Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wie wird die Entschädigung nach dem JVEG berechnet?
- Redaktionelle Leitsätze
- Gilt der 25-Euro-Höchstsatz?
- Zählt die gesamte Dauer der Heranziehung als Arbeitszeit?
- Wann gibt es 4 Euro für Wartezeiten?
- Wie werden Fahrtkosten nach dem JVEG erstattet?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wer zahlt mir die Differenz, wenn mein echter Stundenlohn über dem JVEG-Höchstsatz liegt?
- Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn ich für den Gerichtstermin Überstunden abgebaut habe?
- Bekomme ich Verdienstausfall für den restlichen Tag, wenn der Termin vorzeitig beendet wurde?
- Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber sich weigert die notwendige Verdienstausfallbescheinigung auszufüllen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 12 SF 231/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht kürzt die Entschädigung: Nur notwendige Arbeitszeit zählt, nicht die ganze Anwesenheit.
- Der Beschwerdeführer gewinnt teilweise. Die Entschädigung sinkt auf 178,50 Euro.
- Das Gericht erkennt 4,5 Stunden Verdienstausfall und 2,5 Stunden Zeitversäumnis an.
- Für Verdienstausfall gibt es nur 25 Euro je Stunde, nicht den höheren Lohn.
- Reise- und Wartezeiten zählen nicht automatisch als Verdienstausfall.
- Die Fahrtkosten von 56 Euro bleiben bestehen.
- Gericht: Bayerisches Landessozialgericht
- Datum: 11.06.2026
- Aktenzeichen: L 12 SF 231/25
- Verfahren: Beschwerde im Entschädigungsfestsetzungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Kostenrecht
- Relevant für: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Beteiligte an Gerichtsterminen
Wie wird die Entschädigung nach dem JVEG berechnet?
Beteiligte in gerichtskostenfreien sozialrechtlichen Verfahren erhalten bei einem angeordneten persönlichen Erscheinen eine Vergütung für bare Auslagen und Zeitverlust. Diese Regelung stützt sich auf § 191 SGG in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Die Entschädigung umfasst nach § 19 Abs. 2 JVEG die gesamte Dauer der Heranziehung zu dem Gerichtstermin, was auch anfallende Reise- und Wartezeiten einschließt. Über die genaue Höhe entscheidet das Gericht den Vorgaben des § 4 Abs. 1 JVEG zufolge durch eine völlig unabhängige erstmalige Festsetzung und nicht durch eine bloße Kontrolle der vorangegangenen Berechnungen der Justizverwaltung.
Die genaue Berechnung solcher Ansprüche führte vor dem Bayerischen Landessozialgericht zu einem strukturellen Streit, an dessen Ende das Gericht eine bewilligte Zahlung teilweise reduzierte. Ein betroffener Arbeitnehmer hatte im sozialrechtlichen Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (Aktenzeichen S 6 SB 367/24) eine Entschädigung gefordert, weil er als Beteiligter an einem Termin zur Beweisaufnahme und für eine amtliche ärztliche Untersuchung teilnehmen musste. Eine Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle — also eine Justizbeamtin, die befugt ist, Entschädigungen vorläufig zu bewilligen, ohne dass ein Richter mitwirkt — bewilligte dem Mann zunächst 175 Euro für den erlittenen Verdienstausfall sowie 56 Euro für entstandene Fahrtkosten. Die Vertreter der Staatskasse, also der Behörde die für die Auszahlung gerichtlicher Entschädigungen zuständig ist, forderten jedoch eine formelle gerichtliche Festsetzung: Anstelle der rein verwaltungsinternen Bewilligung sollte ein richterlicher Beschluss die Summe rechtsverbindlich festlegen. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren hob das Bayerische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 12 SF 231/25 die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung der Vorinstanz auf und legte die finale Gesamtentschädigung auf 178,50 Euro fest, womit das Rechtsmittel der Landeskasse in Teilen erfolgreich war.
