägung zu ziehen“) und des Universitätsklinikums H1 („Dekompensation durch die massive Belastung zu Hause“) beschrieben worden ist. Schon vor diesem Hintergrund bedurfte es weiterer Abklärungen zu einer psychischen Alternativursache nicht, sodass das SG zu Recht keinen weiteren Ermittlungsbedarf gesehen hat und ein solcher auch weiterhin nicht besteht. Im Übrigen hat das SG, worauf der Senat Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), dargelegt, dass P1 schon gar keinen auffälligen psychiatrischen Befund bei der Klägerin beschrieben hat, der weiterer Abklärung bedürfte.
Letztlich hat bereits M1 versorgungsärztlich aufgezeigt, dass es nach den Sicherheitsberichten des PEI kein Risikosignal für mit Müdigkeit einhergehender Beschwerden infolge der Impfung gibt, was durch P1 durch den Verweis auf den aktuellen Sicherheitsbericht des PEI nochmals bestätigt worden ist. Daraus, dass die Klägerin pauschal die Richtigkeit der Einschätzungen des PEI in der Vergangenheit anzuzweifeln versucht, werden die Sicherheitsberichte nicht in Frage gestellt.
Soweit der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 26. September 2025 – L 8 U 890/25 – juris, 31, 35) unter Berufung auf die Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (zum Kenntnisstand bei Impfschäden nach Corona-Impfungen) vom 6. Juni 2025 die Auffassung vertreten hat, dass das PEI bzw. die STIKO nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergeben, so dass eine weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhalts durch ein einzelnes Gutachten erforderlich sei, schließt sich der erkennende Senat dem nicht an.
Die Veröffentlichung des Epidemiologischen Bulletin durch die STIKO bildet nach wie vor den aktuellen Wissensstand zu „unüblichen Impfreaktionen“ ab, einzelne Gutachten im Impfschadensrecht können nicht dazu führen, dass die rechtliche Wesentlichkeit durch eine Einzelfallbetrachtung bejaht wird (so Bayerisches LSG, Urteil vom 31. Januar 2025 – L 15 VJ 5/16 –, juris, Rz. 142 ff. m.w.N., vgl. Urteil des Senats vom 6. November 2025 – L 6 VE 125/25, juris Rz. 185). Das kann nur durch validierte Studien erfolgen, was das PEI dargelegt hat. Das hat das PEI in seinem ganz aktuellen Epidemiologischen Bulletin (4/2025, S. 44) ausdrücklich bestätigt, wonach das Verfahren zur Anerkennung eines Impfschadens anders und getrennt von der Meldung eines Verdachtsfalles zu sehen ist. Die Meldung der Krankheitsfälle an das PEI stellt in diesem Zusammenhang nur ein Signal für eine statistische Häufung von Krankheitsfällen dar. In dem oben genannten Verfahren hat der Sachverständige bestätigt und weiter dargelegt, dass sich nach dem weiteren – aktuellen – Bericht des PEI von März 2025 keine neuen Risikosignale gegenüber dem letzten Sicherheitsbericht ergeben haben, dieser also weiter den aktuellen Erkenntnisstand abbildet.
Insofern der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg (vgl. oben) ferner auf die gelisteten Nebenwirkungen in den entsprechenden Produktinformationen verweist, so folgt daraus nichts anderes. Denn bei den in Fachinformationen beschriebenen Nebenwirkungen handelt es sich gerade nicht um Erkenntnisse einer nachvollziehbaren wissenschaftlichen Lehrmeinung, die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang zwischen besonderen körperlichen Belastungen und der festgestellten Erkrankung sprechen. Bei diesen geht es nur um eine Zusammenfassung der gemeldeten Gesundheitsstörungen, die nach Einnahme aufgetreten sind, ohne dass der Zusammenhang näher geprüft worden ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. März 2025 – L 13 VJ 66/14 –, juris, Rz. 107 unter Verweis auf; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 – 9 RV 17/94 –, juris, Rz. 14).
