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Isolierte Feststellung eines Einzel-GdB: Nicht anfechtbar, Merkzeichen G bei Taubheit?

Eine Klägerin verlangte die isolierte Feststellung eines Einzel-GdB für ihre Taubheit, da sie Anspruch auf Gehörlosengeld ableitete. Die Richter mussten klären, ob Taubheit ohne weitere Einschränkungen überhaupt das begehrte Merkzeichen G begründen kann.

Zum vorliegenden Urteil Az.: L 11 SB 11/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Berlin‑Brandenburg
  • Datum: 03.02.2025
  • Aktenzeichen: L 11 SB 11/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Schwerbehindertenrecht, Sozialrecht

  • Das Problem: Eine Klägerin mit einem Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 90 wollte erreichen, dass das Gericht einen sehr hohen GdB (über 90) speziell für ihre Gehörlosigkeit feststellt. Zusätzlich forderte sie das Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbeeinträchtigung im Straßenverkehr). Das zuständige Amt lehnte beides ab.
  • Die Rechtsfrage: Kann der GdB für eine einzelne Behinderung (hier: Ohren) isoliert vor Gericht eingeklagt werden, und reichen die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin für das Merkzeichen „G“ aus?
  • Die Antwort: Nein, die Berufung wurde zurückgewiesen. Der GdB für ein einzelnes Organ kann nicht separat eingeklagt werden, da er kein anfechtbarer Bescheid ist. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ waren nicht erfüllt, da die Kombination der Beeinträchtigungen nicht die nötige Schwere erreichte.
  • Die Bedeutung: Betroffene können vor Gericht nur den Gesamt-GdB anfechten, nicht die isolierte Bewertung einzelner Funktionen. Für das Merkzeichen „G“ bei Gehörlosigkeit muss eine erhebliche Störung der Orientierung oder des Gleichgewichts hinzukommen, die im vorliegenden Fall nicht ausreichend nachgewiesen wurde.

Kann man einen Einzel-GdB für Taubheit isoliert einklagen und so das Merkzeichen G erhalten?

Trotz Rollator und Taubheit prüft der Betroffene die Ablehnung des Merkzeichens G zur Feststellung erheblicher Beeinträchtigung.
LSG klärt Grenzen bei Einzel-GdB-Einstufung und Zuerkennung des Merkzeichens „G“. | Symbolbild: KI

Ein fast lebenslanger Kampf gegen die Stille, der vor Gericht in eine grundsätzliche juristische Frage mündet: Kann man die Bewertung einer einzelnen Behinderung anfechten, auch wenn der Gesamtgrad der Behinderung dadurch gar nicht steigt? Und wann führt eine schwere Hörschädigung in Kombination mit anderen Leiden zu einer offiziell anerkannten, erheblichen Gehbehinderung? Mit diesen Kernfragen befasste sich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2025 (Aktenzeichen: L 11 SB 11/23) und schuf damit Klarheit über die Grenzen des juristischen Vorgehens im Schwerbehindertenrecht.

Was genau war passiert?

Die Geschichte der Klägerin ist von einer fortschreitenden Verschlechterung ihres Hörvermögens geprägt. 1973 in der Türkei geboren, kam sie 1997 nach Deutschland. Bereits kurz darauf, im Jahr 1998, stellte die zuständige Behörde bei ihr einen Gesamtgrad der Behinderung (Gesamt-GdB) von 60 fest. Hauptursachen waren eine Innenohrschwerhörigkeit (bewertet mit einem Einzel-GdB von 50) und eine Sehbehinderung (Einzel-GdB 20).

In den folgenden Jahren verschlechterte sich ihr Zustand. Die Behörde erhöhte den Gesamt-GdB mehrfach: 2003 auf 70 und 2007 auf 80, wobei die Hörbehinderung nun mit einem Einzel-GdB von 70 und eine neu hinzugekommene Depression mit 20 bewertet wurden.