Redaktionelle Leitsätze
- Bei der Bemessung der Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ist nach aktueller Rechtslage ausschließlich die infolge der Heranziehung konkret versäumte Arbeitszeit maßgeblich und nicht pauschal die gesamte Abwesenheitsdauer.
- Für die innerhalb der Heranziehung anfallenden Reise- und Wartezeiten, die mangels zeitlicher Überschneidung mit der regelmäßigen Schicht oder Arbeitszeit keinen Verdienstausfall verursachen, wird stattdessen eine Entschädigung für allgemeine Zeitversäumnis gewährt.
- Der gesetzlich normierte Stundenhöchstsatz für den Verdienstausfall bildet eine unbedingte Obergrenze, von der auch bei Ausweis eines offenkundig höheren Einkommensverlusts im Einzelfall nicht abgewichen wird.

Gilt der 25-Euro-Höchstsatz?
Wenn Betroffene durch ihr Erscheinen bei einem Gerichtstermin nicht arbeiten können und somit finanzielle Einbußen erleiden, wird der Verdienstausfall nach § 22 Satz 1 JVEG mit einem festen Stundenhöchstsatz von 25 Euro entschädigt. Bei dieser pauschalen gesetzlichen Obergrenze kommt es für die tatsächliche Entschädigungshöhe überhaupt nicht darauf an, wie hoch der konkrete Lohn des jeweils Betroffenen in der freien Wirtschaft ausfällt. Dieser Höchstsatz bildet die unüberwindbare Grenze der Erstattungsfähigkeit gegenüber der Justizkasse.
Verdienen Sie tatsächlich mehr als 25 Euro brutto pro Stunde, entsteht Ihnen durch jeden Gerichtstermin ein realer finanzieller Verlust. Die Differenz zwischen Ihrem echten Stundenlohn und dem JVEG-Höchstsatz trägt die Staatskasse nicht. Prüfen Sie vor dem Termin, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen die Fehlzeit als unbezahlten Ausfall oder als bezahlte Freistellung anrechnet — bei bezahlter Freistellung entfällt der Verdienstausfallanspruch gegen die Justizkasse vollständig.
Für die Abrechnung des geladenen Angestellten bedeutete diese strikte Deckelung einen spürbaren finanziellen Einschnitt. Sein Arbeitgeber hatte für den Tag des entsprechenden Gerichtstermins einen tatsächlichen Bruttoverdienstausfall von 53,78 Euro pro versäumter Arbeitsstunde schwarz auf weiß bescheinigt. Das angerufene Landessozialgericht wies die Forderung nach der Erstattung dieses vollen Betrages jedoch unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut in § 22 Satz 1 JVEG unmissverständlich zurück. Statt des nachgewiesenen, weitaus höheren tatsächlichen Lohns wurden für die ausgefallene Arbeitszeit durch das Gericht lediglich die gesetzlich vorgesehenen 25 Euro pro Stunde für die Berechnung angesetzt.
Der Anspruchsberechtigte soll kein „Entgelt“ für seine Heranziehung erhalten, ihm soll lediglich eine „billige Entschädigung“ im Rahmen der nach § 22 JVEG vorgesehenen Höchstgrenze gewährt werden. – so das Bayerische Landessozialgericht
Zählt die gesamte Dauer der Heranziehung als Arbeitszeit?
Gemäß der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung des § 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG umfasst die Heranziehung zu einem Termin auch explizit jene Zeiten, in denen ein Beteiligter seiner beruflichen Tätigkeit schlichtweg nicht nachgehen kann. Bei der finanziellen Entschädigung für den reinen Verdienstausfall nach § 22 JVEG ist für das Gericht jedoch ausschließlich die notwendigerweise versäumte Arbeitszeit zu berücksichtigen. Eine pauschale Berechnung des finanziellen Ausfalls auf Basis der kompletten gerichtlichen Abwesenheitszeit war durch die Neufassung des Gesetzes im Rahmen des KostRÄG 2021 — des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, das die Berechnungsgrundlagen für gerichtliche Entschädigungen neu ordnete — rechtlich nicht mehr zulässig. Das bedeutet konkret: Wer nach einem Gerichtstermin noch an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann, bekommt nur die tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden als Verdienstausfall ersetzt, nicht die gesamte Abwesenheitszeit.