Ohnehin werden bei in Packungsbeilagen bzw. Gebrauchsinformationen (§§ 11 Abs. 1 Nr. 5, 4 Abs. 13 AMG) angegebenen Nebenwirkungen in der Regel schon keine Häufigkeiten vermerkt. Die Herstellerhinweise sind vielmehr allein dem Ausschluss der Herstellerhaftung geschuldet. Denn der Hinweis besagt nichts über einen wissenschaftlich belegten Ursachenzusammenhang (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juni 2012 – L 13 VJ 59/11 –, juris, Rz. 36; Friedrich/Friedrich, ZESAR 2017, 491, 493; vgl. zur Nichtanwendbarkeit der WHO-Kriterien zur Kausalitätsbewertung eines Verdachtsfalles einer unerwünschten Arzneimittelwirkung im Versorgungsrecht: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Februar 2021 – L 13 VS 61/20 –, juris, Rz. 34). Selbst wenn also eine Nebenwirkung in den Fachinformationen nach § 11a Arzneimittelgesetz [AMG] genannt ist, enthebt das nicht der Prüfung der Kausalität (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Februar 2021 – L 13 VS 61/20 –, juris, Rz. 39). Die WHO-Kriterien zur Kausalitätsbewertung eines Verdachtsfalles einer unerwünschten Arzneimittelwirkung sind gerade nicht anzuwenden (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. September 2012 – L 7 VJ 3/08, juris, Rz. 32; Bayerisches LSG, Urteile vom 25. Juli 2017 – L 20 VJ 1/17 –, juris, Rz. 97 und 14. Mai 2019 – L 15 VJ 9/17 –, juris, Rz. 60). Letztlich ist das zum französischen Produkthaftungsrecht ergangene Urteil des EuGH vom 21. Juni 2017 (C-621/15) für das deutsche Soziale Entschädigungsrecht, insbesondere das Impfschadensrecht, nicht von Belang (Urteil des Senats vom 3. Dezember 2020 – L 6 VJ 753/19 –, juris, Rz. 85, ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 14. Mai 2019 – L 15 VJ 9/17 –, juris, Rz. 65 m.w.N.; Roos, ZFSH/SGB 2018, S. 146, 148 f.). Aus der im Urteil des EuGH herangezogenen europäischen Produkthaftungsrichtlinie ergibt sich im Übrigen keine Beweislastumkehr, wie insbesondere die Antwort des EuGH auf die dortige zweite Vorlagefrage zeigt. Auch das deutsche Impfschadensrecht sieht grundsätzlich keine Beweislastumkehr vor (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Juni 2020 – B 9 V 4/20 B –, juris, Rz. 6 m.w.N.; Senatsurteil vom 13. Februar 2025 – L 6 VS 735/24 –, juris, Rz. 89).
Aus Vorstehendem folgt gleichzeitig, dass auch die Voraussetzungen für eine Kannversorgung gemäß § 61 Satz 2 IfSG nicht vorliegen. Danach kann, wenn die nach Satz 1 erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG anerkannt werden. Dabei reicht die allein theoretische Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2025 – L 6 VS 735/24 –, juris, Rz. 102). Denn die Verwaltung ist nicht ermächtigt, bei allen Krankheiten ungewisser Genese immer die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs – die so gut wie nie widerlegt werden kann – ausreichen zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 10. November 1993 – 9/9a RV 41/92 -, juris, Rz. 19 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn ein Arzt oder auch mehrere Ärzte einen Ursachenzusammenhang nur behaupten. Vielmehr ist es erforderlich, dass diese Behauptung medizinisch-biologisch nachvollziehbar begründet und durch wissenschaftliche Fakten, in der Regel statistische Erhebungen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 – 9 RV 17/94 -, juris, Rz. 14), untermauert ist (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 31. Januar 2025 – L 15 VJ 5/16 –, juris, Rz. 154).
Nachdem bei der Klägerin bereits kein pathologischer Befund zu sichern (gewesen) ist, fehlt es schon am Nachweis einer Gesundheitsstörung hinsichtlich derer die Frage eines Kausalzusammenhangs mit der Impfung zu diskutieren sein könnte. Schon deshalb führt der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Sozialgerichts München (Urteil vom 29. Oktober 2025 – S 48 VJ 24/23 – juris Rz. 21) nicht weiter, da dort ein pathologischer Befund im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung als im Vollbeweis erwiesen angesehen wurde, was bei der Klägerin nicht der Fall ist. In diesem Zusammenhang ist auch wiederum auf den von dem PEI mitgeteilten aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu verweisen, wonach es keinerlei Risikosignale hinsichtlich der – nur geltend gemachten und nicht objektivierten – Gesundheitsstörungen nach der Impfung gibt. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, dass der Senat der Auffassung des SG München, dass eine Kann-Versorgung bereits dann in Betracht komme, wenn keine Studien durchgeführt werden, nicht folgt. Dies würde faktisch zu einer Beweislastumkehr führen, für die es an einer gesetzlichen Grundlage mangelt und im Übrigen nichts anderes bedeuten, als einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Impfung und Auftreten der Gesundheitsstörung ausreichen zu lassen. Auf nichts Anderes als Einzelfälle, in denen bestimmte Gesundheitsstörungen im zeitlichen Zusammenhang mit Impfungen aufgetreten sind, können sich wissenschaftliche Veröffentlichungen, die nicht mit statistischen Daten untermauert sind, nämlich beziehen. Dabei spielen im Übrigen auch die Angaben des PEI keine untergeordnete Rolle, da die Zahl der gemeldeten Nebenwirkungen auch ins Verhältnis zu den verabreichten Impfungen gesetzt werden muss, um ein gehäuftes Auftreten nach einer Impfung überhaupt belegen zu können.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus
§ 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.