Der entscheidende Konflikt begann im Jahr 2014. Die Frau beantragte eine Neubewertung und insbesondere die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Die Behörde lehnte dies zunächst ab. Daraufhin legte die Frau Widerspruch ein und beantragte eine Überprüfung. Ihre Argumentation war detailliert: Ihre Schwerhörigkeit sei bereits vor ihrem siebten Lebensjahr eingetreten, was zu massiven Sprachstörungen geführt habe. Sie sei daher als gehörlos oder zumindest an Taubheit grenzend schwerhörig einzustufen. Dies sei entscheidend, da sie für den Bezug von Gehörlosengeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) einen Nachweis über eine Hörschädigung von mindestens 90 benötige. Zusätzlich führte sie Gleichgewichtsstörungen an und gab an, auf einen Rollator angewiesen zu sein.

Die Behörde reagierte und kam ihr ein Stück entgegen. Mit einem Änderungsbescheid vom 28. April 2015, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2015, wurde ihr Zustand neu bewertet:

  • Ein Gesamt-GdB von 90 wurde festgestellt.
  • Das Merkzeichen „Gl“ für Gehörlosigkeit wurde zuerkannt.
  • Die Hörschädigung wurde nun als beidseitige Taubheit mit einem Einzel-GdB von 80 eingestuft.
  • Die Depression wurde mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet.

Zwei zentrale Forderungen der Frau lehnte die Behörde jedoch weiterhin ab: die Feststellung eines Einzel-GdB von mehr als 90 (am besten 100) für ihre Ohren und die Zuerkennung des Merkzeichens „G“. Dagegen zog die Frau vor das Sozialgericht Berlin, das ihre Klage jedoch abwies. Unbeirrt legte sie Berufung beim Landessozialgericht ein.

Welche Gesetze spielten hier die entscheidende Rolle?

Um die Entscheidung des Gerichts nachzuvollziehen, müssen Sie das Zusammenspiel von drei zentralen rechtlichen Konzepten verstehen.

1. Einzel-GdB vs. Gesamt-GdB
Das Schwerbehindertenrecht bewertet nicht einfach Krankheiten, sondern deren Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Jede einzelne Funktionsbeeinträchtigung (z. B. Hören, Gehen, Psyche) erhält einen eigenen Wert, den sogenannten Einzel-Grad der Behinderung (Einzel-GdB). Diese Einzelwerte werden jedoch nicht einfach addiert. Stattdessen wird in einer Gesamtschau beurteilt, wie sich die verschiedenen Beeinträchtigungen gegenseitig beeinflussen und zu einer Gesamtbelastung führen. Das Ergebnis ist der Gesamt-Grad der Behinderung (Gesamt-GdB). Nur dieser Gesamt-GdB ist am Ende die rechtlich verbindliche Feststellung, die im Schwerbehindertenausweis steht und über Nachteilsausgleiche entscheidet. Die Einzel-GdBs sind quasi die „Rechenschritte“ auf dem Weg dorthin.

2. Das Merkzeichen „G“
Das Merkzeichen „G“ wird Menschen zuerkannt, die „in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt“ sind (§ 146 Abs. 1 SGB IX in der damals gültigen Fassung). Das bedeutet, sie können Wegstrecken von etwa zwei Kilometern nicht mehr ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren in etwa 30 Minuten zu Fuß zurücklegen.

3. Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Dieses Regelwerk ist die verbindliche „Anleitung“ für Behörden und Gerichte, wie der GdB und die Voraussetzungen für Merkzeichen zu bewerten sind. Die Anlage zu § 2 VersMedV enthält detaillierte Tabellen und Richtlinien. Für das Merkzeichen „G“ listet sie in Teil D, Nr. 1 konkrete Fallgruppen auf. Dazu gehören beispielsweise schwere Funktionsstörungen der Beine oder der Lendenwirbelsäule, aber auch Orientierungsstörungen. Letztere können unter anderem durch eine schwere Hörbehinderung verursacht werden, allerdings nur unter sehr spezifischen Bedingungen.

Warum entschied das Gericht so – und nicht anders?

Das Landessozialgericht wies die Berufung der Frau zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Die Begründung des Senats zerfällt in zwei separate, aber gleichermaßen wichtige Teile: einen formalen Grund, warum die Klage auf den höheren Einzel-GdB unzulässig war, und eine inhaltliche Prüfung, warum die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ nicht erfüllt waren.