Aufgrund dieser Klarstellung des Gesetzgebers ist das ausschließliche Abstellen auf die gesamte Dauer der Heranziehung ohne die Berücksichtigung der konkreten Arbeitszeitversäumnis nicht mehr möglich. – so das Bayerische Landessozialgericht
Kehren Sie nach dem Gerichtstermin so schnell wie möglich an Ihren Arbeitsplatz zurück. Jede Stunde, die Sie nachweislich wieder arbeiten, verringert Ihren Verdienstausfall — und damit den finanziellen Eigenverlust durch die 25-Euro-Deckelung. Die verbleibende Reisezeit zurück wird ohnehin nur mit 4 Euro pro Stunde als Zeitversäumnis vergütet.
Die Trennung zwischen der reinen Abwesenheit und der am Arbeitsplatz konkret beeinträchtigten Zeit zeigte sich in dem Beschluss der Münchener Richter sehr deutlich. Der betroffene Arbeitnehmer war zwischen dem Start am Morgen um 7:00 Uhr und der Ankunft am Nachmittag um 14:00 Uhr insgesamt sieben Stunden für den Gerichtstermin unterwegs.
Nachweis durch den Arbeitgeber zwingend
Die Firma des Mannes bestätigte in ihren Unterlagen allerdings lediglich einen tatsächlichen Arbeitszeitausfall von exakt 4,5 Stunden. Da die Rückkehr an den Arbeitsplatz und die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit ab 14:00 Uhr wieder problemlos möglich waren, begrenzte sich der anrechenbare Ausfall der Schicht. Der Senat — so wird das Richtergremium an einem Landessozialgericht bezeichnet, im Unterschied zum Einzelrichter an unteren Gerichten — urteilte folglich, dass auch nur für diese nachweislich betroffenen 4,5 Stunden ein echter Verdienstausfall zu entschädigen ist, woraus sich unter Berücksichtigung des gesetzlich gedeckelten Satzes von 25 Euro eine bereinigte Zwischensumme in Höhe von 112,50 Euro ergab.
Praxis-Hinweis: Arbeitgeberbescheinigung
Der entscheidende Faktor für Ihre eigene Abrechnung ist die Formulierung auf der Arbeitgeberbescheinigung. Gerichte honorieren nicht den pauschalen Ausfall des gesamten Tages, sondern nur die Stunden, in denen Sie nachweislich nicht arbeiten konnten. Wenn Sie nach dem Termin noch an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren können, wird die verbleibende Reise- und Wartezeit nur als allgemeine Zeitversäumnis mit einem Bruchteil des Stundensatzes vergütet. Stellen Sie daher sicher, dass Ihr Arbeitgeber die exakt ausgefallenen Schichtstunden dokumentiert, und planen Sie die gesetzliche Höchstgrenze für den Verdienstausfall in Ihre Erwartung ein.
Wann gibt es 4 Euro für Wartezeiten?
Für jene Zeiten einer gerichtlichen Heranziehung, die nicht als ein konkreter arbeitsrechtlicher Verdienstausfall nach § 22 JVEG abgerechnet werden können, greift subsidiär der § 20 JVEG. Das Wort „subsidiär“ bedeutet hier: Diese Vorschrift gilt nur ergänzend, also dort wo die Hauptregelung zum Verdienstausfall nicht greift — etwa für reine Warte- und Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit. Diese Norm regelt die allgemeine finanzielle Entschädigung für eine reine Zeitversäumnis der geladenen Personen. Die Vergütung auf dieser gesetzlichen Grundlage fällt wesentlich geringer aus und beträgt laut dem aktuellen Kostenrecht pauschal 4 Euro pro Stunde.
Planen Sie Ihren Gerichtstag so, dass Reise- und Wartezeiten möglichst kurz ausfallen. Für jede Stunde, die nicht als konkreter Verdienstausfall anerkannt wird, erhalten Sie nur 4 Euro — ein Bruchteil dessen, was Sie bei tatsächlicher Arbeit oder selbst bei der gedeckelten Verdienstausfall-Entschädigung bekommen würden.