Warum die Klage auf einen höheren Einzel-GdB scheitern musste

Das Gericht stellte klar, dass die Klage der Frau, die sich ausschließlich auf die Erhöhung des Einzel-GdB für ihre Ohren richtete, bereits aus formalen Gründen unzulässig war. Die Richter erklärten, dass ein Einzel-GdB kein eigenständiger Verwaltungsakt ist, den man isoliert anfechten kann. Er ist lediglich ein unselbstständiger Faktor bei der Ermittlung des rechtlich allein maßgeblichen Gesamt-GdB.

Das Gericht verwies auf gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 20.02.2019 – B 9 SB 67/18 B). Demnach kann man die Bewertung eines Einzel-GdB nur dann erfolgreich angreifen, wenn man gleichzeitig darlegt, dass sich durch die Korrektur auch der Gesamt-GdB ändern würde. Genau das hatte die Klägerin hier aber nicht getan. Ihr Ziel war nicht ein Gesamt-GdB von 100, sondern explizit nur die isolierte Feststellung eines höheren Wertes für ihre Hörschädigung, um damit Ansprüche auf Gehörlosengeld durchzusetzen.

Auch ihr Argument, die für das Gehörlosengeld zuständige Behörde würde sich blind auf die Feststellung des Versorgungsamtes verlassen, überzeugte den Senat nicht. Selbst wenn eine andere Behörde faktisch so handelt, ändert dies nichts an der juristischen Natur des Einzel-GdB. Er bleibt ein interner Bewertungsschritt und erlangt keine eigene, nach außen bindende Wirkung, die man einklagen könnte.

Fehlten die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen G?

Nachdem die erste Forderung der Frau aus formalen Gründen gescheitert war, prüfte das Gericht die zweite Forderung inhaltlich: Hätte ihr das Merkzeichen „G“ zugestanden? Dazu glich der Senat den medizinischen Sachverhalt Punkt für Punkt mit den strengen Kriterien der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV, Teil D, Nr. 1) ab.

  • Beeinträchtigungen der Beine und der Wirbelsäule: Die hierfür festgestellten Einzel-GdBs von jeweils 10 waren deutlich zu niedrig. Die VersMedV verlangt für das Merkzeichen „G“ auf dieser Basis in der Regel Einzel-GdBs von mindestens 50.
  • Anfallsleiden oder Migräne: Die Migräne der Frau wurde von einem Gutachter zwar mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet. Die VersMedV setzt für das Merkzeichen „G“ bei Anfallsleiden aber eine mittlere Anfallshäufigkeit voraus, die einem GdB von mindestens 70 entsprechen würde. Auch diese Voraussetzung war nicht erfüllt.
  • Störungen der Orientierungsfähigkeit: Dies war der zentrale Punkt der Klägerin. Eine erhebliche Orientierungsstörung kann laut VersMedV durch Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit begründet sein. Allerdings knüpft das Gesetz dies an zwei alternative, strenge Bedingungen: Entweder die Hörschädigung ist bereits im Kindesalter eingetreten, oder sie tritt im Erwachsenenalter in Kombination mit weiteren erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. der Sehfähigkeit oder der geistigen Leistungsfähigkeit) auf.

Beide Bedingungen sah das Gericht als nicht erfüllt an. Die Sehbehinderung der Frau war mit einem Einzel-GdB von 10 zu gering, um als erhebliche Störung der Ausgleichsfunktion zu gelten. Blieb also die Frage, ob die Taubheit bereits in der Kindheit eingetreten war.

War die Taubheit angeboren oder später erworben?

Die Klägerin hatte eindringlich vorgetragen, ihre Hörprobleme hätten spätestens vor dem siebten Lebensjahr begonnen, möglicherweise ausgelöst durch eine Impfung im Kleinkindalter. Sie legte hierzu auch eine schriftliche Erklärung ihrer Mutter vor.

Das Gericht folgte dieser Darstellung jedoch nicht. Es stützte sich auf die über Jahre gesammelten medizinischen Befunde und die eingeholten Sachverständigengutachten. Die vorliegenden Audiogramme aus den Jahren 1997, 2003 und 2007 zeigten eine klare Progredienz, also eine schrittweise Verschlechterung des Hörvermögens. Erst die Messungen ab 2011/2013 ergaben eine beidseitige Taubheit. Dies sprach gegen eine angeborene oder frühkindliche Taubheit und für eine über die Jahre erworbene Erkrankung.