Der 12. Senat des Landessozialgerichts wandte diese Vorschrift an, um die verbleibende Spanne zwischen der Gesamtabwesenheit und der reinen Arbeitszeit juristisch korrekt abzubilden. Die Richter ermittelten eine Differenz von genau 2,5 Stunden zwischen der zeitlichen Gesamtabwesenheit von sieben Stunden und der vom Betrieb bescheinigten versäumten Tätigkeit von 4,5 Stunden.
Ausgleich für reine Reise- und Wartezeiten
Für diese restlichen 2,5 Stunden, die zwangsläufig aus Anfahrten, Abfahrten und Wartezeiten auf den Fluren bestanden, sprachen die Richter dem Mann zusätzlich 10 Euro zu. Die Vertreter der Staatskasse hatten im Vorfeld vehement verlangt, über den reinen Arbeitszeitausfall hinaus überhaupt keine weitere Entschädigung für die zeitliche Inanspruchnahme zu zahlen. Mit der Zuerkennung der Zeitversäumnis scheiterte die Staatskasse teilweise mit ihrem Anliegen einer noch drastischeren Kürzung, sodass ihr formal eingelegtes Rechtsmittel insoweit vom Gericht abgewiesen werden musste.
Wie werden Fahrtkosten nach dem JVEG erstattet?
Dritte Personen oder Beteiligte, die auf offizielle gerichtliche Anordnung hin erscheinen müssen, erhalten ihre entstandenen Fahrtkosten angemessen erstattet. Bei der Fahrt mit einem eigenen privaten Kraftfahrzeug erfolgt der Fahrtkostenersatz direkt nach den Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG. Voraussetzung für die endgültige Auszahlung ist bei dieser Berechnungsmethode immer, dass die in Rechnung gestellten Kilometer für das Erreichen des Gerichtsgebäudes objektiv plausibel und nachvollziehbar dokumentiert sind.
Notieren Sie sich vor dem Termin die exakte Kilomenterstrecke von Ihrer Adresse bis zum Gericht — etwa über ein Routenplaner-Tool. Die Justizkasse verlangt plausible und nachvollziehbare Angaben; bei unplausiblen Streckenangaben riskieren Sie eine Kürzung oder vollständige Ablehnung Ihrer Fahrtkosten.
Die überprüfte Reisekostenabrechnung aus dem Ausgangsverfahren erwies sich auf dem Tisch der Richter als inhaltlich unproblematisch. Der Mann machte entsprechende Fahrtkosten für eine Gesamtstrecke von 160 Kilometern geltend, da er die gesamte Anreise zu der Untersuchung in Nürnberg mit seinem privaten Pkw vorgenommen hatte, was nicht beanstandet wurde. Die Justiz bewertete diese gemachten Angaben als vollumfänglich schlüssig und erkannte einen Betrag in Höhe von 56 Euro als finanzielle Entschädigung für die Fahrstrecke an. In der Endabrechnung des Senats wurden diese anerkannten Fahrtkosten einfach mit dem stark gedeckelten Verdienstausfall (112,50 Euro) und dem Betrag für die zusätzliche Zeitversäumnis (10 Euro) addiert, wodurch das Gericht rechnerisch auf die finale Gesamtsumme von 178,50 Euro kam. Mit Beschlussverlautbarung des Landessozialgerichts war diese Entschädigung fortan rechtskräftig festgesetzt, da der Spruch — also der eigentliche Entscheidungstext des Beschlusses — gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG keine weitere Beschwerde zulässt.
Was bedeutet der Beschluss?