Auch die Gutachter kamen zu dem Schluss, dass der Hörverlust höchstwahrscheinlich erst nach dem Spracherwerb eingetreten war. Ein starkes Indiz dafür war, dass die Frau laut Gutachten über eine sehr gute und klare türkische Lautsprache verfügte – ein Befund, der mit einer frühkindlichen Taubheit nur schwer in Einklang zu bringen ist. Die Behauptung einer frühkindlichen Ursache war somit für das Gericht nicht ausreichend bewiesen. Da keine der in der VersMedV genannten Fallgruppen für das Merkzeichen „G“ zutraf, wurde der Anspruch abgewiesen.

Was bedeutet das Urteil jetzt für Sie? Checkliste für Ihren Widerspruch

Die Entscheidung des Landessozialgerichts enthält wichtige Lehren für jeden, der mit einer Entscheidung des Versorgungsamtes unzufrieden ist und überlegt, rechtliche Schritte einzuleiten. Diese Checkliste fasst die Kernaussagen zusammen.

1. Fokussieren Sie sich immer auf den Gesamt-GdB.
Ein Widerspruch oder eine Klage sollte sich fast immer gegen die Höhe des festgestellten Gesamt-GdB richten. Wenn Sie der Meinung sind, eine einzelne Funktionsbeeinträchtigung wurde zu niedrig bewertet, müssen Sie argumentieren, warum diese Fehleinschätzung zu einem falschen Gesamtergebnis führt. Eine Klage mit dem alleinigen Ziel, einen Einzel-GdB zu korrigieren, ist rechtlich unzulässig und wird scheitern.

2. Verstehen Sie die strikten Regeln für Merkzeichen.
Ein hoher Gesamt-GdB allein genügt nicht, um automatisch ein bestimmtes Merkzeichen (wie „G“, „aG“ oder „B“) zu erhalten. Jedes Merkzeichen hat seine eigenen, in der Versorgungsmedizin-Verordnung klar definierten Voraussetzungen. Prüfen Sie genau, ob Ihre Beeinträchtigungen exakt zu einer der dort beschriebenen Fallgruppen passen.

3. Ihre Nachweispflicht ist entscheidend.
Besonders bei Behauptungen, die weit in die Vergangenheit zurückreichen (z. B. eine Erkrankung in der Kindheit), liegt die Beweislast bei Ihnen. Subjektive Erinnerungen oder Aussagen von Angehörigen reichen oft nicht aus, wenn objektive medizinische Befunde (wie Arztbriefe oder Gutachten aus der Zeit) fehlen oder – wie in diesem Fall – eine andere Entwicklung nahelegen.

4. Die Nutzung von Hilfsmitteln ist kein Freifahrtschein.
Die Tatsache, dass Sie im Alltag einen Rollator, einen Gehstock oder ein anderes Hilfsmittel nutzen, führt nicht automatisch zur Zuerkennung des Merkzeichens „G“. Die Gerichte prüfen stets die zugrunde liegenden medizinischen Funktionsstörungen und ob diese die Kriterien der VersMedV erfüllen. Das Hilfsmittel ist ein Indiz, aber kein Beweis.

Die Urteilslogik

Im Schwerbehindertenrecht entscheidet allein der festgestellte Gesamt-Grad der Behinderung (Gesamt-GdB) über die Rechtslage, während die isolierte Anfechtung einzelner Behinderungsgrade unzulässig bleibt.

  • Prozedurale Klarheit: Nur der Gesamt-GdB besitzt die Rechtsnatur eines anfechtbaren Verwaltungsakts; niemand kann die Bewertung eines Einzel-GdB isoliert vor Gericht überprüfen lassen, wenn eine Korrektur den Gesamt-GdB nicht verändert.
  • Strikte Kriterien für Orientierungsstörungen: Eine Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit begründet das Merkzeichen „G“ nur, wenn die Schädigung nachweislich im Kindesalter eingetreten ist oder sie im Erwachsenenalter mit erheblichen zusätzlichen Ausgleichsstörungen (z. B. der Sehfähigkeit) zusammentrifft.
  • Nachweis der Progression: Wer Behauptungen über den frühkindlichen Eintritt einer Behinderung geltend macht, muss diese mit objektiven, historischen Befunden belegen; eine nachträglich festgestellte Taubheit und die Argumentation mit subjektiven Zeugenaussagen widerlegen eine klare Progression der Erkrankung nicht.

Die Zuerkennung von Nachteilsausgleichen hängt zwingend von der präzisen Erfüllung der in der Versorgungsmedizin-Verordnung festgelegten Kriterien und einer formal korrekten Anfechtung des Gesamtergebnisses ab.


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Wurde Ihr Antrag auf das Merkzeichen G abgelehnt oder die Einzelbewertung bemängelt? Kontaktieren Sie uns für eine erste juristische Einschätzung Ihres Bescheids.


Experten Kommentar

Viele Antragsteller verrennen sich im Detail, wenn sie den Einzel-GdB als Nachweis für spezielle Leistungen nutzen wollen. Genau hier zieht das Gericht eine klare rote Linie: Ein Einzel-GdB ist nur ein interner Berechnungsschritt und kann niemals isoliert eingeklagt werden, selbst wenn andere Behörden faktisch darauf schauen. Die strategische Konsequenz bleibt, dass man immer den Gesamt-GdB als angreifbaren Verwaltungsakt in den Mittelpunkt stellen muss. Der Fall zeigt zudem konsequent, dass selbst eine als „Taubheit“ eingestufte Behinderung nur dann zum Merkzeichen G führt, wenn die extrem strengen Kriterien der Versorgungsmedizin-Verordnung, etwa zum Nachweis einer frühkindlichen Entstehung, zweifelsfrei erfüllt sind.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich nur den Einzel-GdB für meine Behinderung anfechten oder muss ich immer den Gesamt-GdB einklagen?

Die isolierte Klage gegen den Einzel-GdB ist juristisch unzulässig. Sie müssen Ihren Klageantrag immer auf die Neufeststellung des Gesamt-GdB richten. Das Bundessozialgericht (BSG) sieht den Einzel-GdB lediglich als internen Rechenschritt, der keine eigenständige, nach außen bindende Wirkung entfaltet. Nur der Gesamt-GdB ist der rechtlich verbindliche Verwaltungsakt, den Sie anfechten können.

Der Gesamt-GdB stellt den einzigen verbindlichen Verwaltungsakt dar, den Sie gerichtlich anfechten können. Selbst wenn Sie überzeugt sind, dass nur ein einzelner Wert (etwa für eine Funktionsstörung) falsch bemessen wurde, bleibt dieser Wert formal nur ein unselbstständiger Faktor der Gesamtbeurteilung. Sozialgerichte weisen Klagen ab, die sich nur auf die Korrektur eines Einzel-GdB beziehen. Sie müssen formal begründen, warum die gewünschte Korrektur die gesamte Feststellung des Grades der Behinderung zwingend verändert und zu einem höheren Gesamt-GdB führen muss.

Es spielt keine Rolle, ob Sie den korrigierten Einzel-GdB benötigen, um Ansprüche bei einer anderen Behörde (zum Beispiel Gehörlosengeld) geltend zu machen. Diese Notwendigkeit ändert nichts an der juristischen Natur des Wertes. Die Gerichte prüfen ausschließlich die rechtliche Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Eine fehlerhafte Bewertung eines Einzel-GdB führt nur dann zur Klagezulässigkeit, wenn sie das Endergebnis des Gesamt-GdB beeinflusst.

Überprüfen Sie Ihren Antrag und stellen Sie sicher, dass Sie dort explizit die „Neufeststellung eines höheren Gesamt-GdB“ fordern.


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Welche strengen Voraussetzungen gelten für das Merkzeichen G bei Taubheit oder schwerer Hörschädigung?

Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit allein genügen nicht, um das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) zu erhalten. Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) verlangt zusätzlich eine erhebliche Orientierungsstörung, die mit der Hörschädigung in engem Zusammenhang steht. Nur bei der gleichzeitigen Erfüllung sehr strenger Kriterien erkennen die Behörden eine relevante Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr an.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Gehörlose ihre fehlende akustische Wahrnehmung durch verstärkte visuelle Kontrolle kompensieren können. Eine erhebliche Orientierungsstörung liegt daher nur vor, wenn die Taubheit bereits im Kindesalter (also vor dem siebten Lebensjahr) eintrat. Tritt die Gehörlosigkeit erst im Erwachsenenalter auf, muss zwingend eine zweite, erhebliche Einschränkung der Ausgleichsfunktion hinzukommen.