Das Bayerische Landessozialgericht hat als zweite Instanz entschieden — der Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG unanfechtbar und damit sofort rechtskräftig. Eine weitere Beschwerde gegen die festgesetzte Entschädigungshöhe ist gesetzlich ausgeschlossen. Die Grundsätze des Beschlusses sind auf alle sozialgerichtlichen Verfahren übertragbar, in denen Beteiligte persönlich erscheinen müssen: Die 25-Euro-Stundengrenze für Verdienstausfall und die strikte Trennung von tatsächlicher Arbeitszeit und bloßer Abwesenheit gelten bundeseinheitlich.
Reichen Sie daher von Anfang an vollständige Unterlagen ein: eine Arbeitgeberbescheinigung mit exakt bezifferten Ausfallstunden, eine nachvollziehbare Kilometeraufstellung für die Anreise und gegebenenfalls Nachweise über Wartezeiten am Gerichtsort. Nachbesserungen sind nach der erstmaligen Festsetzung durch das Gericht faktisch nicht mehr möglich — was Sie nicht belegen, wird nicht erstattet.
Anspruch auf JVEG-Entschädigung richtig durchsetzen
Die strikte gesetzliche Deckelung und die Anforderungen an die Nachweise führen oft zu Kürzungen, wie der Beschluss des Bayerischen LSG zeigt. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Einzelfall und helfen Ihnen, eine vollständige und korrekte Abrechnung mit allen nötigen Belegen beim Gericht einzureichen, damit Sie die maximal mögliche Entschädigung erhalten.
Experten-Kommentar
Die Justizkassen prüfen diese Abrechnungen akribisch, weil sie im Massengeschäft jeden Cent sparen müssen. Oft scheitern Erstattungen nicht am Gesetz, sondern an genervten HR-Abteilungen, die ungenaue Bescheinigungen ausstellen. Sobald dort Unstimmigkeiten zwischen Schichtplan und Gerichtstermin auftauchen, hakt der Bezirksrevisor sofort ein.
Gehen Sie deshalb proaktiv auf Ihre Personalabteilung zu und erklären Sie den Unterschied zwischen reiner Fehlzeit und echtem Arbeitszeitausfall. Ein kurzes Telefonat mit der HR-Stelle vor der Einreichung spart am Ende monatelangen bürokratischen Ärger mit der Gerichtskasse. Wer hier schlampig formuliert, zahlt am Ende trotz gewonnenem Prozess drauf.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer zahlt mir die Differenz, wenn mein echter Stundenlohn über dem JVEG-Höchstsatz liegt?
Niemand zahlt Ihnen die Differenz; der gesetzliche Höchstsatz von 25 Euro pro Stunde bildet nach § 22 JVEG eine feste Obergrenze der Entschädigung. Wenn Ihr tatsächlicher Stundenlohn höher liegt, bleibt der darüber hinausgehende Betrag grundsätzlich Ihr eigener Verlust.
Das Gericht ersetzt beim Verdienstausfall nicht das volle Arbeitsentgelt, sondern nur eine gesetzlich begrenzte Entschädigung für die Heranziehung. Deshalb wird der Anspruch auch dann auf 25 Euro pro Stunde gedeckelt, wenn Ihr Arbeitgeber mehr bezahlt oder Ihr realer Ausfall höher ist. Maßgeblich ist allein der nachgewiesene Ausfall, nicht Ihr individueller Marktlohn. Die Differenz trägt weder die Staatskasse noch der Prozessgegner.
Vermeiden lässt sich dieser Eigenverlust nur, wenn Ihr Arbeitgeber Sie für den Termin bezahlt freistellt oder der Lohn während der Abwesenheit weiterläuft. Dann fehlt es regelmäßig an einem ersatzfähigen Verdienstausfall, weil Ihnen wirtschaftlich kein Arbeitsentgelt entgeht.
Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn ich für den Gerichtstermin Überstunden abgebaut habe?
Nein, der Abbau von Überstunden begründet keinen Verdienstausfall nach § 22 JVEG, sodass die 25-Euro-Entschädigung dafür grundsätzlich entfällt. Wenn Sie für den Gerichtstermin nur Freizeit oder angesparte Arbeitszeit verbrauchen, fehlt es an einem unmittelbaren Lohnausfall.