Diese strikte Regelung dient der Vermeidung der Vergabe des Merkzeichens G für sensorische Einschränkungen, die durch verstärkte Vorsicht kompensiert werden können. Konkret muss diese zusätzliche Störung, etwa eine Seh- oder Gleichgewichtsstörung, selbst einen Einzel-GdB von mindestens 50 aufweisen. Leichte Begleiterscheinungen, wie ein geringer GdB von 10 für eine Sehbeeinträchtigung, reichen den strengen Anforderungen der VersMedV nicht aus. Die Gerichte prüfen daher, ob die Orientierungsfähigkeit der Betroffenen nachweislich so massiv eingeschränkt ist, dass die erforderliche Gehstrecke nicht bewältigt werden kann.

Überprüfen Sie Ihre aktuellen medizinischen Gutachten genau auf die expliziten Einzel-GdBs Ihrer begleitenden Ausgleichsfunktionen, da diese Werte ausschlaggebend sind.


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Wie beweise ich vor Gericht, dass meine Behinderung (z.B. Taubheit) schon im Kindesalter eingetreten ist?

Der Nachweis einer frühkindlichen Behinderung stellt eine große Hürde dar, da die Beweislast im Sozialrecht beim Kläger liegt und entscheidende Dokumente oft fehlen. Subjektive Angaben oder schriftliche Erklärungen von Angehörigen genügen dem Gericht meist nicht, wenn sie im Widerspruch zu objektiven medizinischen Befunden stehen. Sie müssen lückenlose Dokumente vorlegen, die den genauen Zeitpunkt des Schadenseintritts vor dem siebten Geburtstag belegen.

Gerichte verlangen konkrete Beweise, um weitreichende Ansprüche, die an den Zeitpunkt des Erwerbs der Behinderung geknüpft sind, rechtssicher zu prüfen. Entscheidend ist dabei der Ausschluss einer schrittweisen Verschlechterung, der sogenannten Progredienz. Sachverständige analysieren sorgfältig, ob Audiogramme aus späteren Jahren eine klare Entwicklung der Schädigung zeigen. Eine solche dokumentierte Progression des Hörverlusts über die Jahre spricht fast immer gegen eine angeborene oder frühkindliche Ursache.

Ein starkes Indiz für eine später erworbene Behinderung ist außerdem eine gut ausgebildete Lautsprache, deren Erwerb vor dem siebten Lebensjahr abgeschlossen war. Wenn Sie äußere Ursachen wie eine Impfung oder frühe Krankheit behaupten, müssen Sie dies durch historische, ärztliche Unterlagen belegen. Das Gericht stützt sich in seiner Entscheidung auf vorhandene Facharztbefunde und detaillierte Sachverständigengutachten, die alle medizinischen Daten über die gesamte Lebensspanne hinweg analysieren.

Kontaktieren Sie umgehend alle Haus- und Kinderärzte, die Sie bis zum zehnten Lebensjahr behandelt haben, und bitten Sie um Kopien aller noch verfügbaren Befundberichte.


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Was kann ich tun, wenn das Versorgungsamt mein Merkzeichen G ablehnt, obwohl mein Gesamt-GdB sehr hoch ist?

Es ist verständlich, dass Sie frustriert sind, wenn der Gesamt-GdB bei 80 oder 90 liegt, das Merkzeichen G aber verweigert wird. Allerdings hängt die Zuerkennung dieses Nachteilsausgleichs nicht von der Gesamtzahl ab. Der Gesamt-GdB wird nicht addiert und enthält auch Beeinträchtigungen, die nichts mit der Fortbewegung zu tun haben (wie Taubheit oder psychische Leiden). Im Widerspruch müssen Sie daher die strengen Einzelanforderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) erfüllen.

Ein hoher GdB ist kein automatischer Anspruch; die Behörde prüft bei G nur die Funktionsstörungen, die sich direkt auf Ihre Gehfähigkeit auswirken. Sie müssen im Widerspruch präzise nachweisen, dass Ihre Beeinträchtigungen der unteren Extremitäten, der Wirbelsäule oder Ihre Orientierungsstörung für sich genommen bereits eine schwere Funktionsstörung darstellen. Die VersMedV verlangt hierfür in der Regel einen Einzel-GdB von mindestens 50 für die jeweiligen Störungen.

Vermeiden Sie es, den Widerspruch nur auf die Nutzung eines Hilfsmittels (wie eines Rollators) oder die faktische Unfähigkeit, 2 km in 30 Minuten zurückzulegen, zu stützen. Das Gericht prüft stets die zugrunde liegende medizinische Funktionsstörung. Lassen Sie Ihren Facharzt (Orthopäden oder Neurologen) explizit die Funktionsstörungen Ihrer Beine oder Wirbelsäule in Bezug auf die Gehstrecke bewerten und idealerweise einen Einzel-GdB von 50 oder höher nahelegen.

Kontaktieren Sie einen Facharzt, der Ihre zugrunde liegenden Schäden detailliert dokumentiert, um die spezifischen Voraussetzungen für G zu erfüllen.


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Muss ich bei einer Klage immer eine Änderung des Gesamt-GdB fordern, auch wenn nur ein Einzel-GdB falsch bewertet wurde?

Die kurze Antwort lautet: Ja, Sie müssen zwingend die Änderung des Gesamt-GdB fordern. Eine isolierte Klage auf Korrektur eines einzelnen Grades der Behinderung ist vor Gericht unzulässig und wird abgewiesen. Der Einzel-GdB gilt juristisch nicht als selbstständiger Verwaltungsakt, den Sie direkt anfechten können. Die Feststellung, die im Schwerbehindertenausweis steht und über Nachteilsausgleiche entscheidet, ist allein der Gesamt-GdB.

Das Bundessozialgericht (BSG) betrachtet den Einzel-GdB lediglich als einen unselbstständigen Rechenschritt auf dem Weg zum Gesamtwert. Relevant für die Außenwirkung ist nur der Gesamt-GdB, da dieser die rechtlich verbindliche Feststellung darstellt (§ 146 Abs. 1 SGB IX). Selbst wenn das Versorgungsamt einen Einzelwert faktisch falsch bewertet hat, können Sie dies nur korrigieren lassen, indem Sie im Klageantrag darlegen, dass sich dieser Fehler zwingend auf die Gesamthöhe auswirken muss.

Dieses formale Vorgehen dient der Prozessökonomie der Sozialgerichte. Gerichte weisen Klagen ab, die nur auf die Korrektur des Einzel-GdB abzielen. Dies gilt auch dann, wenn das eigentliche Ziel ist, damit Ansprüche bei einer anderen Behörde durchzusetzen, wie etwa den Bezug von Gehörlosengeld. Juristisch gilt Ihr Antrag nur dann als zulässig, wenn Sie explizit eine Neufeststellung des Gesamt-GdB auf einen bestimmten höheren Wert verlangen.

Stellen Sie daher in Ihrem Widerspruch oder Klageantrag sicher, dass Sie die Neufeststellung des Gesamt-GdB und nicht nur die Korrektur der Einzelbewertung fordern.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


**Bildtyp:** Editorial-Foto

**Hauptmotiv:** Schreibtisch mit Büromaterialien

**Text im Bild:** 
- SOZIALRECHT GLOSSAR
- Fachbegriffe einfach erklärt.
- KINDERGELD
- ALG I ANTRAG
- PFLEGEGRAD EINSTUFUNG.
- BEWILLIGT

**Wesentliche Bildelemente:** Buch, Lupe, Kugelschreiber

**Bildbeschreibung:** Das Bild zeigt eine büroähnliche Umgebung mit einem Schreibtisch. Auf dem Tisch liegen ein geöffnetes Buch, eine Lupe und Kugelschreiber. Ein Ordner mit der Aufschrift "BEWILLIGT" und ein Aktenkorb mit beschrifteten Unterlagen sind ebenfalls sichtbar.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Einzel-Grad der Behinderung (Einzel-GdB)

Der Einzel-GdB beschreibt, wie stark die Funktionsbeeinträchtigung durch eine einzelne Erkrankung oder Schädigung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinflusst. Juristen verwenden diesen Wert als internen Berechnungsschritt, um die verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen systematisch zu erfassen, ohne sie einfach zusammenzuzählen.