§ 22 JVEG ersetzt nur den tatsächlich eingetretenen finanziellen Verdienstausfall, also einen messbaren Nachteil beim Arbeitsentgelt. Beim Überstundenabbau bleibt Ihr normales Einkommen regelmäßig unverändert, weil die Fehlzeit bereits über Ihr Arbeitszeitkonto ausgeglichen wird. Deshalb behandelt die Entschädigungspraxis das eher wie bezahlte Freistellung als wie unbezahlte Abwesenheit. Einen Anspruch kann dann höchstens § 20 JVEG für allgemeine Zeitversäumnis tragen, sofern die Termine, Reise- oder Wartezeiten außerhalb Ihrer regulären Arbeitszeit liegen.
Wichtig ist die genaue Bescheinigung Ihres Arbeitgebers: Nur wenn dort ein echter Arbeits- oder Lohnabzug ausgewiesen wird, kann Verdienstausfall überhaupt in Betracht kommen. Wird die Abwesenheit als Überstundenabbau verbucht, sollten Sie sie nicht als unbezahlten Verlust darstellen, weil die Angaben gegenüber dem Gericht wahrheitsgemäß sein müssen.
Bekomme ich Verdienstausfall für den restlichen Tag, wenn der Termin vorzeitig beendet wurde?
Nein, Sie erhalten nicht den ganzen restlichen Tag als Verdienstausfall ersetzt, sondern nur die Stunden, in denen Sie wegen des Termins tatsächlich nicht arbeiten konnten. Wenn der Termin vorzeitig endet und Sie danach noch arbeiten könnten, zählt die restliche Zeit nicht als Verdienstausfall.
Nach § 19 Abs. 2 JVEG und der seit dem KostRÄG 2021 maßgeblichen Berechnung ist nicht die gesamte Abwesenheit vom Arbeitsplatz entscheidend, sondern nur die konkret versäumte Arbeitszeit. Der Verdienstausfall nach § 22 JVEG knüpft daher an die tatsächliche Schicht- oder Arbeitszeit an, die wegen des Gerichtstermins ausfiel. Können Sie nach dem Termin noch an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren, müssen Sie das grundsätzlich tun, weil nur die ausgefallenen Stunden erstattungsfähig sind. Für die übrige Zeit kommt allenfalls eine Entschädigung als Zeitversäumnis in Betracht.
Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber sich weigert die notwendige Verdienstausfallbescheinigung auszufüllen?
NEIN, ohne Arbeitgeberbescheinigung riskieren Sie den Verlust der Entschädigung für den Verdienstausfall. Das Gericht ersetzt nur die nachgewiesenen Ausfallstunden; nicht belegte Stunden werden nicht geschätzt und nicht ausgezahlt.
Die Bescheinigung ist wichtig, weil beim JVEG nicht der gesamte Abwesenheitstag zählt, sondern nur die Arbeitszeit, die wegen des Termins tatsächlich ausgefallen ist. Kann Ihr Arbeitgeber diese Stunden nicht bestätigen, fehlt Ihnen regelmäßig der erforderliche Nachweis für § 22 JVEG. Dann bleibt oft nur die allgemeine Zeitversäumnis nach § 20 JVEG für Reise- und Wartezeiten, nicht aber der Verdienstausfall. Reichen Sie deshalb sofort eine schriftliche Aufforderung an die Personalabteilung ein und fügen Sie die gerichtliche Ladung bei, damit die Ausstellung dokumentiert und nachweisbar verlangt wird.
Wenn der Arbeitgeber dennoch nicht mitwirkt, können lückenlose Ersatznachweise helfen, etwa elektronische Zeiterfassungen, Dienstpläne oder eine detaillierte Bestätigung über Schichtbeginn und Schichtende. Das Gericht prüft solche Unterlagen allerdings streng, weil nach der ersten Festsetzung Nachbesserungen oft kaum noch möglich sind. Eine bloße Schätzung der fehlenden Stunden reicht regelmäßig nicht aus.
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Das vorliegende Urteil
Az.: L 12 SF 231/25 – Beschluss vom 11.06.2026
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