Beispiel: Obwohl die Taubheit der Klägerin mit einem Einzel-GdB von 80 bewertet wurde, konnte sie diesen Wert nicht isoliert gerichtlich einklagen, da er nur ein unselbstständiger Rechenschritt ist.

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Gesamt-Grad der Behinderung (Gesamt-GdB)

Der Gesamt-GdB ist die rechtlich verbindliche Feststellung der Gesamtbelastung eines schwerbehinderten Menschen, die alle Einzel-Beeinträchtigungen in einer Gesamtschau berücksichtigt. Nur dieser Wert, der zwischen 0 und 100 liegt, entscheidet über die Zuerkennung des Schwerbehindertenausweises und regelt die meisten Nachteilsausgleiche.

Beispiel: Nachdem die Behörde den Gesamt-GdB auf 90 festgesetzt hatte, forderte die Klägerin in ihrer Berufung formal die Neufeststellung eines höheren Gesamt-GdB, um die Klage zulässig zu machen.

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Merkzeichen „G“

Dieses Merkzeichen wird Menschen zuerkannt, deren Bewegungsfähigkeit im öffentlichen Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, sodass sie typischerweise zwei Kilometer nicht ohne große Schwierigkeiten zu Fuß zurücklegen können. Dieser Nachteilsausgleich dient der Kompensation der eingeschränkten Mobilität und ermöglicht Betroffenen bestimmte Erleichterungen, etwa bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder der KFZ-Steuer.

Beispiel: Das Gericht lehnte die Zuerkennung des Merkzeichens G ab, weil die Klägerin die strengen Voraussetzungen der Versorgungsmedizin-Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Orientierungsfähigkeit bei erworbener Taubheit, nicht erfüllen konnte.

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Progredienz

Progredienz beschreibt in der medizinisch-juristischen Bewertung eine schrittweise Verschlechterung oder das Fortschreiten einer Krankheit über einen längeren Zeitraum hinweg. Dieser Befund ist relevant, um festzustellen, ob eine Behinderung angeboren oder frühkindlich eingetreten ist oder sich erst im späteren Leben entwickelt hat.

Beispiel: Die vorliegenden Audiogramme der Klägerin zeigten eine klare Progredienz des Hörverlusts über die Jahre, weshalb das Gericht eine angeborene oder frühkindliche Taubheit als unwahrscheinlich einstufte.

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Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

Als Versorgungsmedizin-Verordnung bezeichnen Rechtsexperten das zentrale Regelwerk, das Behörden und Sozialgerichten detaillierte, verbindliche Anweisungen zur Bemessung des Grades der Behinderung (GdB) und der Merkzeichen liefert. Dieses Dokument enthält umfangreiche Tabellen und Kriterienkataloge, anhand derer Gutachter die Auswirkungen spezifischer Gesundheitsstörungen standardisiert bewerten müssen.

Beispiel: Um das Merkzeichen G zu erhalten, musste die Klägerin nachweisen, dass ihre Einschränkungen exakt eine der in Teil D, Nr. 1 der VersMedV definierten Fallgruppen für die Orientierungsstörung erfüllten.

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Verwaltungsakt

Juristen nennen eine behördliche Entscheidung, die darauf abzielt, eine Rechtsfolge für eine Einzelperson unmittelbar zu regeln, einen Verwaltungsakt. Nur solche Akte, wie der Bescheid über den Gesamt-GdB, können direkt durch Widerspruch oder Klage angefochten werden und erlangen eine nach außen bindende Wirkung.

Beispiel: Weil der Einzel-GdB lediglich ein interner Bewertungsschritt bleibt, stellt er keinen eigenständigen Verwaltungsakt dar und konnte daher nicht isoliert vor dem Sozialgericht angefochten werden.

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Das vorliegende Urteil


LSG Berlin-Brandenburg – Az.: L 11 SB 11/23 – Beschluss vom 03.02.2025


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